Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1983 – C-152/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:16
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 26. Januar 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks hat Ihnen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Entrichtung einer besonderen Studiengebühr, der sogenannten Studiengebühr für ausländische Studenten betreffen; diese wird von Studenten verlangt, die nicht die belgische oder die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Sachverhalt ist folgender:
Herr Forcheri, ein italienischer Staatsangehöriger, verrichtet seinen Dienst in Brüssel. Seine Ehefrau, die ebenfalls Italienerin und die ohne Beruf ist, wohnt mit ihrem Ehemann in Belgien. Sie durchlief eine dreijährige Ausbildung am Institut supérieur de science humaines appliquées — École ouvrière supérieure —, die insbesondere auf den Beruf der Sozialhelferin vorbereitet. Dieses Institut ist eine Anstalt der Hochschulbildung des Zweiten Bildungswegs, ist vom belgischen Erziehungsministerium anerkannt und erhält von diesem Zuschüsse. Für diese Ausbildung mußte Frau Forchert über die von den belgischen Studenten gezahlten Studiengebühren hinaus für das Studienjahr 1979/80 einen Betrag von 19995 BFR und für das Studienjahr 1980/81 einen Betrag von 21723 BFR als Studiengebühr für ausländische Studenten zahlen.
Diese Studiengebühr ist eine zusätzlich Einschreibegebühr, die in Belgien seil Beginn des Studienjahres 1976 grundsätzlich von allen Studenten verlang! wird, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Eltern nicht in Belgien wohnhaft sind. Sie wird für jedes Studien- oder Universitätsjahr in allen Unterrichtsanstalten erhoben, die Zuschüsse von den belgischen Behörden arbeiten, unabhängig davon, ob sie zum staatlichen Unterrichtswesen gehören oder zum Privatschulwesen, und welches ihr Unterrichtsniveau ist, mit anderen Worten von der Vorschule bis zur Universität.
Beim Hochschulwesen muß man zwischen der universitären und dem nicht universitären Unterricht unterscheiden, denn die rechtliche Regelung für die Zahlung der Studiengebühr ist in den beiden Fällen unterschiedlich.
Für die universitäre Ausbildung ergibt sich die Verpflichtung, die Studiengebühr für ausländische Studenten zu erheben, aus Artikel 85 des Gesetzes vom 5. Januar 1976 zur Ergänzung des Gesetzes vom 17. Juli 1971 über die Finanzierung und die Kontrolle der universitären Einrichtungen. Diese Vorschrift sieht vor, daß die Studenten ausländischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich zu den laufenden Verwaltungsausgaben der universitären Einrichtung, bei der sie eingeschrieben sind, einen Beitrag leisten. Die Studiengebühr stellt also diesen Beitrag dar. Sie kommt zu den Studiengebühren in Höhe von 11000 BFR hinzu, die von allen Studenten verlangt werden. Ihre Höhe liegt je nach Universität und Art der Studien zwischen 70000 und 200000 BFR pro Jahr. Wie vorgetragen worden ist, erheben die Universitäten diese Studiengebühren nur widerwillig und lassen die Zahlung in Raten zu.
Es gibt jedoch Befreiungen, insbesondere für Studenten luxemburgischer Staatsangehörigkeit, für die Studenten, deren Eltern in Belgien wohnen, und für die Studenten, die die Rechtsstellung von Flüchtlingen haben. Die anderen ausländischen Studenten sind freigestellt, soweit ihre Zahl 2 % der Gesamtzahl der belgischen Studenten nicht übersteigt, die im vorangehenden akademischen Jahr in einer Fachrichtung regelmäßig berücksichtigt worden sind.
