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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1983 – C-232/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:70

In der Rechtssache 232/82

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Margherita Baccini

gegen

Office National de l'Emploi (ONEM)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die italienische Staatsangehörige Frau Baccini war nacheinander in Italien und Belgien als Arbeitnehmerin tätig. In Belgien bezog sie Leistungen wegen Invalidität.

Nachdem das INAMI (Institut d'Assurance Maladie-Invalidité) seine Entscheidung, die Invalidität von Frau Baccini anzuerkennen, dem INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) mitgeteilt hatte, gewährte dieses nach Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach

eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ... auch für die Träger jedes anderen ... Mitgliedstaats verbindlich [ist],

der Betroffenen nach Zusammenrechnung der italienischen und belgischen Versicherungszeiten eine anteilige italienische Invaliditätsrente.

Dadurch, daß Frau Baccini in Belgien erneut arbeitsfähig wurde, erwarb sie aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften wieder einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, die sie vom 28. April bis 4. Juni 1975 und abermals ab dem 1. September 1977 erhielt.

Der Umstand, daß der Betroffenen die italienische Invaliditätsrente weiterhin ausbezahlt wurde, bedeutete jedoch nach Artikel 141 Absatz 3 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit (in der Fassung vom 11. September 1969) eine gesetzliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit, die den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ausschloß. In seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1978, die auf diese Vorschrift gestützt war, schloß der Direktor des Regionalbüros des ONEM (Office National de l'Emploi) in La Louvière Frau Baccini vom Bezug der Arbeitslosenunterstützung aus und verlangte die Rückerstattung der seiner Ansicht zu Unrecht an die Betroffene gezahlten Beträge.

Frau Baccini erhob gegen die Entscheidung des Direktors des Regionalbüros des ONEM beim Tribunal du travail Charleroi Klage und legte später Berufung zur Cour du travail Mons ein, die in ihrem Urteil vom 3. April 1981 dem Gerichtshof im wesentlichen die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat,

ob erstens Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 so auszulegen sind, daß es mit den Zielen des Vertrages vereinbar ist, wenn einem Wanderarbeitnehmer die Arbeitslosenunterstützung bei Anwendung der nationalen Kumulierungsverbote in einem Mitgliedstaat, in dem seine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkannt wird, versagt wird, weil er von einem anderen Mitgliedstaat eine anteilige Invaliditätsrente aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen bezieht,

und ob bei Bejahung der Frage sich dann diese Lage nicht ihrerseits aus der Gewährung der Invaliditätsleistung gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 [ergäbe], so daß diese Verordnung nicht die in Artikel 51 des Vertrages vorgesehene Schutzwirkung hätte, sondern im Gegenteil den Zielen des Vertrages zuwiderliefe.

In seinem Urteil vom 23. März 1982 (Rechtssache 79/81, Slg. 1982, 1063) hat der Gerichtshof auf die Fragen der Cour du travail Mons im Wege der Vorabentscheidung wie folgt entschieden:

Artikel 51 EWG-Vertrag, die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung Nr. 574/72 sind dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung von seiner Arbeitsfähigkeit abhängt, dem Betroffenen bei Bejahung dieser Arbeitsfähigkeit durch sie selbst die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, deren Feststellung auf Zusammenrechnung und anteiliger Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften beruht.

Unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung des Gerichtshofes hat die Cour du travail Mons die Ansicht vertreten, die Anwendung des Artikels 141 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 durch das Office National de l'Emploi unter Berufung auf den Umstand, daß die Betroffene eine italienische Invaliditätsrente beziehe, sei zu Unrecht erfolgt.

Die Cour du travail hat daher in ihrem Urteil vom 3. September 1982 den streitigen Verwaltungsakt aufgehoben, da er sich zu Unrecht auf diese Vorschrift stütze.

Nach Ansicht der Cour du travail Mons ist es nach der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung Sache des erkennenden Gerichts, seine eigene Entscheidung an die Stelle der rechtswidrigen Entscheidung der an sich zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Im Zuge dieser Überlegungen hat die Cour de Mons den Anspruch von Frau Baccini auf Arbeitslosenunterstützung nach Artikel 146 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1983 untersucht, der wie folgt lautet:

1. Wenn die Arbeitnehmer, für die Artikel 145 gilt (Arbeitnehmer mit einem Rentenanspruch vor Vollendung des 65. Lebensjahres für Männer und des 60. Lebensjahres für Frauen), tatsächlich eine Rente beziehen, deren Tagessatz niedriger ist als der Tagessatz der Arbeitslosenunterstützung ... erhöht um 40 % ..., haben sie Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung, die dem Differenzbetrag zwischen dem letztgenannten Tagessatz und dem Rententagessatz entspricht, jedoch nicht den Satz der Arbeitslosenunterstützung übersteigen kann...

2. ... Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 142 auch für einen Arbeitslosen, der ...

1. ...

2. ...

3. (A. R. 11. 9. 1969, Artikel 2) eine Leistung aufgrund eines ausländischen Systems der Kranken- und Invaliditätsversicherung wegen einer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen kann, die nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht und weniger als 50 % beträgt.

Nach Ansicht der Cour du travail ergibt sich aus dem Sachverhalt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache darauf beruht, daß die italienischen Behörden die anteilige Leistung nicht entzogen haben.

Wenn es der Cour du travail ihrer Meinung nach auch nicht zusteht, in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Entschließung der italienischen Behörden zu befinden, sieht sie sich doch zu der Prüfung veranlaßt, ob die Betroffene sich zu Recht auf den zitierten Artikel 146 beruft, sowie infolgedessen aufgrund von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 Inzident zur Entscheidung über die gegebenenfalls zu Unrecht gewährten italienischen Leistungen.

Aus diesem Grund hat die Cour du travail Mons in demselben Urteil vom 3. September 1982 entschieden, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Umfaßt im Rahmen der europäischen Gemeinschaftsregelung die Entscheidung, über die Invalidität eines Antragstellers [au sujet de l'état d'invalidité...‘], deren etwaige mehrstaatliche Wirkungen in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelt sind, auch die einer Entscheidung, mit der die Invalidität aberkannt worden ist, zeitlich nachfolgende Entscheidung, mit der die Invalidität wieder aberkannt wird? Ist mit der Entscheidung über die Invalidität nicht sowohl die die Invalidität aberkennende als auch die diesen Zustand anerkennende Entscheidung gemeint? Hat die allgemein formulierte und unter der Überschrift Allgemeine Vorschriften stehende Bestimmung des genannten Artikels 40 Absatz 4 nicht einen weitergehenden Anwendungsbereich als Artikel 44 der Durchführungsverordnung Nr. 574/72? Muß Artikel 40 Absatz 4 nicht logischer- und vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Lehre von actus contrarius oder des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes, daß ein Verwaltungsakt nur in der gleichen Form aufgehoben werden kann, in der er erlassen wurde [parallélisme des formes] (Aubry & Drago, Traité du contentieux administratif, 1962, Nrn. 1058-1081), ausgelegt werden, um etwaige Lücken in der Gemeinschaftsregelung auszufüllen, die zu beinahe absurden, der Situation, mit der das vorlegende Gericht befaßt ist, vergleichbaren Ergebnissen führen könnten?

Das Vorlageurteil ist am 8. September 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach den vom Gerichtshof in der Rechtssache 79/81, Baccini/ONEM, geforderten zusätzlichen Ermittlungen wurde die italienische Invaliditätsrente durch Entscheidung der italienischen Behörden vom 22. Mai 1981 mit Wirkung vom 1. Februar 1981 entzogen. Weiterhin ist zu bemerken, daß die Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Invalidität nach den belgischen und den italienischen Rechtsvorschriften durch die Verordnung Nr. 2793/81 vom 17. September 1981 (ABl. L 275, S. 1) beseitigt wurde.

Frau Baccini, vertreten durch D. Rossini, Mitglied des Patronato A. C. L. L, der sozialen und juristischen Beratungsstelle für Wanderarbeitnehmer, Brüssel, das ONEM, vertreten durch Rechtsanwalt Léon Goffin, Brüssel, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux im Beistand von Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 19. Januar 1983 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen

Frau Bacarti ist unter Bezugnahme auf die von Generalanwalt VerLoren van Themaat im Rahmen der Rechtssache 79/81 vorgetragenen Schlußanträge der Auffassung, daß die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dazu führen dürfe, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Ansprüche zu beseitigen. Daher könne die Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den Wegfall eines Rentenanspruchs zur Folge haben, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Rente ausgezahlt werde, diese für einen längeren Zeitraum gewährten als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats.

