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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1983 – C-280/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:82

In der Rechtssache 280/81

Christiane Hoffmann, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ispra, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwald Daniel Jacaob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der es diese abgelehnt hat, die Klägerin zu befördern, und wegen Schadensersatz

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Frau Christiane Hoffmann, eine deutsche Staatsangehörige, wurde von der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zum 1. Oktober 1960 als Sekretärin angestellt und der Bibliothek der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in der Forschungsanstalt Ispra zugewiesen.

Nachdem sie als Sekretärin in der Besoldungsgruppe C 3 durch Verfügung der Kommission vom 20. Februar 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden war, erhielt sie für ein Jahr Urlaub aus persönlichen Gründen, der am 13. Januar 1964 begann und später bis zum 15. November 1965 verlängerte wurde.

Auf ihren Antrag wurde Frau Hoffmann durch Verfügung des Direktors der Forschungsanstalt Ispra vom 8. November 1965 mit Wirkung vom 16. November 1965 wieder in die Planstelle einer Bürosektretärin in der Dienststelle Bibliothek und Dokumentation eingewiesen.

Durch Verfügung vom 3. Oktober 1966 wurde Frau Hoffmann mit Wirkung vom 1. September 1966 zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe B 5 ernannt und in die Planstelle eines Ingenieurs (Bibliothekarin) eingewiesen. Auf dieser Stelle wurde sie durch Verfügung vom 22. März 1967 rückwirkend zum 1. März 1967 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und durch Verfügung vom 3. Februar 1971 ohne Änderung ihres Dienstpostens rückwirkend zum 1. Januar 1970 nach Besoldungsgruppe B 4 befördert.

Die von der Kommission zum 1. Januar 1977 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal sehen unter anderem die Bildung zweier paritätischer Beförderungsausschüsse erster Instanz und eines paritätischen Ausschusses zweiter Instanz vor, deren Aufgabe es ist, nach Abwägung der Verdienste aller Beamten, die am 31. Dezember des laufenden Jahres für eine Beförderung in Betracht kommen, sowie anhand ihrer Beurteilungen den Entwurf eines Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigsten Beamten aufzustellen, die hinsichtlich des Dienstalters die im Statut vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Der Ausschuß trägt hierbei den Ergebnissen einer paritätischen Vorprüfung Rechnung, die in jeder Forschungsanstalt der GFS und für jedes Programm oder jede Aktion im Rahmen der indirekten Aktionen stattfindet. Die Entwürfe von Verzeichnissen der Beamten, die nach Ansicht des Beförderungsausschusses zweiter Instanz für eine Beförderung in Betracht kommen, werden sodann den Anstellungsbehörden übermittelt, die dann die endgültigen Verzeichnisse erstellen. Nur die in diesen Verzeichnissen aufgeführten Beamten können befördert werden.

Im September 1980 erfuhr Frau Hoffmann, daß sie nicht in den Entwurf des Verzeichnisses der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden war, obwohl sie ihrer Meinung nach für eine Beförderung in Betracht kam. Daraufhin richtete sie am 12. September 1980 an den Vorsitzenden der örtlichen Personalvertretung, am 13. November 1980 und 21. Januar 1981 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung als Vorsitzenden des Beförderungsausschusses zweiter Instanz und am 21. Januar 1981 an den für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter ein Schreiben.

Da diese Eingaben keinen Erfolg hatten, legte Frau Hoffmann am 19. März 1981 durch ihren Anwalt beim Generaldirektor als Anstellungsbehörde Beschwerde ein, die sie im wesentlichen damit begründete, daß die verschiedenen Ausschüsse ihre Bewerbung um eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 nicht berücksichtigt hätten, weil sie ihre Befähigungsnachweise falsch beurteilt hätten. Andererseits hätten sie die Bewerbung ihrer Kollegin G. berücksichtigt, deren Befähigungsnachweise sie, wenn auch falsch, so doch umgekehrt zu deren Gunsten, beurteilt hätten.

Diese Beschwerde, zu der eine vollständige Akte nachgereicht wurde, hat die Kommission nicht ausdrücklich beantwortet.

