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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.02.1983 – C-130/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:34
In der Rechtssache 130/82
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Naamloze Vennootschap Farr Company, Brasschaat (Belgien),
gegen
Belgischer Staat, vertreten durch den Minister der Finanzen,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung verschiedener Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (G2T) und verschiedener Erläuterungen dazu
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren vor dem nationalen Gericht
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Aktiengesellschaft Farr Company (im folgenden: die Klägerin) führt seit 1973 Luftfilter ein, die hauptsächlich in Luftreinigungsanlagen, Klimaanlagen, Motoren usw. verwendet werden. Bis 1976 wurden diese Filter unter der Tarifstelle 84.18 C II: Apparate (ausgenommen Zentrifugen) zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Zollsatz: 6 %) eingeführt. Die belgische Zollverwaltung ordnete jedoch mit zwei Bescheiden vom 3. Februar und vom 12. August 1976 einige dieser Filter der Tarifstelle 70.20 A: nicht textile Glasfasern und Waren daraus (Zollsatz: 11 %) und die anderen der Tarifstelle 59.17 D: Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen - andere (Zollsatz: 9,5 %) zu.
Die Verwaltung stützte ihre Bescheide auf die unten wiedergegebenen Vorschriften 1 e zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und 1 c zu Kapitel 84 des GZT, wonach Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen sowie Glaswaren zu technischen Zwecken nicht zu Kapitel 84 gehören, sondern entsprechend ihrer Art und Zusammensetzung unter die Tarifnummer 59.17 oder die Tarifnummer 70.20 einzuordnen sind.
Der Einspruch der Klägerin gegen diese Bescheide wurde zurückgewiesen. Sie zahlte daraufhin die zusätzlichen Abgaben in Höhe von 512661 BFR und erhob vor der Rechtbank van eerste Aanleg Antwerpen Klage gegen den belgischen Staat auf Aufhebung der streitigen Bescheide und Rückzahlung der von der Zollverwaltung zu Unrecht erhobenen Abgaben.
Da dieses Gericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits eine Auslegung des GZT für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
A — Erste Frage
Sind die Luftfilter, deren Zusammensetzung und Form nachstehend beschrieben sind, als Apparate zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen (oder als Teile davon) anzusehen, die der Tarifstelle 84.18 C II b zuzuordnen sind, oder als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, die der Tarifstelle 59.17 D II b 2 zuzuordnen sind?
1. Filter 30/30 (Bescheid Nr. D.T. 42.586, Muster 1)
a) Beschreibung
Luftreinigungsfilter, bestehend aus einer gefältelten Membran aus Spinnstoff, mit Eisendrahteinlage, in einem Papprahmen angebracht.
b) Zusammensetzung
(i) Werte
TypAnteil am Sclbstkoscenpreis BaumwollfaserAnteil am Selbstkostenpreis EisendrahtAnteil am Selbstkostenpreis Rahmen12 x 20 x 216 %14 %50 %20 χ 25 χ 117 %14 %31 %
(ii) Gewicht
BestandteileGramm/Ft°/oPolyvinyl Azetat (PVA)6,014,7Tricrcsyl Phosphat (TCP)0,070,002Baumwollumhüllung2,04,7Filtermittel (Baumwolle)4,09,4Di-Ammonium Phosphat (DAP)0,010,0002Eisendraht6,014,2Chassis57
2. Filter HP 2 A (Bescheid Nr. D.T. 42.856, Muster 3)
Luftreinigungsfilter, bestehend aus einem gefältelten Vlies aus Spinnstoffen, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen.
B — Zweite Frage
Sind die Luftfilter, deren Zusammensetzung und Form nachstehend beschrieben sind, als Apparate zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen (oder als Teile davon) anzusehen, die der Tarifstelle 84.18 C II b zuzuordnen sind, oder als Glaswaren zu technischen Zwecken, die der Tarifstelle 70.20 A zuzuordnen sind?
