Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1983 – C-172/82
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:69
In der Rechtssache 172/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Versailles in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und ANDERE
gegen
Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles und andere
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Altölbeseitigung ist Gegenstand der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 194, S. 31).
Nach dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen; vorzugsweise ist deren Wiederverwendung anzustreben (Artikel 2 bis 4). In Artikel 5 der Richtlinie ist vorgesehen, daß in Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, ... die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür [treffen], daß ein oder mehrere Unternehmen in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.
Die Französische Republik hat die genannte Richtlinie in die Verordnung Nr. 79/981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO RF vom 23. 11. 1979, S. 2900), in die Verordnung vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen zur Durchführung der Verordnung Nr. 79/981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO RF vom 23. 11. 1979, S. 2901) und in die Verordnung vom 21. November 1979 über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen zur Durchführung der Verordnung Nr. 79/981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO RF vom 23. 11. 1979, S. 2903) umgesetzt.
Die französische Regierung hat in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof unter anderem vorgetragen, die französische Regelung sehe folgendes vor:
Die Besitzer, bei denen sich Altöle aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit ansammeln, sind verpflichtet, ihre Altöle den abholberechtigten Unternehmen zu übergeben oder selber für die Beseitigung der bei ihnen anfallenden Altöle zu sorgen, wenn sie Inhaber einer hierzu vom Ministerium für Umweltschutz erteilten Genehmigung sind.
Zur Gewährleistung der vollständigen Abnahme der Altöle wird das gesamte Staatsgebiet in einzelne Bezirke (die im allgemeinen den Departements entsprechen) eingeteilt, für die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und nach der Stellungnahme einer interministeriellen Genehmigungskommission jeweils ein abholberechtigtes Unternehmen vom Minister für Umweltschutz bestimmt wird.
Das abholberechtige Unternehmen ist für die Sammlung sämtlicher Altöle verantwortlich, die innerhalb des Bezirks, für den es die Genehmigung erhalten hat, anfallen.
Für die Beseitigung der Altöle bedarf es ebenfalls einer vom Ministerium für Umweltschutz erteilten Genehmigung.
Das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage sowie 13 andere Kläger haben vor dem Tribunal de grande instance Versailles eine Klage im wesentlichen mit dem Antrag erhoben, dem Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles zu untersagen, Altöle in einer Reihe von Bezirken abzuholen. Zur Begründung ihres Antrags machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, die Beklagten hätten das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles mit dem offensichtlichen Ziel der Gesetzesumgehung gegründet, da es seinen Initiatoren, die von der Verwaltung nicht zur Abnahme von Altölen zugelassen seien, die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit, Altöle abzuholen, ohne jede Genehmigung ermögliche. Außerdem sei ein nicht geringer Teil der vom Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles gesammelten Öle für die Ausfuhr sowohl nach Belgien als auch in die Bundesrepublik Deutschland bestimmt.
Da das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles vor dem vorlegenden Gericht unter anderem geltend gemacht hat, die Anwendung der innerstaatlichen französischen Regelung sei eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, die nicht durch die gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt werden könne, hat das Tribunal de grande instance Versailles mit Urteil vom 9. Juni 1982 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist es mit den Artikeln 30 und 34 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach denen mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind, vereinbar, daß Unternehmen, die Altöle abholen, wegen der ihnen durch die Verordnung Nr. 79/981 vom 21. November 1979 auferlegten Beschränkungen rechtlich daran gehindert sind, diese Öle an ein Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der EWG zu liefern?
Das Vorlageurteil ist am 25. Juni 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere, vertreten durch die Rechtsanwälte J. F. Renaud und A. Desmazières de Séchelles, Paris, das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles und andere, vertreten durch Rechtsanwalt J. Thréard, Paris, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur, und die französische Regierung, vertreten durch J. P. Costes vom Secrétariat général du Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne (Generalsekretariat des interministeriellen Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa) haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die dritte Kammer zu verweisen. Er hat jedoch die französische Regierung aufgefordert, schriftlich bis zum 25. November 1982 auf die beiden Fragen zu antworten:
Erlaubt die französische Regelung den von den französischen Behörden zugelassenen Abholunternehmen, die bei ihnen lagernden Altöle an von anderen Mitgliedstaaten zugelassene Beseitigungsunternehmen zu verkaufen?
Erlaubt dieselbe Regelung den von den französischen Behörden zugelassenen Abholunternehmen, die ihnen gelieferten Altöle an andere zugelassene Beseitigungsunternehmen oder andere Verarbeiter in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen?
