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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1983 – C-152/82

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1983:205

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 152/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Sandro Forcheri und Marisa Marino, verheiratete Förcheri, Linkebeek,

gegen

Belgischen Staat, vertreten durch den Minister für Erziehung und französische Kultur,

und

A.S.B.L. Institut supérieur de sciences humaines appliquées — École ouvrière supérieure, Anderlecht,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag, der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Artikel 12 und 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter P. Pescatore, G. Bosco, T. Koopmans und K. Bahlmann,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Frau Forcheri, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die Ehefrau eines in Brüssel beschäftigten Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Sie durchlief eine dreijährige Ausbildung am Institut supérieur de sciences humaines appliquées in Brüssel, die insbesondere auf den Beruf der Sozialhelferin vorbereitet. Als sie sich dafür zu Beginn der Studienjahre 1979/80 und 1980/81 einschrieb, mußte sie eine zusätzliche, als Studiengebühr für ausländische Studenten bezeichnete Einschreibegebühr zahlen.

Die Studiengebühr für ausländische Studenten wird in Belgien seit dem Beginn des Studienjahres 1976/77 grundsätzlich von allen Studenten verlangt, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und deren Eltern keinen Wohnsitz in Belgien haben. Ihrem Grundsatz nach ist diese Gebühr in den Gesetzen zur Festsetzung des Haushalts des Bildungs- und Schulwesens niedergelegt.

Die Bestimmungen über die Erhebung der Studiengebühr für ausländische Studenten in den Anstalten der Hochschulbildung — wie dem oben genannten Institut supérieur — sind in Runderlassen des Erziehungsministeriums festgelegt. Nach einem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Runderlaß vom 8. Juni 1978 waren zur Zahlung der Studiengebühr für ausländische Studenten nicht verpflichtet belgische, luxemburgische und französische Studenten — die letztgenannten unter bestimmten Voraussetzungen (namentlich Grenzgänger) — sowie insbesondere die Kinder von in Belgien wohnenden ausländischen Arbeitnehmern, die Kinder von in Belgien beschäftigten ausländischen Beamten und Studenten deren Ehegatten ihren Wohnsitz in Belgien hatten, dort eine bezahlte Tätigkeit ausübten und ihre Steuern an die belgische Staatskasse zahlten. Nach einem Runderlaß, der nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt, am 12. Mai 1981, ergangen ist, hat der Ehegatte eines in Belgien wohnhaften Beamten der Europäischen Gemeinschaften die gleichen Studiengebühren zu zahlen wie die Studenten mit belgischer Staatsangehörigkeit.

Die Studiengebühr für ausländische Studenten der École ouvrière supérieure betrug für das Studienjahr 1979/8019995 BFR, die zu dem Betrag von 6000 BFR hinzukamen, der von allen Studenten als Studiengebühr verlangt wurde. Für das Jahr 1980/81 belief sie sich auf 21723 BFR. Das Institut supérieur de sciences humaines appliquées war zu Beginn der Studienjahre 1979/80 und 1980/81 der Meinung, Frau Forcheri gehöre zu keiner der Studentengruppen, die aufgrund der geltenden Runderlasse von der Zahlung der Studiengebühr für ausländische Studenten befreit waren, und verlangte von der Betroffenen die Zahlung dieser Studiengebühr.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1980 führte das Büro des Erziehungsministers auf eine von Herrn Forcheri geäußerte Bitte um Erläuterung aus, Frau Forcheri könne als Ehefrau eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht von der Zahlung der Studiengebühr für Ausländer freigestellt werden, denn diese Vorzugsbehandlung werde nur dann eingeräumt, wenn der Ehegatte des Studenten (der Studentin) eine bezahlte Tätigkeit ausübe und Steuern an die belgische Staatskasse zahle, was bei den Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht der Fall sei.

