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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1982 – C-263/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:444

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 16. Dezember 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger Harald List ist Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe LA 4. In der gesamten entscheidungserheblichen Zeit hat er eine Stelle als Überprüfer im Sprachendienst bekleidet. Diese Klage (die zweite, die er eingereicht hat) betrifft den Zeitraum seiner Beschäftigung ab 1. Oktober 1979. Zu Beginn dieses Zeitraums war Herr List in der Generaldirektion IX tätig. Er trägt vor, ihm sei keine Arbeit zugeteilt worden und als er sich darüber beklagt habe, sei er ab Februar 1981 der Generaldirektion II zur Verfügung gestellt worden. Auch dort sei ihm sehr wenig Arbeit zugeteilt worden. Außerdem sei die Art der ihm zugeteilten Arbeit seiner Einstufung nicht angemessen gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 1981 reichte er hierüber eine förmliche Beschwerde ein und beantragte die Einweisung in eine Planstelle, die außerhalb des Verantwortungsbereichs seiner damaligen Vorgesetzten lag.

Ungefähr zur selben Zeit bewarb er sich für etliche in einer Reihe von Stellenausschreibungen (KOM/895 — 934/80) angegebene Stellen, jedoch wurde ihm mitgeteilt, daß seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 20. März 1981 reichte er eine Beschwerde ein, in der er sich gegen diese Entscheidung und die Gültigkeit der vorgenommenen Ernennungen wandte. Als Grundlage seiner Beschwerde führte er an, daß seine Vorgesetzten seine regelmäßige Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 nicht erstellt hätten und diese der Anstellungsbehörde bei der Behandlung seiner Bewerbung nicht zur Verfügung gestanden habe. Er trägt weiter vor, seine Vorgesetzten hätten ihm länger als ein Jahr keine Arbeit zugeteilt. Eine dritte Beschwerde wegen des Inhalts der regelmäßigen Beurteilung wurde am 10. Juni 1981 eingereicht, jedoch ist unstreitig, daß sie verfrüht war und nicht von dieser Klage gedeckt wird.

Die Kommission antwortete auf keine der Beschwerden, und Herr List erhob daher Klage vor dem Gerichtshof. Das Klagebegehren kann in drei Abschnitten behandelt werden:

1. Aufhebung einer behaupteten verschleierten Disziplinarmaßnahme, die darin bestand, Herrn List zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem Zeitpunkt seiner ersten Beschwerde keine Arbeit zuzuteilen, hilfsweise Schadensersatz;

2. Aufhebung seiner Zuweisung zur Generaldirektion II und Schadensersatz;

3. Aufhebung des aufgrund der Stellenausschreibung durchgeführten Ernennungsverfahrens sowie der Ermessungen selber, hilfsweise Schadensersatz.

Hinsichtlich des ersten Klageantrags wurde in den Schriftsätzen geklärt, daß die eigentliche Beschwerde von Herrn List nicht darin bestand, daß er überhaupt keine Arbeit erhalten habe, sondern daß ihm sowohl in der Generaldirektion IX als auch in der Generaldirektion II sehr wenig Arbeit anvertraut worden sei. Er trägt vor, daß er manchmal, wie in einem Fall über ein Jahr lang, nichts zu tun gehabt habe. Bisweilen, wie z. B. im November 1980, als ihm drei Schriftstücke zu übersetzen gegeben worden seien, sei ihm weit weniger zugeteilt worden, als ihm hätte zugeteilt werden müssen, nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß die Kommission auf eine Anfrage des Parlaments geantwortet habe, daß bei ihren deutschen Übersetzern der Ausstoß 1981 140 Seiten je Monat und pro Übersetzer betragen habe (ABl. C 188 vom 22. 7. 1982, S. 14.).

Die Kommission verfügt über keine Übersicht, worin seine Beschäftigung bis zu seiner Versetzung zur Generaldirektion II am 20. Februar 1981 bestand, da der Leiter des deutschen Übersetzungsdienstes, der ihm die Arbeit unmittelbar zuteilte, solche Einzelheiten nicht mitteilte. Es ist jedoch unbestritten, daß dieser Beamte dem Kläger eine bestimmte Menge Arbeit gab.