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
Das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage trägt einleitend vor, seiner Auffassung nach müsse der Gerichtshof sich fragen, ob die Vorabentscheidungsfrage zulässig sei. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der Tatsache, daß der ausschlaggebende Grund für die Vorabentscheidungsfrage gewesen sei, daß die Beklagten eine Mitteilung der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation des Europäischen Parlaments an den Präsidenten dieses Organs vorgelegt hätten, in der die Sachdienlichkeit einer der Kommission zu stellenden Frage zu dem Zweck beurteilt worden sei, die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu beanstanden und die Kommission zu veranlassen, gegen diesen Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages von Rom einzuleiten, hätte die Vorabentscheidungsfrage dieselben Wirkungen wie eine Untätigkeitsklage gegenüber einer Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten. Deshalb sei die Vorabentscheidungsfrage unzulässig.
Zur Frage selbst führt das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage zunächst aus, sie müsse genauer und zugleich weiter gefaßt werden. So müsse es sich nicht um einen Mitgliedstaat der EWG, sondern um einen anderen Mitgliedstaat der EWG handeln, und die Frage dürfe sich nicht nur auf die abholberechtigten Unternehmen beschränken, sondern müsse auch die Altölbesitzer einbeziehen, die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 79/981 selbst für den Abtransport dieser Öle sorgen wollten. Die behaupteten Beschränkungen seien sowieso nicht im Hinblick auf die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zu prüfen, sondern im Hinblick auf die Richtlinie 75/439 des Rates, mit der für die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Altölbeseitigung gesorgt worden sei. Nach Auffassung des Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage sind die französischen Rechtsvorschriften nach dieser Richtlinie 75/439 zulässig. Zum einen seien die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Umweltschutz und die Wiederverwendung von Altölen, dieselben wie die der innerstaatlichen Regelung. Zum anderen stelle das Gebot, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht zu hemmen, nur ein untergeordnetes Ziel dar, das zugunsten der anderen geopfert werden könne. Die von den Beklagten angefochteten Beschränkungen seien unter den Möglichkeiten aufgezählt, die in der Richtlinie, insbesondere in Artikel 5, vorgesehen seien.
In der Frage der Zulässigkeit der französischen Vorschriften im Hinblick auf die Artikel 90 und 85 des Vertrages von Rom beziehen sich die Kläger auf die Antwort der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Abgeordneten des Europäischen Parlaments Galland (ABl. C 205 vom 13. 8. 1981, S. 10).
Schließlich zählt das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage eine Reihe von verhängnisvollen Konsequenzen auf, die sich aus den künstlichen Exportströmen ergäben, die die Beklagten durch die Verletzung der französischen Vorschriften geschaffen hätten. Bei diesen verhängnisvollen Wirkungen handele es sich um folgende:
1. Französische Altöle würden nach Belgien ausgeführt, wo sie mit schädlichen Auswirkungen für die belgische Umwelt verbrannt würden.
2. Französische Altöle würden in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, wo sie aufbereitet oder verbrannt würden, während für die Sammlung deutscher Altöle von diesem Mitgliedstaat Zuschüsse gewährt würden.
3. Den französischen aufbereitungsberechtigten Unternehmen, die keine Zuschüsse erhielten, fehlte der Ausgangsstoff, den sie brauchten, um die ihnen übertragene Aufgabe gewinnbringend und entsprechend den ihnen mit der Genehmigung im einzelnen auferlegten Verpflichtungen auszuführen. Das Funktionieren und die Ziele der Energiepolitik eines Mitgliedstaats seien gefährdet.
4. Die abholberechtigten französischen Unternehmen, die keine Zuschüsse erhielten, könnten ebenfalls nicht mehr in gewinnbringender Weise die ihnen zugeteilte Aufgabe der vollständigen Abnahme wahrnehmen. Aufgrund dessen würden die Altöle nicht abgeholt, so daß die französische Umwelt beeinträchtigt würde.
Das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles trägt in seinen Erklärungen vor, Artikel 10 des Titels II im Anhang zur Verordnung über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen stelle eine von Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung dar, da nach jedem Artikel das Abholunternehmen die gesammelten Öle an beseitigungsberechtigte Betriebe liefern müsse und damit jede Ausfuhr verhindert werde. Zur Richtlinie 75/439 des Rates bemerkt das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles, sie begründe kein Recht der Mitgliedstaaten, den innergemeinschaftlichen Handel mit Altölen zu behindern oder auszuschalten. In ihrer siebten Begründungserwägung sei im Gegenteil die Einführung eines Systems vorgesehen, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemme und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtige. Eine Berufung auf Artikel 36 EWG-Vertrag sei in diesem Zusammenhang nicht möglich, da die Erfordernisse zum Schutz der Volksgesundheit und der Umwelt gewährleistet seien, denn sämtliche beseitigungsberechtigten Unternehmen innerhalb der EWG benötigten aufgrund der Richtlinie 75/439 eine Genehmigung und seien somit einer Kontrolle unterworfen.