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, daß die Versicherungsfälle der Invalidität und der Arbeitslosigkeit in Belgien eingetreten seien und die Entscheidung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit von den belgischen Behörden getroffen worden sei.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge derzeit ausschließlich von einem Problem des innerstaatlichen Rechts ab, über das nur das nationale Gericht zu befinden habe. Dieses Problem betreffe die Feststellung der Höhe der Leistungen und werfe die Frage auf, ob die belgische Arbeitslosenunterstützung ganz oder in dem in Artikel 146 Absatz 1 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 vorgesehenen Umfang mit der anteiligen italienischen Invaliditätsrente kumulieren könne.

Das Office National de l'Emploi trägt nach Hinweis auf den streitigen Sachverhalt, auf die der ersten Anrufung des Gerichtshofes vorangegangenen Verfahren und auf die Gründe für dieses zweite Vorabentscheidungsverfahren vor, daß die Vorschriften von Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 nach der vom Rat verwendeten Formulierung allgemeine Vorschriften darstellten.

Aus dieser Kennzeichnung ergebe sich zwingend, daß, wenn eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ... auch für die Träger jedes anderen ... Mitgliedstaats verbindlich [ist], dies für jede Entscheidung, gleich ob positiv oder negativ, hinsichtlich der Invalidität eines Wanderarbeitnehmers gelte.

Diese Auslegung werde offenkundig durch zwei Gesichtspunkte erhärtet: Zum einen durch den Wortlaut von Artikel 40 Absatz 4 selber, der nicht zwischen einer positiven und einer negativen Entscheidung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats unterscheide, und weiterhin durch den Grundsatz derselben Zuständigkeit für Erlaß und Aufhebung eines Verwaltungsakts [parallélisme des compétences], den der französische Conseil d'État in verschiedenen Urteilen (zitiert in Aubry & Drago, Traité du Contentieux administratif, 1962, Nr. 1058, worauf sich die Cour du travail bezieht) bestätigt habe. Der Conseil d'État habe weiterhin erklärt, daß, wenn in einem Text die zuständige Behörde für den Erlaß des actus contrarius zu einem bestimmten Verwaltungsakt, das heißt des Verwaltungsakts, der den ursprünglichen Verwaltungsakt ändert oder aufhebt, nicht bestimmt ist, die Behörde zuständig ist, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat.

Es gebe keinen sachlichen Grund für die Annahme, daß der Träger eines Mitgliedstaats nach Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 an die von einem ihm entsprechenden Träger eines anderen Mitgliedstaats getroffene Entscheidung nur gebunden sei, wenn diese die Feststellung einer Invalidität beinhalte. Würde an dieser Auslegung festgehalten, so könnten beim Wanderarbeitnehmer für denselben Zeitraum die Arbeitslosenunterstützung aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und eine Invaliditätsrente aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit, die in Wirklichkeit nicht mehr bestehe, kumulieren. Derartige Vorteile der sozialen Sicherheit würden den Wanderarbeitnehmer gegenüber dem nationalen Arbeitnehmer unter Verletzung von Artikel 7 des Vertrages bevorzugen.

Das ONEM schlägt daher dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage vor:

Die Entscheidung im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist gleichermaßen eine Entscheidung, mit der die Invalidität festgestellt wird, wie eine Entscheidung, mit der deren Ende festgestellt wird.

Die Kommission weist zunächst auf den Tenor des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 79/81 sowie auf die Gründe für die zweite Vorabentscheidungsvorlage hin und vertritt sodann die Ansicht, vor der Beantwortung der von der Cour du travail Mons gestellten Fragen seien einige Vorbemerkungen angebracht, einmal zu den belgischen Rechtsvorschriften, die die Cour du travail Mons anzwenden beabsichtige, weiterhin zu bestimmten Gründen des Vorabentscheidungsersuchens und schließlich zu einem möglichen Verfahrensmißbrauch.

Die Kommission gibt zunächst ihrer Verwunderung darüber Ausdruck, daß die Cour du travail nach Aufhebung der streitigen Verwaltungsentscheidung mit der Begründung, daß diese sich auf Artikel 141 Absatz 3 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 stütze, die Anwendung von Artikel 146 desselben Arrêté ins Auge fasse.

