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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1983 – C-130/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:20
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 27. Januar 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter,
In dem Vorlageverfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Tarifierung von Luftfiltern.
Die N.V. Farr Company, Klägerin des Ausgangsverfahrens, führt seit 1973 Luftfilter nach Belgien ein, die in den Vereinigten Staaten von ihrer Muttergesellschaft hergestellt werden. Die Einfuhr dieser Waren erfolgte ursprünglich unter der Tarifstelle 84.18 C II b des Gemeinsamen Zolltarifs, für die zum Zeitpunkt des Ausgangsrechtsstreits ein Zollsatz von 6 % galt. Mit Bescheiden vom 3. Februar 1976 und 2. August 1976 ordnete die belgische Zollverwaltung einige der von der Klägerin eingeführten Luftfilter den Tarifstellen 59.17 D II b 2 und 70.20 A V zu, nach denen ein Zoll in Höhe von 11 % beziehungsweise 9,5 % zu entrichten war. Sie stützte sich dabei auf die Vorschriften 1 e des Abschnitts XVI und 1 c des Kapitels 84 des Gemeinsamen Zolltarifs, nach denen unter anderem Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen und Glaswaren zu technischen Zwecken von Kapitel 84 ausgenommen und je nach ihrer Art und Zusammensetzung den Tarifnummern 59.17 und 70.20 zuzuordnen sind.
Nach erfolglosem Einspruch gegen diese Bescheide zahlte die N.V. Farr Company die geforderten Abgaben, die sich bis 1976 auf 512661 BFR beliefen und erhob gleichzeitig Klage beim erstinstanzlichen Gericht von Antwerpen auf Aufhebung der fraglichen Bescheide und auf Erstattung der ihrer Meinung nach zu Unrecht erhobenen Beträge.
Die Erste Kammer der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen hat daraufhin mit Urteil vom 1. April 1982 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages dem Gerichtshof zwei Fragen, hinsichtlich deren genauen Wortlautes ich auf den Sitzungsbericht verweisen darf, nach der Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse vorgelegt.
Mit der ersten Frage möchte das Gericht wissen, ob die Filter 30/30 — Luftreinigungsfilter, bestehend aus einer gefalteten Membran aus Spinnstoff, mit Eisendrahteinlage, in einem Papprahmen angebracht — sowie die Filter HP 2 A — Luftreinigungsfilter, bestehend aus einem gefalteten Vlies aus Spinnstoffen, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen — als Apparate zum Filtrieren von Luft und anderen Gasen oder als Teile davon, die der Tarifstelle 84.18 C II b zuzuordnen sind, oder als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen im Sinne der Tarifstelle 59.17 D II b 2 anzusehen sind.
Die zweite Frage soll klären, ob die HP-Filter — Luftreinigungsfilter, bestehend aus einer gefalteten Membran aus Glaswolle, verstärkt durch ein Vlies aus synthetischen Nylonfasern, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen — sowie die Typ 83 Filter — Luftreinigungsfilter, bestehend aus Glasmatten, auf der einen Seite verstärkt durch ein Gewebe mit Gazebindung, überwiegend aus Kunstfasern, auf Rollen — und die ECO-Filter — Luftreinigungsfilter, bestehend aus einem viereckigen Glasfaservlies, das zwischen zwei dünnen perforierten Metallplatten in einem Papprahmen angebracht ist — als Apparate zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen oder als Teile davon im Sinne der Tarifstelle 84.18 C II b oder aber als Glaswaren zu technischen Zwecken, die der Tarifstelle 70.20 A V zuzuordnen sind, angesehen werden müssen.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission, die zu dem Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen hat, scheint Einigkeit darüber zu bestehen, daß die fraglichen Produkte grundsätzlich als Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von ... Gasen im Sinne der Tarifnummer 84.18 C II b oder zumindest als Teile davon angesehen werden könnten. Während der belgische Staat und die Kommission aber darauf abstellen, daß die fraglichen Produkte als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen im Sinne der Tarifnummer 59.17 oder als Glaswaren zu technischen Zwecken im Sinne der Tarifnummer 70.20 nach den Vorschriften 1 e zu Abschnitt XVI und 1 c zu Kapitel 84 von diesem Kapitel ausgenommen seien, vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Standpunkt, die Waren, die ausschließlich als Luftfilter verwendet werden könnten, entsprächen in vollem Umfang dem Wortlaut der Tarifstelle 84.18 C II b. Die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen seien nicht anwendbar, da die fraglichen Waren unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum Zolltarif weder als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen noch als Glaswaren zu technischen Zwecken angesehen werden könnten. Selbst wenn man davon ausgehe, daß diese Erzeugnisse den genannten Warenbezeichnungen entsprächen, müßten sie dennoch der Tarifnummer 84.18 zugeordnet werden, da gemäß Nummer 3 Buchstabe a der allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe.
