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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1984 – C-338/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:181

In der Rechtssache 338/82

Carlo Albertini, Ingenieur, wissenschaftlicher Referent, wohnhaft in Ispra,

und

Mario Montagnani, Ingenieur, wissenschaftlicher Hauptreferent, wohnhaft in Bologna,

beide in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle tätig, vertreten durch Rechtsanwälte Angelo Ulgheri, Mailand, und Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Martine Reicherts, 7, Côte d'Eich, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung von Entscheidungen des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, mit denen den Klägern untersagt worden ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakte mit bestimmten externen Mitarbeitern zu pflegen, an einer von der Universität Kairo veranstalteten wissenschaftlichen Tagung teilzunehmen und dort einen wissenschaftlichen Bericht vorzulegen, sowie wegen Aufhebung einer dienstlichen Weisung, mit der den Klägern die Verantwortung für den Forschungsbereich zur Erforschung des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen entzogen worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL Tatbestand

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt

Die Kläger führen als wissenschaftliche Beamte der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle seit mehreren Jahren in der Abteilung Angewandte Mechanik Forschungsarbeiten über das dynamische Verhalten von Werkstoffen durch. Aufgrund ihrer wissenschaftlichen Arbeiten haben sie internationales Ansehen auf dem Gebiet der Untersuchung der dynamischen Reaktionen von Werkstoffen und des Baus von Anlagen zur Messung derartiger Reaktionen erlangt.

Am 31. August 1982 beantragten die Kläger beim Leiter der Abteilung Angewandte Mechanik die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Berichtes, den sie unter dem Titel Constitutive Equations of Austenitic Stainless Steels in Dynamics. Experiments and Calibration Procedure in Zusammenarbeit mit zwei Professoren der Universität Bologna erstellt hatten. Dieser Bericht sollte bei einer von der Universität Kairo am 27. Dezember 1982 veranstalteten wissenschaftlichen Tagung vorgelegt und diskutiert werden; der Kläger Albertini hatte ihn den Veranstaltern der Tagung bereits am 13. Juli 1982 übermittelt.

Mit Entscheidung vom 7. Oktober 1982 wurde den Klägern die Zustimmung zur Veröffentlichung versagt; am 5. November 1982 verweigerte ihnen der Abteilungsleiter auch die Genehmigung zur Teilnahme an der Tagung in Kairo.

Mit einer Note vom 27. September 1982 lehnte der Leiter der Abteilung Angewandte Mechanik einen Antrag der Kläger ab, einen ausländischen Experten in die Forschungsstelle einzuladen. Er wies sie mit Memorandum vom 6. Oktober 1982 darauf hin, daß die Forschungsstelle in der Frage von Kontakten mit auswärtigen Forschern mit einer Stimme sprechen müsse, warf ihnen unkorrektes Verhalten vor und forderte sie auf, sich in Zukunft an die normalen Regeln für den Dienstbetrieb zu halten.

Mit einer dienstlichen Weisung vom 10. November 1982 teilte der Abteilungsleiter mehreren Bediensteten der Forschungsstelle, darunter den Klägern, mit, daß Herrn V. ab heute die Verantwortung für die Forschungen über das dynamische Verhalten von Werkstoffen, Komponenten und Strukturen unter Benutzung der Großanlage für dynamische Versuche übertragen werde.

Am 9. Dezember 1982 legten die Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut bei der zuständigen Stelle Beschwerden gegen alle diese Entscheidungen des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik ein.

II — Schriftliches Verfahren

Die Kläger haben am 23. Dezember 1982 gemäß den Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 4 Beamtenstatut beim Gerichtshof Klage auf Aufhebung der strittigen Entscheidungen wegen Verletzung der Artikel 17, 21 und 24 Beamtenstatut erhoben.

Am selben Tag haben sie gemäß Artikel 83 §§ 2 und 3 und Artikel 84 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der angefochtenen Maßnahmen auszusetzen.

Nachdem die Antragsteller noch am Tage der Einreichung des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen und noch vor Stellungnahme der Kommission mündliche Ausführungen gemacht haben, hat der Präsident der Zweiten Kammer in Vertretung des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung am 23. Dezember 1982 einen Beschluß (Slg. 1982, 4667) mit folgendem Tenor erlassen :

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik der GKFS vom 7. Oktober und 5. November 1982 wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die weiteren Anträge bleibt vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Nach Eingang der Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Präsident der Zweiten Kammer am 1. Februar 1983 einen zweiten Beschluß (Slg. 1983, 145) mit folgendem Tenor erlassen:

1. Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik der GKFS vom 27. September, 6. Oktober und 10. November 1982 werden abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Am 17. Mai 1983, mehr als vier Monate nach Einreichung der Beschwerde der Kläger und ihrer stillschweigenden Zurückweisung, erließ die Kommission eine ausdrückliche und mit Gründen versehene Zurückweisungsentscheidung.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Den Klägern ist nicht gestattet worden, nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist eine Erwiderung einzureichen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Die Kläger sind aufgefordert worden, eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten; dem sind sie nach Verlängerung der hierfür gesetzten Frist nachgekommen. Die Parteien sind aufgefordert worden, ihre mündlichen Ausführungen in der Sitzung auf die in diesen Fragen angesprochenen Probleme zu konzentrieren.

III — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

festzustellen, daß sie nach Artikel 17 Beamtenstatut das Recht haben, ihren Bericht zu veröffentlichen und bei der am 27. Dezember 1982 in Kairo stattfindenden Tagung vorzulegen;

festzustellen, daß die Anstellungsbehörde sowie ihre Dienststellen und/oder Beamten nicht berechtigt sind, den Klägern die Zustimmung zur Veröffentlichung dieses Berichts zu verweigern, da diese Weigerung gegen die in Artikel 2 EAG-Vertrag niedergelegten grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft und gegen die ebenso grundlegenden, in Artikel 17 Beamtenstatut niedergelegten Rechte der Forscher verstößt;

den Klägern im übergeordneten Interesse der Entwicklung des Forschungsprogramms der Gemeinschaften auf dem Gebiet der angewandten Mechanik das Recht zuzuerkennen,

unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen namentlich mit den Einrichtungen und Forschern Kontakt aufzunehmen, die auf dem Gebiet der angewandten Forschung in den Mitgliedstaaten und in Drittländern führend sind;

im Rahmen der von der Kommission festgelegten Programme an Fachtagungen auf dem Gebiet der angewandten Mechanik und in dem Bereich, in dem die Kläger tätig sind und dessen Entwicklung ihnen übertragen worden ist, teilzunehmen, und zwar in Anbetracht sowohl der erzielten konkreten Ergebnisse als auch des wissenschaftlichen Wertes ihrer Arbeiten und Initiativen;

die dienstliche Weisung des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik vom 10. November 1982 aufzuheben, mit der die Kläger in nicht gerechtfertigter Weise und unter Vorwänden ihrer verantwortlichen Funktionen auf dem Gebiet der Forschungen über das dynamische Verhalten von Werkstoffen und der damit zusammenhängenden Untersuchungen, die insbesondere die Benutzung und Vervollkommnung der von den Klägern erfundenen Anlagen für hohe Belastungen betreffen, enthoben worden sind;

die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen;

den Klägern Kostenerstattung für den Fall zu gewähren, daß die Anstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung und die angefochtenen Maßnahmen nicht unverzüglich aufhebt;

im Rahmen einer Beweisaufnahme die Vernehmung von Zeugen, die Erstellung eines Gutachtens, eine Ortsbesichtigung und die Vorlage von Dokumenten anzuordnen.

