Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1983 – C-109/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:18
In der Rechtssache 109/82
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Compagnie Interagra SA, Paris,
gegen
Fonds dorientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA), Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Absatz 3 und 6 der Verordnung Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Mit ihrer Verordnung Nr. 2943/80 vom 13. November 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 305, S. 27) setzte die Kommission die Erstattungen für die nach dem 1. Januar 1981 durchzuführenden Ausfuhren von Butter nach der UdSSR auf 113,41 bis 197,00 ECU/100 kg je nach Gewichtshundertteilen an Fett im voraus fest.
Ebenfalls am 13. November 1980 forderte die sowjetische Stelle V. O. Prodintorg, Moskau, die Firma Interagra auf, sich an einer internationalen Ausschreibung für die Lieferung von 100000 t Butter und 15000 t Butteroil zwischen Januar 1981 und Februar 1982 zu beteiligen. Die Angebote sollten spätestens am 25. November 1980 bei Prodintorg eingereicht sein, wobei die Bieter bis zum 5. Dezember 1980 an ihre Anträge gebunden waren.
Am 17. November 1980 reichte die Firma Interagra auf die Ausschreibung ein Angebot über 25000 t Butter ein und stützte sich dabei auf die durch die Verordnung Nr. 2943/80 der Kommission im voraus festgesetzte Erstattung. Am gleichen Tag stellte sie beim FORMA einen Antrag auf Erteilung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für 25000 t Butter und erklärte, daß dieser Antrag im Rahmen der Ausschreibung von V. O. Prodintorg zu sehen sei.
Am 19. November 1980 erklärte sich die Firma Interagra auf Verlangen der sowjetischen Stelle bereit, die Gültigkeitsdauer ihres Angebots bis zum 20. Dezember 1980 zu verlängern.
Am 20. November 1980 trat die Verordnung Nr. 2993/80 der Kommission vom 19/November 1980 über die vorübergehende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Butter und Butteroil (ABl. L 310, S. 18) in Kraft. Diese Verordnung sah eine Aussetzung bis zum 27. November 1980 vor, die durch die Verordnung Nr. 3070/80 der Kommission vom 28. November 1980 (ABl. L 322, S. 27) bis zum 11. Dezember 1980 verlängert wurde.
Am 28. November 1980 teilte der FORMA der Firma Interagra mit, angesichts der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschlossenen Aussetzung der Vorausfestsetzung während der Zeit vom 20. bis 27. November seien die nach dem 17. November 1980 eingereichten Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 gegenstandslos geworden.
Am 27. Januar 1981 erhob die Firma Interagra beim Tribunal administratif Paris Klage auf Aufhebung der Entscheidung des FORMA vom 28. November 1980 wegen deren Rechtswidrigkeit.
Mit dieser Klage trug die Firma Interagra vor, bei Lizenzanträgen im Rahmen einer in einem Drittland eröffneten Ausschreibung sei nicht Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 anwendbar, sondern Artikel 6 dieser Verordnung, wonach die Ausfuhrlizenz vom Tag der Antragstellung an gälte, was zur Folge habe, daß der FORMA die Lizenz ungeachtet der Tatsache hätte erteilen müssen, daß die Kommission die Vorausfestsetzung nach dieser Antragstellung ausgesetzt habe.
Mit diesen einander widersprechenden Auslegungen konfrontiert, hat das Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 16. Februar 1982 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Welche Bedeutung hatten Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 am 17. November 1980, und insbesondere,
1. enthält Artikel 6 für alle aufgrund einer Ausschreibung durchgeführten Ausfuhren nach Drittländern einen allgemeinen Grundsatz, von dem jedoch bei den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Erzeugnissen eine Ausnahme gemacht wird, und steht er der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Maßnahmen nicht entgegen,
2. oder enthält Artikel 6 vielmehr für diese Geschäfte eine besondere Regelung, die als eine Ausnahme von den in Artikel 3 Absatz 3 niedergelegten allgemeinen Regeln anzusehen ist, und steht er daher der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Maßnahmen entgegen?
Das Vorlageurteil ist am 24. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht die Firma Interagra SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Xavier de Roux und Charles-Henri Léger, Paris, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Villey, Paris, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten, und die französische Regierung, vertreten durch Herrn François Bersani, stellvertretender Generalsekretär des Interministeriellen Ausschusses für die Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
Die Firma Interagra stellt zunächst in Abrede, daß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 Vorrang habe vor Artikel 6 dieser Verordnung, weil er eine von Artikel 6 abweichende besondere Bestimmung sei und weil die Kommission diese Meinung vertrete.