Herr und Frau Forcheri haben beim Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks den belgischen Staat und das Institut supérieur de sciences humaines appliquées auf Feststellung verklagt, daß die Erhebung einer Studiengebühr für ausländische Studenten von Frau Forcheri rechtswidrig ist und daß die demnach ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge zurückzuerstatten sind. Der Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks hat mit Urteil vom 11. Dezember 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf den unter anderem in Artikel 7 EWG-Vertrag und auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Artikeln 48 und 49 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, im Hinblick auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976, und im Hinblick auf Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, rechtmäßig, wenn in Belgien von Studenten, die mit Beamten der Europäischen Gemeinschaften verheiratet sind, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die in Belgien wohnen, weil ihr Ehegatte dort wegen seiner Tätigkeit im Dienst eines der Organe der Europäischen Gemeinschaften wohnen muß, die Zahlung einer Studiengebühr für ausländische Studenten gefordert wird, die von belgischen und luxemburgischen Studenten nicht erhoben wird?

2. Verstößt es nicht gegen Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn eine Befreiung von dieser Studiengebühr für ausländische Studenten gegenüber den vorerwähnten Studenten aus dem Grund abgelehnt wird, daß ihr Ehegatte als Beamter der Europäischen Gemeinschaften keine Steuern an die belgische Staatskasse entrichtet?

Es ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, ..., wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen können.

Das Vorlageurteil ist am 14. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: am 23. Juli 1982 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Fräulein Ciaire Durand als Bevollmächtigte; am 30. Juli 1982 Herr und Frau Forcheri, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, und am 25. August 1982 die Italienische Republik, vertreten durch die Avvocatura generale dello Stato, diese vertreten durch Herrn Oscar Fiumara.

Der Gerichtsho-f hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1982 hat der Gerichtshof festgestellt, daß kein Mitgliedstaat und kein Organ beantragt hat, über die Rechtssache in Vollsitzung zu entscheiden, er hat daher nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen von Herrn und Frau Forcheri

Die Kläger im Ausgangsverfahren tragen vor, es stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, wenn in Belgien die Zahlung einer Studiengebühr für ausländische Studenten, die nicht für belgische und luxemburgische Studenten gelte, von Studenten gefordert werden, die — wie Frau Forcheri — Ehegatten von Beamten der Europäischen Gemeinschaften seien, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen und in Belgien wohnten, weil ihr Ehegatte aufgrund seiner Tätigkeit für die Gemeinschaften dort wohnen müsse. Diese Forderung lasse nämlich unter anderem das Verbot der Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten außer acht, das insbesondere in Artikel 7 EWG-Vertrag und, für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, in den Artikeln 48 und 49 EWG-Vertrag sowie in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates niedergelegt sei.

Die Freizügigkeit, ein Aspekt des Diskriminierungsverbots, gebiete es, wie es in der Präambel dieser Verordnung formuliert sei, alle Hindernisse zu beseitigen, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellten, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland. Die Studiengebühr für ausländische Studenten stelle im Fall der Familie eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sei und in Belgien wohne, ein Hindernis für die Integration in Belgien dar. Dies gelte um so mehr, wenn diese Studiengebühr von dem Ehegatten eines Beamten der Gemeinschaft verlangt werde, der nach dem Beamtenstatut verpflichtet sei, am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei.

In Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 seien nur die Kinder einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats genannt, es bestehe aber kein Zweifel daran, daß der sachliche Anwendungsbereich auf alle Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers, die Studenten seien, und insbesondere auf seinen Ehegatten ausgedehnt werden müsse, da die ratio legis nach dem entscheidenden Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Integration der Familie des eingereisten Arbeitnehmers im Aufnahmestaat sei. Der Gerichtshof habe im übrigen diese Vorschrift bereits weit ausgelegt (Rechtssachen 9/74, Casagrande, Slg. 1974, 773, und 32/75, Cristini, Slg. 1975, 1085). Darüber hinaus ergebe sich aus einem vom Rat am 27. Juni 1980 verabschiedeten Bericht des Ausschusses für Bildungsfragen, daß Studiengebühren, wenn sie in einem Mitgliedstaat erhoben würden, für Studenten aus anderen Gemeinschaftsländern nicht höher sein dürften als für die inländischen Studenten (vgl. ABl. C 316 vom 3.12.1980, Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 1246/80 von Herrn Seal).

