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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1983 – C-244/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:38

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 23. Februar 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich jetzt Stellung nehme, geht es um die Stahlquotenregelung, wie sie — nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1) — durch die Kommissionsentscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1 ff.) geschaffen worden ist. Diese Entscheidung — in Kraft getreten am 1. Juli 1981 und gültig für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 — wurde verschiedene Male geändert und ergänzt, nämlich durch die am 4. Juli 1981 in Kraft getretene Entscheidung Nr. 1832/81 (ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 1 ff.), durch die am 1. Oktober 1981 in Kraft getretene Entscheidung Nr. 2804/81 (ABl. L 278 vom 1. 10. 1981, S. 1 ff.) sowie durch die am 9. März 1982 in Kraft getretene Entscheidung Nr. 533/82 (ABl. L 65 vom 9. 3. 1982, (S. 6 ff.).

Den Inhalt der neuen Regelung will ich jetzt nicht in allen Einzelheiten darstellen. Für das vorliegende Verfahren genügt es, kurz folgendes in Erinnerung zu bringen.

Die Entscheidung spricht nicht mehr von vier Erzeugnisgruppen, sondern nennt jetzt zusätzlich die Gruppen V und VI, die früher von der Gruppe IV erfaßt wurden. Produktionsquoten werden nach dieser Entscheidung nicht mehr für Rohstahl festgelegt und — was die genannten Erzeugnisgruppen angeht — nur noch für einige der darunter fallenden Erzeugnisse, da sich im übrigen die wichtigsten Stahlerzeuger zu einer freiwilligen Produktionseinschränkung entschlossen haben.

Soweit es um die Gruppe I geht — die im vorliegenden Verfahren allein interessiert —, findet sich nunmehr eine Unterteilung in die Gruppen a bis d. Die Gruppe a umfaßt sowohl die Vorprodukte Warmbreitband und warmgewalzten Bandstahl als auch einige Folgeerzeugnisse; in den Gruppen b bis d sind nur Folgeerzeugnisse genannt, die von der Entscheidung Nr. 2794/780 nicht erfaßt worden waren. Quoten waren nach der Entscheidung Nr. 1831/81 für die in diesen Gruppen aufgeführten Erzeugnisse festzulegen.

Eine wichtige Neuerung wurde für die Berechnung der Vergleichsproduktion der Gruppe I eingeführt. Dafür sind nach der Entscheidung Nr. 1831/81 zwei Beträge von Bedeutung, aus denen das arithmetische Mittel gebildet wird. Der erste Betrag entspricht dem arithmetischen Mittel der Produktionen von drei Zeiträumen: des Jahres 1974, der zwölf Kalendermonate des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980, in denen die Summe der Produktion der in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 genannten Gruppen I bis IV von Walzerzeugnissen am größten war, und der zwölf Monate von Juli 1979 bis Juni 1980. Der zweite Betrag ist eine jährliche Vergleichsmenge, die sich aus den im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 für das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 zugeteilten Quoten unter Einschluß der vorgenommenen Anpassungen ergibt. Dabei werden — hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf den Sitzungsbericht — aus den Produktionsquoten die Vergleichsproduktionen neu zusammengestellt und eine entsprechende Berechnung für das zweite und dritte Quartal 1981 vorgenommen.

Wie schon nach der Entscheidung Nr. 2794/80 gab es nicht nur Produktionsbeschränkungen, sondern es war auch vorgesehen, daß von der eingeschränkten Produktion nur ein bestimmter Anteil in den Gemeinsamen Markt geliefert werden darf. Dessen Berechnung wurde aber nicht mehr den Unternehmen überlassen, sondern sie erfolgte durch die Kommission, wobei die nach Artikel 8 zu ermittelnde Vergleichsmenge eine Rolle spielte. Demgemäß bestimmte Artikel 9, daß die Kommission vierteljährlich prozentuale Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten beziehungsweise des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, festsetzt. Sie hatte nach Artikel 5 für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten festzulegen, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, und teilte nach Artikel 9 jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie seine Produktionsquoten und den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit.

Erwähnenswert ist auch noch, daß eine Anpassung der Vergleichsproduktionen im Falle außerordentlicher Schwierigkeiten nicht mehr generell vorgenommen werden konnte, sondern an bestimmte Voraussetzungen gebunden war; soweit es um die Gruppen la bis Id geht, mußte die gesamte Vergleichsproduktion unter 1 Mio t pro Jahr liegen und sich zu mindestens 75 % aus Erzeugnissen zusammensetzen, deren prozentuale Kürzung 20 % überschritt. Außerdem wurde durch die Entscheidung Nr. 533/82 eine besondere Härteklausel — der Artikel 14b — für Erzeuger eingeführt, deren Gesamtproduktion der in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 aufgeführten Erzeugnisse im Jahr 1981 einen bestimmten Umfang nicht überschritt und deren Produktion der Gruppen IV, V und VI einen bestimmten Anteil an ihrer gesamten Produktion ausmachte. Für sie galt im zweiten Quartal 1982 eine geringere prozentuale Kürzung der Produktionsquoten und des Teils der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, soweit es um die Gruppe V ging.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften wurden für das dritte Quartal 1981 — darauf bezieht sich das vorliegende Verfahren — in der Kommissionsentscheidung Nr. 1833/81 vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 6) die prozentualen Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten und die prozentualen Kürzungen für die Festlegung des Teils der Produktionsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, im einzelnen bestimmt.

Auf dieser Grundlage erging am 28. Juli 1981 eine Mitteilung im Sinne des Artikels 9 der Entscheidung Nr. 1831/81 an die Klägerin, der — bezogen auf die Gruppen la, Ib und Ic — die für das dritte Quartal 1981 anwendbaren Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie Produktionsquoten und der Teil der Quoten entnommen werden konnte, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte. Sie wurde — nach entsprechenden Vorstellungen der Klägerin — noch durch eine Mitteilung der Kommission vom 31. August 1981 korrigiert: in ihr hieß es, die jährliche Vergleichsproduktion der Gruppe la erhöhe sich bei Einbeziehung einer versehentlich nicht berücksichtigten Monatstonnage, was eine geringfügige Erhöhung der Produktionsquote für die Erzeugnisgruppe la zur Folge hatte.

Wegen dieser Mitteilungen hat die Firma Klöckner am 8. September 1981 den Gerichtshof angerufen und folgende Anträge gestellt:

1. Die Entscheidungen vom 28. Juli 1981 und vom 31. August 1981 aufzuheben;

2. hilfsweise:

a) die festgelegten Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als sie bei den Produktionsgruppen la und Ib bestimmte Größen unterschreiten, wozu dann in der Replik etwas höhere Zahlen genannt wurden,

b) die Produktionsquote der Gruppe la insoweit aufzuheben, als sie kaltgewalzte Bleche über 3 mm erfaßt,

c) die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion nachweislich für dritte Länder bestimmt ist,

und

d) die Entscheidungen insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegen, der auf dem Gemeinschaftsmarkt geliefert werden kann.

Die Kommission hält die Hilfsanträge 2a und c für unzulässig, den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 2b und d für unbegründet.

Nachdem sie darauf hingewiesen hat, durch die Entscheidung Nr. 2804/81 sei. ein Formfehler der Entscheidung Nr. 1831/81 berichtigt worden, indem in Artikel 1 Absatz 2, 5. Gedankenstrich der Wendung kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr die Worte Warmbreitband zur Herstellung von... vorangestellt wurden, hat die Klägerin in ihrer Replik erklärt, insoweit habe sich die Hauptsache erledigt und es sei nur noch eine Kostenentscheidung fällig, die freilich nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum Nachteil der Kommission lauten müsse.