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

IV — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Allgemeine Bemerkungen

Die Kläger äußern sich sehr ausführlich zu ihren Arbeiten auf dem Gebiet des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen, die Berechnungen über die Strukturen von Kernreaktoren, der Untersuchungen über die Beständigkeit von Werkstoffen unter Bedingungen schnell wechselnder Belastung und der Konstruktion von Instrumenten, Anlagen, Geräten und Apparaten zur Messung der Reaktionen von Werkstoffen.

Alle diese Forschungen hätten die Kläger aus eigener Initiative ohne Rat oder Anregung vorgesetzter Stellen durchgeführt. Die Beziehungen zu fremden Einrichtungen seien immer von den Klägern gepflegt worden, die Struktur der Forschungsstelle habe dafür nur den administrativen Rahmen geliefert. Alle Entscheidungen und Initiativen wissenschaftlicher Natur seien von den Klägern ausgegangen. Das Labor Versuche zum dynamischen Verhalten von Werkstoffen habe bis zum 10. November 1982 ein wissenschaftliches Eigenleben geführt. Die Strukturen der Forschungsstelle hätten die wissenschaftlichen Entwicklungen nur am Rande gefördert.

Die wissenschaftlichen Initiativen und Erfolge der Kläger seien von dem seit 1976 amtierenden neuen. Abteilungsleiter nicht akzeptiert worden: Er habe einen neuen Sektionschef der Abteilung Angewandte Mechanik ernannt, habe die Zuweisung eines Ingenieurs für das Labor verweigert, habe wichtige wissenschaftliche Initiativen der Kläger bewußt behindert und habe ihnen die Verantwortung für eine Anlage entzogen, die von denjenigen, für die ihren Patente erteilt worden seien, die wichtigste sei und die die letzte Entwicklung ihrer Forschungen darstelle.

Die Beweggründe des Abteilungsleiters ließen sich finden in seiner Berufsausbildung, seinem Mangel an Erfahrung in der Leitung eines empfindlichen experimentellen Sektors, seiner Neigung, die Bediensteten vorzuziehen, die sich kritiklos seinen bürokratischen Anweisungen unterwürfen, seinem wissenschaftlichen Neid auf die Kläger und seiner Absicht, bestimmte technische oder wissenschaftliche Kreise eines einzigen Landes zu bevorzugen.

Die Kommission bedauert die Ausdrucksweise der Kläger, die nicht vor beleidigenden Äußerungen in bezug auf ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten zurückschreckten. Eine derartige Sprache sei in jedem Fall unannehmbar und hier um so weniger am Platz, als die Vorwürfe der Kläger jeder Begründung entbehrten.

Diese Verleumdungen des Abteilungsleiters seien zugleich Verleumdungen der Kommission. Die provozierende Haltung der Kläger sei zugleich eine Verletzung der Würde des Gerichtshofes.

Β — Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung und Teilnahme an einer Tagung

Die Kläger werfen dem Abteilungsleiter vor, er habe nicht akzeptiert, daß sie autonome wissenschaftliche Beziehungen auf hohem Niveau unterhielten, um ihre Arbeit voranzutreiben. Seine heftige Reaktion auf den Antrag auf Zustimmung zu der Veröffentlichung des Berichtes, der für die Tagung in Kairo bestimmt gewesen sei, lasse sich auf seine Feindseligkeit gegenüber Bediensteten zurückführen, die ihre Intuition und ihre schöpferischen Fähigkeiten unter Beweis gestellt hätten.

Die Argumente, mit denen der wissenschaftliche Wert der strittigen Veröffentlichung angezweifelt werde, seien irreführend und unbegründet.

Das den Klägern erteilte Verbot, ihr wissenschaftliches Werk zu veröffentlichen, sei ein wahrer Amtsmißbrauch; das gelte um so mehr, als es die Organe nicht zu verantworten gehabt hätten, wenn die Arbeit der Kläger nicht die hohe Qualität gehabt hätte, die ihnen von den Veranstaltern der Tagung beigemessen worden sei.

Der Abteilungsleiter habe ohne jede wissenschaftliche oder sonstige Rechtfertigung gehandelt.

Die Kommission hält die Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung des für die Kairoer Tagung bestimmten Berichtes und zu der Teilnahme der Kläger an dieser Tagung sowohl aus prozeduralen wie sachlichen Gründen für vollauf gerechtfertigt.

a) Die Kläger hätten die normalen Verfahren bei Anträgen auf Zustimmung zu Veröffentlichungen nicht beachtet. Ihr Antrag sei am 31. August 1982 gestellt worden, eineinhalb Monate nach der Übermittlung des Textes des Berichtes an die Veranstaltung der Kairoer Tagung.

Diese Haltung der Kläger sei ein flagranter Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 2 Beamtenstatut.

b) Die Pflicht zur Einhaltung des festgelegten Verfahrens solle die Beachtung des besonders im wissenschaftlichen Bereich grundlegenden Erfordernisses sicherstellen, daß die Veröffentlichungen das Niveau hätten, das die Kommission von ihren Bediensteten erwarten dürfe und das den Ruf der Forschungsstelle hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtige.

c) Jeder Artikel, für den die Zustimmung zur Veröffentlichung beantragt werde, werde von der betroffenen Abteilung der Forschungsstelle geprüft. Bei der Abteilung Angewandte Mechanik bestehe zu diesem Zweck ein Ad-hoc-Ausschuß, dessen Mitglied oder Mitglieder nach Maßgabe des behandelten Themas ausgewählt würden. Der Ausschuß gebe eine Stellungnahme ab und schlage gegebenenfalls Änderungen des vorgelegten Textes vor. Der Abteilungsleiter gebe eine abschließende Stellungnahme ab, die an den Direktor der Forschungsstelle weitergeleitet werde.

Die Kläger könnten nicht behaupten, dieses Verfahren nicht zu kennen.

d) Jedenfalls sei die Weigerung, der Veröffentlichung des betreffenden Berichtes zuzustimmen, aus wissenschaftlichen Gründen vollauf gerechtfertigt.

Die negative Stellungnahme des Abteilungsleiters werde von anderen Mitgliedern der Abteilung geteilt. Ein dienststellenübergreifendes Seminar über Modelle des Verhaltens von Werkstoffen habe zu Ergebnissen geführt, die zumindest teilweise die Begründetheit der Stellungnahme des Abteilungsleiters bestätigt hätten. Zwei von der Kommission später konsultierte auswärtige Fachleute hätten sich negativ über den wissenschaftlichen Wert des Berichtes geäußert.

e) Am 9. März 1983 hätten die Kläger die Zustimmung für die Veröffentlichung eines Berichtes beantragt, der auf einer Tagung in Chikago im August 1983 habe vorgelegt werden sollen. Dieser Bericht sei eine korrigierte und verbesserte Fassung des streitigen Berichtes. Die Zustimmung zur Veröffentlichung sei erteilt worden. Dadurch werde bestätigt, daß die Stellungnahme des Abteilungsleiters zu dem streitigen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung vollauf gerechtfertigt gewesen sei und daß keinerlei Feindseligkeit gegenüber den Klägern bestehe.

f) Der Antrag auf Aufhebung der Weigerung, den Klägern die Teilnahme an der Kairoer Tagung zu gestatten, habe angesichts des Zeitpunkts, zu dem diese Tagung stattgefunden habe, keinen Sinn mehr.

Im übrigen lasse sich die Versagung der Reisegenehmigung nicht von der Versagung der Zustimmung zur Veröffentlichung des Berichtes trennen.

Selbst wenn der Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise nach Kairo als selbständiger Antrag angesehen werden könnte, sei zu beachten, daß die Beamten keinen Anspruch auf die von ihnen beantragten Dienstreisen hätten. Die zuständigen Dienstvorgesetzten könnten sie genehmigen, soweit sie zweckmäßig seien. Der Umstand, daß Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, sei kein hinreichender Grund für die Durchführung einer Dienstreise. Im vorliegenden Fall sei der Abteilungsleiter der Auffassung gewesen, daß die Dienstreise nach Kairo unzweckmäßig und überflüssig sei.

Die Tatsache, daß die Kläger in der Vergangenheit sehr viele Dienstreisen durchgeführt hätten, beweise, daß die Versagung der Genehmigung der betreffenden Reise keineswegs auf eine feindselige Einstellung des Abteilungsleiters gegenüber den Klägern zurückzuführen sei.

C — Unterbindung bestimmter Außenbeziehungen

Die Kläger weisen auf die sehr zahlreichen Kontakte hin, die sie mit Forschern, Unternehmen, Einrichtungen und Stellen außerhalb der Gemeinschaftseinrichtungen unterhielten; die Mitteilungen vom 27. September und 6. Oktober 1982 ließen sich im wesentlichen damit erklären, daß der Abteilungsleiter sich aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens von der wissenschaftlichen Leitung des unter seiner Verantwortung stehenden Bereichs ausgeschlossen gefühlt habe.

Die Tatsache, daß die Kläger mehrfach die Heranziehung auswärtiger Theoretiker hätten vorschlagen müssen, sei auf die Versäumnisse eines anderen Bediensteten zurückzuführen, der dem Abteilungsleiter unterstehe.

Die Zusammenarbeit mit dem auswärtigen Fachmann, für den die Kläger einen mit sehr bescheidenen Kosten verbundenen Aufenthalt in der Forschungsstelle beantragt hätten, hätte nach ihrer Ansicht die Aufstellung eines gemeinsamen Forschungsprogramms von unbestreitbarem Interesse ermöglicht.

Der Abteilungsleiter wisse, daß die Kläger niemals damit einverstanden wären, Forschungsverträge mit Firmen abzuschließen, die auf dem jeweils betroffenen Gebiet keine Gewähr für die entsprechende wissenschaftliche Qualität böten. Er ziehe es daher vor, sich in einem Bereich, für den die Kläger direkt zuständig seien, auf Personen zu verlassen, die sich der Durchführung einer Politik, die nicht im Interesse der Gemeinschaft sei, besser fügten.

Nach Auffassung der Kommission kann den Forderungen der Kläger hinsichtlich ihres Rechts, Außenbeziehungen zu unterhalten und an Tagungen teilzunehmen, nicht stattgegeben werden.

a) So wie der Antrag formuliert sei, sei die Klage insoweit unzulässig. Der Gerichtshof könne nicht abstrakt entscheiden, ob einer Person ein bestimmtes Recht zustehe oder nicht. Wenn man das Begehren als Antrag auf Aufhebung bestimmter Entscheidungen des Abteilungsleiters auslege, sei es nicht begründet.

b) Die von den Klägern vorgelegten Schriftstücke ließen keineswegs den Schluß auf ein allgemeines Verbot von Kontakten mit auswärtigen Fachleuten zu. Wie sich aus der Note vom 27. September 1982 ergebe, habe der Dienstvorgesetzte der Kläger aus eindeutig angegebenen Gründen einen einzigen Antrag auf Einladung eines einzigen Experten zu einer bestimmten Gelegenheit abgelehnt.

c) Es gebe keine Regel, die einem Beamten der Forschungsstelle einen Anspruch darauf einräume, daß Anträgen auf Einladung auswärtiger Fachleute stattgegeben werde. Es sei Sache des Abteilungsleiters, der den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sicherzustellen habe, zu entscheiden, ob auswärtige Fachleute einzuladen seien; dabei habe er verschiedene Kriterien, wie die Notwendigkeit, die Möglichkeiten anderer Formen des Kontakts, die relative Bedeutung des Fachgebiets im Rahmen der Forschungsarbeit der Forschungsstelle und die verfügbaren Geldmittel, zu berücksichtigen.

d) Im vorliegenden Fall sei der Abteilungsleiter der Auffassung gewesen, daß die beiden vorangegangenen Besuche des betreffenden Experten enttäuschend verlaufen seien, daß seine Gedanken bekannt seien und daß diese Gedanken neben anderen, mindestens ebenso wertvollen Ideen auch ohne seine Anwesenheit Verwendung finden könnten.

Die Weigerung des Abteilungsleiters, den Antrag auf Einladung des Experten weiterzuleiten, sei vollauf gerechtfertigt und habe die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

e) Die Note des Abteilungsleiters vom 6. Oktober 1982 enthalte keinerlei allgemeines Verbot für die Kläger, Beziehungen zu auswärtigen Fachleuten zu unterhalten. Sie beschränke sich auf die Aufforderung, in diesem Bereich die für den Betrieb der Forschungsstelle geltenden Regeln einzuhalten. Insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Forschung sei es für einen geordneten Dienstbetrieb wesentlich, daß vor der Aufnahme von Beziehungen zu auswärtigen Einrichtungen und Personen eine interne Koordinierung erfolge. Es könne nicht hingenommen werden, daß in den Diensten der Forschungsstelle stehende Forscher Alleingänge unternähmen, als ob sie unabhängige, nur sich selbst verantwortliche Wissenschaftler seien.

f) Die Haltung des Abteilungsleiters sei in hohem Maße durch die Tatsachen gerechtfertigt: Die Kläger hätten dazu geneigt, im Rahmen eines Vertrages zwischen der Forschungsstelle und dem Politecnico Mailand über den Kopf des Bediensteten hinweg zu handeln, der innerhalb der Forschungsstelle für diesen Vertrag verantwortlich sei.

D — Maßnahmen zur internen Reorganisation

Die Kläger erheben den Vorwurf, mit der dienstlichen Weisung vom 10. November 1982 sei ihnen praktisch die Verantwortung für die von ihnen entworfene und gebaute Anlage entzogen und einem anderen Bediensteten übertragen worden.

