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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.05.1983 – C-244/81
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1983:128
In der Rechtssache 244/81,
Klöckner-Werke AG, Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, vertreten durch Professor Bodo Börner von der Universität Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Eberhard Grabitz von der Freien Universität Berlin, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montalto vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Mitteilung vom 28. Juli 1981, geändert durch die Mitteilung vom 31. August 1981, durch die die Kommission für die Klägerin die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Produktions- und Lieferquoten für aus Produkten der Gruppe I (Warmbreitband und auf SpezialStraßen warmgewalzter Bandstahl) hergestellte Folgeerzeugnisse für das dritte Quartal des Jahres 1981 festgesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter P. Pescatore, G. Bosco, T. Koopmans und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
In der Erwägung, daß sich die europäische Stahlindustrie in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde und daß die der Kommission zur Verfügung stehenden indirekten Maßnahmen sich als unwirksam oder nicht ausreichend erwiesen hätten, um dieser Krisenlage zu begegnen, führte die Kommission zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABL L 291, S. 1) ein bis zum 30. Juni 1981 geltendes System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie in der Gemeinschaft ein.
Gleichwohl ging die Nachfrage nach den wichtigsten Stahlerzeugnissen weiter zurück, und der leichte Anstieg der Preise stellte sich in Anbetracht der finanziellen Belastung der Unternehmen als unzureichend heraus; gegen Mitte des Jahres 1981 wurde somit deutlich, daß die europäische Stahlindustrie sich immer noch in einer offensichtlichen Krise befand und die Verwirklichung der in Artikel 3 EGKS-Vertrag genannten Ziele ernstlich gefährdet war.
Die Kommission führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) ein Überwachungssystem und ein neues System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie ein.
Nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS unterliegen dem System zur Überwachung der Erzeugung und der Lieferungen Warmbreitband und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl (Gruppe I) sowie einige daraus hergestellte Folgeerzeugnisse, Quartobleche und Breitflachstahl (Gruppe II), schwerer Formstahl (Gruppe III), Walzdraht (Gruppe IV), Betonstahl (Gruppe V) und Stabstahl (Gruppe VI).
Gemäß Artikel 4 wird ein neues System von Produktionsquoten für die folgenden aus Produkten der Gruppe I hergestellten Folgeerzeugnisse eingeführt:
Gruppe Ia
Warmbreitband zum unmittelbaren Verbrauch und zur Ausfuhr,
Warmbreitband zum Weiterauswalzen oder zur sonstigen Weiterverarbeitung in anderen Unternehmen der Gemeinschaft,
durch Schneiden von Warmbreitband hergestellte Mittel- und Grobbleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr,
Bandstahl und Röhrenstreifen, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm,
kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr (in Tafeln oder Rollen);
Gruppe Ib
kaltgewalzte Bleche in Tafeln oder Rollen mit einer Dicke von weniger als 3 mm,
warmgewalzte Bleche in Tafeln mit einer Dicke von weniger als 3 mm,
kalt- oder warmgewalzte Bleche zur Herstellung von Folgeerzeugnissen aus den Gruppen Ic und Id in anderen Unternehmen der Gemeinschaft;
Gruppe Ic
feuerverzinkte warmgewalzte Bleche in Tafeln oder Rollen,
verzinkte Bleche zur Herstellung von Erzeugnissen der Gruppe Id in anderen Unternehmen der Gemeinschaft;
Gruppe Id
sonstiger beschichteter Flachstahl.
Nach Artikel 5 der Entscheidung setzt die Kommission für jedes Unternehmen auf der Grundlage seiner Vergleichsproduktion und Vergleichsmengen sowie durch Anwendung bestimmter prozentualer Kürzungen auf diese Produktionen und Mengen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Die Vergleichsproduktionen von Folgeerzeugnissen der Gruppen la, Ib, Ic und Id der Unternehmen, die Warmbreitband und auf Spezialstraßen gewalzten Bandstahl herstellen, werden gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS auf der Grundlage der Vergleichsproduktion der Gruppe I berechnet.
Die Vergleichsproduktion dieser Gruppe I wird ihrerseits mit einem arithmetischen Mittel von zwei Beträgen berechnet:
a) Der erste Betrag ist das arithmetische Mittel der Produktion dreier Zeiträume:
das Jahr 1984,
die zwölf Kalendermonate des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980, in denen die Summe der Produktion der in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS genannten Gruppen I bis IV von Walzerzeugnissen [Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl, Bleche ex quarto und Breitflachstahl, schwerer Formstahl (Stahlspundwände, Breitflanschträger, sonstige Träger und sonstiger Formstahl, Eisenbahnmaterial), leichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl)] am größten war; die zwölf auf diese Weise bestimmten Kalendermonate brauchen nicht unbedingt aufeinanderzufolgen;
die zwölf Monate von Juli 1979 bis Juni 1980.
Liegt die Produktion des Jahres 1974 jedoch unter derjenigen, die sich aus den unter obigem zweiten Gedankenstrich genannten zwölf besten Monaten ergibt, so wird letztere berücksichtigt. In gleicher Weise wird hinsichtlich der Produktion von Juli 1979 bis Juni 1980 verfahren, wenn ein Unternehmen während dieses Zeitraums mehr als dreißig aufeinanderfolgende Tage bestreikt worden ist.
b) Der zweite Betrag ist eine jährliche Vergleichsmenge, die sich aus den im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS für das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 zugeteilten Quoten ergibt.
Dieser zweite Betrag wird wie folgt berechnet:
Es werden die von der Kommission für das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 zugeteilten Quoten einschließlich aller bewilligten Anpassungen berücksichtigt, sowie die in Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS genannten Erzeugnisse.
Diese Quoten werden dazu verwendet, die entsprechenden Vergleichsproduktionen unter Berücksichtigung der in den fraglichen Quartalen geltenden prozentualen Kürzungen neu zusammenzustellen.
Die Relationen zwischen diesen neu zusammengestellten Vergleichsproduktionen und den nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS berechneten Vergleichsproduktionen stellen die Anpassungskoeffizienten dar.
Das Mittel dieser Anpassungskoeffizienten wird auf die nach dem genannten Artikel 4 Absatz 1 berechneten Vergleichsproduktionen für das zweite und dritte Quartal 1981 angewandt, um die angepaßte Vergleichsproduktion dieser Quartale zu berechnen.
Die Summe dieser für das vierte Quartal 1980 und das erste Quartal 1981 neu zusammengestellten Vergleichsproduktionen und der angepaßten Vergleichsproduktionen für das zweite und dritte Quartal 1981 stellt die angepaßte jährliche Vergleichsproduktion dar.
Diese jährliche angepaßte Vergleichsproduktion wird von den von der Entscheidung Nr. 1381/81 /EGKS ausgenommenen Erzeugnissen bereinigt, indem der Anteil, den diese Erzeugnisse in den Vergleichsproduktionen der zwölf besten Monate darstellten, abgezogen wird.
Die Vergleichsproduktionen der Gruppen la, Ib, Ic und Id werden wie folgt berechnet: Die Produktion jeder Gruppe im Zeitraum der zwölf besten Monate wird durch Anwendung von Umrechnungskoeffizienten, die sich für die Gruppe la auf 1,000, für die Gruppe Ib auf 1,110, für die Gruppe Ic auf 1,033 und für die Gruppe Id auf 1,075 belaufen, in Warmbreitbandgewicht umgewandelt.
Die Unterteilung dieser Ergebnisse nach Produktion von Warmbreitband und auf Spezialstraßen gewalztem Bandstahl in diesem gleichen Zeitraum der zwölf besten Monate ergibt Koeffizienten, mit denen aus der für die Erzeugnisse der Gruppe I errechneten Vergleichsproduktion die Vergleichsproduktionen für die aus den Produkten dieser Gruppe hergestellten Folgeerzeugnisse, ausgedrückt in Warmbreitbandgewicht, festgestellt werden können. Diese Vergleichsproduktionen werden anschließend durch Anwendung der Umrechnungskoeffizienten im Gewicht der Folgeerzeugnisse ausgedrückt.
Für Unternehmen, die ausschließlich Folgeerzeugnisse herstellen, sieht Artikel 7 vor, daß sich die Vergleichsproduktionen für die Erzeugnisse der Gruppen la, Ib, Ic und Id aus den Produktionen der zwölf besten Monate zusammensetzen. Diese Produktionen werden so angepaßt, daß sie den berechneten Vergleichsproduktionen der Folgeerzeugnisse der Unternehmen Rechnung tragen, die Warmbreitband und auf Spezialstraßen gewalzten Bandstahl herstellen. Diese Anpassung erfolgt so, daß die Vergleichsproduktionen dem Anteil entsprechen, den diese Unternehmen im Zeitraum der zwölf besten Monate an der gesamten Gemeinschaftsproduktion jeder Kategorie von Folgeerzeugnissen innehatten.
Die Auswahl der zwölf besten Monate erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten Produktion an Folgeerzeugnissen im Zeitraum von Juli 1977 bis Juni 1980.
Gemäß Artikel 8 ergeben sich die Vergleichsmengen, die zur Festlegung des Teils der Quoten dienen, die von jedem Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, aus der Anwendung des Anteils seiner Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf seine Vergleichsproduktionen im Verhältnis zu seiner Gesamtproduktion während des Zeitraums der zwölf besten Monate.
Nach Artikel 9 Absatz 1 setzt die Kommission vierteljährlich die prozentuale Kürzung für die Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, fest.
Nach Artikel 9 Absatz 2 teilt die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie seine Produktionsquoten und den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit.
In Artikel 11 Absatz 1 ist vorgesehen, daß je Erzeugungsquote eine Überschreitungsmarge von 3 % zulässig ist, wobei die Gesamterzeugung der Gruppen la, Ib, Ic und Id die Summe der für jede dieser Erzeugnisgruppen zugeteilten Quoten nicht überschreiten darf.
Weiterhin heißt es in Artikel 11 Absatz 5, daß Lieferungen, für die ein Unternehmen keinen Nachweis der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vorlegt, als innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorgenommen gelten.
In Artikel 12 ist die Geldbuße festgesetzt, mit der Unternehmen belegt werden, die ihre Erzeugnisquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS wurde durch die Entscheidung Nr. 1832/81/EGKS der Kommission vom 3. Juli 1981 zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das neue System von Erzeugungsquoten (ABl. L 184, S. 1) geändert. So wurde Artikel 13 neu gefaßt, der eine Anpassung der Vergleichsproduktionen eines Unternehmens vorsieht, wenn dieses im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat oder das der Meldepflicht nicht unterlag, das jedoch nach Ansicht der Kommission eine solche Stellungnahme nicht nach sich gezogen hätte, neue Walzwerke oder neue Weiterverarbeitungsanlagen in Betrieb nimmt; auch Artikel 14 wurde durch eine neue Bestimmung ersetzt, nach der die Kommission eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktion eines Unternehmens vornimmt, wenn diesem das Quotensystem aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten prozentualen Kürzung außerordentliche Schwierigkeiten verursacht.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS setzte die Kommission mit ihrer Entscheidung Nr. 1833/81/EGKS vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 6) die prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981 fest.
