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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1983 – C-250/78

ECLI:EU:C:1983:49

In der Rechtssache 250/78

DEKA Getreideprodukte GmbH & Co. KG, i. L., Oldenburg (vormals Firma Contifex Getreideprodukte GmbH & Co. KG), vertreten durch Rechtsanwälte Fritz Modest u. a., Hamburg, Zustellungsbevollmächtigte: Frau J. Jansen-Housse, Postfach 16, Steinfort, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch:

den Rat der Europäischen Gemeinschaften, dieser vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst D. Vignes und den Rechtsberater im Juristischen Dienst B. Schloh als Bevollmächtigte, unterstützt durch den Verwaltungsrat im Juristischen Dienst Y. Crétien als Mitbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: H.J. Pabbruwe, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg-Kirchberg,

und

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wainwright und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: O. Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen — im gegenwärtigen Verfahrensstadium — Aufrechnung der Kommission gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin mit einer Rückerstattungsforderung wegen zu Unrecht gewährter Leistungen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und A. O'Keeffe, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1. Mit seinem Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017) hat der Gerichtshof die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verurteilt, den Klägerinnen jeweils einen Betrag in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Gritz für die Brauindustrie zu zahlen, auf die diese Unternehmen Anspruch gehabt hätten, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.

2. Die Parteien in der vorliegenden Rechtssache haben sich darüber geeinigt, daß die Gemeinschaft der Klägerin einen Betrag von 311836,93 DM zahlt.

Die Kommission rechnet jedoch gegenüber der Schadensersatzforderung der Klägerin mit einer Forderung auf Rückerstattung der zu Unrecht an die Klägerin gezahlten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge auf.

Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es darum, ob die Schadensersatzforderung durch Aufrechnung erloschen ist.

3. Die Klägerin befindet sich seit dem 3. März 1978 in Liquidation. Sie firmierte seinerzeit als Contifex Getreideprodukte GmbH & Co. KG. Wegen der Gefahr einer Verwechslung wurde die Bezeichnung der Klägerin auf Verlangen des Registergerichts mit Beschluß vom 13. Januar 1979 in Firma DEKA Getreideprodukte GmbH & Co. KG abgeändert.

Am 18. März 1978 hat die Klägerin die Schadensersatzforderung gegen die Gemeinschaft, die Gegenstand der am 10. November jenes Jahres erhobenen Schadensersatzklage war, an die Firma Curavest N. V., Curaçao, abgetreten. Die Firma Curavest soll auf die Rückforderung eines der Klägerin im Jahr 1976 gewährten Kredits in Höhe von 900000 HFL verzichtet haben.

Die Firma Curavest hat 2,5 % des Schadensersatzbetrags, mindestens aber 7800 DM, zuzüglich 6,5 % Mehrwertsteuer an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren abgetreten. Diese Abtretung ist vereinbarungsgemäß vorrangig gegenüber der Abtretung der Firma Contifex.

Die Klägerin unterrichtete die Kommission erst am 16. Februar 1981 von der letztgenannten Abtretung.

Mit Bescheid vom 18. März 1981 forderten die deutschen Behörden von der Klägerin 736106,81 DM für in den Jahren 1976 und 1977 zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattungen zurück.

Am 3. April 1981 unterrichtete die Firma Curavest ihrerseits die Kommission von der fraglichen Abtretung.

Am 10. August 1981 wurde die Forderung auf Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Erstattungen von den deutschen Behörden an die Kommission abgetreten.

Mit Schreiben an die Firma Curavest vom 8. Oktober 1981 erhob die Kommission Einwendungen gegen die von der Klägerin erklärte Abtretung und machte geltend, daß die Schadensersatzforderung durch Aufrechnung erloschen sei.

4. In dem nach Erlaß des Zwischenurteils vom 4. Oktober 1979 durchgeführten schriftlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 1981 ihren ursprünglichen Antrag, die Gemeinschaft zur Zahlung von 311836,93 DM an sie zu verurteilen, geändert und beantragt nunmehr, die Gemeinschaft zu verurteilen, diesen Betrag an die Firma Curavest zu zahlen. Diese hat mit Fernschreiben vom 15. Januar 1982 beantragt, im vorliegenden Verfahren als Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluß vom 22. September 1982 hat der Gerichtshof den Antrag der Firma Curavest abgelehnt.

