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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.03.1983 – C-252/81
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:55
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 3. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter,
1 Die vorliegende Klage, die von Frau Margherita Macevičius, verehelichte Hebrant, am 15. September 1981 gegen das Europäische Parlament erhoben wurde, ist Teil einer nun schon zehnjährigen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Generaldirektor für Wissenschaft und Dokumentation dieses Organs, die bereits Anlaß zu drei Entscheidungen des Gerichtshofes gab. Die vorliegende Klage zielt darauf ab, die Entscheidung des Parlaments, mit der Herr Reid für die einzige damals freie A 3-Stelle ernannt wurde, aufzuheben, und darauf, die Beförderung der Klägerin in diese Besoldungsgruppe zu erreichen.
2 Bei der Zusammenfassung des Sachverhaltes scheint es mir nützlich, die verschiedenen Etappen der Affäre Macevičius noch einmal durchzugehen. Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin italienischer Staatsangehörigkeit, trat am 1. Dezember 1967 als Verwaltungsrätin der Besoldungsgruppe A 5 in den Dienst des Europäischen Parlaments ein. Sie nimmt seitdem Aufgaben der Leitung und Verwaltung der Bibliothek wahr. Am 1. Januar 1973 wurde sie nach Besoldungsgruppe A 4 befördert.
Die Generaldirektion Dokumentation des Parlaments und Information war in bedeutendem Maße von der Reorganisation betroffen, die im Generalsekretariat des Parlaments infolge des Beitritts Großbritanniens, Dänemarks und Irlands vorgenommen wurde. Sie wurde in zwei Generaldirektionen aufgespalten: in Information und Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaft und Dokumentation. Zum Leiter der letzteren wurde im Jahr 1972 Herr Taylor, ein britischer Staatsangehöriger, ernannt, der ab 1. März 1974 auch die direkte Verantwortung über die Bibliothek übernahm. Im Jahr 1973 war indessen auch die Bibliothek in zwei Abteilungen geteilt worden: die erste Katalogisierung und Verwaltung, später umgewandelt in Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung, geleitet von der Klägerin, die zweite Präsenzbibliothek und amtliche Dokumente, später umbenannt in Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation.
Im Zusammenhang mit der Reorganisation hatte Generaldirektor Taylor geplant, das bisher angewandte analytische Klassifikationssystem durch das Dezimalsystem zu ersetzen. Er hatte sich schließlich für ein gemischtes System entschieden, wobei die analytische Klassifikation für die vorhandenen Bestände beibehalten und das Dezimalsystem für Neuerwerbungen und Werke von besonderem Interesse angewandt wurde.
Die Klägerin hatte sich von Anfang an gegen dieses Vorhaben ausgesprochen und blieb auch bei ihrer Ablehnung, nachdem das Präsidium des Parlaments am 23. September 1974 Herrn Taylor zu der Durchführung der Reorganisation ermächtigt hatte. Am 7. November 1974 wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe gebildet, zu deren Leiter Herr Reid ernannt wurde, auch er ein britischer Staatsangehöriger, der am 25. Februar 1974 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 beim Parlament eingestellt worden war. Gegen diese Ernennung erhob Frau Macevičius eine erste Klage vor dem Gerichtshof. Mit Urteil der Zweiten Kammer vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75 (Slg. 1976, 593) wurde die Klage abgewiesen. Der Gerichtshof stellte nämlich fest, das Parlament habe bei der Ernennung des Herrn Reid seine behördeninterne Organisationsgewalt ausgeübt und die Tätigkeit von Frau Macevičius sei nicht so weit eingeschränkt worden, daß die verbleibenden Aufgaben nicht mehr ihrem Dienstposten und ihrer Besoldungsgruppe entsprächen.
Die Spannung in der Generaldirektion verschärfte sich jedoch immer weiter. Frau Macevičius klagte zum zweitenmal vor dem Gerichtshof, wobei sie sich gegen ihre dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1973/74 wandte, die ihrer Ansicht nach unzureichende Bewertungen enthielt. Die Erste Kammer des Gerichtshofes wies ihre Klage jedoch mit Urteil vom 12. Mai 1977 in der Rechtssache 31/76 (Slg. 1977, 883) ab, da er die von der Klägerin angeführten Gründe nicht als gegeben ansah.
