Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1983 – C-252/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:81
In der Rechtssache 252/81
Margherita Macevičius, verehelichte Hebrant, wohnhaft in Fouleng, Belgien, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Saels, Brüssel, Zustellungsadresse in Luxemburg: 6, rue Léandre-Lacroix,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch Herrn Schmidt, Direktor für Personal und soziale Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,
Beklagter,
wegen Aufhebung der am 25. November 1980 veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1980, soweit mit ihr die Ernennung von Herrn A. Reid für die einzige freie A 3-Stelle verfügt worden ist, hilfsweise wegen Ernennung der Klägerin für diese Stelle,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und das Parteivorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, trat am 1. Dezember 1967 in den Dienst des Europäischen Parlaments ein und war seitdem an der Leitung und Verwaltung der Bibliothek mitbeteiligt. Am 1. Januar 1973 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 4 (Hauptverwaltungsrätin) eingestuft.
1972 ernannte das Parlament Herrn Taylor zum Leiter der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation, zu der die Bibliothek gehört, und ermächtigte ihn am 23. September 1974, die von ihm beabsichtigten Reformen durchzuführen.
Die Klägerin hatte sich von Anfang an gegen die von Herrn Taylor geplanten Maßnahmen zur Reorganisation der Bibliothek gewandt. Der Generaldirektor hatte in diesem Zusammenhang einen Bediensteten der Besoldungsgruppe A 5, Herrn Reid, zum Reorganisator ernannt. Obwohl die Ernennung im April 1975 aufgehoben worden war, erhob die Klägerin am 31. Juli 1975 Klage beim Gerichtshof gegen diese Ernennung. Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. Mai 1976 abgewiesen (Rechtssache 66/75, Macevičius, Slg. S. 593).
Am 24. März 1976 erhob die Klägerin eine zweite Hage, die sich in der Hauptsache auf Aufhebung ihrer Beurteilung für den Zeitraum 1973 bis 1974 richtete. Diese Beurteilung vom 19. März 1975, die nach dem Vorbringen der Klägerin Einzelbeurteilungen enthielt, die nicht denen der früheren Beurteilungen, das heißt bevor Herr Taylor Generaldirektor wurde, entsprachen, war von ihr als ein schwerwiegender Fall von Amtsmißbrauch eines Generaldirektors bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben bezeichnet worden. Auch diese Klage wurde jedoch vom Gerichtshof (Erste Kammer) durch Urteil vom 12. Mai 1977 (Rechtssache 31/76, Macevičius, Sig. S. 883) abgewiesen.
In den Jahren 1978 und 1979 wurden Strukturveränderungen für die Dienststelle Katalogisierung und Verwaltung der Bibliothek des Europäischen Parlaments, deren Leiterin die Klägerin ist, und für die Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation, deren Leiter Herr Reid, ebenfalls Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4, ist, geplant.
In mehreren insbesondere vom Generalsekretär und vom Haushaltsausschuß ausgearbeiteten vorbereitenden Unterlagen in bezug auf den Haushalt und die Organisation des Europäischen Parlaments war die Umwandlung der A 5/4-Planstellen der Leiter der beiden Dienststellen in A 3-Planstellen vorgesehen.
Der Generaldirektor für Wissenschaft und Dokumentation, Herr Taylor, schlug in einem die Verabschiedung des Haushalts 1980 betreffenden Schreiben an den Generalsekretär des Parlaments vom 5. September 1979 unter Hinweis auf die vom Parlament in einer Entschließung vom 10. Mai 1979 festgesetzten Haushaltskürzungen vor, im Haushaltsjahr 1980 nur die Planstelle des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation in eine A 3-Stelle umzuwandeln, ohne die Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung zu erwähnen. Dieser Vorschlag wurde vom Generalsekretär übernommen und vom Haushaltsausschuß des Parlaments angenommen.
Die Klägerin beklagte sich in einem am 12. November 1979 eingegangenen Schreiben an den Präsidenten des Parlaments vom 6. November 1979 darüber, daß die Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung bei den Anträgen auf Stellenumwandlung nicht berücksichtigt worden sei. Sie behauptete, dies sei der Ausdruck einer von Herrn Taylor verfolgten planmäßigen Verwaltungspolitik, deren Ziel die Aufwertung des Dienstpostens des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation zum Nachteil der Dienststelle Katalogisierung und Bibliotheksverwaltung sei.