Zu diesem Rechtsstreit nehme ich wie folgt Stellung.

A — Zum Hauptantrag

Er wird mit folgenden vier Gruppen von Rügen begründet:

Unterschreitung der durch Artikel 58 des Montanvertrags gebotenen Mindestbeschäftigung der Klägerin;

Nichtbeachtung der Konsequenzen des Subventionsverbots von Artikel 4c des Montanvertrags;

unzulässige Festsetzung von Lieferquoten für den Export und den Gemeinsamen Markt; sowie

Fehlen einer Zustimmung des Ministerrats zu der Quotenregelung.

I — Zum ersten Klagegrund

Hier sind in Wahrheit drei Aspekte auseinanderzuhalten.

1. In der Klageschrift stand im Vordergrund die Rüge, in der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 fehle zu Unrecht eine Vorschrift, die den betroffenen Unternehmen eine Mindestbeschäftigung, die Mindestauslastung ihrer aktuellen Kapazität sichere, und zwar nach Maßgabe der Durchschnittsauslastung aller Unternehmen, wie sie sich aufgrund der gekürzten Vergleichsproduktionen ergebe. Dieser Mangel sei eine Mißachtung des Artikels 58 § 2, der die Erhaltung der Arbeitsplätze durch entsprechende Beschäftigung vorschreibe. Die Entscheidung Nr. 1831/81 stehe deshalb auch nicht in Einklang mit dem Grundgedanken der sozialen Gerechtigkeit, wie er in einer Reihe von Vertragsartikeln zum Ausdruck komme, sowie mit dem vorrangigen Ziel des Artikels 2, dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintrete. Außerdem sei darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu erblicken. — In der Replik hat die Klägerin zudem die Notwendigkeit einer entsprechenden Bestimmung, die für sie höhere Quoten zur Folge gehabt hätte, unter Hinweis auf einen allgemeinen Rechtsgedanken begründet, nach dem auch in der Zwangsvollstreckung den Betroffenen ein Minimum gewährt werde. Sie hat darüber hinaus in anderen Rechtssachen (311/81 und 136/82) auf den eingangs schon erwähnten, durch die Entscheidung Nr. 533/82 eingeführten und sich auf Betonstahl beziehenden Artikel 14b verwiesen und zum Ausdruck gebracht, damit habe die Kommission einen Grundsatz anerkannt, der sogar noch weitergehe als der von der Klägerin herangezogene.

Was diesen ersten Aspekt des ersten Klagegrundes angeht, so habe ich den Eindruck, daß es jetzt wohl nicht mehr notwendig ist, auf die hierzu entwickelten Thesen einzugehen. Nachdem sie uns unterbreitet worden sind — auch die Replik der Rechtssache 136/82 datiert von Juni 1982 —, erging nämlich am 7. Juli 1982 das Urteil 119/81, in dem zu einer entsprechenden Rüge Stellung genommen wird. In ihm wird zu der Ansicht, die Kommission habe als Basis für ihre Quotenregelung nicht nur die tatsächliche Erzeugung, sondern auch die Produktionskapazität in Betracht ziehen müssen, auf die Feststellungen des Urteils 14/81 verwiesen, nach denen das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung durchaus in Einklang mit Artikel 58 des Montanvertrags stehe, weil es die Unsicherheiten vermeide, die die Bewertung der Produktionskapazität zwangsläufig mit sich bringe, und weil es eine Verminderung der Gesamtproduktion ermögliche, ohne damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt zu verändern (Randnummer 28). Ferner habe die Kommission tatsächlich nicht auf Artikel 58 § 2 Absatz 1 Satz 2 zurückgegriffen und auch das Erfordernis, Arbeitsplätze soweit wie möglich zu erhalten, in Wahrheit nicht außer acht gelassen, da ja der Auslastungsgrad der Unternehmen im Rahmen von Artikel 4 Ziffer 3 zu berücksichtigen gewesen sei (Randnummer 14). Außerdem verpflichte Artikel 58 die Kommission keineswegs, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, und er verfolge nicht den Zweck, den Unternehmen eine nach ihrer Kapazität bemessene Mindestbeschäftigung zu sichern (Randnummer 13).

Daraufhin erklärte die Klägerin in einem besonderen Schriftsatz von August 1982, sie erhalte die Rüge nicht aufrecht, da so die Kommission verpflichtet sei, allen Unternehmen eine Mindestauslastung zu gewährleisten. Sie beschränkt sich jetzt darauf, geltend zu machen, erforderlich sei, daß sie eine — nicht weiter bezifferte — Mindestquote erhalte, die ihr Überleben ermögliche, und sie hat sich dazu in der mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfigur des Notstands berufen. Das aber ist wohl ein etwas anderer als ihr ursprünglich vorgetragener Gedanke, und auf ihn werde ich gleich in einem besonderen Abschnitt zurückkommen.

Jetzt ist nur noch festzustellen, daß, wenn es nicht um die Sicherung einer Mindestauslastung der Klägerin nach Maßgabe der Durchschnittsauslastung aller Unternehmen geht, wohl auch keine Notwendigkeit besteht, die Streitfrage zu untersuchen, wie groß genau der Abstand ihrer Auslastung vom Durchschnitt der Gemeinschaft ist. In diesem Zusammenhang spielt das auch in der Rechtssache 303/81 anzutreffende Problem eine Rolle, ob die Kapazität der Walzstraße II der Klägerin korrekt bemessen worden und ob die Kapazität der Walzstraße I zu berücksichtigen sei. Klar ist nach der Änderung der Klagebegründung außerdem, daß damit wohl auch der Hilfsantrag 2a hinfällig geworden ist, dem offensichtlich die ursprüngliche These der Klägerin zugrunde liegt und in dem sich niedergeschlagen hat, wie nach ihrer Kapazitätsbewertung die notwendigen Mindestquoten zu berechnen wären.

2. Im Zusammenhang mit dem Not- standasargument, dem ich mich jetzt zuwende, hat die Klägerin geltend gemacht, das neue Quotenregime habe — unter anderem, weil die Anpassungen der Vergleichsproduktionen nach der Entscheidung Nr. 2794/80 nur noch erheblich vermindert zur Geltung gekommen seien — für ihren Betrieb so geringe Quoten zur Folge gehabt, daß seine Existenz bedroht sei. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu zeigen versucht. Sie hat sich — Zahlen werde ich aus dem genannten Grund nicht anführen — auf das Gutachten einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bezogen, aus dem sich ergebe, welche enormen zusätzlichen Verluste bei der Beachtung der Produktionsquoten, gemessen an der Durchschnittsauslastung der Gemeinschaft, entstanden wären. Sie hat andererseits auf den Umfang ihres Grundkapitals und den Umfang von Rücklagen, auf das Fehlen stiller Reserven, die Gestaltung ihres Pensionsfonds sowie die bereits erfolgte Stillegung anderer Werke im Rahmen des Konzerns hingewiesen. Für eine solche Notlage vermißt sie — so muß man ihr Vorbringen wohl verstehen — eine Klausel in der Quotenregelung, die eine Anhebung der Produktionsquoten auf ein Niveau ermöglichen würde, das die Gefahr der Vernichtung moderner und im Kern gesunder Unternehmen ausschließe.