Darüber hinaus stellen die Kläger im Ausgangsverfahren fest, die streitige Forderung verstoße auch gegen Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiung, und die luxemburgischen Studenten seien von der Studiengebühr für ausländische Studenten befreit, obwohl eine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht unzulässig sei.

Hilfsweise tragen die Kläger im Ausgangsverfahren vor, die aus der Überlegung, daß Herr Forcheri als Beamter der Europäischen Gemeinschaften keine Steuern an die belgische Staatskasse zahle, hergeleitete Ablehnung der Befreiung von dieser Studiengebühr lasse Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen außer acht. Nach dieser Vorschrift seien die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften nämlich von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Es hieße daher, diese Vorschrift zu verkennen, wenn man dem Ehegatten eines europäischen Beamten einen Vorteil allein deshalb nehme, weil der Beamte keine innerstaatlichen Steuern auf seine Bezüge zahle.

2. Erklärungen der italienischen Regierung

Für die italienische Regierung steht es außer Zweifel, daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch für die Ehefrau des Arbeitnehmers gelten muß. In der Rechtssache 76/72 (Michel S., Slg. 1973, 457) habe der Gerichtshof auch Ausbildungsmaßnahmen für Behinderte in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen, obwohl sie dort nicht genannt seien, und festgestellt, daß dieser Artikel nicht alle möglichen Fälle abschließend aufführe, sondern aufgrund der Überlegungen, die zum Erlaß dieser Verordnung geführt hätten, weit ausgelegt werden müsse, insbesondere wegen der in der fünften Begründungserwägung zum Ausdruck gebrachten Notwendigkeit, die Bedingungen für die Integration ... [der] Familie im Aufnahmeland zu garantieren.

Selbst wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Abfassung der in Frage stehenden Verordnung wahrscheinlich an die Lage der Beamten der Gemeinschaft nicht gedacht habe, müßten dieselben Grundsätze und dieselben Normen der Verordnung auf die für die Gemeinschaften arbeitenden Personen angewandt werden, insbesondere, wenn es sich um Angehörige von Staaten der Gemeinschaft handele: Diese übten schließlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die als solche im Hoheitsgebiet des in Frage stehenden Staates unmittelbare Geltung hätten, eine unselbständige Tätigkeit aus. Es sei im übrigen unzulässig, die europäischen Beamten in eine weniger günstige Stellung zu versetzen als jeden anderen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei. Die Gleichbehandlung — die sich unmittelbar aus dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 7 EWG-Vertrag ergebe, sogar unabhängig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 und über diesen hinaus — sei die logische und unvermeidliche Prämisse des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, das sich bei den Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften infolgedessen (in den Artikeln 12 ff.) darauf beschränke, einige Vorschriften zu erlassen, die ihre Unabhängigkeit und ihre Mobilität verstärken und einige besondere Aspekte ihrer Stellung regeln sollten.

Der in der zweiten Vorlagefrage des nationalen Gerichts zum Ausdruck kommende Zweifel sei unverständlich. Die Stellung der Gemeinschaften im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen und das System der eigenen Mittel, das sie hätten, schlössen aus, daß man eine Diskriminierung zum Nachteil der Beamten der Gemeinschaft ins Auge fassen könne, die unmittelbar daraus abgeleitet werde, daß diese nicht verpflichtet seien, einen Beitrag zu den innerstaatlichen öffentlichen Ausgaben zu leisten. Vor die Wahl zwischen einer nationalen und einer gemeinschaftlichen Besteuerung gestellt und mit Rücksicht auf die Verpflichtung, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, habe man sich für die letztgenannte entschieden, um eine größere Unabhängigkeit der Beamten der Gemeinschaften zu gewährleisten.

