Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1983 – C-290/81
ECLI:EU:C:1983:79
In den verbundenen Rechtssachen 290 und 291/81
betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Mailand in den bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Compagnia Singer S.p.A.
gegen
Amministrazione delle finanze dello Stato (Rechtssache 290/81)
sowie
Geigy S.p. A.
gegen
Amministrazione delle finanze dello Stato (Rechtssache 291/81)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Mit zwei verschiedenen Klageschriften verklagten die Firmen Singer und Geigy die Amministrazione delle finanze dello Stato (italienische Staatliche Finanzverwaltung) beim Tribunale civile penale Mailand auf Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie als Verwaltungsabgaben für Einfuhren aus Ländern entrichtet hatten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) sind, dem Italien durch das Protokoll von Annecy vom 10. Oktober 1949, für vollziehbar erklärt durch das Gesetz Nr. 295 vom 5. April 1950, beigetreten ist.
Die durch das Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eingeführte Verwaltungsabgabe wurde durch das Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 rückwirkend zum 1. Juli 1968 für den innergemeinschaftlichen Handel und mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes im Verhältnis zu den Drittländern abgeschafft.
Nach den Mitteilungen der Corte d'appello über die Sach- und Rechtslage betreffen die zurückgeforderten Beträge Verwaltungsabgaben, die für zwischen dem 1. Oktober 1963 und dem 29. Juli 1971 durchgeführte Einfuhren erhoben wurden.
Das Tribunale civile e penale Mailand gab den Klagen — sie stützten sich auf Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT, wonach die Vertragsparteien weder höhere Zölle als in den dem Abkommen beigefügten Zugeständnislisten (für Italien die Liste XXVII) vorgesehen noch in weiter gehendem Maße als am Tage des Beitritts zum GATT (für Italien der 10. Oktober 1949) andere Abgaben oder Belastungen gleicher Wirkung auferlegen dürfen — hinsichtlich der Einfuhren von Waren statt, die in der genannten Liste XXVII aufgeführt sind. Dagegen wies es sie ab, soweit sie auf Rückzahlung der Beträge gingen, die für die Einfuhr von Waren entrichtet worden waren, die zwar nicht in der Liste XXVII aufgeführt sind, wohl aber in der späteren Liste XL (dem am 13. Februar 1960 genehmigten gemeinsamen Zolltarif der EWG), die aufgrund des Genfer Protokolls vorn 16. Juli 1962, für Italien mit Wirkung vom 13. Januar 1963, an die Stelle der ursprünglichen nationalen Listen der Länder der Gemeinschaft getreten war.
Nachdem die Klägerinnen gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt hatten, hat die Corte d'appello Mailand dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 6. Juli 1981 folgende (in beiden Rechtssachen gleichlautende) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann im Hinblick auf die Präambel des GATT, sei es in ihrer ursprünglichen Fassung, in der die Vertragsparteien erklärten, daß sie bestrebt (désireux) seien, die Zölle und andere Handelsschranken abzubauen und die Diskriminierungen im internationalen Handel zu beseitigen, sei es in der Fassung, die sich aus dem Genfer Protokoll vom 10. März 1955, von Italien ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1307 vom 7. November 1977, ergibt, durch das die Vertragsparteien mit dem Wort dési-ren (sind bestrebt) die Übernahme der genannten Verpflichtungen näher bestimmten, die durch das Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 (nach dem Beitritt Italiens zu dem Abkommen, jedoch vor dem genannten Genfer Protokoll) eingeführte Verwaltungsabgabe unabhängig davon als mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar angesehen werden, daß die eingeführten Waren in den ursprünglichen Zugeständnislisten aufgeführt sind und in der Klausel, wonach die bestehenden Nebenabgaben auf Einfuhren nicht erhöht werden dürfen, nur auf diese Listen ausdrücklich Bezug genommen wird?
2. Ist die bereits vorher eingeführte Verwaltungsabgabe infolge der Ersetzung der Liste XXVII durch die Liste XL (Gemeinsamer Zolltarif) mit dem in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT enthaltenen Verbot der Erhöhung der bestehenden Nebenabgaben auf Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Ersetzung (d. h. für Italien vom 13. Januar 1963) an vereinbar, soweit sie auf Waren erhoben wird, die nicht in der ursprünglichen Liste XXVII, sondern nur in der Liste XL aufgeführt sind?
2. Die Vorlagebeschlüsse sind am 16. November 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: in der Rechtssache 290/81 die Firma Singer, vertreten durch die Rechtsanwälte Scipione Massari und Guido Scarpa, Mailand, in der Rechtssache 291/81 die Firma Geigy, vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Pesce, Mailand, und in beiden Rechtssachen die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante und durch Avvocato dello Stato Sergio Laporta, die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium F. Italianer, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den stellvertretenden Generaldirektor ihres Juristischen Dienstes Giancarlo Olmi und Rechtsberater Jacques Bourgeois als Bevollmächtigte.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 24. März 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 290 und 291/81 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, da sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Erklärungen der Beteiligten gehen über den durch die Vorabentscheidungsersuchen gesteckten Rahmen hinaus und betreffen in Wirklichkeit drei Problembereiche, nämlich
die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des GATT,
die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des GATT und schließlich
die Auslegung der vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen des GATT.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes fiir die Auslegung des GATT und zur unmittelbaren Wirkung dieses Abkommens
Die Finna Singer vertritt die Ansicht, der Gerichtshof sei für die Auslegung des GATT nur dann zuständig, wenn dessen Bestimmungen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünden.