Für die aus Produkten der Gruppe I hergestellten Folgeerzeugnisse betrugen die prozentualen Kürzungen :
Für die Festlegung der ProduktionsquotenFür die Festlegung des Teiles der Produkttonsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darfGruppe la27 %31 %Gruppe Ib28 %36 %Gruppe Ic17 %23 %Gruppe Id0 %0 %
Gemäß Artikel 5 und 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS teilte die Kommission mit Schreiben vom 28. Juli 1981 der Firma Klöckner-Werke AG mit Sitz in Duisburg die für das dritte Quartal 1981 anwendbaren Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie die Produktionsquoten und den Teil der Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte. Die auf diese Weise festgesetzten Zahlen lauteten wie folgt:
ErzeugnisgruppeJährliche VergleichsproduktionenVierteljährliche VergleichsproduktionenKürzungssätzeProduktionsquote für das dritte Quartal 1981Gruppe Ia934491 t233623 t27%170545 tGruppe Ib1163214 t290804 t28%209379 tGruppe Ic245507 t61377 t17 %50943 tGruppe Id——0 %—
ErzeugnisgruppeJährliche VergleichsmengenVierteljährliche VergleichsmengenKürzungssätzeTeil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darfGruppe Ia457152 t114288 t31%78859 tGruppe Ib586492 t146623 t36%93839 tGruppe Ic76574 t19144 t23 % 14740 tGruppe Id——0 %—
Aufgrund der Bemerkungen, die von der Firma Klöckner-Werke mit Fernschreiben vom 7. August 1981 gegenüber der Kommission und anschließend in Gesprächen mit deren Dienststellen vorgetragen wurden, änderte die Kommission mit Schreiben vom 31. August ihre Mitteilung vom 28. Juli 1981 dahin, daß sie die jährliche Vergleichsproduktion der Gruppe la von 934491 auf 965464 t, die vierteljährliche Vergleichsproduktion von 233623 auf 241366 t und die Produktionsquote für das dritte Quartal von 170545 auf 176197 t erhöhte.
II — Schriftliches Verfahren
Die Firma Klöckner-Werke AG hat gemäß Artikel 33 und 36 EGKS-Vertrag am 8. September 1981 eine Klage auf Aufhebung der Mitteilungen der Kommission vom 28. Juli und vom 31. August 1981 eingereicht.
Das schriftliche Verfahren ¡st ordnungsgemäß abgelaufen.
Auf eine Anfrage vom 8. Juli 1982 hat die Klägerin dem Gerichtshof am 27. Juli mitgeteilt, daß sie aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten ihrer Klage diese trotz des am 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils des Gerichtshofes aufrechterhalte.
Auf eine Anfrage vom 17. August 1982 hat die Klägerin dem Gerichtshof am 9. September 1982 die Besonderheiten ihrer Klage im Vergleich mit der Rechtssache 119/81 sowie die Gründe dargelegt, die nach ihrer Ansicht ein Festhalten an den mit der Klage geltend gemachten Rügen rechtfertigen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien ersucht, in der mündlichen Verhandlung zu einer Reihe von Punkten Stellung zu nehmen.
Mit Beschluß vom 13. Oktober 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Vierte Kammer verwiesen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Anträge in ihrem Erwiderungsschriftsatz teilweise geändert hat,
die Entscheidungen der Kommission vom 28. Juli und vom 31. August 1981 aufzuheben;
hilfsweise:
a) die durch die angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als sie folgende Größen unterschreiten:
für die Gruppe la: 286000 t,
für die Gruppe Ib: 340000 t;
b) die Produktionsquote der Gruppe la insoweit aufzuheben, als sie kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von über 3 mm erfaßt;
c) die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion nachweislich für dritte Länder bestimmt ist;
d) die angefochtenen Entscheidungen insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegen, der auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden darf;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
a) die Klage abzuweisen;
b) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zum Hauptantrag
Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf mehrere Klagegründe, die sich teils gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81, teils gegen die Einzelfallentscheidungen vom 28. Juli und vom 31. August 1981 richten und durch die deren Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden soll.
Die Kommission hält alle diese Klagegründe für nicht stichhaltig.
Zum Gebot einer Mindestauslastung der Kapazitäten
Die Klägerin trägt vor, aus Artikel 58 § 2 Absatz 1 letzter Satz und Absatz 2 EGKS-Vertrag folge, daß ein System von Erzeugungsquoten dazu dienen solle, soweit wie möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze zu sichern. Die Arbeitsplätze seien um so mehr gefährdet, je geringer die Kapazitätsauslastung sei; die Quotenregelung müsse daher, wenn nötig, die Anhebung der Quoten auf eine Mindestauslastung der Produktionskapazitäten vorsehen, die dem Gemeinschaftsdurchschnitt entspreche.
a) Die der Klägerin auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 2794/80 zugeteilten Erzeugungsquoten seien diskriminierend niedrig und deshalb rechtswidrig gewesen; die Entscheidung Nr. 1831/81 verschlimmere die Lage der Klägerin noch erheblich: Nach der Regelung der Entscheidung Nr. 2794/80 habe der durchschnittliche Auslastungsgrad der Warmbreitbandstraßen in der Gemeinschaft 52 %, der Auslastungsgrad der Klägerin 39 % betragen; nach der Entscheidung Nr. 1831/81 belaufe sich der durchschnittliche Auslastungsgrad auf 48 %, bei der Klägerin auf 29,6 %. Der Abstand der Auslastung der Warmbreitbandstraße der Klägerin von der Durchschnittsauslastung der Straßen in der Gemeinschaft sei also von 13 auf 18 Punkte angewachsen.
Das sei darauf zurückzuführen, daß das in der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Referenzproduktion die bereits ungenügende, gemäß der Entscheidung Nr. 2794/80 erfolgte Aufstockung der Referenzproduktion der Klägerin halbiere. Nach Artikel 6 Nr. 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 sei die Referenzproduktion das arithmetische Mittel aus der nach der Entscheidung Nr. 2794/80 berechneten Referenzproduktion und der effektiven Produktion in bestimmten zurückliegenden Zeiträumen ohne eine dem Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 vergleichbare Aufstockung.
Während die Kommission die Durchschnittsauslastung der Straßen der Gemeinschaft um 4 Punkte verringert habe, habe sie die — schon vorher extrem schlechte — Auslastung der Warmbreitbandstraße II der Klägerin in Bremen um 9,4 Punkte weiter hinuntergedrückt, statt sie dem Gemeinschaftsdurchschnitt anzugleichen.
Damit habe die Kommission ihren Ermessensspielraum überschritten, ein détournement de pouvoir begangen sowie den Vertrag verletzt.
b) Die Kommission nehme zu Unrecht an, daß die Produktionskapazität der Bremer Straße der Klägerin zu 50,6 % ausgelastet sei; in Wirklichkeit betrage der Auslastungsgrad nur 39 % der tatsächlichen Kapazität. Die Kommission lege nur 355000 t pro Monat als maximale Produktionskapazität zugrunde, während in Wirklichkeit die Kapazität der Straße sich auf 459000 t belaufe. Diese Zahl ergebe sich aus dem Technical Audit Report, den das belgische Institut Centre des recherches métallurgiques und die japanische Firma Kawasaki Steel Corporation gemeinsam am 1. Mai 1981 erstellt hätten. Der Gerichtshof könne zusätzlich Beweis erheben und anordnen, daß die Straße unter Aufsicht eines Sachverständigen während sechs Wochen das Maximum ihrer Kapazität produziere.
Die niedrigere Kapazitätsannahme der Kommission beruhe auf Erklärungen, die die Klägerin zu statistischen Zwecken abgegeben habe; diese Erklärungen seien jedoch eine reine Routineangelegenheit ohne praktische Bedeutung für das Unternehmen, und niemand habe voraussehen können, daß sie einmal Bedeutung für Produktionsquoten erlangen könnten. Die Klägerin habe tatsächlich ihre Bremer Straße mit einer niedrigeren als der tatsächlichen Kapazität gemeldet. Wie die Kommission eine zu hoch angegebene Kapazität auf das richtige Maß zurückführen müsse, müsse sie auch eine zu niedrig angegebene Kapazität berichtigend heraufsetzen.
Ein etwaiger Verstoß gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde der EGKS vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen (ABl. S. 3728) könne gegebenenfalls die Verhängung einer Geldbuße rechtfertigen, nicht aber, daß die Klägerin an einer zu niedrigen Produktionskapazität festgehalten werde, wodurch ihr ein Schaden von 264 Millionen DM jährlich entstehe. Das sei eine grober Verstoß gegen den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
c) Die Kommission habe außerdem die Produktionskapazität der Straße I in Bremen überhaupt nicht berücksichtigt. Diese sei 1974 im Rahmen der von der Kommission propagierten Restrukturierungsmaßnahmen größtenteils außer Betrieb gesetzt worden. Ihre Produktionskapazität betrage 169000 t pro Monat; die Kapazität der Klägerin erhöhe sich um diesen Betrag, und dementsprechend sinke ihr Auslastungsgrad noch mehr. Die Produktionskapazität dieser Straße könne um so weniger unberücksichtigt bleiben, als die Kapazitäten anderer Unternehmen, die weiterhin voll in der Produktion geblieben seien, jetzt auch voll in die Errechnung der Quoten einbezogen würden.
d) Die Beschäftigung der Straße der Klägerin mit 29,6 % ihrer Kapazität, während die anderen Straßen der Gemeinschaft mit ungefähr 48 % beschäftigt seien, sowie der daraus folgende Ergebnisausfall von 264 Millionen DM in einem Jahr verstießen gegen den EGKS-Vertrag, insbesondere gegen die Artikel 2 bis 5, 8 und 58, und stellten einen Ermessensmißbrauch dar.
Artikel 58 § 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag verpflichte die Kommission vor allem dazu, soweit wie möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze ... zu sichern. Dieses Ziel könne nur durch eine entsprechende Auslastung der Produktionskapazität erreicht werden, eine geringere Auslastung der Kapazität eines Unternehmens habe einen geringeren Ertrag zur Folge, was sich auf die Erhaltung der Arbeitsplätze auswirke. Wenn wegen der Wirtschaftslage Arbeitsplätze geopfert werden müßten, dann müßten diese Opfer gleichmäßig verteilt werden. Für eine gleichmäßige Erhaltung der Arbeitsplätze sei es vor allem nötig, besonders niedrige Kapazitätsauslastungen zu vermeiden; die Kommission dürfe nicht blindlings an die tatsächliche Produktion der Vergangenheit anknüpfen.
Um ihre Aufgabe zu erfüllen, müsse die Kommission mit dem Quotensystem eine Mindestauslastung herbeiführen, die auf die jetzige Kapazität und nicht auf eine vergangene gestützt sei. Diese Mindestauslastung dürfe weder höher noch niedriger als die Durchschnittsauslastung sein. Die Anlagen der Klägerin müßten mindestens mit dem Durchschnittssatz gefahren werden, wie er sich aus der Auslastung ergebe, die aus den Referenzproduktionen der Entscheidung Nr. 1831/81 errechnet werde.
Artikel 58 EGKS-Vertrag stelle der Kommission die Aufgabe, die Marktergebnisse nicht hinzunehmen, sondern zu korrigieren. Dadurch, daß die Kommission sich an den vorgefundenen Grad der Kapazitätsauslastung grundsätzlich für gebunden halte, statt zur Erreichung des Ziels von Artikel 58 EGKS-Vertrag, der Erhaltung der Arbeitsplätze, ihr Ermessen dahin auszuüben, eine Mindestauslastung im Sinne der Durchschnittsauslastung anzustreben, mißbrauche sie ihr Ermessen.