Falls Artikel 3 Absatz 3 tatsächlich eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der Lizenzerteilung für Milcherzeugnisse darstelle, dürfe man nicht vergessen, daß Artikel 6 eine weitere Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung sei, die für den Fall der Ausschreibungen gelte. In Wirklichkeit ergebe sich aus dem allgemeinen Aufbau der Verordnung Nr. 2044/75, daß die Bestimmungen über die Ausschreibungen (Artikel 5 bis 10) insgesamt von den Artikeln 1 bis 5, in denen die allgemeine Regelung über die Einfuhr-und Ausfuhrlizenzen und die Vorausfestsetzung der Erstattungen festgelegt sei, abwichen.
Hinsichtlich der Auslegung der Kommission betont die Firma Interagra, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes könne eine Auslegung, die die Kommission den nationalen Stellen gebe, nur als ein bloßer, nicht verbindlicher Hinweis betrachtet werden.
Außerdem ergebe sich aus Sinn und Zweck der Artikel 3 Absatz 3 und 6 der Verordnung Nr. 2044/75, daß Artikel 6 dem Artikel 3 vorgehen müsse. Die Kommission habe diesen Standpunkt mit dem Erlaß ihrer Verordnung Nr. 3137/80 vom 4. Dezember 1980 (ABl. L 329, S. 20) selbst bestätigt.
Was deh Sinn dieser Bestimmungen angehe, so bezwecke Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75, der Kommission zu ermöglichen, die Vorausfestsetzung der Erstattungen im Fall von Spekulationen oder drohenden Spekulationen, eine Gefahr, die bei Ausschreibungen nicht bestehe, auszusetzen. Die Vorschrift des Artikels 3 Absatz 3 sei also in diesem Fall überflüssig. Dagegen sei die Vorschrift des Artikels 6, wonach die Lizenzen immer am Tag der Antragstellung erteilt würden, besonders gut angepaßt an die Umstände der internationalen Ausschreibungen, bei denen häufig von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werde, kurzfristig, manchmal noch am selben Tag, zu antworten, was mit der Notwendigkeit, fünf Tage abzuwarten, wie es Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung vorsehe, unvereinbar sei.]
In bezug auf die Verordnung Nr. 3137/80 vertritt die Firma Interagra die Ansicht, durch diese Verordnung habe die Kommission die Verordnung Nr. 2044/75 im Sinne einer Ausdehnung des Artikels 3 Absatz 3 auf Ausschreibungen geändert. Dem Argument der Kommission, daß diese Änderung eine bloße Klarstellung sei, könne nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut dieser Verordnung und die Tatsache, daß die Kommission geglaubt habe, ihr rückwirkende Kraft beilegen zu müssen, zeigten, daß die Verordnung nicht darauf abziele, den Inhalt der geltenden Regelung zu präzisieren, sondern ihn ändern wolle.
Im einzelnen verwirft die Firma Interagra das von der Kommission in der Rechtssache 217/81 vorgetragene Argument, daß die Verordnung Nr. 3137/80 zum Ziel gehabt habe, die Anwendungsvoraussetzungen für die durch die Verordnungen Nrn. 203/80 und 3015/80 an der Verordnung Nr. 2044/75 vorgenommenen Änderungen insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Erteilung zu verdeutlichen.
Die Firma Interagra ist der Ansicht, die Verordnung Nr. 3137/80 entspreche ganz und gar nicht der von der Kommission angegebenen Zielsetzung, sondern ersetze als Gültigkeitsdatum den Tag der Antragstellung durch den fünften Arbeitstag nach dieser Antragstellung. Dies bestätige, daß das Gültigkeitsdatum vorher das der Antragstellung gewesen sei und daß die Kommission mit dieser neuen Regelung die Verordnung Nr. 2044/75 rückwirkend habe ändern wollen, um ihre Auslegung, wonach Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung deren Artikel 6 vorgehe, zur Geltung zu bringen.
Abschließend schlägt die Firma Interagra dem Gerichtshof vor, die Frage des Tribunal administratif Paris wie folgt zu beantworten :
Nach der am 17. November 1980 geltenden Fassung der Verordnung Nr. 2044/75 hat im Fall von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattungen, die im Hinblick auf eine Ausschreibung für in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 genannte Erzeugnisse erteilt sind, Artikel 6 dieser Verordnung Vorrang vor Artikel 3 Absatz 3, da der Exporteur den Anspruch auf Erteilung der Lizenzen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erworben hat.
Die Kommission schildert in ihren Erklärungen zunächst den Sachverhalt und den normativen Rahmen, in dem er sich entwickelt hat; sie versucht sodann nachzuweisen, daß die Artikel 3 Absatz 3 und 6 der Verordnung Nr. 2044/75 in Wirklichkeit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich hätten, und außerdem, daß die Änderung der Verordnung Nr. 2044/75 durch die Verordnung Nr. 3137/80 das Problem der Gültigkeitsdauer und nicht das der Wartefrist betreffe und daher nicht als rückwirkende Erweiterung dieser Frist auf die Lizenzanträge im Rahmen von Ausschreibungen betrachtet werden könne.