Sie trägt vor, so habe es sich in den Fällen verhalten, über die mit den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 21-24/72, 19/73 und 38/75 entschieden worden sei.
Zur Untermauerung ihres Standpunkts zitiert die Firma Singer ausführlich aus dem Urteil Nr. 3616/76 der Corte suprema di cassazione.
In diesem Urteil hat die Corte di cassazione unter anderem festgestellt, von der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des GATT dürfe in anderen als den vom Gerichtshof selbst berücksichtigten Fällen nicht ausgegangen werden.
Die Corte di cassazione meint darüber hinaus, wenn sich keine Frage nach der Gültigkeit oder der Auslegung einer Handlung oder einer Verordnung der Gemeinschaft stelle, bestehe nicht einmal eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofes. Man könne nämlich unterscheiden zwischen den Fällen, in denen zu prüfen sei, ob eine in einem völkerrechtlichen Rechtsakt enthaltene Norm einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts vorgehe, und den Fällen, in denen geklärt werden müsse, ob eine von zwei Vorschriften in einem gegebenen Fall anzuwenden sei, die beide Teil einer innerstaatlichen Rechtsordnung seien, auch wenn eine von ihnen durch die Anordnung der Vollziehbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrags in diese Rechtsordnung eingefügt worden sei. Im ersten Fall sei eine Vorlage zur Vorabentscheidung erforderlich, um zu vermeiden, daß die verschiedenen nationalen Gerichte abweichende Urteile über die Frage der Gültigkeit und der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erließen, während diese Notwendigkeit im zweiten Fall nicht bestehe, in dem es nicht um eine Handlung der Gemeinschaft gehe, da das GATT ein außerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Vertrag im Sinne von Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag sei.
Aufgrund dieser Erwägungen der Corte di cassazione stellt die Firma Singer abschließend fest, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die erste Frage nicht zuständig sei. Sie behält sich jedoch vor, diese Frage rein vorsorglich zu prüfen.
Zur zweiten Frage vertritt die Firma Singer die Ansicht, der Gerichtshof sei hinsichtlich der Ersetzung der Listen zuständig, diese Zuständigkeit bestehe jedoch ausschließlich für das, was im Rahmen des GATT unmittelbar von der Gemeinschaft vereinbart worden sei, das heißt, sie betreffe im vorliegenden Fall die im Rahmen der Kennedy-Runde vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen.
Die Firma Geigy hält es im Hinblick auf die klaren Ausführungen im Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1975 in der Rechtssache 38/75 für unbestreitbar, daß der Gerichtshof für die Auslegung der Rechte und Pflichten zuständig ist, die sich aus dem GATT ergeben.
Die Firma Geigy meint weiter, diese Rechte und Pflichten umfaßten auch dann die sich aus den Bestimmungen des GATT ergebende Stellung der einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten, wenn eine gegenteilige Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht bestehe; denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Gültigkeit der Handlungen der Organe auch an einer Bestimmung des Völkerrechts gemessen werden, wenn diese die Gemeinschaft binde und so beschaffen sei, daß sie ein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründe, sich vor Gericht auf sie zu berufen.
Jedenfalls habe die italienische Rechtsprechung das Recht der einzelnen auf Rückzahlung der Verwaltungsabgaben durch den italienischen Staat anerkannt; streitig sei nur die zeitliche Erstreckung dieses Rechts. Tatsächlich sei dieses die natürliche Folge des Verstoßes gegen ein Verbot, das nicht unter dem Vorbehalt der Staaten stehe, daß seine Durchführung von einem positiven Akt des internen Rechts abhängig sei.
Die Regierung der Italienischen Republik bestreitet nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung der Bestimmungen des GATT, meint aber, eine Vorabentscheidung über die Tragweite dieser -Bestimmungen erweise sich nur dann als notwendig, wenn sie so beschaffen seien, daß sie für die einzelnen das Recht begründeten, sich vor den Gerichten der verschiedenen Mitgliedstaaten auf sie zu berufen.
Bekanntlich habe der Gerichtshof bereits bei früheren Gelegenheiten entschieden, daß die Bestimmungen des GATT im Hinblick auf dessen Sinn, Aufbau und Wortlaut Rechte und Pflichten für die einzelnen begründen könnten. Da die Klägerinnen der Ausgangsverfahren somit aus den Bestimmungen des GATT nichts zu ihrem Schutz herleiten könnten, erübrige sich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes.
