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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1983 – C-263/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:17
In der Rechtssache 263/81
Harald List, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter. Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der verschleierten Disziplinarmaßnahme, die darin bestand, daß dem Kläger vom 1. Oktober 1979 bis November 1980 keine Arbeit zugeteilt wurde, hilfsweise, Zahlung von Schadensersatz aus diesem Grund,
Aufhebung der Zuweisung des Klägers zur Generaldirektion II, mit Rücksicht auf die dort für ihn geschaffenen Arbeitsbedingungen,
Zahlung von Schadensersatz wegen des ihm durch diese Zuweisung entstandenen Schadens,
Aufhebung des Verfahrens betreffend die Ernennung von Gruppenleitern gemäß den Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen KOM/895 bis 901/80 einschließlich der erfolgten Ernennungen, hilfsweise, Zahlung von Schadensersatz aus diesem Grund
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Seit 1974 war der Kläger in der Übersetzergruppe des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (CASSTM) beschäftigt, wo er ab 1975 die Koordinierungsaufgaben der deutschen Übersetzergruppe wahrnahm. Im Jahr 1977 wurde aufgrund von Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit seinen Kollegen beschlossen, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden. Kurz danach wurde er der Task Force Portugal zugewiesen; diese Zuweisung wurde aber drei Monate später widerrufen und der Kläger bis zu einer neuen Verwendung dem Leiter der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, Herrn Ciancio, zur Verfügung gestellt. In der Rechtssache 124/78 beantragte Herr List die Aufhebung dieser drei Entscheidungen sowie anderer damit zusammenhängender Entscheidungen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 (Sig. S. 2499) festgestellt, daß die Entbindung des Klägers von seinen Koordinierungsaufgaben und die Weigerung, ihm im Fall der Abwesenheit seiner Vorgesetzten die Befugnis zu ihrer Vertretung einzuräumen, nicht seine Rechtsstellung nach dem Beamtenstatut beeinträchtigten und lediglich einfache Maßnahmen der internen Dienstorganisation darstellten, die den Rechtsweg nicht eröffnen konnten. Der Kläger hatte zwar beantragt, gegen die angeblichen Umtriebe bestimmter Kollegen geschützt zu werden; doch waren diese Maßnahmen gerechtfertigt, nachdem sich die Unmöglichkeit einer Vermittlung zwischen dem Kläger und seinen Kollegen herausgestellt hatte, und bedeuteten keine Verletzung der dem Dienstherrn nach Artikel 24 des Statuts auferlegten Beistandspflicht. Außerdem hat der Gerichtshof — wenn auch aus verfahrensrechtlichen Gründen und ohne auf die Begründetheit einzugehen — die Entscheidung, den Kläger Herrn Ciancio zur Verfügung zu stellen, bestätigt.
Im Jahr 1978, vor Abschluß dieses Verfahrens, reichte der Kläger eine Beschwerde ein, in der er vortrug, die ihm von Direktor Ciancio zugeteilten Arbeiten seien nach Niveau und Umfang unzureichend. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Klage beim Gerichtshof erhoben hätte.
Im Februar 1981 wurde der Kläger der Generaldirektion II zur Verfügung gestellt. Am 26. Februar reichte er eine Beschwerde ein, in der er vortrug, daß ihm seit dem 1. Oktober keine Arbeit zugewiesen worden sei und es sich, nachdem er in einen neuen Dienstposten eingewiesen worden sei, nur um vom Umfang her unzureichende Übersetzungsarbeiten handele, obwohl er Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA 4 sei. Die Beschwerde wurde am 3. März 1981 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen.
Der Kläger hatte seine Bewerbung für die Dienstposten eines Gruppenleiters eingereicht, die in den Stellenausschreibungen KOM/895 bis KOM/934/80 veröffentlicht worden waren.
Die Stellenausschreibungen KOM/895 bis 901/80 haben folgenden Wortlaut:
Laufbahngruppe und Laufbahn: LA 5/LA 4
...
Dienststelle, zu denen die Stelle(n) gehört (gehören) : II-C4
Generaldirektion: Personal und Verwaltung
Direktion: Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek
Abteilung: Deutsche Übersetzung
Besonderer Dienst:
Dienstort: Brüssel
Grundamtsbezeichnung
Bezeichnung der Tätigkeit: Gruppenleiter im Übersetzungsdienst
Beschreibung und Art der Tätigkeit:
Leitung der Arbeiten einer Fachübersetzergruppe, Besorgung der Übersetzung und der Überprüfung wichtiger Schriftstücke, Überwachung der beruflichen Weiterbildung der Mitglieder seiner Gruppe.
