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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.1983 – C-172/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:35
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 10. Februar 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Tribunal de grande instance Versailles hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Artikel 34 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der französischen Regelung der Altölverwertung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.
I —
Diese Regelung ergibt sich aus einer Verordnung vom 21. November 1979 und Durchführungsverordnungen vom selben Tage, die zur Durchführung des französischen Gesetzes über Abfallbeseitigung und Materialwiederverwertung vom 15. Juli 1975 und der Richtlinie des Rates über die Altölbeseitigung vom 16. Juni 1975 erlassen worden sind.
In der genannten Verordnung vom 21. November 1979 ist unter anderem die Erteilung einer Genehmigung vorgesehen, die nur Abholunternehmen gewährt wird, die innerhalb eines bestimmten Bezirks tätig sind und deren Inhaber natürliche oder juristische Personen sein können.
Vor dem Tribunal de grande instance Versailles ist ein Rechtsstreit zwischen dem Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage u. a., die Inhaber einer solchen Genehmigung sind, und dem Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles und zwölf seiner Mitglieder, die keine Genehmigung haben, anhängig. Die Kläger behaupten, in Wirklichkeit sähen sie sich wilden Abholunternehmen gegenüber. Die Beklagten bestreiten das: Sie ordnen sich bei der Gruppe der Altölbesitzer ein, die nach Artikel 3 der Verordnung selbst für den Abtransport ihrer Altöle sorgen, um sie unmittelbar einem [zugelassenen] Beseitigungsunternehmen zur Verfügung zu stellen. Sie haben ein Groupement d'intérêt économique [wirtschaftlichen Interessenverband] gebildet, eine Möglichkeit, die von den französischen Gerichten als zulässig anerkannt werde.
Der Syndicat national macht geltend, das Groupement führe einen nicht unerheblichen Teil der von ihm gesammelten Altöle nach Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland aus und erziele auf diese Weise unmittelbar auf Kosten der nationalen Industrie sehr bedeutende Gewinne. Das Groupement wirft in seinem Verteidigungsvorbringen die Frage auf, ob die französische Regelung mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar sei, da sie den innergemeinschaftlichen Handel mit Altölen begrenze und nicht nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt werden könne.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Tribunal de grande instance Versailles (Erste Kammer) mit Urteil vom 9. Juni 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages die Frage vorgelegt, ob es mit den Artikeln 30 und 34 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach denen mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind, vereinbar [ist], daß Unternehmen, die Altöle abholen, wegen der ihnen durch die Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979 auferlegten Beschränkungen rechtlich daran gehindert sind, diese Öle an ein Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der EWG zu liefern.
Diese dem Gerichtshof vorgelegte Frage führt mich zunächst zur Prüfung ihrer Zulässigkeit, dann ihrer Formulierung und schließlich zu ihrer Beantwortung.
II —
1. Zur Zulässigkeit
Zwar hat das Syndicat national die Entscheidung über die Zulässigkeit in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt und insoweit nicht angeregt, die Frage für unzulässig zu erklären, aber es hat in seinen schriftlichen Erklärungen Überlegungen dazu angestellt, da die vorgelegte Frage die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage stelle und deswegen dieselben (von den Beklagten beabsichtigten) Wirkungen hat wie eine Untätigkeitsklage gegenüber einer Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten.
Als Antwort auf diese Überlegungen genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Danach kann der Gerichtshof ... zwar im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines nationalen Gesetzes mit dem Vertrag befinden, doch ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit selbst zu entscheiden. In Anbetracht der Zielrichtung der Erklärungen des Syndicat national ist es vielleicht nicht unnütz, folgende Auszüge aus dem Urteil von Gend & Loos vom 5. Februar 1963 wörtlich zu wiederholen: Würden die Garantien gegen Verletzungen von Artikel 12 durch die Mitgliedstaaten auf die in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Verfahren allein beschränkt, so wäre jeder unmittelbare gerichtliche Schutz der individuellen Rechte der einzelnen ausgeschlossen ... Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt.
Es ist demzufolge wohl normal, daß die einer Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach der Gültigkeit einer innerstaatlichen Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht fragen und daß ein innerstaatliches Gericht dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorlegt, um über diesen Streitpunkt urteilen zu können.
2. Demgegenüber macht die gestellte Frage hinsichtlich ihrer Formulierung mehrere Bemerkungen erforderlich.
a) Zunächst ergibt sich eindeutig aus den Akten, daß es hier um die Ausfuhrmöglichkeiten aus Frankreich in die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und nicht um die Einfuhrmöglichkeiten aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich geht. Zutreffend ist daher nur die Bezugnahme auf Artikel 34 und nicht die auf Artikel 30 des Vertrages. Außerdem muß sich die Prüfung der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht auf die Ausnahmevorschrift des Artikels 36 erstrecken, der daher von der gestellten Frage mitumfaßt sein muß. Übrigens scheint in den Gründen des Vorlageurteils die vorletzte Begründungserwägung durchaus eine Frage nach der Auslegung des Artikels 36 zu beinhalten.
b) Etwas problematischer ist die Erklärung des Groupement über die ihm vom Vorlagegericht in der Vorabentscheidungsfrage zugesprochene Eigenschaft. Das Groupement behauptet, es handele nicht als Unternehmen, das Altöle abhole, sondern als Besitzer der seine Öle unmittelbar an die beseitigungsberechtigten Unternehmen liefere. Es ist daher wohl sinnvoll, die Frage des Tribunals sowohl im Hinblick auf die Lage der Besitzer als auch der der Abholunternehmen zu verstehen. Selbstverständlich ist die tatsächliche Feststellung, ob die Beklagten Besitzer oder Abholunternehmen sind, Sache des Tribunal, weil es allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und ... die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat.