Zu einem solchen Ergebnis könne man nicht nur in bezug auf die erste Frage, sondern auch hinsichtlich der zweiten Frage gelangen, da man nicht behaupten könne, die Aushandlung der sogenannten gemeinsamen Liste habe zu einer Sonderregelung für die sogenannten Abgaben gleicher Wirkung geführt.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande behandelt in ihren Erklärungen lediglich die Frage, ob das GATT als Teil des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Artikel 164 EWG-Vertrag angesehen werden kann.
Die neue, besondere Rechtsordnung, die die Verträge im Völkerrecht geschaffen hätten, bestehe darin, daß bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, jedenfalls soweit sie sich dazu eigneten, Teil des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten würden, ohne daß es hierzu irgendeiner nationalen Maßnahme bedürfe. Die Gemeinschaftsrechtsordnung sei kein geschlossenes, sondern ein offenes System. Bestimmte Vorschriften völkerrechtlicher Verträge, die die Gemeinschaft mit Drittländern oder mit internationalen Organisationen geschlossen habe und an die sie als solche gebunden sei, könnten ebenfalls zum Gemeinschaftsrecht gehören, soweit sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eigneten. Diese Voraussetzungen seien beim GATT erfüllt. Bei der Bejahung seiner Zuständigkeit für die Auslegung von die Gemeinschaft bindenden völkerrechtlichen Verträgen habe der Gerichtshof niemals danach unterschieden, ob der betreffende Vertrag von der Gemeinschaft selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossen worden sei oder ob die Verträge (wie das GATT) zwar von den Mitgliedstaaten geschlossen worden seien, aber ein Gebiet beträfen, auf dem die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach dem EWG-Vertrag auf die Gemeinschaft übergegangen seien.
Es sei jedoch festzustellen, daß es in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes immer um die Überprüfung einer Handlung der Gemeinschaft anhand des betreffenden völkerrechtlichen Vertrags gegangen sei (was das GATT betreffe, um die Beurteilung der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften anhand dieses Abkommens), während die vorliegenden Rechtssachen die Frage beträfen, ob der Gerichtshof auch dann zuständig sei, wenn es überhaupt nicht um eine Gemeinschaftsrechtsnorm gehe.
Nach Ansicht der niederländischen Regierung kann man die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags nicht vom Vorliegen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung abhängig machen. Vorschriften eines völkerrechtlichen Vertrags könnten nämlich (sofern der Vertrag die Gemeinschaft binde und die betreffende Vorschrift selbst sich auf die Rechtsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft auswirken könne) auch ohne Durchführung auf Gemeinschaftsebene als Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung angesehen werden.
In den vorliegenden Rechtssachen habe das nationale Gericht festgestellt, daß der Gerichtshof sich für zuständig erklärt habe, nicht nur den Vertrag von Rom, sondern auch völkerrechtliche Regelungen wie das GATT auszulegen, wenn sie sich (infolge der Tatsache, daß die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der von den Mitgliedstaaten durch multilaterale Verträge übernommenen Verpflichtungen an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei) auf das Gemeinschaftsrecht beziehen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften träge vor, ob eine Verpflichtung nach dem GATT bestehe und welche Wirkung und Tragweite sie gegebenenfalls habe, seien insoweit gemeinschaftsrechtliche Fragen, als die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei.
Um die Zuständigkeit des Gerichtshofes in den vorliegenden Rechtssachen bejahen zu können, müsse man daher prüfen, ob die Gemeinschaft tatsächlich im entscheidungserheblichen Zeitraum hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei, die sich aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT für andere Einfuhrabgaben als Zölle im eigentlichen Sinn ergäben.
Die Kommission meint, die Gemeinschaft sei tatsächlich in dieser Weise mit Wirkung vom 1. Juli 1968 an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten. Sie weist darauf hin, daß zum einen im Außenverhältnis die zolltariflichen Verpflichtungen aus der Kennedy-Runde (1964 bis 1967) allein von der Gemeinschaft ausgehandelt und angenommen worden seien und daß zum anderen im Innenverhältnis sämtliche Befugnisse auf dem Gebiet der Zolltarife vom 1. Juli 1968 an, als der Gemeinsame Zolltarif insgesamt anwendbar geworden sei, voll und ganz von der Gemeinschaft ausgeübt worden seien.
Zu den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen
Die Firma Singer prüft die Fragen nur vorsorglich für den Fall, daß der Gerichtshof sich entgegen ihrer Auffassung für zuständig halten sollte.
Zur ersten Frage trägt die Firma Singer vor, die in der Anlage 1 zum GATT enthaltene Präambel, die laut dem Ratifikationsgesetz Bestandteil des Abkommens sei, verpflichte die Vertragsparteien zu einem wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken.
Diese Verpflichtung sei zwar programmatischer Natur, weil sie Durchführungsmaßnahmen erfordere, umfasse aber das verbindliche Gebot, keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen. Denn wenn es sich anders verhielte, hätten die Vertragsparteien die Möglichkeit gehabt und hätten sie noch immer, einerseits den Zolltarif zu senken oder nicht zu senken und andererseits später Abgaben gleicher Wirkung einzuführen und auf diese Weise den Sinn und Zweck des Abkommens zu unterlaufen.
