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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.12.1982 – C-338/82

ECLI:EU:C:1982:449

In der Rechtssache 338/82 R

Carlo Albertini und Mario Montagnani, wissenschaftliche Beamte in der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, Ispra, vertreten durch die Rechtsanwälte Angelo Ulgheri, Mailand, und Roland Michel, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Michel, 47, Avenue de la Liberté,

Antragsteller,

gegen

Gemeinsame Kernforschungsstelle (GKFS), Ispra,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Antragsgegnerinnen,

wegen Aussetzung des Vollzugs mehrerer Entscheidungen des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik der GKFS, mit denen Anträge der Antragsteiler abgeleht wurden, im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte Kontakte mit externen Mitarbeitern zu pflegen, an einer von der Universität Kairo veranstalteten wissenschaftlichen Tagung teilzunehmen und aus diesem Anlaß einen wissenschaftlichen Bericht zu veröffentlichen, sowie wegen Aussetzung des Vollzugs einer dienstlichen Anordnung, durch die die Antragsteller der Verantwortung für die Dienststelle für die Erforschung des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen enthoben worden sind,

erläßt

der Präsident der Zweiten Kammer, der nach den Artikeln 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung den Präsidenten des Gerichtshofes vertritt,

folgenden

BESCHLUSS§

Sachverhalt und Vorgeschichte

1. Die Antragsteller tragen vor, sie widmeten sich seit Beginn der siebziger Jahre in der Abteilung Angewandte Mechanik der GKFS als wissenschaftliche Beamte der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 4 der Erforschung des dynamischen Verhaltens der Werkstoffe. Ihre Arbeiten hätten zu Ergebnissen geführt, die ihnen einen der vordersten Plätze auf der Weltrangliste bei der Erforschung des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen und beim Bau von Vorrichtungen zum Messen dieses Verhaltens verschafft hätten. Sie hätten dabei zahlreiche wissenschaftliche Kontakte: auf hoher Ebene mit Spitzenforschern und Instituten für angewandte Mechanik in Europa und der ganzen Welt hergestellt.

2. Seit der Ernennung eines neuen Abteilungsleiters im Jahr 1976 sei es zu Konflikten gekommen. Er habe die Arbeiten der Antragsteller nicht ihrem vollen Wert nach anerkannt und ihre Tätigkeit in unannehmbarer Weise beschränkt. Die Antragsteller führen im einzelnen mehrere Maßnahmen jüngeren Datums an, nämlich

a) das durch die Entscheidungen vom 27. September und 6. Oktober 1982 belegte Verbot, mit externen Mitarbeitern der GKFS Kontakte zu pflegen,

b) die in den Entscheidungen vom 7. Oktober und 5. November 1982 ausgesprochene Ablehnung ihres Antrags, der Veröffentlichung des von den Antragstellern in Zusammenarbeit mit zwei Professoren der Universität Bologna erstellten Berichts Constitutive Equations of Austenitic Stainless Steels in Dynamics. Experiments and Calibration procedure zuzustimmen und den Antragstellern zu gestatten, an einer von der Universität Kairo am 27. Dezember 1982 veranstalteten wissenschaftlichen Tagung teilzunehmen, wo der genannte Bericht habe vorgelegt werden sollen,

c) die dienstliche Anordnung vom 10. November 1982, durch die den Antragstellern die Verantwortung für die Erforschung des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen entzogen worden sei.

3. Die Antragsteller legten am 10. Dezember 1982 nach Artikel 90 des Beamtenstatuts Beschwerden bei der zuständigen vorgesetzten Stelle ein.

4. Am 23. Dezember 1982 haben sie nach Artikel 91 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Klage wegen Verletzung der Artikel 17, 21 und 24 des Beamtenstatuts erhoben.

5. Am selben Tag haben sie mit besonderem Schriftsatz nach Artikel 83 §§ 2 und 3 sowie Artikel 84 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage in der Hauptsache angefochtenen Entscheidungen gestellt.

6. Zur Begründung dieses Antrags tragen die Antragsteller vor, durch die Ablehnung ihres Antrags, ihnen die Teilnahme an der Tagung in Kairo zu gestatten und der Veröffentlichung ihres Berichtes anläßlich dieser Tagung zuzustimmen, seien sie beruflich geschädigt worden; auch sei ihre persönliche Glaubwürdigkeit sowie die der Gemeinschaftseinrichtungen beeinträchtigt worden., Sie führen aus, angesichts des wissenschaftlichen Werts des in Rede stehenden Berichtes und der herausragenden Stellung, die die Organisatoren der Tagung den Antragstellern eingeräumt hätten, drohten diese Einrichtungen sich dem Vorwurf auszusetzen, die freie Meinungsäußerung zu beeinträchtigen. Der Schaden sei um so größer, als diese Ablehnung mit dem Verbot verschiedener externer Kontakte und dem Entzug der Verantwortung für das bis dahin ihnen übertragene Forschungsprogramm einhergehe. Dieses Zusammentreffen werde unweigerlich zu Stellungnahmen in internationalen wissenschaftlichen Kreisen führen, die dem guten Ruf der Gemeinschaft abträglich seien.

7. Nachdem die Antragsteller darauf hingewiesen hatten, daß ihr Antrag wegen der unmittelbar bevorstehenden Tagung in Kairo äußerst dringlich sei, haben sie noch am Tage der Einreichung ihrer Antragsschrift vor deren Übermittlung an die Antragsgegnerinnen nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung mündliche Ausführungen machen können.

8. Dabei sind die Antragsteller zur Art der von der Universität Kairo veranstalteten Tagung, zum Ursprung und zum Zeitpunkt der an sie ergangenen Einladung, zum privaten oder öffentlichen Charakter ihrer Teilnahme, zur Art des streitigen Berichtes und zu dem Zusammenhang zwischen diesem und ihrer Tätigkeit im Dienst der GKFS befragt worden. Den Antworten ist zu entnehmen, daß der Bericht im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der Antragsteller erstellt worden ist, während die Einladung zu der Tagung privater Natur war.

9. Die Antragsteller haberío, bei ihrer Anhörung eingeräumt, daß nur ihre Anträge bezüglich ihrer Teilnahme an der Tagung in Kairo am 27. Dezember 1982 und der Veröffentlichung ihres Berichtes anläßlich dieser Tagung (oben unter b) unmittelbare Dringlichkeit besäßen und daß es wohl nicht notwendig sei, schon in diesem Verfahrensstadium über die beiden anderen Punkte des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden.

10. Bei dem Bericht, dessen Veröffentlichung Streitgegenstand ist, handelt es sich um ein achtseitiges Schriftstück. Er trägt den Namen der Antragsteller, gefolgt von dem Titel Ingenieur und dem Vermerk Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Gemeinsame Forschungsstelle, Ispra, sowie die Namen von zwei anderen Ingenieuren, die Professoren an der Universität Bologna sind.

11. Laut den Akten haben die Antragsteller am 31. August 1982 bei ihrem Abteilungsleiter einen Antrag auf Erteilung der nach Artikel 17 des Beamtenstatuts erforderlichen Zustimmung zur Veröffentlichung ihres Berichtes gestellt.

12. Am 7. Oktober 1982 äußerte der Abteilungsleiter in einem an die Antragsteller gerichteten Memorandum die Meinung, der Bericht gebe größtenteils die schon veröffentlichten Arbeiten anderer Forscher wieder, und bemerkte außerdem: Die beiden Seiten, die allein dem Bericht etwas Gehalt geben könnten, sind sehr dürftig (very poor). Aus diesen Gründen forderte er die Antragsteller auf, ihren Bericht zurückzuziehen, und fügte hinzu: Es entspricht nicht den Vorschriften, den Bericht zuerst dem Veranstalter der Tagung zuzuschicken und ihn erst danach zum internen Prüfungsverfahren einzureichen. Daß der Veranstalter den Bericht angenommen hat, bedeutet nicht, daß er den strengen Kriterien der Kommission genügt. Die in dem Schreiben der Universität Kairo vom 30. Juli verwendeten Wendungen wie fine contribution (wertvoller Beitag) und favorable review (günstige Beurteilung) sind Standardformulierungen, die in dieser Art von Schreiben üblich sind. Ich muß Sie entschieden auf die Notwendigkeit hinweisen, die üblichen Regeln einzuhalten.