Die Kommission meine zu Unrecht, ein System von Erzeugungsquoten nach Artikel 5 8 müsse notwendigerweise an die Produktion anknüpfen. Zweifellos müsse die Gesamtproduktion der EGKS so weit herabgesetzt werden, daß sie — abgesehen vom Export — die Binnennachfrage nach Möglichkeit nicht mehr übersteige; dazu wäre es jedoch möglich gewesen, die Höhe der zulässigen Erzeugung für jedes Unternehmen durch die Festsetzung eines Mindestprozentsatzes der Kapazitätsausnutzung zu bestimmen, statt von der tatsächlichen Produktion der Vergangenheit einen bestimmten Prozentsatz selbst da abzuziehen, wo schon die Anfangsauslastung ungewöhnlich niedrig gewesen sei.
Der Vertrag schreibe nicht zwingend die eine oder andere Art der Berechnung vor; er enthalte nur Vorschriften über das zu erreichende Ergebnis, die gleichmäßige Erhaltung der Arbeitsplätze. Die Gefährdung der Arbeitsplätze hänge aber von dem Grad der Kapazitätsausnutzung ab.
e) In der Entscheidung Nr. 1831/81 fehle jeder konkrete Grund, der die Schlechterstellung der Klägerin rechtfertigen könnte; mangels jeglicher Begründung verletze die Entscheidung offenkundig eine wesentliche Formvorschrift.
Die Kommission macht geltend, daß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag nicht das Gebot enthalte, eine gleiche Auslastung der Produktionskapazität zu gewährleisten; er enthalte nur das Gebot, soweit wie möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze zu sichern. Bei einem krisenhaften Rückgang der Nachfrage sei die Erhaltung aller vorhandenen Arbeitsplätze nicht möglich; in einer solchen Situation beschränke sich das Gebot, für die Erhaltung der Arbeitsplätze zu sorgen, auf das Bestreben, die bei einem krisenhaften Rückgang der Nachfrage zu erbringenden Opfer auf die verschiedenen Unternehmen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Dieses Ziel sei jedoch nicht durch die Gewährleistung einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung zu verwirklichen.
a) Der Grad der Kapazitätsauslastung eines Unternehmens sei das Ergebnis seiner Stellung am Markt, die ihrerseits auf vielen von der Politik der Kommission unabhängigen Faktoren beruhe. Bei einem Krisenmanagement wie der Einführung eines Produktionsquotensystems müsse die Kommission den Grad der Kapazitätsauslastung grundsätzlich als Faktum hinnehmen. Sie könne nur verhindern, daß infolge eines krisenhaften Rückgangs der Nachfrage der Grad der Kapazitätsauslastung bei einigen Unternehmen unverhältnismäßig stärker sinke als bei anderen.
Das Krisenmanagement des Artikels 58 EGKS-Vertrag ermächtige die Kommission nicht, die Produktion umzuverteilen, sondern nur, die Produktion dem Rückgang der Nachfrage anzupassen. Dabei habe sie dafür zu sorgen, daß diese Anpassung gerecht, das heißt für alle Unternehmen möglichst gleichmäßig erfolge.
b) Eine Erhöhung des Grades der Kapazitätsauslastung sei nur in eng begrenzten Fällen und nur bei Vorliegen von Sondertatbeständen zulässig, die ein Abweichen von der Regel einer gleichmäßigen Verteilung des Produktionsrückgangs auf der Basis des status quo der realen Produktion der Unternehmen erlaubten. So sei der Klägerin selbst im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 eine Sonderaufstockung ihrer Vergleichsproduktion gewährt worden, die sich auch im Rahmen des neuen Quotensystems der Entscheidung Nr. 1831/81 auswirke.
Die Kommission knüpfe bei ihrer Durchführung des Quotensystems keineswegs blindlings an die tatsächliche Produktion der Vergangenheit an, wie niedrig die Kapazitätsauslastung im Einzelfall auch sei.
c) Der von der Klägerin hergestellte Zusammenhang zwischen dem Grad der Kapazitätsauslastung und dem Grad der Gefährdung der Arbeitsplätze könne nicht akzeptiert werden. Der Grad der Gefährdung von Arbeitsplätzen sei bei einer niedrigeren Kapazitäsauslastung nur dann höher, wenn die Zahl der Arbeitsplätze nicht dieser niedrigeren Auslastung angepaßt worden sei. So bedauerlich das sei, ein Rückgang der Nachfrage und, als Folge davon, ein Rückgang der Produktion habe die weitere Folge, daß Arbeitskräfte freigesetzt werden müßten; davon gehe auch Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag aus.
Die Auffassung der Klägerin, das Quotensystem der Entscheidung Nr. 1831/81 verstoße gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag, sei deshalb schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht haltbar. Da diese Vorschrift nicht dazu verpflichte, im Rahmen des Quotensystems durch hoheitliche Umverteilung von Kapazitäten generell einen gleichen Grad der Kapazitätsauslastung in der Gemeinschaft zu erreichen, komme es in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, die Kapazität der Warmbreitbandstraße II der Klägerin sei höher als von der Kommission angenommen, nicht an.
d) Soweit die Klägerin mit einem Vergleich zwischen der Kapazitätsauslastung ihrer Straße II und dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Warmbreitbandstraßen der Gemeinschaft argumentiere, sei auch dieses Angriffsmittel schon in seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht haltbar.
Das bei der Ausgestaltung des Quotensystems zu berücksichtigende Diskriminierungsverbot beinhalte keineswegs die Anpassung eines vom Durchschnitt der Gemeinschaft abweichenden Auslastungsgrads der Produktionskapazität an diesen Durchschnitt. Ein solches Gebot zur Umverteilung der Produktionsmengen könne Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag nich entnommen werden; das ergebe sich schon daraus, daß diese Vorschrift, gemessen an den vorhandenen tatsächlichen Verhältnissen, nur eine Schlechterstellung verbiete, nicht aber eine Besserstellung gebiete.
Was die Tatsachenannahmen betreffe, so sei im übrigen festzustellen, daß die Warmbreitbandstraße II der Klägerin keine höhere Produktionskapazität als 355000 t pro Monat habe; die Klägerin stütze ihre Berechnung des Auslastungsgrades unrichtigerweise auf die Annahme einer monatlichen Kapazität von 459000 t. Lege man die tatsächliche Kapazität zugrunde, so weiche der Auslastungsgrad der Straße der Klägerin nicht erheblich vom durchschnittlichen Auslastungsgrad in der Gemeinschaft ab.
Die Klägerin habe einen geringeren Rückgang ihrer Kapazitätsauslastung zu tragen als der Durchschnitt der Gemeinschaftsunternehmen : Der Kapazitätsrückgang betrage im Durchschnitt 19,6 %, während die Klägerin nur einen Rückgang von 7,3 % hinnehmen müsse.
Aber selbst wenn man für die Straße II eine Kapazität γοη 459000 t pro Monat annehme, liege keine Diskriminierung der Klägerin vor: In diesem Fall hätte der Grad ihrer Kapazitätsauslastung in den Jahren 1977 bis 1979 nicht 50,4 % sondern 37 % betragen; da er im dritten Quartal 1981 29,6 % betragen würde, hätte die Klägerin einen Kapazitätsrückgang von nur 7,4 % hinnehmen müssen, während der Kapazitätsrückgang im Durchschnitt der Gemeinschaft 19,6 % betragen habe.
Aus dem Abstand zwischen der Durchschnittsauslastung und der von der Klägerin behaupteten eigenen Auslastung sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbpt nicht ersichtlich. Der Vergleich beziehe sich nicht auf dieselbem Zeiträume; er unterstreiche nur, wie vorteilhaft das System der Entscheidung Nr. 2794/80 für die Klägerin gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätsauslastungsgrade sei die Klägerin dem Durchschnitt der Gemeinschaft erheblich näher gekommen.
e) Jedes aufgrund von Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeführte System von Erzeugungsquoten müsse notwendigerweise an die Produktion anknüpfen: In welchem Maße die Produktion gemäß dieser Vorschrift herabzusetzen sei, könne nämlich nur ermittelt werden, wenn die Quoten auf der Grundlage der realen Produktion festgesetzt würden; die Kapazität gebe keinen Maßstab für den Grad der Anpassung der Produktion an die gesunkene Nachfrage, und der Grad der Kapazitätsausnutzung sei nur eine Zahlenrelation, die das Verhältnis von Produktion und Produktionskapazität wiedergebe; das Quotensystem nach Artikel 58 müsse aber so ausgestaltet sein, daß die Produktionsmengen in absoluten Zahlen festgesetzt würden.
Wenn der Berechnung der Erzeugungsquoten die reale Produktion im Vergleichszeitraum als normale Vergleichsproduktion zugrunde gelegt werde, so könne dadurch das Quotensystem auf eine base équitable gestellt werden, wie es Artikel 58 EGKS-Vertrag verlange.
Eine Anhebung der Kapazitätsauslastung der unterdurchschnittlich ausgelasteten Unternehmen auf den Durchschnitt der Gemeinschaft ginge auf Kosten der anderen Unternehmen. Ein Quotensystem, das eine solche Anhebung generell, das heißt für alle unterdurchschnittlich ausgelasteten Unternehmen vorsähe, wäre keine base équitable, sondern würde die anderen Unternehmen diskriminieren.
f) Was die von der Klägerin vorgelegten Gutachten anbelange, so liege ihnen entweder ein anderer Begriff der Kapazität zugrunde, als er von der Kommission verwendet werde, oder sie stellten Zukunftsprognosen dar; mit diesen Gutachten werde nichts bewiesen.
g) Auch das Quotensystem der Entscheidung Nr. 1831/81 beruhe auf einer base équitable und halte sich im Rahmen des Ermessens, das Artikel 58 EGKS-Vertrag der Kommission zur Ausgestaltung eines solchen Systems einräume. Im übrigen trage die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge des Ermessensmißbrauchs keine anderen Tatsachen vor, als sie zu dem Vorwurf der Vertragsverletzung vorgebracht worden seien. Die Rüge des Ermessensmißbrauchs sei deshalb nicht begründet.
h) Die Klägerin verkenne die der Kommission nach Artikel 15 EGKS-Vertrag obliegende Begründungspflicht. Die Kommission habe unter Nr. 4 der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 1831/81 dargelegt, aus welchen Gründen sie die Berechnungsmethode für die Referenzproduktionen gegenüber der Entscheidung Nr. 2794/80 geändert habe; es sei weder erforderlich noch möglich, die sich daraus für jedes Unternehmen ergebenden Konsequenzen zu begründen.
Die Rüge des Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften sei unbegründet.
Zum Subventionsverbot
Die Klägerin macht geltend, die Festlegung der Quoten gemäß der Entscheidung Nr. 1831/81 sei nicht auf einer base équitable im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgenommen worden, denn die Kommission hätte die negativen Auswirkungen der vertragswidrigen Gewährung von Subventionen an die Stahlindustrie in mehreren Mitgliedstaaten korrigieren müssen.
a) Artikel 58 § 2 Absatz 1 schreibe der Kommission vor, die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen; unter diesen Vorschriften sei das Subventionsverbot des Artikels 4 Buchstabe c für das Weiterbestehen des Gemeinsamen Marktes lebenswichtig und erheische vor allem im Rahmen der Anwendung des Artikels 58 besonders sorgfältige Beachtung.
b) Die Mitgliedstaaten zahlten unbestreitbar Subventionen an ihre Stahlunternehmen. Würde z. B. die deutsche Stahlproduktion in gleichem Maße unterstützt wie die britische, dann müßte die öffentliche Hand in der Bundesrepublik den deutschen Stahlunternehmen jährlich das Doppelte ihres Grundkapitals zahlen. Mit einer derartigen Wettbewerbsverzerrung könne kein Unternehmen privatwirtschaftlich überleben.
c) Der Einwand, es könnten nicht sämtliche Ziele des EGKS-Vertrags gleichzeitig und in vollem Umfang verfolgt werden, sei nicht stichhaltig: Ein Verhalten, das jahrelang das Subventionswesen in bestimmten Mitgliedstaaten zulasse, gleiche die Ziele des EGKS-Vertrags nicht aus, sondern stelle im Gegenteil zwischen diesen Zielen eine Disharmonie her, diese mache die Entscheidung ermessensfehlerhaft.
d) Das Subventionsverbot erlege der Kommission die Rechtspflicht auf, es durchzusetzen und es, wie sich aus Artikel 8 EGKS-Vertrag ergebe, ihrem eigenen Verhalten zugrunde zu legen. Die Kommission sei jedoch weder gemäß Artikel 4 Buchstabe c, noch gemäß Artikel 67 oder Artikel 88 eingeschritten; sie wolle das Subventionsverbot auch in der Quotenzuteilung nicht berücksichtigen. Artikel 58 verpflichte indessen die Kommission, bei der Quotenfestsetzung Subventionszahlungen zu berücksichtigen, sei es durch einen Bonus in Gestalt höherer Quoten für die Unternehmen, die Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages nicht verletzt hätten, sei es durch einen Malus für die subventionierten Unternehmen gegenüber den nach der allgemeinen Regelung normalerweise zuzuteilenden Quoten.