Geforderte Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung,
2. Gründliche Erfahrung auf dem Gebiet der Organisation, Koordination und Rationalisierung der Übersetzungsarbeit,
3. Fähigkeit, eine Übersetzergruppe zu führen,
4. Gründliche Erfahrung in Überset-zungs- und Überprüfungsarbeiten.
Sprachkenntnisse :
Gründliche Kenntnis der deutschen Sprache;
sehr gute Kenntnis zweier weiterer Sprachen der Gemeinschaften.
...
Die Stellenausschreibungen KOM/902 bis 934/80 betrafen Dienstposten derselben Art, aber in anderen Sprachabteilungen als der deutschen.
Nachdem dem Kläger im März 1981 mitgeteilt worden war, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei, und ihm gleichzeitig bekannt war, daß seine Beurteilung für die Jahre 1977 bis 1979 der Anstellungsbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden war, erhob er am 20. März 1981 eine weitere Beschwerde wegen der Zurückweisung seiner Bewerbung sowie der verspäteten Abfassung seiner Beurteilung. Diese Beschwerde wurde am 23. März 1981 in das Register des Generalsekretariats eingetragen.
Da die beiden Beschwerden unbeantwortet blieben, erhob der Kläger am 30. September 1981 vorliegende Klage.
Während des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission am 24. November 1981 die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, soweit sie die geringe ihm abverlangte Arbeitsmenge sowie den Umstand betraf, daß er der Generaldirektion II zur Verfügung gestellt worden war; gleichzeitig hat die Kommission aber beschlossen, die Bewerbung des Klägers um die Dienstposten als Gruppenleiter erneut zu prüfen, wenn die Beurteilung des Klägers für die Jahre 1977 bis 1979 ihm gemäß Artikel 43 des Statuts bekanntgegeben worden sei, um ihm Gelegenheit zu geben, alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich halte.
Aus einem Schreiben des Herrn Ciancio vom 11. Dezember 1981 ergibt sich, daß dieser, nachdem diese Bedingung erfüllt war, die fraglichen Bewerbungen erneut geprüft hat, aber der Meinung war, die des Klägers nicht berücksichtigen zu können. Hinsichtlich der Stellenausschreibungen KOM/892 bis 901/80 wurde als Begründung angegeben, daß der Kläger, obwohl er der leitende Überprüfer einer kleinen deutschen Gruppe, die in der mehrsprachigen Abteilung Wanderarbeitnehmer arbeitete, gewesen ist, nie für den Arbeitsablauf einer Gruppe von der Größe verantwortlich war, um die es in diesen Stellenausschreibungen geht und die außerdem ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Systems ist, dessen Größenordnung die Art der Aufgaben vollständig ändert. Seine Bewerbung kann um so weniger Berücksichtigung finden, als seine persönlichen Fähigkeiten eher auf theoretischem Gebiet als im Bereich leitender Funktionen liegen.
Die Anstellungsbehörde hat folglich in einer Entscheidung vom 17. Juni 1982 die Ablehnung der Bewerbung des Klägers bestätigt.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch mit Schreiben vom 14. Juli 1982 die Kommission gebeten, ihm schriftlich vor der Sitzung möglichst genaue Angaben über Niveau und Umfang der dem Kläger in seiner jetzigen Stellung zugewiesenen Arbeiten sowie Vergleichsangaben über die seinen beiden Kollegen zugewiesenen Arbeiten zukommen zu lassen. Die Kommission ist außerdem gebeten worden, dem Gerichtshof die Stellenausschreibungen KOM/895 bis KOM/934/80 sowie die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1977/78 zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1982 hat die Kommission zum Umfang der Herrn List und seinen beiden Kollegen bei der Generaldirektion II zugewiesenen Arbeiten erwidert, daß Herr List im August 1982 25 Seiten ins Deutsche zu übersetzen gehabt habe. Seine Kollegin Frau Tissot, die nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA 7 ist, habe im Monat Juli 1982 23 Seiten ins Französische zu übersetzen gehabt, während seine Kollegin Frau Gordon, die nach den gleichen Angaben Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA 6 ist, im selben Monat 33 Seiten ins Englische zu übersetzen gehabt habe. Die Kommission hat weiterhin ausgeführt, diese Zahlen könnten als normaler monatlicher Arbeitsanfall für die drei Übersetzer gelten und die Übersetzungsarbeiten, mit denen diese drei der Generaldirektion II zugewiesenen Personen betraut worden seien, lägen in etwa auf dem gleichen Niveau, das auf jeden Fall je nach den zu übersetzenden Schriftstücken unterschiedlich sei: Mitteilungen an den Rat, Protokolle der Ausschußsitzungen, Pressemitteilungen.