II — Schriftliches Verfahren

Frau Hoffmann hat am 26. Oktober 1981 gegen den aufgrund des Schweigens der Kommission als stillschweigende Ablehnung geltenden Bescheid Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien sind jedoch aufgefordert worden, in der Sitzung zwei Fragen zu beantworten.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die Aufhebung

der Entscheidung der in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beörderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal bezeichneten Stellen, der Anstellungsbehörde nicht ihre Aufnahme in den Entwurf des Verzeichnisses nach Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorzuschlagen;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie nicht in das Verzeichnis nach Artikel 7 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen aufzunehmen;

aller vorhergehenden und nachfolgenden Handlungen, die sich auf das in Frage stehende Beförderungsverfahren beziehen, einschließlich der ausgesprochenen Beförderungen, soweit sie der Wiederherstellung ihrer Lage entgegenstehen, und vor allem der Beförderung von Frau G.;

b) daneben oder hilfsweise,

aufgrund der Befugnis des Gerichtshofes zur unbeschränkten Rechtsprechung die Beklagte zu verurteilen, einen vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag in belgischen Franken als Ersatz für immaterielle und materielle Schäden zu zahlen, eventuell zuzüglich der vom Gerichtshof als üblich angesehenen Zinsen ab 19. März 1981;

c) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage als unbegründet abzuweisen;

b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit der Klage

Die Kommission rügt die Unzulässigkeit der Klage nicht förmlich, macht aber geltend, die Klageschrift sei am 26. Oktober 1981 in das Register eingetragen worden, obwohl sie nach Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts spätestens am 19. Oktober 1981 hätte eingetragen worden sein müssen. Die Klägerin habe nämlich ihre Beschwerde am 19. März 1981 eingelegt, und die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die die Klagefrist von drei Monaten eröffne, sei am 19. Juli 1981 ergangen.

Die Klägerin nimmt hierzu nicht Stellung.

B — Zur Begründetheit

Die Klägerin begründet ihre Klage mit dem Umstand, daß die zuständigen Stellen bei der Abwägung der Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber um die Beförderung eine falsche Beurteilung vorgenommen hätten. Darüber hinaus entspreche das Verfahren im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen des Statuts.

Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

1. Zur Beurteilung der Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber

Die Klägerin erhebt gegenüber den angefochtenen Entscheidungen den Vorwurf, daß sie auf falschen, ungenauen oder ungenau ausgelegten Erwägungen und/oder Tatsachen beruhten.

a) Sowohl die Stellen, die nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der Beamten, die für eine Beförderung in Betracht kämen, vorzulegen hätten, als auch die Anstellungsbehörde selbst hätten den höheren Wert ihrer Ausbildung für den Bibliotheksdienst, die in jeder Hinsicht die von Frau G., einer unmittelbar mit ihr konkurrierenden Beamtin, absolvierte Ausbildung mit ihrem deutlich niedrigeren Niveau übertreffe, nicht richtig beurteilt.

Die Bescheinigung der Bayerischen Beamtenfachhochschule — Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen vom 23. Oktober 1980 mache diese Diskrepanz sehr deutlich. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich, daß das Diplomzeugnis der Klägerin mit dem Zeugnis eines graduierten Ingenieurs bzw. in Zukunft mit dem Diplomzeugnis eines Diplomingenieurs mit Fachhochschulausbildung gleichwertig sei. Hingegen könne Frau G. aufgrund ihrer Ausbildung noch nicht einmal als vollwertige Bibliotheka-rin-Dokumentarin angesehen werden; ihre Ausbildung sei hinsichtlich Dauer und Schwierigkeitsgrad in allen Punkten der von der Klägerin absolvierten Ausbildung bei weitem unterlegen.

b) Da es weniger zu besetzende Dienstposten als zu befördernde Beamte gebe, bringe jedes Beförderungsverfahren notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen den Beamten und sonstigen Bediensteten, deren Verzeichnis der Anstellungsbehörde vorzulegen sei, mit sich.

Jedenfalls sei es keineswegs überraschend, daß die Klägerin davon ausgehe, daß sie unmittelbar mit einer weiteren Bibliothekarin und nicht allgemein mit allen übrigen Beamten der Besoldungsgruppe B 4 konkurriere.