Für die nicht universitäre Hochschulausbildung ist die Zahlung der Studiengebühr im Grundsatz in den Gesetzen zur Festlegung des Bildungshaushalts niedergelegt, die Modalitäten der Durchführung finden sich dagegen in Runderlassen des Eriehungsministeriums. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt war der Runderlaß vom 8. Juni 1978 in Kraft, der nicht nur für die Hochschulbildung, sondern auch für die Vorschulen, Hauptschulen, höheren Schulen und die Sonderschulen galt. Es ist hervorzuheben, daß der Katalog der Gruppen von Freistellungen in diesem Erlaß sich von dem für die Universitätsausbildung geltenden unterscheidet. In ihm sind insbesondere die Kinder der in Belgien beim SHAPE, bei der NATO, bei den Europäischen Gemeinschaften beschäftigten ausländischen Beamten und die Kinder des Personals der Botschaften mit Sitz in Belgien ebenso wie die Studenten, deren in Belgien wohnhafter Ehegatte dort eine bezahlte Tätigkeit ausübt und Steuern an die belgische Staatskasse entrichtet, aufgeführt.
Für das Jahr 1981/1982 stellt der Runderlaß vom 12. Mai 1981, dessen Anwendungsbereich sich auf die Anstalten der nicht universitären Hochschulausbildung beschränkt, den belgischen Studenten nicht nur die Studenten gleich, deren Eltern Beamte der Gemeinschaften sind, sondern auch die, deren Ehegatte diese Eigenschaft hat. Wir haben in der mündlichen Verhandlung erfahren, daß für das Universitätsjahr 1982/83 am 7. Juli 1982 ein Runderlaß gleichen Inhalts ergangen ist.
Es ist also so, daß jetzt die Ehegatten von Beamten der Gemeinschaften von der Zahlung der Studiengebühr in der nicht universitären Hochschulausbildung befreit sind, aber nicht in der Universitätsausbildung. Diese unterschiedliche Behandlung erklärt sich dadurch, daß die Ministerialerlasse nicht für die Universitäten gelten; diese sind also gehalten, die Zählung der Studiengebühr zu verlangen, andernfalls verlieren sie den entsprechenden Teil der Zuschüsse, die ihnen der Staat gewährt.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß die in Belgien eingesetzten Beamten selbst, wenn sie nicht die belgische oder die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, für ihre eigenen Studien in allen Arten der Hochschulausbildung ohne Unterschied die Studiengebühr zu zahlen haben, es sei denn, daß sie zu einer bereits freigestellten Personengruppe gehören.
Herr und Frau Forcheri waren der Auffassung, daß die Zahlungen, die sie für Frau Forcheri als Studiengebühr für ausländische Studenten hatten leisten müssen, im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünden. Sie unternahmen zunächst Schritte bei der belgischen Verwaltung. Diese antwortete, die Freistellung von der Studiengebühr könne den Ehegatten von Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht gewährt werden, denn diese zahlten keine Steuern an die belgische Staatskasse.
Die Eheleute Forcheri verklagten daraufhin den belgischen Staat und das Institut supérieur de science humaines appliquées — École ouvrière supérieure — beim Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks und beantragten die Feststellung, daß die Erhebung der Studiengebühr rechtlich unzulässig sei, und die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der gezahlten Beträge zuzüglich Verzugszinsen. Vor Gericht haben die Parteien übereinstimmend beantragt, zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diesen Anträgen entsprechend hat das Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 1981 das Verfahren ausgesetzt und Ihnen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen vorgelegt.
Die erste, die als Hauptfrage gestellt wird, betrifft die Auslegung:
1. des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der unter anderem in Artikel 7 EWG-Vertrag und auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Artikeln 48 und 49 EWG-Vertrag niedergelegt ist,
2. des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und
3. des Artikels 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiung der Europäischen Gemeinschaften.
Die zweite Frage, die hilfsweise gestellt wird, bezieht sich auf die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 desselben Protokolls.
Vor der Beantwortung dieser Fragen erscheint es mir zweckmäßig zu klären, ob die Zahlung einer Studiengebühr in einer Anstalt der Hochschulbildung eines Mitgliedstaats in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt.
Wird die Frage so — allgemein und unabhängig von den Merkmalen des betroffenen Studenten, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist — gestellt, so ist bei der Antwort zu differenzieren.