Zum sachlichen Anwendungsbereich dieser beiden Artikel trägt die Kommission vor, während Artikel 3 Absatz 3 die Wartefrist für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen regele, lege Artikel 6 die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz fest.
Die Kommission legt die Regelung über die Gültigkeitsdauer im einzelnen dar, wobei sie zwischen den — außerhalb oder im Rahmen einer Ausschreibung auszuführenden — Erzeugnissen unterscheidet je nachdem, ob für sie die Wartefrist des Artikels 3 gilt oder nicht.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Wirklichkeit die Vorfrage des Anspruchs auf die Lizenzerteilung, die insbesondere in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung geregelt sei, mit der der Gültigkeitsdauer der Lizenz, sobald diese tatsächlich erteilt sei, verwechsle.
In bezug auf die durch die Verordnung Nr. 3137/80 vorgenommenen Änderungen der Verordnung Nr. 2044/75 wiederholt die Kommission das, was sie im Rahmen der Rechtssache 217/81 ausgeführt hat, nämlich daß diese Änderung zum einen darauf abgezielt habe, eine Auslegungsschwierigkeit in der Verordnung Nr. 203/80 zu beseitigen, und zum anderen darauf, eine Übergangsmaßnahme im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 3015/80 festzulegen. Nach ihrer Ansicht kann diese Änderung, die sich auf die Gültigkeitsdauer der Lizenz beziehe, in keiner Weise dahin ausgelegt werden, daß sie sich auch auf die Wartefrist erstrecke, die für die im Rahmen von Ausschreibungen eingereichten Lizenzanträge gelte, da diese Frist bereits seit der Einführung des Systems der Überwachung der Vorausfestsetzungen durch die Verordnung Nr. 445/77 vom 2. März 1977 (ABl. L 58, S. 21) für derartige Anträge gegolten habe.
Die Kommission schlägt demnach vor, die Frage des Tribunal administratif Paris wie folgt zu beantworten:
Am 17. November 1980 galt Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 für alle Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A II b 1, 04.02 B I b 2 aa und 04.03 (Magermilchpulver, Butter und Butteroil) einschließlich der Lizenzanträge, die im Rahmen einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung eingereicht wurden.
Der FORMA hebt in seinen Erklärungen ebenso wie die Kommission hervor, daß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2044/75 eine unterschiedliche Zielsetzung hätten. Artikel 3 Absatz 3 lege den Zeitpunkt fest, zu dem die zuständige Interventionsstelle die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zu beurteilen habe, während Artikel 6 den Beginn der Gültigkeitsdauer der Lizenz, falls die Voraussetzungen für die Gewährung zu dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfüllt seien, bestimme.
Abschließend ersucht der FORMA den Gerichtshof, auf die Frage des Tribunal administratif Paris zu antworten, daß die allgemeine Vorschrift des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2044/75, die für den Fall einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung den Beginn der Gültigkeitsdauer der Lizenz festlegt, nicht im Widerspruch steht zu der nur für bestimmte Milcherzeugnisse, darunter Butter, geltenden allgemeinen Vorschrift des Artikels 3 dieser Verordnung, wonach besondere Maßnahmen (wie die Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattung), die die Kommission zwischen dem Tag der Einreichung des Ausfuhrlizenzantrags und dem fünften Arbeitstag danach getroffen hat, zu berücksichtigen sind.
Nach Auffassung der französischen Regierung geht es bei der dem Gerichtshof gestellten Frage nicht um einen Widerspruch zwischen zwei Vorschriften und auch nicht um den sachlichen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Regel und ihrer Ausnahme. Es handele sich vielmehr um den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Bestimmung über den Anspruch auf Erteilung einer Lizenz und deren Modalitäten (Artikel 3 Absatz 3) und einer Bestimmung über die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz (Artikel 6). Die französische Regierung ersucht den Gerichtshof, die Vorschriften der Verordnung Nr. 2044/75 in diesem Sinne auszulegen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Interagra, vertreten durch Rechtsanwalt Xavier de Roux, Paris, der FORMA, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Villey, Paris, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux als Bevollmächtigten, und die französische Regierung, vertreten durch Herrn Alexandre Carnelutti als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 18. November 1982 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 16. Februar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Absatz 3 und 6 der Verordnung Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 213, S. 15) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer von der Firma Interagra vor dem nationalen Gericht erhobenen Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA) vom 28. November 1980 wegen deren Rechtswidrigkeit; mit dieser Entscheidung hatte der FORMA festgestellt, daß aufgrund der Verordnung Nr. 2993/80 der Kommission vom 19. November 1980 über die vorübergehende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Butter und Butteroil (ABl. L 310, S. 18) der am 17. November 1980 von der Firma Interagra eingereichte Antrag auf Lizenzerteilung mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 gegenstandslos geworden sei.