In einem ergänzenden Schriftsatz weist das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles den Gerichtshof darauf hin, daß es seiner Meinung nach im Ausgangsrechtsstreit nicht um Unternehmen gehe, die Altöle abholten, sondern um Besitzer, die die Öle nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 79-981 selber abtransportieren wollten.
Die Kommission führt in ihren Erklärungen aus, die französische Regelung beinhalte, indem sie das Unternehmen, das Altöle abhole, verpflichte, diese an einen beseitigungsberechtigten französischen Betrieb zu liefern, und ihm dadurch untersage, die Altöle in andere Mitgliedstaaten auszuführen, eine Ungleichbehandlung, die dem Binnenmarkt einen besonderen Vorteil sichern könne, und stelle damit eine Verletzung des Artikels 34 des Vertrages dar. Daß die französische Regelung die Richtlinie 75/439 des Rates durchführe, ändere daran nichts, da diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht zum Erlaß eines solchen Systems verpflichte. Artikel 5 der Richtlinie besage im Gegenteil ausdrücklich, daß die in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen nur erlassen werden dürften, wenn die Ziele der Richtlinie nicht anders erreicht werden könnten. Keine der von den anderen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 75/439 erlassenen Rechtsvorschriften sehe nun aber ein vergleichbares System vor, das den innergemeinschaftlichen Warenverkehr ebenso hemme wie das französische System. Die Ziele der Richtlinie sowie die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen könnten ebenso erreicht werden, wenn die Altöle an ein Beseitigungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden könnten, das in diesem Mitgliedstaat die nach Artikel 6 der Richtlinie 75/439 vorgesehene Genehmigung erhalten habe.
Die Kommission schlägt daher dem Gerichtshof vor, dem Tribunal Versailles wie folgt zu antworten :
Die Artikel 34 und 36 sind dahin auszulegen, daß sie einer Regelung entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß Lieferungen an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungsoder Aufbereitungsunternehmen ausgeschlossen sind.
Die französische Regierung bemerkt zunächst, der Gerichtshof habe gemäß seiner eigenen Rechtsprechung trotz des Wortlauts der ihm vorgelegten Frage, die die Gültigkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Zweifel ziehe, nicht über die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, sondern mit dem der Streitsache befaßten Gericht Gesichtspunkte zur Auslegung der Artikel 30 und 34 des Vertrages zu liefern. Sie trägt dann weiter vor, daß es im Ausgangsrechtsstreit ihrer Meinung nach nur um eine Beeinträchtigung des ausschließlichen Abhol-und Beseitigungsrechts und keineswegs um eine unzulässige Einfuhr oder Ausfuhr von Altölen gehe; der Rechtsstreit könne daher nicht zu einer Anwendung der Artikel 30 und 34 des Vertrages durch das Gericht des Ausgangsverfahrens führen. Eine solche Anwendung scheide um so mehr aus, als die eventuellen streitigen Beschränkungen nach Erlaß der einschlägigen Richtlinie 75/439 durch den Rat nicht mehr nach den Artikeln 30 und 34 des Vertrages, sondern im Hinblick auf diese Richtlinie beurteilt werden müßten. Nach der Darstellung des französischen Systems des Abholens und Beseitigens von Altölen führt die französische Regierung an, diese Regelung diene ökologischen (Umweltschutz) und wirtschaftlichen (Verringerung des Energieverbrauchs) Zielen, die denen der Richtlinie des Rates entsprächen. Die Verleihung eines ausschließlichen Rechts nach dieser Regelung sei ausdrücklich in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehen und stimme mit Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof überein.
Abschließend ersucht die französische Regierung den Gerichtshof, die Vorschriften der Richtlinie 75/439 des Rates dahin auszulegen, daß es einem Mitgliedstaat danach gestattet sei, ausschließliche Rechte zum Abholen und Beseitigen von Altölen zuzuerkennen.
Auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Regierung der Französischen Republik geantwortet:
1. Hinsichtlich der Abnahme von Altölen sei es die Pflicht der Besitzer, wenn sie selbst für den Abtransport ihrer Altöle sorgen wollten, sonst der abholberechtigten Unternehmen, diese Öle den nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung vom 21. November 1979 zugelassenen Beseitigungsunternehmen zu liefern.