Die Kommission hat demgegenüber in erster Linie den Standpunkt eingenommen, nach der Änderung der Argumentation habe man es mit einer neuen Rüge zu tun, die — weil verspätet vorgebracht — als unzulässig zurückzuweisen sei. Zur Substanz der klägerischen These hat sie sich einmal auf das Urteil der Rechtssache 119/81 berufen, dem zufolge ganz allgemein und ohne Einschränkungen eine Verpflichtung der Kommission zu verneinen sei, eine Mindestproduktion zu gewährleisten. Ferner werde, kämen Rentabilitätsgesichtspunkte, wie die von der Klägerin vorgetragenen, zur Geltung, die Leistungsfähigkeit des Systems überschritten. Denn jede Quotenerhöhung habe zur Folge, daß die Quoten anderer Unternehmen niedriger bemessen werden müßten, womit diese möglichweise unterhalb der Rentabilitätsgrenze bleiben und ihrerseits wieder einen Anspruch auf Quotenerhöhung geltend machen könnten. Darüber hinaus kämen für die Sanierung einzelner Unternehmen andere Mittel als die Quotenbemessung in Frage; dazu verweist sie insbesondere auf den Beihilfenkodex der Entscheidung Nr. 2320/81 (ABl. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14), der es den Mitgliedstaaten erlaube, Unternehmen zum Zwecke der Restrukturierung für eine Übergangszeit Subventionen zu zahlen. Schließlich hat die Kommission auch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel geäußert, daß ein Notstand der Klägerin erwiesen sei, der gerade auf die Quotenregelung zurückgehe; sie hat in diesem Zusammenhang sich sowohl auf den Umfang der klägerischen Verluste berufen, der schon vor Beginn des Quotensystems erkennbar gewesen sei, als auch auf den Umstand, daß das vorgelegte Gutachten nichts über die Verhältnisse des Konzerns insgesamt aussage, also über die Möglichkeit eines Ausgleichs durch positive Ergebnisse aus anderen Bereichen der Gesellschaft oder durch außerordentliche Erträge.

a) Die Zulässigkeitsbedenken der Kommission sind meines Erachtens unberechtigt; die neue Argumentation der Klägerin kann also nicht als verspätet vorgebracht beiseite gelassen werden. Tatsächlich ist anzuerkennen, daß die wesentlichen Fakten, die sich aus dem erwähnten Gutachten ergeben, schon mit der Klageschrift dem Gerichtshof unterbreitet worden sind, und es ist auch einzuräumen, daß die Änderung der daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen nicht in einer Weise von der ursprünglichen These der Klägerin entfernt ist, die dazu berechtigen würde, von einer völlig neuartigen, die Verteidigung erschwerenden und das Gerichtsverfahren aufhaltenden Argumentation zu sprechen. Auch läßt sich nicht ausschließen, daß die neue Argumentation eine so gewichtige Rüge erkennen läßt, daß eine Berücksichtigung von Amts wegen angezeigt erscheint.

b) Ohne weiteres vorstellen kann man sich sodann, daß die Quotenregelung zu ernsthaften Schwierigkeiten, ja sogar zu einem existenzbedrohenden Notstand für einzelne Unternehmen führt, bei dem es zu belassen gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verstoßen würde. Deshalb enthält die Entscheidung Nr. 1831/81 auch die eingangs schon erwähnte Härteklausel des Artikels 14, und deshalb wurden später noch weitere Sonderklauseln eingeführt, nämlich durch Entscheidung Nr. 2804/81 ein — auf Griechenland gemünzter — Artikel 14a sowie durch die Entscheidung Nr. 533/82 der ebenfalls schon erwähnte und auf Betonstahlproduzenten zugeschnittene Artikel 14b. Wesentlich ist aber, daß die Entscheidung Nr. 1831/81 anders als ihre Vorgängerin Nr. 2794/80 keine allgemeine Härteklauseln kennt, weswegen bestimmte Unternehmen — wie die Klägerin —, bei denen die einschränkenden Kriterien der genannten Vorschriften nicht erfüllt sind, nicht in den Genuß einer außerordentlichen Anpassung der Produktionsquoten kommen können.

Für eine solche Einengung der Billigkeitsklausel sind meines Erachtens sinnvolle Gründe nicht zu erkennen. Dies berechtigt zweifellos dazu, von einem schweren Mangel der neuen Quotenregelung zu sprechen und vielleicht sogar — letztlich kann dies aber offenbleiben — von einer Mißachtung des Diskriminierungsverbots, weil Unternehmen von einer bestimmten Größe an und mit einem bestimmten Produktionsprogramm im Falle eines Notstandes mit keinerlei Produktionsbonus rechnen konnten.

c) Jetzt ist wohl nicht im einzelnen und abschließend zu untersuchen, ob eine allgemeine Härteklausel, wäre sie in der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehen worden, im Fall der Klägerin tatsächlich gegriffen hätte, ob wir es also bei ihr tatsächlich mit einem Notstand zu tun haben, für den die Quotenregelung eine wesentliche Ursache bildet. Nach den uns unterbreiteten Zahlen kann dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, und dazu muß man sich nicht zuletzt auch dessen erinnern, was ich zur Bemessung der aktuellen Kapazität der Klägerin und damit zu ihrem Auslastungsgrad, verglichen mit dem Auslastungsgrad anderer Unternehmen, in der Rechtssache 303/81 ausgeführt habe.

Mir erscheint es danach durchaus gerechtfertigt, die Entscheidung betreffend die Produktionsquoten der Klägerin mit der Begründung zu annullieren, es fehle der neuen Quotenregelung zu Unrecht an einer allgemeinen Härteklausel, die es erlaubt hätte, die ihr auferlegte Produktionsbeschränkung ebenso abzumildern, wie dies, nach allem, was wir wissen, offenbar auch im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 angezeigt war.

d) Ich habe im übrigen auch nicht den Eindruck, daß die in diesem Zusammenhang von der Kommission vorgetragenen Verteidigungsargumente vollkommen stichhaltig sind.

aa) So bezieht sie sich sicherlich zu Unrecht auf das Urteil der Rechtssache 119/81. Tatsächlich darf nicht übersehen werden, daß der von ihr daraus zitierte Satz, Artikel 58 verpflichte die Kommission nicht dazu, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, bei der Beurteilung der Quotenregelung der Entscheidung Nr. 2794/80 beschlossen wurde, bei der doch immerhin die allgemeine Härteklausel des Artikels 14 deswegen für eine Mindestbeschäftigung sorgen konnte, weil es für sie auf einen Auslastungsvergleich mit dem Durchschnitt der Gemeinschaft ankam.

bb) Nicht überzeugend finde ich auch die Befürchtung der Kommission, bei Anerkennung des klägerischen Gedankenganges habe mit einem Zusammenbruch des ganzen Systems gerechnet werden müssen. In Wahrheit geht es ja nicht darum, in jedem Fall die Rentabilität von Unternehmen zu sichern, sondern allein um eine Abhilfe bei Notständen, in die Unternehmen durch die Quotenregelung geraten konnten. Erschien dies aber im Rahmen des anfangs geltenden Regimes akzeptabel, so ist nicht recht einzusehen, wieso eine entsprechende Härteklausel im Rahmen des nach der Entscheidung Nr. 1831/81 geltenden Systems dessen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen mußte.

cc) Nicht zuletzt erscheint mir auch die Verweisung auf den Beihilfenkodex der Entscheidung Nr. 2320/81 nicht berechtigt. Denn danach sind den Mitgliedstaaten — ganz abgesehen von dem Problem der Verfügbarkeit entsprechender Mittel — nicht allgemeine Unterstützungsmaßnahmen in Notstandsfällen gestattet, vielmehr geht es mit Schwerpunkt um die Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen kommen jedoch gerade bei der Klägerin schwerlich in Betracht, weil sie — wie unwidersprochen ausgeführt worden ist — ihr Bremer Walzwerk, um das es vor allem geht, längst im Sinne der Stahlpolitik der Gemeinschaft umstrukturiert hat.

