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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1983 – C-139/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:126

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 139/82

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der italienischen Corte di cassazione in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Paola Piscitello

gegen

Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Frau Paola Piscitello, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, erhielt ab 1. Januar 1973 gemäß Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 Sozialhilfe in Form einer sogenannten Sozialrente.

Nach der genannten Bestimmung wird die Sozialrente jedem mindestens 65jäh-rigen italienischen Staatsangehörigen gewährt, der im Inland wohnt und dessen Einkommen oder Einkünfte unter dem gesetzlich festgesetzten Existenzminimum liegen.

Am 25. Februar 1976 unterrichtete das Bezirkssekretariat Lüttich der Associazione Cristiana dei Lavoratori Italiani das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (nachstehend: INPS) davon, daß Frau Piscitello ihren Wohnort am 1. August 1975 nach Belgien verlegt und bei einem Mitglied ihrer Familie Wohnung genommen habe.

Mit am 26. Juni 1976 zugestelltem Schreiben teilte das INPS Frau Piscitello mit, die Sozialhilfe werde ihr mit Wirkung vom 1. August 1975 entzogen.

Gegen diese Entscheidung erhob Frau Piscitello Klage bei der Pretura Enna und legte dann gegen das klageabweisende Urteil Berufung zum Tribunale Enna ein, die ebenfalls erfolglos blieb.

In ihrer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Tribunale Enna hat Frau Piscitello geltend gemacht, gegenüber der Sozialhilferegelung in Artikel 26 des erwähnten italienischen Gesetzes komme, obwohl die betreffende Leistung nicht auf Beiträgen beruhe, Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Aufhebung der Wohnortklauseln zum Tragen.

Mit Beschluß vom 14. Januar 1982 hat die Corte di cassazione dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969, wonach die Gewährung und der Bezug der Sozialrente davon abhängig sind, daß der italienische Staatsangehörige im Inland wohnt, durch die in Artikel 10 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklauseln außer Kraft gesetzt worden, oder kann die Rente zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Rentenempfänger seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt hat — all dies unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, daß es sich bei der Sozialrente um eine Unterstützungsleistung (Urteil Nr. 157 der Corte costituzionale vom 15. Dezember 1980) handelt, sowie andererseits der Eigenschaft dieser Rente als Leistung bei Alter und des Artikels 4 Absatz 1 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit [gilt], die ... Leistungen bei Alter [betreffen]?

Der Vorlagebeschluß ist am 30. April 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben schriftliche Erklärungen abgegeben: Frau Piscitello, vertreten durch den Rechtsanwalt an der italienischen Corte di cassazione Ugo Novelli, das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS), vertreten durch seinen Präsidenten Ruggero Ravenna, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand des Solicitors Henry Knorpel, Department of Health and Social Security, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montako als Bevollmächtigten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 21 der Satzung und Artikel 45 der Verfahrensordnung beschlossen, eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1982 hat der Kanzler die Parteien des Ausgangsverfahrens gebeten, bis zum 11. Januar 1983 verschiedene Fragen des Gerichtshofes zu beantworten.

Frau Piscitello ist gefragt worden,

1. ob sie vor der Gewährung der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und sozialversichert gewesen ist;

2. ob sie die Witwe eines Wanderarbeitnehmers ist (Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. 6. 1971, ABl. L 149, S. 2);

3. ob ihr in Belgien von einem Mitglied ihrer Familie Unterhalt gewährt wird (Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. 10. 1968, ABl. L 257, S. 2).

Das INPS ist um Beantwortung der Frage ersucht worden, ob die Sozialhilfe Frau Piscitello zusätzlich zu anderen Leistungen, und wenn ja, zu welchen, gewährt worden ist.

Die Antworten des INPS und von Frau Piscitello sind am 13. bzw. 20. Januar 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin trägt vor, der Umstand, daß die Sozialhilfe gemäß Artikel 26 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 auch dann gezahlt werde, wenn keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, könne den Charakter der Leistung nicht beeinflussen. Da das INPS die Sozialhilfe jedem über 60jährigen mittellosen Staatsbürger gewähren. müsse, handele es sich um eine Pflichtleistung. Die Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates sei daher auf den vorliegenden Fall anwendbar und mache das Wohnorterfordernis in Artikel 26 des erwähnten italienischen Gesetzes unwirksam.