3. Erklärungen der Kommission

Einleitend weist die Kommission darauf hin, daß sie dem Rat mit Datum vom 22. September 1978 (Dokument KOM(78) 468 endg.) eine Reihe von Vorschlägen zur Beseitigung von Hindernissen für die Mobilität der Hochschulstudenten vorgelegt habe, von denen einer die zahlenmäßigen Zulassungsbeschränkungen betreffe. Was die finanziellen Aspekte dieser Frage angehe, sei dieser Vorschlag wie folgt formuliert:

Werden in einem Mitgliedstaat Studiengebühren erhoben, dann sollen die Gebühren für Studenten aus anderen Mitgliedsstaaten nicht höher sein als die für einheimische Studenten.

Der Rat sei in seinem Beschluß vom 27. Juni 1980 dem Vorschlag der Kommission gefolgt und habe, was die finanziellen Aspekte angehe, den Gleichheitsgrundsatz mit einem Vorbehalt versehen, nach dem für den Fall, daß Maßnahmen im Sinne eines numerus clausus oder andere Faktoren ein erhebliches Ungleichgewicht beim Zugang der Studenten verursachen, ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen könne, um die Auswirkungen dieses Ungleichgewichts in Grenzen zu halten. Nach Auffassung der Kommission kann dieser Vorbehalt nicht so ausgelegt werden, daß er eine Maßnahme allgemeiner Art rechtfertigen würde, aufgrund deren die Studiengebühren in allen Fachrichtungen für die Studenten aus anderen Mitgliedstaaten höher seien als für die einheimischen Studenten. Vielmehr müsse diese Ausnahme allein in deh Fällen als anwendbar angesehen werden, in denen sich ein tatsächliches Ungleichgewicht ergebe und in denen die Aufnahmekapazitäten eines Mitgliedstaats sich als unzureichend erwiesen. Im übrigen glaubt die Kommission zwar nicht, daß der Gerichtshof einem solchen Beschluß eine unmittelbare Geltung einräumen könnte, die für den einzelnen Rechte begründen könnte; sie ist aber der Auffassung, der Gerichtshof dürfe nicht zulassen, daß ein Mitgliedstaat sich auf einen solchen Beschluß berufe, um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die ihm aufgrund des Vertrages oder des sekundären Gemeinschaftsrechts oblägen.

Die Kommission macht geltend, die Bedingungen der Integration der Familie in die Umwelt des Aufnahmelandes umfaßten nicht nur die den Kindern des Arbeitnehmers gebotenen Möglichkeiten, eine Berufsausbildung zu erwerben oder zu vervollkommnen, was Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ausdrücklich vorsehe, sondern auch die entsprechenden Möglichkeiten des Ehegatten, der dem Arbeitnehmer nachziehe. Die für den Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung könnten den Arbeitnehmer nämlich leicht dazu veranlassen, auf die Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu verzichten oder eine solche Tätigkeit aufzugeben, um in sein Herkunftsland zurückzukehren. Diese Voraussetzungen könnten folglich dann ein Hindernis für die Mobilität darstellen, wenn sie diskriminierend seien.

Zur ersten Vorlagefrage trägt die Kommission vor, die Klägerin sei von der Rechtsstellung abhängig, die der Gemeinschaftsbeamte für sich selbst und seine Familie innehabe und die sich zunächst aus dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen ergebe. Sie weist darauf hin, daß der Beamte nach Artikel 20 des Statuts am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen [hat], daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.

Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen bestimme: Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: ... Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; diese Vorschrift enthalte zwei Gedanken, die sich unter verschiedenen Gesichtspunkten im Gemeinschaftsrecht wiederfänden: den der Familienzusammenführung und den Grundsatz der Einstellung der Beamten auf der breitesten geographischen Grundlage. Man müsse sich daher fragen, ob insbesondere die Bedingungen der Integration der Familie des Beamten in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz nehmen solle, nicht Auswirkungen auf die Freiheit der Gemeinschaften haben könne, die Beamten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszuwählen und einzustellen, und insbesondere, ob die für die Mitglieder der Familie des Beamten geltenden und aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminierenden Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung nicht die Zahl der potentiellen Bewerber je nach Land beschränken und sogar Auswirkungen auf die Stabilität des Personals der Gemeinschaften haben könnten. Eine solche Maßnahme führe außerdem zu einem merklichen Unterschied in der Behandlung, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten zuwiderlaufe.