2. Bezüglich der Beseitigung seien die im Sinne der Verordnung vom 21. November 1979 zugelassenen Beseitigungsunternehmen verpflichtet, die Altöle in ihren Anlagen zu behandeln.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 9. Dezember 1981 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte A. Desmazières de Séchelles und J. F. Renaud, Paris, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den beim Conseil d'Etat und der Cour de Cassation zugelassenen Rechtsanwalt D. Baudin und Rechtsanwalt J. Thréard, Paris, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur, mündlich Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Kommission hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, dem Tribunal Versailles folgende Antwort zu geben, die leicht von der in ihrem Schriftsatz vorgeschlagenen abweicht: Die Artikel 34 und 36 sind dahin auszulegen, daß sie einer Regelung entgegenstehen, mit der ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt organisiert, daß Lieferungen an ein Abhol- oder Beseitigungsunternehmen ausgeschlossen sind, das seine Gewerb etätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in zulässiger Weise ausübt.
Die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato P. G. Ferri, hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, um vorzutragen, daß aufgrund der Artikel 5 und 7 der Richtlinie das Abholen von Altölen zugelassenen Unternehmen vorbehalten bleiben müsse.
Auf die ihr in der Sitzung gestellte Frage hat die Kommission dem Gerichtshof am 22. Dezember 1982 eine Zusammenfassung der die Altöle betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und eine Übersicht über die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten vorgelegt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben ihre Erklärungen zu dieser Antwort am 6. Januar 1983 eingereicht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Versailles hat mit Urteil vom 9. Juni 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 34 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der französischen Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979 über die Regelung der Altölverwertung (JO RF vom 23. 11. 1979, S. 2900) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen mit dem Vertrag beurteilen zu können.
2 Im Ausgangsrechtsstreit klagen das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und 13 andere Kläger gegen das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles. Ziel der Klage ist es, diesem Groupement untersagen zu lassen, Altöle in einer Reihe von Bezirken abzuholen, da das Groupement nicht über die nach den französischen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung verfüge und unter Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften die gesammelten Öle ausführe.
3 Die Altölbeseitigung ist Gegenstand der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 194, S. 31). Nach den Artikeln 2 bis 4 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen; vorzugsweise ist deren Wiederverwendung anzustreben. In Artikel 5 der Richtlinie ist vorgesehen, daß in Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, ... die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür [treffen], daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.
4 Zur Durchführung dieser Richtlinie hat die französische Regierung am 21. November 1979 die Verordnung Nr. 79-981 über die Regelung der Altölverwertung und zwei Durchführungsverordnungen hierzu erlassen. Mit diesen Vorschriften wurde ein Zulassungssystem sowohl auf der Stufe der Unternehmen, die Altöle abholen, als auch auf der Stufe der Unternehmen, die mit der Beseitigung dieser Öle betraut sind, eingeführt. In der Verordnung Nr. 79-981 ist ausdrücklich bestimmt, daß die Abholunternehmen die gesammelten Altöle an die beseitigungsberechtigten Betriebe liefern müsse. Die Artikel 2 und 9 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen verpflichten außerdem die beseitigungsberechtigten Unternehmen — unter Androhung des Widerrufs der Genehmigung —, die Altöle in ihren eigenen Anlagen zu behandeln.
5 Insoweit steht fest, daß die französischen Rechtsvorschriften implizit ein Verbot enthalten, Altöle ins Ausland einschließlich der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auszuführen. Eine Ausnahme für die Weiterveräußerung an Beseitigungsunternehmen in anderen Mitgliedstaäten, die eine Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie 75/439 haben, ist nicht vorgesehen.
6 Da das Groupement d'intérêt économique Inter-Huiles vor dem innerstaatlichen Gericht vorgetragen hat, die französischen Rechtsvorschriften seien mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr nicht vereinbar, hat das Tribunal de grande instance Versailles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit den Artikeln 30 und 34 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach denen mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind, vereinbar, daß Unternehmen, die Altöle abholen, wegen der ihnen durch die Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979 auferlegten Beschränkungen rechtlich daran gehindert sind, diese Öle an ein Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der EWG zu liefern?
Zuständigkeit des Gerichtshofes
7 Das Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage macht zunächst die Unzuständigkeit des Gerichtshofes zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage geltend, die praktisch die gleichen Wirkungen habe wie eine Untätigkeitsklage gegen eine Weigerung der Kommission, in diesem besonderen Fall das Verfahren wegen Vertragsverletzung eines Staates einzuleiten.