Die Kommission hat in ihrer Antwort außerdem erklärt, daß die Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 am 8. Juni 1981 vom Beurteiler unterzeichnet worden sei, der Kläger am 9. Juni 1981 seine Bemerkungen hinzugefügt habe, der Bericht am 30. Oktober 1981 vom Berufungsbeurteilenden abgeändert worden sei und der vom Kläger angerufene Paritätische Beurteilungsausschuß am 29. Juli 1982 zusammengetreten sei. Ein vorläufiges Protokoll dieser Sitzung sei dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt worden, aber ein endgültiges Ergebnis der Sitzung sei in ihm nicht festgehalten worden.
II — Anträge der Parteien
Nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger,
die verschleierte Disziplinarmaßnahme, die darin bestand, daß ihm in der in der Beschwerde vom 3. März 1981 genannten Zeit keine Arbeit zugeteilt wurde, aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Ersatz für den zusammengefaßten materiellen und immateriellen Schaden zu leisten, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichtshofes gestellt wird,
die neue Zuweisung des Klägers zur Generaldirektion II mit Rücksicht auf die dort für ihn geschaffenen Arbeitsbedingungen aufzuheben,
die Gegenseite zu verurteilen, ihm Ersatz für den zusammengefaßten materiellen und immateriellen Schaden zu leisten, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichtshofes gestellt wird,
das Verfahren betreffend die Ernennung von Gruppenleitern gemäß den Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen KOM/895 bis 901/80 einschließlich der erfolgten Ernennungen aufzuheben;
soweit erforderlich die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 23. März 1981 aufzuheben,
hilfsweise, die Gegenseite zu verurteilen, ihm Ersatz für den zusammengefaßten materiellen und immateriellen Schaden zu leisten, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichtshofes gestellt wird,
die Gegenseite zur Zahlung von Zinsen auf die Schadensersatzbeträge ab Klageerhebung zum üblichen, vom Gerichtshof zugelassenen Zinssatz zu verurteilen,
die Gegenseite zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Erstes Angriffsmittel: Ennessensmißbraucb
Der Kläger trägt zunächst vor, er sei länger als ein Jahr ohne Arbeit gewesen und die Arbeit, die ihm bei der Generaldirektion II zugeteilt werde, sei die eines Übersetzers, obwohl er Überprüfer sei und nur, wenn nötig, zur Übersetzung herangezogen werden dürfe.
Einem Beamten Arbeit vorzuenthalten oder ihm nur Arbeit zuzuteilen, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als der seinigen entspreche, stelle eine Verletzung der Artikel 7 und 45 des Beamtenstatuts dar und sei als verschleierte Disziplinarmaßnahme anzusehen, da die für Disziplinarstrafen im Anhang IX des Statuts vorgesehenen Förmlichkeiten nicht eingehalten worden seien.
Die Kommission räumt ein, daß dem Kläger zu gewissen Zeiten weniger Arbeiten zugewiesen worden seien, aber sie fügt hinzu, dadurch habe sich ihm die Möglichkeit geboten, eine gewisse Zeit auf seine berufliche Weiterbildung zu verwenden. Die Kommission betont außerdem, die Übersetzung der dem Kläger zugewiesenen Schriftstücke habe höchst technischen Charakter gehabt oder sei dazu bestimmt gewesen, ohne Überprüfung veröffentlicht zu werden.
Es habe danach weder eine Mißachtung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Besoldungsgruppe und Dienstposten vorgelegen noch sei gegen Artikel 45 des Statuts in der Weise verstoßen worden, daß die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben sich ungünstig auf seine Laufbahn ausgewirkt hätten. Somit sei weder der Beweis für irgendeine Disziplinarstrafe noch mithin für irgendeinen Ermessensmißbrauch erbracht.
Zweites Angriffsmittel: Verstoß gegen Artikel 5, 7 und 25 des Statuts
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung, ihn der Generaldirektion II zur Verfügung zu stellen, und die daraus hinsichtlich des Niveaus seiner Aufgaben sich ergebende Rückstufung stellten nicht lediglich eine gegen Artikel 5 und 7 des Statuts verstoßende Einweisung in einen neuen Dienstposten dar, wie beim ersten Angriffsmittel erläutert worden sei, sondern bildeten aus diesem Grunde auch eine beschwerende Verfügung, die nach Artikel 25 ihm schriftlich und mit Gründen versehen hätte zugestellt werden müssen. Der Kläger widersetze sich nicht einer Beschäftigung bei der Generaldirektion II, aber wenn er mit dieser Einweisung einverstanden gewesen sei, dann selbstverständlich unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß eterne Überprüfertätigkeit ausübe.