1. HP Filter (Bescheid Nr. D.T. 42.856, Muster 2)
a) Beschreibung
Luftreinigungsfilter, bestehend aus einer gefältelten Membran aus Glaswolle, verstärkt durch ein Vlies aus synthetischen Nylonfasern, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen.
b) Zusammensetzung
BestandteileGramm/Ft 2%FiltermittelPolyvinyl Azetat (PVA)2,04,8Lenoweave-Umhüllung3,07Glasfaser4,310Bindemittel (UF)0,51Cresyl Diphenyl Phosphat (CDP)6,014Andere MaterialienSeitenpaneele aus Asbest50Verschluß1Klebeband12Heftklammern0,008
2. Filter Typ 83 (Bescheid Nr. D.T. 42.856, Muster 5)
a) Beschreibung
Luftreinigungsfilter, bestehend aus Glasmatten, auf der einen Seite verstärkt durch ein Gewebe mit Gazebindung, überwiegend aus Kunstfasern, auf Rollen.
b) Zusammensetzung
BestandteileGramm/Ft 2%FiltermittelKlebemittel (Cresyl Diphenyl Phosphat)4,58,5Bindemittel (Urea Formaldehyd)5,710,7Rückseitige Abdeckung (Lenoweave/Stärke)4,07,5Glasfaser9,618,2Andere Materialien55
3. ECO-Filter (Bescheid Nr. D.T. 42.8 57)
a) Beschreibung
Luftreinigungsfilter, bestehend aus einem viereckigen Glasfaservlies, das zwischen zwei dünnen perforierten Metallplatten in einem Papprahmen angebracht ist.
b) Zusammensetzung
BestandteileGramm/Ft 2%Glasfaser3240Bindemittel (Urea Formaldehyd)1217Klebemittel (Cresyl Diphenyl Phosphat)6,58Chassis35
II — Anwendbare Rechtsvor-schriften
Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des G2T sehen unter anderem folgendes vor:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften. Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.
2. a)Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.b)Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die gemischten oder zusammengesetzten Waren sind nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zu tarifieren.
3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
...
In den Vorschriften zu Abschnitt XVI des GZT, zu dem das Kapitel 84 gehört, heißt es:
1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht:
...
e) ... Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17);
2. Maschinenteile ..., die nicht durch die Vorschrift 1 zu Abschnitt XVI, Vorschrift 1 zu Kapitel 84 oder Vorschrift 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen sind, sind nach folgenden Regeln zu tarifieren: ...
Nach der Vorschrift 1 c zu Kapitel 84 gehören nicht zu diesem Kapitel:
... Glaswaren zu technischen Zwecken (Tarifnr. 70.20 oder 70.21) ....
Die Erläuterungen zum Schema des GZT betreffend Abschnitt XVI verweisen hinsichtlich der Bestimmung der Tarifnummer auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden: Erläuterungen zur NRZZ), wo es in den allgemeinen Ausführungen über den Anwendungsbereich des Kapitels 84 im allgemeinen heißt:
Da ... Glaswaren zu technischen Zwecken (Nrn. 70.20 und 70.21) von diesem Kapitel ausgenommen sind, gehören Maschinen, Apparate oder Geräte mit ... Glaswarencharakter auch dann nicht zu diesem Kapitel, wenn sie ihrer Bezeichnung oder Natur nach vom Wortlaut einer Nummer dieses Kapitels erfaßt sein sollten.
Dies ist insbesondere der Fall bei Maschinen, Apparaten oder Geräten aus keramischen Stoffen oder Glas, die in unbedeutendem Ausmaß Teile aus anderen Stoffen besitzen, wie Stopfen, Verbindungsstücke, Armaturen, Befestigungsschellen oder andere Vorrichtungen zum Befestigen oder Stützen (Untersätze, Dreibeine usw.).