Dasselbe gelte für Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT, wonach die Vertragsparteien Warenimporte keinen nicht zu den Zöllen im eigentlichen Sinne gehörenden zollrechtlichen Abgaben oder Belastungen unterwerfen dürfen, die die Abgaben und Belastungen überstiegen, die am Tag des Beitritts zu dem Abkommen bestanden hätten.
Dieses Verbot werde in Artikel II Absatz 2 des GATT durch die Vorschrift näher bestimmt, daß die Mitgliedstaaten einer Ware, gleichgültig, ob sie in der Liste aufgeführt sei oder nicht, nur Ausgleichsabgaben, Antidumpingzölle und Gebühren oder Belastungen auferlegen dürften, die den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprächen. Die streitige Abgabe falle unter keinen dieser Begriffe.
Zur zweiten Frage trägt die Firma Singer vor, bei der dem GATT beigefügten Liste handele es sich um den Tarif der zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens vereinbarten Zölle.
Als Italien 1950 das Abkommen ratifiziert habe, sei im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als vereinbarter Zolltarif die Liste XXVII anzuwenden gewesen.
Nach der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der in Italien durch das Gesetz Nr. 1203 vom 14. Oktober 1957 zugestimmt worden sei, sei die in Artikel 9 EWG-Vertrag vorgesehene Verpflichtung entstanden, für das Verhältnis der Mitgliedstaaten zu den Drittländern einen gemeinsamen Zolltarif aufzustellen. Italien habe daher im Verhältnis zu den dem GATT angeschlossenen Drittländern (für das der vereinbarte Zolltarif gegolten habe) die Liste XXVII durch den Gemeinsamen Zolltarif ersetzt, der zur Liste XL für alle Staaten der Gemeinschaft geworden sei.
Aufgrund dieser Erwägungen könne man die Frage leicht lösen. Von dem Zeitpunkt an, zu dem durch die Liste XL der Höchstbetrag der zu erhebenden Zölle festgesetzt worden sei, dürfe der Gerichtshof und sodann das nationale Gericht im Hinblick auf die Frage, ob Italien sich an diesen Betrag gehalten habe, lediglich prüfen, ob für die betreffenden Waren bei der Einfuhr der zulässige Höchstbetrag oder ein höherer Betrag gegolten habe.
Die Firma Geigy trägt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des nationalen Gerichts vor, die Verwaltungsabgabe gehöre zu den anderen Abgaben und Belastungen ..., die anläßlich oder in Zusammenhang mit der Einfuhr auferlegt werden und die nach dem GATT bei den in der Zugeständnisliste jeder einzelnen Vertragspartei aufgeführten Waren nicht höher als die am Tag des Datums des Abkommens auferlegten Abgaben und Belastungen sein dürften.
Die Verwaltungsabgabe falle auch unter Artikel VIII Absatz 1 des GATT, wo es heiße: Les impositions, autres que les droits de douane, perçues par les autorités gouvernementales ou administratives ... devraient être limitées au coût approximatif des services rendus et ne devraient pas constituer une protection indirecte des produits nationaux ou des taxes de caractère fiscal à l'importation ou à l'exportation. Diese Vorschrift, von der es in Artikel VIII Absatz 2 heiße, daß sie zu den principes und objectifs des Abkommens gehöre, binde die Vertragsparteien daher unmittelbar. Demgemäß habe ein absolutes Verbot bestanden, nach Inkrafttreten des GATT neue Belastungen, die keine Zölle seien, einzuführen; dieses Verbot habe allgemein, ohne irgendwelche Bezugnahme auf die Zugeständnislisten gegolten, mit denen Artikel VIII in keinem Zusammenhang stehe.
Die in Artikel I Abschnitt A des Genfer Protokolls von 1955 enthaltene Wendung, die Auslegungscharakter habe und keine neuen Grundsätze einführe, sei lediglich eine Bekräftigung aller im GATT enthaltenen Verpflichtungen; zugleich stelle sie die Anerkennung der Tatsache dar, daß die im GATT aufgestellten Grundsätze, so auch der in Artikel VIII ausdrücklich genannte Grundsatz, ihre Wirkung von Anfang an entfaltet hätten. Aus ihr ergebe sich also keineswegs, daß die Verpflichtungen der Staaten neu entstanden seien; diese seien dahin gehend auszulegen, daß sie seit dem Beitritt des jeweiligen Staates zum GATT bestünden.
Die zweite Frage braucht nach Ansicht der Firma Geigy nicht beantwortet zu werden, wenn man der von ihr vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage zustimmt.
Sie macht daher nur einige Ausführungen, mit denen sie darzulegen versucht, daß die Zugeständnislisten nur die Bedeutung gehabt hätten und weiterhin hätten, über das Bestehen von Zugeständnissen der einzelnen Vertragsparteien zu informieren, nicht aber, Abstriche von dem Gedanken der allgemeinen Anwendung der Meistbegünstigungsklausel auf alle anderen Vertragsparteien zu machen.