In Artikel 141 Absatz 3, wonach der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig angesehen werde, wenn er aufgrund einer mindestens 50prozentigen Arbeitsunfähigkeit eine ausländische Invaliditätsrente beziehe, sei eine der Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf belgische Arbeitslosenunterstützung festgelegt. Artikel 146 regele dagegen die Modalitäten beim Zusammentreffen der belgischen Arbeitslosenunterstützung und der ausländischen Leistungen bei Invalidität, deren Gewährung den Erwerb eines Anspruchs auf belgische Arbeitslosenunterstützung nicht hindere. Dies sei der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit unter 50 % liege.

Da feststehe, daß die Invaliditätsrente in Italien nur für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln gewährt werde und ferner die Arbeitsunfähigkeit von Frau Baccini von den belgischen Behörden auf über 66 % festgesetzt gewesen sei, sei Artikel 146 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 offensichtlich im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Weitergewährung der italienischen Leistung könne nur auf der Grundlage und im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entschieden werden. Werde die Frage bejaht, sei es aufgrund des Gemeinschaftsrechts unzulässig, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 79/81 festgestellt habe, die Zahlung der belgischen Arbeitslosenunterstützung einzustellen. Wenn man die Frage verneine, sei Artikel 146 des belgischen Arrêté royal offensichtlich unanwendbar, soweit Frau Baccini nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift die Zahlung der italienischen Rente beanspruchen könne.

In einer zweiten Vorbemerkung trägt die Kommission vor, daß die Auffassung der belgischen Behörden, das INPS über das Ende der Arbeitsunfähigkeit von Frau Baccini unterrichten zu müssen, nicht notwendig eine extensive Auslegung von Artikel 40 Absatz 4 zum Ausdruck bringe, sondern sich eher aus dem von den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen System des Informationsaustauschs zwischen den Behörden der verschiedenen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten ergebe.

Die letzte Vorbemerkung behandelt die Urteilsbegründung für die Vorabentscheidungsvorlage, wonach die Entscheidung des Gerichtshofes es dem belgischen Gericht ermöglichen müsse, Inzident über die gegebenenfalls zu Unrecht gewährten italienischen Leistungen zu entscheiden. Da der Gegenstand der Vorabentscheidungsvorlage in dieser Weise festgelegt sei, müsse man sich zwei Fragen stellen, nämlich ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats in Frage gestellt werden könnten, und weiterhin, ob der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens für eine Entscheidung über den möglichen Widerspruch zwischen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zuständig sei, wenn die Anwendung des von dem vorlegenden Gericht indirekt in Frage gestellten nationalen Rechts normalerweise nicht in seine Zuständigkeit falle. Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof die erste Frage in den Urteilen Foglia/Novello (Urteil vom 11. März 1980, Rechtssache 104/79, Slg. S. 745, und Urteil vom 16. Dezember 1981, Rechtssache 244/80, Slg. S. 3045) beantwortet, insbesondere unter Randnummer 24 des Urteils Foglia IL Zu der zweiten Frage vertritt die Kommission die Auffassung, daß kein Merkmal einer mißbräuchlichen Anwendung des Verfahrens nach Artikel 177 wie das Fehlen eines wirklichen Streitfalls vorliege, das den Gerichtshof von einer Entscheidung absehen lassen könne, und führt sodann aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 20. Februar 1973 (Rechtssache 54/72, For-VKS, Slg. S. 193) die Frage nach der Auslegung von Artikel 95 des Vertrages beantwortet, die ein italienisches Gericht hinsichtlich einer deutschen Steuer gestellt habe.

In Beantwortung der von der Cour du travail Mons gestellten Fragen ist die Kommission der Ansicht, nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang und der Zielsetzung von Artikel 40 Absatz 4 sei mit der Entscheidung über die Invalidität, um die es in dieser Vorschrift gehe, ausschließlich die Entscheidung gemeint, durch die die Invalidität anerkannt werde und die einen Anspruch auf Zahlung von Leistungen gebe.

In Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 seien die Regeln für den Erwerb und die Modalidität für Arbeitnehmer festgelegt, die gleichzeitig den Rechtsvorschriften des Typs A (Rechtsvorschriften aufgrund des Risikos) und Rechtsvorschriften des Typs B (Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Versicherungsdauer) unterlägen. Es ergebe sich notwendig aus dem Regelungsgegenstand des Artikels 40, daß Absatz 4 dieser Vorschrift sich auf die Entscheidung beziehe, mit der die Invalidität festgestellt werde.