Die Kläger hätten während eines großen Teils der letzten fünf Jahre an der Konstruktion dieser ganz besonderen Versuchsanlage gearbeitet. Plötzlich sei ihnen, ohne daß sie sich irgend etwas hätten zuschulden kommen lassen, wegen persönlicher Erwägungen des Abteilungsleiters ein einzigartiges Instrument für die Fortsetzung ihrer Forschungen entzogen worden.

Durch die angefochtene Entscheidung seien praktisch die Erprobung und die ersten Versuche mit dieser Anlage verhindert worden. Angesichts der nicht zu ersetzenden Erfahrung der Kläger mit dem Projekt und der Konstruktion der Anlage drohe die Entscheidung, zu weiteren Verzögerungen zu führen, wenn die Kläger nicht wieder in ihre Funktionen eingesetzt würden.

Die hierarchischen Beziehungen sollten dazu dienen, unterschiedliche Vorstellungen im Hinblick auf ein nützliches und einem Programm entsprechendes Ergebnis miteinander in Einklang zu bringen; sie dürften kein Mittel für persönliche Revanchemaßnahmen eines Dienstvorgesetzten darstellen, dessen Funktion weder seinen Fähigkeiten noch seiner Ausbildung entspreche.

Nach Auffassung der Kommission fällt die angefochtene dienstliche Weisung in die ausschließliche Zuständigkeit des Abteilungsleiters, dessen Sache es sei, alle Entscheidungen auf dem Gebiet der internen Organisation seiner Verwaltungseinheit zu treffen, um einen optimalen Dienstbetrieb sicherzustellen. Die Weisung beruhe auf völlig triftigen Gründen, die den dienstlichen Erfordernissen entsprächen und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten.

a) Die von Herrn Albertini erhobenen Rügen seien völlig unbegründet, denn er habe seinen früheren Titel eines sheet holder mit den damit verbundenen Aufgaben behalten.

b) Was Herrn Montagnani angehe, sei darauf hinzuweisen, daß die in der strittigen dienstlichen Weisung enthaltenen Entscheidungen nach Konsultierung des Direktors der Forschungsstelle vom Abteilungsleiter getroffen worden seien, dem es namentlich obliege, die Arbeit der Abteilung bestmöglich zu organisieren, indem er den Mitarbeitern ihre Funktionen und. Aufgaben gemäß den dienstlichen Erfordernissen zuteile. Die in Rede stehenden Aspekte der Personalverwaltung innerhalb einer wissenschaftlichen Abteilung fielen nicht in die Zuständigkeit der Anstellungsbehörde, sondern in die des Abteilungsleiters.

c) Die Gründe, auf die die in der strittigen dienstlichen Weisung enthaltenen Maßnahmen gestützt seien, hätten sich im Lichte des mit der Zurückweisung der Beschwerde der Kläger abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens als völlig gerechtfertigt erwiesen.

Die Kläger seien nicht die einzigen Bediensteten der Forschungsstelle, die zur Konstruktion der Anlage für hohe Belastungen beigetragen hätten. Jedenfalls stehe den Klägern kein Monopolanspruch auf die Benutzung dieser Anlage zu.

Der Übergang von der Phase der Konstruktion dieser Anlage zu einer Phase der Einrichtung und Erprobung erfordere organisatorisch gesehen Fähigkeiten in den Bereichen Betrieb und Koordination, die sich deutlich von denen unterschieden, die während der ersten Phase gebraucht worden seien. Eine Anderung in der Aufgabenverteilung unter den Mitarbeitern der Abteilung sei somit nur normal; es sei Sache des Abteilungsleiters, die Eigenschaften der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter zu bewerten und über deren Einsatz gemäß dem grundlegenden Erfordernis eines optimalen Dienstbetriebs zu entscheiden. Die Kläger und insbesondere Herr Montagnani hätten in der Vergangenheit jedoch gezeigt, daß sie über wenig ausgeprägte Fähigkeiten für eine Arbeit in den Bereichen Betrieb und Koordination verfügten, die mit zahlreichen täglichen Arbeitskontakten mit anderen Dienststellen der Forschungsstelle einhergingen. Überdies hätten sich die Kläger, sei es mit oder ohne Absicht, in einer splendid isolation eingerichtet, die einem Klima gesunder innerdienstlicher Zusammenarbeit wenig förderlich sei.

V — Mündliche Verhandlung

Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Ulgheri und Rechtsanwalt Slusny, dem gestattet worden ist, sich einer anderen als der Verfahrenssprache zu bedienen, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Berardis, haben in der Sitzung vom 15. Dezember 1983 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Kläger haben in der Sitzung ihre Anträge präzisiert und erklärt, sie nähmen ihre gegen den Leiter der Abteilung Angewandte Mechanik der Anstalt Ispra gerichtete persönliche Kritik zurück.

Hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung ihres für die Kairoer Tagung bestimmten Berichtes haben sie namentlich folgendes geltend gemacht: Sie hätten die in der Forschungsanstalt Ispra (bei der kein Ausschuß für die Prüfung von Veröffentlichungsvorhaben bestehe) übliche Praxis befolgt. Der Abteilungsleiter sei für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Beamtenstatut nicht zuständig. Der bei der Tagung in Chikago im August 1983 vorgelegte Bericht unterscheide sich von dem für die Kairoer Tagung bestimmten Bericht. Jedenfalls stehe der zuständigen Stelle in diesem Bereich kein Ermessen zu; insbesondere sei das wissenschaftliche Niveau der Veröffentlichung kein Kriterium, das eine Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung rechtfertigen könne.

Zur Versagung der Genehmigung zur Teilnahme an der Kairoer Tagung haben die Kläger betont, daß die wissenschaftlichen Bediensteten ein allgemeines Interesse daran hätten, daß Kontakte zu außerhalb der Forschungsstelle arbeitenden Forschern im größtmöglichen Umfang gewährleistet würden.

Zu den Maßnahmen, mit denen ihnen die Verantwortung für die von ihnen entworfene und gebaute Anlage entzogen worden sei, haben die Kläger geltend gemacht, diese Entscheidung müsse im allgemeinen Kontext ihrer Beziehungen zu ihrem Dienstvorgesetzten gesehen werden. Es handele sich um eine individuelle Entscheidung, die zum Schein in der Form einer allgemeinen Maßnahme getroffen worden sei; die Entscheidung sei somit rechtswidrig. Der streitigen Entscheidung fehle im übrigen die Begründung; für den Erlaß der Entscheidung sei der Abteilungsleiter nicht zuständig gewesen.

Die Kommission hat demgegenüber im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Beamtenstatut sei die zuständige Stelle sehr wohl berechtigt, das wissenschaftliche Niveau der beabsichtigten Veröffentlichung zu berücksichtigen. Dem Abteilungsleiter seien die entsprechenden Befugnisse übertragen gewesen. Die Kläger hätten jedenfalls insoweit keinerlei Rechtsschutzinteresse mehr, da ihr Beitrag tatsächlich unter Angabe ihrer Namen und ihrer Zugehörigkeit zur Forschungsstelle in die Publikation aufgenommen worden sei, die den Arbeiten der Kairoer Tagung gewidmet sei.