Da es von Anfang an der ausdrückliche Zweck des GATT gewesen sei, die Meistbegünstigungsklausel allgemein anzuwenden, habe man es mangels eines Verzeichnisses der Zugeständnisse, durch die für jede einzelne Vertragspartei eine dieser Klausel entsprechende Behandlung festgelegt worden wäre, als zweckmäßig angesehen, dem GATT Listen beizufügen, die die genaue Bestimmung dieser Behandlung ermöglichten.
Da die Gemeinschaft an die Stelle der einzelnen Mitgliedstaaten getreten sei, sei die Liste vereinheitlicht worden; die neue Liste habe aber offensichtlich nur dazu dienen sollen und solle noch immer nur dazu dienen, die Tarifpositionen zu bezeichnen, die zusammengenommen die Durchführung des Grundsatzes, dessen Ausprägung die Meistbegünstigungsklausel sei, darstellten, das heißt dazu, die günstigste spezifische Zollbehandlung auf alle Vertragsparteien des GATT auszudehnen.
Durch die in Rede stehenden Listen habe daher nicht das Verbot der Verschärfung der beim Beitritt zum GATT geltenden Zollbehandlung auf die in diesen Listen aufgeführten Waren beschränkt werden sollen; sie hätten vielmehr ausschließlich den Zweck gehabt, Auskunft über die geltenden Zugeständnisse zu geben, ihnen allgemeine Wirkung beizulegen und die dementsprechend gemäß der Meistbegünstigungsklausel auf alle Vertragsparteien anzuwenden.
Die Liste XL habe somit keine neuen Rechtswirkungen ausgelöst, die die Existenz der von Anfang an durch die Bestimmungen des GATT verbotenen Verwaltungsabgaben hätten rechtfertigen können.
Die Regierung der Italienischen Republik weist zunächst darauf hin, daß in der Präambel des GATT die Absicht zum Ausdruck komme, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zölle und die anderen Handelsschranken wesentlich abzubauen. Sodann trägt sie vor, Artikel II des GATT lege zunächst für die in den nationalen Listen der einzelnen Vertragsparteien aufgeführten Erzeugnisse den Höchstsatz der Grenzabgaben in der Höhe fest, die in den jeweiligen dem Abkommen beigefügten Listen vorgesehen sei, und begründe sodann für dieselben Erzeugnisse das Verbot, die im Einfuhrland am Tag des Datums des Abkommens geltenden anderen zollrechtlichen Abgaben zu erhöhen.
Der Wortlaut dieser Vorschrift zeige klar, daß das Verbot, neue Zölle oder andere Einfuhrabgaben zu erheben, nur für die in diesen Listen aufgeführten Erzeugnisse gelten solle.
Wenn man annehme, daß ein allgemeines Verbot der Erhöhung der beim Beitritt zu dem Abkommen geltenden Zölle bestehe, könne man sich daher fragen, welchen Sinn Verhandlungen haben sollten, die mit dem Ziel geführt würden, die ursprünglichen Zugeständnislisten durch Einbeziehung neuer Waren zu ändern.
Für einen Staat, der dem GATT bereits beigetreten sei, wirke sich der Beitritt eines neuen Staates dann nur in' der Weise aus, daß die bereits den anderen Vertragsparteien des GATT gegenüber angewandte Behandlung, die dann bereits das Verbot der Erhöhung der Zollbelastung eingeführter Waren jeder Art einschließen würde, auf diesen neuen Staat ausgedehnt werde; entsprechend entstünde diese Verpflichtung für die neue Vertragspartei. Wenn es sich aber so verhielte, wäre es völlig unverständlich, weshalb vor dem Beitritt eines neuen Staates zum GATT komplizierte und mühsame Verhandlungen geführt würden und welchen Sinn eine Zugeständnisliste für den beitretenden Staat haben solle, die eine mehr oder weniger große Anzahl von Waren umfasse.
Aus der internationalen Praxis der Verhandlungen im Rahmen des GATT ergebe sich somit, daß die Vertragsparteien des Abkommens Artikel II stets, wenn auch stillschweigend, dahin gehend verstanden hätten, daß er ausschließlich für die Gegenstand von Zugeständnissen gewordenen Waren gelte, die als solche in den dem Abkommen (oder den Beitrittsprotokollen der neuen Vertragsparteien) beigefügten Listen aufgeführt seien.
Außerdem seien die Bestimmungen des GATT systematisch auszulegen, so daß die Artikel XXVII (Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen) und XXVIII (Änderung der Listen) zu berücksichtigen seien.