Dieser Umstand schließe nicht aus, daß sich die Klägerin entschlossen habe, die Aufhebung aller vorhergehenden wie nachfolgenden Maßnahmen hinsichtlich des in Rede stehenden Beförderungsverfahrens zu beantragen.

c) Die Klägerin behaupte keineswegs, daß sie vorrangig vor Frau G. habe befördert werden müssen, meine aber, daß ein Beförderungsverfahren fehlerhaft sei, bei dem weder die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bezeichneten Stellen noch die Anstellungsbehörde selbst sämtliche Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kämen, oder alle Einzelheiten ihrer Personalakten berücksichtigt hätten. Ein solches Verfahren müsse folglich vom Gerichtshof beanstandet werden.

Sie wolle auch nicht, daß es zu einem Beförderungsverfahren aufgrund von Behäfigungsnachweisen komme.

Sie wolle erreichen, daß ihre Verdienste berücksichtigt würden, wozu der Erwerb eines wichtigen Diplomzeugnisses am Ende einer schweren Ausbildungszeit gehöre, für die sie sogar einen Urlaub aus persönlichen Gründen habe beantragen müssen.

Sie behaupte nicht einmal, daß der Besitz eines derartigen Diplomzeugnisses zwangsläufig für die Entscheidung der Anstellungsbehörde ausschlaggebend sein müsse; jedoch handele es sich dabei um einen Umstand, den die Anstellungsbehörde zu berücksichtigen habe, um sich in der einen oder anderen Weise festzulegen. Dies hätten die Anstellungsbehörden und die mit der Vorprüfung befaßten Stellen nicht getan. Genau dies sei der Vorwurf, den sie der Kommission mache.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die in ihrer jeweiligen Bedeutung durch die Anstellungsbehörde unzutreffend beurteilten Zeugnisse vor ungefähr 15 Jahren erworben worden seien.

d) Die Kommission verweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der der Gerichtshof sein eigenes Urteil nicht an die Stelle der subjektiven Beurteilungen der Verwaltung setzen könne, und mache geltend, dies würde der Gerichtshof sich aber anmaßen, wenn er die Entscheidung der mit der Vorprüfung beauftragten Stellen und der Anstellungsbehörde, die letztlich vollständig und richtig informiert worden seien, vorwegnehmen würde.

e) Die Versicherung der Kommission, die zuständigen Stellen und die zuständige Behörde hätten alle Beurteilungskriterien berücksichtigt, reiche nicht aus; sie müsse dies vielmehr nachweisen.

Die Anstellungsbehörde übe zwar ihre Beurteilungsbefugnis nach freiem Ermessen aus, müsse aber trotz ihres freien Ermessens erklären, wie sie sich ihre Überzeugung bilde und welche Beurteilungskriterien sie dabei berücksichtige.

Im vorliegenden Fall habe die Anstellungsbehörde insbesondere nicht die in Rede stehenden Diplomzeugnisse und Behähigungsnachweise geprüft, oder, falls sie sie geprüft habe, sei ihr der Unterschied im Niveau dieser Befähigungsnachweise entgangen. Sie habe deshalb ihre Entscheidung aufgrund unvollständiger oder jedenfalls falsch verstandener Auskünfte getroffen.

Soweit es die Klägerin angehe, reiche dies für die Nichtigkeit der Beförderungsverfügungen sowie für die Ungültigkeit ihrer Nichtbeförderung aus.

Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht begründet.

a) Schon aus der Formulierung ihres Vorbringens ergebe sich eine Verkennung der Grundsätze, die das Beförderungsverfahren beherrschten.

Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen beruhten auf Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts, wonach die Beförderung

... ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen [wird], die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten ... sowie der Beurteilungen über diese Beamten.

Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß weder auf der Ebene der Beförderungsausschüsse noch auf der Ebene der Anstellungsbehörde ein besonderer Wettbewerb zwischen den für die Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Verwaltungseinheit bestehe. Diese Stellen wögen die Verdienste sämtlicher Beamten ab, ohne ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verwaltungseinheit zu berücksichtigen. Die Beförderung von Frau G. stehe in keiner Weise derjenigen der Klägerin im Wege.

Infolgedessen sei der von der Klägerin vorgenommene Vergleich zwischen dem Niveau ihres Diplomzeugnisses und demjenigen von Frau G. ohne Bedeutung: Weder die an der Beförderung beteiligten Stellen noch die Anstellungsbehörde hätten gerade die Befähigungsnachweise der beiden Beamtinnen abzuwägen.

b) In jedem Fall könne man aufgrund der Abwägung keineswegs davon ausgehen, daß die Klägerin vorrangig vor Frau G. habe befördert werden müssen.