Die Kommission trägt zunächst vor — was vom Kläger aber bestritten wird —, er habe bei den Unterredungen mit seinen Vorgesetzten und dem Assistenten des Generaldirektors der Generaldirektion II, die stattgefunden hätten, bevor er der Generaldirektion II zur Verfügung gestellt worden sei, alle Möglichkeiten gehabt, sich über die Aufgaben zu informieren, die ihm zugewiesen würden, und er sei, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, daß die Generaldirektion II einen Übersetzer deutscher Sprache angefordert habe, mit der Entscheidung in voller Kenntnis der ihn erwartenden Aufgaben einverstanden gewesen. Zweitens stelle die Entscheidung, den Kläger der Generaldirektion II zur Verfügung zu stellen, keine Einweisung in einen neuen Dienstposten dar, sondern sei eine einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahme, die die Rechte des Klägers aus dem Beamtenstatut nicht beeinträchtigen könne. Die Maßnahme habe seine dienstliche Verwendung nicht berührt, da alle Nicht-Juristen-Übersetzer bei der Kommission in Dienstposten bei der Generaldirektion für Personal und Verwaltung eingewiesen seien. Sie nähmen ihre Aufgaben entweder in den zur Direktion IX C gehörenden Übersetzungsabteilungen oder bei den verschiedenen Generaldirektionen wahr, gehörten aber in diesem zweiten Fall verwaltungsmäßig zur Abteilung IX/C/3 Übersetzung — Allgemeine Angelegenheiten.
Drittes Angriffsmittel: Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts
Der Kläger trägt vor, es sei unbestritten, daß seine Beurteilung verspätet erstellt worden sei. Bereits diese Tatsache impliziere, daß der Kläger einen materiellen und immateriellen Schaden erlitten habe. Daraus ergebe sich außerdem, daß die Beurteilung der Anstellungsbehörde im Zeitpunkt, in dem sie über die Ernennungen für die Dienstposten der Gruppenleiter entschieden habe, nicht bekannt gewesen sei und sie daher die Verdienste des Klägers nicht im Vergleich mit denen der anderen Bewerber habe prüfen können. Somit habe ein Verstoß gegen die Erfordernisse des Artikels 45 des Statuts vorgelegen. Die erneute Prüfung durch Herrn Ciancio vom 11. Dezember 1981 sei völlig unerheblich. Sie hätte Sache des Paritätischen Ad-hoc-Ausschusses, der die Aufgabe habe, die Liste der zu befördernden Beamten zu erstellen, und vor allem der Anstellungsbehörde sein müssen. Außerdem hätte die erneute Prüfung aufgeschoben werden müssen, bis die endgültige Beurteilung vorgelegen hätte.
Die Kommission bestreitet die Anwendbarkeit des Artikels 45 auf den vorliegenden Fall, da es in diesem Artikel um die Beförderungen und nicht um die Bewerbungen für Stellen derselben Laufbahn (LA 5/4) wie der des Klägers gehe. Jedenfalls könne von einem materiellen Schaden keine Rede sein, da die Ernennung für diese Planstelle keine Beförderung mit sich gebracht hätte.
Außerdem habe die Kommission in eine erneute Prüfung der Bewerbung des Klägers unter Berücksichtigung der für ihn erstellten, mit Anmerkungen versehenen Beurteilung eingewilligt. Die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde zeige, daß das Fehlen dieser Beurteilung für die Ablehnung der Bewerbung ohne Bedeutung gewesen sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. Oktober 1982 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt M. Slusny, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Delmoly, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
In dieser Sitzung war der Gerichtshof (Zweite Kammer) mit dem Kammerpräsidenten A. Chloros und den Richtern O. Due und K. Bahlmann besetzt. Nach Artikel 27 § 2 der Verfahrensordnung nehmen an der Beratung nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. Wegen des Todes des Präsidenten der Zweiten Kammer, Herrn Chloros, hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 19. November 1982 die mündliche Verhandlung vor der Zweiten Kammer in ihrer neuen Besetzung wiedereröffnet und eine zweite Sitzung für den 9. Dezember 1982 anberaumt, in der die Parteien nicht erschienen sind.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Harald List, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe LA 4, hat mit Klageschrift, die am 30. September 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage mit dem Antrag erhoben, bestimmte Maßnahmen der Kommission ihm gegenüber aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihm Ersatz für den ihm durch diese Maßnahmen entstandenen zusammengefaßten materiellen und immateriellen Schaden zu leisten.