Durch Artikel XXVII, wonach jede Vertragspartei ein in der Liste vorgesehenes Zugeständnis aussetzen oder endgültig zurücknehmen dürfe, wenn dieses Zugeständnis ursprünglich mit einem Land vereinbart worden sei, das nicht Vertragspartei geworden sei oder aufgehört habe, es zu sein, solle offensichtlich die ständige Wirksamkeit des Grundsatzes der Gegenseitigkeit sichergestellt werden, nach dem die Summe der Zugeständnisse, die eine Partei für die Einfuhren in ihr Hoheitsgebiet gemacht habe, eine ständige Entsprechung in der Summe der Zugeständnisse haben müsse, die dieser Vertragspartei für die Ausfuhren ihrer eigenen Waren in die anderen Vertragsstaaten gemacht würden. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn man das Bestehen eines allgemeinen Verbots bejahe, die zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandene Belastung für irgendeine Ware zu erhöhen. Denn der gemäß Artikel XXVII aus der Liste gestrichenen Ware komme in einem solchen Fall bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat weiterhin die Einfrierung der Zollbelastung zugute.
Dieselben Überlegungen träfen bei Artikel XXVIII des Abkommens zu, der die Änderung der Listen und insbesondere die mehrfach genannte Notwendigkeit betreffe, zum Ausgleich für Zugeständnisse, von denen eine Vertragspartei erkläre, daß sie sie ändern oder nicht anwenden wolle, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurückzunehmen. Auch hier könne der Mechanismus des ständigen vollkommenen Gleichgewichts der gegenseitigen Zugeständnisse nicht gewährleistet werden, wenn die Zollregelung, der bestimmte Erzeugnisse unterlägen, es nicht ermögliche, festzustellen, ob die Summe der gewährten Zugeständnisse der Summe der erlangten Zugeständnisse entspreche.
Zur zweiten Frage trägt die Regierung der Italienischen Republik vor, sie gehe dahin, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Höhe der Zölle, die nach Artikel II des GATT nicht mehr überschritten werden dürfe, der Beitritt des betreffenden Landes zum GATT oder das Datum des Protokolls über ein neues Zugeständnis sei.
Aus Artikel II des GATT in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a des Protokolls von Annecy vom 10. Oktober 1949, wonach bei jeder Erwähnung des Datums des GATT in dessen Artikel II hinsichtlich der dem Protokoll von Annecy beigefügten Listen dessen Datum maßgeblich sei, ergebe sich eindeutig, daß das Verbot der Erhöhung der Zölle nur für Erzeugnisse gelte, die Gegenstand von Tarifzugeständnissen geworden seien, und daß Artikel II des GATT für Italien die Möglichkeit ausschließe, auf dem GATT unterliegende Waren nach der Unterzeichnung des Protokolls von Annecy eingeführte Abgaben zu erheben.
Umgekehrt stehe — aus den zuvor dargelegten Gründen — eindeutig fest, daß den italienischen Staat nichts daran hindere, auf Waren, die in der durch das genannte Protokoll ausgehandelten Liste (XXVII) nicht aufgeführt seien und daher nicht unter die besondere zollrechtliche Regelung des Artikels II des GATT fielen, neue und höhere Abgaben als die am 10. Oktober 1949 geltenden Abgaben zu erheben.
Die italienische Regierung weist darauf hin, daß die Zugeständnislisten anläßlich des Beitritts anderer Länder zu dem Abkommen geändert und erweitert worden seien. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, daß alle Protokolle, durch die die GATT-Regelung auf diese bis dahin nicht unterliegende Waren ausgedehnt worden sei, eine Klausel enthielten, die der des Artikels 5 Buchstabe a des Protokolls von Annecy völlig gleiche; diese Klausel bestimme als Geltungsbeginn des Verbots der Erhöhung der Zölle für Waren, die aufgrund dieser Protokolle neu zu den Waren hinzugekommen seien, die bereits Gegenstand von Tarifzugeständnissen gewesen seien, das Datum des jeweiligen Protokolls.
Was die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgehandelten Zugeständnislisten anbelange, so hätten die Schlußdokumente der Zollkonferenzen von 1960 bis 1962 (Dillon-Runde) und von 1964 bis 1967 (Kennedy-Runde) jede Rückwirkung, soweit dies überhaupt möglich sei, noch klarer und eindeutiger ausgeschlossen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, der Wortlaut von Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT deute darauf hin, daß das Verbot der Erhöhung der nicht zu den Zöllen gehörenden Einfuhrabgaben nur die Waren betreffe, für die eine Vertragspartei die für Zölle geltende Verpflichtung übernommen habe, d. h. für konsolidierte Waren.
Durch die Klausel über andere Abgaben solle nämlich offenbar verhindert werden, daß die Einführung solcher Abgaben auf Importe durch eine Vertragspartei den Wert der in ihre Liste aufgenommenen Zugeständnisse verringere.
Das GATT enthalte keine implizite Stillhalteverpflichtung für die nicht zu den Zöllen gehörenden Einfuhrabgaben.
Die Artikel V und VIII des GATT ließen die Einführung oder Aufrechterhaltung bestimmter Abgaben zu, soweit sie angemessen oder dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt seien; dagegen bestimmten sie keineswegs, daß Italien nach seinem Beitritt zum GATT keine neue Abgabe einführen dürfe. Außerdem bedeute die Konsolidierung keineswegs, daß Zugeständnisse nicht zurückgenommen werden könnten, z. B. gemäß dem die Änderung der Listen betreffenden Artikel XXVIII oder, im Anschluß an die Ersetzung der Zugeständnisse der einzelnen Mitgliedstaaten einer Zollunion durch die Zugeständnisse dieser Zollunion, gemäß Artikel XXIV Absatz 6.