Bevor am 14. Juli 1980 die Stellenausschreibung Nr. 2677 für die Planstelle eines Abteilungsleiters (Besoldungsgruppe A 3) veröffentlicht worden war, ein Dienstposten, der im Hinblick auf den Organisationsplan 1980 für die Leitung der Abteilung Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation angehoben wurde, beantragte die Klägerin mit ihrer Klage vom 11. Juni 1980 beim Gerichtshof in der Hauptsache, die alleinige Benennung des Herrn Reid für die Beförderung nach A 3 aufzuheben, und hilfsweise, sowohl sie selbst als auch Herrn Reid nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern. Der Gerichtshof (Dritte Kammer) wies jedoch durch Beschluß vom 18. November 1980 diese Klage als unzulässig ab (Rechtssache 141/80, Macevičius, Sig. S. 3509).
Die Klägerin reichte keine Bewerbung für die oben erwähnte Stellenausschreibung ein. Nach Prüfung der fünf eingegangenen Bewerbungen ernannte die AnStellungsbehörde durch eine am 25. November 1980 veröffentlichte Entscheidung vom 24. Oktober 1980 Herrn Reid zum Abteilungsleiter in der Besoldungsgruppe A 3. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung am 20. Februar 1981 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Nach deren stillschweigender Ablehnung formulierte sie am 16. September 1981 die vorliegende Klage, die am gleichen Tag bei der Kanzlei einging.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. ihr die Erhebung der vorliegenden Klage zu bestätigen und diese für zulässig zu erklären;
2. die Klage für begründet zu erklären und die am 25. November 1980 veröffentlichte Entscheidung vom 24. Oktober 1980 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Ernennung von Herrn A. Reid für die einzige freie A 3-Stelle verfügt worden ist;
3. hilfsweise, die Klägerin für diese Stelle zu ernennen; das Europäische Parlament zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
Der Beklagte beantragt in seiner Klagebeantwortung,
— die Klage als unzulässig abzuweisen;
— hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;
— über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
In seiner Gegenerwiderung beantragt der Beklagte zusätzlich, die gesamten Kosten jedoch der Klägerin aufzuerlegen.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zum Sachverhalt
Nach Ansicht der Klägerin haben ihre Einwände gegen die von Herrn Taylor unternommene Reform zu einer ständigen Spannung zwischen ihr selbst und Herrn Taylor und zu weniger positiven dienstlichen Beurteilungen für sie als früher geführt. Sie behauptet, daß sie das Opfer verschiedener Manöver geworden sei, die schließlich — nach Abweisung der drei schon von ihr erhobenen Klagen — zu einem künstlich herbeigeführten echten Hindernis für die Verfolgung ihrer Karriere geführt habe. Die Ernennung von Herrn Reid sei der Endpunkt des vor Jahren in Gang gesetzten Prozesses.
Der Beklagte bestreitet diese Auslegung der Tatsachen und vertritt im Gegenteil den Standpunkt, die systematische Opposition der Klägerin — die im übrigen nicht zögere, diese in Verbindung zu bringen mit dem dienstlichen Interesse — habe zu einer ablehnenden Einstellung und einer Position der Verweigerung geführt, die ihr persönliche Enttäuschungen eingebracht und unerfreuliche Auswirkungen auf ihre dienstliche Leistung gehabt haben.
Nach Ansicht des Beklagten hatte Frau Macevičius schon vor der Ankunft von Herrn Taylor Schwierigkeiten im Verhalten gegenüber ihren Vorgesetzten und geglaubt, man wolle sich an ihr rächen, weil sie Ansichten geäußert hat, die von denen ihrer Vorgesetzten abwichen.
Das Parlament schließt daraus, daß die Verdächtigungen und Vorwürfe gegenüber Herrn Taylor ebensowenig begründet seien wie die unten erwähnten.
