Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1983

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1983 – C-149/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:26

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 149/82

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Social Security Commissioner in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Stephanie Robards

gegen

Insurance Officer

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 73 Absatz 1 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie über die Auslegung und gegebenenfalls die Gültigkeit des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 bestimmt:

Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

Familienangehöriger ist nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung

Jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird.

Nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71

[wird] der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen... ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 lautet:

Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied:

a) Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden. Übt jedoch der Ehegatte des unter diese Artikel fallenden Arbeitnehmers oder Arbeitslosen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen oder -beihilfen ausgesetzt; es werden lediglich die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnt, zu Lasten dieses Mitgliedstaats gezahlt.

2. Frau Stephanie Robards, eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, war seit 1967 mit Herrn Hugh John Robards verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Familie wohnte seit 1970 in Irland.

Die Eheleute trennten sich im Jahre 1978, und Frau Robards kehrte in das Vereinigte Königreich zurück. Die beiden jüngeren Kinder begleiteten sie, während das älteste Kind in Irland blieb. Frau Robards ging im Vereinigten Königreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Herr Robards wohnte und arbeitete weiterhin in Irland.

Durch Scheidungsurteil des englischen High Court vom 3. Juni 1980 wurde die Ehe aufgelöst. Durch Beschluß desselben Gerichts vom 4. Februar 1980 war das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder der Mutter und für das älteste Kind dem Vater zugesprochen worden. Herr Robards hatte als Unterhaltsleistung für die beiden jüngeren Kinder 9 £ pro Kind und Woche zu zahlen.

Frau Robards hatte seit ihrer Rückkehr in das Vereinigte Königreich für die beiden Kinder, die bei ihr lebten, Kindergeld nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erhalten. Nach der Ehescheidung beantragte Herr Robards nach den irischen Rechtsvorschriften für seine drei Kinder Kindergeld, das ihm vom 1. Juli 1980 an bewilligt wurde, und zwar für die beiden jüngeren Kinder gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. In Kenntnis dieser Lage entschied der Insurance Officer daraufhin, daß Frau Robards das Kindergeld vom 6. Juli 1980 an nicht mehr gezahlt werde. Dieser Bescheid stützte sich hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder auf Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr.1408/71 und auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72, wobei der Insurance Officer der Ansicht war, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 nach der Ehescheidung nicht mehr anwendbar sei.

Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid des Insurance Officer beim Local Tribunal Rechtsmittel hinsichtlich der Leistungen für ihre beiden jüngeren Kinder ein. Der Insurance Officer räumte dann ein, daß Frau Robards nach den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes insoweit aufgestellten Grundsätzen Anspruch auf die Differenz zwischen dem höheren Leistungssatz im Vereinigten Königreich und der Herrn Robards in Irland gezahlten Leistung habe. Im übrigen verwarf das Local Tribunal das Rechtsmittel.

3. Frau Robards legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Social Security Commissioner ein.

Der Social Security Commissioner ist der Ansicht, es bestehe kein Zweifel, daß Frau Robards einen Anspruch auf Leistungen für ihre beiden Kinder vorrangig vor ihrem Ehemann hätte, wenn sie und ihr früherer Ehemann sich beide im Vereinigten Königreich befänden.

Der Social Security Commissioner bemerkt hierzu, im Vereinigten Königreich werde Kindergeld nach dem Child Benefit Act 1975 an die für das Kind verantwortliche Person gezahlt. Eine Person werde als für das Kind verantwortlich angesehen, wenn sie mit dem Kind lebe oder wenn sie zum Lebensunterhalt des Kindes einen Betrag beisteuere, der nicht unter dem des Kindergeldes liege. Für konkurrierende Ansprüche mehrerer für ein Kind verantwortlicher Personen gebe es eine Reihe von Rangfolgebestimmungen. Vor allem gehe derjenige, bei dem das Kind lebe, demjenigen vor, der zum Lebensunterhalt des Kindes beitrage. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich sei nicht, daß der Berechtigte Arbeitnehmer sei oder einer beruflichen Tätigkeit nachgehe.