Diese Auslegung werde durch den Anhang IV zur Verordnung Nr. 1408/71 bekräftigt, der die wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behandele, die festgelegt worden sei aufgrund der Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, welche die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben.

Die Auslegung der Kommission werde weiter durch die Feststellung erhärtet, daß Artikel 40 der Verordnung Nr. 574/72, der ausdrücklich auf Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 verweise und die Bemessung des Grades der Erwerbsminderung regele, unter den Vorschriften in Kapitel 3 des Titels IV der Verordnung Nr. 574/72 über die Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge stehe. Dieser Umstand sei dadurch bedingt, daß die Koordinierung durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 nur für den Fall gedacht sei, daß ein Anspruch auf Leistungen derselben Art in mehreren Mitgliedstaaten begründet sei. Im Rahmen dieses Ziels diene Artikel 40 Absatz 4 dazu, die Auszahlung von Invaliditätsrenten zu beschleunigen, indem voneinander abweichende Beurteilungen der objektiven Lage des betroffenen Arbeitnehmers vermieden würden.

Es ergebe sich aus der Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, daß eine Entscheidung, die das Ende der Arbeitsunfähigkeit feststelle und dadurch die Grundlage der Überprüfung oder der Aufhebung einer Leistung bei Invalidität oder aber der Versagung eines Anspruchs anderer Art bilde, durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht gedeckt sei.

Die Kommission ist der Auffassung, der im belgischen wie im französischen Verwaltungsrecht bestehende Grundsatz derselben Zuständigkeit für Erlaß und Aufhebung eines Verwaltungsakts [parallélisme des compétences] könne ihre Auslegung des Artikels 40 Absatz 4 nicht entkräften, soweit dieser Grundsatz die Zuständigkeit der für den Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts zuständigen Behörde zur Änderung dieses Verwaltungsakts oder zum Erlaß eines actus contrarius bestätige, da die Vorabentscheidungsfrage auf die Rechtswirkungen einer Entscheidung der belgischen Behörden ziele, durch die das Ende der vorher von ihnen anerkannten Invalidität festgestellt worden sei.

Außerdem habe der belgische Träger — ohne daß dies einen Einfluß auf die Antwort an die Cour du travail habe — die Pflicht gehabt, den italienischen Träger sowohl von der Feststellung der Invalidität (Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71) als auch von dem Entzug der Leistung (Artikel 49 der Verordnung Nr. 575/72) zu unterrichten.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour du travail Mons zu antworten, daß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß er nur die Entscheidung betrifft, mit der die Invalidität anerkannt wird, nicht aber die Entscheidung, mit der die Invalidität zu einem späteren Zeitpunkt aberkannt wird.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. März 1983 haben das ONEM, vertreten durch Rechtsanwalt Léon Goffin, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux im Beistand von Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, als Bevollmächtigte, mündlich Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 3. September 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), sowie der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der italienischen Staatsangehörigen Frau Baccini und dem belgischen Office National de l'Emploi (ONEM) und betreffen die Anwendung der Vorschriften des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit in der Fassung vom 11. September 1969, nach denen die Höhe der belgischen Arbeitslosenunterstützung berechnet wird, wenn diese Unterstützung mit Leistungen bei Invalidität, die von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Systems der Kranken- und Invaliditätsversicherung gewährt werden, zusammentreffen.

3 Die Stationen dieses Rechtsstreits, der bereits Anlaß einer ersten Vorabentscheidungsvorlage der Cour du Travail Mons war, sind folgende: Nachdem Frau Baccini seit 1973 belgische Leistungen bei Invalidität erhalten hatte, gewährte das INPS (Istituto della Previdenza Sociale) der Betroffenen mit Wirkung vom 1. August 1974 eine nach Zusammenrechnung der italienischen und belgischen Versicherungszeiten festgesetzte anteilige italienische Invaliditätsrente; das INPS berücksichtigte dabei gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 die Entscheidung, die ihm das belgische INAMI (Institut d'Assurance Maladie-Invalidité) auf den Mitteilungsformblättern nach der Verordnung Nr. 574/72 hierzu übermittelt hatte.

4 Als Frau Baccini in Belgien vom 28. April bis 4. Juni 1975 und abermals ab dem 1. September 1977 wieder arbeitsfähig wurde, erhielt sie dort Arbeitslosenunterstützung.

5 Der Direktor des Regionalbüros des ONEM in La Louvière entzog Frau Baccini am 8. Dezember 1978 die Arbeitslosenunterstützung und verlangte die Rückerstattung der zu Unrecht an sie gezahlten Beträge mit der Begründung, die Betroffene beziehe weiterhin die italienische Invaliditätsrente, und aus Artikel 141 Absatz 3 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 in seiner geänderten Fassung ergebe sich eine gesetzliche Vermutung der Arbeitsunfähigkeit, die den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ausschließe.

6 Die Cour du travail Mons, bei der Frau Baccini gegen das Urteil des Tribunal du travail Charleroi Berufung eingelegt hatte, entschied in ihrem Urteil vom 3. April 1981, dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag und der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

7 In seinem Urteil vom 23. März 1982 (Rechtssache 79/81, Slg. 1982, 1063) hat der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über diese Fragen wie folgt entschieden: Artikel 51 EWG-Vertrag, die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung Nr. 574/72 sind dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Arbeitslosenunterstützung von seiner Arbeitsfähigkeit abhängt, dem Betroffenen bei Bejahung dieser Arbeitsfähigkeit durch sie selbst die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung nicht mit der Begründung versagen dürfen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat eine Invaliditätsrente bezieht, deren Feststellung auf Zusammenrechnung und anteiliger Berechnung nach den Gemeinschaftsvorschriften beruht.

8 Unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung hat die Cour du travail den streitigen Verwaltungsakt aufgehoben, da er zu Unrecht auf Artikel 141 Absatz 3 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 gestützt worden sei, und den Anspruch der Betroffenen auf Wiedergewährung ihrer Arbeitslosenunterstützung auf der Grundlage des Artikels 146 desselben Arrêté royal untersucht, der wie folgt lautet:

1. Wenn die Arbeitnehmer, für die Artikel 145 gilt, tatsächlich eine Rente beziehen, deren Tagessatz niedriger ist als der Tagessatz der Arbeitslosenunterstützung ... erhöht um 40 % ..., haben sie Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung, die dem Differenzbetrag zischen dem letztgenannten Tagessatz und dem Rententagessatz entspricht, jedoch nicht den Satz der Arbeitslosenunterstützung übersteigen kann ...

2. ... Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 142 auch für einen Arbeitslosen, der

1. ...

2. ...

3. (A.R. 11. 9. 1969, Artikel 2) eine Leistung aufgrund eines ausländischen Systems der Kranken- und Invaliditätsversicherung wegen einer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen kann, die nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht und weniger als 50 % beträgt.

9 Um über die Anwendbarkeit des zitierten Artikels 146 auf den vorliegenden Fall entscheiden zu können, hält sich die Cour du travail Mons zu der Prüfung verpflichtet, ob Frau Baccini unter Berücksichtigung von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Recht italienische Leistungen beanspruchen konnte. Aus diesem Grund hat die Cour de Mons dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Umfaßt im Rahmen der europäischen Gemeinschaftsregelung die Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers [au sujet de l'état d'invalidité ...], deren etwaige mehrstaatliche Wirkungen in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelt sind, auch die einer Entscheidung, mit der die Invalidität anerkannt worden ist, zeitlich nachfolgende Entscheidung, mit der die Invalidität wieder aberkannt wird? Ist mit der Entscheidung über die Invalidität nicht sowohl die die Invalidität aberkennende als auch die diesen Zustand anerkennende Entscheidung gemeint? Hat die allgemein formulierte und unter der Überschrift Allgemeine Vorschriften stehende Bestimmung des genannten Artikels 40 Absatz 4 nicht einen weitergehenden Anwendungsbereich als Artikel 44 der Durchführungsverordnung Nr. 574/72? Muß Artikel 40 Absatz 4 nicht logischer- und vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Lehre vom actus contrarius oder des öffentlichen Grundsatzes, daß ein Verwaltungsakt nur in der gleichen Form aufgehoben werden kann, in der er erlassen wurde [parallélisme des formes] (Aubry & Drago Traité du Contentieux administratif, 1962, Nrn. 1058—1081), ausgelegt werden, um etwaige Lücken in der Gemeinschaftsregelung auszufüllen, die zu beinahe absurden, der Situation, mit der das vorlegende Gericht befaßt ist, vergleichbaren Ergebnissen führen könnten?