Dagegen haben in der Regel den Charakter von Waren aus keramischen Stoffen, Glaswaren für Laboratorien oder Glaswaren zu technischen Zwecken verloren:
1. Waren, bei denen Keramik- oder Glasteile in einem hohen Ausmaß mit Teilen aus anderen Stoffen (z. B. aus Metall) verbunden sind, sowie Waren, bei denen verhältnismäßig viele Keramik- oder Glasteile in aus anderen Stoffen bestehende Gestelle, Rahmen, Gehäuse oder dergleichen eingebaut oder dauernd darauf montiert sind.
...
Zur Tarif nummer 84.18 wird in den Erläuterungen zur NRZZ folgendes ausgeführt:
II Filter und Reiniger für Flüssigkeiten oder Gase
Eine große Anzahl von Apparaten dieser Gruppe sind ihrer Bauweise nach rein statische Vorrichtungen ohne jeden Bewegungsmechanismus. Hierher gehören Filter und Reiniger jeder Ausführungsart (mechanisch, chemisch, dauermagnetisch, elektromagnetisch, elektrostatisch usw.). Hierher gehören sowohl kleine Haushaltsapparate und Filter für Verbrennungsmotoren als auch große, in der Industrie verwendete Apparate ...
...
B) Gasfilter und Gasreiniger
Die Apparate dieser Gruppe haben die Aufgabe, in Gasen suspendierte feste oder flüssige Teilchen zurückzuhalten, um verwertbare Stoffe (z. B. Kohlenstaub oder Metallteilchen, die in Abgasen von Feuerungen oder Metallhüttenöfen enthalten sind) wiederzugewinnen oder um schädliche Rückstände abzuscheiden (z. B. um Luft- oder Rauchgase zu entstauben, Teer aus Gasen abzuscheiden oder den Dampf von Dampfkraftmaschinen zu entölen).
Nach der Arbeitsweise unterscheidet man bei diesen Apparaten:
1. Filter und Reiniger mit ausschließlich physikalischer oder mechanischer Wirkungsweise. Diese gliedern sich wieder in zwei Klassen: die eigentlichen Filter, die — wie die Flüssigkeitsfilter — mit Hilfe von verschiedenen porösen Flächen (Filzen, Geweben, Glasfasern, Metallschwämmen usw.) arbeiten ...
...
Teile
Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen über die Tarifierung von Teilen (siehe die Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines) gehören zu dieser Nummer auch die Teile der vorstehend beschriebenen Filter und Reiniger, wie:
Filterschalen für Flüssigkeitsfilter, Gestelle, Rahmen und Platten für Filterpressen, Trommeln für Flüssigkeitsoder Gasfilter, perforierte oder mit Stauscheiben versehene Metallplatten für Gasfilter usw.
Jedoch gehören Filterplatten aus Papierhalbstoff zu Nr. 48.08. Auch die übrigen Filtermittel (aus keramischen Stoffen, Textilien, Filz usw.) sind grundsätzlich nach Stoffbeschaffenheit und ihrem Bearbeitungsgrad entsprechend zu tarifieren.
Nach den Erläuterungen zur NRZZ zu Kapitel 59 umfaßt die Tarifnummer 59.17 unter anderem:
...
Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden, schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit einfacher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß), oder mit mehrfacher Kette und mehrfachem Schuß);
Gewebe mit Metalleinlagen zu technischen Zwecken ...
...
Alle Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, andere als Waren der Nr. 59.14 bis 59.16, ... [unter anderem] Scheiben, Rollen und Polster für Poliermaschinen oder andere Maschinen.
In den Erläuterungen zur Tarifnummer 59.17 heißt es weiter:
Spinnstoffwaren, von denen hier die Rede ist, weisen schon von ihrer Konzeption her besondere Merkmale auf, die darauf schließen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, als Teile von Maschinen oder Apparaten oder zu anderen technischen Zwecken verwendet zu werden.
...
B — Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
Alle Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, andere als ... gehören hierher und nicht zu anderen Nummern des Abschnitts XI ... Hierzu gehören:
8) Säcke für Staubsauger, Filtersäcke für industrielle Entstaubungsapparate, Filtersäcke für Ölfilter von Motoren aller Art usw.
Gegenstände des technischen Bedarfs dieser Nummer können auch teilweise aus anderen Stoffen als Spinnstoffen bestehen, sofern diese Teile nur Zutaten darstellen und diese Gegenstände dadurch nicht ihren Charakter als Spinnstoffwaren verloren haben.
III — Verfahren vor dem Ge-richtshof
Die im Ausgangsverfahren klagende Firma Farr Company, vertreten durch Rechtsanwalt I. Onkelinx, Brüssel, die belgische Regierung, vertreten durch Herrn W. Collins, Verwaltungsdirektor im Ministerium für Auwärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes T. van Rijn, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Klägerin des Ausgangsverfahrens ersucht, in der mündlichen Verhandlung Muster aller in Rede stehenden Filter vorzulegen und zu erläutern, zu welchem Zweck sie normalerweise verwendet werden und inwieweit sie dazu bestimmt sind, als Bestandteil eines komplexeren Apparates Verwendung zu finden, und inwieweit sie allein benutzt werden können.
Der Gerichtshof hat die Rechtssache mit Beschluß vom 17. November 1982 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
IV — Schriftliche Erklärungen
1. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Waren entsprächen in vollem Umfang dem Wortlaut der Tarifstelle 84.18 C II.
Sie meint ferner, die bereits genannten Vorschriften 1 e zu Abschnitt XVI und 1 c zu Kapitel 84 des GZT seien nicht anwendbar.
Alle Bestandteile der Filter hätten eine eigene Funktion beim Prozeß des Filterns, so daß das Chassis, der Eisendraht, das Bindemittel, das Klebemittel, und die Abdeckung bei der Zusammensetzung der Filter eine ebenso bedeutende Rolle spielen wie die Spinnstoffe und die Glasfasern.
Die Vorschrift 1 e zu Abschnitt XVI sei dahin zu verstehen, daß Gegenstände des technischen Bedarfs, die nicht aus Spinnstoffen bestehende Teile enthielten, weiter unter die Tarifnummer 59.17 fielen, sofern diese Teile nur Zubehör darstellten, durch die das Ganze nicht seinen Charakter als Gegenstand aus Spinnstoffen verliere.
Erzeugnisse, die der Beschreibung einer Tarifnummer des Abschnitts XVI entsprächen, könnten somit nur dann unter die Tarifnummer 59.17 fallen, wenn der Hauptbestandteil des Erzeugnisses Spinnstoff sei.
Aus der oben beschriebenen Zusammensetzung der Luftfilter gehe hervor, daß der verwendete Spinnstoff nur einen kleinen Teil, jedenfalls nicht den hauptoder überwiegenden Bestandteil des Gerätes darstelle. Zudem erwähnten die Erläuterungen unter den Erzeugnissen, die nicht zu Abschnitt XVI gehörten, nicht die Luftfilter; sie besagten vielmehr ausdrücklich, daß derartige Filter aus Filz, Geweben oder Glaswolle bestehen könnten. Man könne somit aus den Erläuterungen herleiten, daß nach dem GZT Filter aus Spinnstoffen oder Glaswolle grundsätzlich unter die Tarifnummer 84.18 fielen, es sei denn, das überwiegende Material oder der Hauptbestandteil sei ein Spinnstoff, was sie, die Klägerin, im vorliegenden Fall bestreite.
Im Hinblick auf die zitierte Vorschrift 1 c zu Kapitel 84 trägt die Klägerin vor, nach den Erläuterungen zu Kapitel 84 ... haben ... den Charakter von ... Glaswaren zu technischen Zwecken verloren: Waren, bei denen ... Glasteile in einem hohen Ausmaß mit Teilen aus anderen Stoffen (z. B. aus Metall) verbunden sind sowie Waren, bei denen verhältnismäßig viele ... Glasteile in aus anderen Stoffen bestehende Gestelle, Rahmen, Gehäuse oder dergleichen eingebaut oder dauernd darauf montiert sind.