Der Kläger trägt vor, seit seiner Versetzung seien ihm durchschnittlich weniger als 11/2 Seiten täglich zu übersetzen gegeben worden. Außerdem entspreche das Niveau dieser Arbeit nicht seiner Einstufung. Auf die Frage nach näheren Auskünften über den Umfang der Herrn List bei der Generaldirektion II anvertrauten Arbeit hat die Komission eingeräumt, daß ihm im August 1982 25 Seiten zur Übersetzung ins Deutsche gegeben worden seien. Dies ist, wie zugegeben wird, ein angemessener Hinweis auf seine allgemeine, durchschnittliche Arbeitsbelastung. Man kann davon ausgehen, daß zwei Kollegen von Herrn List in der Generaldirektion II im Juli 1982 23 bzw. 33 Seiten zu übersetzen erhielten, was nach Aussagen der Kommission wiederum im großen und ganzen ihre durchschnittliche Arbeitsbelastung darstellt. Die Kommission erklärt hierzu, daß die Belastung, obwohl sie im Vergleich mit dem Arbeitsanfall in den Übersetzungsabteilungen der Kommission niedrig sei, wegen der Art der von den Übersetzern bei der Generaldirektion II geleisteten Arbeit nicht ungewöhnlich niedrig sei. Von den Übersetzern werde verlangt, kurzfristig (manchmal binnen fünf oder sechs Stunden) Texte zu übersetzen, die oft technischer Natur seien.

Es ist leicht zu verstehen, daß Herr List sich langweilte oder gekränkt war, daß seine Fähigkeiten und seine Zeit bei seiner Arbeit keine angemessene Verwendung fanden. Die bloße Tatsache jedoch, daß einem Bematen nicht viel Arbeit zugeteilt wird oder daß die Arbeit keine große Anforderung stellt, beweist für sich genommen noch nicht, daß er einer Bestrafung ausgesetzt ist oder einer Art disziplinarischen oder anderen Sanktion unterworfen wird, was immer sie sonst bedeuten mag. Ein anderer Beweis, der darauf hindeutet, daß die Kommission die Absicht hatte, den Kläger zu bestrafen oder daß er durch den Umfang und die Art der ihm zugeteilten Arbeit einer Bestrafung ausgesetzt worden war, ist nicht vorgelegt worden. Der erste Klageantrag ist daher meines Erachtens abzuweisen.

Der zweite Klageantrag gründet sich auf zwei Argumente:

1. Gemäß Artikel 25 des Beamtenstatuts hätte die Entscheidung, Herrn List der Generaldirektion II zur Verfügung zu stellen, ihm schriftlich mitgeteilt werden müssen;

2. die Entscheidung habe ihn in Wirklichkeit vom Überprüfer zum Übersetzer herabgestuft und hätte begründet werden müssen.

Die Versetzungsentscheidung wurde Herrn List unstreitig mündlich und niemals schriftlich mitgeteilt. Nach dem Vortrag der Kommission wurde Herr List bei zwei Unterredungen, die vor Erlaß der Entscheidung geführt wurden, vollständig über die Gründe seiner Versetzung unterrichtet. Er habe ihr zugestimmt, und es sei ihm kein Nachteil entstanden, da weder seine Rechte nach dem Beamtenstatut noch seine dienstliche Stellung beeinträchtigt worden seien. Herr List hält dem entgegen, daß er sich, bevor die Versetzung stattgefunden habe, nicht darüber im klaren gewesen sei, daß seine Aufgaben bei der Generaldirektion II nur diejenigen eines Übersetzers seien. Er habe nur unter der Bedingung zugestimmt, daß er weiterhin die Aufgaben eines Überprüfers wahrnehme.

In Artikel 25 des Beamtenstatuts ist unter anderem geregelt, daß jede Verfügung aufgrund des Statuts ... dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen [ist]. Im Beamtenstatut ist nicht ausdrücklich der Fall genannt, daß ein Beamter einer besonderen Abteilung eines Organs zur Verfügung gestellt wird. Es ist daher zweifellos vertretbar, daß eine solche Entscheidung keine Verfügung aufgrund des Statuts ist und dem Beamten nicht schriftlich mitgeteilt werden muß. Sie ändert, zumindest theoretisch, weder den Dienstposten des Beamten noch seine Einstufung und stellt lediglich eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme dar.

Wenn die fehlende Schriftlichkeit der Herrn List mitgeteilten Versetzungsentscheidung der einzige Anfechtungsgrund wäre, würde meines Erachtens der Klageantrag in diesem Fall erfolglos bleiben.

Die an zweiter Stelle angeführte Begründung ist jedoch wesentlich. Es geht um die Frage, ob die jetzige Tätigkeit von Herrn List, insgesamt betrachtet, eine Tätigkeit ist, die wirklich einem Überprüfer zugewiesen werden kann. Es ist unstreitig, daß er, als ein Übersetzer angefordert wurde, zur Generaldirektion II versetzt wurde und die Versetzung weder seinen Dienstposten noch seine Einstufung änderte. Die Kommission räumt offensichtlich ein, daß es dort für ihn keine Arbeit als Überprüfer gegeben habe und seine beiden Kollegen Übersetzer gewesen seien. Die Kommission behauptet, einem Überprüfer könnten eigentlich ausschließlich Übersetzungsarbeiten zugeteilt werden, insbesondere im Fall des Klägers, da nicht daran gedacht gewesen sei, seine Übersetzungen von einem Überprüfer durchsehen zu lassen.