In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin, den Sachverhalt subjektiv dargestellt zu haben. Sie gibt zu, daß sie sich in der Vergangenheit in heftiger Form geäußert habe und daß es zu Bemerkungen über ihre dienstliche Führung gekommen sei. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß sie aus allen von ihr dargelegten Gründen nicht akzeptiert werde.
Sie betont außerdem, daß die Behauptung, sie widersetze sich noch immer der im Jahr 1974 beschlossenen Reorganisation, unrichtig sei. Sie akzeptiere diese vielmehr als eine Tatsache; da dies jedoch nicht bedeute, daß die von ihr vorgebrachten Argumente damit hinfällig geworden seien, habe sie nur ihre frühere Position zu erklären versucht. Zudem ist sie der Ansicht, sie sei wegen ihrer damaligen Opposition in der Folge benachteiligt worden.
Schließlich behauptet die Klägerin, Herr Reid sei der einzige Bewerber bei der Stellenausschreibung Nr. 2677 gewesen.
In seiner Gegenerwiderung bestreitet der Beklagte die letztere Behauptung und trägt vor, daß sich tatsächlich fünf Bewerber für den freien Posten beworben hätten.
B — Zur Zulässigkeit
Der Beklagte ist der Ansicht, sowohl Haupt- als auch Hilfsanträge der Klägerin seien unzulässig.
Was zunächst den Hauptantrag betrifft, das heißt den Antrag, die Ernnennung von Herrn Reid für die einzige freie A 3-Stelle aufzuheben, vertritt der Beklagte die Ansicht, daß die von der Klägerin gegebene zweifache Begründung — einerseits diejenige auf intellektueller Ebene in bezug auf ihren Widerstand gegen den Ausbau einer solchen Abteilung und andererseits die Tatsache, daß die für die ausgeschriebene Stelle verlangten Qualifikationen und Kenntnisse auf diejenigen von Herrn Reid zugeschnitten worden seien — zu verwerfen sei.
Der erste der angeführten Gründe sei nämlich ein Beweis für den fortdauernden Widerstand der Klägerin gegen eine vor Jahren entschiedene Reform, der mit der Verpflichtung, ausschließlich die Interessen des Organs im Auge zu haben, nicht vereinbar sei. Was die zweite Begründung betrifft, so bestreitet das Parlament, daß die Bedingungen der Stellenausschreibung auf die Person von Herrn Reid zugeschnitten gewesen seien, und vertritt den Standpunkt, daß die Klägerin mit der Entscheidung, ihre Bewerbung nicht einzureichen, weiterhin die gleiche, vom Standpunkt des Organs und seiner Dienststellen aus zu verurteilende Haltung unfruchtbarer Opposition gezeigt habe.
Da die Klägerin sich nicht für den freien Posten beworben habe, sei sie jedenfalls mit dem Recht ausgeschlossen, gegen die Ernennung eines anderen Beamten für diesen Posten zu klagen, da die Ernennung aus diesem Grunde keinen die Klägerin belastenden Rechtsakt darstellen könne und die Klägerin außerdem kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, um gegen die Auswahl eines Dritten vorzugehen.
Den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin beantragt, sie für die streitige Stelle zu ernennen, hält der Beklagte für offensichtlich unzulässig, wobei er sich zum einen auf die oben entwickelte Argumentation und zum anderen auf den zitierten Beschluß des Gerichtshofes vom 18. November 1980 in der Rechtssache 141/80 bezieht.
Die Klägerin bemerkt zunächst, daß allein der Gerichtshof zuständig sei, um über ihr Rechtsschutzinteresse zu entscheiden.
Im übrigen behauptet die Klägerin, daß der angegriffene Rechtsakt sie insofern belaste, als er zugunsten Dritter Vorteile bestehen lasse, in deren Genuß sie selbst nicht komme, und daß er als rechtswidrig oder nichtig angesehen werden könne; damit sei die Zulässigkeit ihrer Klage gegeben.