Die Klägerin zieht daraus drei Schlüsse:
Erzeugnisse, die der Beschreibung einer Tarifnummer des Kapitels 84 entsprächen, könnten nur dann in die Tarifnummer 70.20 eingereiht werden, wenn der Hauptbestandteil des Erzeugnisses Glaswolle sei.
Selbst wenn das Erzeugnis zum großen Teil aus Glaswolle oder Glasfasern bestehe, könne es nicht der Tarifnummer 70.20 zugewiesen werden, wenn die Glasteile in Gestelle, Rahmen usw. eingebaut oder dauernd darauf montiert seien.
Selbst wenn das hauptsächliche Material Glasfaser sei und das Erzeugnis nicht in Gestelle usw. eingebaut sei, falle es nur dann unter die Tarifnummer 70.20, wenn dies zugleich die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung sei.
Wie sich aus den im Vorlageurteil gemachten Angaben über die Filter ergebe, sei die Glasfaser entweder nicht wertoder gewichtsmäßiger Hauptbestandteil der Filter, oder sie sei in die Gestelle eingebaut.
Schließlich folge aus den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften, daß die in Rede stehenden Filter in die Tarifnummer 84.18 einzureihen seien, die eine genauere Warenbezeichnung enthalte als die Tarifnummern 59.17 und 70.20.
Die Klägerin schlägt somit vor, die vom nationalen Gericht gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Der Luftfilter 30/30 (Bescheid Nr. D.T. 42856, Muster 1), bestehend aus einer in Streifen gefältelten, durch metallischen Eisendraht gestützten und verstärkten und in einen festen, widerstandsfähigen und undurchlässigen Papprahmen eingebauten Membrane aus verstärkten nicht gewirkten Baumwollspinnstoffen, mit diagonalen Verstärkungsstreifen, die mit dem Rahmen eine Einheit bilden, ist ein Apparat zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen, der unter die Tarifstelle 84.18 C II b des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.
2. Der Luftfilter HP, bestehend aus einem gefältelten Vlies aus verstärkter nicht gewirkter Baumwolle, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen, ist ein Apparat zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen, der unter die Tarifstelle 84.18 C II b des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.
3. Der Luftfilter HP, bestehend aus einer gefältelten Membran aus Glaswolle, verstärkt durch ein Vlies aus synthetischen Nylonfasern, oben und unten mit einer Asbest- oder Pappplatte versehen, dessen Glasfaserbestandteile nur 10 % seines Gesamtgewichts ausmachen, ist ein Apparat zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen, der unter die Tarifstelle 84.18 C II b des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.
4. Der Luftfilter 83 Media Roll-Kleen, bestellend aus Glasmatten, auf der einen Seite verstärkt durch ein Gewebe mit Gazebindung aus Kunstfasern, auf Rollen, dessen Glasfaserbestandteile weniger als 20 % seines Gesamtgewichts ausmachen, ist ein Apparat zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen, der unter die Tarif stelle 84.18 C II b des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.
5. Der Luftfilter ECO, bestehend aus einem viereckigen Glasfaservlies, das zwischen zwei dünnen perforierten Metallplatten in einem Papprahmen angebracht ist, dessen Glasfaserbestandteile nicht mehr als 40 % seines Gesamtgewichts ausmachen, ist ein Apparat zum Filtrieren von Luft oder anderen Gasen, der unter die Tarif stelle 84.18 C II b des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.
2. Auch nach Auffassung der belgischen Regierung sollen die Filter ihrer Bauweise nach offensichtlich als filtrierende Bestandteile in Luftfiltern dienen.