Ich werde daher beide Fälle untersuchen. Zu dieser Entscheidung führen mich mehrere Gesichtspunkte, die ich in der Reihenfolge ihrer wachsenden Bedeutung, wie ich sie ihnen beimesse, wiedergebe. Zunächst steht das Syndicat national ganz wie sein Gegner der Ausweitung dieser Frage zustimmend gegenüber. Weiterhin ist der Gerichtshof durch die Cour d'appel Lyon mit einer Rechtssache befaßt, die auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten beruht, und die Frage dieses Gerichts umfaßt sowohl die Besitzer als auch die Abholunternehmen. Schließlich und vor allem stellt sich im Hinblick auf den Inhalt der französischen Regelung die vom Tribunal de grande instance Versailles aufgeworfene Frage nach den Ausfuhrmöglichkeiten gleichermaßen für die Besitzer wie für die Abholunternehmen.
3. Das wichtigste Problem, das die Formulierung der Frage aufwirft, ist indessen, ob wegen des Vorhandenseins einer Richtlinie über die Altölbeseitigung die streitigen Ausfuhrverbote nicht unter Ausschluß der Bestimmungen des Vertrages nur im Hinblick auf die Vorschriften dieser Richtlinie zu beurteilen sind. Dies ist der Standpunkt der französischen Regierung und des Syndicat national für die die Artikel 34 und 36 des Vertrages durch die Einführung der Richtlinie gewissermaßen außer Anwendung sind.
a) Unstreitig ist die französische Regelung unter anderem erlassen worden, um der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der französischen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Ebenfalls unbestritten sieht diese Richtlinie die Harmonisierung der Maßnahmen vor, die unter anderem zum Schutz der Umwelt notwendig sind, und hat gemeinschaftsrechtliche Kontrollverfahren zu ihrer Einhaltung eingerichtet. Demnach ist infolge der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben.
Nach Ansicht des Syndicat national und der französischen Regierung muß sich diese Rechtsprechung auch auf Artikel 34 erstrecken. Das Syndicat national trägt vor, die Ausnahmevorschrift des Artikels 36 und die allgemeine Vorschrift des Artikels 34 bildeten ein unauflösliches Ganzes. Die französische Regierung zitiert zusammen mit dem Syndicat national zur Begründung dieser Behauptung weiterhin aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der sogenannten Cassis de Dijon-Sache wie folgt: Offenkundig bleibt Artikel 30 nach der Angleichung der Rechtsvorschriften aus dem einfachen Grund außer Anwendung, daß man von der Übereinstimmung der gemäß Artikel 100 und 101 erlassenen Richtlinien mit dem Vertrag (einschließlich Artikel 30) ausgehen muß.
b) Meines Erachtens macht die Einführung einer Richtlinie nicht jede Bezugnahme auf den Vertrag überflüssig, wenn es sich um die Beurteilung der Gültigkeit einer nationalen Regelung im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht handelt. Der Grund dafür ist einfach, sogar offenkundig: Wie ebenfalls Generalanwalt Capotorti festgestellt hat, sind die Grundsätze des Vertrages für den innergemeinschaftlichen Handel, u. a. das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen sowie jeder Maßnahme gleicher Wirkung fraglos ... für die Gemeinschaftsorgane beim Erlaß von Maßnahmen verbindlich, die sich auf den Handelsverkehr auswirken. Für mich gilt die Unterordnung der Richtlinien unter die Bestimmungen des Vertrages sowohl bei Artikel 36 als auch bei Artikel 34. Der Rückgriff auf Artikel 36 ist in den von einer Richtlinie abgedeckten Bereichen nur insoweit nicht mehr zulässig, als die Vorschriften dieser Richtlinie die Kriterien dieses Artikels, insbesondere von Satz 2, berücksichtigen.
Dasselbe gilt für Artikel 34, in dem gegebenenfalls zwingende Erfordernisse wie die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 30 anerkannten zu berücksichtigen sind, die die in dem Artikel vorgesehenen Verbote mildern.
c) Ich bin daher der Meinung, die streitige nationale Regelung ist vorrangig daraufhin zu untersuchen, ob sie mit der Richtlinie vereinbar ist, soweit man von deren Übereinstimmung mit dem Vertrag ausgeht. Jeder unmittelbare Vergleich mit den Bestimmungen des Vertrages, ohne die Richtlinie dazwischenzuschalten, scheint mir mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Tedeschi und Ratti unvereinbar. Auf die Bestimmungen des Vertrages ist nur Bezug zu nehmen, soweit die Beurteilung der Gültigkeit der nationalen Regelung die Auslegung der Richtlinie erforderlich macht und insbesondere eine der vorgeschlagenen Auslegungen dem Vertrag widerspricht, während andere mit ihm vereinbar erscheinen. In einem solchen Fall ist nach meiner Auffassung die Wahl der vertragskonformen Auslegung zwingend.