Zu den irischen Rechtsvorschriften führt der Social Security Commissioner aus, nach dem Children's Allowances Act 1944 sowie dem Children's Allowances (Amendment) Act 1946 in der Fassung des Social Welfare (Miscellaneous Provisions) Act 1963 habe derjenige Anspruch auf die Leistungen, bei dem ein anspruchsberechtigtes Kind normalerweise wohne. Abgesehen von dem Fall einer Person, die zum Unterhalt eines in einer öffentlichen Einrichtung lebenden Kindes finanziell beitrage, habe nach diesen Vorschriften niemand allein deshalb Anspruch auf Kindergeld, weil er sich finanziell am Unterhalt eines Kindes beteilige.

Der Social Security Commissioner ist der Ansicht, die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von der Frage ab, ob der Anspruch von Frau Robards auf Familienleistungen nach den britischen Rechtsvorschriften aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 wegen der Familienleistungen ausgesetzt sei, die Herrn Robards für die Kinder, die bei Frau Robards lebten, von der zuständigen irischen Behörde gewährt würden.

In dem Verfahren vor dem Social Security Commissioner hat Frau Robards hierzu vor allem folgendes geltend gemacht:

Sie bleibe auch nach der Auflösung der Ehe im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 Ehegatte ihres früheren Ehemannes. Die gegenteilige Ansicht komme zu dem absurden Ergebnis, daß sie für ihren ältesten, in Irland lebenden Sohn Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, ihr früherer Ehemann hingegen für die im Vereinigten Königreich lebenden Kinder Leistungen nach den irischen Rechtsvorschriften beanspruchen könne.

Die bei ihr lebenden Kinder könnten nach Auflösung der Ehe entsprechend der in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Begriffsbestimmung nicht mehr als Familienangehörige von Herrn Robards im Sinne des Artikels 73 Absatz 1 dieser Verordnung angesehen werden, und zwar unabhängig von den insoweit einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Herr Robards erfülle nicht schon allein deshalb die Voraussetzungen der irischen Rechtsvorschriften, nach denen die beiden Kinder normalerweise bei ihm leben müßten, weil die Kinder nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so zu behandeln seien, als ob sie in Irland wohnten.

Es widerspreche dem Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter, wenn sie für die Kinder, die bei ihr im Vereinigten Königreich — dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften sie unterliege — lebten, keinen Anspruch auf Familienleistungen hätte.

Unter diesen Umständen hat der Social Security Commissioner am 5. Mai 1982 entschieden, die folgenden Fragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vorzulegen:

1. Wie ist der Begriff Familienangehöriger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in einem nationalen Gesetz, wonach Familienleistungen zu zahlen sind, auszulegen, wenn dieses Gesetz einen Anspruch auf derartige Leistungen nicht ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Empfänger der Leistungen und das Kind, für das sie gezahlt werden, Angehörige einer Familie sind?

2. Kann der nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestehende Anspruch eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt (hier: denen der Irischen Republik), Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: im Vereinigten Königreich) wohnen, ausgesetzt werden entweder

a) nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn die Kinder in jenem anderen Mitgliedstaat bei einer Arbeitnehmerin leben, die nach dem innerstaatlichen Recht jenes Mitgliedstaats für die Kinder Anspruch auf Familienleistungen hat, aber deren Anspruch auf Familienleistungen nicht voraussetzt, daß sie gegenwärtig einer beruflichen Tätigkeit in jenem Mitgliedstaat nachgeht; oder

b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72, wenn die geschiedene Ehefrau des Arbeitnehmers eine berufliche Tätigkeit in jenem anderen Mitgliedstaat ausübt und nach dem innerstaatlichen Recht jenes Staates Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder hat?

3. Bei Verneinung der beiden Fragen zu 2a und 2b:

a) Können Familienleistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats (im Rahmen des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72) so angesehen werden, als seien sie nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für Kinder zu zahlen, die normalerweise außerhalb des Gebietes dieses Mitgliedstaats wohnen, wenn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats eine Person die Voraussetzungen für derartige Familienleistungen nur für Kinder erfüllt, die normalerweise bei ihr wohnen, und auch sie normalerweise in diesem Staat wohnt?

b) Ist der Tatsache, daß ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt (hier: denen der Republik Irland), nach dem genannten Artikel 73 Absatz 1 Familienleistungen für Kinder beanspruchen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: im Vereinigten Königreich) wohnen, zu entnehmen, daß ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) in diesem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 keinen oder nur einen herabgesetzten Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen für diese Kinder hat, auf die er oder sie sonst nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Anspruch hätte?