Der Abteilungsleiter sei auch aufgrund einer Übertragung von Befugnissen befugt gewesen, über die Teilnahme der Kläger der Kairoer Tagung zu befinden und die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur internen Reorganisation zu treffen.

In der Sitzung ist beiden Parteien gestattet worden, eine Anzahl von Unterlagen vorzulegen. Hierzu haben die Kläger am 9. Januar 1984 und die Kommission am 27. Januar 1984 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Ingenieur Carlo Albertini, wissenschaftlicher Referent in der Besoldungsgruppe A 6 bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (nachstehend: GFS), und der Ingenieur Mario Montagnani, wissenschaftlicher Hauptreferent in der Besoldungsgruppe A 4 dieser Forschungsanstalt, haben mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der sie begehren,

festzustellen, daß die Kläger das Recht haben, bei einer von der Universität Kairo am 27. Dezember 1982 veranstalteten wissenschaftlichen Tagung einen in Zusammenarbeit mit zwei Forschern der Universität Bologna erstellten wissenschaftlichen Bericht mit dem Titel Constitutive Equations of Austenitic Stainless Steel in Dynamics. Experiments and Calibration Procedure (nachstehend: der Bericht) vorzulegen und zu veröffentlichen,

festzustellen, daß sie das Recht haben, Kontakte mit Einrichtungen und Forschern in der Gemeinschaft und in Drittländern zu unterhalten, und

die dienstliche Weisung des Leiters der Abteilung Angewandte Mechanik vom 10. November 1982 aufzuheben, mit der den Klägern die Verantwortung für die Forschungen über das dynamische Verhalten von Werkstoffen und die Benutzung der großen Anlage für dynamische Versuche entzogen worden sei.

Ferner beantragen die Kläger, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch deren rechtswidriges Handeln entstanden sei.

2 Wie sich aus der Sachaufklärung ergibt, wird mit der im Rahmen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut zu beurteilenden Klage im wesentlichen die Aufhebung von drei Arten von Entscheidungen oder Maßnahmen des Dienstvorgesetzten der Kläger begehrt, und zwar

a) zweier vom Leiter der Abteilung Angewandte Mechanik unterzeichneten dienstlichen Noten vom 7. Oktober und 5. November 1982, mit denen den Klägern die Zustimmung, zur Veröffentlichung des vorgenannten Berichtes und die Genehmigung zur Teilnahme an der Kairoer Tagung versagt wurden;

b) zweier dienstlichen Noten des Abteilungsleiters, mit denen die Einladung eines polnischen Experten auf Kosten der GFS abgelehnt wurde (Note vom 27.9.1982) und die Kläger wegen ihres Verhaltens bei der Durchführung von Forschungsverträgen ermahnt wurden;

c) einer dienstlichen Weisung des Abteilungsleiters vom 10. November 1982, mit der den betroffenen Beamten, darunter den Klägern, die neuen Bestimmungen über die Verantwortung für die Erforschung des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen und die Benutzung der diesem Zweck dienenden Versuchsanlage (der großen Anlage) zur Kenntnis gebracht wurden.

3 Mit besonderem Schriftsatz vom 23. Dezember 1982 haben die Kläger einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der mit der Klage angefochtenen Entscheidungen begehren.

4 Mit Beschluß vom selben Tag (Slg. 1982, 4667) hat der Präsident der Zweiten Kammer den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen betreffend die Veröffentlichung des Berichtes und die Teilnahme an der für den 27. Dezember 1982 vorgesehenen Kairoer Tagung zurückgewiesen und sich die Entscheidung über die weiteren Anträge vorbehalten. Letztere sind wegen fehlender Dringlichkeit mit Beschluß vom 1. Februar 1983 (Slg. 1983, 145) zurückgewiesen worden.

5 Die Kläger haben die Begründung ihrer Klage nicht in der Form von rechtlich gegliederten Klagegründen vorgetragen. Aus der Gesamtheit ihrer schriftlichen und mündlichen Ausführungen ergibt sich, daß sie im wesentlichen drei Arten von Rügen erheben. Erstens behaupten sie, die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen seien vor dem Hintergrund der Feindseligkeit ihres Abteilungsleiters zu sehen und beruhten damit auf Gründen, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun hätten. Zweitens machen sie geltend, diese Maßnahmen beeinträchtigten sie in ihrer wissenschaftlichen Freiheit; eine solche Beeinträchtigung ergebe sich sowohl aus der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Beamtenstatut in bezug auf die Veröffentlichung des von ihnen verfaßten Berichtes als auch aus der Behinderung ihrer Kontakte mit Einrichtungen oder Forschern außerhalb der GFS und aus dem Entzug jeglicher Verantwortung für die Benutzung der von ihnen entworfenen und konstruierten Anlage für die Erforschung des dynamischen Verhaltens von Werkstoffen. Drittens rügen sie, die verschiedenen in Rede stehenden Maßnahmen, insbesondere die Entscheidung vom 10. November 1982, seien nicht hinreichend begründet.

6 Die erste dieser drei Rügen verlangt eine Vorbemerkung. Diese ausführlich in der Klageschrift vorgetragene Rüge enthält mehrere Behauptungen beleidigender Art in bezug auf den Abteilungsleiter, von denen einige in menschlicher, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht ehrverletzend sind. Diese Behauptungen sind erst in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden. Da die erste Rüge mit dieser Zurücknahme praktisch gegenstandslos geworden ist, kann davon ausgegangen werden, daß die Kläger letztlich geltend machen, daß die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen entweder jeder Begründung ermangeln oder auf Gründen beruhen, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun haben, und daß diese Maßnahmen jedenfalls eine Verletzung ihrer wissenschaftlichen Freiheit darstellen. Von einem solchen Verständnis der Rügen ausgehend sind die drei vorstehend genannten Vorwürfe zu untersuchen.

Zu der Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung des Berichtes und zur Teilnahme an der Kairoer Tagung

7 Wie sich aus den Akten ergibt, übermittelte Herr Albertini am 13. Juli 1982 dem Generalsekretär der Kairoer Tagung die Originalfassung des streitigen Berichtes zur Aufnahme in das Programm und teilte ihm mit, er selbst und Herr Montagnani seien an einer Diskussion über den Bericht während der Tagung interessiert. Der Generalsekretär bestätigte den Empfang mit Schreiben vom 30. Juli 1982 und teilte den Klägern mit, der Bericht sei zur Vorlage auf der Tagung und zur Aufnahme in die zur Veröffentlichung bestimmten Tagungsunterlagen angenommen worden.

8 Am 31. August 1982 beantragten die Kläger bei ihrem Abteilungsleiter die Zustimmung zur Veröffentlichung ihres Berichtes anläßlich der genannten Tagung.

9 In einer dienstlichen Note vom 7. Oktober 1982 äußerte sich der Abteilungsleiter hinsichtlich einiger formaler und inhaltlicher Punkte kritisch über den Bericht. Er machte die Kläger darauf aufmerksam, daß der größte Teil des Berichtes eine Wiederholung von Angaben enthalte, die bereits früher von anderen Forschem veröffentlicht worden seien. Weiter heißt es in der Note: Leider sind die beiden einzigen Seiten, die dem Bericht eine gewisse Substanz geben könnten, sehr schwach (very poor). Der Abteilungsleiter forderte die Häger daher auf, den Bericht zurückzuziehen. Im übrigen betonte er, daß es nicht korrekt sei, den Bericht dem Veranstalter der Tagung zuzusenden, bevor er das innerdienstliche Prüfungsverfahren durchlaufen habe. Abschließend wies der Abteilungsleiter die Kläger mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, die insoweit üblichen Regeln einzuhalten.