Abschließend schlage ich vor, die vom Tribunal de grande instance Versailles dem Gerichtshof vorgelegte Frage so zu verstehen, daß sie dahin geht, ob die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung — gegebenenfalls in der Auslegung nach Artikel 34 und 36 des Vertrages — so aufgefaßt werden kann, daß sie eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Regelung rechtfertigt, die ein Verbot der Altölausfuhren in andere Mitgliedstaaten bewirkt.
III —
Da die in der Frage angeführte französische Regelung die Richtlinie über die Altölbeseitigung in französisches Recht umsetzen soll, untersuche ich die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift und anschließend die nationalen Bestimmungen.
1. Wie bekannt ist die Richtlinie 75/439 auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 des Vertrages erlassen worden.
a) Diese zweifache Rechtsgrundlage rechtfertigt sich aus ihren Zielen, die in ihren Begründungserwägungen erläutert sind. In der ersten Begründungserwägung wird die Bezugnahme auf Artikel 100 des Vertrages erklärt: Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Altölbeseitigung erschien wegen der Unterschiede notwendig, die zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben können. Die zweite und dritte Begründungserwägung erläutern den Rückgriff auf Artikel 235 : Der Erlaß der Richtlinie erfolgte auch im Rahmen der Gemeinschaftspolitik zum Schutz der Umwelt, zu dessen Verwirklichung die notwendigen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen waren. Nach der vierten Begründungserwägung kann die Wiederverwendung von Altölen ... zu einer Politik der Versorgung mit Brennstoffen beitragen; die Richtlinie kann daher einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ich zitiere außerdem ausführlich einen Teil der siebten Begründungserwägung, da er im vorliegenden Verfahren wichtig ist: Ein wirksames und zusammenhängendes System der Behandlung dieser Öle, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, sollte für alle diese Erzeugnisse gelten, .... Dieser Absatz beschränkt sich demnach nicht darauf, der Richtlinie einen weiten sachlichen Anwendungsbereich zu geben; er bestimmt auch, daß die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und über die normalen Wettbewerbsbedingungen auf die betroffenen Erzeugnisse anwendbar sind.
b) Bei den Vorschriften der Richtlinie kann man zwischen den Verpflichtungen unterscheiden, die dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten auferlegt, und jenen, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen auferlegen müssen.
Zu den ersten gehören die Gebote (Artikel 2 und 3) und die Verbote (Artikel 4).
Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen treffen (Artikel 2). Die Beseitigung von Altölen [erfolgt] soweit möglich durch Wiederverwendung, d. h. entweder durch Aufbereitung oder Verbrennung oder beides gleichzeitig zu anderen Zwecken als denen der Vernichtung (Artikel 3).
Nach Artikel 4 sind schädliche Auswirkungen beim Ableiten von Altölen in die verschiedenen Elemente der natürlichen Umwelt, in das Wasser, auf den Boden und in die Luft, verboten.
Diese Vorschriften werden durch Artikel 5 ergänzt, der im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht und den ich deswegen vollständig wiedergeben möchte: In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.
Diese Bestimmung ist zusammen mit den Artikeln 13 und 14 zu lesen, die für die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 anwenden, die Möglichkeit vorsehen und regeln, den betroffenen Unternehmen, die Altöle sammeln und beseitigen, für die erbrachte Dienstleistung Zuschüsse zu gewähren.
Die Unternehmen, die Altöle besitzen, sammeln oder beseitigen, sind nach der Richtlinie (Artikel 6 bis 12) ebenfalls bestimmten Verpflichtungen unterworfen. Ich zitiere nur die Vorschriften, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eigens genannt worden sind. Nach Artikel 6 benötigt jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung. Artikel 7 betrifft die Besitzer, die ihre Altöle nicht selbst unter Beachtung des Artikel 4 beseitigen können und sie in diesem Fall zur Verfügung eines oder mehrerer Unternehmen im Sinne des Artikels 5 zu halten haben.
2. Die Richtlinie wurde in Frankreich durch die Verordnung Nr. 79-981 über die Regelung der Altölverwertung vom 21. November 1979 durchgeführt, die ihrerseits durch die Verordnungen vom selben Tage, die eine über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen, die andere über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen, ergänzt wird.
a) Altöle, die unter die Regelung fallen, sind Mineralöle oder synthetische Öle, die nach Gebrauch für ihre ursprüngliche Verwendung als Neuöle ungeeignet sind, als Ausgangsstoff für die Wiederverwertung oder die Aufbereitung oder aber als industrieller Brennstoff wiederverwendet werden können und deren Ableitung in die natürliche Umwelt aufgrund der Vorschriften der Verordnung Nr. 77-254 vom 8. März 1977 verboten ist. Die französische Regierung hat in ihren Erklärungen vorgetragen, daß die Regelung demnach zugleich die aufbereitbaren Schmiermittel (schwarze und helle Öle) und die nicht aufbereitbaren Schmiermittel umfaßt. Demgegenüber hat das Syndicat national in der Sitzung behauptet, die vorliegende Rechtssache betreffe nur die schwarzen Altöle, sämtliche anderen Ölarten jedoch nicht, da die Unmöglichkeit von Ausfuhren nur diese Kategorie von Altölen berühre. Dieser zumindest scheinbare Widerspruch betrifft die Auslegung der streitigen nationalen Regelung, daher ist es nicht meine Sache, ihn aufzulösen. Das ist wohl auch nicht notwendig: Da die Frage des Tribunal de grande instance Versailles sich auf die Möglichkeiten der Ausfuhr von Altölen in andere Mitgliedstaaten bezieht, betrifft die Antwort, die ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, sowieso sämtliche Erzeugnisse, die unter die Verordnung fallen und deren Ausfuhr nicht möglich ist.
b) Die französische Regelung sieht verschiedene Verfahrensweisen vor, um die Altölverwertung bei den verschiedenen Gliedern der Kette zu kontrollieren.