Nach Nr. 1 der Allgemeinen Tarifie-rungs-Vorschriften zum Schema des GZT seien die Luftfilter in die Tarifstelle 84.18 C II b einzureihen, soweit diese Tarifierung nicht den Vorschriften zu Abschnitt XVI und Kapitel 84 widerspreche.
Die Vorschrift 1 des Abschnitts XVI schließe unter anderem Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen aus, während nach der Vorschrift 1 c des Kapitels 84 Glaswaren zu technischen Zwecken ausgeschlossen seien.
Nach dem ersten Absatz der Erläuterungen zur NRZZ zur Tarifnummer 59.17 wiesen Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen schon von ihrer Konzeption her besondere Merkmale auf, die darauf schließen ließen, daß sie dazu bestimmt seien, als Teile von Maschinen oder Apparaten oder zu anderen technischen Zwecken verwendet zu werden.
Nach Ziffer 2 Buchstabe b der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des GZT gelte jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestünden. Die zusammengesetzten Waren seien nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zu tarifieren.
Der wesentliche Charakter der filtrierenden Bestandteile werde durch den Stoff bestimmt, der ihnen die Erfüllung ihrer Funktion ermögliche. Die Filtriereigenschaften würden im vorliegenden Fall durch die Verwendung von Spinnstoffen oder Glasfasern erreicht. Die Fassungen und Verstärkungen dienten lediglich dazu, den Bestandteilen eine gewisse Haltbarkeit zu geben und ihren Einbau in die Apparate, für die sie bestimmt seien, zu ermöglichen oder zu erleichtern; sie stellten im Verhältnis zu dem Filtermittel bloße Zubehörteile dar.
Die belgische Regierung schlägt deshalb vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
A. Filter 30/30 und Filter HP2 A: Die filtrierenden Bestandteile aus Spinnstoff sind als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen anzusehen und in die Tarifstelle 59.17 D des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.
B. Der Filter HP, der Filter 83 und der Filter ECO sind als Waren aus nichttextilen Glasfasern anzusehen und der Tarifstelle 70.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
3. Die Kommission schließt sich der Auffassung der belgischen Regierung an.
Sie führt aus, die in Rede stehenden Filter könnten nicht allein verwendet werden, sondern seien zum Einbau in Batterien von Filterzellen bestimmt. Aus der vorstehenden Beschreibung der Filter gehe hervor, daß die Spinnstoff- oder Glasfaserbestandteile in allen Fällen das Filtermittel, das heißt den Teil des Filters darstellten, der die eigentliche Luftreinigungsfunktion erfülle. Nach einiger Zeit werde der Filter unbrauchbar und müsse ersetzt werden. Die eigentliche Funktion des Zurückhaltens der die Luft verunreinigenden Substanzen werde somit von dem aus Spinnstoffen oder Glasfasern bestehenden Filtermittel erfüllt. Die übrigen Bestandteile des Luftreinigungsfilters hätten eine Nebenfunktion. So solle der Eisendraht dem Filtermittel Haltbarkeit verleihen und seine Gesamtfläche vergrößern. Ebenso dienten der Papprahmen des Filters 30/30 und des Filters ECO, die Papp-Platten des Filters HP, die Verstärkungslamellen aus Pappe des Filters 30/30 und die perforierten Metallplatten auf beiden Seiten des Filters ECO dazu, diesen Filtern eine größere Haltbarkeit zu geben. Ein wichtiger Bestandteil der Luftreinigungsfilter sei schließlich das Bindemittel zur Verstärkung des Filtermittels (Polyvinyl Azetat oder Urea Formaldehyd). Es sei jedoch nicht dieses Bindemittel, durch das der Filter seine wesentliche Funktion, nämlich die des Filtrierens der Luft, erhalte.