3. Der dritte Aspekt des ersten Klagegrunds — auf den nach den Überlegungen, zu denen das Notstandsargument der Klägerin Anlaß gegeben hat, eigentlich gar nicht mehr eingegangen zu werden braucht — basiert auf der Feststellung, daß das Regime der Entscheidung Nr. 1831/81 verglichen mit dem der Entscheidung Nr. 2794/80 für die Klägerin wie für eine Reihe anderer Unternehmen eine deutliche Verschlechterung mit sich gebracht hat. Daran wird kritisiert, dies sei ohne ausreichende Begründung geschehen.

In diesem Zusammenhang ist an die Ausführungen im Sachverhalt zur Berechnung der Vergleichsproduktionen, nach denen sich die Produktionsquoten richten, zu erinnern. Nach der Entscheidung Nr. 1831/81 spielt hier die Bildung eines arithmetischen Mittels aus verschiedenen Werten — grob gesprochen : der tatsächlichen Produktion während bestimmter Zeiträume und der Vergleichsproduktion nach der Entscheidung Nr. 2794/80 — eine Rolle, und dies hat offensichtlich zur Folge, daß die nach der Entscheidung Nr. 2794/80 vorzunehmenden Anpassungen der Vergleichsproduktion im Rahmen der Entscheidung Nr. 1831/81 nur noch vermindert zur Geltung kamen. Dabei braucht jetzt im einzelnen nicht untersucht zu werden, ob die von der Klägerin genannten Zahlen zutreffen; bekanntlich hat sie ausgeführt, es sei bei einer Durchschnittsauslastung aller Warmbreitbandstraßen von 52 % im zweiten Quartal 1981 diejenige ihrer Walzstraße II von einem Umfang von 39 % in dem genannten Quartal nach der Entscheidung Nr. 1831/81 im dritten Quartal 1981, für das eine Durchschnittsauslastung von 48 % gegolten habe, auf 29,6 % abgesunken. Außer Streit ist nämlich, daß sich die Position der Klägerin und die anderer Unternehmen in ähnlicher Lage tatsächlich nach der Entscheidung Nr. 1831/81 verschlechtert haben. Die Kommission hat hierzu ausgeführt, Sinn der Entscheidung Nr. 1831/81 sei es gewesen, möglichst genau die Produktionsergebnisse widerzuspiegeln, die die Unternehmen aufgrund der Marktentwicklung hatten, und besonders starke Phasen des Produktionsrückganges außer Betracht zu lassen. Insbesondere sollten Abweichungen vom mittleren Produktionsniveau korrigiert werden, die durch individuelle Anpassungen der Vergleichsproduktionen zustande gekommen und in besonders starkem Maße deutschen Unternehmen zugute gekommen seien, nämlich bei der Erzeugnisgruppe I in einem Umfang bis zu 32 %, wogegen bei Unternehmen in anderen Mitgliedsländern Anpassungen entfallen seien oder nur einen Umfang zwischen 3, 5 oder 15 % erreicht hätten. So sei erreicht worden, daß Unternehmen, deren Vergleichsproduktion nach der Entscheidung Nr. 2794/80 nicht aufgestockt worden sei, im Rahmen des neuen Regimes höhere Vergleichsproduktionen erhielten und andere mit erheblicher Aufstockung mit geringeren Vergleichsproduktionen zu rechnen hatten; man habe also durch eine teilweise Rücknahme übermäßiger Begünstigungen erkennbare Disproportionalitäten beseitigt.

Ganz offensichtlich handelt es sich bei diesem Punkt um eine wesentliche Neuerung im Quotensystem und nicht um irgendein Detail von untergeordneter Bedeutung. Dafür ist sicher eine Begründung notwendig, und zwar nicht im Sinne einer Erläuterung der individuellen Situation der Klägerin — so scheint die Kommission den vorgebrachten Vorwurf zu verstehen —, sondern im Sinne einer Rechtfertigung allgemeiner Auswirkungen des neuen Regimes auf eine Reihe von Unternehmen. Eine solche Begründung in adäquater Form ist aber tatsächlich nicht zu erkennen. Die einzige Stelle aus den Erwägungsgründen, die hier in Betracht kommt, ist der Absatz 3 unter Nummer 4, wo es heißt:

Es scheint notwendig, für diese vier Erzeugnisgruppen Vergleichszeiträume festzulegen, die den in Anwendung der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS erteilten Quoten für die Herstellung von Warmbreitband und ihren Anpassungen sowie den bei der Verwaltung des mit dieser Entscheidung eingeführten Systems gesammelten Erfahrungen Rechnung tragen.

Auch wenn die Anforderungen an die Begründung einer allgemeinen Entscheidung sicher nicht zu hoch geschraubt werden können, ist doch schwer vorstellbar, daß in dem Hinweis auf gesammelte Erfahrungen allein eine ausreichende Begründung erblickt werden könnte. Somit kann man, weil für die neuartige Berechnung der Vergleichsproduktionen keine angemessene Begründung gegeben worden ist, diesen Teil der Entscheidung Nr. 1831/81 als rechtswidrig ansehen, wodurch dann die Rechtsbasis für die individuelle, an die Klägerin gerichtete Quotenmitteilung entfällt, für die ja die Vergleichsproduktion ein wesentliches Element darstellt.

Möglicherweise — ich halte das durchaus für vertretbar — kann man auch noch einen Schritt weitergehen und feststellen, daß für die erwähnte Neuerung eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist. Die Aufstockung der Vergleichsproduktion nach Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80, die für das vorliegende Verfahren allein von Interesse ist, wurde seinerzeit aus guten betriebswirtschaftlichen Gründen — Heranführung möglichst aller Unternehmen an die Durchschnittsauslastung der Gemeinschaft — für angezeigt gehalten, um so dem in Artikel 58 verankerten Gedanken — Erhaltung der Arbeitsplätze soweit wie möglich — Geltung zu verschaffen. Darauf wird im Urteil der Rechtssache 119/81 mit der Bemerkung hingewiesen, die Kommission habe beim Erlaß der Quotenregelung das Erfordernis, die Arbeitsplätze soweit wie möglich zu erhalten, nicht außer acht gelassen, denn sie habe im Rahmen von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 den Auslastungsgrad berücksichtigt (Randnummer 14). Jetzt trägt die Entscheidung Nr. 1831/81 diesem Erfordernis nur noch sehr vermindert, nämlich bei der Bildung eines arithmetischen Mittels, Rechnung. Überdies wurden die in Artikel 14 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, weil sie nur noch bis zu einem bestimmten Umfang der Vergleichsproduktion in Betracht kamen. Danach — auf das Problem der Verfälschung der Produktionsbedingungen durch staatliche Subventionen, die ebenfalls nicht berücksichtigt worden sind, werde ich noch zu sprechen kommen — kann man mit Recht die Frage aufwerten, ob das System der Entscheidung Nr. 1831/81 noch auf einer base équitable beruht; sie wird schwerlich zu bejahen sein.