Die Besitzer, bei denen sich Altöle aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten ansammeln, müssen ihre Öle unter ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen sammeln und lagern, insbesondere in der Weise, daß eine Vermischung mit Wasser oder anderen nichtöligen Abfällen unmöglich ist. Sie müssen entweder ihre Öle dem nach Artikel 4 der Verordnung zugelassenen Abholunternehmen übergeben oder selber für den Abtransport ihrer Altöle sorgen, um diese dann unmittelbar einem nach Artikel 8 der Verordnung zugelassenen Beseitigungsunternehmen zur Verfügung zu stellen, oder aber selber für die Beseitigung der bei ihnen anfallenden Altöle sorgen, wenn sie Inhaber der hierzu notwendigen Genehmigung sind. Einige Besitzer wie die Beklagten haben sich zu einem Groupement d'intérêt économique zusammengeschlossen, um die Öle, die sie besitzen, zu den günstigsten Bedingungen zu verkaufen.
c) Um die vollständige Abnahme der Altöle zu gewährleisten, ist das gesamte französische Staatsgebiet in Bezirke eingeteilt, die im allgemeinen jeweils einem Departement entsprechen.
In jedem dieser Bezirke wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und nach der Stellungnahme einer interministeriellen Genehmigungskommission jeweils ein abholberechtigtes Unternehmen vom Minister für Umweltschutz bestimmt. Diese Genehmigung ist ausschließlich und wird für drei Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum wird zu ihrer Erteilung wieder eine Ausschreibung durchgeführt.
Ein Unternehmen kann die Abholgenehmigung für mehrere Bezirke erhalten. Mehrere kleine Unternehmen können sich zusammenschließen, um gemeinsam eine solche Genehmigung zu erhalten. Bis zu 30 % der Tätigkeiten im Bezirk dürfen an Subunternehmer vergeben werden.
Die abholberechtigten Unternehmer sind für die Sammlung sämtlicher in ihrem Bezirk anfallender Altöle verantwortlich. Unter strenger Beachtung der ihnen mit der Genehmigung im einzelnen auferlegten Verpflichtungen müssen sie innerhalb von 14 Tagen jeden Posten Öle über 200 Liter abholen. Sie müssen die gesammelten Altöle zu Preisen, die im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung festgesetzt worden sind, an die Beseitigungsunternehmen liefern, die entsprechend dem Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 79-981 zugelassen sind.
d) Die Beseitigung der Altöle ist ebenfalls von der Erteilung einer ministeriellen Genehmigung abhängig. Diese Genehmigung wird vom Minister für Umweltschutz für sieben Jahre unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens und nach Stellungnahme einer interministeriellen Kommission erteilt. Der Inhaber der Genehmigung hat sich nach den ihm mit der Genehmigung im einzelnen auferlegten Verpflichtungen zu richten, aufgrund deren er unter anderem bis zur Grenze seiner Verarbeitungskapazität sämtliche Altöle abnehmen muß.
Die Genehmigung sieht keinen Gebietsschutz vor, sondern die Verwaltung verteilt die von den abholberechtigten Unternehmen gesammelten Mengen auf die beseitigungsberechtigten Betriebe.
Auf die Frage, ob die Beseitigungsunternehmen Altöle, die sie erhalten, ausfuhren können, hat die französische Regierung geantwortet, nach Artikel 8 und 9 der Altölverwertungsverordnung sowie Artikel 2 und 9 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Beseitigung seien sie verpflichtet, die Altöle in ihren Anlagen zu behandeln, denn die Genehmigung betreffe hauptsächlich diese und sei somit sachbezogen. Würden die Altöle außer im Fall vorübergehender technischer Unmöglichkeit nicht behandelt, so habe dies den Widerruf der Genehmigung zur Folge, die dann gegenstandslos werde.
e) Es steht fest, daß als Folge dieser Regelung die Altölausfuhren von Frankreich in andere Mitgliedstaaten unmöglich sind.
Wie wir in der Sitzung gehört haben, wurde diese rechtliche Unmöglichkeit vor kurzem dadurch verstärkt, daß an alle französischen Zollstellen ein Rundschreiben des Wirtschafts- und Haushaltsministeriums vom 26. Oktober 1982 erging, in dem strenge Grenzkontrollen vorgeschrieben wurden, um jede Ausfuhr von Altölen zu unterbinden.
Wie uns schließlich weiterhin in der Sitzung mitgeteilt wurde, hat die Kommission beschlossen, gegen Frankreich das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten, und es wurde nicht ausgeschlossen, daß dieses Verfahren infolge der Verteilung des Rundschreibens beschleunigt werden könnte.
IV —
Anhand dieser Einzelheiten können wir nun entsprechend dem Ersuchen des Tribunal de grande instance Versailles prüfen, ob die französische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht und vor allem mit der Richtlinie über die Altölbeseitigung vereinbar ist.