10 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission vorgetragen, daß die Arbeitsunfähigkeit von Frau Baccini höher als 50 % eingestuft worden sei und demzufolge Artikel 146 des Arrêté royal vom 20. Dezember 1963 offenbar im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Aus dieser Feststellung ergebe sich, daß die Vorabentscheidungsfrage, die nach dem Vorlageurteil gestellt worden sei, um zu überprüfen, ob auf Frau Baccini diese Vorschrift des innerstaatlichen Rechts Anwendung finde, nicht entscheidungserheblich sei.

11 Es ist daran zu erinnern, daß nach einer feststehenden Rechtsprechung der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens weder über die Anwendbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts noch über die Erheblichkeit des Vorabentscheidungsersuchens befinden kann. Hinsichtlich der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den einzalstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag ist es Aufgabe des einzelstaatlichen Gerichts, in voller Kenntnis der Sache die Erheblichkeit der Rechtsfragen zu beurteilen, die durch den bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen werden, und zu entscheiden, ob für den Erlaß seines Urteils die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich ist.

12 Nach Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ... auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalitität in Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 1982 festgestellt hat, ergab sich vor Erlaß der Verordnung Nr. 2793/81 des Rates (ABl. L 275, S. 1) am 18. September 1981, durch die die Verordnung Nr. 1408/71 geändert wurde, aus Anhang IV die Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Invalidität nach den belgischen und den italienischen Rechtsvorschriften.

13 Um den Sinn und die Tragweite von Artikel 40 Absatz 4 zu definieren, bedarf es einer Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung allein der Verordnungen der Gemeinschaft sowie der Artikel 48 und 51 des Vertrages, die Grundlage, Rahmen und Grenzen dieser Verordnung bilden.

14 Aus dem Wortlaut von Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 selbst ergibt sich zunächst, daß diese Vorschrift nur die Bestimmungen für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität für Arbeitnehmer festlegt, die nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften des Typs A (Rechtsvorschriften, die auf das Risiko abstellen) und solchen des Typs B (Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Versicherungsdauer) unterlagen. Dies wird durch den Wortlaut des Anhangs IV der Verordnung Nr. 1408/71, auf den im vorstehend zitierten Artikel 40 Absatz 4 verwiesen wird, bestätigt, wonach die Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität für jeden anderen Mitgliedstaat verbindlich ist und die allein in diesem Artikel 40 Absatz 4 gemeint ist.

15 Diese Auslegung von Artikel 40 Absatz 4 wird weiterhin durch den Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, bestätigt und ist durch die Zielsetzung der Gemeinschaftsverordnungen geboten.

16 Zum einen legen die Vorschriften der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 bezüglich der Leistungen bei Invalidität in Kapitel 3 des Titels IV ausschließlich die Bestimmungen für die Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge unter Ausschluß der Voraussetzungen fest, unter denen die Leistungen eingestellt werden.

17 Zum anderen ist es gemäß Artikel 48 und 51 des Vertrages vor allem das Ziel der Ratsverordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 zu verhindern, daß ein Wanderarbeitnehmer infolge seines Wechsels von einem Mitgliedstaat zu einem anderen den Anspruch auf Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten verliert und dadurch in eine ungünstigere Lage gerät, als wenn er seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Mit diesen Verordnungen ist deswegen ein System der Zusammenrechnung sämtlicher Beschäftigunszeiten eingeführt worden, die auf diese Weise für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von gleichartigen Leistungsansprüchen in verschiedenen Mitgliedstaaten und für die Berechnung ihrer Höhe in Betracht kommen können. Aber diese Verordnungen sollen nicht die Voraussetzungen regeln, unter denen die Zahlung solcher Leistungen eingestellt werden kann, und könnten eine solche Regelung auch nicht zum Inhalt haben.

18 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Fragen der Cour du travail Mons zu antworten, daß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß die Entscheidung über die Invalidität, um die es in dieser Vorschrift geht, nur die Entscheidung betrifft mit der die Invalidität anerkannt wird, nicht aber die Entscheidung, mit der die Invalidität zu einem späteren Zeitpunkt aberkannt wird.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.

20 Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 3. Septemer 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß die Entscheidung über die Invalidität, um die es in dieser Vorschrift geht, nur die Entscheidung betrifft, mit der die Invalidität anerkannt wird, nicht aber die Entscheidung, mit der die Invalidität zu einem späteren Zeitpunkt aberkannt wird.