Für eine Annullierung der an die Klägerin gerichteten Quotenmitteilung spricht also nicht nur der Umstand, daß für die neuartige Berechnung der Vergleichsproduktion keine Begründung gegeben worden ist, sondern auch die Tatsache, daß die Entscheidung Nr. 1831/81 das nach Artikel 58 wichtige Anliegen, durch ausreichende Kapazitätsauslastung für eine angemessene Erhaltung der Arbeitsplätze zu sorgen, zu sehr vernachlässigt hat.

II — Zum zweiten Klagegrund

Auf die hier geltend gemachte Nichtbeachtung der Konsequenzen des Subventionsverbots werde ich nach dem Ergebnis der bisherigen Überlegungen, wie übrigens auch auf die anderen Klagegründe, nur noch hilfsweise und damit verhältnismäßig summarisch eingehen.

Die dazu vorgetragene Argumentation brauche ich jetzt nicht im einzelnen darzulegen, denn sie deckt sich im wesentlichen mit der in der Rechtssache 119/81 entwickelten. Zusätzlich hat sich die Klägerin jetzt noch auf die in den USA für Stahleinfuhren aus der Gemeinschaft — nach Maßgabe der geleisteten Subventionen — festgelegten Abgaben bezogen, nach denen man eine Vorstellung vom Ausmaß der durch staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen gewinnen könne.

Was dieses Vorbringen angeht, so habe ich den Eindruck, daß dazu alles Notwendige schon im Urteil der Rechtssache 119/81 1 gesagt worden ist.

Ihm ist einerseits zu entnehmen, daß einige von der Kommission vorgetragene Verteidigungsargumente nicht stichhaltig sind. Dies trifft zu für ihren Hinweis auf neuere Beihilfeentscheidungen, nämlich die Entscheidung Nr. 257/80 (ABl. L 29 vom 6. 2. 1980, S. 5) und die an ihre Stelle getretene Entscheidung Nr. 2320/81. Tatsächlich kann dieser Hinweis und damit auch die Bezugnahme auf nach diesen Entscheidungen eingeleitete Verfahren nicht ausschlaggebend sein, weil die Klägerin ja auf Beihilfen abstellt, die in weiter zurückliegenden Jahren die Produktionsverhältnisse verfälscht haben und von den genannten Entscheidungen in Wahrheit nicht erfaßt wurden. Dies gilt auch für den Standpunkt der Kommission, für solche Sachverhalte komme allein der Artikel 88 des Montanvertrages in Betracht, nicht dagegen eine Berücksichtigung im Rahmen des Artikels 58, wurde doch in dem genannten Urteil ausdrücklich erklärt, die Kommission könne bei der Ausgestaltung der Quotenregelung Situationen Rechnung tragen, die im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c des EGKS-Vertrags stehen.

Andererseits — und das ist der Klägerin entgegenzuhalten — wurde in diesem Urteil aber auch betont, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 58 Verzerrungen auf dem Stahlmarkt zu berücksichtigen, die durch die Gewährung von eventuell mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfen hervorgerufen worden seien, und es könne nicht verlangt werden, daß die Krisenbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 58 als Korrektiv der Auswirkungen rechtswidriger Beihilfen der Mitgliedstaaten eingesetzt würden (Randnummer 19). Die Durchführung des Artikels 58 verlange ein rasches Handeln, dem zwangsläufig relativ einfache Kriterien zugrunde liegen müßten, und damit sei es unvereinbar, Umstände wie die Gewährung öffentlicher Beihilfen zu berücksichtigen, deren Bewertung besonders komplizierte Untersuchungen erfordern würde. Schwerlich wird man auch annehmen können, daß sich in dieser Hinsicht die Situation bei Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81 wesentlich anders darstellte als bei Erlaß der Entscheidung Nr. 2794/80. Zwar ist richtig, daß an sich während der Geltungsdauer der zuletzt genannten Entscheidung hinreichend Zeit war, sich mit dem Problem der Subventionen zu befassen. Man muß aber anerkennen, daß auch die Quotenregelung der Entscheidung Nr. 1831/81 wieder verhältnismäßig schnell zustande gebracht werden mußte, weil sich erst spät abzeichnete, daß eine Fortsetzung des Regimes auf freiwilliger Basis nicht durchweg zu erreichen war. Ferner muß man wohl auch anerkennen, daß eine adäquate Berücksichtigung der Subventionen im Rahmen des geänderten Regimes neue komplizierte Untersuchungen und Berechnungen erfordert hätte, die in kurzer Zeit nicht vorzunehmen waren.

Zudem wurde in dem genannten Urteil im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Möglichkeit, Subventionen bei einer Regelung nach Artikel 58 zu berücksichtigen, hervorgehoben, sie hätten in den hierfür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß nachgewiesen werden müssen. Daran — offenbar ist hier an die Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Mitgliedstaaten zu denken — fehlte es bei Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81, und ich kann mir auch nicht denken, daß der Vorwurf, solche Verfahren nicht rechtzeitig bis zum Erlaß der genannten Entscheidung zu Ende gebracht zu haben, zu der Konsequenz berechtigt, danach hätten Subventionen im Rahmen der Quotenregelung auch ohne ordnungsgemäße Feststellung Berücksichtigung verdient.

Mit der Rüge der Nichtberücksichtigung unzulässiger Subventionen — wobei der Klägerin wenigstens die Gewährung eines Bonus an nicht subventionierte Unternehmen im Rahmen der Quotenregelung vorschwebt — dürfte also wohl auch im vorliegenden Verfahren nichts zu erreichen sein, obwohl ohne weiteres einzuräumen ist, daß der genannte Mangel — wie ich schon andeutete — erheblich zu dem Eindruck beitragen kann, daß es dem System der Entscheidung Nr. 1831/81 an einer base équitable fehlt.

III — Zum dritten Klagegrund

Hier fasse ich — weil zwischen ihnen nach Ansicht der Klägerin eine enge Verbindung besteht — die Rügen zusammen, die Produktion sei unzulässigerweise beschränkt worden, soweit sie für den Export bestimmt sei, und die Kommission habe zu Unrecht Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt festgesetzt, zwei Rügen, die, wenn sie durchgreifen sollten, zeigten, daß eine andere Ausgestaltung der allgemeinen Entscheidung und damit eine andere Festlegung der Quoten notwendig gewesen wäre.