Wie wir im weiteren noch klarer sehen werden, ist die dritte Klage von Frau Macevicius eng mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits verbunden. Beide betreffen nämlich die Karriere der Klägerin und die des Herrn Reid. In mehreren den Haushalt und die Organisation des Parlaments betreffenden vorbereitenden Unterlagen hatten der Generalsekretär und der Haushaltsausschuß in den Jahren 1978/1979 die Umwandlung der A 5/A 4-Planstellen der Leiter der Dienststellen Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung sowie Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation in A 3-Planstellen vorgesehen. Herr Taylor schlug in einem die Verabschiedung des Haushalts 1980 betreffenden Schreiben unter Beachtung der vom Parlament in der Entschließung vom 10. Mai 1979 festgesetzten Haushaltskürzungen jedoch vor, im Haushaltsjahr 1980 nur die Planstelle des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation in eine A 3-Stelle umzuwandeln. Der Vorschlag wurde vom Generalsekretär und vom Haushaltsausschuß angenommen. Demgemäß wurde am 14. Juli 1980 die Stellenausschreibung Nr. 2677 für den freien Posten eines Abteilungsleiters veröffentlicht. Im Organisationsplan 1980 war der Posten des Leiters der Abteilung Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation angehoben worden.
Gegen die mutmaßliche Benennung des Herrn Reid für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 erhob Frau Macevičius zum drittenmal Klage vor dem Gerichtshof. Durch Beschluß vom 18. November 1980 in der Rechtssache 141/80 wies die Dritte Kammer die Klage als unzulässig ab, da sie gegen eine Maßnahme gerichtet sei (Vorschläge und Entscheidungen der zuständigen Stellen eines Organs im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplans), die die Klägerin nicht beschwere (Slg. 1980, 3509).
Damit komme ich zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Für den mit der Stellenausschreibung Nr. 2677 ausgeschriebenen Posten wurden fünf Bewerbungen eingereicht. Nach deren Prüfung ernannte die Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 24. Oktober 1980, veröffentlicht am 25. November 1980, Herrn Reid in der Besoldungsgruppe A 3 zum Leiter der Abteilung Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation des Parlaments.
Nachdem Frau Macevičius auf ihre Verwaltungsbeschwerde keine Antwort erhalten hatte, erhob sie die vorliegende Klage gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.
3 Der Vertreter des beklagten Organs macht zunächst die Unzulässigkeit der Klage unter zwei Gesichtspunkten geltend: mangelndes Rechtsschutzinteresse und Fehlen einer beschwerenden Maßnahme. Das Parlament trägt nämlich vor, die Anfechtungsklage sei Frau Macevičius verwehrt, da sie selbst sich nicht für den freien Posten beworben habe, und fügt hinzu, daß jedenfalls die Ernennung von Herrn Reid ihr keinen Schaden zugefügt habe. Auf diese Einwände erwidert Frau Macevičius, sie habe ein Interesse daran, eine Entscheidung anzugreifen, die einem Dritten Vorteile verschaffe, die ihr nicht zugute kämen. Sie bemerkt weiter, sie habe sich deshalb nicht beworben, um konsequent zu sein (ihr Widerstand gegen den Ausbau ihrer Dienststelle war wohlbekannt), und auch deshalb, weil die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen derart formuliert gewesen seien, daß sie überzeugt gewesen sei, Herr Reid würde in jedem Fall ausgewählt.
4 Prüfen wir zunächst die Einrede des fehlenden Rechtsschutzinteresses. Sie erscheint mir begründet. Nach einem im Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz besteht dieses Interesse dann, wenn die vom Gericht verlangte Entscheidung geeignet ist, das von der Verwaltung verletzte wesentliche Interesse durchzusetzen. Es muß also ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Entscheidung nachgewiesen werden, oder, technischer ausgedrückt, man muß sich gemäß dem Spruch pas d'intérêt, pas d'action in einer rechtlich geschützten Lage befinden, die dazu berechtigt, Rechtsschutz zu fordern.
Insbesondere muß der Kläger, wenn ein Interesse an der Anfechtung der Ernennung oder Beförderung eines anderen Beamten bestehen soll, die eigene Eignung für die Stelle beweisen. Wenn die Voraussetzungen für die Ernennung im einzelnen genannt sind, reicht es nicht aus, daß der Kläger sie alle besitzt, es ist vielmehr für die Zulässigkeit der Klage notwendig, daß er gezeigt hat, selbst die Ernennung anzustreben. Der Kläger befindet sich nämlich nur dann in der soeben erwähnten rechtlich geschützten Position, wenn er an dem betreffenden Verfahren teilnimmt und damit das Recht auf Besetzung der Stelle nach der vorgeschriebenen Praxis und daher auf Überprüfung der Fehler erwirbt, die unter Umständen den Maßnahmen, mit denen die Verwaltung ihr Ermessen ausübte, anhaften.