10 Am 5. November 1982 richtete der Abteilungsleiter an die Kläger eine dienstliche Note zur Frage ihrer Teilnahme an der Kairoer Konferenz, die folgenden Wortlaut hat:

Ich habe das Programm geprüft und bin zu der Auffassung gelangt, daß die Entsendung eines Mitarbeiters zu der Konferenz nicht von Nutzen wäre. Das Programm ist sehr uneinheitlich und zum großen Teil für uns uninteressant (Production, design, industrial sessions usw.). Es enthält einige große Namen, doch können wir uns die in ihren Berichten enthaltenen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Die Materialien und Berichte der Tagung sind für uns von geringem Interesse. Ich habe Sie aufgefordert, Ihren Bericht zurückzuziehen. Natürlich erstreckt sich meine Weisungsbefugnis nicht auf Ihre auswärtigen Mitautoren. Wenn sie den Bericht im Namen ihrer Universität vorlegen wollen, müssen sie sich mit ihren Vorgesetzten einig werden.

11 Wie sich aus den Akten ergibt, teilten die Kläger dem Veranstalter der Tagung mit Schreiben vom 30. November 1982 mit, daß die Zustimmung zur Veröffentlichung noch nicht erteilt worden sei und daß der Bericht als zurückgezogen angesehen werden müsse, wenn dem Veranstalter diese Zustimmung nicht rechtzeitig übermittelt werde.

12 Den von den Klägern nicht widersprochenen Angaben der Kommission zufolge wurde der Bericht schließlich doch mit den Unterlagen der Tagung, an der die Kläger nicht teilgenommen haben, veröffentlicht.

13 Um darzutun, daß die Versagung der Zustimmung zur Veröffentlichung des Berichtes und zur Teilnahme an der Tagung rechtswidrig sei, berufen sich die Kläger auf die Dienstanweisung Nr. 13/79 des Direktors der Forschungsanstalt Ispra vom 15. Mai 1979 über das Verfahren zur Bestimmung der Teilnehmer an wissenschaftlichen und technischen Veranstaltungen,und über die Vorlage von Beiträgen. Sie weisen insbesondere auf zwei Punkte dieser Dienstanweisung hin, aus denen sich ergibt, daß die Unterlagen, die dem Dienstvorgesetzten mit dem Antrag auf Teilnahme vorzulegen sind, unter anderem möglichst die Bestätigung der Annahme des Berichtes durch den Veranstalter enthalten sollen (Punkt 2.7) und daß die Beamten befugt sind, dem Veranstalter ihre Berichtsvorschläge in Form eines Titels oder einer Zusammenfassung zu übermitteln (Punkt 4.1.b). Somit lasse sich den Klägern kein Vorwurf daraus machen, daß sie den Veranstaltern der Tagung vorab einen von den Klägern während des Verfahrens als Entwurf oder Skizze bezeichneten Text übersandt hätten.

14 Darüber hinaus unterstreichen die Kläger die nach ihrer Ansicht bestehenden Grenzen des der Anstellungsbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Beamtenstatut zustehenden Rechts zur Kontrolle von Texten, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen und die ihre Beamten veröffentlichen wollen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung dürfe die Zustimmung zur Veröffentlichung nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet sei, die Interessen der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Nach Ansicht der Kläger darf sich die Beurteilung dieser Interessen nur auf Fragen wie die der Geheimhaltung oder der Sicherheit, nicht aber auf die Kontrolle der Qualität eines Dokuments erstrecken; insbesondere könne die angebliche Mittelmäßigkeit eines Dokuments die Interessen der Gemeinschaften nicht beeinträchtigen. Um so weniger sei es gerechtfertigt gewesen, die Zustimmung zur Veröffentlichung eines wissenschaftlich so hochstehenden Berichtes wie desjenigen der Kläger zu versagen.

15 Die Kommission macht geltend, die Kläger hätten die üblichen Verfahren zur Erlangung der Zustimmung zu einer Veröffentlichung nicht eingehalten und hätten die mit der Dienstanweisung Nr. 13/79 getroffene eindeutige und ausdrückliche Regelung nicht beachtet. Der auf dem entsprechenden Formblatt gestellte Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung sei erst anderthalb Monate nach der Übersendung des Textes des streitigen Berichtes an die Veranstalter der Kairoer Tagung gestellt worden. Dieser Versuch, die Dienstvorgesetzten vor vollendete Tatsachen zu stellen, stehe in flagrantem Widerspruch zu Artikel 17 Beamtenstatut und genüge an sich schon, um die Versagung der Zustimmung zu rechtfertigen.

16 Zur Tragweite des Kontrollrechts, das den Gemeinschaftsorganen hinsichtlich der Veröffentlichung ihrer Beamten gemäß Artikel 17 Absatz 2 zusteht, weist die Kommission darauf hin, daß es im wissenschaftlichen Bereich darauf ankomme, die Beachtung des grundlegenden Erfordernisses sicherzustellen, daß die im Namen der GFS erfolgenden Veröffentlichungen das wissenschaftliche Ansehen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigten.

17 Im vorliegenden Fall habe der zuständige Abteilungsleiter den Klägern seine Kritik bezüglich der unzureichenden wissenschaftlichen Qualität ihres Berichtes ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Die Kommission habe zu dieser Tagung zwei auswärtige Fachleute, ein Mitglied des französischen Commissariat à l'énergie atomique und einen Mitarbeiter des Kernforschungszentrums Karlsruhe, gehört; beide hätten das Urteil des Abteilungsleiters bestätigt.

18 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Kläger im August 1983 beantragt hätten, der Veröffentlichung einer überarbeiteten und verbesserten Fassung ihres Berichtes für eine Tagung in Chikago (SMIRT VII) zuzustimmen. Der bei der GFS bestehende Prüfungsausschuß habe festgestellt, daß bestimmte, als wissenschaftlich nicht korrekt erachtete Ausschnitte der früheren Fassung gestrichen und andere verbessert oder vervollständigt worden seien. Zudem seien ganz neue Teile hinzugefügt worden, die dem Text eine Solidität verliehen hätten, die ihm in der früheren Fassung gefehlt habe. Schließlich habe der Prüfungsausschuß seinerseits Änderungen vorgeschlagen, die die Autoren unverzüglich akzeptiert hätten. Demgemäß sei die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt worden, was ein Beweis dafür sei, daß die Stellungnahme des Abteilungsleiters zu dem Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung der für die Kairoer Tagung bestimmten Fassung vollauf gerechtfertigt gewesen sei und daß keinerlei Feindseligkeit gegenüber den Klägern bestanden habe.