3 Gegen diese Anwendung der Verordnung Nr. 2044/75 wandte sich die Firma Interagra vor dem Tribunal administratif Paris, was dieses Gericht veranlaßt hat, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen :
Welche Bedeutung hatten Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 am 17. November 1980, und insbesondere,
1. enthält Artikel 6 für alle aufgrund einer Ausschreibung durchgeführten Ausfuhren nach Drittländern einen allgemeinen Grundsatz, von dem jedoch bei den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Erzeugnissen eine Ausnahme gemacht wird, und steht er der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Maßnahmen nicht entgegen,
2. oder enthält Artikel 6 vielmehr für diese Geschäfte eine besondere Regelung, die als eine Ausnahme von den in Artikel 3 Absatz 3 niedergelegten allgemeinen Regeln anzusehen ist, und steht er daher der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Maßnahmen entgegen?
4 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2044/75 enthielt am 17. November 1980 einen Absatz 3, wonach die Ausfuhrlizenzen unter anderem für Butter und Butteroil am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt [werden], sofern innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden. Von keinem der Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, wird in Abrede gestellt, daß eine Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen, wie sie von der Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 2993/80 beschlossen wurde, eine besondere Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
5 Der Antrag der Firma Interagra auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz wurde am 17. November 1980 eingereicht, und die Verordnung Nr. 2993/80 der Kommission über besondere Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 der Kommission trat am 20. November 1980, also innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 vorgesehenen Frist von fünf Tagen, in Kraft. Der FORMA lehnte daher die Erteilung der beantragten Lizenz ab.
6 Die Firma Interagra machte jedoch geltend, die Regelung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 sei im Fall einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung nicht anwendbar, für die durch Artikel 6 dieser Verordnung eine Sonderregelung über die Lizenzerteilung eingeführt sei.
7 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2044/75 bestimmt, daß bei einer Ausfuhr aufgrund einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung die Ausfuhrlizenz vom Zeitpunkt der Erteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 193/75 an gilt. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 193/75 gelten die Lizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen wird.
8 Aus dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 193/75 ergibt sich, daß der Zeitpunkt der Erteilung, der zur Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz dient, im Wege der Fiktion als der Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags betrachtet wird und daß sich dieser Zeitpunkt von demjenigen unterscheiden kann, zu dem die Lizenz tatsächlich gewährt wird, oder auch von dem, zu dem sie dem Ausfuhrunternehmen konkret ausgehändigt wird.
9 Aus dem Zusammenhang, in dem die Begriffe des Zeitpunkts der Erteilung in den Artikeln 3 Absatz 3 und 6 der Verordnung Nr. 2044/75 verwendet werden, ergibt sich, daß sich der eine Begriff auf den Tag bezieht, an dem die Ausfuhrlizenz gewährt wird, und der andere auf den Tag, von dem an die Gültigkeitsdauer der gewährten Lizenz zu berechnen ist. Folglich besteht kein Widerspruch zwischen diesen Vorschriften, und Artikel 6 kann nicht als Ausnahme von der Regel des Artikels 3 Absatz 3 betrachtet werden.
10 Die Firma Interagra hat ihren schriftlichen Erklärungen zufolge in der Verordnung Nr. 3137/80 vom 4. Dezember 1980 zur achtzehnten Änderung der Verordnung Nr. 2044/75 eine Bestätigung ihrer Auslegung der Verordnung Nr. 2044/75 in der im November 1980 geltenden Fassung gesehen. Der Gerichtshof braucht jedoch nicht über die genaue Tragweite dieser Änderung zu befinden, einmal weil die ihm vom Vorlagegericht gestellte Frage die Bedeutung der Artikel 3 und 6 der Verordnung Nr. 2044/75 am 17. November 1980 betrifft und zum anderen weil die Änderung vom 4. Dezember 1980 nur auf den 22. November 1980 zurückwirkt, also auf einen Zeitpunkt nach dem Erlaß der besonderen Maßnahme, die die Verordnung Nr. 2993/80 vom 20. November 1980 darstellte.
11 Auf die Frage des Tribunal administratif Paris ist somit zu antworten, daß am 17. November 1980 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 für alle Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A II b 1, 04.02 B I b 2 aa und 04.03 (Magermilchpulver, Butter und Butteroil) einschließlich der im Rahmen einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung eingereichten Lizenzanträge galt.
Kosten
12 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 16. Februar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Am 17. November 1980 galt Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2044/75 für alle Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A II b 1, 04.02 B I b 2 aa und 04.03 (Magermilchpulver, Butter und Butteroil) einschließlich der im Rahmen einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung eingereichten Lizenzanträge.