13. Die Antragsteller erläuterten in einem Memorandum vom 19. Oktober 1982 die Bedeutung ihres Berichtes und verteidigten den wissenschaftlichen Wert ihrer Arbeit. Dabei machten sie deutlich, daß sie ihren Antrag auf Veröffentlichung aufrechterhalten wollten, und bekräftigten ihren Wunsch, das Ergebnis bei der Tagung in Kairo mit den Verfassern der Theorien zu erörtern, von denen sie sich in ihrem Bericht hätten leiten lassen.

14. Durch einen handschriftlichen Vermerk vom 5. November 1982 teilte der Abteilungsleiter dem zweiten Antragsteller folgendes mit: Zweite Tagung in Kairo. Ich habe das Programm geprüft und. halte daran fest, daß es nicht von Nutzen wäre, jemanden zu dieser Tagung zu entsenden. Das Programm ist sehr uneinheitlich und zum großen Teil ohne Belang für uns (production, design, industrial sessions usw.). Es enthält zwar einige bedeutende Namen, wir können jedoch die in ihren Berichten enthaltenen Informationen auch auf anderen Wegen erhalten. Die Unterlagen und Berichte für die Tagung sind von geringem Interesse für uns. Ich habe Sie gebeten, Ihren Bericht zurückzuziehen. Meine Befugnis erstreckt sich natürlich nicht auf Ihre externen Ko-Autoren. Wenn diese den Bericht im Namen ihrer Universität vorlegen wollen, müssen sie sich mit ihren Vorgesetzten einigen.

Entscheidungsgründe§

15 Die Dringlichkeit des auf die Aussetzung der Entscheidungen des Abteilungsleiters vom 7. Oktober und 5. November 1982 beschränkten Antrags ist angesichts des Zeitpunkts der Tagung an der die Antragsteller teilnehmen und bei der sie ihren Bericht vorlegen wollen, nicht zu bestreiten.

16 Die Antragsteller müssen nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung nicht nur die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sondern darüber hinaus die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen.

17 Insoweit machen die Antragsteller geltend, ihre wissenschaftliche Glaubwürdigkeit würde beeinträchtigt, wenn sie ihre Teilnahme an der Tagung in Kairo absagen müßten, obwohl ihr Bericht schon auf der Tagesordnung stehe und ihnen eine der Bedeutung ihrer Aussagen angemessene Redezeit eingeräumt worden sei. Der Schaden für ihren wissenschaftlichen Ruf wäre um so größer, als die Tagung zahlreiche Wissenschaftler mit Weltruf auf ihrem Spezialgebiet zusammenführe.

18 Hierzu ist festzustellen, daß sich die Antragsteller durch ihr eigenes Verhalten in die ihrer Ansicht nach ihrer wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit abträgliche Lage gebracht haben, indem sie ihren Bericht zu einem Zeitpunkt auf die Tagesordnung der Konferenz setzen ließen, zu dem ihnen die nach Artikel 17 des Beamtenstatuts erforderliche Zustimmung noch nicht erteilt worden war, und indem sie diese Anmeldung trotz der kritischen Beurteilungen ihrer Arbeit durch die zuständige vorgesetzte Stelle aufrechterhielten. Sie können deshalb nicht der vorgesetzten Stelle angesichts einer Lage ihren Willen aufzwingen, die sie aus eigener Initiative und ohne jede Zustimmung Dritten gegenüber geschaffen haben.

19 In Anbetracht dieses Verhaltens, das gegen die Pflichten von in einer öffentlichen Forschungseinrichtung tätigen wissenschaftlichen Beamten verstößt, kann eine Rechtsstellung der Antragsteller, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung zur Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen berechtigen könnte, nicht anerkannt werden.

Aus diesen Gründen hat

der Präsident der Zweiten Kammer, der nach den Artikeln 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung den Präsidenten des Gerichtshofes vertritt,

beschlossen:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik der GKFS vom 7. Oktober und 5. November 1982 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die weiteren Anträge bleibt vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.