19 Was schließlich die Teilnahme der Kläger an der Tagung in Kairo anlangt, weist die Kommission darauf hin, daß die Beamten keinen Anspruch auf die von ihnen beantragten Dienstreisen hätten, sondern daß es Sache des zuständigen Dienstvorgesetzten sei, Dienstreisen zu genehmigen, soweit sie angebracht und haushaltsrechtlich vertretbar seien. Im vorliegenden Fall sei der zuständige Abteilungsleiter der Auffassung gewesen, daß eine Dienstreise nach Kairo nicht angebracht und überflüssig sei. Ohnehin sei diese Frage gegenstandslos geworden, da die Tagung in Kairo bereits stattgefunden habe.

20 Die Kläger machen gegenüber diesen Ausführungen der Kommission zweierlei geltend.

21 Zum einen könne sich die Kommission nicht auf Stellungnahmen berufen, die nach Klageerhebung eingeholt und die nicht streitig erörtert worden seien. Zum anderen sei der für die Tagung in Chikago vorgelegte Bericht keineswegs eine korrigierte Fassung des streitigen Berichtes, sondern ein davon völlig verschiedenes Dokument.

22 Zur Entscheidung über diese Meinungsverschiedenheiten ist von Artikel 17 Absatz 2 Beamtenstatut auszugehen, der wie folgt lautet:

Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

23 Diese Vorschrift wird für die wissenschaftlichen und technischen Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft durch Artikel 94 Beamtenstatut ergänzt, in dem es unter anderem heißt, daß Veröffentlichungen oder öffentliche Mitteilungen eines Beamten, die die Tätigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft betreffen, der Zustimmung der Anstellungsbehörde bedürfen.

24 Die Pflichten, die sich für die betroffenen Beamten aus diesen Bestimmungen ergeben, sind für die Forschungsanstalt Ispra mit der Dienstanweisung Nr. 13/79, deren Geltung für den vorliegenden Fall von den Parteien anerkannt worden ist, ausführlich verdeutlicht worden.

25 Wie sich sowohl aus den angeführten Statutsbestimmungen als auch aus dieser Dienstanweisung ergibt, können die betroffenen Beamten keinerlei Verpflichtung zur offiziellen Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und zur Vorlage von Berichten eingehen, bevor sie ihrer vorgesetzten Stelle den Entwurf des Dokuments vorgelegt haben, das sie anläßlich einer solchen Tagung vorlegen oder veröffentlichen wollen.

26 Es ist zwar richtig, daß die Dienstanweisung Nr. 13/79 den Beamten erlaubt, vorab den Titel ihrer Beiträge anzugeben und eine Zusammenfassung zu übermitteln. Wie es jedoch in Punkt 4.1.b ausdrücklich heißt, dürfen die vollständigen Texte ... auf keinen Fall den Veranstaltern der Tagung übergeben werden, wenn der Veröffentlichung nicht ordnungsgemäß zugestimmt worden ist.

27 Wie sich aber aus den Akten ergibt, haben die Kläger lange vor der Stellung des Antrags auf Zustimmung zur Veröffentlichung den Veranstaltern der Kairoer Tagung sehr wohl den vollständigen Text ihres Berichtes zusammen mit ihrem Wunsch übermittelt, an der Tagung teilzunehmen. Vollauf zu Recht hat sie der Abteilungsleiter daher mit seiner dienstlichen Note vom 7. Oktober 1982 auf ihre Pflicht hingewiesen, die insoweit geltenden Regeln zu beachten.

28 Soweit angesichts dieser offenkundigen Verletzung der sich aus dem Beamtenstatut und der Dienstanweisung Nr. 13/79 ergebenden Pflichten durch die Kläger die Beurteilung des Inhalts des Berichtes noch von Belang ist, ist folgendes zu sagen.

29 Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, darf die zuständige Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung von Mitteilungen oder Dokumenten, die die Tätigkeit eines Gemeinschaftsorgans betreffen, mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist, alle Aspekte des betreffenden Textes berücksichtigen. Insbesondere ist im Falle einer Forschungseinrichtung wie der GFS die zuständige Stelle befugt, mit Blick auf die Frage der Auswirkung einer eventuellen Veröffentlichung einer Arbeit auf das wissenschaftliche Ansehen dieser Einrichtung ein Urteil über den wissenschaftlichen Wert der Arbeit abzugeben.

30 Aus den Akten ergibt sich, daß der Abteilungsleiter, der aufgrund der Geschäftsverteilung innerhalb der GFS mit der Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeit der ihm unterstellten Dienststellen betraut war, die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat, als er den Berichtsentwurf unter dem Gesichtspunkt der wissenschaftlichen Qualität beurteilt hat, die im Namen der GFS vorgelegte Arbeiten aufweisen sollten. Die Kläger haben keine Umstände darzutun vermocht, die den Schluß auf eine offenkundig fehlerhafte Beurteilung zuließen.

31 Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, in die Prüfung der von der Kommission nachträglich eingeholten Stellungnahmen einzutreten oder die Frage zu beantworten, ob das später bei der Tagung in Chikago vorgelegte Dokument eine verbesserte Fassung des streitigen Berichtes oder ein völlig neues Dokument ist.

32 Zur Frage der Teilnahme an der Kairoer Tagung, der die Kläger noch immer grundsätzliche Bedeutung beimessen, ist zu sagen, daß es allein Sache der hierfür zuständigen Stelle ist, in aller Freiheit darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme ihrer Beamten in ihrer amtlichen Eigenschaft an wissenschaftlichen Veranstaltungen dieser Art angebracht ist. Die Kläger können ihrem Abteilungsleiter also nicht vorwerfen, daß er die Ansicht vertreten hat, die Tagung in Kairo sei — unabhängig vom Wert ihrer Arbeit — Unter dem Gesichtspunkt der Aufgaben der GFS nicht von hinreichendem Interesse.

33 Soweit sich schließlich die Rüge der nicht ausreichenden Begründung auf die beiden streitigen Entscheidungen bezieht, ist festzustellen, daß beide Entscheidungen eine ausdrückliche Begründung enthalten, die von den Betroffenen sehr wohl verstanden worden ist.

34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die gegenüber den vom Leiter der Abteilung Angewandte Mechanik unterzeichneten dienstlichen Noten vom 7. Oktober und 5. November 1982 erhobenen Rügen zurückzuweisen sind.

Zum Vorwurf der Unterbindung bestimmter Außenbeziehungen

35 In der Klageschrift und in ihren mündlichen Ausführungen haben die Kläger gerügt, daß ihre Bemühungen um die Herstellung von wissenschaftlichen Kontakten mit Einrichtungen oder Forschern innerhalb der Gemeinschaft oder in Drittländern systematisch behindert worden seien. Gleichwohl sind nur zwei der erwähnten Vorfälle Gegenstand von Aufhebungsanträgen, und zwar die Weigerung, einen polnischen Experten zum Besuch der Forschungsanstalt einzuladen, und die den Klägern gemachten Vorhaltungen wegen ihrer Rolle bei der Durchführung bestimmter Forschungsverträge. Die Prüfung durch den Gerichtshof hat sich somit auf diese beiden Vorfälle zu beschränken.