Die Kommission bestreitet nicht, daß die Mitgliedstaaten Subventionen an Unternehmen der Stahlindustrie leisten; sie hält jedoch die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgelegten Zahlen für unrichtig. Allerdings komme es auf die Höhe dieser Subventionen im vorliegenden Verfahren nicht an.
a) Soweit es sich bei diesen Subventionen um allgemeine Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie handele, unterlägen sie nicht dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Diese Beihilfen müßten nach Artikel 67 beurteilt werden, da sie im Rahmen der allgemeinen Ausübung der von den Mitgliedstaaten zurückbehaltenen Befugnisse in den Bereichen der Wirtschafts-, Industrie-, Regional-, Steuer- und Sozialpolitik gewährt würden. Artikel 67 EGKS-Vertrag verbiete solche allgemeinen Unterstützungen nicht, sondern sehe nur ein Verfahren vor, mit dem positive oder negative Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen beseitigt werden sollten.
b) Die spezifischen Beihilfen für die Stahlindustrie unterlägen gemeinschaftlichen Regeln, die in der aufgrund von Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag erlassenen Entscheidung Nr. 257/80 der Kommission vom 1. Februar 1980 zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 5) enthalten seien. An die Stelle dieser Entscheidung sei die Entscheidung Nr. 2320/81 der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) getreten, die sowohl die spezifischen als auch die allgemeinen Beihilfe gemeinschaftlichen Regeln unterwerfe.
Soweit spezifische Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie sich im Rahmen der gemeinschaftlichen Regeln der Entscheidungen Nrn. 257/80 und 2320/81 hielten, verletzten sie ebenfalls nicht das Beihilfeverbot nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag; das folge aus Abschnitt I der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 257/80.
c) Jedenfalls könnten spezifische Subventionen, die unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag fielen, nicht im Rahmen eines Produktionsquotensystems nach Artikel 58 berücksichtigt werden: Um das Subventionsverbot des Artikels 4 Buchstabe c durchzusetzen, stehe der Kommission ausschließlich das Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag zu Gebote; danach sei sie verpflichtet, bei einem Verstoß gegen das Subventionsverbot ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten.
Eine Sanktionierung des Subventionsverbots im Rahmen der Ausgestaltung des Quotensystems sei unzulässig.
Artikel 58 § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, der vorschreibe, bei der Ausgestaltung der Quoten die in Artikel 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen, beziehe sich nicht auf Artikel 4 Buchstabe c, denn diese Bestimmung richte sich nicht an die Gemeinschaft, sondern an die Staaten.
Die Ersetzung der für den Fall einer Verletzung des Subventionsverbots in Artikel 88 vorgesehenen Sanktion durch eine andere, im Rahmen des Quotensystems einzuführende Sanktion kollidiere mit dem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts, daß die öffentliche Gewalt ihre Befugnisse nicht zu Zwecken nutzen dürfe, für die eine andere Handlungsform zwingend vorgeschrieben sei.
d) Die Kommission habe sich bemüht, dem Grundgedanken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen ein Ausfluß ihrer natürlichen und unverfälschten Produktionsbedingungen sein sollten, im Rahmen der Anwendung des Artikels 58 EGKS-Vertrag eine gewisse Geltung zu verschaffen: sie habe die Produktion an die gesunkene Nachfrage ohne Diskriminierung oder ungerechtfertigte Bevorteilung einzelner Unternehmen angepaßt. Darüber hinaus auch etwa bestehende Wettbewerbsverfälschungen im Rahmen des Quotensystems zu berücksichtigen, sei ihr aber verwehrt: Dafür sei das Verfahren nach Artikel 88 des Vertrages anzuwenden, wenn die Wettbewerbsverfälschung in der Zahlung einer nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages verbotenen Subvention bestehe.
e) Die Einführung eines Quotenmalus oder eines Quotenbonus im Rahmen des Produktionsquotensystems nach Artikel 58 EGKS-Vertrag müßte von der Voraussetzung ausgehen, daß nach Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages verbotene Subventionen weitergezahlt würden; die Anwendung einer Vorschrift des Vertrages dürfe aber nicht von der Verletzung einer anderen Vorschrift des Vertrages abhängen.
Zu den Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt
Die Klägerin beanstandet, daß die angefochtenen Einzelfallentscheidungen in Verbindung mit Artikel 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 den Teil der Produktionsquoten festsetzen, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe. Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag sehe aber nur Erzeugungsquoten vor, was auch die Kommission unter Nr. 5 Absatz 1 der Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 1831/81 ausdrücklich einräume. Die Anordnung von Lieferquoten durch die angefochtenen Einzelfallentscheidungen sei daher eine Vertragsverletzung und ein Ermessensmißbrauch.
a) Das Ziel von Artikel 58 EGKS-Vertrag bestehe entgegen der Behauptung der Kommission nicht darin, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt wiederherzustellen; der Vertrag und insbesondere sein Artikel 58 hätten der EGKS nicht diese Aufgabe gestellt. Um ein solches Gleichgewicht wiederherzustellen, bedürfe es jedenfalls nicht nur einer Einwirkung auf das Angebot, wofür die Kommission zuständig sei, sondern auch einer Beeinflussung der Nachfrage, die nicht zur Zuständigkeit der Kommission gehöre. Die EGKS verfolge lediglich das Ziel, zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage durch Einwirkung auf das Angebot mit den durch Artikel 58 zur Verfügung gestellten Mitteln beizutragen, zu denen nur Produktionsquoten, nicht aber Lieferquoten gehörten.
b) Die Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit eines Zugriffs der Gemeinschaft auf die Lieferungen vor allem im Stahlbereich erkannt, jedoch in voller Absicht in Artikel 58 EGKS-Vertrag nur Produktionsquoten und keine Lieferquoten vorgesehen.
§ 29 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen bestätige, daß Artikel 58 des Vertrages nicht die Möglichkeit einschließe, Lieferquoten festzusetzen.
Die Kommission dürfe sich nicht über die klar zum Ausdruck gebrachte Absicht der Staaten mit der Begründung hinwegsetzen, die Lage habe sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert. Denn das sei nicht der Fall: Die Lieferungen könnten auch durch die Lager gespeist werden; diese hätten aber damals wie heute ihre Bedeutung gehabt.
c) Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes begründe der Vertrag nicht stillschweigend durch implied powers eine Zuständigkeit der Kommission für die Festsetzung von Lieferquoten.
d) Die Einführung von Lieferquoten habe zur Folge, daß der Zugriff der Kommission auf ein Gebiet erweitert werde, für das er durch den Vertrag überhaupt nicht vorgesehen sei: die Höhe der Lagerbestände. Lieferquoten bedeuteten praktisch ein Einfrieren der Lagergrößen.
Um zu verhindern, daß von der nach dem Quotensystem festgesetzten Produktion derjenige Teil, der in Drittländern nicht abgesetzt werden könne, als Angebot auf dem Gemeinsamen Markt aufträte, hätte es genügt, wenn die Kommission nur die Produktion quotiert und die nachgewiesenen Exporte davon ausgenommen hätte. Statt dessen habe die Kommission alle Lieferungen quotiert und damit ein Mittel gewählt, das die Unternehmen mehr belaste, als notwendig sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen; sie habe deshalb den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
e) Das der Kommission eingeräumte Ermessen bestehe nur im Rahmen und in den Grenzen des Systems, das sie ausgestalten dürfe; Artikel 58 EGKS-Vertrag erlaube ihr Produktionsquoten, verbiete ihr jedoch Lieferquoten.
Nach Ansicht der Kommission beruht die Rüge wegen einer angeblichen Festsetzung von Lieferquoten auf einer Verwechslung und ist in jedem Falle unbegründet.
a) Die Rüge beruhe darauf, daß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 von der Klägerin mißverstanden werde: Diese Vorschrift enthalte keineswegs die Regelung von Lieferquoten.
Die Lieferungen der Unternehmen bestünden zum einen aus den im Rahmen der vierteljährlich festgesetzten Quote produzierten Erzeugnissen und zum anderen aus den Lagerbeständen, die aus früherer Produktion stammten. Für den Absatz von Lagerbeständen sehe die Entscheidung Nr. 1831/81 aber keinerlei Begrenzungen vor; diese wären jedoch unerläßlich gewesen, wenn mit der Entscheidung ein System von Lieferquoten hätte eingeführt werden sollen.
Die Artikel 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 hätten den Sinn, bei einem Rückgang der Exporte zu verhindern, daß die außerhalb der Gemeinschaft nicht abgesetzten Produkte auf dem Gemeinsamen Markt angeboten würden und daß so die Erreichung des mit dem Produktionsquotensystem in erster Linie verfolgten Zwecks, die Produktion dem Rückgang der Inlandnachfrage in der Gemeinschaft anzupassen, gefährdet werde. Durch die Artikel 5 und 8 werde es untersagt, das während eines Referenzzeitraums bestehende Verhältnis der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Gesamtproduktion zu überschreiten.
b) Der Gerichtshof habe nur über die Frage zu entscheiden, ob die in Artikel 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 enthaltene Regelung, die keine Lieferquoten festsetze, von der der Kommission in Artikel 58 EGKS-Vertrag eingeräumten Kompetenz zur Errichtung eines Systems von Produktionsquoten gedeckt werde. Das sei zu bejahen.
Artikel 58 regele die Voraussetzungen für die Einführung eines Systems von Produktionsquoten, überlasse aber die Ausgestaltung dieses Systems der Kommission, die dabei einen weiten Ermessensspielraum habe; die Kommission müsse dieses Ermessen sachgerecht ausüben, indem sie sich vor allem am Zweck der erteilten Ermächtigung ausrichte.
Dieser Zweck bestehe darin, dem krisenhaften Rückgang der Nachfrage zu begegnen und das Angebot der Nachfrage anzupassen. Die Gemeinschaft könne dieses Ziel durch Festsetzung von Produktionsquoten vollständig nur für den Bereich des Gemeinsamen Marktes erreichen, weil sie das Angebot dritter Länder nicht reduzieren könne. Bei einem Rückgang der Nachfrage auch auf Drittlandsmärkten bestehe die Gefahr, daß der Teil der nach dem Quotensystem festgesetzten Produktion, der nicht mehr in Drittländern abgesetzt werden könne, auf dem Gemeinsamen Markt angeboten werde; dieser durch externe Faktoren bedingte Überhang des Angebots über die Nachfrage könne durch eine weitere Kürzung der Produktion oder durch die Einführung eines Mechanismus beseitigt werden, der auf die Unternehmen einen Druck ausübe, von sich aus die Produktion den Gegebenheiten anzupassen. Da die Kommission nach Artikel 58 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a EGKS-Vertrag für eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu sorgen habe, habe sie sich mit Artikel 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 dafür entschieden, das maximale Inlandsangebot konstant zu halten. Dieser Weg habe den Vorzug, daß die Produktion nicht noch weiter durch hoheitliche Eingriffe gekürzt werde und es der Initiative der Unternehmen überlassen bleibe, bei einem Rückgang der Drittlandsnachfrage ihre Produktion entsprechend anzupassen.
Die in den Artikeln 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 getroffene Regelung entspreche am besten den Marktbedingungen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
c) Diese Auslegung des Artikels 58 stehe mit dem Vertrag und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Einklang.
Zwar räume Artikel 58 der Kommission nur die Zuständigkeit für die Regulierung des Angebots ein, es gehe aber darum, das Angebot der Nachfrage anzupassen; sobald das Angebot der Nachfrage angepaßt sei, sei das Gleichgewicht wiederhergestellt.
§ 29 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über die Übergangsbestimmungen besage nichts über die Auslegung von Artikel 58 EGKS-Vertrag: Bei den Artikeln 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 gehe es überhaupt nicht um die Festsetzung von Lieferquoten, und diese Bestimmungen beträfen schon gar nicht Lieferungen von einem Gebiet nach einem anderen Gebiet innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Gerichtshofes hätten lediglich mit der — für die vorliegende Rechtssache unerheblichen — Frage zu tun, ob der Gemeinschaft ungeschriebene Befugnisse zustünden.
Zur Festsetzung von Quoten für den Export
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß mit den angefochtenen Einzelfallentscheidungen auch Lieferquoten für alle Märkte dritter Länder angeordnet worden seien. Diese Exportquoten ergäben sich insofern mittelbar aus den Produktionsquoten, als die Klägerin — abgesehen von den Lagerbeständen — nur den Teil ihrer Erzeugung in Drittländer liefern dürfe, den sie nicht auf dem Binnenmarkt habe absetzen können; sie könne nur einen Teil ihrer von der Kommission festgesetzten laufenden Erzeugung in Drittländer ausführen.
a) Die Kommission sei keinesfalls berechtigt, die Lieferungen in dritte Länder mengenmäßig zu beschränken. Sie habe nicht die Befugnis, die Märkte dritter Länder zu ordnen, was Artikel 3 Buchstabe f EGKS-Vertrag bestätige. Diese Vorschrift stelle der Kommission die Aufgabe, die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern; ganz offensichtlich werde dieser Austausch mit der mengenmäßigen Beschränkung der Exportlieferungen nicht gefördert, sondern gehemmt. Zum gleichen Ergebnis führe ein Vergleich des Artikels 58 EGKS-Vertrag mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c EGKS-Vertrag: Der Vertrag habe das Problem der Beeinflussung der Ausfuhren gesehen und unter strikten Kartellen Mindestpreise für die Ausfuhr zugelassen, die festsetzung von Höchstmengen für die Ausfuhren und auch für die zur Ausfuhr bestimmte Produktion aber nicht. Dies entspreche der grundsätzlichen Ausrichtung des EGKS-Vertrags, der die Außenhandelspolitik in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten belassen habe.
b) Die Kommission hätte die Lieferung in dritte Länder und folglich auch die für diese Länder bestimmte Produktion quotenfrei lassen müssen.
Sie hätte die Produktionsquoten auf der Höhe nur der Inlandsnachfrage festsetzen und den Unternehmen gestatten können, nachweislich in dritte Länder exportierte Produktionsmengen von der auf die Produktionsquote anzurechnenden Produktion abzusetzen; daneben hätte sie geeignete Maßnahmen ergreifen können, um zu verhindern, daß ausgeführte Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft reimportiert würden und auf diese Weise die Quotenfestsetzung wirkungslos machten.
c) Die Kommission nehme zu Unrecht die Befugnis in Anspruch, der Stahlindustrie der Gemeinschaft Opfer auf Drittmärkten aufzuerlegen, ohne sicherzustellen, daß auch die Stahlindustrien der anderen Länder Beschränkungen unterworfen würden, und ohne daß in den Drittländern irgendeine Gegenleistung erbracht werde, sei es auf den Drittmärkten, sei es im Hinblick auf Importe in den Gemeinschaftsmarkt.
Die Kommission trägt vor, die Entscheidung Nr. 1831/81 setze keine Lieferquoten für den Export fest: Unabhängig von der vierteljährlichen Produktion könnten Erzeugnisse vom Lager in dritte Länder ebenso wie in den Gemeinsamen Markt unbegrenzt geliefert werden.
a) Artikel 58 ermächtige die Kommission, ein System von Produktionsquoten einzuführen, ohne insoweit nach Produktion im Hinblick auf den Absatz innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu differenzieren. Das Angebot solle insgesamt reduziert werden, gleichgültig, ob es auf dem Gemeinsamen Markt oder auf den Märkten dritter Länder auftrete. Der EGKS-Vertrag sehe nicht nur eine Beschränkung der Produktion für den Binnenmarkt vor, sondern ziele auf eine Verringerung der Nachfrage ab, die das Ergebnis weltwirtschaftlicher Entwicklungen sei. Das zur Bekämpfung der Krise eingesetzte System von Erzeugungsquoten müsse daher auch den Rückgang der Nachfrage auf dem Weltmarkt in Rechnung stellen.
b) Dieses Ergebnis werde durch Artikel 3 Buchstabe a des Vertrages bestätigt, der die Organe der Gemeinschaft verpflichte, auf eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten; daran ändere der Hinweis auf Artikel 61 EGKS-Vertrag nichts, da dieser keine Vorschrift zur Bewältigung einer Krise sei.
c) Die Gemeinschaft habe internationale Verpflichtungen, die es ihr nicht erlaubten, die Schwierigkeiten auf dem innergemeinschaftlichen Markt unbegrenzt auf Kosten dritter Länder zu überwinden. Im übrigen müsse die Gemeinschaft in ihrem eigenen Interesse und damit auch im Interesse ihrer Stahlunternehmen darauf bedacht sein, daß der Rückgang der Inlandsnachfrage nicht in besonders starkem Maße durch Exporte kompensiert werde, weil sonst zu befürchten sei, daß Drittländer die Exporte von Stahlerzeugnissen begrenzen oder gar unterbinden würden.
Zur Zustimmung des Rates
Die Klägerin macht geltend, es fehle an der nach Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag erforderlichen Zustimmung des Ministerrats zu der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81.
a) Der Rat habe sich zwar in seiner Sitzung vom 30. Oktober 1980 ganz allgemein mit der Frage der Einführung eines Systems von Produktionsquoten beschäftigt, die Kommission habe ihm jedoch dazu keinen artikulierten Entscheidungsentwurf vorgelegt.
Für diesen Hergang tritt die Klägerin Beweis an durch den Antrag, der Gerichtshof möge der Kommission gemäß Artikel 23 des Protokolls über die Satzung aufgeben, ihm alle Vorgänge zu dieser Frage zu übersenden, darunter insbesondere die dem Rat zugeleiteten Unterlagen, das Protokoll und das Tonband dieser Sitzung.
b) Die Kommission sei von der Auffassung ausgegangen, der Rat müsse nur der Einführung eines Quotensystems zustimmen, wie immer dieses auch beschaffen sein möge.
Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag sehe aber ein Verfahren in zwei Phasen vor: In der ersten Phase verkünde die Kommission aufgrund eigener Entschließung die période de crise manifeste, ohne an die Zustimmung anderer Gremien gebunden zu sein; in der zweiten Phase gehe es darum, d'instaurer un régime de quotas. Der avis des Rates müsse sich auf die Einführung eines konkreten, im einzelnen durchformulierten und in Entscheidungsform vorliegenden Systems beziehen.
c) Den Artikeln 14 Absatz 1 und 26 Absatz 1 EGKS-Vertrag lasse sich entgegen der Ansicht der Kommission nichts zum Inhalt der notwendigen Zustimmung des Rates entnehmen.
d) Das Verfahren nach Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag habe den Zweck, die Entscheidung, eine Quotenregelung in der Gemeinschaft einzuführen, zu legitimieren und zu verhindern, daß eine so einschneidende Maßnahme, einmal erlassen, auf den Widerstand mehrerer nationaler Regierungen stoße. Die Legitimation der Kommission könne sich nicht aus der Ratifizierung des EGKS-Vertrags durch die Parlamente der Mitgliedstaaten ergeben; die Kontrolle, die das Europäische Parlament über die Kommission ausübe, genüge nicht, um dieser die in Artikel 58 § 1 EGKS-Vertrag vorgesehene Legitimation zu verschaffen.
e) Die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen Elementen des Quotensystems, von denen die einen der Zustimmung des Rates bedürften, die anderen dagegen nicht, beruhe auf undefinierbaren Kriterien.
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht für unzutreffend.
a) Der Rat habe sehr wohl die nach Artikel 58 § 1 Absatz 1 EGKS-Vertrag erforderliche Zustimmung erteilt.
Diese Vorschrift regele nicht näher, was unter avis conforme zu verstehen sei; nach der Systematik und dem Zweck der Norm sei es jedoch nicht erforderlich, daß die Kommission dem Rat bereits ein im einzelnen durchformuliertes, in Entscheidungsform vorliegendes Quotensystem zuleite.
b) Artikel 58 sehe ein dreistufiges Entscheidungsverfahren vor: Nach § 1 Absatz 1 stelle die Kommission in einem ersten Schritt fest, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befinde und daß die in Artikel 57 EGKS-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichten, um dieser Lage zu begegnen; ebenfalls aufgrund von § 1 Absatz 1 treffe sie in einem zweiten Schritt die Entscheidung über die Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten; § 2 ermächtige sie, in einem dritten Schritt das Quotensystem im einzelnen auszugestalten und durch einen oder mehrere Rechtsakte rechtsverbindlich zu machen. An diesem Entscheidungsverfahren sei der Rat nur auf der zweiten Stufe beteiligt: Die Kommission habe die Zustimmung des Rates zur Einführung eines Systems der Erzeugungsquoten einzuholen, nicht aber zur Ausgestaltung dieses Systems und zu seiner Umsetzung in Rechtsakte. Die Zustimmung des Rates beziehe sich nur darauf, ob ein Quotensystem im Grundsatz eingeführt werde, nicht aber auf die Details der Rechtsakte, mit denen es konkretisiert und rechtsverbindlich gemacht werde.
c) Diese Auffassung entspreche ganz der Stellung, die der EGKS-Vertrag, insbesondere seine Artikel 14, 26 und 58 § 1 Absätze 1 und 2, der Kommission und dem Rat einräumten.
d) Auch der Zweck, dem die Zustimmung des Rates diene, mache es nicht erforderlich, daß die Zustimmung sich auf die Details der Quotenregelung beziehe. Die Zustimmung des Rates solle der Entscheidung der Kommission nicht die demokratische Legitimation verschaffen, die sie bereits anderweitig erlangt habe; sie sei Teil der dem Rat im Rahmen des EGKS-Vertrags vor allem übertragenen Aufgabe, die Tätigkeit der Kommission und die der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen.
e) Das Verfahren zum Erlaß der Entscheidung Nr. 1831/81 habe tatsächlich den Anforderungen des Artikels 58 EGKS-Vertrag entsprochen.
Β — Zu den Hilfsanträgen
Die Klägerin stellt vier Hilfsanträge, mit denen sie begehrt, die angefochtenen Einzelfallentscheidungen teilweise aufzuheben.
Die Kommission hält zwei Anträge für unzulässig und alle für unbegründet.
Zum ersten Hilfsantrag
Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag zu 2a, die Produktionsquoten der angefochtenen Einzelfallentscheidungen insoweit aufzuheben, als sie für die Gruppe la 286000 t und für die Gruppe Ib 340000 t unterschreiten.
a) Zur Zulässigkeit sei zu bemerken, daß die Klägerin nicht die Gewährung einer Vergünstigung verlange, sondern die teilweise Aufhebung einer Belastung; sie verlange nicht den Erlaß eines begünstigenden, sondern die teilweise Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts. Dieses Verständnis entspreche der wirtschaftlichen Grundeinstellung des EGKS-Vertrags, der im Grundsatz auf der Handlungs- und Produktionsfreiheit beruhe, sowie dem Klagesystem dieses Vertrages.
Die Kommission meine zu Unrecht, daß die Klägerin im vorliegenden Fall nur eine Untätigkeitsklage nach Artikel 35 EGKS-Vertrag hätte erheben können, die mangels einer vorherigen Befassung unzulässig sei.
b) Die von der Klägerin für die beiden in Rede stehenden Quoten geforderten Schwellenwerte seien gerechtfertigt, da sie einen Anspruch auf die Auslastung ihrer Straße II in Bremen in Höhe der Durchschnittsauslastung der Anlagen der Gemeinschaft habe.
Die Kommission hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.
a) die Klägerin begehre mit diesem Antrag nicht ein Minus, sondern ein Aliud; der Antrag sei auf die Festsetzung höherer Produktionsquoten für die Gruppen Ia und Ib gerichtet, als der Klägerin zugestanden worden seien.
Ein solcher Antrag könne nur im Verfahren der Untätigkeitsklage nach Artikel 35 EGKS-Vertrag verfolgt werden. Die Klägerin hätte deshalb zunächst die Kommission mit ihrem Anspruch auf Anhebung der fraglichen Produktionsquoten befassen müssen; erst wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine höhere Quotenfestsetzung vorgenommen worden wäre, hätte die Klägerin wegen der diesem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung Klage erheben können.
Da die Prozeßvoraussetzungen hier nicht erfüllt seien, sei der Antrag unzulässig.
b) Die Klägerin verkenne die Tragweite der angefochtenen Einzelfallentscheidungen: Das Verbot, mehr als die festgesetzten Quoten zu produzieren, ergebe sich nicht aus diesen Einzelfallentscheidungen, sondern aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81. Es handele sich um eine normative Begrenzung der Produktionsfreiheit der Unternehmen. Insoweit fehle es der Klage gegen die Einzelfallentscheidungen an einem Objekt; damit sei die Klage unzulässig.
c) Erkenne der Gerichtshof die Entscheidung Nr. 1831/81 als rechtmäßig an, so habe er zugleich darüber entschieden, daß die aufgrund dieser Entscheidung festgesetzten, der Klägerin durch die angefochtenen Einzelfallentscheidungen mitgeteilten Produktionsquoten rechtmäßig seien.
d) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.
Daß alle von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig seien, sei bereits im Rahmen der Ausführungen zum Hauptantrag dargelegt worden.
Zum zweiten Hilfsantrag
Mit ihrem Antrag zu 2b begehrt die Klägerin, die für die Gruppe la festgesetzte Produktionsquote insoweit aufzuheben, als sie kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von mehr als 3 mm erfaßt.
a) Die Kommission habe, nachdem die vorliegende Klage erhoben worden sei, zugegeben, daß die angefochtenen Einzelfallentscheidungen insoweit rechtswidrig seien: Durch ihre Entscheidung Nr. 2804/81 vom 23. September 1981 zur zweiten Änderung der Entscheidung Nr. 1831/81 (ABl. L 278, S. 1) habe sie insbesondere in Artikel 1 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1831/81 den Ausdruck kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von 3 mm und mehr (in Tafeln oder Rollen) durch den Ausdruck Warmbreitband zur Herstellung dieser Bleche ersetzt.
b) In diesem Punkt sei die Klage nicht abzuweisen, sondern die Hauptsache für erledigt zu erklären und dementsprechend über die Kosten zu entscheiden.
Die Kommission hält diesen Antrag wegen des Inkrafttretens der Änderungsentscheidung Nr. 2804/81 für unbegründet.
Die Einzelfallentscheidungen vom 28. Juli und vom 31. August 1983 blieben insoweit rechtmäßig, als die rückwirkende Änderung der Entscheidung Nr. 1831/81 in sie Eingang gefunden habe.
Zum dritten Hilfsantrag
Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag zu 2c, die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion nachweislich für dritte Länder bestimmt ist.
a) Mit diesem Antrag werde nicht dasselbe begehrt wie mit dem Hauptantrag: Der Hilfsantrag richte sich auf die Aufhebung des Teils der angefochtenen Einzelfallentscheidungen, der die Anrechnung auch der exportierten Produktion auf die Festsetzung der Quote anordne.
b) Die Beschwerde der Klägerin liege nicht in einem Exportverbot, sondern in der Entscheidung, auch die in dritte Länder gelieferten Mengen bei der Festsetzung der Produktionsquote anzurechnen; diese erfasse also auch die Exporte.
c) Die Begründung des Antrags ergebe sich aus der die Festsetzung von Lieferquoten betreffenden Argumentation zum Hauptantrag.
Die Kommission ist der Auffassung, der Antrag ziele entweder auf dasselbe ab wie der Hauptantrag oder aber er begehre die Nichtigkeit einer Entscheidung, die sie nicht getroffen habe.
a) Durch die angefochtenen Entscheidungen sei der Klägerin keinerlei Beschränkung auferlegt worden, für den Export in dritte Länder zu produzieren; die Klägerin könne ihre gesamte Produktion exportieren.
Der Antrag stoße ins Leere und sei deshalb unzulässig.
b) Der Hilfsantrag setze voraus, daß der Hauptantrag abgewiesen werde; indem der Gerichtshof über diesen entscheide, werde Inzident über den Hilfsantrag mitentschieden.
c) Die Produktionsquoten nach Artikel 58 EGKS-Vertrag umfaßten auch die Produktion, die für dritte Länder bestimmt sei; der Antrag sei deshalb unbegründet.
Zum vierten Hilfsantrag
Mit ihrem Antrag zu 2d begehrt die Klägerin, die angefochtenen Einzelfallentscheidungen insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegen, der auf dem Gemeinschaftsmarkt geliefert werden kann.
Die Begründung dieses Antrags ergebe sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag.
Die Kommission erinnert daran, daß die Artikel 5 und 8 der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht als rechtswidrig angesehen werden könnten; der Antrag sei deshalb unbegründet.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 15. Dezember 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Gerichtshof hat für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen, um den Parteien die Erörterung bestimmter Punkte zu gestatten, die unter das Geschäftsgeheimnis der Klägerin fallen.
Die Klägerin hat erklärt, sie nehme ihren zweiten Hilfsantrag zurück. Sie hat im übrigen die bereits zur Begründung ihrer Klage vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel dargelegt, insbesondere den Notstand, in dem sie sich befinde, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die streitige Entscheidung wegen unzureichender Begründung, den Verstoß gegen den Grundsatz des Subventionsverbots, das Fehlen einer rechtsgültigen Zustimmung des Rates und die daraus folgende Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie die Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt und von Exportquoten.
Die Kommission hat vorgetragen, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht keines der klägerischen Angriffs- und Verteidigungsmittel als begründet angesehen werden könne; die Notstandsrüge sei darüber hinaus verspätet und deshalb unzulässig.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Februar 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Klöckner-Werke AG, ein Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg (Bundesrepublik Deutschland), hat mit Klageschrift, die am 8. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Mitteilungen der Kommission vom 28. Juli und 31. August 1981 erhoben. Mit ihnen hatte die Kommission in Anwendung ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) für die Klägerin die Vergleichsproduktionen und -mengen sowie die Produktions- und Lieferquoten für aus Produkten der Gruppe I hergestellte Folgeerzeugnisse für das dritte Quartal des Jahres 1981 festgesetzt.
2 Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
1. Der Rat habe der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht ordnungsgemäß zugestimmt;
2. die Kommission habe ihre Verpflichtung verkannt, durch die Festsetzung der Erzeugungsquoten eine Mindestauslastung der Produktionskapazitäten zu gewährleisten, und die Entscheidung Nr. 1831/81 insoweit nicht begründet;
3. die Kommission habe bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten nicht den Auswirkungen der rechtswidrigen Subventionen Rechnung getragen, die einige Mitgliedstaaten ihren Unternehmen der Stahlindustrie gewährt hätten;
4. die Kommission habe die in Artikel 58 vorgesehenen Erzeugungsquoten durch Lieferquoten ersetzt sowie Quoten für den Export festgesetzt.
3 Die Klägerin beantragt hilfsweise,
a) die durch die angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als sie für die Gruppen la und Ib bestimmte Größen unterschreiten;
b) die Produktionsquote der Gruppe la insoweit aufzuheben, als sie kaltgewalzte Bleche mit einer Dicke von über 3 mm erfaßt;
c) die Produktionsquoten insoweit aufzuheben, als die Produktion für dritte Länder bestimmt ist;
d) die angefochtenen Entscheidungen insoweit aufzuheben, als sie einen Teil der Produktionsquoten festlegen, der auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden darf.
4 Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, daß Anlaß für den Hilfsantrag unter b ein nach Erhebung der Klage durch Artikel 1 Nr. 9 der Entscheidung Nr. 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) berichtigter Formulierungsfehler in Artikel 1 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 1831/81 war. Die Klägerin hat anerkannt, daß dieser Klageantrag aufgrund dieser Berichtigung gegenstandslos geworden ist.
5 Was die übrigen Hilfsanträge betrifft, so ist festzustellen, daß sich das Vorbringen zu dem Antrag unter a mit der zweiten und das Vorbringen zu den Anträgen unter c und d mit der vierten Rüge deckt. Diese Anträge werden im folgenden deshalb zusammen mit den entsprechenden Rügen zum Hauptantrag geprüft.
6 Vorab ist auch darauf hinzuweisen, daß die Argumentation der Klägerin im vorliegenden Verfahren weitgehend mit der Klagebegründung in der Rechtssache 119/81 übereinstimmt, in der zwischen denselben Parteien das (noch nicht veröffentlichte) Urteil vom 7. Juli 1982 ergangen ist. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1), die der in der Rechtssache 119/81 angefochtenen Entscheidung zugrunde lag, inzwischen durch die erwähnte Entscheidung Nr. 1831/81 ersetzt wurde und daß die Klägerin außerdem zur Begründung ihrer Klage einige neue Argumente vorgebracht hat. Daher muß gleichzeitig auf die durch das frühere Urteil bereits entschiedenen Rechts- und Tatsachenfragen und auf die mit der vorliegenden Klage aufgeworfenen neuen Fragen eingegangen werden.
1. Zur Rüge der fehlenden Zustimmung des Rates
7 Die Klägerin bestreitet nicht, daß der Rat der Entscheidung Nr. 1831/81 zugestimmt hat. Streitig ist nur, ob die Art und Weise, wie die Zustimmung erteilt wurde, den Anforderungen des Artikels 58 EGKS-Vertrag genügt.
8 Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei verpflichtet gewesen, dem Rat einen vollständig ausformulierten Entscheidungsentwurf vorzulegen, und habe sich nicht auf die Übermittlung mehr oder weniger konkreter Vorschläge beschränken dürfen. Folglich müsse die Kommission im Streitfall beweisen, daß die von ihr erlassene Entscheidung mit dem Text übereinstimme, den sie dem Rat unterbreitet und den dieser gebilligt hat. Werde dieser Beweis nicht erbracht, dann sei die Entscheidung gemeinschaftsrechtlich nicht legitimiert und stoße deshalb möglicherweise auf den Widerstand der Mitgliedstaaten. Die Klägerin verlangt die Vorlage der Protokolle und der Tonbandaufzeichnungen über die Erörterungen des Rates, damit festgestellt werden könne, ob das durchgeführte Verfahren den Anforderungen des Artikels 58 entsprochen habe.
9 Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin sowohl die durch Artikel 58 bewirkte Verteilung der Kompetenzen als auch die Grundsätze, auf denen das durch den EGKS-Vertrag geschaffene Rechtsetzungssystem beruht.
10 Nach Artikel 58 § 1 Absatz 1 ist es Sache der Kommission festzustellen, ob eine offensichtliche Krise gegeben ist. Wird eine derartige Krise festgestellt und reichen die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um dieser Lage zu begegnen, so ist die Kommission nach Artikel 58 verpflichtet, ein System von Erzeugungsquoten einzuführen. Die Befugnis zum Erlaß der geeigneten Maßnahmen steht gemäß Artikel 58 der Kommission zu, wenn diese auch nur mit Zustimmung des Rates handeln darf.
11 Die Form dieser in Artikel 58 vorgesehenen Verständigung zwischen Kommission und Rat ist im einzelnen nicht geregelt. Unter diesen Umständen ist es Sache dieser beiden Organe, ihre Zusammenarbeit einvernehmlich und unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten zu gestalten. Den Anforderungen des Artikels 58 ist daher Genüge getan, wenn diese Zusammenarbeit dazu führt, daß der Rat dem Quotensystem zustimmt, das die Kommission einführen will; dabei ist es nicht notwendig, daß diese beiden Organe gemeinsam einen im einzelnen ausformulierten Entscheidungsentwurf erörtern.
12 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 bereits ausgeführt hat, spricht eine Vermutung dafür, daß die Kommissionsentscheidung, in deren Präambel die vom Rat erteilte Zustimmung festgestellt wird, ordnungsgemäß ergangen ist. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, hypothetische Fragen hinsichtlich möglicher Irregularitäten in den Beziehungen zwischen der Kommission und dem Rat aufzuwerfen, sie hat jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt geliefert, der einen Zweifel daran aufkommen ließe, daß die Zustimmung des Rates im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 58 erlangt wurde. Folglich besteht kein Grund dafür, in diesem Zusammenhang eine Beweisaufnahme anzuordnen.
13 Was schließlich die sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Legitimation ergebenden Anforderungen betrifft, so ist zu bemerken, daß das durch den EGKS-Vertrag geschaffene Klagesystem insoweit angemessene Garantien bietet. Der Rat und die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag die Möglichkeit, eine Entscheidung der Kommission vor den Gerichtshof zu bringen, wenn nach ihrer Ansicht die Zustimmung des Rates nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Im vorliegenden Fall genügt es festzustellen, daß gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 ein derartiger Einwand innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen nicht erhoben worden ist.
14 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
2. Zur Rüge, die Kommission habe die Verpflichtung, eine Mindestauslastung der Produktionskapazitäten zu gewährleisten, nicht beachtet
15 Die Klägerin wiederholt in der vorliegenden Rechtssache im wesentlichen die Argumente, die sie bereits in der Rechtssache 119/81 vorgebracht hat. Sie trägt vor, die Kommission müsse bei der Ermittlung einer base équitable den Unternehmen die Erhaltung einer Mindestbeschäftigung sichern, indem sie die Quoten so festsetze, daß jedem Unternehmen eine dem Gemeinschaftsdurchschnitt entsprechende Auslastung, seiner Produktionskapazität gewährleistet werde. Insoweit sei die Lage der Klägerin durch die Entscheidung Nr. 1831/81 im Vergleich zu der Entscheidung Nr. 2794/80 sogar noch verschlimmert worden, denn die neue Entscheidung enthalte nicht mehr die in Artikel 4 Nr. 3 der früheren Entscheidung vorgesehene Möglichkeit, die Vergleichsproduktion für Unternehmen zu erhöhen, deren Kapazitätsauslastungsgrad unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liege; diese Vergünstigung werde infolge von Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b der neuen Entscheidung nur zur Hälfte aufrechterhalten.
16 Die Klägerin erklärt, die durch diese Verringerung ihrer Quoten hervorgerufene Verschlechterung ihrer Lage gehe bis zu einer Gefährdung ihrer Existenz und bringe sie in einen Notstand. Das mit Artikel 58 verfolgte Ziel könne nur durch eine Regelung erreicht werden, die den Unternehmen eine angemessene Auslastung ihrer jetzigen Produktionskapazität gewährleiste, und nicht durch einen Rückgriff auf die tatsächliche Produktion in zurückliegenden Zeiträumen.
17 Im Rahmen dieser Rüge hat die Klägerin auch ihren Einwand gegen die Ermittlung ihrer Produktionskapazität durch die Kommission aufrechterhalten. Sie meint, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 über diesen Punkt nicht abschließend entschieden, und hält deshalb an ihren Schlußfolgerungen aus dem sogenannten Gutachten Kawasaki vom 1. Mai 1981 fest. Im vorliegenden Verfahren hat sie außerdem auf einen von Professor Jeschar mit Hilfe der Firma Stein-Heurtey erstelltes Gutachten vom 12. Januar 1982 über die Leistungsgrenze eines von dieser Firma gebauten Hubbalkenofens verwiesen, der zu der Walzstraße in Bremen gehört. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dieses Gutachten komme zu einem Ergebnis, das eine günstigere Berechnung der Produktionskapazität der fraglichen Anlagen rechtfertige. Zusätzlich hat die Klägerin ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wollert-Elmendorff KG über die Höhe der Mehrverluste des Unternehmens im Falle einer Produktionsbeschränkung seiner Walzstraße vorgelegt.
18 Schließlich macht die Klägerin geltend, die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1831/81, durch die ihre Lage gegenüber der Regelung in der Entscheidung Nr. 2794/80 verschlechtert worden sei, seien nicht begründet worden; aus diesem Grund sei die Entscheidung Nr. 1831/81 wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift nichtig.
19 Eine Prüfung der Entscheidung Nr. 1831/81 zeigt, daß die Kommission mit dieser Entscheidung die Grundlage für die Bestimmung der Vergleichsproduktionen, wie sie durch die Entscheidung Nr. 2794/80 festgesetzt worden waren, geändert hat.
20 Zum einen wurden in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a der neuen Entscheidung die für die Berechnung der Vergleichsproduktion herangezogenen Zeiträume erweitert. Diese Bestimmung hält zwar an dem Grundsatz fest, wonach die für die Unternehmen in der Zeit von 1977 bis 1980 günstigsten Produktionsmonate berücksichtigt werden, sie führt jedoch zwei neue Vergleichszeiträume ein: das Jahr 1974 und den Zeitraum unmittelbar vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80. Zum anderen wurde die Möglichkeit einer Anpassung der Vergleichsproduktionen für Unternehmen, deren Auslastungsgrad unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft lag, in die neue Entscheidung nicht mehr aufgenommen. Die Vergünstigungen, die den betroffenen Unternehmen aufgrund von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 gewährt worden waren, blieben diesen Unternehmen jedoch gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 1831/81 zur Hälfte erhalten.
21 Wie aus den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hervorgeht, wollte die Kommission mit dieser Änderung des Systems die Berechnung der Vergleichsproduktionen dadurch auf eine für alle Unternehmen der Gemeinschaft gerechtere Grundlage stellen, daß künftig sowohl ein Produktionszeitraum vor der Krise als auch ein Zeitraum kurz vor Einführung des Erzeugungsquotensystems berücksichtigt werden sollte. Die Kommission meint, der in der früheren Entscheidung vorgesehene Rückgriff auf die Produktionskapazität als Korrektiv der Vergleichsproduktionen sei dadurch entbehrlich geworden, daß die der Quotenfestsetzung zugrundeliegenden Kriterien der tatsächlichen Lage der Unternehmen besser angepaßt worden seien. Den durch dieses Korrektiv begünstigten Unternehmen habe man die erlangte Vergünstigung zwar zum Teil belassen; sie sei jedoch durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der beiden in Artikel 6 Nr. 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 berücksichtigten Faktoren abgeschwächt worden.
22 In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, nach den gesammelten Erfahrungen habe das Korrektiv des Artikels 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 im Ergebnis den Unternehmen, deren Auslastungsgrad unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt gelegen habe, zu Lasten der übrigen Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Von allen Unternehmen habe die Klägerin am meisten von dieser Bestimmung profitiert. Ziel der neuen Entscheidung sei es gerade, diese Vergünstigung einzuschränken, um Beschwerden anderer, weniger begünstigter Unternehmen gerecht zu werden. Dabei könne die Behandlung, die der Klägerin aufgrund der neuen Entscheidung zuteil geworden sei, nicht als Verschlechterung ihrer früheren Lage qualifiziert werden; die neue Entscheidung bedeute nichts anderes als die teilweise Rücknahme eines ungerechtfertigten Vorteils.
23 Die Kommission macht geltend, durch die neue Definition der für die Erzeugungsquotenberechnung maßgeblichen Faktoren sei sie der Festlegung einer base équitable für alle Unternehmen der Gemeinschaft noch näher gekommen. Sie hebt unter Bezugnahme auf ihre Argumentation in der Rechtssache 119/81 hervor, ein gemäß Artikel 58 eingeführtes System von Erzeugungsquoten dürfe nicht an die Produktionskapazität, sondern müsse notwendigerweise an die tatsächliche Produktion der Unternehmen anknüpfen. Denn die Kapazität besage nichts über die tatsächliche Produktion und sei deshalb kein geeignetes Kriterium für die Anpassung dieser Produktion an die gesunkene Nachfrage.
24 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 entschieden hat, kann vernünftigerweise nicht bestritten werden, daß die Entscheidung der Kommission für das Kriterium der tatsächlichen Erzeugung mit Artikel 58 § 2 des Vertrages im Einklang steht, nach dem angemessene Quoten festgesetzt werden müssen. In dem Urteil wurde weiter ausgeführt, daß der Rückgriff auf die tatsächliche Erzeugung der Unternehmen im Unterschied zum Kriterium der Produktionskapazität, deren Bewertung zwangsläufig unsicher ist, den doppelten Vorteil hat, eine objektive Beurteilungsgrundlage zu liefern und eine Verminderung der Gesamtproduktion zu ermöglichen, ohne daß damit die Stellung der einzelnen Unternehmen auf dem Markt verändert wird.
25 Die Kommission hat dadurch, daß sie die Vergünstigung, die sich für bestimmte Unternehmen zu Lasten anderer Unternehmen aus der Berücksichtigung eines unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegenden Auslastungsgrades ergab, eingeschränkt hat, um auf diese Weise die durch die Krise hervorgerufenen Belastungen besser auf sämtliche Unternehmen der Gemeinschaft zu verteilen, nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, der ihr aufgrund der Vorschrift in Artikel 58, wonach angemessene Erzeugungsquoten festzusetzen sind, zusteht.
