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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.04.1983 – C-282/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:105

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 282/81

Salvatore Ragusa, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra, vertreten durch Rechtsanwalt Cesare Ribolzi, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Eugenio de March, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Paolo De Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung des für das Projekt Super-Sara in der Projektdirektion der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) verantwortlichen Abteilungsleiters

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter G. Bosco und Y. Galmot,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Im Mai 1980 wurde durch die Stellenausschreibung KOM/R/522/80 der Dienstposten eines Abteilungsleiters für die Durchführung des Projekts Super-Sara innerhalb der Projektdirektion der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgeschrieben. Der Aufgabenbereich dieses Abteilungs-. leiters sollte unter anderem die Ausarbeitung des Programms, die Zuweisung der erforderlichen Mittel, die Verwaltung der Forschungsverträge, die Überwachung des technischen und budgetåren Fortschreitens der Forschungen, die Erfassung und Prüfung der Berichte über den Stand der Arbeiten und den Abschluß der Untersuchung, die Erstellung von Kurzvermerken und Vorschlägen, die Verantwortung für die auswärtigen Beziehungen des jeweiligen Programmziels, die Organisation der Sitzungen und Arbeiten der die Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen vertretenden Ausschüsse und Sachverständigengruppen sowie die Organisation der Übermittlung der Erkenntnisse umfassen. Von den Bewerbern wurden ein Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung, gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit, eine gute allgemeine, möglichst polyvalente wissenschaftliche Ausbildung, gute Kenntnis der Verwaltungsvorschriften und -verfahren sowie die Befähigung zur wissenschaftlichen wie auch haushaltsmäßigen Leitung eines umfangreichen Programms verlangt.

Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 6. Juni 1980 meldeten sich fünf Bewerber, von denen vier aus der Forschungsanstalt Ispra und einer aus einer anderen Forschungsanstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) stammten. Zu den vier Bewerbern aus Ispra gehörten der Kläger, 52 Jahre alt, italienischer Staatsangehöriger, 1965 in den Dienst der Forschungsanstalt Ispra getreten, seit 1971 in der Besoldungsgruppe A 4, sowie Herr Randles, 50 Jahre alt, britischer Staatsangehöriger, 1964 in den Dienst der Forschungsanstalt Ispra getreten, seit 1973 in der Besoldungsgruppe A 4.

2. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, übt hinsichtlich der Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 3 bei der Forschungsanstalt Ispra der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle aus.

Aus einer Mitteilung des Generaldirektors der GFS an die Direktoren der verschiedenen Forschungsanstalten vom 23. Oktober 1979 geht hervor, daß zwischen der GFS und den Vertretern des Personals eine Vereinbarung über den Verfahrensablauf bei der Einstellung an den verschiedenen Dienstorten der GFS geschlossen wurde. Dieses Verfahren wurde in der Mitteilung wie folgt beschrieben :

— Die Auswahl der Bewerber, die als zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben geeignet angesehen werden, erfolgt durch einen örtlichen Einstellungsausschuß.

Dieser Ausschuß besteht an jedem Dienstort aus

einem Mitglied als Vertreter der von der Stellenausschreibung betroffenen Dienststelle,

einem Mitglied als Vertreter der Verwaltung,

einem (in bezug auf die Verwendungsdienststelle) unabhängigen Mitglied,

einem vom örtlichen Personalausschuß benannten Mitglied.

Dieses beratende Organ wird nach einer von den Verwaltungsdienststellen in Zusammenarbeit mit den Verwendungsdienststellen durchgeführten Vorauswahl der Bewerbungen tätig. Die Mitglieder des Einstellungsausschusses erhalten eine Zusammenstellung der geprüften Bewerbungen und der entsprechenden Bewertungen.

Der Ausschuß entscheidet darüber, welche Kandidaten mündlich gehört werden; diese Anhörung ist auf begründeten Antrag, der auch von einem einzelnen Mitglied des Ausschusses gestellt werden kann, durchzuführen.

Nach Abschluß seiner Arbeiten benennt der Ausschuß der zuständigen Stelle den oder die als für den Dienstposten geeignet erachteten Bewerber (gegebenenfalls unter Aufstellung einer Rangfolge) und fügt etwaige Bemerkungen bei, die nach Ansicht seiner Mitglieder für die Entscheidung der Anstellungsbehörde nützlich sein könnten.

Aufgrund der so erstellten Eignungsliste nehmen die Verwaltungsdienststellen Kontakt mit der Personalvertretung auf, um eine Rangliste vorzuschlagen.

Gleichzeitig holt der Verwaltungschef des betroffenen Dienstortes die Stellungnahme der für die Personalverwaltung der GFS Verantwortlichen zwecks Harmonisierung der Ranglisten ein.

Sämtliche von den oben genannten Stellen abgegebenen Stellungnahmen werden schließlich der zuständigen Stelle gemeinsam mit den Akten, aufgrund deren diese ihre Entscheidung zu treffen hat, vorgelegt.

3. Am 11. Juni 1980 wurde der Kläger zu einem Gespräch mit dem stellvertretenden Generaldirektor der GFS und Direktor der Forschungsanstalt Ispra über seine Bewerbung gerufen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1980 teilte dieser dem Generaldirektor der GFS mit, daß er mit den vier internen Bewerbern um den fraglichen Dienstposten Einzelgespräche geführt habe und daß er sich in Anbetracht der Tatsache, daß es sich um interne Bewerbungen gehandelt habe, nicht verpflichtet gefühlt habe, das in der erwähnten Mitteilung des Generaldirektors beschriebene Verfahren einzuhalten. Er teilte weiter mit, daß er, nachdem er so den Bewerbern Gelegenheit zu einem freimütigen Gespräch gegeben, den gesamten technischen und politischen Zusammenhang berücksichtigt und die Bewerber sowohl in technischer (Fähigkeiten, Erfahrung) wie charakterlicher (persönlicher) Hinsicht beurteilt habe, sich für Herrn Randles entschieden habe und diesen daher vorschlage.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1980 bat der Direktor der Forschungsanstalt Ispra drei leitende Bedienstete dieser Forschungsanstalt, ein Gespräch mit dem fünften, aus einer anderen Forschungsanstalt stammenden Kandidaten zu führen, um sich eine Meinung über dessen Bewerbung zu bilden; ausnahmsweise dürfe ein Mitglied des örtlichen Personalausschusses, das mindestens derselben Besoldungsgruppe wie der Bewerber angehören müsse, diesem Gespräch beiwohnen. In einer Organisation, in der jeder seine eigene Verantwortung wahrnehme, dürfe eine solche Bewerbung nur von den oberen Diensträngen der GFS geprüft werden.

Am 14. Juli 1980 erstellte der Einstellungsausschuß, bestellend aus Herrn Klersy, wissenschaftlich-technischer Beamter der Besoldungsgruppe A 3 und leitender Beamter, Herrn Chambaud, Verwaltungsbeamter der Besoldungsgruppe A 4 als Vertreter der Abteilung Verwaltung und Personal, Herrn Ardente, wissenschaftlich-technischer Beamter der Besoldungsgruppe A 5 aus einer in bezug auf den fraglichen Dienstposten neutralen Dienststelle und Vertreter des Personals, sowie Herrn Ooms, technischer Beamter der Besoldungsgruppe Β 3 und Vorsitzender des Personalausschusses von Ispra, einen Bericht. In diesem wurde die Zusammensetzung des Ausschusses folgendermaßen wiedergegeben: 1. Ein leitender Beamter (Herr Klersy); 2. ein Vertreter der Abteilung Verwaltung und Personal; 3. Vertreter des Personals. Der Ausschuß gelangte zu der Feststellung, nach Prüfung der Akten der fünf Bewerber und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Stellenausschreibung habe sich ergeben, daß Herr Randles sowie zwei weitere Bewerber als für die Besetzung dieser Stelle am geeignetsten erschienen, wobei Herr Randles aufgrund seiner spezielleren Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet einen gewissen Vorsprung erzielt habe und an erster Stelle stehe. Der Name des Klägers befand sich nicht auf dieser Liste.

Durch Rundschreiben des stellvertretenden Generaldirektors vom 22. August 1980 wurde dem Personal der Forschungsanstalt Ispra mitgeteilt, daß Herr Randles mit Wirkung vom 1. August 1980 zum Abteilungsleiter auf dem fraglichen Dienstposten ernannt worden sei.

4. Am 21. November 1980 erhob der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde gegen die Ernennung von Herrn Randles, in der er geltend machte, diese Ernennung sei rechtswidrig, da sie vorweg, und zwar aus Gründen der Staatsangehörigkeit des Bewerbers, getroffen worden sei und da das Einstellungsausschuß-Verfahren nicht befolgt worden sei.

Mit Schreiben vom 5. Juni 1981, das dem Kläger am 22. Juli 1981 zuging, wurde ihm mitgeteilt, daß die Kommission seine Beschwerde zurückgewiesen habe. Diese Entscheidung war hinsichtlich der von der Anstellungsbehörde getroffenen Wahl darauf gestützt, daß es der Verwaltung unbenommen sei, hilfsweise und gleichwertig neben Befähigungsnachweisen und Berufserfahrung, deren Beurteilung und Anerkennung allein Sache der Anstellungsbehörde sei, das Kriterium der Staatsangehörigkeit als entscheidendes Merkmal zu berücksichtigen. Des weiteren sei zwar das in der Mitteilung des stellvertretenden Generaldirektors beschriebene Verfahren nicht strikt eingehalten worden, jedoch sei seine Anwendung nicht verbindlich gewesen, und zudem sei der mit dieser Mitteilung verfolgten Absicht bei der Durchführung der Bewerberauswahl in dem betreffenden Fall Rechnung getragen worden.