5. Die Kommission beantragt festzustellen, daß die Schadensersatzforderung der Klägerin durch Aufrechnung erloschen ist.

II — Vorbringen der Parteien

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung der Schadensersatzforderung und zur Möglichkeit der Aufrechnung

a) Die Kommission macht geltend, die Abtretung einer Schadensersatzforderung müsse in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie dazu führen würde, daß eine in Liquidation befindliche Firma erreichen könnte, daß die Gemeinschaft Schadensersatzbeträge an sie zahlen müsse, ohne die Aufrechnung mit einer Forderung in größerer Höhe erklären zu können, im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955) für ungültig erklärt werden.

Selbst wenn die Abtretung als gültig anzusehen wäre, müßte die Firma Curavest sich nach dem unter anderem in § 404 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthaltenen Grundsatz, wonach im Fall der Abtretung einer Forderung die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden dürfe, die Aufrechnung entgegenhalten lassen: Da die Gegenforderung der Kommission in den Jahren 1976 und 1977 entstanden sei, sei die an die Firma Curavest abgetretene Schadensersatzforderung im Zeitpunkt der Abtretung bereits mit der Einrede der Aufrechenbarkeit behaftet gewesen.

Eine solche Wirkung folge zusätzlich auch daraus, daß die Kommission gegenüber der Klägerin und der Firma Curavest nach den §§ 1, 2, 3 Absatz 1 Nr. 1, 5, 7, 11 Absatz 2 Nr. 1 Anfechtungsgesetz die Abtretung angefochten habe. Es handele sich nämlich um ein Rechtsgeschäft, welches der Schuldner (Contifex) in der dem anderen Teil (Curavest) bekannten Absicht vorgenommen habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Kenntnis der Firma Curavest von der Benachteiligungsabsicht der Klägerin folge daraus, daß die Abtretung etwa 14 Tage nach dem Liquidationsbeschluß der Klägerin erfolgt sei.

Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die Schadensersatzforderung gegen die Gemeinschaft der einzige wirkliche Vermögenswert der Klägerin nach ihrer Liquidation gewesen sei. Unter diesen Umständen hafte die Firma Curavest nach § 419 BGB aus Vermögensübernahme für die Schulden der Klägerin.

b) Die Klägerin trägt vor, gemäß § 406 BGB könne der Schuldner der abgetretenen Forderung nicht gegenüber dem Zessionar aufrechnen, wenn er bei dem Erwerb seiner Forderung von der Abtretung Kenntnis gehabt habe oder wenn die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden sei. Diese Alternativen lägen hier vor.

Nach § 393 BGB sei eine Aufrechnung auch gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig.

Derartige Regeln bestünden auch im Gemeinschaftsrecht.

Die weiteren, auf § 419 BGB, Vermögensübernahme, und auf das Anfechtungsgesetz gestützten Einwände der Kommission gehören nach Ansicht der Klägerin dem nationalen Recht an; sie seien von den nationalen Gerichten zu entscheiden.

Vorsorglich macht die Klägerin geltend, eine Haftung der Firma Curavest aus §419 BGB scheide aus, weil die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Gemeinschaft im Zeitpunkt der Abtretung nicht das einzige Vermögen der Klägerin gewesen sei.

Außerdem stehe der Firma Curavest nach der deutschen Rechtsprechung ein Anspruch auf Vorwegbefriedigung zu, da ihre Forderung gegen die Klägerin die Schadensersatzforderung gegen die Beklagte übersteige.

Die Anfechtung der Abtretung durch die Kommission nach dem Anfechtungsgesetz, die auf die Absicht der Klägerin gestützt sei, die Gemeinschaft als Gläubigerin zu benachteiligen, scheitere an dem guten Glauben der Firma Curavest.

c) Die Kommission führt in ihrer Erwiderung aus, die Klägerin könne sich gegenüber der Aufrechnung durch die Kommission nicht auf § 406 BGB berufen. Da es sich um eine Rückforderung von Leistungen nach dem gemeinschaftlichen Agrarrecht handele, seien die deutschen Behörden und die Kommission als Einheit anzusehen. Bei dem Erwerb der Forderung gegen die Klägerin hätten sie keine Kenntnis von der Abtretung von deren Schadensersatzforderung an die Firma Curavest gehabt.

Bei dem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Gemeinschaft handele es sich nicht um einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. § 393 BGB sei daher nicht anwendbar.

d) Der Rat schließt sich den Ausführungen der Kommission an.

2. Zum Antrag auf Zahlung an die Firma Curavest

Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag der Firma Curavest nach Artikel 43 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, da er nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt sei, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten seien.

Die Kommission macht weiter geltend, das Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 sei bereits zugunsten der Klägerin ergangen; es sei prozessual ausgeschlossen, daß nunmehr ein Endurteil zugunsten der Firma Curavest ergehe.