1. Um die Tragweite des Rechtsstreits richtig zu erfassen, scheinen mir zunächst einige Bemerkungen notwendig.
a) Aufgrund des Wortlauts der gestellten Frage werde ich mich nur mit dem Punkt beschäftigen, ob die Vorschriften der französischen Regelung, die die Wirkung, wenn nicht sogar den Zweck habe, Altölausfuhren in andere Mitgliedstaaten zu verbieten, mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen oder ihm widersprechen. Daß den abholberechtigten Unternehmen nach der französischen Regelung in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie eine Genehmigung für jeweils einen Bezirk erteilt wird, ist für sich genommen nicht in Frage gestellt, etwa weil dies gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Die Kommission hatte in der Antwort, die Herr Narjes in ihrem Namen auf die schriftliche Anfrage Nr. 315/81 von Herrn Galland gegeben hatte, Gelegenheit zu der Feststellung, daß ein solcher Verstoß nicht vorliege. Mit anderen Worten wird das Recht der Mitgliedstaaten, Artikel 5 der Richtlinie anzuwenden, in keiner Weise bestritten; streitig ist nur die Frage, ob Ausfuhrverbote zulässig sind.
b) Das Syndicat national bestreitet das Recht des Groupement, sich darauf zu berufen, daß zu seinem Nachteil eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen bestehe, und führt dazu die Rechtsprechung des Gerichtshofes an, nach der man das Vorliegen solcher Maßnahmen nur geltend machen könne, wenn Erzeugnisse in dem Ursprungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind.
Unabhängig davon, daß die genannte Rechtsprechung im wesentlichen zu Maßnahmen entwickelt worden ist, die Einfuhren betreffen, ist dieses Argument zurückzuweisen. Zum einen ist die Frage, ob die Tätigkeiten des Groupement nach französischem Recht zulässig sind, offenkundig eine Frage, für die allein die französischen Gerichte zuständig sind. Zum anderen bedarf es, wenn dieses Vorbringen im Grundsatz auch richtig ist, dennoch der Klarstellung in einem Punkt: Das Erfordernis rechtmäßiger Herstellung und rechtmäßigen Inverkehrbringens nach innerstaatlichem Recht gilt nicht gegenüber innerstaatlichen Regelungen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.
c) Wie schließlich schon jetzt festzustellen ist, kann die französische Regelung, da sie tatsächlich Ausfuhren verbietet, mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar sein, wenn andere Gesichtspunkte die Abschottung des nationalen Marktes, die dieses Verbot mit sich bringt, rechtfertigen. Diesen anderen Gesichtspunkte könnten der in Artikel 36 des Vertrages genannte Schutz der Volksgesundheit oder eher noch der Umweltschutz oder aber die Sorge um Energieeinsparungen sein, die man als Abschwächungen des grundsätzlichen Verbots nach Artikel 34 ansehen kann, ebenso wie jene (rule of reason), die seit dem Urteil Dassonville bei der Auslegung des Artikels 30 bestehen. Jedoch können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diese zusätzlichen Gründe für eine Abschwächung nur angeführt werden, wenn Maßnahmen unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten. Dieselbe Einschränkung muß ebenso für Ausfuhren gelten. Im vorliegenden Fall gilt die französische Regelung speziell nur für französische Altöle. Ich habe daher Zweifel, daß diese Gründe als solche in Betracht kommen können. Jedenfalls muß diese Prüfung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Tedeschi und Ratti im Rahmen der Richtlinie 75/439 stattfinden.
Nun gibt es keine Vorschrift in der Richtlinie, die ausdrücklich Ausfuhrverbote rechtfertigt. Die einzige hierfür angeführte Vorschrift ist der bereits genannte Artikel 5. Um eine gemäß Artikel 5 erlassene nationale Regelung, die Ausfuhren untersagt, als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ansehen zu können, muß man daher diesen Artikel dahin auslegen können, daß er ein solches Ausfuhrverbot rechtfertigt.
2. Offensichtlich geht die gemeinsame Behauptung der französischen und italienischen Regierung sowie des Syndicat national weiter. Danach soll aus dem Rückgriff auf Artikel 5 notwendig die Unmöglichkeit von Ausfuhren folgen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat feststelle, daß dies zur Erreichung der Ziele in den Artikeln 2 bis 4 unerläßlich sei, müsse er ein System der ausschließlichen Genehmigung einführen, die den freien Altölverkehr begrenze, ja sogar ausschließe.
a) Zur Begründung dieser Meinung werden verschiedene Argumente vorgebracht.
1. So hat man darauf hingewiesen, daß sich die Richtlinie auf Artikel 235 des Vertrages gründe, auf den man zurückgreife, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheine und die im Vertrag hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen seien. Daraus schließt man, daß, wenn die Richtlinie nur einen im Vertrag enthaltenen und unmittelbar wirksamen Grundsatz (wie derjenige des freien Warenverkehrs) hätte bestätigen wollen, die Bezugnahme auf Artikel 235 überflüssig gewesen wäre.
2. Die Erteilung einer ausschließlichen Genehmigung mit vollkommenem Gebietsschutz und folglich das Verbot von Ausfuhren sei die notwendige Kehrseite der den Inhabern der Genehmigung auferlegten Verpflichtung, die Altöle zu behördlich festgelegten Preisen vollständig abzuholen und zu beseitigen.