Das von der Klägerin vorgebrachte einzige Argument beruhe auf dem Vergleich ihres eigenen Diplomzeugnisses mit dem von Frau G. Es habe sich aber keineswegs darum gehandelt, eine Art Beförderung aufgrund von Befähigungsnachweisen vorzunehmen, sondern darum, gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts und der dazu ergangenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen die Beförderungen ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten und ihrer Beurteilungen vorzunehmen. Der Wert des Zeugnisses eines Beamten sei im Falle der Beförderung gerade dann kein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Beurteilung seiner Verdienste, wenn — wie im vorliegenden Fall — das Zeugnis 15 Jahre zuvor erworben worden sei und die Beförderungsinstanzen unter diesen Umständen über zahlreiche Beurteilungskriterien neueren Datums verfügten.

c) Äußerst hilfsweise sei darauf hinzuweisen, daß sowohl das Zeugnis von Frau G. wie das der Klägerin im Jahre 1965, also 15 Jahre vor dem hier streitigen Beförderungsverfahren, erworben worden seien und daß beide den Zugang zur Laufbahngruppe B eröffneten, selbst wenn das Zeugnis von Frau G. tatsächlich weniger Wert sein sollte als das der Klägerin.

Zur Beurteilung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zögen die Beförderungsinstanzen alle Gesichtspunkte heran, die sich sowohl aus den Personalakten wie aus den Beurteilungen durch die Vorgesetzten der betroffenen Beamten ergäben. Der Wert eines 15 Jahre alten, den Beförderungsinstanzen bekannten Zeugnisses könne unter all diesen Gesichtspunkten kein ausschlaggebendes oder auch nur wichtiges Element sein.

Die Beurteilung dieser verschiedenen Gesichtspunkte und ihrer jeweiligen Bedeutung falle in das Ermessen der Beförderungsinstanzen. Der Gerichtshof habe sich mehrfach zu Recht bei Beförderungen dagegen ausgesprochen, die subjektiven Beurteilungen der Verwaltung durch sein eigenes Urteil zu ersetzen.

d) Die Klägerin behaupte zu Unrecht, die zuständigen Stellen hätten den jeweiligen Wert ihres Zeugnisses und desjenigen von Frau G. nicht zuverlässig beurteilen können.

e) Es sei nicht belanglos, daß die Klägerin ihr Diplom 15 Jahre vor dem in Rede stehenden Beförderungsverfahren erworben habe.

Aufgrund dieses Diploms habe die Klägerin, die bis dahin in die Laufbahngruppe C eingestuft gewesen sei und Tätigkeiten einer Sekretärin ausgeübt habe, in die Laufbahngruppe B befördert werden können.

Hingegen hätten die zuständigen Stellen bei der Beurteilung der Verdienste der Klägerin im Hinblick auf eine mögliche Beförderung für das Haushaltsjahr 1980 vor allem ihre sich aus der Ausübung ihres Amtes im Laufe der letzten Jahre ergebenden Verdienste berücksichtigen müssen.

Nach dieser Prüfung seien die Beförderungsinstanzen, die von der ihnen zustehenden Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht hätten, zu dem Ergebnis gekommen, die Verdienste von Frau Hoffmann rechtfertigten nicht ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kommen.

Die Klägerin habe nichts vorgetragen, was beweisen könne, daß bei der vorgenommenen Abwägung der Verdienste ein offenkundiger Tatsachenirrtum unterlaufen sei.

2. Zu Artikel 45 Absatz 1 des Statuts

Die Klägerin stützt sich in ihrer Erwiderung auf ein zusätzliches Angriffsmittel, das sie mit der Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts begründet.

a) Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung sei es statthaft, dieses neue Angriffsmittel vorzubringen: Es beruhe auf Unterlagen, von denen die Klägerin erst während des Verfahrens erfahren habe.

b) Der mit der Vorprüfung der Beförderungen beauftragte paritätische Ausschuß (Instanz Null) habe ein Verzeichnis mit den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgestellt, ohne daß feststehe, ob er die Beurteilungen und die Personalakten der beförderungsfähigen Beamten geprüft habe. Dies sei aber unerläßliche Voraussetzung für eine vollständige, auf dem Gleichheitsprinzip beruhende Abwägung der Verdienste der Beamten.

Der Beförderungsausschuß erster Instanz habe nicht die Verdienste, Personalakten und Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten abgewogen.

