Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.03.1983 – C-232/82

Generalanwalt Pieter Verloren Van Themaat · ECLI:EU:C:1983:58

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter Verloren Van Themaat

vom 3. März 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mein eigener Beitrag zu dem weiteren Kapitel in dem langen Kampf von Frau Baccini gegen das belgische Office National de l'Emploi wird nicht lang sein. Die Gründe, die die Kommission für die von ihr vorgeschlagene Antwort vorgetragen hat (die im letzten Abschnitt auf Seite 13 und auf den Seiten 14 und 15 des Sitzungsberichts zusammengefaßt sind und noch mehr im einzelnen in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden sind), scheinen mir vollkommen überzeugend zu sein. Wie die Kommission schlage ich Ihnen daher vor, auf die Fragen der Cour de Mons zu antworten, daß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß er nur die Entscheidung betrifft, mit der die Invalidität anerkannt wird, nicht aber die Entscheidung, mit der die Invalidität zu einem späteren Zeitpunkt aberkannt wird. In der ersten Rechtssache Baccini (Rechtssache 79/81) bin ich im übrigen zu demselben Ergebnis gelangt. Es ergab sich nämlich bereits aus den Akten in dieser ersten Rechtssache Baccini, daß die von der Cour de Mons Ihnen jetzt vorgelegte Frage ebenfalls eine Rolle für die Lösung des Rechtsstreits spielte.

Ich könnte hiermit natürlich schließen. Zum rechten Verständnis der Bedeutung der vorgeschlagenen Antwort für die Lösung der Rechtssache auf nationaler Ebene halte ich es jedoch für nützlich, noch folgende Bemerkungen hinzuzufügen: Wenn der Gerichtshof meinen Schlußanträgen folgt, ergibt sich hieraus, daß die Weiterzahlung einer italienischen Invaliditätsrente bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden dieses Staates sie eingestellt haben, vom gemeinschaftsrechtlichen Standpunkt aus vollkommen wirksam blieb. Wir haben durch den Schriftsatz von Frau Baccini weiter erfahren, daß die italienische Rechtsprechung einen rückwärtigen Widerruf dieser italienischen Leistung nicht zuläßt. Man kann daher behaupten, daß die Fortsetzung der italienischen Zahlungen über einen gewissen Zeitraum, nachdem Frau Baccini in Belgien erneut für arbeitsfähig erklärt worden war, nach italienischem Recht ebenfalls rechtmäßig war.

Frau Baccini hatte daher, um den Wortlaut des Vorlageurteils der Cour des Mons (Blatt 9) zu gebrauchen, den gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der Leistung, nach Artikel 146 Absätze 2 und 3 des belgischen Arrêté royal vom 20. Dezember 1963.

Die völlig legale Weiterzahlung der italienischen Leistungen, nachdem die Invalidität von Frau Baccini behoben war, steht andererseits nicht im Gegensatz dazu, daß diese Leistungen seinerzeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, die auf einer Erwerbsminderung von weit mehr als 50 % beruhte, gewährt worden waren. Die Kommission gibt unter diesen Umständen auf den Seiten 5 und 8 ihres Schriftsatzes ihrer Verwunderung Ausdruck, daß die Cour de Mons trotzdem die Anwendbarkeit des genannten Artikels 146 prüft, wonach die Möglichkeit eines Abzugs davon abhängt, daß eine ausländische Leistung aufgrund einer Erwerbsminderung unter 50 % gewährt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage des nationalen Rechts, die nur die Cour de Mons lösen kann, nämlich ob trotz der angeführten Umstände die italienischen Leistungen bei Invalidität von der belgischen Arbeitslosenunterstützung nach Artikel 146 Absätze 2 und 3 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963, dessen wesentliche Teile von der Cour de Mons in ihrem Vorlageurteil auf Seite 9 zitiert sind, abgezogen werden können.

Für den Gerichtshof ist meines Erachtens hierbei nur die Feststellung wichtig, daß diese Auslegung weder im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes in der ersten Rechtssache Baccini noch zu allgemein geltendem Gemeinschaftsrecht steht, wie die Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Mit der Feststellung, daß das Gemeinschaftsrecht an sich durchaus zu diesem Zweck eine Antikumulierungsvorschrift zuläßt, wird andererseits nach meiner Meinung das vom ONEM in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Hauptargument widerlegt, wonach die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung die Wanderarbeitnehmer möglicherweise gegenüber den innerstaatlichen Arbeitnehmern in eine vorteilhaftere Lage versetze.