4. Ist, wenn die Frage 3b zu bejahen ist, Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 auch insoweit gültig, als er für einen Arbeitnehmer zum Entzug von Familienleistungen führt, auf die dieser allein nach innerstaatlichem Recht einen Anspruch hätte?

4. Die Vorlageentscheidung ist am 13. Mai 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliehe Erklärungen abgegeben: der Insurance Officer, vertreten durch Frau Ann V. Windsor, Senior Legal Assistant im Department of Health and Social Security, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater seines Juristischen Dienstes John Carbery, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 28. Oktober 1982 die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen und entschieden, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Erklärungen der Parteien

1. Erklärungen des Insurance Officer

Hinsichtlich der ersten Frage stützt sich der Insurance Officer auf die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe f und macht geltend, jede Rechtsordnung, die zur Gewährung von Leistungen voraussetze, daß der Betreffende für das Kind verantwortlich sei, und diesen dann als verantwortlich ansehe, wenn das Kind bei ihm lebe, gehe stillschweigend davon aus, daß der Betreffende und das Kind einen Haushalt im Sinne dieser Begriffsbestimmung bildeten. Nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sei ein Kind als Angehöriger des Haushalts anzusehen, in dem es lebe. Die Frage, ob dasselbe Kind als Familienangehöriger einer Person angesehen werden könne, die in einem anderen Mitgliedstaat wohne, sei anhand der Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats zu beantworten.

Zur zweiten Frage führt der Insurance Officer aus, die Last der Zahlung von Familienleistungen für Kinder, die in einem der (anderen) Mitgliedstaaten wohnten, gehe unter Aussetzung des Anspruchs auf Leistungen in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 73 Absatz 1 und entsprechend dem allgemeinen Prinzip des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen davon verschiedenen Mitgliedstaat über. Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 enthielten spezifische Verfahren, um die Kumulierung der dem Arbeitnehmer gewährten Familienleistungen und -beihilfen zu vermeiden.

Die im ersten Satz des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a enthaltene Bestimmung, nach der die Leistung des Wohnlandes ausgesetzt werde, sei ein allgemeines Kumulierungsverbot. Während Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 den Fall regele, in dem die nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldete Leistung sich mit dem Leistungsanspruch überschneide, der sich aus der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ergebe, gelte Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 dann, wenn die Leistungen aufgrund des Wohnortes erbracht würden. Folglich sei Artikel 76 in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 beschränke sich allein auf den Ehegatten. Bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer seien, könne man die Ansicht vertreten, sie besäßen konkurrierende Ansprüche und die Verordnungen ließen unter diesen Umständen das Wohnland vorgehen, selbst wenn nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 19. 2. 1981 in der Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 503) dieser Vorrang mit der Zusicherung des Differenzbetrags zwischen dem aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats geschuldeten und dem im Wohnland gewährten Betrag verbunden sei.

Die Frage, ob jemand als Ehegatte eines anderen anzusehen sei, müsse von den Rechtsvorschriften abhängen, die der Träger anwende, der sich auf die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 berufen wolle. So falle nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ein Geschiedener, der als früherer Ehegatte angesehen werde, nicht unter den Begriff Ehegatte.

Wende man Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 auf Geschiedene an, von denen jeder wieder heiraten könnte, so sei es denkbar, daß noch ein anderer Mitgliedstaat in die Lage gelange, Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden. Dies führe dazu, daß man Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 ein zweites Mal auf dieselben Kinder anwende. Der geschuldete Gesamtbetrag könne deshalb letztlich höher sein als der Höchstsatz der Leistungen in jedem einzelnen der in Betracht kommenden Mitgliedstaaten. Ein derartiges Ergebnis sei nicht zu rechtfertigen.