Somit verliehen die Spinnstoffe oder die Glasfasern den Luftreinigungsfiltern ihre wesentliche Eigenschaft, nämlich die Fähigkeit zum Filtrieren von Luft. Die anderen Bestandteile seien Mittel, die es ermöglichen sollten, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Der Umstand, daß der Selbstkostenpreis und das Gewicht der Spinnstoffe oder der Glasfasern nur einen kleinen Teil des gesamten Selbstkostenpreises und des Gesamtgewichts des Filters ausmachten, sei unerheblich. Im vorliegenden Fall seien die die betroffenen Erzeugnisse objektiv charakterisierenden Eigenschaften im Hinblick auf deren praktische Funktion zu bestimmen. Der Selbstkostenpreis oder das Gewicht der Bestandteile haben keine Bedeutung. In Anwendung der Tarifierungs-Vorschriften 2 b und 3 c des GZT seien die in Rede stehenden Filter somit als Gegenstände des technischen Bedarf aus Spinnstoffen im Sinne der Tarifnummer 59.17 oder als Waren aus Glaswolle oder aus Glasfasern im Sinne der Tarifnummer 70.20 anzusehen, je nachdem, aus welchem Erzeugnis das Filtermittel bestehe.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen wie folgt zu beantworten:
Die in den Fragen des vorlegenden Gerichts beschriebenen Luftfilter sind je nachdem, ob das verwendete Filtermittel aus Baumwolle oder aus Glasfasern besteht, als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Tarifstelle 59.17 D des Gemeinsamen Zolltarifs) oder als Waren aus Glaswolle oder Glasfasern (Tarifstelle 70.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs) zu tarifieren.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 9. Dezember 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt I. Onkelinx, die belgische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten L. Lernoot im Beistand des Sachverständigen W. Van Brussel, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten T. van Rijn, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Klägerin hat in der Sitzung Muster aller in Rede stehenden Filter vorgelegt und ausgeführt, diese würden normalerweise als unabhängige Teile in Luftreinigungsfilteranlagen eingebaut. Sie hat ferner erklärt, daß sie sich nicht mehr gegen die Tarifierung des Filters 83 durch die belgischen Behörden wende.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Januar 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Rechtbank van erste aanleg Antwerpen hat mit Urteil vom 1. April 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung verschiedener Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: G2T) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem belgischen Staat und einer Aktiengesellschaft, die von 1973 bis 1976 Luftfilter, die hauptsächlich in Luftreinigungsanlagen verwendet werden, unter der Tarifstelle 84.18 C II (Apparate ... zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen) nach Belgien einführte. Im Jahre 1976 orderte die belgische Zollverwaltung jedoch mit zwei Bescheiden einige dieser Filter der Tarifstelle 59.17 D (Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen — andere) und andere der Tarifstelle 70.20 A (Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus — nicht textile Glasfasern und Waren daraus) zu; sie stützte ihre Bescheide auf die Vorschriften 1 e zu Abschnitt XVI und 1 c zu Kapitel 84 des GZT.
3 Die Importfirma legte gegen diese Bescheide Einspruch bei der Rechtbank van erste aanleg ein und machte geltend, die Ware sei der vorgenannten Tarifstelle 84.18 C II zuzuordnen.
4 Das angerufene Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zwei Fragen vorgelegt, die dahin gehen, ob die Filter in die Tarifstelle 84.18 C II oder in die Tarifstellen 59.17 D und 70.20 A einzureihen seien.
5 Die erste Frage, die sich auf die Tarifnummern 84.18 und 59.17 bezieht, betrifft zwei Luftfilter mit den Bezeichnungen 30/30 (bestehend aus einer gefältelten Membran aus Spinnstoff, mit Eisendrahteinlage, in einem Papprahmen angebracht) und HP 2 A (bestehend aus einem gefältelten Vlies aus Spinnstoffen, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen).