Das Syndicat national trägt vor, die vollständige Abnahme von Altölen durch die zugelassenen Unternehmen sei für diese genauso zwingend wie für die Besitzer und für die Beseitigungsunternehmen. Die Abholunternehmen könnten daher unrentable Tätigkeiten, die ihnen die mit der Genehmigung im einzelnen auferlegten Verpflichtungen vorschrieben, durch gewinnbringende Tätigkeiten ausgleichen, die allein Gegenstand der Ausfuhren seien und dadurch Wettbewerbsverzerrungen und künstliche Ausfuhrströme hervorriefen.
Außerdem könnten die Besitzer, die nicht selbst die Öle unter Beachtung des Artikels 4 beseitigen könnten, sicher sein, daß ein Abholunternehmen die Öle abnehme, die sie nach Artikel 7 zur Verfügung eines Unternehmens im Sinne des Artikels 5 zu halten hätten. Nur eine Verwaltungsregelung über die Genehmigung für Abholunternehmen, die die Verpflichtung einer vollständigen Abnahme umfasse, gewährleiste das Abholen sämtlicher Öle. Mit anderen Worten, die Durchführung von Artikel 5 zusammen mit dem Verbot von Ausfuhren sei notwendig, um Artikel 7 verwirklichen zu können, der seinerseits zur Erreichung des Ziels des Artikels 4 unerläßlich sei.
Schließlich sei die vollständige Abnahme für die beseitigungsberechtigten Unternehmen notwendig, vor allem für die wiederaufbereitenden Betriebe, damit diese über ausreichende Mengen von aufzubereitenden Ölen verfügten, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen sicherzustellen. Nur bei vollständiger Abnahme könnten daher die wiederaufbereitungsberechtigten Unternehmen ihre Aufgabe erfüllen, die ihnen von den Behörden zugewiesen sei und die sowohl zum Schutz der Umwelt als auch zur Energieeinsparung beitrage, worauf insbesondere das Syndicat national hinweist.
3. Die Auslegung, nach der Artikel 5 Ausfuhren ausschließe, werde durch das System der Richtlinie bestätigt, nach dem die Notwendigkeit, den innergemeinschaftlichen Handel nicht zu behindern, ein untergeordnetes Ziel gegenüber dem Schutz der Umwelt und der Energieeinsparung sei. Das letztere Ziel sei um so wichtiger, als Herr Narjes im Namen der Kommission in seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 452/81 von Herrn Müller-Hermann zur Verwertung von beim Ölwechsel anfallenden Ölen die Bedeutung der Altöle angesichts der kritischen Situation der Gemeinschaft im Energiebereich und bei Rohstoffen anerkannt habe.
Während der Schutz der Umwelt in der Präambel der Richtlinie in der zweiten und dritten Begründungserwägung und die Politik der Versorgung mit Brennstoffen in der vierten Begründungserwägung genannt seien, sei der freie Warenverkehr mit Ölen erst in der siebten Begründungserwägung aufgeführt. Im übrigen sei dieses letztere Ziel im Gegensatz zu den anderen in keinem der Artikel der Richtlinie verwirklicht.
b) Ich möchte gleich zu Anfang feststellen, daß mir sämtliche Argumente widerlegbar erscheinen.
1. Die Bezugnahme auf Artikel 235 des Vertrages scheint mir in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie sehr einleuchtend erklärt zu sein. Sie rechtfertigt sich ganz einfach dadurch, daß eine gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erst nach der Unterzeichnung des Vertrages im Jahre 1957 für notwendig gehalten wurde, der daher noch keine besonderen Vorschriften in diesem Bereich enthielt.
2. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer vollständigen Abnahme läßt sich nicht bestreiten, daß sie eine öffentliche Dienstleistungspflicht darstellt, die die Mitgliedstaaten den zugelassenen Abholund Beseitigungsunternehmen bei der Durchführung von Artikel 5 rechtmäßig auferlegen können. Nach meiner Meinung ist aber in der Richtlinie selbst ein Mittel zum Ausgleich dieser Belastung vorgesehen, ohne daß die Ausfuhren behindert werden. In Artikel 13 ist nämlich bestimmt, daß als Ausgleich für die Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten den Unternehmen, die Altöle sammeln und/oder beseitigen, gemäß Artikel 5 auferlegen, ... diese Unternehmen für die erbrachte Dienstleistung Zuschüsse erhalten [können]. Artikel 13 macht die Gewährung dieser Zuschüsse von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig, um zu vermeiden, daß sie zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen führen und künstliche Handelsströme schaffen. In Artikel 14 ist unter anderem vorgeschrieben, daß die Mittel für die Zuschüsse im Einklang mit dem Verursacherprinzip aufgebracht werden müssen. Diese Vorsichtsmaßnahmen scheinen mir als Antwort auf die insbesondere vom Syndicat national erhobenen Einwände zu passen.
3. Schließlich sprechen mehrere Überlegungen dagegen, die Richtlinie dahin auszulegen, daß der freie Verkehr mit Altölen zugunsten des Naturschutzes und der Energieeinsparung geopfert werden darf, so lobenswert die Sorge für diese letztgenannten Ziele auch sein mag.