Aus keinem Passus des Protokolls über die Sitzung der Generaldirektoren vom 27. November 1980 gehe hervor, daß die Generaldirektoren, die das endgültige Verzeichnis der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten aufstellten, die Personalakten hätten prüfen können und deshalb vollständig und hinsichtlich aller Beamten gleichmäßig unterrichtet gewesen seien.

c) Die verschiedenen, mit der Vorbereitung des Verzeichnisses befaßten Instanzen müßten sich selbst an das in Artikel 45 des Statuts vorgesehene Verfahren halten. Gegenstück zu der der Anstellungsbehörde und damit auch den verschiedenen Instanzen zuerkannten Ermessensbefugnis sei die Verpflichtung, eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilung über diese Beamten vorzunehmen. Insoweit werde aber nicht deutlich, daß die Berufungs instanz den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Anforderungen entsprochen habe.

Die Kommission hält dieses zweite Angriffsmittel für unzulässig und in jedem Fall für unbegründet.

a) Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung stehe der Geltendmachung des Angriffsmittels entgegen.

b) Das Angriffsmittel, das jeweils für die verschiedenen Abschnitte des Beförderungsverfahrens wiederholt werde, sei in seinen drei Teilen unbegründet.

Das Verfahren, das den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal unterliege, beginne nach Artikel 4 mit der Sitzung eines mit der Vorprüfung der Verdienste aller für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten beauftragten paritätischen Ausschusses in jeder Forschungsstelle der GFS und in jedem Programm oder Aktion im Rahmen der indirekten Aktionen. Dieser im vorliegenden Fall in der Forschungsanstalt Ispra gebildete Ausschuß, die sogenannte Instanz Null, sei am 4. September 1980 zusammengetreten, habe aber die Klägerin nicht unter den in dem Verzeichnis genannten, für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 vorgeschlagenen Beamten namentlich aufgeführt.

Der paritätische Ausschuß habe die Vorprüfung mit der Feststellung begonnen, daß die Sitzungsteilnehmer über alle in Artikel 45 des Statuts genannten Unterlagen, insbesondere über die Einzelverzeichnisse mit den Vorschlägen zur Beförderung und zur Verleihung zusätzlicher Dienstaltersstufen, und über die Unterlagen mit den Nachweisen über die einzelnen Beamten verfügten. Außerdem gehöre die Vorprüfung durch den Ad-hoc-Ausschuß rechtlich nicht zum eigentlichen Beförderungsverfahren.

Der Beförderungsausschuß erster Instanz sei am 25. September 1980 zusammengetreten und habe nach Abwägung der Verdienste der Beamten beschlossen, zwölf Namen auf den Entwurf des Verzeichnisses der für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kommenden Beamten zu setzen. Der Name der Klägerin sei nicht darunter gewesen. Aus dem Protokoll seiner Tätigkeit ergebe sich, daß der Ausschuß jedoch über die in Artikel 45 des Statuts genannten Unterlagen verfügt habe.

Der für das gesamte aus Forschungsmitteln besoldete Personal zuständige Beförderungsausschuß zweiter Instanz sei am 19. November 1980 zusammengetreten, um die Entwürfe der Verzeichnisse der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten und sonstigen Bediensteten unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ausschüsse erster Instanz zu erstellen. Dieser Ausschuß habe zehn Beamte für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 vorgeschlagen.

Die verschiedenen Verzeichnisentwürfe seien nach Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen den Anstellungsbehörden übermittelt worden: Die zuständige Anstellungsbehörde habe mit Entscheidung vom 27. November 1980 das Verzeichnis der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn in Betracht kommen, erstellt. Dieses Verzeichnis habe zehn Namen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 enthalten. Ausweislich der gemeinsamen Entscheidung des Generaldirektors der GFS und des Direktors der Direktion Personal, mit der das Verzeichnis erstellt worden sei, hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Personalakten sämtlicher für eine Beförderung in Betracht kommender Beamten und Bediensteten auf Zeit heranzuziehen.

Diese Personen seien nicht verpflichtet, die Personalakten zu prüfen.