2 Der Kläger ist 1961 in den Dienst der Gemeinschaften eingetreten und seit 1965 bei der Kommission beschäftigt. Er wurde vom 1. Januar 1973 an in die Besoldungsgruppe LA 4 eingestuft. 1974 wurde er der Übersetzergruppe des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zugewiesen, in der er seit Beginn der zweiten Jahreshälfte 1975 die Koordinierungsaufgaben der deutschen Übersetzergruppe wahrnahm. Aufgrund von Problemen bei der Zusammenarbeit mit seinen Kollegen wurde 1977 beschlossen, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden; kurze Zeit später wurde er der Task Force Portugal zugewiesen. Da der Kläger keine Übersetzungen in eine andere Sprache als in seine Hauptsprache, nämlich ins Deutsche, ausführen wollte, wurde seine Zuweisung drei Monate später widerrufen, und er wurde bis zu einer neuen Verwendung dem Direktor für Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, Herrn Ciancio, zur Verfügung gestellt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 (Rechtssache 124/78, Slg. 1979, 2499) eine vom Kläger eingereichte Klage unter anderem auf Aufhebung einiger der genannten Maßnahmen abgewiesen.
3 Im Februar 1978 reichte der Kläger eine Beschwerde ein, in der er beanstandete, daß die ihm von Herrn Ciancio zugewiesenen Arbeiten nach Umfang und Niveau unzureichend seien. Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen, ohne daß der Kläger den Gerichtshof anrief.
4 Am 20. Februar 1981 wurde der Kläger der Generaldirektion II (nachstehend: GD II) zur Verfügung gestellt. Am 26. Februar 1981 reichte er eine Beschwerde ein, in der er vortrug, daß man ihm in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten keine Arbeit zugewiesen habe und er, nachdem er in einen neuen Dienstposten bei der GD II eingewiesen worden sei, nur Übersetzungsarbeiten in unzureichendem Umfang erhalten habe, obwohl er Überprüfer in der Besoldungsgruppe LA 4 sei.
5 Zwischenzeitlich hatte der Kläger seine Bewerbung unter anderem für die Dienstposten der Gruppenleiter der deutschen Übersetzungsabteilungen eingereicht, die in den Stellenausschreibungen KOM/895 bis KOM/901/80 veröffentlicht worden waren. Nachdem ihm im März 1981 mitgeteilt worden war, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei, und da ihm bekannt war, daß seine Berurteilung für die Jahre 1977 bis 1979 der Anstellungsbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden war, reichte er am 20. März 1981 eine Beschwerde wegen der Ablehnung seiner Bewerbung und der verspäteten Erstellung seiner Beurteilung ein.
6 Bei den angefochtenen Maßnahmen, wie sie in der Klageschrift aufgeführt und in der mündlichen Verhandlung erläutert wurden, handelt es sich um folgende :
die verschleierte Disziplinarmaßnahme, die darin bestand, daß dem Kläger in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten keine Arbeit zugeteilt wurde;
die Zuweisung des Klägers zur Generaldirektion II, mit Rücksicht auf die dort für ihn geschaffenen Arbeitsbedingungen;
das Verfahren betreffend die Ernennung von Gruppenleitern gemäß den genannten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen einschließlich der erfolgten Ernennungen.
Zur angeblichen verschleierten Disziplinarmaßnahme
7 Der Kläger trägt vor, ihm sei von Oktober 1979 bis November 1980 keine Arbeit zugewiesen worden. Einem Beamten die Arbeit zu nehmen, bedeute, ihm ein Übel zuzufügen, und sei damit eine Disziplinarmaßnahme. Im vorliegenden Fall sei diese Maßnahme überhaupt nicht gerechtfertigt gewesen und darüber hinaus ohne Beachtung der im Anhang IX des Statuts für Disziplinarstrafen vorgesehenen Förmlichkeiten erlassen worden.
8 Die Kommission ist nicht in der Lage gewesen, dem Gerichtshof Einzelheiten über den Umfang der Arbeit mitzuteilen, die dem Kläger zugewiesen worden war, bevor er der GD II zur Verfügung gestellt wurde; sie räumt aber ein, daß die Arbeitsbelastung des Klägers zu einer bestimmten Zeit äußerst gering gewesen sei. Sie bestreitet jedoch, daß diese Arbeitssituation des Klägers einen Strafcharakter gehabt habe.