Anschließend wendet sich die Klägerin gegen die Argumentation des Parlaments, wonach ihr Absehen von einer Bewerbung für die fragliche Stellenausschreibung den Beweis für ihren fortdauernden Widerstand gegen die vom Parlament im Jahr 1974 beschlossene Reform darstellt. Sie glaubt vielmehr, daß ihr im Falle ihrer Bewerbung — ohne die verlangte Erfahrung zu besitzen — ein Vorwurf aus einer solchen Verwegenheit gemacht worden wäre; diese Verwegenheit wäre darüber hinaus als echte intellektuelle Unehrlichkeit ausgelegt worden.
Die Klägerin ist überzeugt, daß das Europäische Parlament, auch wenn sie nach Einreichung einer Bewerbung geklagt hätte, ihr dennoch geantwortet hätte, daß sie, da dem dienstlichen Interesse bei Ernennungen entscheidende Bedeutung zukommt, selbstverständlich im Hinblick auf den vor der Reform geleisteten Widerstand — der angegriffene Rechtsakt ist nur eine der Folgen davon — die fraglichen Funktionen nicht übernehmen kann.
Die Klägerin vertritt schließlich die Ansicht, die Haltung des Beklagten ihr gegenüber entbehre zumindest der Ausgewogenheit. Das Parlament behaupte nämlich einerseits, die Haltung der Klägerin sei steril und unbegründet — sie entspringe ihrem schwierigen Charakter und der Tatsache, daß sie von ihren eigenen Fähigkeiten durchdrungen sei —, während es andererseits zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage behaupte, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung Hoffnungen auf den fraglichen freien Posten machen können.
Der Beklagte fügt im wesentlichen hinzu, die Beamten hätten im Zusammenhang mit der Zulässigkeit bestehende Vorschriften zu beachten. Da die Beamten die Verpflichtung hätten, beim Verfahren der Stellenbesetzung mitzuwirken, könne sich die Klägerin nicht darüber beklagen, daß ihre Interessen von der Anstellungsbehörde nicht gewahrt worden seien, weil sie selbst dieser die Möglichkeit genommen habe, diese Vorschriften im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu beachten.
C — Zur Begründetheit
Die Klägerin bringt drei Klagegründe zur Unterstützung ihrer Klage vor:
a) Erster Klagegrund:
Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, das ein Beamter in die Anstellungsbehörde haben kann, und gegen die allgemeinen Billigkeitsgrundsätze
Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Statut, vor allem aus den Artikeln 11 und 21, daß ein Beamter in Ausübung seiner Aufgaben ausschließlich die Interessen der Gemeinschaft im Auge haben müsse und verpflichtet sei, seine Vorgesetzten — falls nötig durch schriftlichen Vortrag seiner Ansicht — zu unterstützen und zu beraten.
Die Anwendung dieser Prinzipien müsse einhergehen mit dem berechtigten Vertrauen, das ein Beamter in seine Behörde haben muß.
Es würde insoweit gegen die Billigkeit verstoßen, wenn ein Beamter, der einer Pflicht im dienstlichen Interesse nachkomme, nämlich nötigenfalls schriftlich die Gründe darzulegen, die seiner Ansicht nach im dienstlichen Interesse für die Nichtausführung einer Weisung sprächen, negative Folgen eines solchen Verhaltens in Form einer Hinderung seiner eigenen Karriere erleiden würde.
Dies trifft aber nach Ansicht der Klägerin für ihre schriftlichen Stellungnahmen zu, in denen sie in ihrer dienstlichen Funktion ihre Ablehnung der geplanten Reformen zum Ausdruck gebracht habe. Sie habe zum einen ungünstige Beurteilungen erhalten, und zum anderen sei sie infolge der Stellenausschreibung um eine Beförderung gebracht worden, während sie im Gegenteil hätte erwarten können, daß ihr Mut das Vertrauen, das man in die Art, wie sie ihre Funktionen wahrnehme, habe haben können, stärken werde.
Der Beklagte teilt den Standpunkt der Klägerin völlig, wonach ein Beamter, der seinem Vorgesetzten gegenüber seine Ansicht über eine ihm rechtswidrig erscheinende Weisung ausdrückt, keine negativen Folgen erleiden darf. Er bestreitet jedoch die Folgerung, die die Klägerin daraus zieht, daß sie nämlich wegen der Äußerung ihrer Meinung benachteiligt worden sei, und verweist dazu auf ihre Ausführungen zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte. In diesem Zusammenhang sei für die Diskussion des umstrittenen Prinzips des berechtigten Vertrauens des Beamten in die Anstellungsbehörde kein Raum.
Was im übrigen die angebliche Verletzung allgemeiner Billigkeitsgrundsätze betrifft, so sieht sich der Beklagte nicht in der Lage, auf ein Angriffsmittel zu antworten, für das die Klägerin keine Begründung vorgetragen habe, und schlägt deshalb vor, es ohne weiteres zurückzuweisen.
Die Klägerin bleibt dabei, daß eine negative Bewertung ihrer dienstlichen Führung in ihren Beurteilungen erst aufgetaucht sei, nachdem sie die ersten Einwände gegen den Vorschlag von Herrn Taylor zur Reorganisation der Bibliothek erhoben habe.
Was den allgemeinen Billigkeitsgrundsatz angehe, der implizit im Grundsatz des berechtigten Vertrauens enthalten sei, so setze er voraus, daß die Behörde, in die der Beamte Vertrauen haben muß, diesem gegenüber keine ungerechte Entscheidung treffen darf.
b) Zweiter Klagegrund:
Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts
Die Klägerin trägt vor, das in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegte Prinzip — wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gälten — sei in ihrem Fall offensichtlich nicht beachtet worden.
Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sie seit dem 1. Januar 1973 nicht befördert worden sei, während gleichzeitig die Karriere von Herrn Reid wohl als Blitzkarriere bezeichnet werden muß. Ihrer Ansicht nach ist es schwierig, zwischen dem Stillstand ihrer Karriere und dem schnellen Aufstieg von Herrn Reid keinen offenkundigen Unterschied zu bemerken, dessen Ursache allein in den angeführten Tatsachen zu finden ist, nämlich auf der einen Seite im mutigen Verhalten der Klägerin und auf der anderen Seite in der Beförderung aufgrund des Erfolgs der These von der Reform der von Herrn Taylor geleiteten Abteilung.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Beschwerden der Klägerin sind in keiner Weise begründet, da Frau Macevičius nicht Opfer einer Diskriminierung geworden sei, zumal das, was sie ihr mutiges Verhalten nenne — und das in Wirklichkeit nur eine starrsinnige Weigerung sei, die Zweckmäßigkeit und später die Realität einer Reform anzuerkennen —, ihren Vorgesetzten nur unnötige Schwierigkeiten gebracht hat.
Außerdem ist das Parlament der Ansicht, Artikel 5 Absatz 3 habe nur die Bedeutung, die Gleichbehandlung aller Beamten ab dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Dienst der Gemeinschaften zu garantieren, und könne nicht dahin ausgelegt werden, daß bei Beamten der gleichen Besoldungsgruppe die Karriere identisch verlaufen müsse. Ernennungen und Beförderungen hätten allein nach dem dienstlichen Interesse zu erfolgen. Es ergebe sich nun aber aus der Darlegung des Sachverhalts, daß die Verwaltung des Parlaments allein das dienstliche Interesse im Auge gehabt habe, so wie es die Umstände erfordert hätten, und daß sie daher nur den Verpflichtungen aus dem Statut nachgekommen sei. Damit sei dieser zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.
Die Klägerin weist darauf hin, daß das Parlament nicht bestreite, daß Unterschiede zwischen den Karrieren der beiden Betroffenen bestünden, ohne eine Erklärung für diese Unterschiede anzubieten, und verschanze sich andererseits hinter dem Begriff des dienstlichen Interesses. Eine solche Haltung sei der Beweis dafür, daß die Klägerin mit ihrer Behauptung in bezug auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage recht habe, wonach man ihr nämlich im Falle ihrer Bewerbung für die Stellenausschreibung entgegengehalten hätte, daß das dienstliche Interesse die Ernennung von Herrn Reid anstelle der ihren erfordert.
Darüber hinaus könne die bloße Behauptung des Parlaments, Artikel 5 Absatz 3 des Statuts habe keine weitere Bedeutung, als die Gleichbehandlung aller Beamten ab dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Dienst der Gemeinschaften zu garantieren, kein wirksames Argument sein, um das Vorbringen der Klägerin zu widerlegen, um so mehr, als das Parlament keine weitere Erklärung zu den Unterschieden zwischen der Karriere von Herrn Reid und ihrer Karriere gebe.
c) Dritter Klagegrund :
Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts
Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den vorbereitenden Schriftstücken zu den an das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ gestellten Anträgen, daß die Dienststelle Bibliothek, die eigentlich mehr in die Zuständigkeit der Klägerin falle, im dienstlichen Interesse von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 geleitet werden sollte. Es sei nun aber sicher, daß dieses Erfordernis nicht hinfällig werde, wenn es sich darum handelt, den einzigen A 3-Posten, der anscheinend bei dem für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ beantragt worden ist, der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation zuzuweisen.
Die Anstellungsbehörde sei zwar die alleinige Autorität, um über das dienstliche Interesse bei der Vergabe der Posten zu entscheiden, sie müsse aber eine begründete Entscheidung treffen; und wenn der Gerichtshof auch nicht darüber, was im dienstlichen Interesse gelegen habe, entscheiden könne, so doch darüber, auf welche Art und Weise eine solche Entscheidung getroffen wurde. Unter diesen Umständen, so behauptet die Klägerin, wobei sie sich außerdem auf die Unterschiede zwischen ihrer Karriere und der von Herrn Reid beruft, habe die Umwandlung des A 4-Postens in einen A 3-Posten im vorliegenden Fall gegen die Vorschriften des Statuts verstoßen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1980 (Rechtssache 2/80, Dautzenberg, Slg. S. 3107). Aus diesem Urteil ergebe sich, daß die zuständige Stelle, wenn es nicht möglich sei, mehrere Dienstposten zum gleichen Zeitpunkt zu besetzen, da die Haushaltsstellen die beantragte Anzahl von Planstellen nicht hätten bewilligen können, berechtigt sei, die Verdienste und Befähigungen der Beamten zu berücksichtigen, die nach der Stellenumwandlung die zu dem Dienstposten gehörenden Aufgaben wahrnehmen könnten. Dies setze einen Vergleich und eine Bewertung der Erfordernisse der verschiedenen in Frage stehenden Dienststellen oder Dienstposten voraus. Das Parlament sei aber nicht allen diesen Verpflichtungen nachgekommen und habe damit der Klägerin einen Schaden zugefügt.
Nach Ansicht des Parlaments sind die Lehren aus dem Urteil Dautzenberg nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Verwaltung habe nämlich in jenem Fall nur eine der drei von ihr beantragten A 3-Stellen bewilligt erhalten. Der Haushaltsausschuß habe jedoch der Anstellungsbehörde die Wahl des zu berücksichtigenden Dienstpostens überlassen. Im vorliegenden Fall hingegen habe der Haushaltsausschuß klar zu verstehen gegeben, daß er nicht bereit sei, der Schaffung zweier A 3-Stellen zuzustimmen, wobei er aber die Notwendigkeit der Stärkung der Dienststelle Dokumentation betont habe. Auf dieser Grundlage habe der Generaldirektor den ausführlich begründeten Vorschlag eingebracht, die Dienststelle Dokumentation aufzuwerten. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ des Parlaments, abweichend von der Situation der anderen Gemeinschaftsorgane, für das Generalsekretariat einen Teil der Anstellungsbehörde darstelle.
Folglich habe das Generalsekretariat nicht nur in völliger Übereinstimmung mit den aus dem Urteil Dautzenberg zu ziehenden Lehren gehandelt, sondern darüber hinaus hätte die Parlamentsverwaltung, selbst wenn sie sich in der Situation der Anstellungsbehörde im Fall Dautzenberg befunden hätte, keine andere als die jetzt angefochtene Entscheidung treffen können. Der dritte Klagegrund sei demnach ebenfalls zurückzuweisen.
Die Klägerin bemerkt zunächst, das Parlament habe schwerlich die im Urteil Dautzenberg enthaltenen Lehren berücksichtigen können, da dieses zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Entwurfs der Anträge an die Haushaltsstelle noch nicht erlassen gewesen sei.
Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Position, daß der Generaldirektor, Herr Taylor, im Laufe der Planungen seine Auffassung vom dienstlichen Interesse geändert hat, um nur noch dasjenige der Dienststelle des Herrn Reid im Auge zu haben, weil schon zuvor der Haushaltsausschuß die Notwendigkeit einer Stärkung der Dienststelle Dokumentation betont hat. Daraus ergebe sich, daß die Zuweisung der von A 4 auf A 3 aufzuwertenden Stelle an die Abteilung von Herrn Reid nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, und eben diese Regelwidrigkeit könne vom Gerichtshof gerügt werden, ohne daß über den Begriff des dienstlichen Interesses befunden werden müsse, wofür der Gerichtshof nicht zuständig sei.
Schließlich wiederholt die Klägerin, das im vorliegenden Fall aufgeworfene Problem sei mit dem in der Rechtssache Dautzenberg völlig identisch. Das Parlament habe sich auf die Unterstellung beschränkt, daß die Änderung des Vorschlags durch den Generaldirektor das dienstliche Interesse schon allein deshalb berücksichtigt habe, weil sie durch den Generaldirektor erfolgt sei. Nun ergebe sich aber aus dem Urteil Dautzenberg, daß es dem Gerichtshof möglich sein muß, zu überprüfen, ob der Begriff des dienstlichen Interesses angewandt wurde. Aus den verschiedenen Unterlagen gehe keineswegs hervor, daß der Begriff des dienstlichen Interesses in einer Art angewandt worden sei, die Gegenstand einer Prüfung durch den Gerichtshof sein könnte. Unter diesen Umständen würde die Unterstellung der Anwendung eines Grundsatzes oder die Verwendung einer stilistischen Formel dazu führen, die Begründung einer Entscheidung der Kontrolle durch den Gerichtshof zu entziehen; das Vorbringen des Parlaments müsse also zurückgewiesen werden.
Der Beklagte weist darauf hin, daß die Parlamentsverwaltung sich nur an die vom Haushaltsausschuß, der Bestandteil der Anstellungsbehörde sei, ausgearbeiteten Richtlinien gehalten habe. Da diese Richtlinien es dem Parlament ermöglichen sollten, unter den bestmöglichen Bedingungen die vom Vertrag verfolgten Ziele in die Tat umzusetzen, habe ein diesen Richtlinien entsprechendes Verwaltungshandeln nur das in ihnen zum Ausdruck kommende dienstliche Interesse verwirklicht. Unter diesen Umständen seien die Lehren aus dem Urteil Dautzenberg auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. Januar 1983 haben Frau Macevičius, vertreten durch Rechtsanwalt J. Saels, Brüssel, und das Europäische Parlament, vertreten durch Herrn Peter als Bevollmächtigten, für den Rechtsanwalt A. Bonn, Luxemburg, aufgetreten ist, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Margherita Macevičius, Beamtin der Besoldungsgruppe A 4 des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 16. September 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 24. Oktober 1980, mit der Herr Reid für die freie A 3-Stelle der Bibliothek ernannt wurde, und hilfsweise auf Ernennung der Klägerin für diese Stelle erhoben.
2 Die Klägerin leitet die Dienststelle Katalogisierung — Bibliotheksverwaltung der Bibliothek des Europäischen Parlaments, die außerdem eine Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation umfaßt, deren Leiter Herr Reid ist. In den Jahren 1978 und 1979 hatte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments im Rahmen beabsichtigter Strukturveränderungen dieser beiden Dienststellen in vorbereitenden Unterlagen in bezug auf den Haushalt und die Organisation des Parlaments die Umwandlung der A 5/4-Stellen in A 3-Stellen für die beiden genannten Leiter vorgesehen.
3 Unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament in einer Entschließung vom 10. Mai 1979 festgesetzten Haushaltskürzungen schlug jedoch der Generaldirektor für Wissenschaft und Dokumentation, dem die Bibliothek untersteht, schließlich vor, nur die Planstelle des Leiters der Dienststelle Präsenzbibliothek, Auskünfte und Dokumentation in eine A 3-Stelle umzuwandeln.
4 Gegen diesen Vorschlag erhob die Klägerin eine Beschwerde und eine Klage, die zum Beschluß des Gerichtshofes vom 18. November 1980 führte, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (Rechtssache 141/80, Slg. S. 3509).
5 In der Zwischenzeit war am 14. Juli 1980 die Stellenausschreibung Nr. 2677 für die oben erwähnte Stelle veröffentlicht worden. Die Klägerin reichte keine Bewerbung ein. Nach Begutachtung der fünf eingegangenen Bewerbungen ernannte die Anstellungsbehörde durch Entscheidung vom 24. Oktober 1980 Herrn Reid zum Abteilungsleiter in der Besoldungsgruppe A 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage. In seiner Klagebeantwortung hat das Parlament sowohl gegen den Hauptantrag als auch gegen den Hilfsantrag, der auf die Ernennung der Klägerin für die fragliche Stelle abzielt, eine prozeßhindernde Einrede erhoben.
Zur Zulässigkeit des Aufhebungsantrags
6 Das Parlament macht im wesentlichen geltend, die Klägerin könne die Ernennung von Herrn Reid nicht mehr angreifen, da sie sich nicht für den freien Posten beworben habe. Da sich die Klägerin nicht beworben habe, stelle die Ernennung nämlich keine sie beschwerende Maßnahme dar, und sie habe kein Rechtsschutzinteresse, um gegen die Ernennung eines Dritten vorzugehen.
7 Die Klägerin hält dem entgegen, da die streitige Entscheidung einem Dritten Vorteile verschaffe, die ihr selbst nicht zugute kämen, habe sie ein Rechtsschutzinteresse und beschwere sie die angegriffene Maßnahme. Diese Maßnahme beschwere sie um so mehr, als sie vor allem deshalb rechtswidrig sei, weil Herr Reid der einzige Bewerber für den fraglichen A 3-Posten gewesen sei und die Stellenausschreibung auf die Person von Herrn Reid zugeschnitten gewesen sei, so daß sie selbst die verlangten Qualifikationen nicht besessen habe; aus eben diesem Grunde habe sie übrigens von einer Bewerbung abgesehen. Sie behauptet außerdem, selbst wenn sie nach der Einreichung einer Bewerbung Klage erhoben hätte, hätte das Parlament das dienstliche Interesse vorgeschoben, um deren Abweisung zu verlangen.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Präsident der Dritten Kammer in dem Beschluß vom 18. November 1980 ausgeführt hat, die Stellenausschreibung Nr. 2677 könne, da sie nicht Gegenstand einer vorherigen Beschwerde der Klägerin gewesen sei, auch nicht Gegenstand einer Klage sein. Folglich kann die Klägerin ihr Hauptargument nicht mehr vorbringen, wonach die in dieser Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen sie von der Ernennung für den fraglichen A 3-Posten ausgeschlossen haben.
9 Außerdem steht fest, daß das Ernennungsverfahren von der Veröffentlichung der Stellenausschreibung an einen normalen Verlauf genommen hat, daß es fünf Bewerber gab und daß Herr Reid die in der Stellenausschreibung verlangten Voraussetzungen erfüllte.
10 Auch kann die Klägerin, soweit sie aus freiem Entschluß von einer Bewerbung abgesehen und sich also geweigert hat, an dem Ernennungsverfahren teilzunehmen, die Ernennung eines Dritten nicht mehr angreifen; ihr Antrag auf Aufhebung der Ernennung des Herrn Reid ist daher unzulässig.
Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags
11 Die Unzulässigkeit des Hauptantrags zieht notwendigerweise die des Hilfsantrags, der auf Ernennung der Klägerin für die fragliche A 3-Stelle abzielt, nach sich, da sich ergeben hat, daß diese Stelle ordnungsgemäß durch Herrn Reid besetzt worden ist und die Klägerin dessen Ernennung nicht mehr anfechten kann.
12 Die Klage ist folglich als unzulässig abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst, wobei Artikel 69 § 3 Absatz 2 über die Kosten, die der Gerichtshof als ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht ansieht, unberührt bleibt. Da die Klage offensichtlich unzulässig ist, besteht Anlaß, Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.