Zunächst scheint mir diese Auslegung dem Artikel 5 zu widersprechen. Zum einen steht fest, daß die mit ihm eröffnete Möglichkeit nur eine Lösung ist, die den Mitgliedstaaten als das kleinere Übel offensteht, wie sich aus den ersten Worten ergibt („in Fällen, in denen die ... festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können ...). Artikel 5 ist daher restriktiv auszulegen. Zum anderen, wenn dieser Text eine Genehmigung für jeweils einen Bezirk und vielleicht sogar, eine ausschließliche Genehmigung für jeweils einen Bezirk (ein ... Unternehmen ... in dem [ihm]... zugewiesenen Bezirk) zuläßt, gibt der Wortlaut nichts dafür her, daß er eine Regelung rechtfertigt wie die französische, die auf einer ausschließlichen Genehmigung für jeweils einen Bezirk in Verbindung mit einem vollkommenen Gebietsschutz beruht. Der Unterschied nun zwischen einer relativ ausschließlichen Genehmigung und einer absolut ausschließlichen Genehmigung besteht darin, daß im ersten Fall der Inhaber einer ausschließlichen Genehmigung sich nicht dem Verkauf von Waren an einen anderen Inhaber einer ausschließlichen Genehmigung außerhalb seines Bezirks widersetzen kann, während im zweiten Fall die Abschottung der Bezirke vollkommen ist.
Mir scheint diese Auslegung mit der Art der Richtlinie als Harmonisierungsrichtlinie, die sich auf Artikel 100 des Vertrages gründet, schwerlich vereinbar. Durch sie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden, deren Unterschiede, wie ich in Erinnerung bringen möchte, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben [können] (erste Begründungserwägung). Daher scheinen mir nationale Rechtsvorschriften, die Ausfuhren verhindern, so daß in dem betreffenden Bereich nicht mehr von einem Gemeinsamen Markt gesprochen werden kann, dem in der ersten Begründungserwägung genannten Ziel der Richtlinie direkt entgegenzustehen.
Wenn an der vorgeschlagenen Auslegung festgehalten werden müßte, hätte dies meiner Ansicht nach die Nichtigkeit des Artikels 5 der Richtlinie wegen Verstoßes gegen Artikel 34 des Vertrages zur Folge, dessen Erfordernisse nach meiner Meinung keineswegs von den Urhebern der Richtlinie vergessen worden sind. Ich erinnere hierzu daran, daß der Wortlaut der siebten Begründungserwägung ein System ..., welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt, verlangt. Außerdem bedeutet der Umstand, daß das Erfordernis, den freien Warenverkehr zu gewährleisten, erst in der siebten Begründungserwägung angeführt wird, nicht, daß dieses Ziel zweitrangig ist. Die Urheber der Richtlinie wollten nach meiner Auffassung durch diese Bezugnahme im Gegenteil, daß jede Vorschrift der Richtlinie so ausgelegt wird, daß ihre Durchführung nicht den innergemeinschaftlichen Warenverkehr hemmen kann. Übrigens kann man nicht behaupten, dieses Erfordernis fehle in den Vorschriften der Richtlinie. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist in Artikel 13 Absatz 2 bestimmt, daß die Zuschüsse, die den Unternehmen gegebenenfalls als Ausgleich für die gemäß Artikel 5 auferlegten öffentlichen Dienstleistungspflichten gewährt werden, keine künstliche[n] Handelsströme schaffen dürfen. Die einzige Grenze, die die Richtlinie für den Grundsatz des freien Verkehrs mit Altölen wirklich aufstellt, scheint mir die zu sein, daß der Warenverkehr keinen künstlichen Charakter annehmen darf.
Demzufolge kann ein Mitgliedstaat, selbst wenn er es zur Erreichung der Ziele der Artikel 2 bis 4 für notwendig hält, Artikel 5 nicht in einer Weise ausführen, die mit dem freien Verkehr mit Altölen unvereinbar ist. Im System der Richtlinie rechtfertigt nichts, den freien Warenverkehr dem Schutz der Umwelt oder der Energieeinsparung zu opfern. Alle diese Ziele müssen nebeneinander erreicht werden. Artikel 5 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, selber zu entscheiden, was sie zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung der Energieeinsparung auf Gemeinschaftsebene tun müssen, obwohl mit der Richtlinie ein harmonisiertes System vorhanden ist. Die Modalitäten, zwischen denen allein die Mitgliedstaaten wählen können, um die Beachtung der Richtlinienziele zu gewährleisten, sind in der Richtlinie festgelegt. Nur im Rahmen der Richtlinie können die Mitgliedstaaten handeln, wenn sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung bleiben wollen. Diese Aufgabe sollte den Mitgliedstaaten durch den Spielraum erleichtert werden, über den sie bei der Wahl der Mittel zur Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels verfügen.
c) Nach den Informationen, die die Kommission gegeben hat und die vom Syndicat national nicht bestritten worden sind, gibt es Regelungen anderer Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie und in Übereinstimmung mit ihr, die weder den Zweck noch die Wirkung haben, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu hemmen: Dies bestätigt, daß der Schutz der Umwelt und Energieeinsparungen möglich sind, ohne Altölausfuhren zu untersagen. Unter den eigens zur Durchführung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften kann man die luxemburgische und die niederländische Regelung nennen. Nach der Großherzoglichen Verordnung vom 26. Juni 1980 über die Altölbeseitigung stellt die Tätigkeit eines oder mehrerer sammelberechtigter Unternehmen in ein und demselben Bezirk keinen Grund dar, die Genehmigung zu versagen. Jeder Genehmigungsinhaber kann auf Antrag die Eigenschaft eines zugelassenen Exporteurs erhalten. Nach dem niederländischen Gesetz über die Regelung für chemische Abfälle und Altöle ist die Ausfuhr von Altölen erlaubt.