Die Laufbahn von Herrn List, LA 4/5, umfaßt vier verschiedene Dienstposten: Gruppenleiter im Übersetzungs- oder Dolmetscherdienst, Überprüfer, Hauptübersetzer und Hauptdolmetscher. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Beamtenstatuts erstellt jedes Organ eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung. Die Kommission hat in der fraglichen Zeit eine Beschreibung des Dienstpostens eines Überprüfers erstellt, die sich in einer am 21. Oktober 1979 veröffentlichten dienstlichen Mitteilung findet, wonach — soweit es in dieser Rechtssache von Interesse ist — es sich dabei um einen Beamten handelt, der mit der Überprüfung von Übersetzungen und gegebenenfalls der Übersetzung von Texten mit oder ohne Überprüfung betraut ist (... charge d'effectuer la révision de traductions et le cas échéant la traduction de textes avec ou sans révision ...).

Ein Hauptübersetzer ist demgegenüber mit der Übersetzung von Texten, gewöhnlich ohne Überprüfung, und gegebenenfalls mit der Überprüfung von Übersetzungen betraut (... chargé d'effectuer la traduction ...).

Der Unterschied zwischen den beiden Dienstposten, soweit hier von Bedeutung ist, besteht nicht darin, daß ein Überprüfer ausschließlich überprüft und ein Hauptübersetzer ausschließlich übersetzt. Er besteht darin, daß die Überprüfung oder Kontrolle von Übersetzungen, die jemand anders angefertigt hat, der wesentliche und wichtigste Teil der Tätigkeit eines Überprüfers ist; bei einem Hauptübersetzer ist sie bloß eine Aufgabe, deren Erledigung ihm aufgegeben werden kann.

Es ist Sache der Verwaltung, unter vernünftiger Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festzulegen, wieviel ein Überprüfer übersetzen soll, jedoch muß ihm hauptsächlich die Arbeit eines Überprüfers zugeteilt werden, und die Kommission muß sich an ihre eigene Beschreibung des Dienstpostens eines Überprüfers halten. Im vorliegenden Fall kann nicht behauptet werden, daß Herr List die Aufgaben eines Überprüfers, wie sie definiert sind, wahrnimmt, da eingeräumt wird, daß überhaupt keine Arbeit als Überprüfer für ihn vorhanden ist. Wenn dies lediglich auf einer Änderung oder einem zeitweisen Rückgang der Überprüfarbeit beruhen würde, könnte Herr List zu Übersetzerarbeiten herangezogen werden. Es ergibt sich eindeutig aus dem Sachverhalt, daß dies nicht der Fall ist. Die Generaldirektion II brauchte einen Übersetzer und keinen Überprüfer, und der Kläger und seine Kollegen führen auschließlich Übersetzungsarbeiten aus. Meines Erachtens ist klar, daß die Tätigkeit von Herrn List nicht der Beschreibung der Tätigkeit eines Überprüfers entspricht.

In der Rechtssache 66/75 Marcevicius/Parlament, Slg. 1976, 593) hat der Gerichtshof festgestellt (in Randnr. 16 der Entscheidungsgründe des Urteils), daß eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme die Rechte eines Beamten nicht schon dann [beeinträchtigt], wenn sie die Aufgaben des Beamten ändert oder sogar schmälert; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht. Wendet man dieses Kriterium auf den Sachverhalt dieses Falls an, so hat meines Erachtens die Entscheidung, ihn der Generaldirektion II zur Verfügung zu stellen, Herr List beeinträchtigt und hätte begründet werden müssen. Davon abgesehen war die Entscheidung auch rechtswidrig, da sie dem Anspruch von Herrn List nicht nur ... auf Beibehaltung seiner Besoldungsgruppe und der damit verbundenen Besoldung ..., sondern auch darauf, daß der ¡hm übertragene Tätigkeits- und Aufgabenbereich im ganzen einem Dienstposten entspricht, der der Besoldunsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat, nicht Rechnung getragen hat (vgl. Rechtssache 15/65, Klaer/Hohe Behörde, Slg. 1965, 1375, 1389; Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535, Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils). Daher ist es meiner Ansicht nach nicht notwendig zu untersuchen, ob die Kommission, wie sie vorträgt, durch die beiden vor Erlaß der Entscheidung mit Herrn List geführten Unterredungen der Begründungspflicht in angemessener Weise nachgekommen ist.