III — Antwort der Klägerin auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes

Auf Aufforderung des Gerichtshofes hat die Klägerin diesem mit Schreiben vom 28. Oktober 1982 Auskunft über ihre finanzielle Lage sowie ihre Beziehungen zur Firma Curavest gegeben, und zwar insbesondere durch Vorlage eines Wirt-schaftsprüferberichts.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 24. November 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B. Festge, Hamburg, der Rat, vertreten durch seinen Rechtsberater B. Schloh als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Dabei hat die Kommission dem Gerichtshof ergänzende Auskunft über die Forderung auf Rückerstattung der zu Unrecht an die Klägerin gezahlten Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge, die sie der Klägerin entgegensetzt, gegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Januar 1983 gehalten.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Contifex Getreideprodukte GmbH & Co. KG hat mit Klageschrift, die am 10. November 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag mit dem Antrag erhoben, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung von 311836,93 DM als Ersatz für den Schaden zu verurteilen, der ihr durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis 19. Oktober 1977 entstanden ist.

2 Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft. Einer ihrer Kommanditisten, Herr D. K., war gleichzeitig Geschäftsführer. Komplementär war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Contifex Getreideprodukte GmbH, zu deren drei Gesellschaftern ebenfalls Herr D. K. gehörte. Bereits vor Klageerhebung sind diese Gesellschaften außergerichtlich in Liquidation getreten, wobei Herr D. K. die Aufgabe des Liquidators übernahm. Aufgrund einer vom Registergericht verlangten Änderung ihrer Firma bezeichnet sich die Klägerin durch Beschluß vom 13. Januar 1979 nunmehr als DEKA Getreideprodukte GmbH & Co. KG i. L. (in Liquidation). Die Liquidation sowie die Firmenänderung wurden dem Gerichtshof erst durch einen am 19. November 1981 eingegangenen klägerischen Schriftsatz zum Verfahren mitgeteilt.

3 Mit seinem Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241, 242 und 245 bis 250/78 (Slg. 1979, 3017) hat der Gerichtshof die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verurteilt, an einige Unternehmen, unter ihnen auch die Klägerin, jeweils einen Betrag in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Gritz für die Brauindustrie zu zahlen, auf die diese Unternehmen Anspruch gehabt hätten, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.

4 Durch das Urteil wurde den Parteien aufgegeben, dem Gerichtshof mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt hätten, oder mangels einer solchen Einigung ihre bezifferten Anträge vorzulegen. Die Entscheidung über die Kosten blieb vorbehalten.

5 Die Parteien dieses Rechtsstreits haben sich aufgrund dieses Urteils auf einen Schadensersatzbetrag geeinigt, der der klägerischen Forderung in ihrer Klageschrift entspricht. Die Kommission rechnet jedoch gegenüber der Schadensersatzforderung der Klägerin mit einer Forderung auf Rückerstattung von zu Unrecht an die Klägerin gezahlten Ausfuhrerstattungen auf. Gegenüber diesem Einwand hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe bereits vor Klageerhebung ihre Schadensersatzforderung an die Firma Curavest NV in Curaçao (Niederländische Antillen) abgetreten, und diese Abtretung, die dem Gerichtshof erst in dem erwähnten, am 19. November 1981 eingegangenen Schriftsatz zum Verfahren mitgeteilt worden ist, stehe der Aufrechnung entgegen. Die Klägerin beantragt daher, der Gerichtshof möge die Gemeinschaft zur Zahlung des Betrages von 311836,93 DM an die Firma Curavest verurteilen.

6 Über die finanzielle Situation der Klägerin und ihre Beziehungen zur Firma Curavest enthalten die Akten und insbesondere ein Wirtschaftsprüferbericht vom 30. November 1978 folgende Angaben:

Die Klägerin wies seit 1973 nur negative Bilanzen aus. Die Verluste beliefen sich zum 31. Dezember 1976 auf 1665000 DM und erreichten Ende 1977 den Betrag von 2264000 DM, so daß das Kapital, das ursprünglich eine Million DM betrug, vollständig aufgezehrt war.

In einem Vertrag vom 25. August 1976 gewährte die Firma Curavest der Klägerin ein Darlehen von 900000 HFL. In dem Vertrag waren keine Tilgungsfristen vorgesehen, sondern lediglich die Zahlung von Zinsen zu 9 % p.a. Das Darlehen war durch die Stellung einer nachrangigen Sicherheit auf die industriellen Anlagen der Klägerin gesichert, deren Wert nach den Büchern der Klägerin sich zum 1. Januar 1977 auf 686227 DM belief. Die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber den beiden Banken, zu deren Gunsten die Klägerin eine vorrangige Sicherheit an denselben industriellen Anlagen bestellt hatte, betrugen am 31. Dezember 1976 1318388,49 DM.

Das von der Firma Curavest gewährte Darlehen wurde in der Bilanz der Klägerin mit einem Betrag von 860000 DM zum 1. Januar 1977 und mit einem Betrag von 930548,10 DM zum 31. Dezember desselben Jahres ausgewiesen; Nach dem Wirtschaftsprüferbericht bestanden jedoch noch andere finanzielle Beziehungen zwischen der Firma Curavest einerseits und der Klägerin und ihrem Geschäftsführer andererseits. Die Klägerin hat angegeben, daß die Gesamtforderung sich zum 31. Dezember 1977 auf 1400000 HFL und zum 31. Dezember 1978 auf 1775000 HFL belaufen habe.

7 Am 3. März 1978 wurde beschlossen, die beiden Gesellschaften Contifex zu liquidieren. Bei ihren Gläubigern mit Ausnahme von Curavest erreichte die Klägerin durch die Aufgabe von Aktiva den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs auf der Grundlage einer Abfindungsquote von 25 % für die Gläubiger. Der Vergleich trat am 31. Juli 1978 in Kraft. Um diesen Vergleich zu ermöglichen, verzichtete die Firma Curavest in einer Vereinbarung vom 18. März 1978 unter der Voraussetzung der Abtretung der klägerischen Forderungen, einschließlich der Schadensersatzforderung gegen die Gemeinschaft, die Gegenstand dieser Klage ist, auf die Geltendmachung ihrer Forderung.

8 Die Abtretung wurde der Kommission von der Klägerin am 16. Februar 1981 und von der Firma Curavest am 3. April 1981 mitgeteilt, also fast drei Jahre nach Abschluß der Abtretungsvereinbarung und nachdem die Klägerin die vorliegende Klage erhoben sowie die Verurteilung der Gemeinschaft durch das erwähnte Zwischenurteil erreicht hatte.

9 Die Forderung auf Rückerstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages, mit der die Kommission gegen die klägerische Forderung aufrechnet, hat ihren Ursprung in der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen für Maisgritz in den Jahren 1976 und 1977, deren Höhe die Schadensersatzforderung der Klägerin weit übersteigt. Diese Beträge wurden von den deutschen Behörden aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gewährt. Nachdem die deutschen Behörden festgestellt hatten, daß die Gewährung der Beträge von dem Geschäftsführer der Firma Herrn D. K., durch betrügerische Handlungen, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erlangt worden war, forderten sie in mehreren Bescheiden von der Klägerin die Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge. Durch Vereinbarung vom 10. August 1981 traten sie der Kommission eine Forderung ab, die Gegenstand eines der erwähnten Bescheide, nämlich desjenigen vom 18. März 1980, war und sich auf 736106,81 DM belief, um der Kommission gegenüber der Schadensersatzforderungen der Klägerin die Aufrechnung zu ermöglichen.

10 Die Kommission erhebt eine prozeßhindernde Einrede gegen den Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung des Schadensersatzbetrags an die Firma Curavest. Ihrer Ansicht nach ist der Antrag nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig, gleich, ob er als neues Angriffsmittel oder als neuer Antrag bewertet werde. Außerdem stehe ihm die Rechtskraft des erwähnten Zwischenurteils entgegen, da die Gemeinschaft durch dieses bereits zur Zahlung des genannten Betrages an die Klägerin verurteilt worden sei.

11 Zur Begründetheit trägt die Kommission in erster Linie vor, die Abtretung an die Firma Curavest sei ungültig oder könne ihr zumindest nicht entgegengehalten werden, da sie einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch durch die Klägerin darstelle. Die Kommission bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 4. Oktober 1979 (Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady, Slg. 1979, 2955), in dem der Gerichtshof zwar die Abtretung einer Schadensersatzforderung anerkannt, zugleich aber betont hat, daß unter Umständen wie denen der seinerzeit anhängigen Rechtssache nichts auf die Möglichkeit eines Mißbrauchs der Abtretung hindeutete.

12 Da die Frage, ob die Abtretung den Gemeinschaftsbehörden entgegengehalten werden kann, nicht nur als Vorfrage hinsichtlich der anderen Angriffsund Verteidigungsmittel der Kommission zur Begründetheit, sondern auch gegenüber der Einrede der Unzulässigkeit anzusehen ist, ist sie zunächst zu prüfen.

13 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Erstattungen bei der Erzeugung oder bei der Ausfuhr nicht nur Forderungen der Wirtschaftsteilnehmer gegen die für die Durchführung der Regelung zuständigen Behörden begründen können, sondern auch Forderungen gegen die Wirtschaftsteilnehmer auf Rückerstattung von Beiträgen, die zu Unrecht gezahlt worden und nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zurückzufordern sind. Diese Vorschriften können daher zwischen den Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern gegenseitige und miteinander im Zusammenhang stehende Forderungen begründen, die sich zur Aufrechnung eignen.

14 Im Falle eines zahlungsunfähigen Wirtschaftsteilnehmers kann eine solche Aufrechnung tatsächlich der einzig gangbare Weg für die Behörden sein, um die zu Unrecht gezahlten Beträge wiederzuerlangen. In diesem Fall kann die Abtretung der Forderungen des Wirtschaftsteilnehmers an einen Dritten gegenüber den Behörden je nach den Umständen rechtsmißbräuchlich sein.

15 In dieser Beziehung beruht auch der Vorbehalt in dem erwähnten Urteil auf denselben Erwägungen, die den nationalen Vorschriften zugrunde liegen, wonach in den Mitgliedstaaten bestimmte, insbesondere die in betrügerischer Absicht vorgenommenen Handlungen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger entweder den Gläubigern nicht entgegengehalten oder in eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren angefochten werden können. Diese Vorschriften sind Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Wird dieser Rechtsgrundsatz im Gemeinschaftsrecht angewendet, wie es in Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages ausdrücklich vorgesehen ist, so führt das zu der Prüfung, ob die Abtretung, auf die die Klägerin sich in der vorliegenden Rechtssache beruft, in einem solchen Maße rechtsmißbräuchlich ist, daß sie als gegenüber den Behörden der Gemeinschaft unwirksam anzusehen ist.

16 Aus den Akten ergibt sich, daß die Abtretung in einem Zeitpunkt, in dem die Zedentin zahlungsunfähig war, erfolgte, um eine gütliche, außergerichtliche Einigung mit den damaligen anderen Gläubigern herbeizuführen, aufgrund deren das Gesellschaftsvermögen vollständig aufgezehrt wurde; dabei wußte die Person, die zugleich einer der Hauptgesellschafter sowie der Geschäftsführer und der Liquidator der Gesellschaft war, mit Bestimmtheit, daß die Gesellschaft aufgrund betrügerischer Handlungen von der Gemeinschaft Erstattungen ohne Rechtsgrund erhalten hatte, die die abgetretene Forderung bei weitem überstiegen. Unter diesen Umständen ist die Abtretung als offensichtlicher Rechtsmißbrauch gegenüber den Behörden der Gemeinschaft anzusehen.

17 Da die nationalen Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Schuldners im allgemeinen die Interessen des gutgläubigen Dritten schützen, ist jedoch nicht nur die Situation des Zedenten, sondern auch die des Zessionars, das heißt der Firma Curavest, zu untersuchen.

18 Hierzu ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Abtretungsvertrags, daß die Firma Curavest sich der finanziellen Situation der Zedentin ebenso vollständig bewußt war wie des oben beschriebenen Ziels, das diese durch die Abtretung zu erreichen suchte. Diese Tatsache sowie die zumindest ungewöhnlichen Umstände, unter denen die Firma Curavest der Firma Contifex ein in Anbetracht ihrer Verhältnisse außerordentlich hohes Darlehen gewährt hat, die Übereinstimmung der Interessen, welche durch die in dem Wirtschaftsprüferbericht erwähnten zusätzlichen finanziellen Verbindungen nahegelegt wird, sowie der Umstand, daß die Klage nicht von der Zessionarin, der Firma Curavest, sondern von der Zedentin, der Firma Contifex, erhoben und das Verfahren von dieser fast bis zu Ende geführt worden ist, wobei jegliche Mitteilung an die Gemeinschaft über die Abtretung ohne jede Erklärung hierfür bis zum Februar 1981 unterblieben ist, rechtfertigen die Feststellung, daß sich die Firma Curavest nicht auf eine schutzwürdige Gutgläubigkeit berufen kann.

19 Nach allem ist der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Schadensersatzbetrags an die Firma Curavest unbegründet und daher abzuweisen, ohne daß die Einwendungen gegen die Zulässigkeit noch geprüft werden müssen.

20 Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags genügt die Feststellung, daß die Schadensersatzforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Zwar hat die Klägerin aufgrund einer Bestimmung des deutschen Rechts eingewendet, die Aufrechnung gegenüber einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sei unzulässig. Ohne daß entschieden zu werden braucht, ob eine entsprechende Bestimmung im Gemeinschaftsrecht gilt, ist hierzu jedoch festzustellen, daß die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz durch den Rat nicht als eine solche Handlung angesehen werden kann.

21 Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.