Eine derartige Verpflichtung ergebe sich keinesfalls aus den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren. Diese hätten im Gegenteil gemäß Artikel 45 des Statuts ein Verfahren geschaffen, wonach die mit den Beförderungen befaßten, zur Hälfte aus Vertretern des Personals bestehenden Beförderungsinstanzen vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der das Verzeichnis der verdienstvollsten Beamten erstellt werde, tätig würden und diese vorbereiteten. Dadurch werde eine eingehende paritätische Prüfung der Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten und die Einhaltung des Artikels 45 des Statuts gewährleistet.

3. Zu den Klageanträgen

Für den ganz subsidiären Fall, daß die Klage für begründet erklärt werde, trägt die Kommission vor, es bestehe kein Grund, sämtliche im Zuge des angefochtenen Beförderungsverfahrens ausgesprochene Verfügungen über die Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 aufzuheben. Eine derartige Aufhebung würde die beförderten Beamten in einer Weise benachteiligen, die in keinem Verhältnis zum Schaden der Klägerin stehe.

Ebenso willkürlich wäre die Aufhebung der Verfügung über die Beförderung von Frau G., weil diese derselben Verwaltungseinheit wie die Klägerin zugewiesen worden sei.

Die Klägerin macht geltend, ihre Anträge bezweckten gerade die Aufhebung des gesamten vorhergehenden wie nachfolgenden Verfahrens, soweit es ihr nachteilig sei, erforderlichenfalls einschließlich sämtlicher Beförderungen.

Wenn die in erster Linie beantragte Aufhebung eine zu schwerwiegende Maßnahme sei, könne der Gerichtshof nur die ihrer Beförderung entgegenstehende Beförderung von Frau G. aufheben oder die Kommission zur Schadensersatzleistung verurteilen.

Für die Frage, ob eine Aufhebung oder die Gewährung von Schadensersatz an die Klägerin oder beides zugleich in Frage komme, gelte der Rechtssatz jura novit curia.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 16. Dezember 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Jacob, mündlich verhandelt.

Beide Parteien stimmten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage darin überein, daß die Klägerin von den angegriffenen Beförderungsverfügungen erst am 19. Dezember 1980 erfahren und ihre Beschwerde innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt habe und daß die Klage unter Anrechnung der in Anlage II zur Verfahrensordnung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung beschlossenen Verlängerung der Verfahrensfristen für Italien um zehn Tage fristgerecht nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts erhoben worden sei.

Die Klägerin hat der Kommission vorgeworfen, eine gewisse Anzahl von Unterlagen nicht vorgelegt zu haben.

Zur Sache selbst haben die Parteien ihre im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel bekräftigt und näher erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Februar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Christiane Hoffmann, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe B 4 und als Ingenieur (Bibliothekarin) dem Bibliotheks- und Dokumentationsdienst der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle zugewiesen, hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission erhoben, mit der diese ihre Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 abgelehnt hat. Daneben oder hilfsweise hat die Klägerin die Gewährung von Schadensersatz beantragt.

2 Ausweislich der Akten erfüllten die Klägerin sowie 121 weitere aus Forschungsmitteln besoldete Beamte im Jahre 1980 die Voraussetzungen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3. Es standen jedoch nur für neun Stellen Haushaltsmittel zur Verfügung. Der Name der Klägerin wurde weder von den Beförderungsausschüssen, die in den von der Kommission zum 1. Januar 1977 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dem Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal vorgesehen sind, noch von der Anstellungsbehörde berücksichtigt, die am 19. November 1980 entsprechend den Vorschlägen dieser Ausschüsse eine Entscheidung über sämtliche Beförderungen traf.

3 Nachdem die Klägerin verschiedene Schreiben an die am Beförderungsverfahren beteiligten Personen gerichtet und bei der Anstellungsbehörde eine erfolglose Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 3 des Statuts eingelegt hatte, hat sie eine Klage erhoben, die sie ursprünglich auf ein einziges, dem Artikel 5 Absatz 3 des Statuts entnommenes Angriffsmittel gestützt hat; dieses geht dahin, daß die mit der Vorbereitung der Beförderungsverzeichnisse beauftragten Ausschüsse sowie die Anstellungsbehörde die Befähigungsnachweise und Verdienste der Klägerin und insbesondere den Wert ihres Diplomzeugnisses über die Ausbildung für den Bibliotheksdienst namentlich gegenüber einer anderen Bewerberin, die wie sie mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bibliotheksdienst betraut sei, deren Diplom aber erheblich weniger wert sei, nicht richtig beurteilt hätten.