8 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wenn der Vertrag in den Artikeln 169 und 170 der Kommission und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Gerichtshof anzurufen, falls ein Staat einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, so bedeutet dies nicht, daß es für den einzelnen unmöglich wäre, sich gegebenenfalls vor dem nationalen Richter auf diese Verpflichtungen zu berufen, der dann gemäß Artikel 177 des Vertrages den Gerichtshof anrufen kann. Der Gerichtshof kann zwar im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines nationalen Gesetzes mit dem Vertrag befinden, doch ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzten, über die Frage der Vereinbarkeit selbst zu entscheiden.
Zur Beantwortung der Frage
9 Unter diesen Voraussetzungen muß die Vorabentscheidungsfrage so verstanden werden, daß es im wesentlichen darum geht, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung es gestatten, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist.
10 Nach Artikel 5 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten einem Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Sammlung oder Beseitigung der Altöle in dem ihm zugewiesenen Bezirk einräumen. Diese Vorschrift muß im Zusammenhang mit dem Ziel der Richtlinie gesehen werden, wie es in der siebten Begründungserwägung zum Ausdruck kommt, die ein wirksames und zusammenhängendes System der Behandlung dieser Öle, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt, vorsieht.
11 Wenn also Artikel 5 der Richtlinie 75/439 auch als Ermächtigung für die Mitgliedstaaten ausgelegt werden kann, einem oder mehreren Unternehmen gegebenenfalls ein ausschließliches Recht zur Sammlung oder Beseitigung der Ole in den ihnen zugewiesenen Bezirken einzuräumen, so ergibt sich aus einem solchen Recht dennoch nicht notwendig, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten zur Errichtung von Ausfuhrschranken ermächtigt sind. Eine solche Abschottung der Märkte ist in der Richtlinie des Rates nicht vorgesehen und widerspräche den in ihr festgelegten Zielen.
12 Dieses Ergebnis ist um so zwingender, als Artikel 34 EWG-Vertrag sämtliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen untersagt. Wie der Gerichtshof wiederholt bekräftigt hat, sind sämtliche nationalen Maßnahmen verboten, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt. Aufgrund dessen verstieße eine Regelung, die diesen Vorschriften zuwiderliefe, ebenfalls gegen Artikel 34 des Vertrages.
13 Es ist weiterhin vorgetragen worden, daß die angefochtene Regelung wirtschaftlich notwendig sei, da nur die vollständige Abnahme der Altöle die Rentabilität der zur Beseitigung dieser Öle zugelassenen Unternehmen und demzufolge die Verwirklichung der Richtlinienziele gewährleisten könne. Diese Auffassung ist abzulehnen. Nach Artikel 13 und 14 der Richtlinie können nämlich die Mitgliedstaaten, ohne die Ausfuhren zu behindern, den gewerblichen Unternehmen als Ausgleich für die diesen Wirtschaftsteilnehmern zur Durchführung von Artikel 5 auferlegten Verpflichtungen Zuschüsse aus Mitteln gewähren, die im Einklang mit dem Verursacherprinzip aufgebracht werden.
14 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sowie die französische Regierung machen außerdem geltend, daß die französische Regelung durch die Notwendigkeit des Umweltschutzes gerechtfertigt sei, der als Ziel ausdrücklich in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie genannt sei. Dieses Vorbringen läßt sich nicht halten. Der Schutz der Umwelt ist unbestreitbar genauso streng gewährleistet, wenn die Öle, statt im Ursprungsmitgliedstaat beseitigt zu werden, an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verkauft werden.
15 Selbst wenn die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen wäre, würde dies schließlich diesen Mitgliedstaat insoweit nicht von der Verpflichtung befreien, die anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere diejenigen über den freien Warenverkehr und die der Richtlinie 75/439 zu beachten. Was Artikel 90 Absatz 2 angeht, hat der Gerichtshof bereits bestätigt, daß dieser Absatz beim gegenwärtigen Stande nicht geeignet ist, individuelle Rechte zu begründen, welche die nationalen Gerichte zu beachten haben (Urteil vom 14. 7. 1971, Rechtssache 10/71, Hein, Slg. 1971, 723).
16 Dem Tribunal de grande instance Versailles ist daher zu antworten, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung es nicht gestatten, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist.
Kosten
17 Die Auslagen der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.
18 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Versailles mit Urteil vom 9. Juni 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung gestatten es nicht, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist.