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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.02.1983 – C-280/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:47
Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 24. Februar 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Rechtssache geht es um eine Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts, die Frau Christiane Hoffmann, Bibliothekarin in der Besoldungsgruppe B 4 bei der Forschungsanstalt Ispra, gegen die Kommission erhoben hat.
Diese Rechtssache gehört zu den Beamtenrechtsstreitigkeiten, in denen über Beförderungen gestritten wird, und betrifft die Beförderungen für das Haushaltsjahr 1980. Die Klägerin ist der Ansicht, eine ebenfalls in der Bibliothek in Ispra arbeitende Beamtin, Frau G., sei ihr zu Unrecht vorgezogen worden.
Diese Klage ist zugleich Anfechtungsund Schadensersatzklage.
Sie bezweckt die Aufhebung:
a) der Entscheidung der am Beförderungsverfahren beteiligten Instanzen (paritätischen Ausschüsse), der Anstellungsbehörde nicht die Aufnahme von Frau Hoffmann in den am 19. November 1980 erstellten Entwurf des Verzeichnisses der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kommen, vorzuschlagen;
b) der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. November 1980, Frau Hoffmann nicht in das Verzeichnis der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kommen, aufzunehmen;
c) der vorhergehenden oder nachfolgenden Handlungen, die sich auf das in Frage stehende Beförderungsverfahren beziehen, einschließlich der tatsächlich erfolgten Beförderungen ihrer Kollegen, soweit sie der Wiederherstellung ihrer Lage entgegenstehen können, und insbesondere der Beförderung von Frau G.;
Daneben oder hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag als Schadensersatz für immaterielle und materielle Schäden zu gewähren, zuzüglich der als üblich anzusehenden Zinsen ab 19. März 1981, dem Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde.
I —
Da der streitige Sachverhalt im wesentlichen mit den verschiedenen Etappen des Beförderungsverfahrens zusammenfällt, sind dieser Sachverhalt und das Beförderungsverfahren gleichzeitig darzustellen.
Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal enthalten die einschlägigen Bestimmungen, denen zufolge nacheinander eine Instanz Null, ein Beförderungsausschuß erster Instanz, ein Beförderungsausschuß zweiter Instanz und schließlich die Anstellungsbehörde tätig werden.
1. Die Instanz Null setzt sich paritätisch aus Vertretern des Personals und der Verwaltung zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten einer Vorprüfung zu unterziehen. Eine Instanz Null besteht in jeder Forschungsanstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle sowie für jedes Programm und jede Aktion im Rahmen der indirekten Aktionen. Im vorliegenden Fall trat die Instanz Null der Forschungsanstalt Ispra am 4. Spetember 1980 zusammen, berücksichtigte jedoch Frau Hoffmann nicht bei den für die Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 vorgeschlagenen Beamten.
Die Klägerin richtete deshalb am 12. September ein Schreiben an den Vorsitzenden der örtlichen Personalvertretung in Ispra, Herrn Ooms, in dem sie auf den Wert ihres Diplomzeugnisses hinwies und an sein Versprechen erinnerte, ihre Personalakte dem Beförderungsausschuß erster Instanz vorzulegen.
2. Vorsitzender des Beförderungausschusses erster Instanz für das aus Forschungsmitteln besoldete und in einem der Gemeinsamen Forschungsstelle unterstehenden Tätigkeitsbereich eingewiesene Personal, der sich gleichermaßen aus Vertretern der Kommission und Vertretern des Personals zusammensetzt, ist der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle. Aufgabe dieses Beförderungsausschusses ist es, zum einen das Verzeichnis der Verwaltungsbeamten und zum andern das der wissenschaftlichen Beamten aufzustellen, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommen. Für das gesamte Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle gibt es nur einen Beförderungsausschuß erster Instanz, unabhängig davon, welche Forschungsstelle jeweils Dienststelle ist. Der Beförderungsausschuß entschied sich in seiner Sitzung vom 25. September 1980 ebenfalls dafür, Frau Hoffmann nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.
Die Klägerin richtete deshalb am 13. November auch ein Schreiben an den damaligen Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung und Vorsitzenden des Beförderungsausschusses zweiter Instanz, Herrn Baichère. Darin erklärte sie, nach ihren Informationen sei die Beförderung von Frau G. nicht von der Verwaltung, sondern von der örtlichen Personalvertretung angeregt worden. Diese habe sich auf den Wert des Diploms von Frau G. und auf die schleppende Entwicklung ihrer Laufbahn berufen. Diese Gründe seien aber falsch. Ihr eigenes Diplomzeugnis habe einen höheren Wert als das von Frau G. Die Entwicklung ihrer Laufbahn sei darüber hinaus noch zögerlicher verlaufen als die von Frau G., da sie sowohl im Dienste der Kommission wie in ihrer Besoldungsgruppe ein höheres Dienstalter erreicht habe.
3. Der Beförderungsausschuß zweiter Instanz setzt sich ebenfalls paritätisch zusammen und hat der Anstellungsbehörde Vorschläge zu machen. Er ist für das gesamte aus Forschungsmitteln besoldete Personal zuständig. Auf seiner Sitzung vom 19. November 1980 ließ er das Verzeichnis der bei der Gemeinsamen Forschungsstelle beschäftigten Beamten unverändert.
Die Anstellungsbehörde stellte mit Entscheidung vom 27. November 1980 das Verzeichnis der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommen, fest; es war mit dem vom Beförderungsausschuß zweiter Instanz aufgestellten Verzeichnis völlig identisch. Anschließend ergingen die jeweiligen Beförderungsverfügungen für eine bestimmte Zahl von Beamten, die in diesem Verzeichnis aufgeführt waren, darunter auch Frau G.
Frau Hoffmann erfuhr am 19. Dezember 1980, daß ihr Name nicht in dem von der Anstellungsbehörde erstellten Verzeichnis, das die beschwerende Maßnahme darstellt, aufgeführt war.
Am 19. März 1981 legte sie die nach Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts im Vorverfahren vorgeschriebene Beschwerde ein, also innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Dreimonatsfrist, da der dies a quo bei der Fristberechnung unberücksichtigt bleibt.
Ihre Klage ist am 26. Oktober 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden, also innerhalb der Dreimonatsfrist, die nach Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die Frist für die Antwort auf die Beschwerde abläuft; dabei ist die zehntägige Verlängerung der Verfahrensfrist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für einen Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien berücksichtigt worden (Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung).
Aufgrund dieser Klarstellungen hinsichtlich der Fristen kann die Zulässigkeit der Klage bejaht werden.
Deshalb kann ich nun zur Prüfung der beiden Angriffsmittel von Frau Hoffmann übergehen, die sie zur Begründetheit vorgetragen hat.
II —
Das erste Angriffsmittel beruht auf der angeblich falschen Beurteilung der Verdienste und Befähigungsnachweise der erfolgreichen Bewerber, die für die angefochtene Beförderung in Frage kamen. Die verschiedenen, am Beförderungsverfahren beteiligten Instanzen, vor allem die Anstellungsbehörde, hätten weder sämtliche Verdienste der beteiligten Beamten noch alle Einzelheiten ihrer Personalakten berücksichtigt.
Sie hätten insbesondere den unterschiedlichen Wert des Diplomzeugnisses von Frau Hoffmann und des Diploms von Frau G., das ein weit niedrigeres Niveau habe, nicht berücksichtigt.
Dieses in der Erwiderung der Klägerin und anschließend in ihren mündlichen Ausführungen näher dargelegte Angriffsmittel besteht in Wirklichkeit aus zwei Teilen.
1. Mit dem ersten Teil des Angriffsmittels wird auf die Unsicherheit hingewiesen, die hinsichtlich der Prüfung der Diplome durch die Beförderungsinstanzen, vor allem die Anstellungsbehörde, bestehe. Es erscheint mir sachgemäßer, diesen Teil des Vorbringens im Rahmen der Untersuchung des zweiten Angriffsmittels abzuhandeln. Dieses wird nämlich damit begründet, daß nicht nachgewiesen sei, daß die Beförderungsinstanzen und die Anstellungsbehörde tatsächlich in die Personalakten der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten Einsicht genommen hätten. Es steht aber fest, daß sich die Befähigungsnachweise von Frau G. und Frau Hoffmann in ihren Personalakten befinden.
2. Der zweite Teil dieses Angriffsmittels geht dahin, daß, auch wenn die Beförderungsinstanzen die Diplome von Frau G. und der Klägerin geprüft hätten, sie jedenfalls nicht den wichtigen Unterschied im Niveau dieser Befähigungsnachweise erkannt hätten. Insoweit gibt Frau Hoffmann zwar zu, daß die Beförderungsinstanzen über den Wert ihres Diploms und damit über ihren Fall vollständig unterrichtet gewesen seien, da ihrer Personalakte zu entnehmen sei, daß ihr Diplom mit dem Zeugnis eines graduierten Ingenieurs gleichwertig sei, der eine zweijährige Vollzeitausbildung an einer Fachhochschule genossen habe, die grundsätzlich nur die Inhaber eines Abiturzeugnisses aufnehme. Sie trägt indes vor, diesen Instanzen sei der genaue Wert des Zeugnisses von Frau G. unbekannt gewesen: Dieses bestätige nämlich nur die Teilnahme an einem 90-Stunden-Kursus an einer Bildungseinrichtung, die jedermann offenstehe.
Nach Ansicht von Frau Hoffmann haben die Beförderungsinstanzen deshalb nicht in Kenntnis der Sachlage gehandelt: Ihre Vorschläge und die von ihnen getroffene Entscheidung beruhten auf Angaben, die sie zumindest falsch verstanden hätten.
Untersucht man diesen zweiten Teil des Angriffsmittels genau, so enthält er meiner Ansicht nach seinerseits zwei Aspekte.
3. Frau Hoffmann stellt ihre Begründung zum Teil auf einen Vergleich ihrer Befähigungsnachweise mit denen von Frau G. ab, die sie als unmittelbare Mitbewerberin ansieht und deren Beförderung der ihren entgegenstehe.
Die Kommission meint, diese Art der Argumentation lasse auf eine Verkennung der Grundsätze schließen, die das Beförderungsverfahren beherrschten. Es gebe kein bei einer Beförderung besonderes Konkurrenzverhältnis zwischen den Beamten eines bestimmten Dienstes, da die Beförderungsinstanzen die Verdienste sämtlicher Beamten abwögen, die für eine Beförderung in Frage kommen könnten. Ein Vergleich der jeweiligen Niveaus der Diplome sei deshalb bedeutungslos, auch wenn das Diplom von Frau Hoffman zweifellos einen höheren Wert habe.
Zur Stützung dieser These trägt die Kommission tatsächliche und rechtliche Gründe vor. Die Kommission räumt zwar in tatsächlicher Hinsicht ein, daß das vorgebrachte Argument wesentlich mehr Gewicht hätte, wenn die haushaltsmäßigen Beförderungsmöglichkeiten die Anzahl der beförderungsfähigen Beamten nur geringfügig überstiegen hätten. Für 122 Beamte, die hätten befördert werden können, seien aber haushaltsmäßig nur 9 Stellen verfügbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht verweist die Kommission auf Randnummer 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache Oberthür, wonach es nach der Überzeugung des Gerichtshofes ... willkürlich [wäre], die Beförderung der einzigen Beamtin der Generaldirektion VII (dieselbe Generaldirektion, der auch die Klägerin angehört), die tatsächlich in die Besoldungsgruppe B 2 befördert wurde, aufzuheben
Meiner Ansicht nach ist es in der Praxis sicherlich möglich, daß ein Beamter bei seiner Beförderung in unmittelbarerem Wettbewerb mit einem Kollegen desselben Dienstes steht als mit den übrigen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten.
Der direkte Vergleich zwischen diesen beiden Beamten stößt jedoch auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse, da er wohl nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes steht, wie sie sich aus der zitierten Randnummer der Entscheidungsgründe des Urteils Oberthür ergibt, sondern auch und vor allem unvereinbar ist mit dem Wortlaut des Artikels 45 des Statuts (... nach Abwägung der Verdienste der Beamten [also aller], die für die Beförderung in Frage kommen), den Artikel 4 der einschlägigen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen durchführt und präzisiert (... nach Abwägung der Verdienste aller Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kommen).
Außerdem ist in tatsächlicher Hinsicht, wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, ein solcher Vergleich zweifellos für eine Beförderung innerhalb einer Laufbahn, bei der die beförderten Beamten ihre früheren Tätigkeiten beibehalten, weniger wichtig als für eine Beförderung auf den Dienstposten einer höheren Laufbahn innerhalb des Dienstes, dem beide Bewerber angehören.
Unter diesem Gesichtspunkt kann der zweite Teil des Angriffsmittels deshalb nur zurückgewiesen werden.
4. Frau Hoffmann trägt jedoch weiter vor, die Ordnungsmäßigkeit eines Beförderungsverfahrens verlange die Abwägung der Verdienste aller für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten streng nach dem Gleichheitsprinzip. Deshalb gebe es zwischen ihr und ihren sämtlichen Mitbewerbern keine Chancengleichheit und sei das Beförderungsverfahren nichtig, wenn die Beförderungsinstanzen ihre Entscheidung aufgrund einer falschen Beurteilung des Wertes des Diploms von Frau G. getroffen hätten.
Die Begründetheit dieses Vorbringens kann anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofes untersucht werden.
a) Urteile über Beförderungen gehören zwar zu den Gebieten, bei denen umfassende Werturteile, die schon ihrer Natur und ihrem Gegenstand nach vom Gerichtshof nicht auf ihre Nichtigkeit nachgeprüft werden können, den von Ihnen zu überprüfenden Entscheidungen zugrunde liegen. Deshalb lehnen Sie es bei Beförderungen ab, Ihr eigenes Urteil an die Stelle der Bewertungen der Verwaltung zu setzen, wenn der Verwaltung nicht ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist.
Andererseits achten Sie streng darauf, daß die Abwägung der Verdienste eines jeden Bewerbers auf der Grundlage des Gleichheitsgedankens und anhand vergleichbarer Angaben und Auskünfte geschieht. An dieser Besorgnis, die Sie schon vor Einführung der Beurteilungen zum Ausdruck gebracht haben, hat sich bis heute nichts geändert, wie einige der jüngsten Urteile in Beförderungssachen zeigen.
b) Der Personalakte kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob die Beförderungsinstanzen tatsächlich den genauen Wert des Diploms von Frau G. gekannt haben.
Aber auch wenn sie es überbewertet hätten, scheint mir nicht, daß sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten haben. Der Wert eines im Jahre 1965 erworbenen Diploms ist nämlich für eine Beförderung 15 Jahre später nur zweitrangig, wenn nicht sogar bedeutungslos. Unstreitig wiegen andere Faktoren für die Bewertung der nach Artikel 45 des Statuts geforderten Verdienste sehr viel schwerer als alte Diplome. Ohne die entsprechenden Fähigkeiten der beteiligten Beamten leichtfertig in Frage stellen zu wollen, verweise ich in erster Linie auf ihr allgemeines Leistungsniveau während der letzten Jahre vor dem umstrittenen Beförderungsverfahren.
Meiner Ansicht nach ist der zweite Teil des ersten Angriffsmittels auch unter diesem Aspekt zurückzuweisen.
III —
Das zweite Angriffsmittel beruht auf der Verletzung des Artikels 45 des Statuts, wonach die Beförderung ... ausschließlich aufgrund einer Auslese ... vorgenommen [wird],... ; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.
Diese Bestimmung soll verletzt sein,
weil die Instanz Null nicht die Personalakten und vor allem die darin enthaltenen Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten geprüft habe;
weil der Beförderungsausschuß erster Instanz weder die Verdienste noch die Beurteilungen oder die dazu gehörenden Personalakten der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten miteinander verglichen habe;
weil auch der Ausschuß zweiter Instanz ebenso verfahren sei;
weil die Anstellungsbehörde die Personalakten ebensowenig geprüft habe.
1. Den ersten, zweiten und vierten Teil dieses Angriffsmittels hat die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgetragen, den dritten jedoch erst in der mündlichen Verhandlung. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob dieses Vorbringen zulässig ist.
Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung schreibt nämlich vor: Im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Darüber hinaus ist nach Ihrer Rechtsprechung ein neues An-griffs- oder Verteidigungsmittel auch zulässig, wenn es als Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels betrachtet werden kann, wobei sich die Klageschrift unmittelbar oder sogar stillschweigend auf die angeblich verletzte Rechtsnorm beziehen kann.
Dieses Vorbringen stützt Frau Hoffmann zunächst auf die Unterlagen, von denen sie erst durch die Klagebeantwortung Kenntnis erlangt haben will. Die Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen der verschiedenen Beförderungsinstanzen und der Entscheidung der Anstellungsbehörde stellen tatsächlich die Anlagen 11 bis 14 zu diesem Schriftsatz dar. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit nach Artikel 42 § 2 läge deshalb vor, wenn es Frau Hoffmann wirklich nicht vorher möglich gewesen wäre, von diesen Unterlagen Kenntnis zu erlangen.
Die Kommission hat diese Unmöglichkeit nicht in Frage gestellt. Auch ich habe keinen Zweifel daran, da es sich um Unterlagen handelt, die naturgemäß den betroffenen Beamten nicht zugänglich gemacht werden.
Diese Begründung für die Zulässigkeit kann jedoch nicht für den Teil des Angriffsmittels gelten, der erst in den mündlichen Ausführungen während der Verhandlung vorgebracht worden ist. Daß der Beförderungsausschuß zweiter Instanz die Personalakten nicht eingesehen habe, konnte die Klägerin bereits in der Erwiderung vortragen, da ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung dieses Ausschusses der Klagebeantwortung beigefügt war.
Ich habe mich jedoch gefragt, ob es nicht einen weiteren Grund für die Zulässigkeit des zweiten Angriffsmittels gibt, der für alle vier Teile einschließlich des dritten Teils dieses Angriffsmittels gilt und der sich auf Ihr schon genanntes Urteil vom 30. September 1982 in der Rechtssache Amylum stützt.
Man hätte davon ausgehen können, daß das zweite Angriffsmittel eine Erweiterung des einzigen Angriffsmittels aus der Klageschrift ist, das in der Erwiderung zum ersten Angriffsmittel geworden ist. Wie wir gesehen haben, ist der erste Teil dieses Angriffsmittels mit der Ungewißheit darüber begründet worden, ob die verschiedenen Beförderungsinstanzen die Diplome von Frau Hoffmann und Frau G. geprüft haben. Diese Befähigungsnachweise befinden sich jedoch in den Personalakten dieser Beamten, und die Klägerin wirft den Beförderungsinstanzen mit dem zweiten Angriffsmittel gerade vor, diese Akten nicht eingesehen zu haben.
Ich rege jedoch an, diesem Argument nicht zu folgen, denn dieser genau umrissene Teil des Angriffsmittels ist erst in der Erwiderung vorgebracht und weder ausdrücklich noch auch nur stillschweigend in der Klageschrift erwähnt worden.
Wenn ich Ihnen deshalb vorschlage, das zweite Angriffsmittel als zulässig anzusehen, so sollte sich dies nicht auf seinen dritten Teil erstrecken.
2. Ich komme nun zur Untersuchung der Begründetheit dieses Angriffsmittels. Meiner Meinung nach hat dieses Vorbringen eine Tragweite, die weit über den besonderen Fall der Klägerin hinausgeht, denn mit ihm wird im wesentlichen für eine enge Auslegung des Artikels 45 des Statuts plädiert.
a) Nach Ansicht von Frau Hoffmann genügt es nicht, daß die Teilnehmer an den Sitzungen der Beförderungsausschüsse über alle in Artikel 45 des Statuts genannten Unterlagen, insbesondere über die Einzelverzeichnisse mit den Beförderungsvorschlägen ... und über die Unterlagen mit den Nachweisen über die einzelnen Beamten verfügen. Sie hält es auch nicht für ausreichend, daß die Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle und zugleich Personaldirektor, die Möglichkeit gehabt habe, die Personalakten aller Beamten und Bediensteten auf Zeit, die für eine Beförderung in Betracht kamen, einzusehen.
Nur die tatsächliche Einsicht in die Personalakten durch die Beförderungsinstanzen gewährleistet ihrer Ansicht nach die Einhaltung des Artikels 45 des Statuts. Anderenfalls könne man nicht von einer wirklichen Abwägung im Sinne dieser Vorschrift sprechen. Bei dieser Abwägung müßten die Beförderungsinstanzen ihre Aufmerksamkeit besonders auf die Beurteilungen richten, wie dies Artikel 45 des Statuts vorschreibe.
Diese wortgetreue Anwendung des Artikels 45 sei um so zwingender, als die Europäischen Gemeinschaften im Gegensatz zu den meisten übrigen internationalen Organisationen als Beförderungsverfahren nur das als Auswahlverfahren bekannte Verfahren (au grand choix) kennen, das den Beförderungsinstanzen und vor allem der Anstellungsbehörde ganz beträchtliche Befugnisse einräume.
Das Erfordernis, die Personalakten zu prüfen, gelte vor allem für die Anstellungsbehörde. Unterlasse die Anstellungsbehörde diese Prüfung, so verliere sie ihre autonome Entscheidungsbefugnis und überlasse die Entscheidung in Wirklichkeit den Stellen, für die zwar spreche, daß sie sich paritätisch zusammensetzen, die jedoch nur vorschlagsberechtigt seien.
b) Dieser Analyse stimme ich nicht zu. Mir scheint, daß das durch die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal geschaffene Beförderungsverfahren so, wie es hier durchgeführt worden ist, eine vorschriftsmäßige Anwendung des Artikels 45 des Statuts darstellt.
Was die Instanz Null betrifft, so meint die Kommission, die Einhaltung des Artikels 45 sei in diesem Stadium nicht zwingend, soweit die von dieser Instanz durchgeführte Vorprüfung nicht Teil des eigentlichen Beförderungsverfahrens sei. Da aber diese Vorprüfung nach Artikel 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen Grundlage für die Entwürfe von Verzeichnissen der Beförderungsausschüsse erster und zweiter Instanz ist und in der Praxis oftmals entscheidende Bedeutung zu haben scheint, bin ich der Ansicht, daß diese sogenannten Nullinstanzen dieselben Bestimmungen wie die Beförderungsausschüsse erster und zweiter Instanz einzuhalten haben.
Andererseits bin ich davon überzeugt, daß im vorliegenden Fall alle Beförderungsausschüsse einschließlich der Instanz Null die Voraussetzungen des Artikels 45 beachtet haben. Dies ergibt sich meiner Ansicht nach aus den bereits genannten Auszügen aus den Protokollen der Sitzungen der Beförderungsausschüsse und aus den sonstigen Auszügen aus denselben in der Akte befindlichen Protokollen. Ausweislich der Anlage 11 zur Klagebeantwortung sind alle Beförderungsvorschläge und die zur Beratung vorgelegten Fälle von den Mitgliedern des Beförderungsausschusses (der Instanz Null) geprüft und die Verdienste, Fähigkeiten und Aufgaben der Beteiligten miteinander verglichen worden. Ebenso ist der Anlage 12 zum selben Schriftsatz zu entnehmen, daß jeder Beförderungsvorschlag für eine Beförderung in diese Besoldungsgruppe (B 3) von den Mitgliedern des Beförderungsausschusses (erster Instanz) sorgfältig geprüft worden ist.
Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, daß die Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten (Artikel 45) ordnungsgemäß stattgefunden hat.
Abschließend glaube ich nicht, daß Artikel 45 deswegen verletzt ist, weil die Anstellungsbehörde die Personalakten aller Beamten, die für eine Beförderung in Frage kamen, nicht selbst tatsächlich eingesehen hat.
Das zur Verfügung stehende Beförderungsverfahren, das den vorschlagsberechtigten, zur Hälfte aus den Vertretern des Personals bestehenden Stellen eine wichtige Rolle zuerkennt, hat sicherlich eine Einschränkung des Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde zur Folge. Es bewirkt jedoch nicht, daß die Anstellungsbehörde keine andere Wahl treffen könnte, wenn sie dies wünscht. Die Anstellungsbehörde bleibt deshalb unabhängig. Zu diesem Zweck kann sie die Personalakten sämtlicher für eine Beförderung in Betracht kommender Beamten einsehen.
Meiner Ansicht nach ist das zweite Angriffsmittel folglich zurückzuweisen.
Es ergibt sich, daß die beanstandeten Entscheidungen nicht mit Erfolg angefochten werden können. Deshalb besteht auch kein Anlaß, den Schadensersatzanträgen von Frau Hoffmann stattzugeben.
Ich schlage demnach vor,
die Klage abzuweisen;
für Recht zu erkennen, daß die Kommission nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst trägt.