Der Vortrag der Kommission, Herr List habe seiner Versetzung zugestimmt und könne diese jetzt nicht anfechten, muß nach meiner Meinung ebenfalls zurückgewiesen werden. Zunächst steht nicht fest, daß Herr List seine Zustimmung in voller Kenntnis der Tätigkeit, die ihn bei der Generaldirektion II erwartete, gegeben hat. Selbst die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung nur vorgebracht, daß Herr List eine Auskunft über seine Tätigkeit hätte einholen können. Zweitens muß jeder Rückschluß auf eine Zustimmung zum Vorschlag eines Vorgesetzten, der die Rechte nach dem Beamtenstatut verletzt, kritisch untersucht werden und kann nach meiner Meinung hier nicht in Betracht kommen. Schließlich, wenn Herr List eine förmliche Beschwerde über die Versetzung einreichen wollte, konnte er dies erst tun, nachdem sie stattgefunden hatte. Aus dem Umstand, daß er eine solche Beschwerde sechs Tage nach seiner Versetzung einreichte, ist vernünftigerweise der Schluß zu ziehen, daß eine Zustimmung nicht vorlag.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Herrn List darauf hingewiesen, daß der Klageantrag, wie ich es verstanden habe, als Aufhebung der Zuweisung des Klägers zur Generaldirektion II hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu lesen sei. Dies scheint mir keine Änderung des Inhalts des anfänglichen Klageantrags zu sein. Sein Antrag gemäß diesem zweiten Abschnitt richtet sich nicht gegen seine Versetzung zur Generaldirektion II, sondern dagegen, daß die Arbeit, die ihm zugeteilt wurde, als er dorthin kam, nicht dem entsprach, was er mit Recht erwarten durfte.

Es ist vorgetragen worden, Herr List habe kein wirkliches Interesse an der Aufhebung seiner Zuweisung. Dies sehe ich anders. Er hat ein Interesse daran, daß sichergestellt wird, daß die Art der Tätigkeit, mit der er betraut ist, sowohl seiner Einstufung als auch seinem Dienstposten entspricht. Sollte der Gerichtshof der Meinung sein, daß allein die Arbeit, die ihm zugeteilt worden ist und ihm zugeteilt werden kann, seine Rechte beeinträchtigt, dann muß meines Erachtens seine Versetzung aufgehoben werden. Dies ist die einzig tatsächlich wirkungsvolle Abhilfe, die der Gerichtshof leisten kann, und sie sollte nach meiner Meinung in diesem Fall gewährt werden. Es ist dann Aufgabe der Kommission sicherzustellen, daß die dem Kläger zugeteilte Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung mit seiner Stellung als Überprüfer, wozu je nach den dienstlichen Erfordernissen selbstverständlich einige Übersetzungsarbeiten gehören, vereinbar ist.

Es ist nicht nachgewiesen worden, daß Herr List irgendeinen materiellen Schaden aufgrund seiner Versetzung zur Generaldirektion II erlitten hat. Die Aufhebung der Entscheidung ist meiner Meinung nach daher ein ausreichender Rechtsschutz. Sollte der Gerichtshof der Meinung sein, daß dem Kläger neben der Aufhebung auch eine Entschädigung zuzubilligen sei, würde meines Erachtens ein symbolischer Betrag ausreichen.

Hinsichtlich des dritten Klagebegehrens macht die Kommission geltend, daß sämtliche Stellen, um die sich Herr List beworben habe, zu derselben Laufbahn gehört hätten, in der er sich befunden habe, so daß es nicht um eine Beförderung gegangen sei und daher der Umstand, daß die regelmäßige Beurteilung von Herrn List, die für den Zeitraum 1977 bis 1979 hätte erstellt sein müssen, bei der Prüfung seiner Bewerbung nicht vorgelegen habe, keinen Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts darstelle. Soweit es hier von Bedeutung ist, wird in Artikel 45 Absatz 1 folgendes bestimmt: Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten. Für Herrn List hätte keiner der Dienstposten, für die er sich beworben hatte, im Falle seiner Ernennung eine Beförderung ensprechend dieser Definition bedeutet, da sämtliche Stellen zur Laufbahn LA 5/LA 4 gehörten. Da Artikel 45 für Bewerber in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als LA 4 gelten würde, würde es die Gleichbehandlung trotzdem erforderlich machen, daß die Kommission, bevor sie eine Entscheidung trifft, die regelmäßigen Beurteilungen dieser Bewerber mit denjenigen der anderen Bewerber, einschließlich der von Herrn List, vergleicht. Selbst wenn Artikel 45 überhaupt nicht anwendbar wäre, gibt die regelmäßige Beurteilung, wie in Artikel 43 des Beamtenstatuts klar zum Ausdruck kommt, eine förmliche Bewertung der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung eines Beamten in einem bestimmten Zeitraum wieder und stellt, wie in der Rechtssache 24/79 Oberthur/Kommission, Slg. 1980, 1743, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe des Urteils) betont worden ist, ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Die Beurteilung ist daher vom Dienstherrn bei einer Ernennung zu berücksichtigen, selbst wenn dies in keiner Vorschrift des Beamtenstatuts ausdrücklich verlangt wird, und es ist, wenn mehrere Bewerber vorhanden sind, der Beurteilung jedes einzelnen Beachtung zu schenken, um sicherzustellen, daß sie gleichbehandelt werden und ein wirklicher Vergleich ihrer Verdienste stattfindet.