Nach Ansicht des Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) ist die Gemeinschaftsregelung im vorliegenden Fall unanwendbar und das Vorabentscheidungsersuchen der Corte di cassazione deshalb weder zulässig noch begründet.

Bei den Leistungen der sozialen Sicherheit sei zwischen solchen, die wie die in Rede stehende Sozialrente zur Sozia\hilfe gehörten, und solchen zu unterscheiden, die aufgrund der Sozialversicherung gewährt würden.

Die erste Gruppe von Leistungen der sozialen Sicherheit, zu der die hier fragliche Sozialrente gehöre, falle unter Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß die Sozialhilfe ihre Grundlage in einer Pflicht zur kollektiven Solidarität habe, die der Staat älteren Bürgern gegenüber erfülle, die keinen Anspruch auf die Altersversorgung der versicherten Arbeitnehmer geltend machen könnten (Urteil Nr. 157 der Corte costituzionale vom 15. 12. 1980).

Die zweite Gruppe von Leistungen der sozialen Sicherheit, die unter Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung falle, sei Bestandteil eines auf Pflichtversicherung beruhenden Systems einer Solidargemeinschaft (Urteil Nr. 85 der Corte costituzionale vom 26. 7. 1979).

Die Sozialhilfe sei sowohl dem Geist und der Zweckbestimmung als auch dem Wortlaut und den Zielen des Vertrages von Rom und der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen fremd.

Die Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 gelte nur für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwanderten, und beziehe sich ausschließlich auf Pflichtversicherungsverhältnisse im Bereich der sozialen Sicherheit, die auf einer Tätigkeit im Lohn-oder Gehaltsverhältnis beruhten. Die in Rede stehende Sozialhilfe könne daher nicht den Leistungen bei Alter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung gleichgestellt werden.

Aus dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 folge, daß Artikel 10 dieser Verordnung über die Aufhebung der Wohnortklauseln auf eine zur Sozialhilfe gehörende Altersversorgung keine Anwendung finden könne.

Das INPS meint unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78 (FNROM/Mura, Slg. S. 1819) im übrigen, die Gemeinschaftsregelung könne im vorliegenden Fall auch deshalb nicht herangezogen werden, weil die Sozialrente nicht erworben worden sei und somit nicht aufgrund dieser Regelung habe beibehalten werden können.

Die italienische Regierung macht geltend, im Zusammenhang mit der Frage der Corte di cassazione müsse die Rechtsnatur der in Rede stehenden Sozialhilfe geprüft und festgestellt werden, ob diese in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle.

Nach Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 werde die Sozialhilfe ohne weiteres jedem alten Menschen gewährt, der keine andere Leistung der sozialen Sicherheit oder Fürsorge erhalte und der steuertechnisch über keine hinreichenden Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene früher eine Tätigkeit im Lohn-oder Gehaltsverhältnis ausgeübt habe oder anspruchsberechtigter Angehöriger eines Arbeitnehmers sei. Habe der Betroffene im übrigen Einkünfte, die über dem gesetzlich festgelegten Minimum lägen, so werde die Sozialhilfe entsprechend verringert.

Angesichts der Rechtsnatur der fraglichen Sozialhilfe dürfe die Lösung, zu welcher der Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, Slg. S. 999) gelangt sei, auf den vorliegenden Fall nicht ausgedehnt werden; denn in jener Rechtssache habe es sich um eine Zulage zu einer Invalidenrente gehandelt, die der Rentenberechtigte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer erhalten habe.

Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, in denen der persönliche und sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung festgelegt sei, folge, daß die Verordnung sich auf Leistungen der sozialen Sicherheit beziehe, welche die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Familienangehörige von Arbeitnehmern im Sinne der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung gewährten. Zwischen den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählten Leistungen der sozialen Sicherheit und den Leistungen der Sozialhilfe an alte Menschen müsse wegen der jeweils unterschiedlichen Funktionen und Anspruchsvoraussetzungen differenziert werden.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, die Corte di cassazione wolle mit ihrer Vorabentscheidungsfrage wissen, wie sich die Artikel 4 und 10 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Artikel 26 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 auswirkten.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfe der Gerichtshof zwar nicht über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht befinden; er sei jedoch befugt, dem nationalen Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien an die Hand zu geben, von denen es sich bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung leiten lassen könne. Insoweit dürfe der Gerichtshof einerseits die Kriterien aufstellen, anhand deren sich feststellen lasse, ob ein alten Menschen gezahltes Mindesteinkommen eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1

Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 oder eine gemäß Artikel 4 Absatz 4 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossene Leistung der Sozialhilfe darstelle, und andererseits entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dieses Mindesteinkommen unter die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklauseln falle.

Der Gerichtshof sei stets davon ausgegangen, daß es nicht möglich sei, Rechtsvorschriften, in denen Leistungen sowohl der sozialen Sicherheit als auch der Sozialhilfe geregelt seien, global nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Calle-meyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

Die von der italienischen Corte di cassazione gemachten Angaben reichten nicht aus, um festzustellen, ob die gewährte Sozialrente dem System der Sozialhilfe oder dem der Sozialversicherung zuzurechnen sei. Die Gewährung dieser Rente hänge jedoch von der Erfüllung objektiver Voraussetzungen ab und setze keine Prüfung der persönlichen Lage des Betroffenen voraus, aufgrund deren der zuständige Träger gegebenenfalls die Höhe der Leistung je nach den Bedürfnissen und Einkünften des Antragstellers festsetzen könnte.

Lasse sich die Sozialrente in einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit einordnen, so sei sie angesichts der in dem italienischen Gesetz vorgesehenen und auf 65 Jahre festgelegten Altersgrenze als Leistung bei Alter im Sinne des Buchstaben c dieser Bestimmung anzusehen.

In dem erwähnten Urteil vom 22. Juni 1972 (Rechtssache 1/72, Frilli) habe der Gerichtshof entschieden (Randnummern 20/22 der Entscheidungsgründe), die Schwierigkeiten, die mit der Anwendung allumfassender Systeme der sozialen Sicherheit verbunden seien — die gleichzeitig dem Schutz der Arbeitnehmer, die als solche der Sozialversicherung angehörten, und dem von Personen dienten, die ihr nicht angehörten, und die auf den Tatbestandsmerkmalen der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts beruhten —, ließen sich gewiß im ganzen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber lösen; dieser Umstand könne aber das Recht und die Pflicht der Gerichte nicht schmälern, den Schutz der Wanderarbeitnehmer nach den Grundsätzen der Sozialgesetzgebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne daß das System der einschlägigen nationalen Gesetzgebung dadurch erschüttert werde.

In Anwendung dieser Grundsätze habe der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 9. Oktober 1974 (Rechtssache 24/74, Biason) Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt, daß der Anspruch auf die in einem Mitgliedstaat zu einer Invalidenrente gezahlte Zulage dem Rentenberechtigten erhalten bleibe, wenn er seinen Wohnsitz in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege, soweit diese Zulage in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung falle; das gelte auch dann, wenn das innerstaatliche Recht diese Zulage nur für Personen vorsehe, die im Inland wohnten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs teile die Auffassung, die der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 24/74 vertreten habe, nämlich daß eine generelle Anwendung der in den Artikeln 10 der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 vorgesehenen Exportmöglichkeiten auf alle Fälle zusätzlicher Sozialversicherungsleistungen oder garantierter Mindesteinkommen nicht in Betracht kommen kann.

Aus der Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergäben sich drei wesentliche Auslegungsgrundsätze.

Erstens sei Artikel 10 im Zusammenhang mit Artikel 51 des Vertrages zu sehen; er solle sicherstellen, daß dem Wanderarbeitnehmer und dessen Unterhaltsberechtigten nicht infolge der Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat die Früchte seiner Arbeit verlorengingen.

Zweitens brauche nicht die Frage entschieden zu werden, ob bei richtiger Auslegung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anspruch auf eine Mindestrente bei Alter erhalten bleibe, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlege. Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den bereits erwähnten Rechtssachen 187/73 (Callemeyn/Belgien) und 63/76 (Inzi-rillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon) ergebe sich, daß dieser Anspruch durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft garantiert werde. Weiterhin werde er insbesondere durch das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 gewährleistet, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden sei.

Drittens würde die Anerkennung der Exportierbarkeit von Sozialhilfeleistungen zur Erschütterung der durch die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften geschaffenen Systeme führen, da es keine gemeinschaftsrechtlichen Mechanismen etwa zur Einkommensbewertung in einem anderen Mitgliedstaat und zur Aufteilung der Kosten zwischen den betroffenen nationalen Dienststellen gebe.

Aus all diesen Gründen dürfe die fragliche Sozialhilfe nicht über die Fälle hinaus ausgedehnt werden, in denen Arbeitnehmern (und jetzt auch Selbständigen) sowie deren Familienangehörigen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistungen zuerkannt werde, die eine Zulage zu anderen nach den Rechtsvorschriften desselben Mitgliedstaats gewährten, ihrerseits gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 exportierbaren Leistungen darstellten.

Die Kommission erklärt, sie habe mit der Arbeit zur Vorbereitung einer neuen Verordnung über die Koordinierung der beitragsfreien gemischten Leistungen begonnen. Den Arbeiten innerhalb der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer liege eine Aufzeichnung des Internationalen Arbeitsamts vom 24. März 1981 zugrunde, die auf Ersuchen der Kommission verfaßt worden sei. In dieser Aufzeichnung habe das Internationale Arbeitsamt darauf hingewiesen, daß sich die vorgeschlagene Koordinierung nur auf einen Restbereich erstrecken werde, da die Verordnung Nr. 1408/71 schon heute für bestimmte beitragsfreie Leistungen gelte.

Die Mitglieder der Verwaltungskommission neigten offenbar mehrheitlich folgender Lösung zu: Verlasse derjenige, dem eine beitragsfreie Leistung zugesprochen worden sei, das Hoheitsgebiet des leistungspflichtigen Mitgliedstaats, so erfülle er nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung; er müsse dann jedoch seine Ansprüche auf die entsprechenden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geltend machen können, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz verlegt habe.

Diese Vorbemerkungen könnten allerdings keinen Einfluß auf die Antwort haben, die die Kommission auf die Frage der Corte di cassazione in Anwendung der geltenden Gemeinschaftsregelung vorschlage.

Zur Klarstellung ihres Vorschlags untergliedert die Kommission die Vorabentscheidungsfrage in drei Teile.

Zunächst befaßt sie sich mit der Frage, ob die in Rede stehende Sozialhilfe zu den Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 51 des Vertrages sowie der Verordnung Nr. 1408/71 gehöre. Diese Sozialhilfe unterscheide sich nicht grundlegend von den anderen beitragsfreien gemischten Leistungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsregelung fielen. Dabei verweist die Kommission über die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zitierte Rechtsprechung hinaus auf das Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78 (CRAM/Toia, Slg. S. 2645).

Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:

Es mag vom Gesichtspunkt der Anwendung der Verordnung her wünschenswert erscheinen, die gesetzlichen Systeme eindeutig danach zu unterscheiden, ob sie der sozialen Sicherheit oder der Fürsorge zuzurechnen sind. Man kann aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß bestimmte Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach beiden genannten Kategorien gleich nahe stehen und sich so jeder allgemeingültigen Einordnung entziehen.

In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt:

Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt.

Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden. Die Tatsache, daß die italienische Regierung die in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehene Erklärung nicht abgegeben habe, rechtfertige es nicht, diese Sozialhilfe vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Die Kommission wirft dann zweitens die Frage auf, ob die Verordnung Nr. 1408/71 auf Frau Piscitello in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers anwendbar sei.

Der Empfänger einer italienischen Sozialhilfe könne offensichtlich keine Arbeitnehmereigenschaft haben, da diese Hilfe nur dann gewährt werde, wenn kein sonstiges Einkommen, also auch keine normale Sozialversicherungsrente vorhanden sei.

Nach Artikel 1 Buchstabe f sei Familienangehöriger jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solcher bestimmt oder anerkannt werde; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird.

Auf die italienische Sozialhilfe habe jeder Staatsangehörige, der die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 erfülle, einen Anspruch; in diesem Gesetz sei von Familienangehörigen nicht die Rede.

Die Kommission meint unter Hinweis auf das Urteil in der erwähnten Rechtssache 63/76 (Randnummern 11/14 der Entscheidungsgründe), der Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 müsse im Licht der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung sowie des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ausgelegt werden. Diese Bestimmung laute:

Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen :

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

Nachdem die Kommission abschließend erklärt hat, nach ihrer Ansicht erstrecke sich die Verordnung Nr. 1408/71 sachlich auf die italienische Sozialrente und in persönlicher Hinsicht auf Frau Piscitello, prüft sie drittens, ob der Betroffenen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung der Anspruch auf die fragliche Leistung auch in Belgien erhalten bleibe.

Die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit auf Sozialhilfeleistungen könne nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten mit sich bringen, zum Beispiel im Hinblick auf die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Antragstellers, die Rückgriffsmöglichkeit auf Unterhaltsforderungen oder erbrechtliche Ansprüche sowie die etwaige Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den leistungspflichtigen Trägern des Herkunfts-und Wohnstaats.

Gleichwohl müsse zur Beantwortung der Vorlagefrage auf die Argumentation abgestellt werden, mit welcher der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil 24/74 Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates ausgelegt habe. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71, der fast wörtlich mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 übereinstimme, die Aufhebung der Wohnortklauseln vorsehe, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte jedoch keine Vorschrift über die italienische Sozialrente.

Die Kommission schlägt vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten :

Die italienische Sozialrente nach Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates; Frau Piscitello hat als Familienangehörige im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gemäß Artikel 10 dieser Verordnung einen Anspruch darauf, daß ihr diese Leistung in Belgien, wohin sie ihren Wohnsitz verlegt hat, weiterhin gewährt wird.

III — Zusammenfassung der zur Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen

Auf die Fragen an Frau Piscitello erklärt Herr Rossini, Mitglied des Patronato ACLI in Brüssel, die Betroffene sei nie Arbeitnehmerin und nie persönlich in der italienischen Sozialversicherung versichert gewesen.

Frau Piscitello sei in erster Ehe mit Herrn Paolo Barbagallo verheiratet gewesen, der eine Kriegsopferrente bezogen habe; dieser sei 1955 verstorben.

Frau Piscitello habe von 1962 bis 1972 in Belgien bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gelebt, die beide Wanderarbeitnehmer gewesen seien. 1972 sei die Betroffene eine neue Ehe mit Herrn Michele Bognanno eingegangen, der seinerzeit eine Altersrente bezogen habe.

Ab dem 1. Oktober 1973 habe Frau Piscitello die Mindestrente bei Alter nach den italienischen Rechtsvorschriften erhalten. Aufgrund eines Zerwürfnisses mit ihrem Mann sei Frau Piscitello am 1. August 1975 zu ihrer Tochter nach Belgien zurückgekehrt; mit Wirkung von diesem Tage sei ihr die Mindestrente bei Alter entzogen worden.

Frau Piscitello lebe gegenwärtig in einem Altersheim in Enna und beziehe seit dem Tod ihres Mannes im August 1982 die italienische Hinterbliebenenrente.

Das INPS erklärt, da Frau Piscitello niemals sozialversichert gewesen sei, habe sie die Sozialhilfe nicht als Zulage zu anderen Leistungen erhalten.

Gegenwärtig werde Frau Piscitello zusätzlich zu ihrer Mindestrente bei Alter eine Hinterbliebenenrente gezahlt.

Herr Bognanno, der zweite Ehemann von Frau Piscitello, sei niemals Wanderarbeitnehmer gewesen; er sei als Landarbeiter sozialversichert gewesen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. Februar 1983 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Corte di cassazione hat mit Beschluß vom 14. Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Piscitello und dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS).

3 Frau Piscitello, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, erhielt vom 1. Januar 1973 an die in Artikel 26 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969 vorgesehene Sozialrente. Nach dieser Bestimmung wird die Sozialrente jedem mindestens 65jährigen italienischen Staatsangehörigen gewährt, der in Italien wohnt und dessen Jahreseinkommen — bei bestehender Ehe zusammen mit dem des Ehegatten — unter den gesetzlich festgesetzten Beträgen liegt.

4 Das Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969 eröffnet den Betroffenen — bei Erfüllung der darin vorgesehenen Voraussetzungen — Ansprüche, die von keiner ermessensmäßigen Prüfung ihrer persönlichen Lage und ihrer Bedürftigkeit abhängen. Die Sozialrente wird ohne weiteres jedem mindestens 65jährigen italienischen Staatsangehörigen gewährt, der keine andere Leistung der sozialen Sicherheit oder Sozialhilfe erhält und der steuerlich nicht über hinreichende Einkünfte verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hat der Betroffene darüber hinaus andere Einkünfte, so wird der Betrag der Sozialrente entsprechend herabgesetzt.

5 Durch Entscheidung des INPS vom 26. Juni 1976 wurde Frau Piscitello mit Wirkung vom 1. August 1975 die Sozialrente mit der Begründung entzogen, sie erfülle nicht mehr alle Voraussetzungen nach Artikel 26.des genannten Gesetzes, da sie am 1. August 1975 ihren Wohnort nach Belgien verlegt und bei einem Mitglied ihrer Familie Wohnung genommen habe.

6 Gegen diese Entscheidung erhob Frau Piscitello Klage bei der Pretura Enna. Gegen das klageabweisende Urteil legte sie Berufung zum Tribunale Enna und schließlich Kassationsbeschwerde bei der Corte di cassazione ein, die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist Artikel 26 des Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969, wonach die Gewährung und der Bezug der Sozialrente davon abhängig sind, daß der italienische Staatsangehörige im Inland wohnt, durch die in Artikel 10 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklauseln außer Kraft gesetzt worden, oder kann die Rente zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, weil der Rentenempfänger seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt hat — all dies unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, daß es sich bei der Sozialrente um eine Unterstützungsleistung (Urteil Nr. 157 der Corte costituzionale vom 15. 12. 1980) handelt, sowie andererseits der Eigenschaft dieser Rente als Leistung bei Alter und des Artikels 4 Absatz 1 der Gemeinschaftsverordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit [gilt], die ... Leistungen bei Alter [betreffen]?

7 Aus dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage der italienischen Corte di cassazione ergibt sich, daß diese erstens wissen will, ob eine Leistung wie die italienische Sozialrente in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, und zweitens, ob diese Leistung von der Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung erfaßt wird.

Zur ersten Teilfrage

8 Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Alter betreffen, unabhängig davon, ob das jeweilige System auf Beiträgen beruht oder beitragsfrei ist. Aus Artikel 1 Buchstabe t derselben Verordnung ergibt sich, daß unter den Begriff Leistungen sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährten Leistungen einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln fallen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist diese Verordnung nicht auf die Sozialhilfe anzuwenden.

9 In seinem Vorlagebeschluß führt die Corte di cassazione aus, daß es sich bei der im Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969 vorgesehenen Sozialrente dem Urteil Nr. 157 der Corte costituzionale vom 15. Dezember 1980 zufolge nach italienischem Recht um eine Unterstützungsleistung handelt. Wie die Corte di cassazione selbst hervorhebt, entscheidet dieser Umstand jedoch für sich allein nicht darüber, ob diese Leistung gemeinschaftsrechtlich vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen ist.

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1978 (Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. S. 1161) entschieden hat, beruht die Unterscheidung zwischen den vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommenen und den in diesen Bereich fallenden Leistungen hauptsächlich auf den Wesensmerkmalen der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung.