Bestünde dagegen eine Stillhalteverpflichtung, so dürften die Vertragsparteien keine neuen Zölle einführen, abgeschaffte Zölle nicht wiedereinführen und bestehende Zölle nicht erhöhen; sie wären so gehindert, das für das GATT wesentliche Gleichgewicht der gegenseitigen Rechte und Pflichten wiederherzustellen.
Schließlich ergebe sich aus der Präambel des GATT, daß es nicht der Zweck dieses Abkommens sei, die Zolltarife und die anderen Handelshemmnisse zu beseitigen, sondern sie abzubauen sur une base de réciprocité et d'avantages mutuels — eine Wendung, die auf Verhandlungen und die anderen Ausprägungen der Flexibilität des GATT hindeute, die es — ganz im Gegensatz zu einem Stillhalten — ermöglichten, ein Zugeständnis zurückzunehmen.
Die Kommission schlägt deshalb folgende Antwort auf die erste Frage vor:
Artikel II Absatz 1 Buchstabe b erfaßt, was die nicht zu den Zöllen gehörenden Einfuhrabgaben und -belastungen betrifft, lediglich die Waren, die in den in Artikel II genannten Listen aufgeführt sind.
Zur zweiten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, im allgemeinen sei für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verpflichtung, die Einfuhrabgaben nicht zu erhöhen, nicht der Zeitpunkt des Beitritts eines Staates zum GATT, sondern das Datum des Protokolls über das neue Zugeständnis maßgebend.
In der Praxis des GATT enthielten die zusätzlichen Protokolle, durch die weitere Zugeständnisse in die bestehenden Listen aufgenommen würden, üblicherweise eine entsprechende Klausel.
In dem besonderen Fall der mit der Rücknahme der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten und dem Angebot von Zugeständnissen durch die Gemeinschaft verbundenen Bildung der Zollunion, die die Gemeinschaft im Sinne des GATT sei, sei im Rahmen der Dillon-Runde vereinbart worden, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die neu in eine Zugeständnisliste aufgenommenen Waren das Datum des Protokolls sein solle.
Diese im Rahmen der Dillon-Runde getroffene Vereinbarung sei in der Kennedy-Runde nicht mehr ausdrücklich, zumindest nicht in derselben Formulierung, erneuert worden.
Die Kommission meint hierzu, da es sich um Verpflichtungen der Gemeinschaft gehandelt habe, habe man wahrscheinlich seinerzeit eine besondere Klausel nicht mehr für erforderlich gehalten.
Die Kommission schlägt deshalb vor, auf die zweite Frage wie folgt zu antworten :
Bei der Ermittlung der Höhe der nicht zu den Zöllen gehörenden Abgaben und Belastungen, die nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b nicht überschritten werden darf, ist, was die Erzeugnisse anbelangt, die Gegenstand eines in der Liste XL-EWG aufgeführten Zugeständnisses sind, zuvor aber nicht Gegenstand eines Zugeständnisses waren, auf das Datum des Protokolls abzustellen, durch das diese Waren in die Liste XL-EWG eingefügt wurden.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Singer, vertreten durch Rechtsanwalt G. Scarpa, Mailand, die Firma Geigy, vertreten durch Rechtsanwalt A. Pesce, Mailand, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato G. D'Amato, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den stellvertretenden Direktor ihres Juristischen Dienstes G. Olmi, haben in der Sitzung vom 27. und 28. Oktober 1982 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Corte d'appello Mailand hat mit zwei Beschlüssen vom 6. Juli 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, ob die Erhöhung einer Abgabe für Dienstleistungen der Verwaltung in Höhe von 5 % des Warenwerts, die durch das Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eingeführt wurde, (im folgenden: Verwaltungsabgabe) mit diesen Vorschriften vereinbar ist.
2 Diese Fragen stellen sich in bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Importunternehmen, den Firmen Singer und Geigy, und der italienischen Finanzverwaltung wegen der Erhebung der Verwaltungsabgabe auf verschiedene Waren, die zwischen dem 1. Oktober 1963 und dem 1. August 1971, als die Verwaltungsabgabe durch das Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 abgeschafft wurde (Gazzetta Ufficiale Nr. 180 vom 17. Juli 1971), aus dem GATT beigetretenen Ländern eingeführt worden waren.
3 Die Firmen Singer und Geigy, von denen die eine in der Rechtssache 290/81 und die andere in der Rechtssache 291/81 Klägerin des Ausgangsverfahrens ist, beantragten beim Tribunale Mailand, die italienische Finanzverwaltung zur Rückzahlung der Beträge zu verurteilen, die sie im fraglichen Zeitraum als Verwaltungsabgaben entrichtet hatten; zur Begründung führten sie an, es handele sich um eine gegen das GATT verstoßende Abgabe.