3. Es bleibt noch zu prüfen, ob das Ergebnis, zu dem ich vorläufig gelangt bin, nicht auf die Grundlage von Artikel 90 des Vertrages wieder in Frage gestellt werden muß.
a) Nach Ansicht des Syndicat national und der französischen Regierung ist die Unzulässigkeit von Ausfuhren die Folge der besonderen oder ausschließlichen Rechte nach Artikel 90 Absatz 1, die den zugelassenen französischen Unternehmen gemäß Artikel 5 gewährt worden seien. Die Gewährung dieser Rechte sei von der Kommission in der Antwort, die Herr Narjes in ihrem Namen auf die bereits genannte schriftliche Anfrage von Herrn Galland gegeben habe, als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen worden, die Unzulässigkeit von Ausfuhren müsse es daher auch sein.
Das Syndicat national ist außerdem der Ansicht, die Unternehmen, die zur Abholung und Beseitigung der Altöle zugelassen seien, könnten auch als Unternehmen eingestuft werden, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut seien und die aufgrund dessen nach Artikel 90 Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt seien, von den Vorschriften des Vertrages befreit seien. Die Ausfuhrverbote seien nämlich unerläßlich, damit die Betriebe die ihnen zugewiesene Aufgabe erfüllen könnten, und die Entwicklung des Warenverkehrs werde nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufe.
b) Nach meiner Meinung ist der Rückgriff auf Artikel 90 im vorliegenden Fall nicht geboten.
1. Zunächst ist die Antwort auf die schriftliche Anfrage von Herrn Galland meines Erachtens nicht ausschlaggebend. Die Kommission hat in ihrer Antwort die Meinung vertreten, Artikel 4 der Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979, der zu den Vorschriften in dieser Verordnung gehört, die zu dem Ausfuhrverbot führen, sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, denn die genannte Genehmigung könnte als Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Sinne von Artikel 90 des EWG-Vertrags angesehen werden ... dies [ist] als solches mit den Vertragsbestimmungen und insbesondere den Wettbewerbsregeln nicht unvereinbar. Sie hat außerdem erklärt, daß diese Regelung ... der Richtlinie 75/439/EWG und insbesondere Artikel 5 nicht [widerspricht].
Beim Lesen dieser Antwort ist festzustellen, daß sie sich nicht ausdrücklich auf die Frage der Ausfuhren bezieht. Der Inhalt einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments hängt natürlich vom Wortlaut der Frage ab. Im vorliegenden Fall wurde die Frage nach der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gestellt. Die Frage ist daher auf dieser Ebene anzusiedeln, was sich aus den verwendeten Begriffen ergibt.
Soweit in der Antwort jedoch allgemein festgestellt wird, daß Artikel 4 der Verordnung mit Artikel 5 der Richtlinie und den Vorschriften des Vertrages, einschließlich also seinem Artikel 34, vereinbar sei, scheint sie mir aus den bereits angeführten Gründen nicht richtig. Es bedarf hierbei kaum des Hinweises, daß der rechtliche Wert einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten nicht derselbe ist wie der einer Vorschrift des positiven Rechts und noch weniger dem einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofes entspricht. Eine solche Antwort ist sicherlich für die Auslegung einer Vorschrift nicht wertlos, aber diese Auslegung wird hier ausdrücklich oder stillschweigend unter dem Vorbehalt der unabhängigen Beurteilung durch den Gerichtshof gegeben: Man beachte den teilweisen Gebrauch des Konjunktivs.
2. Könnte schließlich Artikel 90 Absatz 1 einen eventuellen Verstoß gegen Artikel 34 rechtfertigen? Der Wortlaut genügt, dies zu verneinen: Die Mitgliedstaaten werden in bezug ... auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
3. Das gleiche gilt für Absatz 2.
Zwar hake ich es aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes für möglich, die französischen Unternehmen, die zum Abholen und Beseitigen der Altöle zugelassen sind, als Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 einzustufen. Aber ich bin nicht der Meinung, daß die Ausfuhrverbote unerläßlich sind, damit die Unternehmen ihre Aufgaben, die Altöle vollständig abzuholen und zu beseitigen, ohne Rentabilitätsbeeinträchtigung wahrnehmen können. Wie wir gesehen haben, sieht die Richtlinie als Ausgleich für die Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten den Abhol- oder Beseitigungsunternehmen gemäß Artikel 5 auferlegen, die Möglichkeit von Zuschüssen vor, die keine künstlichen Handelsströme schaffen dürfen, und löst dadurch selbst das Problem in einer Weise, die die Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels mit Altölen wahrt.
Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich vor, als Antwort auf die Ihnen vom Tribunal de grande instance Versailles vorgelegte Frage für Recht zu erkennen :
Die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung kann nicht dahin verstanden werden, daß sie eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Regelung rechtfertigt, die die Wirkung hat, Altölausfuhren in andere Mitgliedstaaten zu untersagen.