36 Den von den Klägern erhobenen Rügen hält die Kommission entgegen, es habe zu keiner Zeit ein allgemeines Verbot für sie gegeben, Kontakte mit außerhalb der GFS arbeitenden Fachleuten zu unterhalten. Die von den Klägern angeführten Vorfälle müßten als Einzelfälle nach ihren jeweiligen Umständen beurteilt werden; die im ersten Fall ausgesprochene Ablehnung und die im zweiten Fall gemachten Vorhaltungen seien vollauf gerechtfertigt.

37 Was die Ablehnung des Vorschlags angeht, einen polnischen Experten einzuladen, ergibt sich aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung, daß die Gemeinschaft die Kosten dieser Einladung zu einem wissenschaftlichen Aufenthalt bei der GFS hätte tragen sollen. Die Genehmigung eines solchen Aufenthalts fällt in die Zuständigkeit des verantwortlichen Leiters der betroffenen Dienststelle; den Klägern steht es nicht zu, darüber Beschwerde zu führen, daß der Abteilungsleiter angesichts der als enttäuschend eingestuften Leistungen dieses Experten bei früheren Besuchen eine erneute Einladung nicht für angebracht gehalten hat.

38 Mit der dienstlichen Note vom 6. Oktober 1982 warf der Abteilungsleiter den Klägern vor, in die Durchführung eines Forschungsvertrags ohne Wissen des Hauptverantwortlichen für diesen Vertrag eingegriffen, einem Dritten ein an die GFS gerichtetes Schreiben einer französischen Einrichtung übermittelt und sich in ungebührlicher Weise in einen anderen Vertrag eingemischt zu haben. Diese Vorfälle veranlaßten den Abteilungsleiter lediglich, die Kläger an den Grundsatz zu erinnern, daß die GFS in ihren Außenbeziehungen mit einer Stimme sprechen müsse, und ihr Vorgehen als unannehmbar zu bezeichnen, da sie damit bei den auswärtigen Mitarbeitern Verwirrung und innerhalb der GFS Durcheinander verursachten.

39 Mit dieser dienstlichen Note sollten die Kläger lediglich an gewisse elementare Grundsätze erinnert werden, die für jede Verwaltung in ihren Beziehungen zu Dritten gelten; sie kann daher nicht als eine die Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut angesehen werden.

40 Die im Rahmen dieses Klageantrags erhobenen Rügen sind somit zurückzuweisen.

Zur Entbindung der Kläger von ihrer Verantwortung für den Forschungsbereich Dynamisches Verhalten von Werkstoffen

41 Gegenstand dieser Rüge ist eine unter anderem an die Kläger gerichtete dienstliche Weisung des Abteilungsleiters vom 10. November 1982, die folgenden Wortlaut hat:

Herrn Verzeletti wird ab heute die Verantwortung für die Forschungen über das dynamische Verhalten von Werkstoffen, Komponenten und Strukturen unter Benutzung der Großanlage für dynamische Versuche übertragen.

Seine erste Aufgabe wird es sein, einen Instrumentierungsplan, einen Plan für Einstellungsversuche und einen mittelfristigen Versuchsplan (2—3 Jahre) auszuarbeiten. Er wird die für dieses Projekt erforderliche rechnerische Unterstützung koordinieren.

42 Die Kläger machen geltend, mit dieser Weisung sei ihnen in dem ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereich zu Unrecht die Verantwortung für ein Forschungsinstrument entzogen worden, das sie selbst in mehreren Arbeitsjahren entworfen und konstruiert hätten.

43 Nach ihrer Ansicht hätte die streitige Entscheidung nur von der Anstellungsbehörde, nicht jedoch vom Abteilungsleiter getroffen werden dürfen. Zudem sei sie entgegen Artikel 25 Beamtenstatut nicht begründet.

44 Die Kommission führt hierzu zunächst aus, Herr Albertini habe keinen Grund zur Beschwerde, da er seinen früheren Aufgabenbereich in vollem Umfang behalten habe; in Wahrheit sei daher nur Herr Montagnani betroffen.

45 Zur Natur der streitigen Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, es handele sich um eine innerhalb der Abteilung Angewandte Mechanik getroffene interne Organisationsmaßnahme; diese dienstliche Weisung könne somit nicht als die Kläger beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 25 Beamtenstatut angesehen werden. Diese Reorganisationsmaßnahme habe getroffen werden müssen, weil Herr Montagnani, dessen Verdienste bei der Konstruktion der Anlage unbestritten seien, in der Vergangenheit nicht die Fähigkeiten unter Beweis gestellt habe, die für die nach der Konstruktionsphase nötige Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeit erforderlich seien. Keinesfalls gebe der Umstand, daß die Kläger zur Konstruktion der betreffenden Anlage, die Eigentum der GFS sei, beigetragen hätten, ihnen ein Recht zur ausschließlichen Benutzung. Wie die Kommission hervorhebt, haben die Kläger wie die übrigen Forscher der Forschungsanstalt auch weiterhin Zugang zu diesem Forschungsinstrument.

46 Zu dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, daß eine interne Organisationsmaßnahme, die nicht geeignet ist, die den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung und den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich zu beeinträchtigen, nicht als eine beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 25 Beamtenstatut angesehen werden kann, die als solche der Pflicht zur Begründung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt (s. hierzu Urteil vom 1.6.1983 in den verbundenen Rechtssachen 36, 37 und 218/81, Seton, Slg. 1983, 1789). Wie sich nämlich im Laufe des Verfahrens gezeigt hat, ist der wissenschaftliche Charakter der von den Klägern in ihrer Abteilung wahrgenommenen Aufgaben durch die streitige dienstliche Weisung nicht verändert worden. Es gehört zu den Befugnissen der vorgesetzten Stelle innerhalb einer Verwaltung, den Beamten unter Beachtung des vorgenannten Grundsatzes der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich ihre Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Fähigkeiten zuzuweisen; die zu diesem Zweck getroffenen Regelungen bedürfen keiner besonderen Begründung.

47 Wie sich aus der Prüfung der Akten ergibt, ist die statutsrechtliche Stellung der beiden Kläger durch die von ihrem Abteilungsleiter mit der Weisung vom 10. November 1982 getroffenen Regelungen, mit denen dieser innerhalb seiner Abteilung die Verantwortung für den Betrieb des unter Mitarbeit der Kläger konstruierten Forschungsinstruments neu verteilt hat, in keiner Weise beeinträchtigt worden.

48 Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

49 Aus alledem ergibt sich, daß die Anfechtungsklage abzuweisen ist.

50 Die hilfsweise erhobene Schadensersatzklage ist damit gegenstandslos.

Kosten

51 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tagung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten unbeschadet der Regelung des Artikel 69 § 3 Absatz 2, die ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten betrifft, ihre Kosten selbst.

52 Nach Auffassung des Gerichtshofes kann den Klägern die günstige Kostenregelung des Artikels 70 wegen ihres in mehrfacher Hinsicht anomalen und mißbräuchlichen Verhaltens während des Streitverfahrens nicht zugute kommen. Dieses Verhalten steht im Widerspruch zu den vertrauensvollen Beziehungen, die innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung bestehen müssen, und kann daher nicht hingenommen werden; es führt zur Verurteilung der Kläger zu den gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.