Wie diese Kontroverse zeigt, kommt es demnach in erster Linie darauf an, ob die fraglichen Waren als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen oder Glaswaren im Sinne der Tarifnummern 59.17 oder 70.20 anzusehen sind, die, wie die genannten Ausnahmebestimmungen zeigen, nicht dem Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen. Hierbei läßt sich, wie der belgische Staat und die Kommission zu Recht betonen, schon nach dem normalen Sprachgebrauch schwerlich bestreiten, daß die fraglichen Gegenstände dem technischen Bedarf dienen. Nicht zuletzt sprechen für eine solche Qualifizierung auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (NRZZ), die unter der Nummer 59 Punkt 17 bestimmen, daß Spinnstoffwaren, von denen hier die Rede ist, ... schon von ihrer Konzeption her besondere Merkmale auf[weisen], die darauf schließen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, als Teile von Maschinen oder Apparaten oder zu anderen technischen Zwecken verwendet zu werden. Entsprechendes muß aber auch für die Glaswaren des technischen Bedarfs gelten. Für eine solche Annahme spricht schließlich meiner Überzeugung nach der Umstand, daß die Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in Klimaanlagen die Luft zu filtern und zu säubern, ihre Funktion nicht ohne Zusatzinstallationen, sondern lediglich in Zusammenhang mit sogenannten Filterbänken erfüllen können. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt, wie auch die Klägerin einräumt, für die Filter des Typs 83 aufgrund deren Beschaffenheit, muß aber auch für die anderen Filter gelten, die insofern gleichfalls nur als Teil einer Filteranlage angesehen werden können.
Damit bleibt, soll die Tarifnummer 84.18 auf die fraglichen Waren keine Anwendung finden, weiter zu prüfen, ob es sich bei diesen Teilen um Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen oder Glaswaren im Sinne der Tarifnummer 59.17 oder 70.20 handelt.
Wie die Vorlagefragen zeigen, setzen sich die fraglichen Produkte nämlich neben Spinnstoffen und Glasfasern aus einer Reihe anderer Bestandteile zusammen. Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens können aber Erzeugnisse, die unter eine Warenbezeichnung des Abschnitts XVI fallen, gemäß der Vorschrift 1 e nur dann der Tarifnummer 59.17 zugeordnet werden, wenn ihr Hauptbestandteil aus Spinnstoffen besteht. Bei den fraglichen Produkten könne aber, wie ihre Zusammensetzung zeige, gerade davon nicht die Rede sein. Aus den Erläuterungen zur NRZZ sei unter der Nummer 84.18 im Gegenteil zu entnehmen, daß die unter diese Tarifnummer fallenden Filter auch aus Filzen, Geweben, Glasfasern, Metallschwämmen usw. jedenfalls dann bestehen könnten, wenn diese Materialien nicht als Hauptbestandteile der Erzeugnisse anzusehen seien. In den Erläuterungen zur NRZZ sei darüber hinaus unter Kapitel 84 bestimmt, daß Waren, bei denen Glasteile in einem hohen Ausmaß mit Teilen aus anderen Stoffen verbunden sind, sowie Waren, bei denen verhältnismäßig viele Glasteile in aus anderen Stoffen bestehende Gestelle, Rahmen, Gehäuse oder dergleichen eingebaut oder dauerhaft montiert sind, den Charakter von Glaswaren im Sinne der Tarifnummer 70.20 verloren hätten.