Zunächst bezieht sich diese Verpflichtung, Beurteilungen zu berücksichtigen, nur auf Beurteilungen, die erstellt worden sind, und Auswahlverfahren können nicht wegen noch zu erstellender oder abzuschließender Beurteilungen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, falls im ersten Fall ein berechtigter Grund für die Nichterstellung während der Prüfung der Bewerbung besteht. Wenn andererseits die Beurteilungen fällig sind und kein berechtigter Grund erkennbar ist, warum sie nicht erstellt worden sind, ist die Forderung recht und billig, daß die Kommission sie vor Erlaß einer Entscheidung erhält.

Im vorliegenden Fall ist keine befriedigende Erklärung abgegeben worden, warum die Beurteilung nicht vorgelegen hat, bevor die Gruppenleiter des deutschen Übersetzungsdienstes ausgewählt waren (KOM/895-901/80); die anderen Verfahren sind meines Erachtens nicht einschlägig, da sie sich auf Sprachen bezogen, die nicht Herrn Lists Muttersprache waren und, soweit ich verstanden habe, sein Prozeßbevollmächtigte! insoweit schließlich die Beschwerde fallengelassen hat). Andererseits war die Kommission damit einverstanden, daß der Antrag des Herrn List erneut geprüft wird, wenn seine Beurteilung abgefaßt ist. Die im April 1981 abgefaßte Beurteilung wurde entsprechend den Bemerkungen von Herrn List im Juni 1981 geändert, und er beantragte, daß die Angelegenheit vor den Paritätischen Beurteilungsausschuß gebracht werde. Auf seinen Antrag, aber bevor der Beurteilungsausschuß zusammentrat, um die Beschwerden des Herrn List zu behandeln, erfolgte eine Empfehlung an das verantwortliche Kommissionsmitglied, keine Änderungen bei den vorgeschlagenen Ernennungen vorzunehmen.

Es ist klar, daß eine Zusage, die Situation des Herrn List unter Berücksichtigung seiner regelmäßigen Beurteilung noch einmal zu prüfen, sich auf die abschließende Endfassung dieser Beurteilung beziehen muß, die, soweit dem Gerichtshof bekannt ist, noch nicht erstellt worden ist.

Ich gehe davon aus, daß die Kommission nach dem handeln wird, was mir der Sinn ihrer Zusage zu sein scheint, wenn diese abschließende Endfassung vorliegt, und sie wird dabei ohne Vorurteile nach Recht und Billigkeit verfahren. Unter diesen Umständen sollte nach meiner Meinung dem Klageantrag von Herrn List auf Aufhebung des Verfahrens hinsichtlich der Ernennung der Gruppenleiter im Übersetzungsdienst nicht stattgegeben werden.

Aus diesen Gründen schlage ich vor,

1. das erste Klagevorbringen des Herrn List, daß die unterbliebene Zuteilung jeder oder jeder angemessenen Arbeit eine verschleierte Disziplinarmaßnahme sei, zurückzuweisen,

2. die Entscheidung der Kommission, ihn der Generaldirektion II zur Verfügung zu stellen, aufzuheben,

3. über den dritten Klageantrag, das Verfahren hinsichtlich der Ernennung der Gruppenleiter im Übersetzungsdienst entsprechend den Stellenausschreibungen KOM 895-901/80 aufzuheben, angesichts der Zusage der Kommission, die Bewerbung von Herrn List erneut zu prüfen, nicht zu entscheiden und auch keine Entscheidung hinsichtlich der Stellenausschreibungen KOM 902-934/80 zu treffen,

4. die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten des Herrn List zu tragen.