1. Beschränkung des Exports

Für die Klägerin steht im Vordergrund, daß durch die allgemeine Produktionsbeschränkung, wie sie die Entscheidung Nr. 1831/81 vorsah, mittelbar auch die Exporte beschränkt worden seien, denn es könne ja — abgesehen von Lagerbeständen — nur exportiert werden, was aus der laufenden Produktion nicht in der Gemeinschaft abgesetzt werde, also der Rest der nach der Quotenregelung zulässigen Erzeugung. Die Klägerin hält dies nach der grundsätzlichen Ausrichtung des Montanvertrags, der zufolge die Regelung des Außenhandels Sache der Mitgliedstaaten sei (Artikel 73), nicht für statthaft. Sie verweist dazu auf Artikel 3f des Montanvertrags, wonach die Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austauschs zu fördern, sowie auf die Regelung des Artikels 61 des Montanvertrages, nach dem unter anderem — unter Beachtung strenger Kautelen — Höchst- und Mindestpreise für die Ausfuhr festgesetzt werden können, wogegen in Artikel 58 mit keinem Wort von Höchstausfuhrmengen gesprochen werde. Quoten könne die Kommission sinnvollerweise nur einführen, wo sie die Möglichkeit habe, auch auf die anderen Angebote des betreffenden Marktes einzuwirken, und daran fehle es in dritten Ländern. Die Sinnlosigkeit des Versuchs der Kommission, weltweit durch Gemeinschaftsquoten einen Beitrag zur Herstellung des Marktgleichgewichts in dritten Ländern zu leisten — ohne daß übrigens die Gemeinschaft eine Gegenleistung erhalte —, zeige sich beispielhaft an der Reaktion der USA, die dann noch den Abschluß eines besonderen Abkommens gemäß Artikel 95 des Montanvertrages erforderlich gemacht habe. Statt dessen wäre es nach Ansicht der Klägerin — die zudem eine Begründung für die Einbeziehung der Exporte in die Quotenregelung vermißt — richtig gewesen, das Quotensystem so auszugestalten, daß Kontingente für den geplanten Absatz im Gemeinsamen Markt, also den voraussichtlichen Inlandsbedarf, festgesetzt und von der tatsächlichen Erzeugung die Mengen abgezogen würden, für die ein Ausfuhrnachweis erbracht werde. Allenfalls für denkbar hält sie dabei — wegen der Gefahr der Reimporte —, daß einige Länder wie die Schweiz und Österreich, vielleicht aber auch alle westeuropäischen Länder, von der Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen würden, wogegen dies — wegen der bestehenden Preissituation und im Hinblick auf die Transportkosten — beim Export in andere Erdteile nicht erforderlich sei.

a) Was dieses Vorbringen angeht, so ist zunächst einmal einzuräumen, daß es nicht etwa mangels einer Beschwerde der Kläger als unzulässig bezeichnet werden kann. In der Tat hat die Klägerin ja nicht nur geltend gemacht, sie habe mit Rücksicht auf die geltende Regelung eine andere Produktionspolitik betrieben und keine zusätzlichen Verkaufsanstrengungen in dritten Ländern gemacht. Sie hat auch darauf hingewiesen, sie habe für das dritte Quartal 1981 einen Antrag auf Erhöhung der Quoten wegen vermehrter Ausfuhren gestellt und dieser sei im September abgewiesen worden, weil es an einer Härteklausel von der Art des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 gefehlt habe, die eine solche Möglichkeit zugelassen habe.

b) Im übrigen aber ist die Argumentation der Klägerin allenfalls geeignet, einen zusätzlichen Aspekt zu der bereits kritisierten Ausgestaltung der Härteklausel des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 aufzuzeigen, weil sie Unternehmen von einer bestimmten Größe an eine Ausweitung der Exporte nicht mehr ermöglicht. Sie vermag dagegen schwerlich die Rechtswidrigkeit des Quotensystems insgesamt zu belegen.

aa) Dabei kommt man schon an der Erkenntnis nicht vorbei, daß die von der Klägerin gepriesene Ersatzlösung womöglich noch einschneidender wäre als das praktizierte Regime, weil nach ihr ja — wenn ich dies richtig verstanden habe — Exporte in bestimmte Länder überhaupt ausgeschlossen werden müßten; sie kann also nicht ins Feld geführt werden, um zu zeigen, daß die gerügte mittelbare Beschränkung der Exporte exorbitanten Charakter habe.

bb) Was die anderen Argumente der Klägerin angeht, so ist es jetzt wohl nicht erforderlich, sie in allen Einzelheiten zu behandeln; denn der Gerichtshof hat sich zu dem hier interessierenden Problem schon ausgesprochen in dem Urteil der Rechtssache 119/81, in der die Argumentation der Klägerin im wesentlichen die gleiche war.

In diesem Urteil wurde festgestellt, daß es sich, soweit sich die Festsetzung von Erzeugungsquoten einschränkend auf die Exportmöglichkeiten auswirke, dabei um eine zwangsläufige Folge der Anwendung des durch Artikel 58 geschaffenen Instruments handle (Randnummer 24). Die Entscheidung darüber, inwieweit im Rahmen der nach Artikel 58 zu erlassenden Maßnahmen der Außenhandel berücksichtigt werden solle, stehe im Ermessen der Kommission, die dabei sowohl den eigenen Bedürfnissen des Stahlmarktes der Gemeinschaft als auch den Belangen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu den Drittländern Rechnung zu tragen habe (Randnummer 25). Schließlich sei aus Artikel 58 keine Verpflichtung der Kommission abzuleiten, diejenigen Produktionsmengen von der Quotenregelung auszunehmen, die bestimmte Unternehmen vorzugsweise für den Exporthandel zu verwenden beabsichtigen (Randnummer 25).

Damit wird implizite deutlich, daß die schon in der Rechtssache 119/81 gemachten Hinweise der Klägerin auf Artikel 73 des Montanvertrags, auf den Artikel 3f — in welchem Zusammenhang die Klägerin übrigens den Artikel 3 a übersieht — sowie auf Artikel 61 ebenso unbeachtlich sind wie die Tatsache, daß in bezug auf bestimmte dritte Länder zusätzlich zu der Quotenregelung, die ja nur eine globale Steuerung bewirkt, noch besondere Abkommen erforderlich sein können.

cc) Zusätzlich ist jetzt noch eine kurze Bemerkung zum Vorwurf des Begründungsmangels angebracht, der freilich — wenn ich das gleich sagen darf —in diesem Zusammenhang schwerlich begründet ist. Dabei kann offenbleiben, ob nicht schon die Andeutungen in den Erwägungsgründen Nr. 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 in Verbindung mit den Erwägungsgründen Nr. 6 der Entscheidung Nr. 2794/81 — hier wird unterschieden zwischen Lieferungen im Gemeinsamen Markt und außerhalb dieses Marktes — als ausreichend gelten können für die Notwendigkeit der Einbeziehung der Exporte in die Quotenregelung. In jedem Fall wird man dem folgen können, was mein Kollege VerLoren van Themaat zu einem entsprechenden Argument der Rechtssache 119/81 1 bereits gesagt hat. Danach ist ausreichend der Hinweis in der Begründung auf die Existenz einer weltweiten Krise und die Erkenntnis, es sei systemimmanent, daß ein Quotensystem für die Produktion sich auch auf die Ausfuhrmöglichkeiten auswirke. Man kann also sagen, mit der Begründung der Quotenregelung sei automatisch auch eine genügende Begründung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Ausfuhr gegeben worden.

2. Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt

Mit der zweiten Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, bei der Festlegung der Regelung über den Anteil der eingeschränkten Produktion, der auf dem Gemeinsamen Markt abgesetzt werden durfte, habe die Kommission ihre Befugnisse überschritten, da in Artikel 58 des Montanvertrages nur von der Festsetzung von Erzeugungsquoten, nicht aber von Lieferquoten gesprochen wird. Nach ihrer Meinung ist es nicht angängig, den Artikel 58 unter Hinweis auf seinen Zweck auf andere als die vorgesehenen Mittel auszudehnen. Denn in Wahrheit gehe es danach nicht um die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, da in den Bereich des Montanvertrags nur die Angebotsseite und auch sie nur teilweise gehöre, so daß allenfalls gesagt werden könne, mit Hilfe des Artikels 58 habe die Kommission einen Beitrag zur Herstellung des erwähnten Gleichgewichts zu leisten. Auch der Rückgriff auf den Gedanken der implied powers, für den nach der Rechtsprechung außerordentlich restriktive Kriterien gelten, komme als Rechtfertigung nicht in Frage. Dies insbesondere, weil das Problem der Lieferungen bei der Ausarbeitung des Vertrages tatsächlich gesehen worden sei — nämlich in Paragraph 29 des Übergangsabkommens, der allerdings nur für beschränkte Zeit gegolten habe —, und man dennoch, also offenbar ganz bewußt, in Artikel 58 auf eine sich darauf beziehende Regelung verzichtet habe. Korrekterweise hätte sich also die Quotenregelung auf die Produktionsseite beschränken müssen, und man hätte — falls man dies nicht als ausreichend erachtete — entweder an flankierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder eine Anwendung des Artikels 95 des Montanvertrags denken müssen.

a) Zu diesem Vorbringen ist zunächst einmal festzustellen, daß im vorliegenden Fall Zweifel an der Zulässigkeit der Behandlung dieses Themas, wie sie in früheren Verfahren angebracht waren, wohl nicht zu sehen sind. Auf eine entsprechende Rüge konnte in dem sich auf die Entscheidung Nr. 2794/80 beziehenden Verfahren 119/81 nicht eingegangen werden mit der Begründung, bei der Festsetzung der Produktionsquoten, die seinerzeit den alleinigen Gegenstand der individuellen Mitteilungen an die Unternehmen bildeten, hätten Lieferquoten und somit die Regelung der Artikel 7 und 9 der genannten allgemeinen Entscheidung keine Rolle gespielt. Dies läßt sich jetzt nicht in gleicher Weise sagen, weil die Entscheidung Nr. 1831/81 anders ausgestaltet ist: Eine Begrenzung der Lieferungen ist nicht nur in der allgemeinen Entscheidung vorgesehen, sondern es ergingen dazu auch individuelle verbindliche Mitteilungen an die Unternehmen. Insofern ist aber sicher einzuräumen, daß sie die Unternehmen ebenso unmittelbar betreffen wie die Mitteilungen über Produktionsquoten, daß sie also in gleicher Weise unmittelbar anfechtbar sind und für die Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung nicht etwa ein Bußgeldbescheid abgewartet werden muß.

b) Ich habe jedoch den Eindruck — und auch das soll jetzt noch in Kürze gezeigt werden —, daß die sich auf die Lieferquoten beziehende Rüge ebensowenig wie der Vorwurf der unzulässigen Beschränkung der Exporte geeignet ist, die Quotenregelung rechtswidrig erscheinen zu lassen.

aa) Bereits entkräftet ist ein wesentliches, für den Standpunkt der Klägerin gewichtiges Argument, aus der Rechtswidrigkeit der Einbeziehung der für den Export bestimmten Produktion in die Quotenregelung könne keine Rechtfertigung für die Notwendigkeit der Abgrenzung der Mengen gewonnen werden, die auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden dürften. Wenn es — wie gezeigt — tatsächlich nicht fehlerhaft war, generelle Produktionsbeschränkungen unter Einschluß der Exporte vorzusehen, so ist eine Aufteilung je nach Absatzziel offensichtlich unerläßlich, ließe sich doch andernfalls das wesentliche Ziel der Regelung, auf dem Gemeinschaftsmarkt das Angebot der gesunkenen Nachfrage anzupassen, sicher nicht erreichen.

bb) Mit Recht hat die Kommission auch geltend gemacht, es könne, weil sich die Abgrenzung nur auf die Produktionsquoten beziehe, nicht eigentlich von Lieferquoten gesprochen werden. Tatsächlich wurden ja die Lieferungen aus Lagerbeständen, also aus früherer Produktion, nicht begrenzt, und es kann somit keine Rede davon sein, daß sich die Kommission einen Zugriff auf den Umfang der Lagerbestände erlaubt hätte.

Ebenso hat die Kommission mit Recht zu der wichtigen, aus Paragraph 29 des Übergangsabkommens hergeleiteten Argumentation der Klägerin vorgebracht, man dürfe nicht übersehen, daß es in der genannten Vorschrift nicht um eine allgemeine Regelung von Lieferquoten gegangen sei, sondern um die Begrenzung der Nettosteigerung der Lieferungen von einem Gebiet des Gemeinsamen Marktes in ein anderes. Davon aber hebe sich die Regelung der Artikel 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 eindeutig ab; denn sie beziehe sich auf Lieferungen im Gemeinsamen Markt schlechthin und nicht auf eine Lenkung der Lieferströme innerhalb dieses Bereichs.

cc) Schließlich haben wir es meines Erachtens in Wahrheit nicht mit einem Problem der implied powers zu tun, sondern allein mit einer sinnvollen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Anwendung des Artikels 58 des Montanvertrags. Sein Zweck ist es, in einer durch einen Rückgang der Nachfrage hervorgerufenen Krise für eine wirksame Bewältigung dadurch zu sorgen, daß das Angebot der Nachfrage angepaßt wird. Wenn es dabei — wie gezeigt, zulässigerweise — zu globalen, auch die Exporte erfassenden

Produktionsbeschränkungen kommt, ist leicht vorstellbar, wie die Erreichung des angestrebten Zieles dadurch in Gefahr geraten könnte, daß bei Absatzschwierigkeiten in dritten Ländern die an sich dafür vorgesehenen Mengen auf den Gemeinsamen Markt drängen. Dem zu begegnen, gibt es nur zwei Wege: entweder eine hoheitliche Kürzung der Produktion entsprechend dem Rückgang der Auslandsnachfrage oder die Schaffung eines Mechanismus, der indirekt bewirkt, daß die Unternehmen beim Rückgang der Drittlandsnachfrage von sich aus ihre Produktion anpassen und so das maximale Inlandsangebot konstant halten. Nichts anderes als das zuletzt Genannte ist Sinn der kritisierten Regelung, das heißt, sie vermeidet in bestimmten Situationen weitere hoheitliche Produktionskürzungen, wie sie ohne weiteres möglich wären.

So gesehen kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß sich die Regelung, bei gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, in den Grenzen des Artikels 58 hält und daß nicht von einem Übergriff in vertragsfremde Bereiche die Rede sein kann, für den das Verfahren nach Artikel 95 angezeigt gewesen wäre.

IV — Zum vierten Klagegrund

Schließlich hat die Klägerin noch die Ansicht geäußert, es fehle an einer korrekten Zustimmung des Ministerrats zu der Quotenregelung der Entscheidung Nr. 1831/81 und daher auch an einer wirksamen Rechtsbasis für die von ihr angegriffene Mitteilung.

Diese Rüge hat schon im Verfahren 119/81, also in bezug auf die Entscheidung Nr. 2794/80 eine Rolle gespielt. Damals hat die Klägerin vor allem — und dies stand auch im vorliegenden Verfahren zunächst im Vordergrund — die These vertreten, es genüge nicht die Zustimmung des Rates zu der Absicht, eine Quotenregelung einzuführen, also zum Ob der Einführung, vielmehr müsse die Zustimmung zu einem ausformulierten Entscheidungsentwurf ausgesprochen werden, woran es aber offensichtlich fehle. Sie hat sich dafür im wesentlichen auf eine Exegese des Artikels 58, auf vergleichbare Vorgänge im nationalen Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie auf das Erfordernis bezogen, der Quotenentscheidung eine soziologisch zu verstehende Legitimation zu verleihen.