Hierzu ist zunächst festzustellen, daß diese, da es sich bei den fraglichen Erzeugnissen um zusammengesetzte Waren handelt, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, gemäß der allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in erster Linie nach den Grundsätzen der allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zu tarifieren sind. Letztere Vorschrift aber kommt, wie ihr Wortlaut zeigt, lediglich in solchen Fällen zur Anwendung, in denen für ein und dieselbe Ware zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen können. Dies ist aber gerade nicht der Fall, wenn es zu entscheiden gilt, ob die fraglichen Waren der Tarifnummer 84.18 oder den Tarifnummern 59.17 oder 70.20 zuzuordnen sind, die, wie die Vorschriften 1 e zu Abschnitt XVI und 1 c zu Kapitel 84 zeigen, in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen.
Richtiger Auffassung nach kann deshalb diese Tarifierungsvorschrift nur für die Entscheidung der Frage herangezogen werden, welche Tarifnummer für Filter, die sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzen, in Betracht kommt. Dabei kann infolge der verschiedenen Bestandteile keine der in Frage kommenden Tarifnummern als die genauere angesehen werden. Demzufolge ist nicht die Tarifierungsvorschrift 3 a, sondern die Vorschrift 3 b anzuwenden.
Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil zu tarifieren, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Folglich bleibt abschließend nur noch zu prüfen, ob die in den Filtern enthaltenen Spinnstoffe oder Glasfasern als charakterbestimmende Bestandteile dieser Erzeugnisse qualifiziert werden können.
Mit dem belgischen Staat und der Kommission bin ich der Meinung, daß auch dies im Hinblick auf die Funktion der Filter letztlich zu bejahen ist. Wenn auch der Klägerin des Ausgangsverfahrens zuzugestehen ist, daß die anderen Bestandteile wie Klebemittel, Bindemittel, Stärke, Eisendraht und Rahmen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung bei der Filtrier- und Reinigungsfunktion haben, ist doch, wie mir scheint, nicht zu leugnen, daß diese Bestandteile letztlich nur dazu dienen, die Filterwirkung der Spinnstoffe oder Glasfasern in irgendeiner Weise zu verbessern. Ein Filter, bestehend nur aus diesen Geweben und ohne die erwähnten Bestandteile, ist jedenfalls vorstellbar, während umgekehrt ein Erzeugnis, das sich nur aus diesen Bestandteilen zusammensetzt, schwerlich als Filter bezeichnet werden kann.
Da im Hinblick auf die Funktion der Filter dem Anteil der anderen Bestandteile am Selbstkostenpreis und Gesamtgewicht keine Bedeutung zukommen kann, bleibt abschließend also festzustellen, daß nur die Spinnstoffe oder Glaswaren als charakterbestimmende Bestandteile dieser Filter im Sinne der Tarifierungsvorschrift 3 b angesehen werden müssen mit der Folge, daß die Filter als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen oder Glaswaren zu tarifieren sind.
Dieses Resultat wird schließlich nicht, wie die Kägerin des Ausgangsverfahrens meint, durch die bereits zitierten Erläuterungen zur NRZZ zu Kapitel 84 in Frage gestellt, wonach Waren, bei denen Glasteile in einem hohe Ausmaß mit Teilen aus anderen Stoffen verbunden sind, sowie Waren, bei denen verhältnismäßig viel Glasteile in aus anderen Stoffen bestehende Gestelle, Rahmen usw. eingebaut sind, in der Regel den Charakter von Glaswaren zu technischem Zweck verloren haben. Zum einen dürften sich diese Erläuterungen nämlich, wie aus ihrem Kontext folgt, lediglich auf Maschinen, Apparate oder Geräte als ganzes, nicht aber lediglich auf Teile davon beziehen, und zum anderen weist die Kommission zu Recht darauf hin, daß diese ganz allgemein gefaßten Erläuterungen lediglich einen nicht verbindlichen Hinweis für die Tarifierung bestimmter Erzeugnisse geben, während die allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, deren Berücksichtigung, wie gezeigt, zu einem anderen Ergebnis führt, zwingende Auslegungsvorschriften darstellen.
Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich daher abschließend vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Luftfilter, deren Zusammensetzung und Form sich aus den gestellten Fragen ergibt, sind je nachdem, ob das Filtermedium aus Spinnstoffen oder Glasfasern besteht, als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen im Sinne der Tarifnummer 59.17 oder als Glaswaren zu technischen Zwekken im Sinne der Tarifnummer 70.20 des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren.