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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1983 – C-139/82
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:67
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 10. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Vorabentscheidungssache werden Sie ersucht, einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), unter Berücksichtigung des italienischen Gesetzes auszulegen, aufgrund dessen Staatsangehörige, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und in dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, eine Sozialrente erhalten.
2. Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen :
Frau Paola Piscitello, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Auf ihren Antrag vom 30. Dezember 1972 wurde ihr vom Büro Enna des Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (im folgenden: INPS) mit Wirkung vom 1. Januar 1973 die Sozialrente für bedürftige alte Menschen gemäß Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 gewährt. Durch Entscheidung vom 26. Juni 1976 entzog das Büro Enna ihr jedoch diese Rente wieder mit Wirkung vom 1. August 1975 mit der Begründung, eine der gesetzlichen Voraussetzungen sei nicht mehr erfüllt, da sie keinen Wohnort im Inland mehr habe. In der Tat war Frau Piscitello am 25. August 1975 nach Lüttich (Belgien) zu ihrer dort wohnenden Tochter umgezogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Bezirksund anschließend vor dem Regionalausschuß des INPS erhob Frau Piscitello Klage bei der Pretura Enna mit dem Antrag, die Entscheidung über die Entziehung aufzuheben und die Rente mit Wirkung vom 1. August 1975 wieder zuzusprechen. Zur Begründung dieser am 2. Februar 1978 eingereichten Klage trug sie vor, es wirke sich nicht auf den Rentenanspruch aus, wenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verlege.
Die Pretura Enna wies die Klage mit der Begründung ab, die Entscheidung des INPS stehe im Einklang mit den italienischen Rechtsvorschriften und der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Gegen dieses Urteil vom 10. Juni 1978 legte Frau Piscitello Berufung ein. Das Tribunale Enna entschied jedoch, daß sie sich nicht auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen könne, da diese auf reine Unterstützungsleistungen nicht anwendbar sei. Dagegen legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Kassationsbeschwerde ein; sie machte geltend, daß die Sozialrente in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, da sie eine Pflichtleistung darstelle, und daß das Erfordernis eines inländischen Wohnorts mit Artikel 10 dieser Verordnung unvereinbar sei.
Mit Beschluß vom 14. Januar 1982 hat die Corte di cassazione das Verfahren ausgesetzt und Ihnen die folgende Frage vorgelegt: Ist Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969, wonach die Gewährung und der Bezug der Sozialrente davon abhängig sind, daß der italienische Staatsangehörige im Inland wohnt, durch die in Artikel 10 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklauseln außer Kraft gesetzt worden, oder kann die Rente zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Rentenempfänger seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt hat — all dies unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, daß es sich bei der Sozialrente um eine Unterstützungsleistung (Urteil Nr. 157 der Corte costituzionale vom 15. Dezember 1980) handelt, sowie andererseits der Eigenschaft dieser Rente als Leistung bei Alter und des Artikels 4 Absatz 1 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit [gilt], die ... Leistungen bei Alter [betreffen]?
Zur Beantwortung dieser Frage der Corte di cassazione müssen wir uns mit drei Problemen auseinandersetzen. Bei den ersten beiden geht es, gewissermaßen einleitend, darum, ob die Verordnung Nr. 1408/71 sachlich für eine Leistung der Art gilt, wie sie in Italien als Sozialrente bezeichnet wird, und ob ihr persönlicher Geltungsbereich sich auf eine Person erstreckt, die sich in der Lage der Frau Piscitello befindet. Das dritte Problem hat die Exportierbar-keit der Rente — immer noch gemäß dieser Verordnung — für den Fall zum Gegenstand, daß der Berechtigte seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dessen Gebiet der die Rente zahlende Träger seinen Sitz hat, verlegt.
3. Vorab möchte ich jedoch einige Worte zu der in Rede stehenden Leistung sagen. Sie wurde durch Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 eingeführt. Diese Bestimmung wurde in mehreren Punkten durch Artikel 3 des decreto-legge Nr. 30 vom 2. März 1974 geändert, das mit weiteren Änderungen in das wiederum mehrmals ergänzte Gesetz Nr. 114 vom 16. April 1974 umgewandelt wurde.
Anspruch auf die Rente haben alle italienischen Staatsangehörigen, die im nationalen Hoheitsgebiet wohnen und denen keine eigenen Einkünfte oder Einkünfte des von ihnen nicht gerichtlich getrennten Ehegatten zur Verfügung stehen, welche der von natürlich getrennten Personen ab einer bestimmten jährlichen Mindesteinkommensgrenze zu zahlenden Einkommensteuer unterliegen. Diese Besteuerungsgrenze wird jeweils in dem Maße angehoben, wie die Mindesrente im Wege der automatischen Anpassung erhöht wird (Artikel 7 des Gesetzes Nr. 160 vom 3. 6. 1975). In diesem Zusammenhang werden Familienbeihilfen sowie der Mietwert der eigenen Wohnung nicht zu den Einkünften des Antragstellers gezählt. Keinen Rentenanspruch haben dagegen Personen, die eine das erwähnte jährliche Mindesteinkommen übersteigende feste Rente oder finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit oder Sozialhilfe vom Staat, von anderen öffentlichen Körperschaften oder von ausländischen Staaten erhalten, einschließlich Kriegsopferrenten (mit Ausnahme der jährlichen Leibrente, die den ehemaligen Soldaten des Krieges von 1915-1918 und früherer Kriege gewährt wird). Liegen die erzielten Einkünfte allerdings unter dem Jahresbetrag der Sozialrente, dann wird diese unter Abzug der Einkünfte zuerkannt.
Die im Falle einer Antragstellung vom INPS durchgeführte Bedürftigkeitsprüfung ist rein objektiv. Die Bedürftigkeit wird nämlich festgestellt, ohne daß freiwillige oder unfreiwillige, vorhersehbare oder unvorhersehbare Faktoren berücksichtigt werden, die möglicherweise zu der Notlage geführt haben, und ohne daß auf Korrektive außerhalb des Gesetzes zurückgegriffen wird wie zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nahestehender Personen einschließlich der gemäß Artikel 433 des Codice civile Unterhaltspflichtigen.
Die Sozialrente wird nach denselben Modalitäten wie die anderen Rentenleistungen vom Sozialfonds ausgezahlt, der eine mit Gesetz Nr. 903 von 21. Juli 1965 geschaffene, innerhalb des INPS autonome Einrichtung ist. Seit dem 1. Januar 1976 wird dieser Fonds vollständig vom Staat finanziert.
Weiterhin ist zu sagen: Die Rente kann nicht abgetreten, gepfändet oder verpfändet werden. Sie ¡st höchstpersönlicher Art und unvererblich. Ihr Betrag wird nach einer feststehenden Formel berechnet und liegt unter der nach der allgemeinen Regelung gezahlten Mindestrente. Gemäß Artikel 2 bis des Gesetzes Nr. 485 vom 2. August 1972 erhalten die Rentenberechtigten ärztlichen Beistand. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezüglich der Sozialrente dieselben Vorschriften gelten wie für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des allgemeinen Rentensystems.
4. Wie ich bereits gesagt habe, müssen wir als erstes prüfen, ob die fragliche Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
Der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist in Artikel 4 geregelt. Danach gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, selbstverständlich einschließlich der Vorschriften über Leistungen bei Alter. Dazu gehören die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit, während die Sozialhilfe davon ausgenommen ist.
Die Begriffe der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe werden in der Verordnung
jedoch nicht definiert. Im übrigen ist die Entwicklung festzustellen, daß die alten begrifflichen Kategorien in dem Maße verblassen, wie die soziale Sicherheit auf Gruppen von Selbständigen erstreckt wird, wie die Leistungen aus dem Steueraufkommen finanziert und wie den Leistungsempfängern vollkommene subjektive Rechte zuerkannt werden. Auf diesen Vorgang haben Sie anläßlich der Entscheidung über die Rechtsnatur bestimmter beitragsfreier Leistungen mit den folgenden Worten hingewiesen: Es mag vom Gesichtspunkt der Anwendung der Verordnung her wünschenswert erscheinen, die gesetzlichen Systeme eindeutig danach zu unterscheiden, ob sie der sozialen Sicherheit oder der Fürsorge zuzurechnen sind. Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe stehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frillh, Slg. S. 475, Randnummern 11/13 der Entscheidungsgründe; ähnliche Formulierungen finden sich in den Urteilen vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn, Slg. S. 561, vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Biason, Slg. S. 1007, und vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa, Slg. S. 1260.
Diese Überlegungen haben Sie jedoch nicht daran gehindert, eine eindeutige Unterscheidung zu treffen. Sie haben mehrfach ausgeführt, daß der sozialen Sicherheit die Systeme zuzuordnen sind, die keine Einzelfallbeurteilung, wie sie für die Sozialhilfe kennzeichnend ist, vorsehen und die den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung und einen Anspruch einräumen, der vor Gericht geltend gemacht werden kann (so in den bereits erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 1/72, Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe, sowie 187/73 und 39/74, ferner in dem Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F., Slg. S. 679).
Anhand dieses Kriteriums haben Sie die Auffassungen zurückgewiesen, die zur Unterscheidung zwischen sozialer Sicherheit und Sozialhilfe auf die Ziele der betreffenden Regelung und auf ihre rechtliche Einordnung nach nationalem Recht zurückgreifen. Auf diese Weise haben Sie einen sehr weiten Begriff der sozialen Sicherheit entwickelt, der sowohl die Gewährleistung des Existenzminimums für den einzelnen als auch die Garantie eines bestimmten Lebensstandards umfaßt.
5. Die Regierung der italienischen Republik und das INPS meinen, die Sozialrente falle nicht unter die Verordnung 1408/71. Von deren Geltungsbereich sei sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 deshalb ausgeschlossen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung der Corte costituzionale (vgl. das in der Frage der Corte di cassazione zitierte Urteil Nr. 157 vom 15. Dezember 1980) und zahlreicher ordentlicher Gerichte eine Form der Sozialhilfe darstelle.
In diesem Zusammenhang möchte ich an die Ausführungen erinnern, die Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 24/74 gemacht hat. Er hat erklärt, daß es in dem Verfahren vor dem Gerichtshof keinen Sinn habe, auf Definitionen und Argumente zurückzugreifen, die der Rechtsprechung, der Lehre oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entnommen seien. Wie Sie selbst (in Ihrem Urteil vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. S. 1661) entschieden haben, kommt es vielmehr auf gemeinschaftsrechtliche Kriterien an wie die Wesensmerkmale der einzelnen Versicherungsleistung und insbesondere ihre Zweckbestimmung sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung. In der Tat kann nur auf der Grundlage dieser Kriterien ein einheitlicher Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen festgelegt werden.
Nun, wir haben gesehen, daß die italienische Rechtsordnung den Empfängern der Sozialrente einen gesetzlich geschützten Anspruch einräumt. Zu diesem — meines Erachtens entscheidenden — Umstand kommt noch ein weiterer hinzu, der vielleicht weniger bedeutsam ist, aber immer noch auf der Linie des Urteils Gillard liegt: die Tatsache, daß die Rechtsschutzmöglichkeiten im Vergleich zu den für die anderen Renten vorgesehenen keine Besonderheiten aufweisen und daß die Begünstigten Anspruch auf ärztlichen Beistand haben.
6. Das ist aber nicht alles. Außer dem in Ihrer Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterium, wonach es sich — ich wiederhole — um eine Leistung der sozialen Sicherheit handelt, wenn den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt wird, kann auf den Wortlaut der Verordnung Nr. 1408/71 ein nicht zu unterschätzendes Argument gestützt werden.
Diese Verordnung gilt nach ihrem Artikel 4 Absatz 2 ausdrücklich für die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit. Da somit der Beitrag als Kriterium für die Unterscheidung zwischen sozialer Sicherheit und Sozialhilfe nicht herangezogen werden kann, ist der Argumentation des INPS und der italienischen Regierung, die Verordnung gelte nur für auf einer Versicherungsgrundlage beruhende Leistungen, endgültig der Boden entzogen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung nämlich hervorgehoben hat, sind die beitragsfreien Systeme gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie auf die Bedürftigkeit des Betroffenen abstellen und von Anforderungen hinsichtlich bestimmter Beschäftigungs-, Registrierungs- oder Versicherungszeiten absehen. Das bedeutet natürlich nicht, daß der Ausnahmetatbestand des Artikels 4 Absatz 4 obsolet wird. Es genügt der Hinweis, daß diese Bestimmung für Systeme gilt, nach denen die Leistungsgewährung im Ermessen der Verwaltung steht.
Die fragliche Rente fällt demnach in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Daran ändert die Tatsache nichts, daß sie in der italienischen Erklärung zu Artikel 5 nicht genannt ist. Wie der Gerichtshof mehrfach (zum Beispiel in dem Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Visier, Slg. S. 229) entschieden hat, kann eine Leistung auch dann in den Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelung fallen, wenn sie in der Erklärung des Mitgliedstaats, der sie gewährt, nicht erwähnt ist.