4 Das Tribunale civile e penale Mailand gab den Klagen — sie stützten sich auf Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT, wonach die Vertragsparteien weder höhere Zölle als in den dem Abkommen beigefügten Zugeständnislisten (für Italien die Liste XXVII) vorgesehen noch in weiter gehendem Maße als am Tage des Beitritts zum GATT (für Italien der 10. Oktober 1949) andere Abgaben oder Belastungen gleicher Wirkung auferlegen dürfen — hinsichtlich der Einfuhren von Waren statt, die in der genannten Liste XXVII aufgeführt sind. Dagegen wies es sie ab, soweit sie auf Rückzahlung der Beträge gingen, die für die Einfuhr von Waren entrichtet worden waren, die zwar nicht in der Liste XXVII aufgeführt sind, wohl aber in der späteren Liste XL, die aufgrund des Genfer Protokolls vom 16. Juli 1962, für Italien mit Wirkung vom 13. Januar 1963, an die Stelle der ursprünglichen nationalen Listen der Länder der Gemeinschaft getreten war.
5 Nachdem die Klägerinnen gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt hatten, hat die Corte d'appello Mailand dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 6. Juli 1981 folgende in beiden Rechtssachen gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann im Hinblick auf die Präambel des GATT, sei es in ihrer ursprünglichen Fassung, in der die Vertragsparteien erklärten, daß sie bestrebt (désireux) seien, die Zölle und andere Handelsschranken abzubauen und die Diskriminierungen im internationalen Handel zu beseitigen, sei es in der Fassung, die sich aus dem Genfer Protokoll vom 10. März 1955, von Italien ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1307 vom 7. November 1977, ergibt, durch das die Vertragsparteien mit dem Wort désirent (sind bestrebt) die Übernahme der genannten Verpflichtungen näher bestimmten, die durch das Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 (nach dem Beitritt Italiens zu dem Abkommen, jedoch vor dem genannten Genfer Protokoll) eingeführte Verwaltungsabgabe unabhängig davon als mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar angesehen werden, daß die eingeführten Waren in den ursprünglichen Zugeständnislisten aufgeführt sind und in der Klausel, wonach die bestehenden Nebenabgaben auf Einfuhren nicht erhöht werden dürfen, nur auf diese Listen ausdrücklich Bezug genommen wird?
2. Ist die bereits vorher eingeführte Verwaltungsabgabe infolge der Ersetzung der Liste XXVII durch die Liste XL (Gemeinsamer Zolltarif) mit dem in Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT enthaltenen Verbot der Erhöhung der bestehenden Nebenabgaben auf Einfuhren vom Zeitpunkt dieser Ersetzung (d. h. für Italien vom 13. Januar 1963) an vereinbar, soweit sie auf Waren erhoben wird, die nicht in der ursprünglichen Liste XXVII, sondern nur in der Liste XL aufgeführt sind?
6 Diese Fragen sind im wesentlichen mit den Fragen identisch, die die Corte suprema di cassazione in den Rechtssachen 267 bis 269/81 (SPI und Michelin) gestellt hat und über die durch Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist.
7 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
1. Da die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT mit Wirkung vom 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs, an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, gehören die Vorschriften des GATT von diesem Zeitpunkt an zu den Vorschriften, deren Auslegung in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Auslegung erfolgt. Für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum ist diese Auslegung ausschließlich Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten.
2. Die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 stellen Handlungen der Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag dar und fallen als solche in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes.
3. Die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 hatten in dem vor dem 1. Juli 1968 liegenden Zeitraum nicht die Folge, einzelne dagegen zu schützen, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus Drittländern eingeführte Waren erhebt. In dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1968 verbot keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, auf diese Waren eine Abgabe wie die durch das italienische Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 vorgesehene Verwaltungsabgabe zu erheben, soweit sie am 1. Juli 1968 bereits bestand.
8 Wegen der Begründung ist auf das genannte Urteil zu verweisen, dessen Wortlaut dem vorliegenden Urteil beigefügt ist.
Kosten
9 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Corte d'appello Mailand mit Beschlüssen vom 6. Juli 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Da die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GATT mit Wirkung vom 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs, an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, gehören die Vorschriften des GATT von diesem Zeitpunkt an zu den Vorschriften, deren Auslegung in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Auslegung erfolgt. Für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum ist diese Auslegung ausschließlich Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten.
2. Die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 stellen Handlungen der Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag dar und fallen als solche in die Vorabentscheidungszuständigkeit des Gerichtshofes.
3. Die Tarifprotokolle vom 16. Juli 1962 und vom 30. Juni 1967 hatten in dem vor dem 1. Juli 1968 liegenden Zeitraum nicht die Folge, einzelne dagegen zu schützen, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus Drittländern eingeführte Waren erhebt. In dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1968 verbot keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, auf diese Waren eine Abgabe wie die durch das italienische Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 vorgesehene Verwaltungsabgabe zu erheben, soweit sie am 1. Juli 1968 bereits bestand.