6 Die zweite Frage, die sich auf die Tarifnummern 84.18 und 70.20 bezieht, betrifft drei Luftfilter mit den Bezeichnungen HP (bestehend aus einer gefältelten Membran aus Glaswolle, verstärkt durch ein Vlies aus synthetischen Nylonfasern, oben und unten mit einer Papp-Platte versehen), TYPE 83 (bestehend aus Glasmatten auf Rollen, auf der einen Seite verstärkt durch ein Gewebe mit Gazebindung, überwiegend aus Kunstfasern) und ECO (bestehend aus einem viereckigen Glasfaservlies, das zwischen zwei dünnen perforierten Metallplatten in einem Papprahmen angebracht ist).
7 Im allgemeinen sind Teile von Maschinen und Apparaten derselben Tarifnummer zuzuweisen wie Maschinen oder Apparate, in die sie eingebaut werden sollen. Für die hier in Rede stehenden Filter würde dies zu einer Einordnung in die Tarifstelle 84.18 C II führen.
8 Aus den Vorschriften 1 e zu Abschnitt XVI des GZT und 1 c zu Kapitel 84 des G2T folgt jedoch, daß dies nicht für Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen gilt, die immer in die Tarifnummer 59.17 einzureihen sind, und auch nicht für Glaswaren des technischen Bedarfs, die auf jeden Fall zur Tarifnummer 70.20 oder 70.21 gehören. Angesichts dieser genauen Regeln kann für die Tarifierung dieser Waren nicht auf die Allgemeine Tari-fierungs-Vorschrift 3 a zum GZT zurückgegriffen werden, wonach die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht.
9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, die in Rede stehenden Filter hätten die Eigenschaft von Gegenständen aus Spinnstoffen oder Glasfasern durch die Hinzufügung von anderen Bestandteilen, z. B. von Bindeund Klebemitteln und Mitteln zum Abdecken wie Metallplatten und Papprahmen, verloren. Jeder dieser Bestandteile habe seine eigene Funktion, die ebenso wichtig sei wie die der Spinnstoffe oder Glasfasern. Auch hätten sie ein höheres Gewicht und einen höheren Wert als diese letzteren. Die Klägerin nimmt insoweit auf mehrere Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Bezug, die in Wirklichkeit besondere Ausprägungen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b des GZT darstellten, wonach Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden und die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil zu tarifieren seien.
10 Dazu ist festzustellen, daß die charakterbestimmende Eigenschaft von Filtern ihre Filtrierfähigkeit ist. Aus der in den Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Beschreibung geht hervor, daß die Spinnstoff- oder Glasfaservliese bei allen in Rede stehenden Filtern den für das Filtrieren unerläßlichen Bestandteil bilden. Das Bindemittel und die Klebemittel dienen dazu, die Filtrierfähigkeit zu verstärken und die verunreinigenden Substanzen zurückzuhalten. Durch das Deckmaterial soll vor allem der Einbau der Filter vereinfacht werden. Auch wenn ihr Gewicht und ihr Wert in einigen Fällen diejenigen der Spinnstoff- oder Glasfaservliese übersteigen, behalten sie ihren Zubehörcharakter im Verhältnis zu diesen letztgenannten Bestandteilen. Somit können sie den Filtern nicht die Eigenschaft von Gegenständen des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen oder aus Glasfaser nehmen.
11 Auf die gestellten Fragen ist somit zu antworten, daß die Luftfilter, deren Zusammensetzung aus diesen Fragen hervorgeht, je nachdem, ob das Filtermittel aus Spinnstoffen oder aus Glasfasern besteht, als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen im Sinne der Tarifnummer 59.17 oder als Glaswaren des technischen Bedarfs im Sinne der Tarifnummer 70.20 des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren sind.
Kosten
12 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Rechtbank van erste aanleg Antwerpen mit Urteil vom 1. April 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Luftfilter, deren Zusammensetzung aus den vorgelegten Fragen hervorgeht, sind je nachdem, ob das Filtermittel aus Spinnstoffen oder aus Glasfasern besteht, als Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen im Sinne der Tarifnummer 59.17 oder als Glaswaren des technischen Bedarfs im Sinne der Tarifnummer 70.20 des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren.