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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.03.1983 – C-282/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:56
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 3. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden Klage stellt der Kläger, Herr Salvatore Ragusa, ein Beamter der Kommission der Besoldungsgruppe A 4, der in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) beschäftigt ist, den Antrag, die Entscheidung, durch die Herrn Jack Randles der Posten des Leiters der Abteilung Project Super-Sara in Ispra übertragen wurde, aufzuheben und die Kommission aufzufordern, das Einstellungsverfahren zur Besetzung des Postens erneut durchzuführen.
Die Zulässigkeit der Klage wird von der Kommission zwar nicht in Frage gestellt, jedoch ist mit Rücksicht auf die vorgeschriebenen Fristen zu prüfen, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde.
Die Dreimonatsfrist, innerhalb deren eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, durch die ein Beamter beschwert ist, gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt werden muß, begann im vorliegenden Fall an dem Tag, nachdem Herr Ragusa die Mitteilung über die Ernennung von Herrn Randles erhalten hatte. Die Entscheidung, durch die dieser (mit Wirkung vom 1. August 1980) ernannt wurde, erging am 17. Juli 1980, wurde dem Personal in Ispra jedoch anscheinend erst durch ein Rundschreiben des Direktors der Forschungsanstalt vom 22. August mitgeteilt. Herrn Ragusas Beschwerde gegen die Ernennung datiert vom 20. November und wurde seinen Angaben zufolge am folgenden Tag bei der Kommission eingereicht. Dies wird von der Kommission nicht bestritten (in der Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde heißt es, diese sei am 26. November eingelegt worden; dies bezieht sich aber wohl auf das Datum ihres Eingangs in Brüssel und nicht auf das Datum, an dem Herr Ragusa die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 3 Beamtenstatut bei seinem Vorgesetzten eingereicht hat). Unterstellt, daß Herr Ragusa vor dem Rundschreiben vom 22. August keine Mitteilung über die Ernennung erhalten hatte, ist seine Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden.
Die Viermonatsfrist, innerhalb deren die Kommission Herrn Ragusa ihre Entscheidung über seine Beschwerde hätte mitteilen müssen, lief am 21. März 1981 ab, ohne daß ihm eine Entscheidung mitgeteilt wurde. Dies galt gemäß Artikel 90 Absatz 2 als stillschweigende Ablehnung der Beschwerde durch die Kommission. Für die Klageerhebung vor dem Gerichtshof hatte Herr Ragusa daraufhin gemäß Artikel 91 Absatz 3 eine Frist von drei Monaten, die sich nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes um zehn Tage verlängert, weil die Klage von Italien aus erhoben wurde (Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung). Demzufolge hätte die Klage spätestens am 1. Juli erhoben werden müssen. Tatsächlich wurde sie erst am 28. Oktober erhoben.
Offensichtlich traf die Kommission am 5. Juni, also wenige Wochen vor dem Ablauf der Klagefrist, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde, die Herrn Ragusa erst am 22. Juli, also nach Ablauf der Klagefrist, zuging. Gemäß Artikel 91 Absatz 3 beginnt die Klagefrist a) am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen ausdrücklichen Entscheidung oder b) an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer ... Beschwerde bezieht. Im letzteren Fall beginnt die Klagefrist erneut zu laufen, wenn nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde [ergeht]. Zu beachten ist, daß die Frist gemäß Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung am Tag nach der Bekanntgabe beginnt.
In der Rechtssache 5/76 (Jänsch/Kommission, Slg. 1976, 1027) hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Entscheidung am Tag ihres Erlasses als ergangen im Sinne dieser Regelung anzusehen ist, daß die verlängerte Klagefrist jedoch mit dem Tag der Zustellung beginnt, soweit der Beamte nicht eine Verzögerung der Zustellung zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verzögerung der Zustellung der Entscheidung vom 5. Juni um mehr als einen Monat von Herrn Ragusa zu vertreten war. Zählt man zehn Tage zum 22. Oktober hinzu, weil Herr Ragusa sich in Italien befand, so war die Klageerhebung am 28. Oktober rechtzeitig.
In dieser Rechtssache geht es um folgenden Sachverhalt: Mit Beschluß vom 15. Februar 1971 machte die Kommission, gestützt auf Artikel 2 Beamtenstatut, den Generaldirektor der GFS zur Anstellungsbehörde für die Beamten der GFS, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, die hier nicht von Interesse sind. In einer Mitteilung vom 23. Oktober 1979 legte der Generaldirektor das Einstellungsverfahren für die Besetzung freier Dienstposten nieder, das mit den Vertretern des Personals der GFS vereinbart worden war. Das Verfahren war vom 1. November 1979 an anzuwenden und sollte — soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist — folgendermaßen ablaufen:
1. Veröffentlichung einer Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens,
2. Auswahl der Bewerber, die als zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben geeignet angesehen werden, durch einen örtlichen Ausschuß, bestehend aus einem Mitglied als Vertreter der betroffenen Dienststelle, einem Mitglied als Vertreter der Verwaltung, einem vom örtlichen Personalausschuß benannten Mitglied sowie einem unabhängigen Mitglied,
3. Tätigwerden des als beratendes Organ bezeichneten Ausschusses nach Vorauswahl der Bewerber durch die Verwaltung und die Verwendungsdienststelle, die dem Ausschuß eine Zusammenstellung ihrer Bewertungen vorlegen,
4. Entscheidung des Ausschusses über die Durchführung von Anhörungen,
5. Benennung der als für den Dienstposten geeignet erachteten Bewerber durch den Ausschuß gegenüber der Anstellungsbehörde (dem Generaldirektor), gegebenenfalls unter Aufstellung einer Rangfolge, und Beifügung von Bemerkungen, die nach Ansicht des Ausschusses nützlich sein könnten,
6. Aufgrund der vom Ausschuß aufgestellten Liste Konsultation der Personalvertreter durch die Verwaltung und gleichzeitig Einholung einer Stellungnahme der für die Personalverwaltung Verantwortlichen wegen Aufstellung einer Rangliste,
7. Vorlage der abgegebenen Stellungnahmen an den Generaldirektor zwecks Entscheidung.
Am 19. Mai 1980 wurde die Stellenausschreibung KOM/R/522/80 veröffentlicht, mit der ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 als Abteilungsleiter für die Durchführung des Forschungsprojekts Super-Sara ausgeschrieben wurde. Die Bewerbungsfrist hierfür lief am 6. Juni 1980 ab. Am 3. Juni füllte Herr Ragusa ein Bewerbungsformular aus und reichte es fristgerecht ein. Insgesamt gab es fünf Bewerber für den Posten, von denen vier aus Ispra und einer aus der Forschungsanstalt Karlsruhe der GFS stammten.
Am 11. und 12. Juni empfing Herr R. Mas, stellvertretender Generaldirektor der GFS und Direktor der Forschungsanstalt Ispra, die vier Bewerber aus Ispra zu getrennten Gesprächen. Nach Aussage von Herrn Ragusa empfing Herr Mas ihn am 11. Juni und teilte ihm mit, daß
1. seiner Bewerbung aus politischen Gründen nicht stattgegeben werden könne und
2. Herr Randles, ein anderer Bewerber aus Ispra, ernannt werde.
Am 12. Juni übermittelte Herr Mas dem Generaldirektor einen schriftlichen Bericht über die Gespräche. In diesem Schreiben erklärte er, daß er beschlossen habe, das.in der Mitteilung vom 23. Oktober 1979 beschriebene Einstellungsverfahren nicht einzuhalten, da
1. die Bewerber aus Ispra stammten und er sie gut kenne,
2. die Gespräche den Bewerbern nur die Möglichkeit hätten geben sollen, die Gründe für ihre Bewerbung darzulegen und zu erläutern, wie sie sich — für den Fall ihrer Ernennung — ihre Aufgabe vorstellten,
3. es sich um interne Bewerber handele, so daß die Personalvertreter keine Befürchtungen vor einem etwaigen Eindringen externer Bewerber haben müßten,
4. es nicht erforderlich gewesen sei, Fragen der Besoldung und Arbeitsbedingungen o. ä. zu diskutieren.
Nachdem er die Bewerber angehört, l'ensemble du contexte technique et politique berücksichtigt und ihre technischen Fähigkeiten wie ihren Charakter beurteilt habe, habe er sich für Herrn Randles entschieden und schlage vor, ihn zu ernennen. Das Schreiben schloß mit der Feststellung, daß die Ernennung dringend sei. Es sollte vielleicht hinzugefügt werden, daß es Herrn Mas zu diesem Zeitpunkt anscheinend nicht bekannt war, daß es einen Bewerber aus Karlsruhe gab.
Dieses Schreiben veranlaßte wohl den Personalausschuß in Ispra dazu, am 16. Juni 1980 ein Fernschreiben an den Generaldirektor zu senden, in dem er gegen dieses Vorgehen protestierte. Daraufhin teilte der Generaldirektor Herrn Mas in einem Schreiben vom 1. Juli 1980 mit, daß er den Vorschlag, von dem vereinbarten Einstellungsverfahren abzuweichen, nicht billigen könne, und forderte Herrn Mas auf, den Einstellungsausschuß einzuberufen, damit dieser die Angelegenheit prüfen könne, und anschließend den Bericht des Ausschusses dem Generaldirektor zu übermitteln, damit er die Ernennung vornehmen könne. Am selben Tage schrieb Herr Mas drei Beamten, bei denen es sich nach Angaben von Herr Ragusa um Direktoren in Ispra handelte, daß er nach Eintreffen des Bewerbers aus Karlsruhe ein Gespräch mit diesem führen werde, und schlug vor, sie sollten danach ebenfalls ein Gespräch mit ihm führen, um sich eine Meinung über seine Bewerbung zu bilden. Ausnahmsweise dürfe ein Mitglied des örtlichen Personalausschusses, das mindestens derselben Besoldungsgruppe wie der Bewerber angehören müsse, diesem Gespräch beiwohnen. Diese Gespräche haben offensichtlich am 4. Juli stattgefunden.
Am 14. Juli erstellte der Einstellungsausschuß seinen Bericht. Er bestand aus Herrn Klersy, wissenschaftlich-technischer Beamter und zukünftiger unmittelbarer Vorgesetzter des erfolgreichen Bewerbers (Besoldungsgruppe A 3), Herrn Chambaud, einem Beamten aus der Verwaltung (Besoldungsgruppe A 4), Herrn Ardente, ebenfalls wissenschaftlich-technischer Beamter (Besoldungsgruppe A 5), als Vertreter des Personals und Herrn Ooms, Vorsitzender des örtlichen Personalausschusses (Besoldungsgruppe Β 3). In dem Ausschußbericht, der von Herrn Ardente nicht unterzeichnet wurde, heißt es, nach Prüfung der Akten der fünf Bewerber und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Dienstpostens habe sich ergeben, daß drei Bewerber am geeignetsten für die Besetzung dieses Postens seien, wobei Herr Randies an erster Stelle stehe. Herr Ragusa gehörte nicht zu den drei bevorzugten Bewerbern. Nach Angaben der Kommission wurde der Ausschußbericht mit den Personalakten der Bewerber und deren Bewerbungsunterlagen unverzüglich an den Generaldirektor übermittelt, der am 17. Juli die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Randles traf.
Herr Ragusa hält die Ernennung von Herrn Randles aus zwei Gründen für rechtswidrig:
1. Verstoß gegen das Beamtenstatut und Ermessensmißbrauch, da für die Ernennung von Herrn Randles nicht seine Eignung für diesen Posten, sondern seine Staatsangehörigkeit ausschlaggebend gewesen sei,
2. Mängel des Einstellungsverfahrens.
Herr Ragusa räumt ein, daß die Staatsangehörigkeit ein relevantes Kriterium, wenn auch von untergeordneter Bedeutung, sei, das bei Ernennungen berücksichtigt werden könne, und verweist unter anderem auf die Rechtsache 15/63 (Lassalle/Parlament, Slg. 1964, 61, 78 f.). Im vorliegenden Fall sei der Rückgriff auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit nicht gerechtfertigt, da er nicht nur die subsidiäre Bedeutung gehabt habe, die ihm vom Gerichtshof zugemessen worden sei, und Herr Randles für die Stelle ausgewählt worden sei, obwohl er einige der hierfür geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Herr Ragusa beruft sich insoweit auf das Schreiben vom 12. Juni, in dem Herr Mas auf den politischen Zusammenhang verweist, und macht geltend, angesichts seiner Stellung lasse sich nicht annehmen, Herr Mas habe lediglich seine persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht, sondern er müsse sowohl seinen Vorgesetzten, den Generaldirektor, wie auch die übrigen Empfänger des Schreibens, die ihm unterstellt gewesen seien, beeinflußt haben. Ferner sei dem Auswahlausschuß eine Abweichung von dem von Herrn Mas vertretenen Standpunkt unmöglich gewesen.
Leider liegt keine Aussage von Herrn Mas zu seinem Bericht über das Gespräch vom 11. Juni vor, und er ist auch nicht mehr für die Kommission in Ispra tätig. Die vorhandenen Beweismittel dagegen stützen nicht die Behauptung, die Staatsangehörigkeit von Herrn Randles sei das einzige Kriterium gewesen, das berücksichtigt worden sei, bzw. sie sei für die endgültige Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Die Kommission räumt ein, daß der Hinweis von Herrn Mas auf den politischen Zusammenhang der Stellenbesetzung sich auf den geographischen Stellenschlüssel in Ispra bezogen habe, der seinerzeit die italienischen Beamten begünstigt habe. Festzuhalten bleibt jedoch, daß das Schreiben vom 12. Juni, insgesamt betrachtet, keinen Beweis dafür erbringt, daß Herr Mas es unterlassen hätte, die Fähigkeiten der Bewerber zu berücksichtigen; es spricht ganz im Gegenteil dafür, daß er alle Aspekte berücksichtigt hat, wovon die Staatsangehörigkeit nur einer war. Selbst wenn er nur auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber abgestellt hätte, könnte sich darin nur seine persönliche Meinung äußern; die Ernennung hatte der Generaldirektor vorzunehmen, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Staatsangehörigkeit seine Entscheidung beeinflußt hätte. Die Behauptung, der Einstellungsausschuß sei dem Beispiel von Herrn Mas sklavisch gefolgt, wird durch nichts erhärtet.
Zur Unterstützung der Behauptung, daß Herr Randles nicht die für den Posten verlangten Voraussetzungen erfüllt habe oder zumindest nicht so qualifiziert wie Herr Ragusa gewesen sei, wird auf Umstände verwiesen, die nach der Ernennung von Herrn Randles eintraten. Die Kommission tritt der Art und Weise, wie Herr Ragusa diese Umstände interpretiert, entgegen, und für mich ist nicht ersichtlich, wie sich aus den angeführten Tatsachen ergeben soll, daß Herr Randles dafür verantwortlich wäre. Jedenfalls können sie wohl nicht die Behauptung stützen, daß er im Zeitpunkt seiner Ernennung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügte. Darüber hinaus läßt ein Vergleich der Qualifikationen von Herrn Randles und Herrn Ragusa, wie sie in der Klageschrift des letzteren aufgeführt werden, nicht den Schluß zu, daß Herr Randles eindeutig ungeeignet oder offensichtlich weniger geeignet als Herr Ragusa gewesen wäre oder daß schließlich der Generaldirektor eine Entscheidung getroffen hätte, zu der er vernünftigerweise aufgrund des ihm vorliegenden Materials nicht hätte kommen können. Es sind Fälle denkbar, in denen eine Ernennung so eindeutig rechtswidrig ist, daß der Gerichtshof eingreifen könnte; hängt die endgültige Entscheidung jedoch von der Beurteilung technischer Qualifikationen ab, so hat die Anstellungsbehörde einen Ermessensspielraum, in den der Gerichtshof, sofern das Ermessen auf einer geeigneten Grundlage und innerhalb dieses Spielraums ausgeübt wird, nicht eingreift.
Herr Ragusa bemängelt, daß die in der Mitteilung vom 23. Oktober 1979 enthaltene Regelung nicht eingehalten worden sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache 782/79 (Geeraerd/Kommission, Slg. 1980, 3651, Randnummern 11 bis 14 der Entscheidungsgründe) macht die Kommission geltend, bei dem Verfahren handele es sich um eine interne, vom Beamtenstatut nicht vorgeschriebene Maßnahme, an die sich die Verwaltung nicht zu halten brauche. Die Rechtssache Geeraerd betraf eine Ausnahmesituation, die sich aus einer Umorganisation der Laufbahnen für die Beamten im Sprachendienst ergeben hatte. Im vorliegenden Fall bestand keine derartige Ausnahmesituation, und die Bewerber um den Posten durften darauf vertrauen, daß die Verwaltung das von ihr selbst eingeführte Verfahren einhalten würde (vgl. die entsprechende Situation in der Rechtssache 105/75, Giuffrida/Rat, Slg. 1976, 1395, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe). Daraus folgt nicht, daß Herr Ragusa wegen jedweder Abweichung von der in der Mitteilung enthaltenen Regelung die Aufhebung der Entscheidung verlangen kann. Ein Interesse an der Aufhebung der Ernennung wegen eines Verfahrensfehlers ist ihm nur dann zuzubilligen, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Rechtssache 30/78, Distillers/Kommission, Sig. 1980, 2229, Randnummer 26 der Entscheidungsgründe).
Die erste Rüge von Herrn Ragusa bezieht sich darauf, daß der Einstellungsausschuß aus drei Mitgliedern, die mindestens der Besoldungsgruppe des zu besetzenden Postens (A 3) angehörten, und einem Vertreter des Personalausschusses hätte bestehen müssen. In der Mitteilung vom 23. Oktober 1979 findet sich dieses Erfordernis nicht, auch wenn in einer Mitteilung vom 18. März 1975 vorgeschrieben war, daß die seinerzeit in Ispra üblichen sechsköpfigen Einstellungsausschüsse aus Mitgliedern bestehen müßten, die der für den zu besetzenden Posten vorgesehenen Besoldungsgruppe angehörten. Die Mitteilung vom 23. Oktober 1979 führte ein einheitliches Verfahren ein, das in allen Forschungsanstalten der GFS angewandt werden sollte und löste wohl aus diesem Grund die sechsköpfigen Einstellungsausschüsse in Ispra ab. Es ist nicht vorgetragen worden, diese Mitteilung entspreche nicht den mit den Personalvertretern getroffenen Vereinbarungen, und nach meiner Erkenntnis wurde nicht das Erfordernis aufgestellt, daß alle Mitglieder des vierköpfigen Einstellungsausschusses (mit Ausnahme des Vertreters des Personalausschusses) der für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehenen Besoldungsgruppe angehören müßten.
Zweitens ist vorgetragen worden, Herr Ardente habe den Ausschußbericht nicht unterzeichnet und dies zeige, daß er an den Arbeiten des Ausschusses nicht teilgenommen habe. Der letztgenannte Gesichtspunkt wurde erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, obwohl Herr Ragusa, wie von der Kommission angemerkt wurde, in seiner Erwiderungsschrift anscheinend eingeräumt hat, daß Herr Ardente anwesend war. Nach Abschluß der mündlichen Verhandlung legte die Kommission schriftliche Aussagen von Herrn Ardente und Herrn Ooms vor, um zu belegen, daß der fehlenden Unterzeichnung des Berichts durch Herrn Ardente keine Bedeutung zukomme. Es ist bedauerlich, daß diese Aussagen, zu denen eine Stellungnahme von Herrn Ragusa eingereicht worden ist, keine vollständige Antwort auf die speziellen Fragen des Gerichtshofes beinhalteten, aber unter den gegebenen Umständen ist es wohl berechtigt, davon auszugehen, daß Herr Ardente an den Arbeiten des Ausschusses teilgenommen hat. Die NichtUnterzeichnung des Berichts als solche stellt, auch wenn sie nicht zu begrüßen ist, keinen Fehler dar, der die Nichtigkeit des Berichts nach sich ziehen würde. Solche Schnitzer kommen von Zeit zu Zeit vor, sind jedoch meines Erachtens nur dann von Bedeutung, wenn sie auf einen wesentlichen Verfahrensmangel hinweisen, wie etwa bei fehlerhafter Zusammensetzung eines Ausschusses, bei unterlassener Vorlage eines Berichts an ein Ausschußmitglied zwecks Genehmigung oder bei Ablehnung eines Berichts durch ein Ausschußmitglied in Fällen, in denen er einstimmig hätte angenommen werden müssen. Ein derartiger Mangel ist hier nicht nachgewiesen worden.
Es ist weiter gerügt worden, Herr Ardente sei in seiner Eigenschaft als Personalvertreter Ausschußmitglied geworden. Folglich sei der Ausschuß nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, da er zwei Personalvertreter, aber kein unabhängiges Mitglied, wie in der Mitteilung vom 23. Oktober 1979 vorgeschrieben, aufgewiesen habe. Dies wird bestätigt durch den Ausschußbericht und durch die Erklärungen von Herrn Ardente und Herrn Ooms. Die Kommission hat im wesentlichen vorgetragen, Herr Ardente sei unabhängiges Mitglied, da er wissenschaftlich-technischer Beamter sei, jedoch nicht in der Verwendungsdienststelle tätig sei, und da er ziemlich häufig diese Funktion in Einstellungsausschüssen wahrnehme. Dem stehe nicht entgegen, daß er im Ausschußbericht wegen seiner gewerkschaftlichen Bindungen als Personalvertreter bezeichnet worden sei; zumindest sei er in beiden Eigenschaften Mitglied des Ausschusses gewesen. Ich wäre mit dieser Deutung einverstanden gewesen, wenn Herr Ardente nicht in der nach der mündlichen Verhandlung eingereichten schriftlichen Erklärung sowohl klargestellt hätte, daß er als Personalvertreter teilgenommen habe, als auch, daß die Abordnung des örtlichen Personalausschusses (also Herr Ooms und er selbst) sich in Anbetracht des besonderen Charakters des zu besetzenden Postens darauf beschränkt habe, die Einhaltung der Statutsvorschriften zu überwachen. Es erscheint vertretbar zu sagen, daß Herr Ardente, indem er seine Rolle als derart beschränkt ansah, im Grunde nicht die Aufgaben eines unabhängigen Mitglieds erfüllte. Folglich war der Ausschuß nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt. Gleichwohl rechtfertigt dieser Verfahrensfehler es meiner Ansicht nach nicht, das ganze Verfahren rückgängig zu machen. Ganz abgesehen davon, daß der Ausschuß nur beratend tätig wird und keine verbindliche Entscheidung trifft, ist es nicht vorgeschrieben, daß' er seine Stellungnahme einstimmig abgeben muß. Im vorliegenden Fall gibt die befürwortende Stellungnahme des Ausschusses zu drei Bewerbern, insbesondere Herrn Randles, offensichtlich die Auffassung von Herrn Klersy und Herrn Chambaud wieder, die sich keine derartigen Beschränkungen auferlegt hatten. Wenn Herr Ardente sich Gedanken darüber gemacht hätte, welcher Bewerber für den Posten am geeignesten sei, und sich für Herrn Ragusa oder jedenfalls gegen die von Herrn Klersy und Herrn Chambaud bevorzugten Bewerber entschieden hätte, wäre er gewiß überstimmt worden. Gerade in Anbetracht dessen, daß der Generaldirektor entschieden hatte, daß das vereinbarte Verfahren befolgt werden müsse, ist es äußerst unbefriedigend, daß die Zusammensetzung des Ausschusses nicht genau den vereinbarten Voraussetzungen entsprach. Unter den gegebenen Umständen bin ich, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Herr Ardente mehr ein Vertreter des Personals als ein unabhängiges Mitglied war, nicht der Ansicht, daß es richtig wäre, die Entscheidung wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben.
Eine vierte Rüge bezieht sich darauf, daß der Bewerber aus Karlsruhe von drei Direktoren (in Gegenwart eines Personalvertreters) angehört werden sollte. Nichts in der Mitteilung vom 23. Oktober 1979 steht dem entgegen, und es scheint lediglich darum gegangen zu sein, daß die Direktoren den Bewerber kennenlernten. Hätte überhaupt kein Gespräch mit ihm stattgefunden, wären möglicherweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens entstanden; es wäre jedoch unzutreffend, deswegen von einem Verfahrensfehler zu sprechen, weil in der Mitteilung nicht ausdrücklich eine Anhörung durch die drei Direktoren vorgesehen ist. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorläge, läßt sich schwerlich erkennen, wie es ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, nachdem der Einstellungsausschuß sich nicht für diesen Bewerber ausgesprochen hat. Auch für die Behauptung, der Personalvertreter habe an dem Gespräch nicht teilgenommen, gibt es keinen objektiven Beleg.
Der Kläger hat schließlich geltend gemacht, der Einstellungsausschuß hätte seinen Bericht erst nach Anhörung der Bewerber erstellen dürfen. Ein derartiges Erfordernis findet sich nicht in der Mitteilung, aus der klar hervorgeht, daß die Entscheidung über die Anhörung eines Bewerbers vom Ausschuß selbst auf Antrag eines seiner Mitglieder getroffen wird. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß aufgrund der Personalakten der Bewerber abzugeben, von einer anderen Überlegung beeinflußt war, als daß Anhörungen nicht erforderlich seien.
Aus den von mir dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, daß die Klage abzuweisen ist und daß jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen ist.