5. Im Jahr 1981 wurden dem Kläger wichtige Koordinierungsaufgaben für die Verwirklichung des Projekts Super-Sara übertragen. Er verfaßte mehrere Studien zur Zuverlässigkeit dieses Projekts und zu den mit ihm verbundenen Problemen. Im Sommer 1981 wurde eine interne task force eingerichtet, deren Leitung einem Beamten im Rang eines Direktors oblag und die dem Projekt Super-Sara Vorrang verschaffen und seine Verwirklichung soweit wie möglich beschleunigen sollte. Dem Kläger wurden im Rahmen dieser Verwaltungseinheit wichtige Aufgaben übertragen.

II — Anträge der Parteien und schriftliches Verfahren

1. Mit der Klageschrift, die am 28. Oktober 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger Klage gegen die Kommission erhoben. Er beantragt,

die Entscheidung, durch die die Anstellungsbehörde Herrn Jack Randles den Posten des Leiters der Abteilung Projekt Super-Sara bei der Direktion Projekte der Forschungsanstalt Ispra übertragen hat, aufgrund der in der Klage angegebenen Mängel aufzuheben,

die Kommission aufzufordern, das Verfahren in bezug auf die vorgenannte Beförderung und die Übertragung des erwähnten Postens erneut durchzuführen,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Kommission ist allerdings aufgefordert worden, einige Fragen betreffend das Einstellungsverfahren zu beantworten und dem Gerichtshof die diesbezüglichen Unterlagen zu übermitteln.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

1. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens

a) Der Kläger macht geltend, das Ernennungsverfahren sei im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen das hierfür in der Mitteilung des Generaldirektors vom 23. Oktober 1979 vorgesehene Verfahrensschema durchgeführt worden.

Auch wenn dieses Verfahren im Beamtenstatut nicht ausdrücklich vorgesehen sei, müsse es deswegen eingehalten werden, weil es sich um Bestimmungen handele, die im Einvernehmen mit den Organisationen des Personals aufgestellt worden seien, weil in das Ermessen der Verwaltung gestellte Vereinfachungen diesem Verfahren jeden Sinn nehmen würden und weil diese Vereinfachungen im vorliegenden Fall zudem persönlich vom stellvertretenden Generaldirektor und Direktor der Forschungsanstalt vorgenommen worden seien, der nicht die Anstellungsbehörde sei. Dieser habe in seinem Schreiben vom 12. Juni 1980 eindeutig seine Absicht zum Ausdruck gebracht, das vorgesehene Verfahren nicht einzuhalten.

Im vorliegenden Fall hätten alle Bewerbungen einem Ausschuß vorgelegt werden müssen, der in analoger Anwendung von Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut aus Mitgliedern hätte bestehen müssen, die mindestens der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe angehörten, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen war. Nur ein einziges Mitglied des Ausschusses, der zu den Bewerbern Stellung genommen habe, habe jedoch tatsächlich diese Voraussetzung erfüllt. Ferner hätte der Ausschuß die Bewerber persönlich anhören müssen und nicht allein aufgrund der Akten entscheiden dürfen.

Das Schreiben des stellvertretenden Generaldirektors vom 12. Juni 1980 habe es dem Einstellungsausschuß praktisch unmöglich gemacht, eine andere als die vom Leiter der Forschungsanstalt vorgeschlagene Lösung zu vertreten. Das Verfahren habe sich daher in leeren Formalien erschöpft, die ausschließlich dazu gedient hätten, eine in der Sache bereits getroffene Entscheidung zu bestätigen.

b) Die Kommission ist der Ansicht, ein derartiges, vom Beamtenstatut nicht vorgesehenes Verfahren dürfe nicht anders bewertet werden als eine unverbindliche interne Maßnahme, deren Nichteinhaltung keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, da keine Schutzvorschrift des Beamtenstatuts verletzt worden sei.

Das streitige Verfahren, das im wesentlichen der Vereinfachung und Standardisierung des Auswahlverfahrens für Dienstposten niedrigerer Besoldungsgruppen habe dienen sollen, sei schwerlich geeignet für Dienstposten mit Führungsaufgaben, bei denen die persönlichen Besonderheiten jedes Bewerbers den Anforderungen der zu erfüllenden Aufgaben gegenübergestellt werden müßten. Im vorliegenden Fall habe die Anstellungsbehörde dieses Verfahren jedoch entgegen dem Vorschlag des Direktors der Forschungsanstalt, die Ernennung sofort vorzunehmen, soweit wie möglich eingehalten.

Die Entscheidung, die Bewerber nicht anzuhören, sei vom Einstellungsausschuß selbst und nicht vom Direktor der Forschungsanstalt frei getroffen worden. Diese Möglichkeit sei im übrigen im Verfahrensschema ausdrücklich vorgesehen.

2. Entscheidung für einen bereits vorweg ausgewählten Kandidaten

a) Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem gesamten Sachverhalt, daß die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Randles bereits vorweg aus politischen Gründen und Gründen der Staatsangehörigkeit getroffen worden sei und daß das Auswahlverfahren diese Entscheidung nur habe bestätigen sollen.

Hierzu verweist der Kläger insbesondere auf den Wortlaut des Schreibens des stellvertretenden Generaldirektors vom 12. Juni 1980 sowie auf sein Gespräch mit diesem vom 11. Juni 1980. In diesem Gespräch habe der stellvertretende Generaldirektor ihm nämlich offen mitgeteilt, daß seiner Bewerbung aus politischen Gründen nicht stattgegeben werden könne und daß der Anstellungsbehörde ein Bewerber mit britischer Staatsangehörigkeit, Herr Randles, vorgeschlagen werde. Mit dem Schreiben vom 12. Juni 1980 sei also die Ernennung von Herrn Randles bereits vorweggenommen worden. Angesichts dieser Umstände sei eine offene Desavouierung des stellvertretenden Generaldirektors durch den Einstellungsausschuß oder durch den Generaldirektor praktisch unmöglich gewesen.

b) Die Kommission bestreitet, daß die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Randles vorweg getroffen worden sei. Etwaige Äußerungen des stellvertretenden Generaldirektors im Rahmen eines privaten Gesprächs, soweit sie überhaupt, zumindest in derart bestimmter Form, gemacht worden seien, brächten nur dessen streng persönliche Auffassung zum Ausdruck. Das Schreiben vom 12. Juni 1980 binde die Anstellungsbehörde in keiner Weise. Der Vorschlag des stellvertretenden Generaldirektors, das interne Verfahren nicht einzuhalten, sei im übrigen von der Anstellungsbehörde nicht befolgt worden.

Allein der Generaldirektor sei für eine Entscheidung der vorliegenden Art zuständig, und der Direktor der Forschungsanstalt habe, was das Verfahren angehe, nicht einmal ein Vorschlagsrecht. Nichts rechtfertige die Behauptung, der Generaldirektor habe seine Entscheidung nicht in voller Unabhängigkeit, nach objektiver und sorgfältiger Prüfung aller Faktoren für die Beurteilung der Fähigkeiten der verschiedenen Bewerber in bezug auf die Anforderungen des zu besetzenden Postens getroffen.

3. Mißachtung der Auswahlkriterien

a) Nach Auffassung des Klägers hat die Anstellungsbehörde dem Kriterium des geographischen oder Nationalitätenschlüssels zu große Bedeutung eingeräumt und die Fähigkeiten und Qualifikationen des Klägers gegenüber jenen von Herrn Randles verkannt.

Während Herr Randles als Fachmann für Thermohydraulik und das Verhalten von Kernbrennstoffen nur über einige der sehr verschiedenen Fähigkeiten verfüge, die die Aufgabe des Verantwortlichen für das Projekt Super-Sara erfordere, habe der Kläger eine nachgewiesene polyvalente Ausbildung und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit sowie in den verschiedenen Wissenschaftsbereichen und Gebieten, die der Bewerber für diesen Posten beherrschen müsse. Die Qualifikation des Klägers für diesen Posten habe derjenigen von Herrn Randles daher nicht nur entsprochen, sondern sie übertroffen.

Die spätere Entwicklung habe im übrigen gezeigt, daß die Ernennung von Herrn Randles sich auf den geordneten Ablauf des Betriebs negativ ausgewirkt habe, da die Schaffung einer task force erforderlich geworden sei, um den nach seiner Ernennung aufgetretenen Problemen und Mängeln abzuhelfen; in deren Rahmen seien dem Kläger sehr wichtige Aufgaben, und zwar wichtigere als die von Herrn Randles, übertragen worden. Die Schaffung dieser task force sei im wesentlichen aufgrund der Untersuchungen des Klägers und der von ihm entwickelten Konzeptionen erfolgt.

Unter diesen Bedingungen habe die Anstellungsbehörde nur unter Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 3, 7, 27 und 45 Absatz 1 Beamtenstatut dem völlig nachgeordneten Kriterium des geographischen Gleichgewichts den Vorzug geben können.

b) Die Kommission bestreitet zunächst, daß das Kriterium eines geographischen Schlüssels im vorliegenden Fall eine entscheidende oder wichtige Rolle gespielt habe. Es sei völlig normal, daß der stellvertretende Generaldirektor in seinem Schreiben vom 12. Juni 1980, in dem er eine persönliche Stellungnahme abgegeben habe, sich zu allen Faktoren geäußert habe, die Bezug zu den Vorzügen der verschiedenen Bewerber wie auch zu den Erfordernissen und zur Lage des betroffenen Dienstes im allgemeinen, einschließlich des geographischen Gleichgewichts, gehabt hätten.

Das geographische Gleichgewicht sei im übrigen im vorliegenden Fall ein legitimer Gesichtspunkt gewesen, da sich aus der Aufstellung des Personalbestands der Forschungsanstalt Ispra zum 30. November 1981 ergebe, daß von 26 Beamten der Besoldungsgruppe A 3, darunter 23 wissenschaftlich-technische Beamte, nur ein einziger, und zwar eben Herr Randles, die britische Staatsangehörigkeit besessen habe, während 10 die italienische Staatsangehörigkeit gehabt hätten.

Entgegen den Behauptungen des Klägers sei Herr Randles ausschließlich aufgrund einer gewissenhaften Abwägung seiner Verdienste mit denjenigen der übrigen Bewerber ausgewählt worden. Der Einstellungsausschuß sei im übrigen einstimmig zum selben Ergebnis gelangt. Diese Abwägung der Verdienste der Bewerber falle in das Ermessen der Verwaltung, die ihre Beurteilung nicht habe begründen müssen.

Mit einer nach der Ernennung von Herrn Randles entstandenen Sachlage könne man nicht argumentieren. Wenn zum einen die Kommission beschlossen habe, dem Projekt Super-Sara Priorität einzuräumen und hierzu eine task force zu schaffen, in deren Rahmen Herr Randles und der Kläger vorübergehend andere Tätigkeiten und Aufgaben als zuvor ausgeübt hätten, die jedoch von gleicher Bedeutung gewesen seien, könne man daraus nicht ableiten, daß Herr Randles sich für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben als ungeeignet erwiesen habe. Zum anderen sei es in rechtlicher Hinsicht unhaltbar, ein Urteil über die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Stelleninhabers auf eine Beurteilung der Art und Weise zu stützen, wie er seine Aufgaben nach seiner Ernennung erfüllt habe.

IV — Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen

In Beantwortung der vom Gerichtshof nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens gestellten Fragen hat die Kommission zunächst die Entstehung des Verfahrensschemas beschrieben, das der Generaldirektor der GFS den Direktoren der verschiedenen Forschungsanstalten in seiner Mitteilung vom 23. Oktober 1979 bekanntgab. Demnach wurde dieses Verfahren im Laufe einer Reihe von Sitzungen mit den Personalvertretern der GFS erarbeitet, um die in den verschiedenen Forschungsanstalten praktizierten Einstellungsverfahren zu harmonisieren. Wie sich aus den Protokollen dieser Sitzungen ergibt, bestand in einem bestimmten Diskussionsstadium die Tendenz vorzuschreiben, daß das vom Personalausschuß bestimmte Mitglied grundsätzlich der Laufbahngruppe angehören muß, der die Besoldungsgruppe des zu besetzenden Postens entspricht, und daß ein Gesprach mit den Bewerbern geführt werden muß; diese Vorschriften sind in der Mitteilung des Generaldirektors vom 23. Oktober 1979 nicht mehr enthalten.

Zu dem hier streitigen Einstellungsverfahren hat die Kommission ausgeführt, der Direktor der Forschungsanstalt Ispra habe am 11. und 12. Juni 1980 Gespräche mit den vier Bewerbern aus der Forschungsanstalt Ispra geführt und im Anschluß daran sein Schreiben vom 12. Juni 1980 abgefaßt. Erst danach habe er Kenntnis von einer fünften Bewerbung eines Beamten der Forschungsanstalt Karlsruhe erlangt, den er am 4. Juli 1980 zu einem Gespräch geladen habe.

Nachdem der Direktor der Forschungsanstalt Ispra in seinem Schreiben vom 12. Juni 1980 die Ansicht vertreten habe, das durch die Mitteilung vom 23. Oktober 1979 eingeführte Verfahren brauche nicht befolgt zu werden, habe sich der Personalausschuß der Forschungsanstalt an den Generaldirektor der GFS gewandt, der in einem Schreiben an den Direktor der Forschungsanstalt vom 1. Juli 1980 bekräftigt habe, daß ein Einstellungsausschuß eingesetzt werden müsse.

Daraufhin sei der Einstellungsausschuß gebildet und einberufen worden. Er habe die Bewerbungsschreiben und die Akten der Bewerber geprüft, eine Anhörung der Bewerber jedoch nicht für erforderlich gehalten.

Nachdem der Ausschuß am 14. Juli 1980 seine Stellungnahme abgegeben habe, seien die Personalakten und Bewerbungsunterlagen dem Generaldirektor übermittelt worden, der entschieden habe, Herrn Randles auf den fraglichen Posten zu berufen.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. Februar 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt G. Marchesini, Mailand, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten E. de March und durch Rechtsanwalt P. de Caterini, Rom, mündlich zur Sache verhandelt.