Ich komme somit, was das erste Problem der Rechtssache anbelangt, zu dem Ergebnis, daß eine finanzielle Leistung, die aufgrund eines beitragsfreien nationalen Systems an Personen mit einem bestimmten Lebensalter erbracht wird, um ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten, der sozialen Sicherheit zuzuordnen und, wie das vorlegende Gericht angenommen hat, der Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen ist.
7. Bei dem zweiten Problem, das zwar nicht von dem vorlegenden Gericht aufgeworfen, aber von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, geht es darum, ob sich der persönliche Geltungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf eine Person erstreckt, die sich in einer Lage wie Frau Piscitello befindet.
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind ..., sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der Begriff des Arbeitnehmers spielt im vorliegenden Fall unstreitig schon allein deshalb keine Rolle, weil Frau Piscitello vom INPS eine Leistung (nämlich die Sozialrente) begehrt, deren Gewährung nicht davon abhängt, daß eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wird oder wurde. Dagegen muß der Begriff des Familienangehörigen in Betracht gezogen werden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nämlich mehrere Jahre bei ihrer in Belgien wohnhaften und als Arbeitnehmerin tätigen Tochter gelebt.
Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung 1408/71 ist Familienangehöriger: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden,... als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften, so heißt es dort weiter, eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird.
Zur Auslegung dieser Bestimmung muß zunächst entschieden werden, ob die Bedeutung des Begriffs Familienangehöriger anhand des nationalen Gesetzes über die einzelne Leistung oder anhand sämtlicher Rechtsvorschriften, die in einem bestimmten Land den Bereich der sozialen Sicherheit regeln, zu ermitteln ist. Ich halte die zweite Alternative für richtig: zum einen deshalb, weil im vorliegenden Fall die Vorschriften über die Sozialrente diesen Begriff nicht definieren; zum anderen deshalb, und das ist das gewichtigere Argument, weil es widersinnig wäre, ebenso viele Begriffe des Familienangehörigen zuzulassen — die alle für den Geltungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelung von Bedeutung wären —, wie es in einer bestimmten Rechtsordnung vorgesehene Leistungen gibt. In unserem Fall muß die Definition dieses Begriffs daher innerhalb des gesamten italienischen Systems der sozialen Sicherheit gesucht werden.
Zu diesem Zweck muß meines Erachtens vorrangig auf den Begriff des Familienangehörigen zurückgegriffen werden, der für die Gewährung der Leistung gilt, die mit ihm in engerem Zusammenhang steht als jede andere. Ich meine hier die in dem italienischen Gesetz Nr. 114 vom 16. April 1974 geregelten Familienbeihilfen. Nach diesem Gesetz zählen zu den Familienangehörigen auch die Eltern, wenn die beihilfeberechtigte Person für ihren Unterhalt aufkommt. Sie dürfen allerdings keine die festgesetzte Mindestrente übersteigenden Einkünfte haben. Außerdem muß die Mutter älter als 55 Jahre oder für dauernd arbeitsunfähig erklärt sein.
Prima facie scheint der vorliegende Sachverhalt darauf hinzudeuten, daß Frau Piscitello diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn dies der Fall ist (das festzustellen, setzt jedoch eine Untersuchung voraus, die nicht unsere Sache ist), ist die Annahme berechtigt, daß Artikel 2 Absatz 1 für eine in der gleichen Lage befindliche Person gilt.
8. Wenden wir uns nun dem spezifischen Problem zu, das die Corte di cassazione in ihrer Frage unmittelbar anspricht. Es geht bekanntlich um die Bestimmung des Anwendungsbereichs von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Aufhebung der Wohnortklauseln und die damit verbundene Möglichkeit vorsieht, nationale Geldleistungen gleicher Art wie die italienische Sozialrente zu exportieren. Ich erinnere daran, daß nach dieser Bestimmung die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen ..., auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist,... nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden [dürfen], weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Wenn es stimmt, was ich in den Absätzen 4, 5 und 6 zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt habe, mit anderen Worten, wenn die italienische Sozialrente eine der Altersrente entsprechende beitragsfreie Leistung darstellt, dann müßten die Wohnortklauseln im Falle dieser Sozialrente ohne weiteres als unwirksam angesehen werden. Hier gibt es jedoch Schwierigkeiten. Zur Tragweite einer ähnlichen Bestimmung (nämlich des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3, der mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 praktisch identisch ist) haben Sie in Ihrem Urteil vom 9. Oktober 1974, Biason, entschieden, daß eine Zulage zur Invalidenrente ins Ausland mitgenommen werden könne. Die Sozialrente ist allerdings keine Ergänzung einer anderen Leistung der sozialen Sicherheit; von der Sozialrente sind im Gegenteil, wie ich dargelegt habe, gerade die Empfänger von Leistungen, deren Betrag diese Rente übersteigt, ausgeschlossen. Bedeutet dies, daß meine Annahme unrichtig ist, daß also ausschließlich Ergänzungsleistungen exportiert werden können?
Aus Ihrem Urteil läßt sich eine derartige Schlußfolgerung indes nicht ziehen, wenngleich die italienische und die britische Regierung dies tun. Die italienische Regierung begründet diese Auffassung nicht näher, während die britische Regierung geltend macht, daß es zur Erschütterung der nationalen Systeme führen würde, wenn Leistungen wie die italienische Rente exportiert werden könnten; es gebe nämlich zur Zeit noch keinen gemeinschaftsrechtlichen Mechanismus zur Ermittlung der in den anderen Mitgliedstaaten verfügbaren Einkünfte und zur Aufteilung der Kosten zwischen den betroffenen Dienststellen.
Dieses Vorbringen überzeugt mich jedoch nicht, dies nicht nur, weil adducere inconveniens non est solvere argumentum. Gewiß gibt es Schwierigkeiten, und zwar bedeutende. Die fehlende Harmonisierung der Verfahren zur Feststellung der Einkünfte und die fehlende Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten in diesem Bereich haben nachteilige, oft ernste Folgen. Diese können jedoch durch geeignete nationale Maßnahmen gemildert werden. Dafür bietet gerade die italienische Sozialrente ein Beispiel. Der Antragsteller ist nämlich verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die sich möglicherweise auf seinen Leistungsanspruch oder die Leistungshöhe auswirken, und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird durch Geldbußen geahndet. So ist in Artikel 26 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 vorgesehen, daß jeder, der es vorsätzlich unternimmt, sich oder einem Dritten Rentenzahlungen zu verschaffen, auf die kein Anspruch besteht, einen Betrag zu zahlen [hat], der doppelt so hoch ist wie die zu Unrecht bezogene Geldleistung und der dem Sozialfonds zufällt.
Außerdem sprechen gegen die von der britischen und der italienischen Regierung vertretene einschränkende Auslegung aber auch — und das ist das entscheidende Argument — die allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung auf dem Gebiet der Freizügigkeit. In Artikel 51 EWG-Vertrag heißt es nämlich: Der Rat beschließt ... die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen ... [unter anderem] b) die Zahlung der Leistungen an Personen [sichert], die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Nun ist für jedermann erkennbar, daß man die Zahlung von Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft unabhängig vom Wohnort des Berechtigten in Frage stellt, wenn man allein ergänzende Leistungen für exportierbar hält; dadurch wird, was noch schlimmer ist, die Freizügigkeit mittelbar eingeschränkt, da sich der Wanderarbeitnehmer veranlaßt fühlen könnte, den Mitgliedstaat, in dem er Wohnung genommen und eine Beschäftigung gefunden hat, nur deshalb zu verlassen, weil er einem Familienangehörigen den weiteren Bezug einer Leistung der sozialen Sicherheit garantieren will oder muß (wie Sie selbst bezüglich eines ähnlichen Falles in Ihrem Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo, Slg. S. 2057, Randnummern 15/17 der Entscheidungsgründe, bemerkt haben).
Abschließend meine ich, ohne die Argumente der britischen Regierung unterbewerten zu wollen, daß es bei der Schlußfolgerung bleiben muß, zu der ich hinsichtlich der Wirksamkeit der Wohnortklauseln gekommen bin. Obwohl sie keine Zulage zu anderen Leistungen ist, kann eine nationale Geldleistung wie die italienische Sozialrente in alle Winkel des Gemeinsamen Marktes transferiert werden.
9. Aus allen diesen Erwägungen empfehle ich dem Gerichtshof, die Frage, die die italienische Corte di cassazione in dem Verfahren zwischen Frau Paola Piscitello und dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale mit Beschluß vom 14. Januar 1982 vorgelegt hat, wie folgt zu beantworten:
a) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist dahin auszulegen, daß die Sozialrente, auf die alte, in dürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Menschen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen gesetzlich geschützten Anspruch haben, bei Personen, die in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit fallen, zu den Leistungen bei Alter gezählt werden muß.
b) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, daß derjenige, der Anspruch auf eine Rente der unter a) beschriebenen Art hat, diese bei Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat auch dann behält, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nur den Personen zusteht, die im Inland wohnen.