9 Mangels entsprechender Informationen seitens der Kommission muß davon ausgegangen werden, daß dem Kläger mehr als ein Jahr praktisch keine Arbeit zugewiesen worden ist. Obwohl die Schwierigkeiten, die die Anstellungsbehörde früher bei dem Versuch gehabt hat, eine für den Kläger passende Verwendung zu finden, eine gewisse Verzögerung in dieser Hinsicht rechtfertigen können, ist es nicht zu entschuldigen, daß die Behörde in einem so langen Zeitraum keine ihm zu übertragende Arbeit hat finden können. Selbst wenn jedoch einzuräumen ist, daß der Kläger unter einer anormalen Dienstsituation gelitten hat, ist diese nicht mit einer Disziplinarstrafe zu vergleichen. Der Kläger hat nicht nachweisen können, daß die Kommission die Absicht gehabt hat, ihn in irgendeiner Weise zu bestrafen. Da das Anfechtungsbegehren ebenso wie das Schadensersatzbegehren in den Anträgen des Klägers an die Existenz einer verschleierten Disziplinarmaßnahme geknüpft sind, genügt bereits diese Feststellung, um diese beiden Klageanträge abzuweisen.
Zur Zuweisung zur Generaldirektion II
10 Der Kläger trägt vor, seine Zuweisung zur Generaldirektion II habe hinsichtlich des Niveaus seiner Aufgaben eine Rückstufung mit sich gebracht, da die ihm in seiner neuen Stelle zugeteilten Arbeiten nicht nur mengenmäßig unzureichend gewesen seien, sondern auch unter dem Niveau, das seiner Besoldungsgruppe und seinem ehemaligen Dienstposten entsprochen habe, gelegen hätten. Diese Zuweisung stelle daher eine beschwerende Verfügung dar, die ihm nach Artikel 25 des Beamtenstatus schriftlich und mit Gründen versehen hätte mitgeteilt werden müssen. Außerdem stelle sie einen Verstoß gegen Artikel 5 des Statuts sowie gegen Artikel 7 dar, wonach jeder Beamte in eine Planstelle eingewiesen werden müsse, die seiner Besoldungsgruppe entspreche.
11 Die Kommission hat vorgebracht, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, ihn wie vorgeschlagen zur Verfügung zu stellen, nachdem er bei Gesprächen mit seinen Vorgesetzten jede Möglichkeit gehabt habe, sich über die ihn erwartenden Aufgaben zu informieren. Im übrigen habe die Zuweisung des Klägers in keiner Weise seine statutarischen Rechte beeinträchtigt, da sie eine einfache innerdienstliche Organisationsmaßnahme darstelle, denn die Nicht-Juristen-Übersetzer, die bei der Kommission in Brüssel arbeiteten, würden bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung verwendet. Folglich könne die strittige Entscheidung nicht als eine beschwerende Verfügung aufgefaßt werden. Da der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Kenntnis der ihn erwartenden Arbeiten einverstanden gewesen sei, folge daraus außerdem, daß eventuelle Erfordernisse der Begründung und der Mitteilung beachtet worden seien.
12 Hinsichtlich des Niveaus und des Umfangs der Übersetzungsarbeiten bei der GD II hat die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes Angaben über die dem Kläger und seinen beiden Kollegen während eines Monats zugewiesen Übersetzungsarbeiten in französischer und englischer Sprache gemacht, die von den Parteien übereinstimmend als repräsentativ angesehen werden. Danach wurden dem Kläger im fraglichen Monat 25 Seiten zum Übersetzen zugewiesen, während seinen beiden Kollegen 23 bzw. 33 Seiten zugewiesen wurden. Außerdem ergibt sich daraus, daß die den drei Beamten zugewiesenen Arbeiten weitgehend vergleichbares Niveau hatten und daß es sich um Mitteilungen für den Rat, Protokolle von Ausschußsitzungen und Pressemitteilungen handelte.
13 Die Kommission räumt ein, daß diese Arbeiten keine Überprüfung umfaßt hätten, sie führt aber aus, daß es sich um Texte gehandelt habe, die ausgesprochen technischen Charakter gehabt hätten oder aber deren Übersetzung zur Veröffentlichung ohne Überprüfung bestimmt gewesen sei. Sie räumt weiter ein, daß der Umfang dieser Arbeit weit unter dem üblichen Maß für Übersetzer im Dienst der Gemeinschaften liege, aber sie unterstreicht, daß gerade die Übersetzer, die den Generaldirektionen zur Verfügung gestellt würden, jederzeit bereit sein müßten, Übersetzungen äußerst kurzfristig auszuführen.