Der Kläger hat insbesondere darauf hingewiesen, daß in dem Bericht des Einstellungsausschusses vom 14. Juli 1980 kein (in bezug auf die Verwendungsdienststelle) unabhängiges Mitglied, jedoch zwei Vertreter des Personals aufgeführt seien, sowie darauf, daß die dem Gerichtshof vorgelegte Abschrift dieses Berichts nicht die Unterschrift von Herrn Ardente trage. Es ist jedoch unstreitig, daß Herr Ardente tatsächlich an den Arbeiten dieses Ausschusses teilgenommen hat.

Auf die Aufforderung hin, das Original dieses Dokuments nach der Sitzung nachzureichen, hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, dieses sei verloren gegangen. Auf dem von der Kommission vorgelegten Durchschlag dieses Dokuments findet sich die besagte Unterschrift nicht. Die Kommission hat ferner eine Erklärung von Herrn Ooms und Herrn Ardente vom 8. Februar 1983 vorgelegt, die als Vertreter des Personals in dem betreffenden Einstellungsausschuß versichern, ihre Anwesenheit in diesem Ausschuß habe sich im wesentlichen darauf beschränkt, die Einhaltung der Statutsvorschriften zu überwachen, und aus dem Fehlen der Unterschrift von Herrn Ardente unter dem Bericht ergebe sich nicht, daß dieser das Ergebnis dieses Berichts nicht mitgetragen habe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Salvatore Ragusa, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (im folgenden: GFS) hat mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben, mit der er die Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn Jack Randles auf den neu geschaffenen Posten des Abteilungsleiters des Projekts Super-Sara begehrt.

2 Die fragliche Stelle der Besoldungsgruppe A 3 war Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/R/522/80. Vier Beamte der Forschungsanstalt Ispra und ein Beamter aus einer anderen Forschungsanstalt bewarben sich. Unter den Bewerbern aus Ispra befanden sich der Kläger, der italienischer Staatsangehöriger ist, und der britische Staatsangehörige Randles.

3 Für die von der örtlichen Verwaltung durchzuführenden Einstellungen hatte der Generaldirektor der GFS als Anstellungsbehörde nach einer Sitzung mit den Vertretern des Personals durch Mitteilung vom 23. Oktober 1979 an die Direktoren der verschiedenen Forschungsanstalten ein für die verschiedenen Beschäftigungsorte der GFS gemeinsames Verfahren eingeführt, wonach die Anstellungsbehörde ihre Entscheidungen nach Stellungnahme eines örtlichen Einstellungsausschusses trifft. Gemäß dieser Mitteilung besteht jeder örtliche Ausschuß aus

— einem Mitglied als Vertreter der von der Stellenausschreibung betroffenen Dienststelle,

— einem Mitglied als Vertreter der Verwaltung,

— einem (in bezug auf die Verwendungsdienststelle) unabhängigen Mitglied,

— einem vom örtlichen Personalausschuß benannten Mitglied.

4 Am 11. und 12. Juni 1980 empfing der Direktor der Forschungsanstalt Ispra die vier Bewerber aus Ispra zu Gesprächen. Mit Schreiben vom 12. Juni 1980 teilte er dem Generaldirektor der GFS mit, daß er sich nicht verpflichtet gefühlt habe, das durch die genannte Mitteilung vom 23. Oktober 1979 vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Nachdem er so den Bewerbern Gelegenheit zu einem freimütigen Gespräch gegeben, den gesamten technischen und politischen Zusammenhang berücksichtigt und die Bewerber sowohl in technischer (Fähigkeiten, Erfahrung) als auch charakterlicher (persönlicher) Hinsicht beurteilt habe, habe er sich für Herrn Randles entschieden, den er für den fraglichen Posten vorschlage. Nachträglich erhielt er Kenntnis von einer fünften Bewerbung eines externen Bewerbers; deshalb empfing er auch diesen am 4. Juli 1980 zu einem Gespräch.

5 Auf Intervention des Personalausschusses der Forschungsanstalt Ispra bekräftigte der Generaldirektor der GFS gegenüber dem Direktor der Forschungsanstalt, daß der in seiner Mitteilung vom 23. Oktober 1979 vorgeschriebene Einstellungsausschuß einberufen werden müsse. Daraufhin wurde ein Einstellungsausschuß gebildet, der nach Prüfung der Akten der fünf Bewerber und unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Stellenausschreibung zu dem Ergebnis kam, daß Herr Randles sowie zwei andere Bewerber, unter denen sich der Kläger nicht befand, für die Besetzung dieses Postens am geeignetsten erschienen; Herr Randles stehe aufgrund seiner spezielleren Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet an erster Stelle.

6 Die Stellungnahme des Einstellungsausschusses sowie die Personalakten und Bewerbungsunterlagen aller Bewerber wurden dem Generaldirektor der GFS zugeleitet. Durch Mitteilungen vom 22. August 1980 berief dieser Herr Randles auf den fraglichen Posten.

7 Nachdem eine vom Kläger gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegte Beschwerde abgelehnt worden war, hat er die vorliegende Klage erhoben.

8 Der Kläger stützt seine Klage auf verschiedene Gründe, die zum einen die Rechtmäßigkeit der von der Anstellungsbehörde getroffenen Wahl und zum anderen das vor der streitigen Ernennung eingeschlagene Verfahren betreffen.

9 Da es sich um eine Beförderungsentscheidung handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste, die im Rahmen der in Artikel 45 Beamtenstatut vorgesehenen Entscheidung zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und daß der Gerichtshof sich insoweit auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob die Behörde sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihre Befugnis nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

10 Gegen die vom Generaldirektor der GFS getroffene Entscheidung führt der Kläger an erster Stelle an, die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Randles sei vorweg getroffen worden.

11 Auch wenn der Direktor der Forschungsanstalt Ispra sich bereits vor der Befassung des Einstellungsausschusses und vor Anhörung des fünften Bewerbers, von dem er noch keine Kenntnis gehabt hatte, eine Meinung gebildet hatte, kann dies nicht die Rechtmäßigkeit der vom Generaldirektor der GFS als der Anstellungsbehörde getroffenen Entscheidung beeinträchtigen. Dieser war in keiner Weise durch die Beurteilung des Direktors der Forschungsanstalt gebunden. Nichts in den Akten rechtfertigt die Behauptung, er habe seine Entscheidung nicht in Kenntnis aller erheblichen Faktoren und nach Abwägung der Verdienste der verschiedenen Bewerber, wie in Artikel 45 Beamtenstatut vorgesehen, getroffen.

12 Der Kläger macht weiter geltend, er habe größere berufliche Fähigkeiten, Verdienste und Kenntnisse als Herr Randies, was im übrigen dadurch bestätigt werde, daß er in der Folgezeit beauftragt worden sei, einige Probleme und Mängel zu beheben, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt aufgetreten seien. Herrn Randles sei ihm gegenüber aus politischen Gründen, nämlich wegen seiner Staatsangehörigkeit, der Vorzug gegeben worden.

13 Der Gerichtshof kann die Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt, der die Annahme zuließe, der Generaldirektor der GFS habe sich bei der Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten des Klägers und des erfolgreichen Bewerbers offensichtlich geirrt. Ein solcher Vorwurf läßt sich insbesondere nicht auf nach der streitigen Ernennung eingetretene Umstände stützen.

14 Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Beamtenstatut soll die Anstellungsbehörde anstreben, bei der Einstellung unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen. Dieses Ziel muß jedoch hinter den in dieser Bestimmung ebenfalls genannten zwingenden Erfordernissen des dienstlichen Interesses und der Berücksichtigung der Befähigung, Leistung und Integrität der Beamten zurückzutreten. Nur wenn die verschiedenen Bewerber die gleichen Verdienste und Fähigkeiten vorweisen, kann die Anstellungsbehörde als einen von mehreren Auswahlgesichtspunkten die Staatsangehörigkeit eines Bewerbers berücksichtigen. Im vorliegenden Fall spricht indessen nichts dafür, daß der Generaldirektor der GFS gegen diese Grundsätze verstoßen und dem Kriterium der Staatsangehörigkeit der Bewerber zu großes Gewicht eingeräumt hätte.

15 Die Rüge, die vom Generaldirektor der GFS getroffene Wahl sei nicht rechtmäßig, ist daher nicht begründet.

16 Der Kläger macht weiter geltend, im Ernennungsverfahren sei das hierfür in der Mitteilung des Generaldirektors vom 23. Oktober 1979 vorgesehene Verfahrensschema nicht beachtet worden.

17 Nach Ansicht der Kommission ist ein solches, im Beamtenstatut nicht vorgesehenes Verfahren rechtlich nicht verbindlich, so daß seine Nichteinhaltung nicht als Verletzung wesentlicher Formvorschriften anzusehen sei.

18 Führt die Anstellungsbehörde aus eigenem Antrieb durch eine verwaltungsinterne Maßnahme ein verbindliches Anhörungsverfahren ein, das vom Beamtenstatut nicht vorgeschrieben ist, so muß sie dieses Verfahren einhalten; dieses Verfahren kann dann auch nicht als rechtlich unverbindlich angesehen werden. Auch wenn der Direktor der Forschungsanstalt Ispra in seinem Schreiben vom 12. Juni 1980 erklärt hat, er wolle dieses Verfahren nicht befolgen, so hat doch der Generaldirektor selbst ausdrücklich darauf bestanden, daß es eingehalten werden müsse, und er hat seine Entscheidung nach Stellungnahme des Einstellungsausschusses getroffen.