Ihre Rechtsprechung bestätigt diese grundlegenden Bemerkungen. Bei der Beurteilung der Möglichkeit eines Interesses an der Aufhebung von Ernennungen oder Beförderungen haben Sie bis jetzt die Ansicht vertreten, dieses bestehe nur dann, wenn der Kläger am Verfahren zur Besetzung einer Stelle teilgenommen habe (Urteile vom 19. März 1964, Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Slg. 1964, 271; 24. Juni 1969, Rechtssache 26/68, Fux/Kommission, Slg. 1969, 145; 28. Mai 1975, Rechtssache 79/74, Küster/Parlament, Slg. 1975, 725). Meines Wissens ist der Gerichtshof nur in dem Urteil vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81-88/74, Marenco und andere/Kommission (Slg. 1975, 1247), von diesem Grundsatz abgewichen. Dort ging es darum, die Rechtmäßigkeit der Ernennung verschiedener Beamten festzustellen, und Sie nahmen ein Interesse daran, gegen diese vorzugehen, auch bei einigen Personen an, die sich nicht für die freien Stellen beworben hatten. Sie taten dies jedoch nur, weil diese Personen ihre Bewerbung hätten einreichen können, wenn die Verwaltung ein internes Auswahlverfahren veranstaltet hätte (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Im vorliegenden Rechtsstreit scheint mir hingegen das mangelnde Interesse von Frau Macevičius völlig offensichtlich; sie hätte ohne weiteres ihre Bewerbung einreichen können und hat dies, wie sie selbst erklärt, absichtlich nicht getan.
Ebensowenig nützt die Verweisung der Klägerin auf eine Stelle in den Schlußanträgen des Generalanwalts Roemer in den verbundenen Rechtssachen 24/58 und 34/58, Chambre Syndicale de la Sidérurgie de l'Est de Ia France und andere/Hohe Behörde der EGKS (Sig. 1960, 589). Gegenstand des Rechtsstreits war eine Entscheidung der Hohen Behörde, die Ausnahmetarife für den Eisenbahntransport von mineralischen Brennstoffen für die Eisen- und Stahlindustrie festgelegt hatte. Der Generalanwalt führte grundlegend aus, das rechtliche Interesse an der Anfechtung einer Entscheidung bestehe dann, wenn die angefochtene Entscheidung belastende Auswirkungen auf die rechtliche Lage des Klägers habe und wenn der Kläger von der Aufhebung einen Vorteil haben könne. Er vertrat die Ansicht, im gegebenen Fall habe die Entscheidung die Kläger belastet, auch wenn sie ihnen keine Pflicht auferlege, indem sie zugunsten anderer Unternehmen Vorteile bestehen lasse, die ihnen nicht zugute kämen. Nun, ich sehe keine Analogie zwischen dieser Situation und derjenigen, in der sich Frau Macevičius befindet: Diese — es sollte wiederholt werden — hat sich, indem sie keine Bewerbung einreichte, freiwillig sowohl von dem Vorteil, nach Besoldungsgruppe A 3 befördert zu werden, als auch von einer Position, die sie zu möglichen Rechtsmitteln berechtigt hätte, ausgeschlossen.
5 Ich komme nun zur Untersuchung der Einrede der fehlenden beschwerenden Maßnahme und erinnere daran, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung als solche nur eine Maßnahme anzusehen ist, die geeignet ist, eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (Urteile vom 1. Juli 1964, Rechtssache 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 735; 1. Juli 1964, Rechtssache 78/63, Huber/Kommission, Slg. 1964, 787; 10. Dezember 1969, Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505; 11. Juli 1974, verbundene Rechtssachen 177/73 und 5/74, Reinarz/Kommission, Slg. 1974, 819). Zur Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses müßte Frau Macevičius also beweisen, daß die Ernennung von Herrn Reid ihre statutarische Stellung beeinträchtigt hat, indem sie z. B. die ihr zuvor zukommenden Aufgaben und Befugnisse einschränkte.
Das Parlament bestreitet, daß diese oder ähnliche Einschränkungen stattgefunden hätten, und in der Tat deutet nichts darauf hin. Frau Macevičius rügt jedoch, das Ernennungsverfahren sei fehlerhaft und damit geeignet, die Maßnahme zu einer beschwerenden zu machen. Die in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen und Kenntnisse seien nämlich auf das berufliche Format von Herrn Reid zugeschnitten gewesen; sie fügt hinzu, dieser sei nicht zufällig der einzige Beamte gewesen, der seine Bewerbung eingereicht habe.
Dieser Argumentation scheint mir eine Verwechslung zwischen beschwerender und rechtswidriger Maßnahme zugrunde zu liegen, die verschiedene Begriffe sind. Dies hat Generalanwalt Trabucchi in den Schlußanträgen in der Rechtssache 35/72, Kley/Kommission (Slg. 1973, 695) ausgeführt. Der erste — so sagt er — [hat] rein prozessualen Charakter in dem Sinne, daß er wie ein Filter für die Zulässigkeit der Klagen, unabhängig von deren Begriindetbeit, wirkt.
Analysieren wir trotzdem die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und vor allem das zweite, wonach die Stellenausschreibung die Qualifikationen und Erfahrungen von Herrn Reid sozusagen fotografisch wiedergegeben habe. Das Parlament bestreitet auch dies; aber auch wenn die Beschuldigung begründet wäre, wäre Frau Macevičius nicht berechtigt, die Stellenausschreibung hier anzufechten. Sie selbst haben nämlich in dem Beschluß vom 18. November 1980 festgestellt, daß sie nicht innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist die unverzichtbare Verwaltungsbeschwerde eingelegt hat; dies verbietet dem Gerichtshof nun, zu beurteilen, ob die Stellenausschreibung deshalb eine beschwerende Maßnahme darstellt, weil sie z. B. Bedingungen aufstellt, die die Karriereerwartungen eines Bewerbers beeinträchtigen.
Was das zweite Argument betrifft — Herr Reid sei der einzige Beamte gewesen, der sich bewarb —, so kann ich seine Bedeutung nicht verstehen. Seit wann stellt die Tatsache, daß sich nur ein Bewerber meldet, einen Rechtsmangel dar? Und nicht nur das. Das Argument ist nicht nur sachlich unannehmbar oder, besser gesagt, absurd, sondern auch unbegründet. Die Behauptung von Frau Macevičius wird nämlich nicht durch Beweise bekräftigt. Ein vom Beklagten vorgelegtes Dokument beweist vielmehr, daß für den fraglichen Posten sogar fünf Bewerbungen eingingen.
Die bisher ausgeführten Überlegungen veranlassen mich, die Klage von Frau Macevičius für offensichtlich unzulässig zu halten.
6 Es ist jedoch angebracht, auch die materiell-rechtlichen Rügen zu untersuchen. Die Argumentation der Klägerin geht vor allem davon aus, daß die Blokkierung ihrer Karriere, verglichen mit der Blitzkarriere von Herrn Reid, zwei Grundsätze verletze: den des berechtigten Vertrauens auf einen rechtlich-wirtschaftlichen Aufstieg und den allgemeineren der Billigkeit. Die vielfachen erlittenen Übel, behauptet die Klägerin nämlich, seien ihr aus den Kritiken erwachsen, die sie im Interesse der Gemeinschaften (Artikel 11 und 21 des Statuts) seit 1973 gegen die Reorganisation der Bibliothek vorgebracht habe.
Die Rügen der Klägerin sind jedoch unbegründet. Zunächst kann man nicht sagen, daß die Karriere von Frau Macevičius wegen ihrer Meinungsverschiedenheiten mit dem Generaldirektor Taylor blockiert worden sei: Sie wurde nämlich nach dessen Ernennung nach Besoldungsgruppe A 4 befördert. Auch ihr berechtigtes Vertrauen scheint nicht verletzt, wenn man es unter dem Blickwinkel der ihr von der Verwaltung gemachten Zusicherungen sieht. Um ein rechtlich erhebliches Vertrauen zu schaffen, müssen die Zusicherungen konkret sein; und dies scheint mir der in einem 1978 von Generaldirektor Taylor an den Generalsekretär des Parlaments gerichteten Schreiben gemachte Vorschlag, den Posten der Klägerin aufzuwerten, der schließlich aus Haushaltsgründen fallengelassen wurde, nicht zu sein. Man kann höchstens sagen, daß es sich um ein vorbereitendes Dokument handelte, also zu wenig, als daß sich daraus Erwartungen ergäben, die auf die Ebene des Rechts rücken könnten.
Den Gedanken einer Mißachtung des Billigkeitsgrundatzes hat Frau Macevičius hingegen nicht vertieft. Ich vermute, sie bezieht sich auf die Langsamkeit ihrer eigenen Karriere gegenüber der sicherlich sehr schnellen von Herrn Reid. Wie dem auch sei, ich werde auf diesen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit einem anderen, verwandten Klagegrund eingehen.
7 Der fragliche Klagegrund hat Artikel 5 Absatz 3 des Statuts zum Gegenstand, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn... jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei dagegen verstoßen worden. Während sie seit dem 1. Januar 1973 nicht befördert worden sei, sei Herr Reid, der im Jahre 1974 in der Besoldungsgruppe A 5 eingestellt worden sei, 1978 nach A4 und 1980 nach A3 befördert worden.
Auch unter diesem Gesichtspunkt scheint mir die Rüge nicht begründet. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Artikel 5 Absatz 3 niedergelegt ist, kann keineswegs geschlossen werden, daß die Beamten ein Anrecht auf eine identische Karriere haben. Bekanntlich gibt es im System des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften kein eigentliches Recht auf Beförderung von einer Qualifikation in die andere, da die Auswahl von Ermessenserwägungen der Anstellungsbehörde abhängig ist. Zu dieser Frage haben Sie festgestellt, daß ein Recht auf Beförderung auch dann nicht besteht, wenn der Betreffende die Voraussetzungen dafür erfüllt (Urteil vom 25. November 1976, Rechtssache 123/75, Küster/Europäisches Parlament, Slg. 1976, 1701). Sie haben ausgeführt, daß für die Beförderungen das Kriterium des dienstlichen Interesses entscheidend ist. Die einzige Garantie für den Schutz der Beschäftigten betrifft die Maßnahmen, mit denen die Anstellungsbehörde ihre Ermessensbefugnis ausgeübt hat (Urteil vom 16. Juni 1971, Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535; Beschluß vom 15. Juli 1976, Rechtssache 61/76 R, Slg. 1976, 1349).
Im Lichte dieses Interesses muß also die Entscheidung, einen Posten aufzuwerten oder auch im Organisationsplan des Organs einen höheren Posten für eine bestimmte Dienststelle zu schaffen, beurteilt werden. Auf diesen letzteren Gesichtspunkt werde ich aber sogleich zurückkommen.
8 Frau Macevičius behauptet nämlich, auch die Artikel 7 Absatz 1 und 45 Absatz 1 des Statuts seien verletzt worden. Wie ich in Erinnerung rufen möchte, weist nach diesen Vorschriften die Anstellungsbehörde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten... in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein, und [die Beförderung] wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten.
Die Klägerin behauptet, die Zuteilung eines Abteilungsleiterpostens an die von ihr geleitete Dienststelle der Bibliothek hätte dem dienstlichen Interesse entsprochen. Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil der Dritten Kammer des Gerichtshofes in der Rechtssache 2/80, Dautzenberg/Gerichtshof (Slg. 1980, 3107) hin, mit dem die Beförderung eines Beamten zum Abteilungsleiter aufgehoben wurde, da Verfahrensfehler und insbesondere eine unzulängliche Bewertung der Erfordernisse und Prioritäten der verschiedenen Dienststellen festgestellt worden waren.
Wie der Vertreter des Beklagten nicht versäumt hat darzulegen, unterscheidet sich die Situation, auf die sich das Urteil Dautzenberg bezieht, jedoch in mehrfacher Hinsicht von derjenigen, die wir hier erörtern. Ich meine übrigens, daß wir hier auf die damals vom Gerichtshof angestellten Überlegungen Bezug nehmen können, um mögliche Fehler des Verfahrens, das zur Ernennung des Herrn Reid führte, zu bewerten. Wie Generalanwalt Warner in den Schlußanträgen in der Rechtssache 2/80 ausführte, [sieht] das Beamtenstatut die Umwandlung von Planstellen nicht ausdrücklich vor. Was ungenau als Umwandlung einer Planstelle bezeichnet wird, besteht... genau ausgedrückt in der Streichung einer Planstelle aus dem in Artikel 6 des Beamtenstatuts bezeichneten Stellenplan und der Aufnahme einer neuen Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe in diesen Stellenplan. Diese neue Stelle ist dann gemäß dem in Artikel 4 und Artikel 29 [des Statuts] geregelten Verfahren zu besetzen... Bevor dieses Verfahren eingeleitet werden kann, sind jedoch die mit dem neuen Dienstposten verbundenen Aufgaben zu bestimmen. Wenn verschiedene Dienstposten vorhanden sind und die mit jedem von ihnen verbundenen Aufgaben als solche die Überleitung auf eine nue Planstelle rechtfertigen würden, ist die Auswahl zwischen ihnen unter Berücksichtigung des mit jedem von ihnen verbundenen Maßes an Verantwortung und nicht der Verdienste ihrer jeweiligen Amtsinhaber zu treffen (Slg. 1980, 3122).
Im Lichte dieser Regeln und des vom Gerichtshof im Urteil bekräftigten Grundsatzes, wonach die Bedeutung der verschiedenen Dienststellen und Dienstposten sowie der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Hauptmaßstab für die Entscheidung sein muß, ob eine bestimmte Dienststelle von einem Beamten einer Besoldungsgruppe, die eher dem Dienstposten eines Abteilungsleiters als dem eines Hauptverwaltungsrates entspricht, geleitet werden soll oder ob ein bestimmter Dienstposten einem solchen Beamten zugewiesen werden soll (Slg. 1980, 3117, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe), scheint es eigentlich nicht, daß das beklagte Organ Tadel verdient.
Das heißt, es sind keinerlei Fehler bei der Wahrnehmung seiner Ermessensbefugnis im Hinblick auf die dienstlichen Erfordernisse und das dienstliche Interesse ersichtlich. Insbesondere scheint mir die Entscheidung, den Posten des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation aufzuwerten, angemessen begründet: Man beachte in diesem Zusammenhang den Vorschlag des Generaldirektors Taylor, der übrigens mit den Hinweisen des Haushaltsausschusses des Parlaments im Einklang steht. Der Ausschuß hatte nämlich die Verstärkung dieser Dienststelle im Interesse der direkt gewählten Abgeordneten gewünscht.
Es ist noch zu bemerken, daß im Gegensatz zu dem, was bei den anderen Organen gilt, das Parlament auf der Verwaltungsebene eine besondere Finanzautonomie genießt. Gemäß der in das Protokoll der Sitzung des Rates vom 22. April 1970 aufgenommenen Entschließung Nr. 1 verabschiedet das Parlament den Haushalt für die eigenen Verwaltungsausgaben, während der Rat [sich] verpflichtet, den Haushaltsvoranschlag für die Ausgaben des Europäischen Parlaments nicht zu ändern (Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, 1978, S. 885). Daraus folgt — und dies wurde vom beklagten Organ betont —, daß der Haushaltsausschuß des Parlaments nicht nur eine Einrichtung des Haushaltsverfahrens ist, sondern auch, wenigstens in gewissem Umfang, Teil der Anstellungsbehörde selbst. Deshalb besteht die Notwendigkeit, den Vorschlägen, die er zum Organisationsplan des Parlaments vorlegt, zu folgen.
9 Schließlich hat Frau Macevičius noch den Antrag gestellt, anstelle von Herrn Reid zum Abteilungsleiter ernannt zu werden.
Dieser Antrag ist merkwürdig, wenn man bedenkt, daß Frau Macevičius sich nicht innerhalb der in der Stellenausschreibung vorgesehenen Frist für den fraglichen Posten beworben hat. Was jedoch entscheidender ist, er ist offensichtlich unzulässig. Die Kontrolle des Gerichtshofes erstreckt sich nämlich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. In keinem Fall könnte sich der Gerichtshof an die Stelle der Anstellungsbehörde setzen.
10 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof abschließend vor, die von Frau Macevičius erhobene Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen. Was die Kosten angeht, bin ich der Ansicht, daß die Klägerin, da die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit offensichtlich sind, nicht in den Genuß des in Artikel 70 der Verfahrensordnung vorgesehenen Vorteils kommen sollte. Es ist daher angemessen, daß sie die Verfahrenskosten voll trägt.