Mir scheint, daß sie diesen extremen Standpunkt im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens aufgegeben hat. Jedenfalls wurde er im Urteil der Rechtssache 119/81 nicht anerkannt, nachdem schon mein Kollege VerLoren van Themaat überzeugend seine Berechtigung angezweifelt und aufgrund einer Analyse des Artikels 58 betont hat, es sei, wenn auch nicht eine bloße Zustimmung zum Ob der Quotenregelung, so doch eine solche zu ihren wesentlichen Zügen ausreichend und eine solche Feststellung lasse sich im Streitfalle durchaus treffen.

Obwohl sie die Existenz der Zustimmung des Ministerrats nicht bestreitet, was angesichts der uns vorgelegten Mitteilungen des Generalsekretariats des Rates an die Presse über die Ratstagungen vom 4. und 24. Juni 1981 sowie der im Amtsblatt C 196 vom 4. August 1981, S. 6, abgedruckten Verlautbarung des Ratspräsidenten, der zufolge der Rat die von der Kommission erbetene Zustimmung am 4. Juni 1981 erteilt hat, auch schwer möglich wäre, verlangt die Klägerin aber immer noch die Vorlage aller dem Rat unterbreiteten Unterlagen, der Protokolle und der Tonbandaufzeichnungen über die fragliche Ratssitzung; denn nur so lasse sich mit Sicherheit feststellen, daß die Ratszustimmung tatsächlich den notwendigen, alles Wesentliche erfassenden Inhalt gehabt habe und nicht noch danach eine Änderung der Kommissionvorlage in wichtigen Punkten, unter Umständen in Abweichung von Auflagen und Bedingungen des Rates erfolgt sei.

Meines Erachtens besteht auch kein zwingender Anlaß, der Klägerin in diesem Punkt zu folgen. Wir wissen, daß die Kommission in ihrem an den Rat gerichteten Ersuchen vom 22. Mai 1981, das uns wie das sich auf die Entscheidung Nr. 2794/80 beziehende Ersuchen vorgelegt worden ist, nicht nur allgemeine Absichten formuliert, sondern alle wesentlichen Punkte der Regelung dargelegt hat. Mit Recht hat die Kommission auch betont, die Klägerin habe keine Abweichungen der Entscheidung von der Kommissionsvorlage aufzeigen können, und sie habe keine gravierenden Gründe dafür vorgetragen, daß es in wichtigen Punkten an einer Übereinstimmung fehle. Wenn aber der Gerichtshof zu einem entsprechenden, sich auf die Entscheidung Nr. 2794/80 beziehenden Sachverhalt im Verfahren 119/81 festgestellt hat, es sei unstreitig, daß die Kommission den Rat gemäß Artikel 58 des EGKS-Vertrags angerufen habe und dieser die geplanten Maßnahmen, über die die Kommission ihn unterrichtet hatte, tatsächlich gutgeheißen habe (Randnummer 7), und wenn er die diesbezügliche Rüge und den Beweisantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, indem er hervorhob, die Klägerin habe nichts darzutun vermocht, was einen Zweifel daran aufkommen ließe, daß der Rat die erforderlichen Informationen erhalten und seine Zustimmung erklärt habe (Randnummer 8), so vermag ich nicht zu sehen, wie jetzt anders geurteilt werden könnte, zumal auch im vorliegenden Verfahren als wichtiges Indiz für den korrekten Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81 die Tatsache angesehen werden kann, daß kein Mitgliedstaat Kritik geäußert und von einer Überschreitung der Kommissionskompetenzen gesprochen hat.

Dies gilt im übrigen nicht nur für die Entscheidung Nr. 1831/81, sondern auch für die Änderungsentscheidung Nr. 1832/81. Insofern wurde nämlich, wie uns versichert worden ist, das gleiche Verfahren eingehalten, und dazu hat die Klägerin überdies nichts Besonderes vorgetragen.

Β — Zu den Hilfsanträgen

Einige kurze Bemerkungen sind danach der Vollständigkeit halber noch zu den in der Klage formulierten Hilfsanträgen fällig.

I —

Was den Hilfsantrag 2a angeht, so habe ich schon angedeutet, daß er wohl nach der Änderung des ersten Klagegrunds nicht mehr aufrechterhalten wurde, denn danach stellte die Klägerin ja nicht mehr auf die Durchschnittsauslastung der Gemeinschaft ab, der ihre eigene anzupassen gewesen sei.

Es besteht also kein Anlaß auf die damit verbundenen Probleme weiter einzugehen. Darüber hinaus besteht wohl auch kein Anlaß, die stillschweigende Rücknahme des Antrags im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Folgt man nämlich meiner Auffassung, so ist der Hauptantrag als begründet anzusehen, und es sind danach alle Kosten des Verfahrens, weil die Klägerin im wesentlichen obsiegt, der Kommission aufzuerlegen.

II —

Der Hilfsantrag 2b lautete dahin, die Produktionsquote der Gruppe la insoweit aufzuheben, als sie kaltgewalzte Bleche über 3 mm erfasse. Dazu wurde in der Klageschrift vorgetragen, der Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 — wonach zu der Gruppe la unter anderem gehören kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr [in Tafeln oder Rollen] — verletze, solange es an einer vom Rat einstimmig zu beschließenden Erweiterung der Anlage I zum Montanvertrag fehle, die Artikel 81 und 84 dieses Vertrages in Verbindung mit der genannten Anlage I, weil danach vom Montanvertrag nur kaltgewalzte Bleche unter 3 mm Stärke erfaßt werden.

Die Kommission hat demgegenüber klargestellt, die gerügte Definition sei berichtigt worden durch die Entscheidung Nr. 2804/81 vom 23. September 1981, deren Artikel 1 Nummer 9 zufolge unter anderem in Artikel 1 Absatz 2, 5. Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1831/81 der Ausdruck, Warmbreitband zur Herstellung von... vor den Ausdruck kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr zu setzen sei. Daraufhin hat die Klägerin erklärt, dieser Streitpunkt sei erledigt und es sei dazu nur eine Kostenentscheidung fällig.

Auf sie kann jedoch aus meiner Sicht der Dinge verzichtet werden, weil danach dieser Hilfsantrag ohnehin keine Bedeutung hat. Ist man dagegen der Auffassung, der Hauptantrag müsse abgewiesen werden, so wäre wohl in bezug auf den Hilfsantrag 2b anzuerkennen, daß die Kommission Anlaß zur Klage gegeben hat, und es müßte dann erwogen werden, ihr wenigstens einen Teil der klägerischen Kosten aufzuerlegen.

III —

Zu den Hilfsanträgen 2c und d endlich wäre zu bemerken, daß die sich darauf beziehende Argumentation — wie ich bei der Untersuchung des Hauptantrages gezeigt habe — schwerlich als stichhaltig angesehen werden kann. Die Anträge müßten also in jedem Falle als unbegründet zurückgewiesen werden, weswegen man es sich versagen kann, auf die dazu von der Kommission vorgetragenen Zulässigkeitsbedenken weiter einzugehen.

C — Ich fasse zusammen:

Nach meiner Auffassung ist ein Teil der zu der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 vorgebrachten Rügen begründet. Dies führt zu der Schlußfolgerung, daß es der der Klägerin mitgeteilten Quotenentscheidung an einer wirksamen Rechtsbasis fehlt und daß sie deshalb aufzuheben ist. Bei diesem Prozeßausgang müssen außerdem die Kosten des Verfahrens der Kommission auferlegt werden.