19 In bezug auf den Ablauf dieses Verfahrens im vorliegenden Fall trägt der Kläger vor, der Einstellungsausschuß sei nicht, in entsprechender Anwendung von Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut, aus Mitgliedern der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des zu besetzenden Dienstpostens gebildet worden, und er habe keine Anhörung der Bewerber durchgeführt. Ferner sei der Bericht des Einstellungsausschusses von seinem vierten Mitglied, Herrn Ardente, nicht unterzeichnet worden, und der Ausschuß sei nicht der Mitteilung des Generaldirektors der GFS vom 23. Oktober 1979 entsprechend ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen.

20 Artikel 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut betreffend die Prüfungsausschüsse gilt nicht für einen im Beamtenstatut nicht vorgesehenen Einstellungsausschuß, dessen rein beratende Funktionen mit denen eines Prüfungsausschusses nicht vergleichbar sind. Soweit die Bestimmungen über die Einführung eines solchen Einstellungsausschusses keine besonderen Bedingungen für seine Einsetzung aufstellen, stellt der Umstand, daß seine Mitglieder nicht wenigstens die gleiche Besoldungsgruppe haben, wie sie für den betreffenden Posten vorgesehen ist, keinen Verfahrensfehler dar.

21 Da die Anhörung der Bewerber nach den Bestimmungen der Mitteilung vom 23 Oktober 1979 nicht vorbildlich war, war es Sache des Einstellungsausschusses, über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anhörung zu befinden; deren Unterlassung stellt daher ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar.

22 Es trifft zu, daß ein Mitglied des Einstellungsausschusses den Bericht dieses Ausschusses nicht unterzeichnet hat. So bedauerlich eine derartige Regelverletzung auch sein mag, stellt sie doch als solche keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar, da feststeht, daß dieses Mitglied tatsächlich an den Arbeiten des Ausschusses teilgenommen hat.

23 Somit bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die Zusammensetzung des Einstellungsausschusses der Mitteilung des Generaldirektors der GFS vom 23. Oktober 1979 entsprach, derzufolge dieser Ausschuß neben den Vertretern der von der Ausschreibung betroffenen Dienststelle und der Verwaltung aus einem (in bezug auf die Verwendungsdienststelle) unabhängigen Mitglied und einem vom örtlichen Personalausschuß benannten Mitglied bestehen muß.

24 Sowohl aus dem Bericht des Einstellungsausschusses wie auch aus einer Erklärung von Herrn Ooms und Herrn Ardente, die dem Gerichtshof von der Kommission nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, geht hervor, daß diese beiden Ausschußmitglieder dort als Vertreter des Personals fungierten. Es ist ferner unstreitig, daß Herr Ardente auch die erforderlichen Voraussetzungen mitbrachte, um als unabhängiges Mitglied in diesem Ausschuß zu sitzen, und daß sich somit eine Person in dem Ausschuß befand, die die in der Mitteilung vom 23. Oktober 1979 aufgestellten Voraussetzungen erfüllte.

25 In Anbetracht der rein beratenden Aufgabe dieses Ausschusses stellt der Umstand, daß die Zusammensetzung in dem Bericht an die Anstellungsbehörde fehlerhaft wiedergegeben worden ist, als solche keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar und kann nicht zur Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung des Generaldirektors der GSF führen.

26 Die spätere Erklärung von Herrn Ardente, er habe sich in seiner Funktion als Vertreter des Personals darauf beschränkt, die Einhaltung der anwendbaren Statutsvorschriften zu überwachen, kann, auch wenn sie zutreffend ist, nicht die Ordnungsmäßigkeit der Stellungnahme des Einstellungsausschusses beeinträchtigen. Das durch die Mitteilung vom 23. Oktober 1979 eingeführte Verfahren beschränkt nämlich weder das Recht des Vertreters des Personals noch das Recht eines anderen Ausschußmitglieds, alle Faktoren, die zur Aufhellung der Entscheidung der Anstellungsbehörde zu berücksichtigen sind, frei zu würdigen. Indem er sich freiwillig einer Stellungnahme zu einigen dieser Faktoren enthalten hat, hat Herr Ardente somit einen Irrtum begangen, der der Kommission nicht zuzurechnen ist.

27 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach § 3 Absatz 2 dieses Artikels kann der Gerichtshof jedoch auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

29 Aus den obigen Ausführungen zum Verfahren des Einstellungsausschusses ergibt sich, daß dieses einige bedauerliche Mängel und zweifelhafte Vorkommnisse aufwies, die zwar nicht ausreichen, um eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Generaldirektors der GFS zu rechtfertigen, jedoch erhebliche Zweifel an dieser Entscheidung begründeten und dem Kläger ausreichenden Anlaß gaben, um die vorliegende Klage zu erheben.

Die dem Kläger durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten sind daher als durch die Kommission ohne angemessenen Grund verursacht anzusehen; die Kosten sind der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.