Aus Ihrem Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache Casagrande geht hervor, daß die tatsächliche Ausübung der Befugnisse der Gemeinschaften durch die Auswirkungen von innerstaatlichen Maßnahmen beeinträchtigt werden kann, die auf einem Gebiet wie dem der Bildungspolitik ergehen, das nach dem Vertrag als solches nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane fällt. Soweit die nationalen Vorschriften ein Hindernis für die volle Ausübung der der Gemeinschaft ordnungsgemäß übertragenen Befugnisse darstellen, können ihre Wirkungen meiner Ansicht nach nur noch unter Beachtung der Gemeinschaftsrechtsordnung entfalten.
Die volle Ausübung der Befugnisse der Gemeinschaft setzt aber natürlich das bestmögliche Funktionieren aller ihrer Organe voraus, das seinerseits durch die Haltung der Mitgliedstaaten diesen gegenüber beeinflußt wird. Wie Sie in ihrem Urteil vom 15. September 1981 entschieden haben, haben die Mitgliedstaaten die Aufgabe, keine Maßnahmen zu erlassen, die den internen Funktionsablauf der Gemeinschaftsorgane behindern könnten. Diese Aufgabe ist eine Ausprägung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen ..., welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten.
Die den Ehegatten der in Belgien eingesetzten Beamten der Gemeinschaft auferlegte Verpflichtung, die Studiengebühr zu zahlen, kann nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die den internen Funktionsablauf der Gemeinschaftsorgane behindern könnte. Ihre diesbezüglichen Auswirkungen sind meiner Ansicht nach nämlich zu beschränkt und zu indirekt. Gewiß mag diese Verpflichtung als solche diskriminierend erscheinen, da sie je nach der Staatsangehörigkeit des studierenden Ehegatten des Beamten gilt, sie kann jedoch keine so spürbare Auswirkung auf den Funktionsablauf der Gemeinschaftsorgane haben, daß man sie vernünftigerweise als ein Hemmnis ansehen könnte. Damit entfällt bei ihr meiner Meinung nach der einzige mögliche Berührungspunkt mit dem Gemeinschaftsrecht. Man muß nämlich davon absehen, irgendwelche Schlußfolgerungen aus der ähnlichen Lage von Wanderarbeitnehmern zu ziehen; dies würde die Auslegung von Vorschriften erforderlich machen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.
Eine andere Entscheidung würde außerdem den nicht unerheblichen Nachteil mit sich bringen, eine andere Diskriminierung zu schaffen, dieses Mal zwischen dem Beamten selbst, der — wie schon gesagt — in allen Zweigen der Hochschulbildung zur Zahlung der Studiengebühr verpflichtet ist, und seinem Ehegatten, der davon freigestellt wäre.
Die Kommission hat auf das Problem der Gewinnung von Personal hingewiesen. Sie trägt vor, die Freiheit, ihre Beamten auf möglichst breiter geographischer Grundlage einzustellen, sei einer der für das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane fundamentalen Grundsätze. Diese Notwendigkeit sei der Grund für zahlreiche Vorschriften des Statuts und des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen. Kann man aber davon ausgehen, daß die Zahlung einer Studiengebühr, durch die der Ehegatte eines Beamten belastet wird, der an einer Hochschulausbildung teilnehmen möchte, seine familiäre Integration behindern oder ihn dazu zwingen kann, den Familienhaushalt zu verlassen, um an einem anderen Ort eine weniger kostspielige Ausbildung zu erhalten?
Ich kann nicht ernsthaft daran glauben, daß sich aufgrund solcher Überlegungen die Zahl der Bewerber um Stellen in der Gemeinschaft verringern könnte.
Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Fragen des Friedensrichters des 4. Brüsseler Bezirks zu antworten, daß keine Vorschrift und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gegen die Gültigkeit einer nationalen Regelung spricht, die die Zahlung einer besonderen Studiengebühr für ausländische Studenten an den Anstalten der Hochschulbildung vorsieht, die namentlich die Ehegatten von Beamten der Gemeinschaften zu entrichten haben, die die Staatsangehörigkeit von bestimmten Mitgliedstaaten besitzen und die aufgrund ihrer Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaft mit diesen zusammen wohnen.