4 Nachdem die Kommission in der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung die Sitzungsprotokolle der jeweiligen Beförderungsausschüsse und den vollständigen Wortlaut der Verfügung der Anstellungsbehörde vorgelegt hat, hat die Klägerin ihr Vorbringen in ihrer Erwiderung erweitert und geltend gemacht, die genannten Ausschüsse seien ebenso wie die Anstellungsbehörde entgegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts, der eine Abwägung der Verdienste der Beamten verlange, ihrer Verpflichtung, die Personalakte der Klägerin sowie diejenigen der übrigen Bewerber sorgfältig zu prüfen, nicht nachgekommen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich zwar, daß die Personalakten den Ausschüssen und der Anstellungsbehörde zur Verfügung gestanden hätten; es sei jedoch nicht erwiesen, daß diese Stellen die Akten tatsächlich mit der nötigen Sorgfalt ausgewertet hätten, was die ihr gegenüber begangene Ungerechtigkeit erkläre.

5 Zum Vorbringen der Klägerin ist folgendes auszuführen, ohne daß es nötig wäre, den von der Kommission vorgebrachten Einwand der Verspätung des in der Erwiderung vorgetragenen neuen Angriffsmittels zu untersuchen.

6 Aus den Auskünften der Parteien über die Tätigkeit der Beförderungsausschüsse und über die Voraussetzungen, unter denen die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde erlassen worden ist, ergibt sich, daß das Beförderungsverfahren unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Statuts und internen Bestimmungen abgelaufen ist.

7 Die Beteiligung mehrerer, paritätisch zusammengesetzter Ausschüsse am Beförderungsverfahren, die Kontrolle der Entscheidungen des Ausschusses erster Instanz durch einen Berufungsausschuß vor jeder Entscheidung der Anstellungsbehörde und die Möglichkeit für die betreffenden Beamten, gegenüber den für den Ablauf dieses Verfahrens verantwortlichen Personen Stellung zu nehmen, von der die Klägerin Gebrauch gemacht hat, geben jedem Betroffenen die Garantie dafür, daß seine persönlichen Verdienste eingehend und objektiv geprüft und mit denen der übrigen Bewerber verglichen werden. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Personalakten der beteiligten Beamten den Beförderungsausschüssen sowie der Anstellungsbehörde zur Verfügung gestanden haben. Man kann aber nicht so weit gehen, zu verlangen, daß diese Ausschüsse wie auch die Anstellungsbehörde den Gebrauch, den sie in jedem Einzelfall von den ihnen zur Verfügung stehenden Auskünften gemacht haben, rechtfertigen.

8 Da die Klägerin keinen ernsthaften Anhaltspunkt geliefert hat, der die Vermutung zuläßt, daß sich die Beförderungsausschüsse oder die Anstellungsbehörde von Erwägungen haben beeinflussen lassen, die mit der Beurteilung der Verdienste der Bewerber und mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun haben, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

9 Zu dem Vorbringen der Klägerin, der wahre Wert ihres Diplomzeugnisses sei bei der Abwägung verkannt worden, ist festzustellen, daß derartige Erwägungen ihre Bedeutung bei der Einstellung der Beamten, bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit und sogar bei einer Neueinstufung, wie dies z. B. bei der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einweisung in die Laufbahngruppe B am 3. Oktober 1966 der Fall war, haben können. Dagegen spielen bei den späteren Beförderungen andere Beurteilungskriterien für die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten, vor allem das allgemeine Niveau der von ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geleisteten Dienste, eine Rolle.

10 Hieraus folgt, daß sich die Klägerin nicht darüber beklagen kann, daß bei der Auslese der Beamten, die befördert worden sind, jemand berücksichtigt worden ist, dessen Diplom nach ihrer Ansicht weniger wert ist als das ihre. Außer dieser Feststellung über den Vergleichswert der Diplome hat die Klägerin nichts Beweiskräftiges vorgetragen, was die Annahme erlauben würde, daß das Urteil der zuständigen Instanzen durch Erwägungen, die mit den in den Artikeln 5 und 45 des Statuts aufgestellten Kriterien nichts zu tun haben, verfälscht worden ist.

11 Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde ist daher abzuweisen. Die Abweisung dieses Antrags führt zur Abweisung des Antrags auf Schadensersatz.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Auslagen selbst.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.