11 Rechtsvorschriften wie die in dem italienischen Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969 nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Sozialhilfe an — besonders wenn sie die Bedürftigkeit als wesentliche Anwendungsvoraussetzung aufstellen und keinerlei Berufstätigkeits-, Mitgliedschafts-oder Beitragszeiten fordern —, sie kommen aber doch insofern dem Bereich der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Sozialhilfe kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt.

12 Bei der weiten Umschreibung des Kreises der Leistungsempfänger erfüllen solche Rechtsvorschriften in Wirklichkeit eine doppelte Aufgabe: Einerseits sollen sie Personen, die völlig außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehen, ein Existenzminimum gewährleisten, andererseits den Empfängern unzureichender Leistungen der sozialen Sicherheit ein zusätzliches Einkommen sichern.

13 Aus diesen Gründen gehört eine Beihilfe wie die Sozialrente gemäß Artikel 26 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969, wonach zum einen den Empfängern einer Sozialrente ohne ermessensmäßige Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit oder Lage eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt und zum anderen den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit gegebenenfalls ein zusätzliches Einkommen gesichert wird, grundsätzlich zur sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und ist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Zur zweiten Teilfrage

14 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagtnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

15 Ziel dieser Bestimmung ist es, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen dadurch zu fördern, daß die Betroffenen gegen die Nachteile geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten; außerdem soll mit dieser Bestimmung den Betroffenen garantiert werden, daß der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen, Renten und Beihilfen auch dann erhalten bleibt, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

16 Daraus folgt, daß eine Beihilfe, wie sie in Artikel 26 des genannten italienischen Gesetzes vorgesehen ist, bei Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen und objektiven Kriterien alten Staatsangehörigen mit dem Ziel gewährt wird, ihnen ein Existenzminimum zu sichern. Eine derartige Beihilfe ist deshalb einer Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen. Sie gehört folglich zu den in Artikel 10 Absazt 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Leistungen. Da es in der Verordnung Nr. 1408/71 keine Sondervorschriften über diese Beihilfe gibt, wird diese Leistung von der Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung erfaßt.

17 Die Frage der Corte di cassazione ist also wie folgt zu beantworten:

1. Eine Beihilfe wie die Sozialrente gemäß Artikel 26 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969, wonach zum einen den Begünstigten ohne ermessensmäßige Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit oder Lage eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt und zum anderen den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit gegebenenfalls ein zusätzliches Einkommen gesichert wird, gehört grundsätzlich zur sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und ist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

2. Eine Beilhilfe, wie sie in Artikel 26 des genannten italienischen Gesetzes vorgesehen ist, wird bei Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen und objektiven Kriterien alten Staatsangehörigen mit dem Ziel gewährt, ihnen ein Existenzminimum zu sichern. Eine derartige Beihilfe ist deshalb einer Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen. Sie gehört folglich zu den in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Leistungen. Da es in der Verordnung Nr. 1408/71 keine Sondervorschriften über diese Beihilfe gibt, wird diese Leistung von der Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung erfaßt.

Kosten

18 Die Auslagen der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Corte di cassazione mit Beschluß vom 14. Januar 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Eine Beihilfe wie die Sozialrente gemäß Artikel 26 des italienischen Gesetzes Nr. 153 vom 30. April 1969, wonach zum einen den Begünstigten ohne ermessensmäßige Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit oder Lage eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt und zum anderen den Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit gegebenenfalls ein zusätzliches Einkommen gesichert wird, gehört grundsätzlich zur sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 51 EWG-Vertrag und ist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

2. Eine Beihilfe, wie sie in Artikel 26 des genannten italienischen Gesetzes vorgesehen ist, wird bei Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen und objektiven Kriterien alten Staatsangehörigen mit dem Ziel gewährt, ihnen ein Existenzminimum zu sichern. Eine derartige Beihilfe ist deshalb einer Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen. Sie gehört folglich zu den in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Leistungen. Da es in der Verordnung Nr. 1408/71 keine Sondervorschriften über diese Beihilfe gibt, wird diese Leistung von der Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung erfaßt.