26 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das System der Erzeugungsquoten müsse so ausgestaltet werden, daß es den Unternehmen eine angemessene Auslastung ihrer Produktionskapazität garantiere, den eigentlichen Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag verkennt. Durch diese Bestimmung soll den Unternehmen nämlich nicht ermöglicht werden, sich in einer Krise den Konsequenzen ihrer früheren Investitionsund Produktionsentscheidungen zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß bei diesen die wirtschaftliche Entwicklung nicht richtig eingeschätzt worden war.
27 Zwar sollen die aufgrund von Artikel 58 getroffenen Maßnahmen die gesamte Stahlindustrie der Gemeinschaft in die Lage versetzen, die krisenhaften Auswirkungen im Falle eines Nachfragerückgangs auf einer gemeinsamen Grundlage und durch eine solidarische Anstrengung zu bewältigen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 ausgeführt hat, verpflichtet diese Vorschrift die Kommission jedoch keineswegs, einem bestimmten Unternehmen zu Lasten der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die dieses Unternehmen nach seinen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien für angezeigt hält.
28 Was den Einwand der Klägerin gegen die Ermittlung ihrer Produktionskapazität durch die Kommission im Rahmen von Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 anbelangt, so ist auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. Juli 1982 zu verweisen, in dem dieser Einwand nach eingehender Prüfung der Vorgeschichte dieses Streitpunkts unmißverständlich zurückgewiesen worden ist. Es genügt, daran zu erinnern, daß die Klägerin jahrelang unrichtige Angaben über die Produktionskapazität ihrer Anlagen gemacht hatte und daß sich die Kommission im Anschluß an eine Betriebsprüfung bereit erklärt hat, eine berichtigte Erklärung der Klägerin zu akzeptieren, auf der fortan die Entscheidungen über die Festsetzung der Erzeugungsquoten beruhten.
29 Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Durch die Vorlage des Gutachtens Jeschar, das sich auf eine mathematische Simulation stützt, versucht die Klägerin, ein Element der gutachtlichen Stellungnahme CRM/Kawasaki zu berichtigen, die der Gerichtshof ohnehin als nicht beweiskräftig angesehen hat. Bei dem Gutachten Wollert-Elmendorff handelt es sich um die Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, durch die die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der Festsetzung der Erzeugungsquoten des Unternehmens für das dritte Quartal 1981 im Vergleich zu dem von der Klägerin angenommenen Fall ermittelt werden sollten, daß Quoten auf der Grundlage einer der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung der Unternehmen der Gemeinschaft entsprechenden hypothetischen Produktionsmenge berechnet und zugeteilt werden. Diesem Gutachten, durch das die finanzielle Bedeutung des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Kommission ermittelt werden sollte, liegt eine Schätzung der Produktionskapazität zugrunde (459000 t pro Monat, das sind 5508000 t pro Jahr), der der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 ausdrücklich die Anerkennung versagt hat. Aus ihm ergibt sich somit kein neuer Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage, die die Klägerin in bezug auf ihre Produktionskapazität aufgeworfen hat.
30 Es ist somit festzustellen, daß dieser Streitpunkt durch das Urteil vom 7. Juli 1982 endgültig geregelt ist.
31 Mit der Rüge, die Entscheidung Nr. 1831/81 sei nicht hinreichend begründet, macht die Klägerin schließlich geltend, die Gründe der Kommission seien in der Präambel der Entscheidung nicht angemessen zum Ausdruck gekommen; darin finde sich zu der hier streitigen Frage nur der Hinweis, daß die Kommission den bei der Verwaltung des mit [der Entscheidung Nr. 2794/80] eingeführten Systems gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen habe. Die neue Entscheidung sei deshalb wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift nichtig.
32 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Kommission in dem zitierten Absatz der Präambel die Gründe für die Maßnahme genannt hat, die als das wesentliche Element der neuen Entscheidung erscheint: Die Anpassung der Vergleichszeiträume im Sinne einer besseren Definition der Berechnungsgrundlage für die Quoten, und zwar durch die Berücksichtigung von Produktionszeiträumen, die repräsentativer sind als die zuvor in Betracht gezogenen Zeiträume. Diese Elemente der Begründung liefern den betroffenen Unternehmen hinreichend genaue Angaben über das von der Kommission verfolgte Ziel. Die Kritik der Klägerin richtet sich daher in Wirklichkeit nur dagegen, daß die Kommission den teilweisen Verzicht auf ein in der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehenes Korrektiv — den Rückgriff auf die Produktionskapazität — nicht begründet habe.
33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das Urteil vom 28. Oktober 1982 in den Rechtssachen 292 und 293/81, Lion u. a., nocht nicht veröffentlicht) muß die Begründung von Rechtsakten der Gemeinschaft der Rechtsnatur des betreffenden Rechtsaktes angepaßt sein; sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Im Fall eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter wie der hier streitigen allgemeinen Entscheidung kann nicht verlangt werden, daß in der Begründung die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand derartiger Rechtsakte sind, wenn diese Einzelheiten sich in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.
34 Das ist bei den in Rede stehenden Bestimmungen unbestreitbar der Fall, deren Sinngehalt die Klägerin durch einen Vergleich zwischen den Bestimmungen der beiden aufeinanderfolgenden Entscheidungen ohne Schwierigkeit ermitteln konnte. Man kann somit nicht so weit gehen zu verlangen, daß die Kommission eine Detailregelung besonders hätte erläutern müssen, die sich lediglich als abgeschwächte Übernahme eines Korrektivs in die neue Entscheidung darstellt, das seine Grundlage und Rechtfertigung in der Entscheidung Nr. 2794/80 findet.
35 Aus alledem folgt, daß diese Rüge zurückzuweisen ist.
3. Zu der Rüge, die Kommission habe die Auswirkung rechtswidriger Subventionen nicht berücksichtigt
36 Im Rahmen dieser Rüge hat die Klägerin die Argumente unverändert wiederholt, die sie bereits in der Rechtssache 119/81 vorgebracht hatte.
37 Es wird daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1982 die Vorwürfe der Klägerin gegen die Untätigkeit der Kommission angesichts öffentlicher Beihilfen für begründet erklärt hat, die in einigen Mitgliedstaaten die Produktions- und Wettbewerbsbedingungen im Stahlsektor verfälscht haben. In demselben Urteil hat der Gerichtshof aber auch entschieden, daß die Kommission zwar bei der Ausgestaltung des Systems der Erzeugungsquoten den Auswirkungen von Subventionen Rechnung tragen darf, deren Rechtswidrigkeit in den dafür geeigneten Verfahren nachgewiesen worden ist, daß der Einsatz der Krisenbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 58 als Korrektiv der Auswirkung rechtswidriger Beihilfen der Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden kann.
38 Da in diesem Zusammenhang kein neues Argument vorgebracht wurde, ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
4. Zu der Rüge, die Kommission habe die Erzeugungsquoten durch Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt ersetzt und Quoten für den Export festgesetzt
39 Die Klägerin macht geltend, die Frage der Lieferquoten, die bereits Gegenstand der Rechtssache 119/81 gewesen sei, sei durch das Urteil vom 7. Juli 1982 nicht entschieden worden, denn der Gerichtshof habe in diesem Urteil festgestellt, daß dieser Begriff bei der Festsetzung der Erzeugungsquoten für das zweite Quartal 1981 keine Rolle gespielt habe. Sie beantragt daher die erneute Prüfung dieses Fragenkomplexes und trägt im wesentlichen vor, Artikel 58 habe der Kommission allein die Befugnis übertragen, auf die Produktion einzuwirken, nicht aber auf den Absatz von Stahl auf dem Gemeinsamen Markt oder auf Ausfuhrmärkten. Aus dem EGKS-Vertrag könnten keine implied powers hergeleitet werden, die die Kommission in die Lage versetzten, auf die Lieferung von Waren einzuwirken.
40 Zu der Aufteilung der Lieferungen auf den Binnenmarkt und auf die Drittländer meint die Klägerin, Artikel 58 ermächtige die Kommission nicht, den Außenhandel zu regeln, und insbesondere nicht, die Ausfuhren zu beschränken. Nach dem EGKS-Vertrag falle die Handelspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Kommission hätte die Erzeugungsquoten auf der Höhe nur der Binnennachfrage festsetzen und den Unternehmen gestatten können, nachweislich in dritte Länder exportierte Produktionsmengen von der auf die Erzeugungsquoten anzurechnenden Produktion abzusetzen.
41 Da die aufgeworfenen Fragen in der Entscheidung Nr. 1831/81 eingehender geregelt sind als in der früheren Entscheidung, muß bei der Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin auf die neuen Bestimmungen eingegangen werden.
42 Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 setzt die Kommission für jedes Unternehmen die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und den Teil der Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Die Einzelheiten dieser Aufteilung sind in den Artikeln 8 bis 11 geregelt; nach Artikel 1 Absatz 5 gelten Lieferungen, für die ein Unternehmen keinen Nachweis der Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vorlegt, als innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorgenommen.
43 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Kommission für jedes Unternehmen eine globale Erzeugungsquote festsetzt und davon den Teil bestimmt, der auf dem Gemeinsamen Markt abgesetzt werden darf; der verbleibende Teil darf auf Drittlandsmärkte geliefert werden. In Artikel 9 der Entscheidung sind verschiedene prozentuale Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, vorgesehen. Die prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1981 wurden im Einklang mit dieser Bestimmung durch die Entscheidung Nr. 1833/81 vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, S. 6) festgesetzt.
44 In seinem Urteil vom 7. Juli 1982 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß sich jede Produktionsbeschränkung aufgrund der Beschaffenheit des in Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehenen Instruments sowohl auf die Absatzmöglichkeiten im Gemeinsamen Markt als auch auf die Exportmöglichkeiten auswirkt. Wie die Kommission zu Recht erklärt hat, wäre die Einführung von Erzeugungsquoten wirkungslos, wenn es den Unternehmen weiterhin freistünde, unkontrollierte Mengen nach Drittländern auszuführen, denn derartige Ausfuhren könnten nicht nur eine Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft auf diesen Märkten, sondern auch den Rückfluß bestimmter Mengen auf den Binnenmarkt zur Folge haben und somit dessen Gleichgewicht gefährden.
45 Wie in demselben Urteil ausgeführt wurde, steht die Entscheidung darüber, inwieweit im Rahmen der nach Artikel 58 zu erlassenden Maßnahmen der Handel mit Drittländern berücksichtigt werden soll, im Ermessen der Kommission. Denn dieses Organ hat insoweit sowohl den eigenen Bedürfnissen des Gemeinsamen Marktes als auch den Belangen der Gemeinschaft in ihren Beziehungen zu Drittländern Rechnung zu tragen. Zwar ermächtigt Artikel 58 die Kommission, in einer offensichtlichen Krise auf die Erzeugung einzuwirken, ohne daß in diesem Zusammenhang der Handel mit Drittländern erwähnt wird. Gleichwohl kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, daß jedem Unternehmen nur eine globale Erzeugungsquote mit der Möglichkeit des Absatzes entweder auf dem Binnenmarkt oder auf einem Drittlandsmarkt zugeteilt werden dürfte.
46 Daraus ergibt sich, daß die Kommission die ihr nach Artikel 58 zustehenden Befugnisse nicht überschritten hat, als sie in der angefochtenen Entscheidung unterschiedliche vierteljährliche Vergleichsproduktionen und -mengen zur Anwendung der prozentualen Kürzungen für die Bestimmung der Produktionsquote bzw. des Teils der Produktion festgesetzt hat, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte.
47 Auch diese Rüge greift deshalb nicht durch.
Kosten
48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
49 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.