Der Insurance Officer macht ferner geltend, nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 zahle der zuständige Träger durch Vermittlung der zuständigen Behörde des Wohnlandes diese Leistungen demjenigen mit befreiender Wirkung, der tatsächlich für diesen Familienangehörigen sorge, wenn die Person, der die Leistungen zu gewähren seien, diese nicht für den Unterhalt eines Familienangehörigen verwende. Deshalb könne der Anspruchsberechtigte im Wohnland den in diesem Land zuständigen Träger bitten, sich mit dem zuständigen Träger im Beschäftigungsland in Verbindung zu setzen, damit die Leistung unmittelbar im Wohnland gezahlt werde.

Im Ergebnis ist der Insurance Officer der Ansicht, beide Teile der zweiten Frage seien zu verneinen.

Was die Frage 3 a) angehe, so entstehe der Anspruch auf Familienleistungen und -beihilfen nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften er unterliege, beschäftigt sei, Angehörige seiner Familie jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnten. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt sei, bestimmten die Voraussetzungen, die insoweit erfüllt sein müßten, und legten auch fest, wer Familienangehöriger sei. Daß dem Arbeitnehmer eine Leistung nicht selbst zustehe, weil das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebe, sei wegen Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 nur erheblich, wenn diese Rechtsvorschriften anhand dieses Merkmals entschieden, ob die Person zu den Familienangehörigen des Arbeitnehmers gehöre. Für die Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung.Nr. 1408/71 sei das Merkmal ohne Belang, sofern es nur ein Kriterium zur Bestimmung des Begünstigten aufgrund der Durchführungsbestimmungen zum System der Familienleistungen darstelle.

Zur Frage 3 b) vertritt der Insurance Officer die Ansicht, das Wohnland sei bei unrichtiger Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 gleichwohl befugt, die Vorschriften über die Kumulierung anzuwenden. Die Frage, wer Familienangehöriger des Arbeitnehmers sei, müsse anhand der Rechtsvorschriften entschieden werden, nach denen der Anspruch auf die Leistungen bestehe. Man könne dem Beschäftigungsland nicht das Recht bestreiten, darüber zu entscheiden, ob die Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften geschuldet seien. Sofern diese Rechtsvorschriften die Ehescheidung nicht anerkennten, könne der zur Anwendung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1408/71 berechtigte Mitgliedstaat dies trotzdem wirksam tun, weil nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen für denselben Zeitraum und dieselben Kinder geschuldet würden.

Um die Kumulierungsvorschriften anwenden zu können, genüge es festzustellen, ob die Familienleistungen in dem Land, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt sei, gemäß Artikel 73 gewährt worden seien. Daß Artikel 73 Absatz 1 gelegentlich falsch angewendet werde, dürfe nicht zu einer Auslegung des Artikels 10 führen, die nicht beabsichtigt gewesen sei.

Der Insurance Officer ist deshalb der Ansicht, diese Frage sei zu bejahen.

Zur vierten Frage führt der Insurance Officer aus, Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 sei sowohl eine allgemeine Kumulierungsvorschrift wie eine Ausnahme von der Regel über die vorrangige Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. Beides könne nicht als unvereinbar mit den Zielen des Artikels 51 des Vertrages angesehen werden. Eine solche Bestimmung, die die Kumulierung ausschließen solle, gelte gleichwohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur insoweit, als sie dem Berechtigten nicht grundlos einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats nehme. Folglich sei das Kumulierungsverbot des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 gegebenenfalls nur teilweise anzuwenden, und sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, dessen Zahlung ausgesetzt sei und dem aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gezahlten Betrag zu gewähren.

Der Insurance Officer ist deshalb der Ansicht, die vierte Frage sei dahin zu beantworten, daß die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 enthaltene Bestimmung über die Aussetzung von Familienbeihilfen im Wohnland nur in Höhe des nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes geschuldeten Betrages gelte, so daß dem Berechtigten der Differenzbetrag zwischen beiden Beihilfebeträgen als Ergänzung zu gewähren sei.

2. Erklärungen des Rates

Der Rat erklärt zunächst, er wolle nur zur vierten Frage, die die Gültigkeit des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 betreffe, Stellung nehmen. Seine Erklärungen sollten die Gültigkeit des von ihm erlassenen Rechtsaktes unterstreichen.

Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 wolle Regeln für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen und -beihilfen aufstellen und habe die Durchführung des Kapitels 7 der Verordnung Nr. 1408/71, vor allem des Artikels 76, zum Ziel. Die in den Artikeln 10 der Verordnung Nr. 574/72 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung stelle eine besondere Anwendung des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten allgemeinen Grundsatzes dar, nach dem ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden könne: Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimme, daß der Anspruch auf die nach Artikel 73 dieser Verordnung geschuldeten Leistungen ausgesetzt werde, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnten, Leistungen zu zahlen seien; Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 setze den Anspruch auf unabhängig von den Ver-sicherungs- und Beschäftigungsbedingungen geschuldete Familienleistungen oder -beihilfen aus, wenn Leistungen nach den Artikeln 73 oder 74 der Verordnung geschuldet würden.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a enthalte jedoch zugunsten des Ehegatten, der eine berufliche Tätigkeit ausübe, eine Ausnahme von dieser letzten Regel. Diese Ausnahme, die den häufigsten Fall der Wanderarbeitnehmer erfassen solle, deren Familien in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten wohnten, beschränke sich nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht eng auf den Ehegatten des Arbeitnehmers. Die Ausnahme müsse eher in dem Sinne ausgelegt werden, daß sie den früheren Ehegatten und sogar die Personen erfasse, die die Personensorge für die Kinder hätten; es sei wohl ein Versehen, daß diese Ausnahmefälle nicht ausdrücklich aufgeführt worden seien. Die Beihilfen für Kinder würden letztlich zugunsten des Kindes gewährt; dem aber kämen sie am ehesten zugute, wenn sie an die Person gezahlt würden, die tatsächlich für das Kind sorge.

Eine derartige Auslegung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf der Zielsetzung des Artikels 51 des EWG-Vertrages beruhe. Nach dieser Rechtsprechung gelte eine Bestimmung, die die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen solle, nur insoweit, als sie den Berechtigten nicht grundlos einen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf Leistungen nehme. Diese Rechtsprechung habe eine mögliche Ungültigkeit des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 nicht in Betracht gezogen.

Der Rat ist der Ansicht, der Gerichtshof müsse den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a gebrauchten Begriff Ehegatte so auslegen, daß er die Personen erfasse, denen das Sorgerecht für die beihilfeberechtigten Kinder zustehe und bei denen diese wohnten. Dies mache die Erreichung des Ziels dieser Vorschrift möglich und erlaube es, die Lücke auszufüllen, die dann bestehe, wenn die Ehe aufgelöst sei und die Person, die das Sorgerecht über die Kinder ausübe, Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sei.

3. Erklärungen der Kommission

Die Kommission ist der Ansicht, der in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 benutzte Begriff Familienangehöriger sei in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung definiert, der auf die Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, zurückverweise. Man müsse sich deshalb fragen, ob die irischen Rechtsvorschriften das Kind oder die Kinder, um die es gehe, mit jeder Person, die... als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist, gleichsetzten. Artikel 1 Buchstabe f führe insoweit genauer aus, daß die Voraussetzung, daß nach den zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften die Person mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben müsse, als erfüllt gelte, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten werde.

Anscheinend benutzten die irischen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich die in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung verwendeten Begriffe; ihr Merkmal sei das des gewöhnlichen Wohnorts, wie der Social Security Commissioner in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt habe. Wenn die irischen Behörden davon ausgingen, daß nach ihren Rechtsvorschriften jemand als Familienangehöriger anzusehen sei, dann hätten sie sich deshalb bei der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Frage stellen müssen, ob das Tatbestandsmerkmal gewöhnlicher Wohnort von dem Ausdruck mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt erfaßt werde. Bejahendenfalls könne die Person immer als Familienangehöriger angesehen werden, auch wenn sie tatsächlich nicht bei dem Arbeitnehmer lebe, jedoch ihr Unterhalt... überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten werde.

Die Bedeutung, die man den fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beimessen müsse, werde folglich sehr weitgehend von den einschlägigen nationalen Vorschriften bestimmt. Der Gemeinschaftsverordnungsgeber könne nur aufgrund der Bestimmung im zweiten Teil des Artikels 1 Buchstabe f eine besondere Auslegung in dem Sinne vorschreiben, daß der Ausdruck mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt in der Bedeutung von wenn der Unterhalt... überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird verstanden werden könne.

Nehme man auf dieser Stufe an, daß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall gelte und Herrn Robards den Anspruch auf die irischen Familienleistungen für die beiden im Vereinigten Königreich wohnenden Kinder gewähre, dann stelle sich die Frage nach der Auslegung der anderen in der Vorlageentscheidung genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Insoweit macht die Kommission zunächst geltend, Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sei hier nicht anwendbar, weil die fraglichen Leistungen im Vereinigten Königreich nicht wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geschuldet würden.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 habe vor der Ehescheidung die Aussetzung der irischen Leistungen zur Folge gehabt, weil Frau Robards eine Berufstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob unter bestimmten Umständen auch der frühere Ehegatte für die Anwendung dieser Vorschrift Ehegatte sein könne.

Die Kommission neigt dazu, diese Frage zu bejahen. Die Betonung müsse eher auf der Berufstätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers liegen als auf einer engen Auslegung des Wortes Ehegatte. Der Umstand, daß Frau Robards im Vereinigten Königreich arbeite, müsse deshalb dem Umstand vorgehen, daß sie nicht mehr verheiratet sei. Im übrigen sei die mit den traditionellen Begriffen der Familie und des Familienangehörigen verbundene Starrheit seit dem Erlaß der ersten sozialversicherungsrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen häufig gegenüber den elastischeren Begriffen der Abhängigkeit und Verantwortlichkeit zurückgetreten.

Deshalb müsse Teil b) der zweiten Frage bejaht werden; eine Stellungnahme zu den anderen Fragen sei aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 25. November 1982 haben Frau Stephanie Robards, vertreten durch den Barrister Michael Douglas, der Insurance Officer, vertreten durch Frau Ann V. Windsor, der Rat, vertreten durch Herrn John Carbery, und die Kommission, vertreten durch Herrn John Forman, mündliche Ausführungen gemacht.

Frau Robards hat insbesondere vorgetragen, zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Falle geschiedener Ehegatten genüge es nicht, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 auszulegen, sondern es müsse ganz allgemein festgestellt werden, daß die Artikel 73 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie 10 der Verordnung Nr. 574/72 unter keinen Umständen die Wirkung haben könnten, den Mitgliedern einer selbständigen Familie, welcher der Arbeitnehmer nicht angehöre — wie es nach der Scheidung bei dem früheren Ehegatten, der nicht das Sorgerecht für die Kinder habe, der Fall sei —, die Rechtsvorteile zu nehmen, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnten, zustünden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Social Security Commissioner hat mit Entscheidung vom 5. Mai 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstabe f, 73 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines beim Social Security Commissioner anhängigen Rechtsstreits zwischen Frau Stephanie Robards, einer im Vereinigten Königreich wohnhaften britischen Staatsangehörigen, und dem Insurance Officer über den Anspruch von Frau Robards auf Familienleistungen nach den britischen Rechtsvorschriften für zwei ihrer Kinder, für die sie das Sorgerecht hat.

3 Frau Robards war mit Herrn Hugh Robards verheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Die Familie wohnte in Irland. 1978 trennten sich die Eheleute, und Frau Robards kehrte, begleitet von ihren beiden jüngeren Kindern, in das Vereinigte Königreich zurück, wo sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahm und immer noch ausübt. Das älteste Kind blieb in Irland, wo Herr Robards weiterhin wohnte und arbeitete. Durch Urteil des englischen High Court vom 3. Juni 1980 wurde die Ehe aufgelöst. Das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder wurde der Mutter und für das älteste Kind dem Vater zugesprochen, dem außerdem aufgegeben wurde, Unterhalt für die beiden jüngeren Kinder zu zahlen.

4 Frau Robards erhielt bei ihrer Rückkehr in das Vereinigte Königreich die britischen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder. Nach der Ehescheidung beantragte Herr Robards Kindergeld nach den irischen Rechtsvorschriften, das ihm vom 1. Juli 1980 an bewilligt wurde, und zwar für die beiden jüngeren Kinder, die im Vereinigten Königreich wohnten, gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Im Anschluß an diese Entscheidung entzog der Insurance Officer Frau Robards die britischen Leistungen. Hinsichtlich ihrer beiden jüngeren Kinder wurde diese Entscheidung auf Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 gestützt, später jedoch gemäß dem im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1981 (Rechtssache 104/80, Beeck/Bundesanstalt für Arbeit, Sig. S. 503) aufgestellten Grundsatz dahin geändert, daß die Zahlung der britischen Leistungen in Höhe der Frau Robards gewährten irischen Leistungen ausgesetzt wurde.

5 Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der britischen Leistungen für ihre beiden jüngeren Kinder legte Frau Robards Rechtsmittel ein.

6 Der mit diesem Rechtsstreit befaßte Social Security Commissioner war der Ansicht, im Zusammenhang mit dem von Frau Robards geltend gemachten Anspruch auf die britischen Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder stellten sich Fragen von gemeinschaftsrechtlicher Tragweite. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen nach den Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 über Familienleistungen und -beihilfen vorgelegt. Er möchte insbesondere wissen,

1. wie der Begriff Familienangehöriger in den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über Familienleistungen auszulegen ist;

2. ob das Kumulierungsverbot

a) des Artikels 76 der Verordnung Nr. 1408/71,

b) des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 auf die nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldeten Familienleistungen anwendbar ist;

3. wie Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Berücksichtigung des Kumulierungsverbots des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 auszulegen ist;

4. ob Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 auch insoweit gültig ist, als er für einen Arbeitnehmer zum Entzug von Familienleistungen führt, auf die dieser allein nach innerstaatlichem Recht einen Anspruch hätte.

Zu der mit den Fragen angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Regelung

7 Nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stehen einem Arbeitnehmer Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten. Nach der in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Prioritätsregel für den Fall der Kumulierung von Leistungen wird der Anspruch auf die gemäß Artikel 73 geschuldeten Leistungen jedoch ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit... Leistungen... auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind. Dagegen bestimmt Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72:

Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von Versicherungsoder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied

a) Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden. Übt jedoch der Ehegatte des unter diese Artikel fallenden Arbeitnehmers oder Arbeitslosen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen oder -beihilfen ausgesetzt; es werden lediglich die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnt, zu Lasten dieses Mitgliedstaats gezahlt;

b) ...

8 Wie sich aus der Vorlageentscheidung des Social Security Commissioner ergibt, hängt der Anspruch auf Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach den britischen Rechtsvorschriften nicht davon ab, daß der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder eine Berufstätigkeit ausübt, da diese Leistungen an den für ein Kind Verantwortlichen unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen gezahlt werden. Die Tatsache, daß solche Leistungen zu zahlen sind, kann also nicht gemäß Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Aussetzung der nach Artikel 73 dieser Verordnung geschuldeten Leistungen führen. Der Anspruch auf diese Leistungen könnte jedoch gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 ausgesetzt werden, wenn für dieselben Kinder Leistungen nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldet würden und die Ausnahmebestimmung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 nicht anwendbar wäre.

9 In diesem Zusammenhang gehen die Fragen des Social Security Commissioner also im Kern dahin, ob die Tatsache, daß Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 an einen Arbeitnehmer für Kinder zu zahlen sind, die bei dem geschiedenen, in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten wohnen, aufgrund der Kumulierungsverbote in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 die Aussetzung der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats geschuldeten Familienleistungen zur Folge hat.

Zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72

10 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72, der eine derartige Aussetzungsbestimmung enthält, verweist auf Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71. Der Begriff Familienangehöriger in dieser Vorschrift ist in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 definiert. Diese Definition verweist in erster Linie auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden.

11 Da die Gewährung von Familienleistungen gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 von der Auslegung und der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängt, ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht in der Lage zu entscheiden, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen erfüllt sind. Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 kann dieser Träger sich folglich auf die Feststellung beschränken, daß der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für ein und dasselbe Kind gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 tatsächlich Familienleistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften gewährt hat.

12 Dem Social Security Commissioner ist also zu antworten, daß die Aussetzungsbestimmung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 zur Anwendung kommt, wenn der Träger eines anderen Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für ein und dasselbe Kind nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 tatsächlich Familienleistungen gewährt hat, wobei nicht geprüft zu werden braucht, ob nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats alle Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen erfüllt sind.

13 Unter diesen Umständen brauchen die Fragen nach der Auslegung des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Begriffs Familienangehöriger nicht mehr beantwortet zu werden.

Zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72

14 Der Social Security Commissioner möchte weiterhin wissen, ob die Ausnahmebestimmung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 den Fall eines geschiedenen Ehegatten erfaßt.

15 Durch diese Bestimmung soll ebenso wie durch Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, der auch einen Fall der Kumulierung von Familienleistungen betrifft, den Leistungen des Mitgliedstaats Priorität eingeräumt werden, in dessen Gebiet die Kinder wohnen und einer der in Rede stehenden Leistungsempfänger eine Berufstätigkeit ausübt. Dabei darf die Lösung des Problems der Leistungskumulierung gemäß dieser Bestimmung nicht je nachdem unterschiedlich ausfallen, ob die Ehe zwischen den Eltern, denen gegebenenfalls Leistungen für ein und dasselbe Kind gewährt werden könnten, noch besteht. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung nicht einschränkend auszulegen.

16 Gegen eine weite Auslegung des Begriffs Ehegatte in dem Sinne, daß darunter ein geschiedener Ehegatte zu verstehen sei, hat der Insurance Officer geltend gemacht, dies könne zu Schwierigkeiten führen, wenn der geschiedene Ehegatte wieder heirate, weil dann möglicherweise mehrere Mitgliedstaaten Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Folge einer Leistungskumulierung anwendeten.

17 Wie der Rat erklärt hat, wollte der Verordnungsgeber nicht nur den geschiedenen Ehegatten, sondern ganz allgemein jede Person erfassen, der das Sorgerecht für ein Kind zusteht; die Ausnahmefälle, in denen es sich bei dieser Person nicht um einen Ehegatten handele, seien aus Versehen nicht ausdrücklich in die fragliche Bestimmung aufgenommen worden.

18 Frau Robards hat vorgetragen, eine weite Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 genüge nicht zur Behebung aller Schwierigkeiten, die im Falle der Ehescheidung hinsichtlich der Familienleistungen, zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, auftauchen könnten. Sie hat vorgeschlagen, die Vorlagefragen dahin zu beantworten, daß die Artikel 73 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie 10 der Verordnung Nr. 574/72 unter keinen Umständen die Wirkung haben könnten, den Mitgliedern einer selbständigen Familie, welcher der Arbeitnehmer nicht angehöre, die Rechtsvorteile zu nehmen, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnten, zustünden.

19 Der Gerichtshof hat jedoch nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht die Aufgabe, zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen, sondern zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen. Im vorliegenden Fall muß daher die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung auf den Fall beschränkt werden, mit dem das nationale Gericht befaßt ist, das heißt den Fall eines geschiedenen Ehegatten, der nicht wieder geheiratet hat und der eine Berufstätigkeit ausübt. Es ist Sache der Kommission und des Rates, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung der fraglichen Bestimmung zu ergreifen, wenn sich herausstellen sollte, daß eine solche Änderung geboten ist, damit andere Fälle befriedigend gelöst werden können.

20 Dem Social Security Commissioner ist also zu antworten, daß Ehegatte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 auch ein geschiedener Ehegatte ist.

21 Auf die Frage nach der Gültigkeit von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72, die für den Fall gestellt wurde, daß diese Bestimmung für den geschiedenen Ehegatten zum Entzug von Familienleistungen führen würde, auf die dieser allein nach innerstaatlichem Recht einen Anspruch hätte, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Kosten

22 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Social Security Commissioner mit Entscheidung vom 5. Mai 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Aussetzungsbestimmung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 kommt zur Anwendung, wenn der Träger eines anderen Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für ein und dasselbe Kind nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 tatsächlich Familienleistungen gewährt hat; dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats alle Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen erfüllt sind.

2. Ehegatte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 ist auch ein geschiedener Ehegatte.