14 Die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in der Sonderlaufbahn Sprachendienst sind im Anhang I des Statuts festgelegt. Danach ist die Laufbahn LA 4/LA 5 sowohl der Grundamtsbezeichnung des Hauptübersetzers als auch der des Überprüfers zugeordnet. Der Grundamtsbezeichnung Übersetzer ist die Laufbahn LA 6/LA 7 zugeordnet. Die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs dieser Grundamtsbezeichnungen ist durch einen Beschluß der Kommission festgelegt worden. Nach diesem Beschluß decken sich die mit den oben genannten Grundamtsbezeichnungen verbundenen Tätigkeiten teilweise.
15 Es besteht daher kein Zweifel, daß die Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn es um die Zuweisung von Übersetzungs- und Überprüfungsarbeiten, die zu einem gegebenen Zeitpunkt auszuführen sind, an ihre Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst geht. Ein solcher Ermessensspielraum ist nämlich unerläßlich, um einen wirksamen Arbeitsablauf zu erreichen und diesen an wechselnde Erfordernisse anpassen zu können.
16 Dieser Ermessensspielraum findet jedoch dort seine Grenze, wo der Beamte ausschließlich oder hauptsächlich mit Aufgaben betraut ist, die wegen ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs normalerweise Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.
17 Aus der vorstehenden, von der Kommission selbst gegebenen Beschreibung des Umfangs und der Art der dem Kläger zugewiesenen Arbeiten ergibt sich, daß dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Dieses Ergebnis wird im übrigen dadurch bestätigt, daß die beiden Kollegen des Klägers bei der GD II Übersetzer der Laufbahn LA 6/LA 7 sind und das Ersuchen dieser GD an die Vorgesetzten des Klägers tatsächlich dahin ging, ihr einen Übersetzer zur Verfügung zu stellen.
18 Da nicht bewiesen ist, daß der Kläger unter diesen Umständen damit einverstanden war, der GD II zur Verfügung gestellt zu werden, stellt diese Maßnahme eine beschwerende Verfügung dar. Außerdem ist sie unter Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts getroffen worden.
19 Die Entscheidung, den Kläger der GD II zur Verfügung zu stellen, ist somit rechtswidrig und muß aufgehoben werden.
20 Da der Kläger jedoch nicht bewiesen hat, daß er aufgrund dieser Entscheidung einen Schaden erlitten hat, der durch eine Entschädigung in Geld ersetzt werden kann, ist sein Antrag auf Schadensersatz abzuweisen.
Zum Verfahren betreffend die Ernennung von Gruppenleitern
21 Der Kläger trägt vor, da seine Beurteilung für die Zeit von 1977 bis 1979 nicht erstellt gewesen sei, als die Anstellungsbehörde über die Ernennung für die Dienstposten der Gruppenleiter entschieden habe, habe diese die Verdienste des Klägers nicht mit denen der anderen Bewerber vergleichen können. Somit liege ein Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts vor. Die erneute Prüfung durch Herrn Ciancio am 11. Dezember 1981 sei völlig unerheblich, da sie vom Paritätischen Ad-hoc-Ausschuß, der die Liste der zu befördernden Beamten zu erstellen gehabt habe, und vor allem von der Anstellungsbehörde selbst hätte vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus hätte diese Prüfung aufgeschoben werden müssen, bis die Beurteilung endgültig gewesen wäre.
22 Die Kommission bestreitet die Anwendbarkeit von Artikel 45 im vorliegenden Fall, da es in diesem Artikel um Beförderungen und nicht um Bewerbungen für Planstellen derselben Laufbahn (LA 5/4) wie der des Klägers gehe. Im übrigen sei die Kommission damit einverstanden gewesen, die Bewerbung des Klägers unter Berücksichtigung der für ihn erstellten, mit Anmerkungen versehenen Beurteilung erneut zu prüfen. Die bestätigende Entscheidung der Anstellungsbehörde nach dieser erneuten Prüfung zeige, daß das Fehlen dieser Beurteilung für die ursprüngliche Zurückweisung der Bewerbung des Klägers ohne Bedeutung gewesen sei.
23 Aus den Akten ergibt sich, daß die Beurteilung des Klägers für die Zeit von 1977 bis 1979 am 8. Juni 1981 vom Beurteiler unterzeichnet worden ist, der Kläger am 9. Juni 1981 seine Anmerkungen hinzugefügt hat, die Beurteilung durch den Berufungsbeurteilenden am 30. Oktober 1981 geändert worden ist und der vom Kläger angerufene Paritätische Beurteilungsausschuß am 29. Juli 1982 zusammengetreten ist. Über irgendein endgültiges Ergebnis dieser Sitzung sind keine Angaben gemacht worden.
24 Weiterhin ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission im Laufe des schriftlichen Verfahrens beschlossen hat, die Bewerbung des Klägers für die betreffenden Dienstposten erneut zu prüfen, wenn seine Beurteilung erstellt und ihm mitgeteilt sein würde. Nachdem diese Bedingung erfüllt war, hat Herr Ciancio am 11. Dezember 1981 erneut die fraglichen Bewerbungen geprüft, aber die Ansicht vertreten, daß die des Klägers weiterhin unberücksichtigt bleiben müsse. Dementsprechend hat die Anstellungsbehörde am 17. Juni 1982, d. h. vor der Sitzung des Paritätischen Beurteilungsausschusses, eine Entscheidung getroffen, mit der sie die Ablehnung der Bewerbung des Klägers bestätigt hat.
25 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Urteil vom 5. Juni 1980 (Rechtssache 24/79, Oberthur/Kommission, Slg. 1980, 1743) betont hat, stellt die Beurteilung ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Der Umstand, daß das fragliche Verfahren keine Beförderungen im Sinne des Statuts betrifft, ist somit nicht entscheidend.
26 Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, daß ein solches Verfahren rechtswidrig ist, soweit die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen konnte, weil die Beurteilungen eines oder mehrerer Bewerber durch die Schuld der Verwaltung mit erheblicher Verspätung erstellt worden sind.
27 Es ist jedoch hervorzuheben, daß diese Rechtsprechung nicht impliziert, daß sich alle Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ernennung genau in der gleichen Lage hinsichtlich des Stands ihrer Beurteilungen befinden müssen oder daß die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, ihre Entscheidung aufzuschieben, wenn die letzte Beurteilung des einen oder anderen Bewerbers wegen der Anrufung des Berufungsbeurteilenden oder des Paritätischen Ausschusses noch nicht endgültig ist. Außerdem ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um eine große Zahl von Ernennungen ging (Zwischenurteil vom 18. 12. 1980, Rechtssachen 156/79 und 51/80, Grateau/Kommission, Slg. 1980, 3943), ausgeführt hat, daß es für die Aufhebung dieser Ernennungen nicht ausreicht, daß die Personalakte eines einzigen der Bewerber nicht ordnungsgemäß geführt und unvollständig ist, sofern nicht feststeht, daß dieser Umstand sich auf das Ernennungsverfahren entscheidend auswirken konnte.
28 In der vorliegenden Rechtssache besteht kein Zweifel, daß die Beurteilung des Klägers für die Zeit von 1977 bis 1979 mit einer erheblichen und unerklärlichen Verspätung erstellt worden ist und das ursprüngliche Ernennungsverfahren daher nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Demgegenüber steht aber fest, daß die Anstellungsbehörde die Bewerbung des Klägers erneut überprüft hat, nachdem sie in den Besitz der Beurteilung und der ihr angefügten Kommentare des Kläges gelangt ist. Außerdem kann aufgrund der Umstände der Rechtssache und insbesondere der bestätigenden Entscheidung der Anstellungsbehörde nach dieser erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, daß das Fehlen der Beurteilung sich entscheidend auf das ursprüngliche Ernennungsverfahren auswirken konnte.
29 Daher sind die Anfechtungs- und Schadensersatzanträge, die sich auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens betreffend die Ernennung von Gruppenleitern aufgrund der Stellenausschreibungen KOM/895 bis 901/80 stützen, abzuweisen.
Kosten
30 Zwar ist der Kläger mit dem größten Teil seines Vorbringens unterlegen, doch sind für die Kostenentscheidung die vorangehenden Überlegungen zu berücksichtigen, die sich auf das Verhalten der Beklagten beziehen. Es zeigt sich nämlich, daß die Entstehung des Rechtsstreits durch dieses Verhalten und durch die dabei zutage getretene mangelnde Rücksichtnahme auf den Kläger gefördert worden ist. Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission dem Kläger über einen sehr langen Zeitraum hinweg trotz seiner Beschwerden und trotz seiner langjährigen Erfahrung und seiner unbestreitbaren und unbestrittenen Fähigkeiten nur eine vom Umfang her unzureichende und dem Niveau nach unbefriedigende Arbeit zugewiesen hat und daß die Kommission zur Rechtfertigung der erheblichen Verspätung der Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1977/79 keine Erklärung abgegeben hat. Unter diesen Umständen kann man es dem Kläger nicht verübeln, wenn er den Gerichtshof angerufen hat, um überprüfen zu lassen, wie sich diese Umstände gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen auswirken konnten.
31 Daher ist Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten eines Verfahrens auferlegen kann, das durch ihr eigenes Verhalten veranlaßt worden ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Zuweisung des Klägers zur Generaldirektion II wird aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.