Wie in der Rechtssache 208/80 (Lord Bruce of Donington, Sig. 1981, 2205) festgestellt, gehöre zu der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, auch die Aufgabe, keine Maßnahmen zu erlassen, die den inneren Funktionsablauf der Gemeinschaftsorgane behindern könnten. Auch könne das in Artikel 7 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot, selbst wenn die Bildungspolitik als solche nicht zu den Anwendungsbereichen des Vertrages gehöre, auf eine Maßnahme angewendet werden, die sich auf die Bildungspolitik beziehe, wenn es um die Ausübung einer Befugnis der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall um das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane selbst, gehe.

Was die zweite Frage angeht, weist die Kommission in erster Linie auf den Zweck des Artikels 13 des Protokolls hin, der eine einheitliche Besteuerung der Bezüge der Beamten sicherstellen und das Recht der Gemeinschaftsorgane garantieren solle, die Nettobesoldung einheitlich festzulegen. Diese Vorschrift verhindere nämlich, daß infolge der Erhebung verschieden hoher innerstaatlicher Steuern die Nettobesoldung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz der Beamten schwanke (Rechtssache 32/67, Van Leeuwen, Sig. 1968, 67). Zwar treffe es zu, daß die Beamten der Gemeinschaft zum Haushalt des Staates, in dem sich der Ort ihrer dienstlichen Verwendung befinde, nicht unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang Beiträge leisteten wie die anderen Steuerpflichtigen in diesem Staat; es wäre aber nicht normal, wenn das Aufnahmeland aufgrund der Anwesenheit der Gemeinschaftsorgane nicht gerechtfertigte Einnahmen aus der Erhebung von Steuern auf die Bezüge erzielen würde, die den Beamten durch diese Organe auf der Grundlage von Beiträgen aller Mitgliedstaaten gezahlt würden. Dies bedeute jedoch nicht, daß die Beamten der Gemeinschaften keinen Beitrag zum Haushalt des Gastgeberlandes leisteten. In Wirklichkeit trügen die Beamten mittelbar durch die Steuern, die sie an die Gemeinschaften zahlten, und unmittelbar durch ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Landes zu den Einnahmen dieses Staates bei.

Im übrigen sei festzustellen, daß aufgrund der im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehenden Maßnahme Ehefrauen mit belgischer oder luxemburgischer Staatsangehörigkeit von in Belgien eingesetzten Beamten die Studiengebühr für ausländische Studenten nicht zu zahlen hätten. Ihre Ehegatten trügen aber zum Haushalt des belgischen Staates in dem gleichen Ausmaß bei wie die Beamten, deren Ehegatten keine dieser beiden Staatsangehörigkeiten besäßen und die dennoch die Studiengebühr zu zahlen hätten; sie zahlten ebenfalls keine nationalen Steuern auf ihre Bezüge. Die Kommission weist auch darauf hin, daß die Kinder von in Belgien wohnhaften Beamten trotz dieser Steuerbefreiung seit der Einführung der Maßnahme von der Zahlung der Studiengebühr für ausländische Studenten freigestellt worden seien. Aufgrund dieser Überlegungen lasse sich feststellen, daß das aus der Steuerbefreiung nach Artikel 13 hergeleitete Argument nicht in allen Fällen in gleicher Weise gelte. Aus diesen Überlegungen lasse sich insbesondere der Schluß ableiten, daß eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliege.

III — Mündliche Verhandlung

Die Eheleute Forcheri, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn David Donaldson, Barrister-at-law, und die Kommission vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Fräulein Ciaire Durand als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 25. November 1982 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Januar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks hat mit Urteil vom 11. Dezember 1981 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag, der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie der Artikel 12 und 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um eine zusätzliche Studiengebühr, die sogenannte Studiengebühr für ausländische Studenten, ging, die die italienische Ehefrau eines in Brüssel eingesetzten Beamten der Kommission, der ebenfalls die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, zu Beginn der Studienjahre 1979 und 1980 zahlen sollte.

3 Diese Studiengebühr haben in Belgien seit dem Beginn des Jahres 1976 grundsätzlich alle Studenten zu entrichten, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Eltern keinen Wohnsitz in Belgien haben. Für den Bereich der nichtuniversitären Hochschulbildung — zu dem das Institut supérieur de sciences humaines appliquées gehört, bei dem sich Frau Forcheri eingeschrieben hatte — bestimmte ein Runderlaß des Erziehungsministeriums vom 8. Juni 1978, der im Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Einschreibungen galt, daß zur Zahlung der Studiengebühr für ausländische Studenten unter anderem Studenten nicht verpflichtet sind, deren Eltern ausländische in Belgien bei den Europäischen Gemeinschaften beschäftigte Beamte sind oder deren in Belgien wohnhafter Ehegatte dort eine bezahlte Tätigkeit ausübt und seine Steuern an die belgische Staatskasse zahlt. Es ist jedoch festzuhalten, daß der Ehegatte — und nicht mehr nur die Kinder — eines in Belgien wohnhaften Beamten der Gemeinschaften in einem Runderlaß vom 12. Mai 1981 für das Hochschuljahr 1981/82 den Studenten belgischer Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden.

4 Der Ehemann der Betroffenen bat das Erziehungsministerium um Erläuterungen und erhielt mit Schreiben vom 7. Mai 1980 die Antwort, Frau Forcheri könne als Ehefrau eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht von der Zahlung der Studiengebühr für Ausländer freigestellt werden, denn diese Vorzugsbehandlung werde nur dann eingeräumt, wenn der Ehegatte des Studenten (der Studentin) eine bezahlte Tätigkeit ausübe und Steuern an die belgische Staatskasse zahle, was bei Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht der Fall sei.

5 Die Kläger im Ausgangsverfahren riefen den Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks an; dieser ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; er hat deshalb dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf den unter anderem in Artikel 7 EWG-Vertrag und auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den Artikeln 48 und 49 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, im Hinblick auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976, und im Hinblick auf Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, rechtmäßig, wenn in Belgien von Studenten, die mit Beamten der Europäischen Gemeinschaften verheiratet sind, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die in Belgien wohnen, weil ihr Ehegatte dort wegen seiner Tätigkeit im Dienst eines der Organe der Europäischen Gemeinschaften wohnen muß, die Zahlung einer Studiengebühr für ausländische Studenten gefordert wird, die von belgischen und luxemburgischen Studenten nicht erhoben wird?

2. Verstößt es nicht gegen Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn eine Befreiung von dieser Studiengebühr für ausländische Studenten gegenüber den vorerwähnten Studenten aus dem Grund abgelehnt wird, daß ihr Ehegatte als Beamter der Europäischen Gemeinschaften keine Steuern an die belgische Staatskasse entrichtet?

6 Diese Fragen sollen dem vorlegenden Gericht ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn eine nationale Bestimmung, nach der von dem Ehegatten eines Beamten der Gemeinschaften, der in einem Mitgliedstaat wohnt und dort seinen Dienst verrichtet, für die Teilnahme an einem Hochschulkurs eine Studiengebühr erhoben wird, die weder von einem Inländer noch von dessen Ehegatten gefordert wird.

7 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß nach Artikel 7 EWG-Vertrag unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

8 Unstreitig sieht die belgische Regelung im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Behandlung von belgischen Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Gebiet vor. Die Frage des vorlegenden Gerichts geht also dahin, ob die Entrichtung der Studiengebühr bei dem Ehegatten eines Beamten der Gemeinschaft, der nicht die belgische oder die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, zum Anwendungsbereich des Vertrages gehört und, wenn ja, ob dem Umstand, daß die in Belgien wohnhaften Beamten der Gemeinschaft von der Entrichtung von Steuern an den belgischen Staat befreit sind, irgendwelche Bedeutung zukommen kann.

9 Hierzu ist festzustellen, daß die Rechtsstellung der Beamten der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat ihrer dienstlichen Verwendung in zweierlei Hinsicht in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt, nämlich wegen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Gemeinschaft und insoweit, als sie in den Genuß aller Vorteile kommen müssen, die sich für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Freizügigkeit, der Niederlassung und des sozialen Schutzes ergeben.

10 Nach Artikel 48 EWG-Vertrag wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft spätestens bis zum Ende der Übergangszeit hergestellt. Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

11 Er ergibt sich sowohl aus der Rechtssetzungspraxis der Gemeinschaft als auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das Recht auf Freizügigkeit nicht in einem engen Sinne zu verstehen ist. Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates ist die Freizügigkeit ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien; die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern.

12 Nach der fünften Begründungserwägung derselben Verordnung muß sich die Gleichbehandlung, damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.

13 Es stellt sich also die Frage, ob der Zugang zu Bildungsveranstaltungen, insbesondere solchen der Berufsausbildung, zum Anwendungsbereich des Vertrages gehört.

14 Nach Artikel 128 EWG-Vertrag stellt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in bezug auf die Berufsausbildung allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik auf, die zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen Volkswirtschaften als auch des Gemeinsamen Marktes beitragen kann.

15 Gestützt auf diese Vorschrift hat der Rat den Beschluß 63/266 vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. S. 1338) gefaßt. In den Begründungserwägungen dieses Beschlusses heißt es unter anderem, daß die Durchführung einer gemeinsamen Politik wirksamer Berufsausbildung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fördern werde, und daß jeder während der verschiedenen Abschnitte seines Erwerbslebens die Möglichkeit einer angemessenen Ausbildung, der Fortbildung und einer etwa erforderlichen Umschulung haben müsse.

16 Nach dem zweiten Grundsatz, den der Beschluß enthält, hat die gemeinsame Politik der Berufsausbildung die Erreichung bestimmter grundlegender Ziele anzustreben, zu denen unter anderem die Schaffung der Voraussetzungen, die jedem eine angemessene Berufsausbildung gewährleisten, und der Zugang jedes einzelnen zu einer höheren Stellung im Beruf oder seine Vorbereitung auf eine neue, gehobenere Tätigkeit entsprechend seinen Neigungen, Fähigkeiten, Kenntnissen und Berufserfahrungen gehören.

17 Daraus folgt, daß zwar die Bildungs- und Ausbildungspolitik als solche nicht zu den Gebieten gehört, die nach dem Vertrag in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane fallen, daß aber der Zugang zu derartigen Formen der Ausbildung in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt.

18 Führt daher ein Mitgliedstaat Bildungsveranstaltungen durch, die insbesondere der Berufsausbildung dienen, so stellt es eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn er bei einem in diesem Staat rechtmäßig wohnhaften Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Teilnahme an solchen Bildungsveranstaltungen von der Entrichtung einer Studiengebühr abhängig macht, die von seinen eigenen Staatsangehörigen nicht verlangt wird.

19 Was die besondere Situation eines Beamten der Gemeinschaften und seiner Familie angeht, ist darauf hinzuweisen, daß der Beamte nach Artikel 20 des Beamtenstatuts normalerweise am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen hat. Im übrigen ist er zwar nach Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit, dafür hat er aber nach Artikel 13 Absatz 1 von diesen Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer zu entrichten, die dem Aufnahmemitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaften mittelbar zugute kommt. Der Umstand, daß er von seinem Gehalt keine Steuern an die Staatskasse entrichtet, ist deshalb kein triftiger Grund dafür, den Fall des Beamten und seiner Familie anders als den des Wanderarbeitnehmers zu behandeln, dessen Einkünfte der Besteuerung durch den Wohnsitzstaat unterliegen.

Kosten

20 Die Auslagen der Regierungen der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreiches sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Friedensrichter des 4. Brüsseler Bezirks mit Urteil vom 11. Dezember 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Führt ein Mitgliedstaat Bildungsveranstaltungen durch, die insbesondere der Berufsbildung dienen, so stelle es eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn er bei einem in diesem Staat rechtmäßig wohnhaften Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Teilnahme an solchen Bildungsveranstaltungen von der Entrichtung einer Studiengebühr abhängig macht, die von seinen eigenen Staatsangehörigen nicht verlangt wird.