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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1983 – C-238/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:62
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 10. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dieses Ersuchen um Vorabentscheidung wurde dem Gerichtshof vom Centrale Raad van Beroep vorgelegt und hat die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) sowie der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zum Gegenstand.
Frau Van der Bunt-Craig ist von Geburt britische Staatsangehörige. Ihr verstorbener Ehemann war Niederländer. Er lebte von seiner Geburt am 31. Dezember 1889 bis zum Jahr 1919 in den Niederlanden und ließ sich sodann im Vereinigten Königreich nieder und arbeitete dort. Sie lebte seit ihrer Geburt im Januar 1914 in England. Ihre Ehe wurde 1938 geschlossen.
Die Einzelheiten der Kernfragen des vor dem Centrale Raad van Beroep anhängigen Rechtsstreits sind in dem Vorlagebeschluß nicht vollständig dargelegt, die wesentlichen Tatsachen scheinen jedoch die folgenden zu sein. Das Paar wohnte und Herr Van der Bunt arbeitete bis 1955 weiter im Vereinigten Königreich. Nach Angabe des Centrale Raad van Beroep bezog Herr Van der Bunt seit 1955 eine Altersrente des Vereinigten Königreichs. Der Raad van Arbeid führt aus, er habe diese Rente seit 1959 bezogen. Ersteres erscheint jedoch wahrscheinlicher, da Herr Van der Bunt am 1. Januar jenes Jahres nach dem Recht des Vereinigten Königreichs das Rentenalter erreicht haben würde. Jedenfalls ließ sich das Paar 1955 wieder in den Niedelanden nieder. Ab 1961 bezog Herr Van der Bunt von den niederländischen Stellen eine Altersrente in Höhe des vollen Satzes für Verheiratete nach der Nederlandse Algemene Ouderdomswet (AOW). Mit Vollendung des 60. Lebensjahrs im Februar 1974 erwarb Frau Van der Bunt-Craig ausschließlich aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge ihres Mannes im Vereinigten Königreich den Anspruch auf eine britische Altersrente in Höhe von 6 £ wöchentlich. Im September 1974 starb Herr Van der Bunt.
Vom 23. September 1974 an erhielt Frau Van der Bunt-Craig eine britische Altersrente von 10 £ wöchentlich anstelle der Altersrente von 6 £ wöchentlich. Die neue Altersrente stand ihr wegen des Todes ihres Mannes zu und beruhte, wie die Rente zuvor, ausschließlich auf den Beiträgen ihres Mannes im Vereinigten Königreich. Im Oktober 1974 beantragte sie bei den niederländischen Stellen eine Witwenrente nach der Nederlandse Algemene Weduwen- en Wezenwet (AWW). Mit Bescheid vom 29. Dezember 1975 erkannte ihr der zuständige niederländische Träger, der Raad van Arbeid, mit Wirkung vom 1. September 1974 bis 1. Januar 1979 eine Witwenrente zu (das heißt mit Beginn des Monats, in dem ihr Ehemann starb, bis zum Beginn des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendete; dies sind die Daten, auf die es nach Artikel 8 eines aufgrund von Artikel 30 der AWW zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 ankommt).
Der Raad van Arbeid stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Frau Van der Bunt-Craig im Vereinigten Königreich zustehende Witwenrente sei als Hinterbliebenenrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates im Sinne von Artikel 1 des Koninklijk Besluit zu behandeln und deshalb sei die Witwenrente nach den Antikumulierungsbestimmungen des Artikels 30 AWW und des Koninklijk Besluit zu kürzen. Für die Umrechnung der im Vereinigten Königreich bezogenen Rente in niederländische Gulden zog der Raad van Arbeid gemäß Artikel 3 des Koninklijk Besluit den in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 in seiner Fassung vor der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung durch die Verordnung Nr. 2639/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 (ABl. L 283, S. 1) festgelegten Umrechnungskurs heran. Im Ergebnis wurde so die niederländische Witwenrente um 52,09 % gekürzt. Die so berechnete Summe wurde sodann um einen Zuschlag erhöht, der nach Artikel 1 Absatz 3 des Koninklijk Besluit gezahlt wird, damit die Summe der britischen Altersrente und der niederländischen Witwenrente nicht unter dem vollen Satz der niederländischen Witwenrente liegt. Tatsächlich wurde Frau Van der Bunt-Craig die niederländische Witwenrente erst ab 1. März 1975 gezahlt, da sie die Altersrente nach der AOW bis zum 28. Februar 1975 bezog.
Im Januar 1976 erhob Frau Van der Bunt-Craig durch ihren Bevollmächtigten gegen den Bescheid des Raad van Arbeid vom 29. Dezember 1975 Klage beim Raad van Beroep in Den Haag. Danach ließ sie sich wieder im Vereinigten Königreich nieder, wo sie anscheinend seitdem wohnhaft ist. Am 26. April 1977 hob der Raad van Beroep Den Haag den Bescheid mit der Begründung auf, daß der Raad van Arbeid rechtsfehlerhaft gehandelt habe, indem er die britische Altersrente insgesamt als Hinterbliebenenrente behandelt habe. Der Raad van Arbeid legte hiergegen Berufung beim Centrale Raad van Beroep ein.
Vor diesem Gericht trug der Raad van Arbeid offenbar vor, die von Frau Van der Bunt-Craig im Vereinigten Königreich bezogene Altersrente sei als Hinterbliebenenrente im Sinne von Artikel 1 des Koninklijk Besluit anzusehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 könnten jedoch nicht zur Anwendung gelangen, weil eine niederländische Witwenrente und eine britische Altersrente nicht Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung seien. Jedenfalls ergebe sich aus der Anwendung von Artikel 46 dieser Verordnung im vorliegenden Fall keine höhere als eine nach nationalem Recht, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, berechnete Rente. In diesem Zusammenhang bemerkte der Raad van Arbeid, daß er für die Umrechnung der britischen Rente in niederländische Währung den in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 in seiner zum Zeitpunkt der Berechnung (das heißt nach seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 2639/74 des Rates) geltenden Fassung festgelegten Umrechnungskurs herangezogen habe. Schließlich machte der Raad van Arbeid den Centrale Raad van Beroep auf Schwierigkeiten aufmerksam, die aus regelmäßig wiederkehrenden Änderungen der zur Berechnung von Renten verwendeten Umrechnungskurse entstünden. Frau Van der Bunt-Craigs Vertreter beklagte die Folgen der Berechnungsmethode des Raad van Arbeid angesichts der Abwertung des Pfund Sterling gegenüber dem niederländischen Gulden zum Zeitpunkt der Berechnung.
Der Centrale Raad van Beroep stellte sodann der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich, dem Department of Health and Social Security, eine Reihe von Fragen. Dieses gab an, die von Frau Van der Bunt-Craig nach britischem Recht bezogenen Leistungen würden als Altersrente nach dem National Insurance Act 1965 und hierauf gestützten Verordnungen gezahlt, auf die sie einen eigenen Anspruch habe, obwohl sie auf den Sozialversicherungsbeiträgen ihres Ehemannes beruhe. Diese Rente sei nicht als Hinterbliebenenrente anzusehen.
Der Centrale Raad van Beroep hielt es für erforderlich, dem Gerichtshof drei Fragen vorzulegen. Die erste lautet:
Ist auch beim Zusammentreffen einer ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften bezogenen Rente mit einer andersartigen Leistung eines anderen Mitgliedstaats die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsvorschrift in der Weise zu beschränken, daß dann, wenn die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dieser Artikel anzuwenden ist?
Die Frage geht somit davon aus, daß es das nationale Gericht mit dem Zusammentreffen von Leistungen anderer Art zu tun hat. Die erste Frage stellt sich nämlich eindeutig nur unter dieser Voraussetzung. Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind Bestimmungen über die Kürzung einer Leistung beim Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit auch dann anwendbar, wenn die zuletzt genannte Leistung in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde. In der Vorschrift heißt es sodann:
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.
Durchgeführt wird diese Bestimmung unter anderem durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 574/72, der bestimmt, daß für die Berechnung der Kürzung oder des Ruhens von Leistungen wegen Invalidität, Alter oder Tod (Renten) gemäß den Antikumulierungsvorschriften in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 der zuständige Träger Leistungen anderer Art zu berücksichtigen hat. Der Gerichtshof hat in den verbundenen Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80, RWP/Celestre, Slg. 1981, S. 1737 (1756), entschieden: Bezieht der Arbeitnehmer gleichartige Leistungen bei Invalidität oder Alter, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gezahlt werden, so sind nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar.
Die Frage, ob zwei Leistungen gleicher Art sind, ist anhand einer Prüfung und eines Vergleichs der zu diesen Leistungen berechtigenden nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es steht jedoch im Einklang mit den allgemeinen Zielsetzungen der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere den in der 7. und 8. Begründungserwägung dargelegten, diese Formulierung nicht eng auszulegen, da sonst nationale Antikumulierungsvorschriften so streng oder häufig angewandt werden könnten, daß das von der Zu- und Abwanderung innerhalb der Gemeinschaft zu Beschäftigungszwecken abhalten könnte (siehe die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111). In diesem Sinne hat der Gerichtshof in der Rechtssache 4/80, d'Amico/ONPTS, Slg. 1980, 2951 (2965), entschieden, daß, soweit ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersgrenze umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht, die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität als Leistungen gleicher Art anzusehen sind. Folglich war die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen ausgeschlossen und Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden.
Im vorliegenden Fall vertritt der Centrale Raad van Beroep den Standpunkt, die Frau Van der Bunt-Craig zustehenden niederländischen und britischen Leistungen seien für die Zwecke der niederländischen Antikumulierungsbestimmung und für die Zwecke von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 als Leistungen an Hinterbliebene zu behandeln. Die italienische Regierung und die Kommission äußern sich dahin, daß die beiden Leistungen von gleicher Art im Sinne von Artikel 46 dieser Verordnung seien. Anhand der dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen gelange ich zu derselben Ansicht. Aufgrund von Section 32 des National Insurance Act 1965 kann die Frau Van der Bunt-Craig zustehende britische Leistung als Altersrente, auf die sie einen eigenen Anspruch hat, angesehen werden; es handelt sich nämlich um eine Leistung, die an eine Frau erst bei Erreichung der Altersgrenze gezahlt werden kann. Sie beruht jedoch ausschließlich auf den Sozialversicherungsbeiträgen ihres Ehemannes und ist erst nach dessen Tod zu zahlen. Nach der vom Gerichtshof in der Rechtssache 184/73, Bedrijfs-vereniging/Kattfmann, Slg. 1974, S. 517 (525), gebrauchten Formulierung ist die Leistung mit einer Witwenrente wirklich vergleichbar. Für diese Ansicht spricht auch Abschnitt J Nr. 9 des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 (früher Abschnitt I Nr. 11 dieses Anhangs), wonach bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ... Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art [gelten].
Daher bin ich der Ansicht, daß sich die erste vom Centrale Raad van Beroep vorgelegte Frage nicht stellt. Wäre es jedoch zutreffend, daß die beiden Frau Van der Bunt-Craig zustehenden Leistungen nicht Leistungen gleicher Art sind, würde sich die erste Frage stellen und wäre nach meiner Ansicht zu bejahen. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 236/78, FNROM/Mnrct, Slg. 1979, 1819, entschieden, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner Gesamtheit anzuwenden ist, wenn er für den Arbeitnehmer günstiger ist, als es die nationalen Rechtsvorschriften allein wären, nach denen der Arbeitnehmer eine Rente erhält. Wie Generalanwalt Warner auf Seite 1832 ausführt, besitzt der Betroffene in derartigen Fällen einen Anspruch auf die jeweils höhere Rente, die er entweder allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einschließlich aller etwaigen Antikumulierungsbestimmungen geltend machen oder nach der Gesamtheit der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 beanspruchen kann, und dürfen folglich die nationalen Rechtsvorschriften nicht dazu führen, daß der Gesamtanspruch des Betroffenen auf weniger als den nach Artikel 46 berechneten höchsten theoretischen Betrag der Leistung gekürzt wird. Es folgt daraus, daß nationale Antikumulierungsbestimmungen in einem Fall, für den Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt, nicht zu einem für den Betroffenen ungünstigeren Ergebnis führen dürfen als zu dem, das sich aus der Anwendung von Artikel 46 selbst ergibt.
Die zweite Frage des Centrale Raad van Beroep lautet wie folgt:
Ist Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen, daß die in diesem Artikel niedergelegte Methode zur Umrechnung von Währungen auch für die Umrechnung von Leistungen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund einer — gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fortbestehenden — nationalen Antikumulierungsvorschrift gilt?
Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 bestimmt ausdrücklich, daß der darin festgelegte Umrechnungskurs zur Durchführung unter anderem von Artikel 12 Absatz 2 und 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu verwenden ist. Eindeutig ist somit dieser Umrechnungskurs von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats für die Berechnung der dem Betroffenen gemäß Artikel 46 Absatz 3 zustehenden Leistung heranzuziehen. Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 besagt jedoch nicht ausdrücklich, daß in Fällen, die nationalen Vorschriften unterliegen, wie den Bestimmungen des Artikels 30 der AWW und des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968, die aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar bleiben, die gleiche Berechnungsmethode gilt.
Von Seiten der niederländischen Regierung und des Raad van Arbeid wurde vorgebracht, der in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 festgelegte Umrechnungskurs sei nur für die in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 (und den anderen in Artikel 107 der Verordnung von 1972 genannten Bestimmungen) angeführte Berechnung heranzuziehen. Er sei nicht anzuwenden, soweit es nur um eine nationale Vorschrift gegen die Kumulierung oder Verdoppelung von Leistungen gehe.
Demgegenüber macht die Kommission, unterstützt von der italienischen Regierung, geltend, der besagte Umrechnungskurs solle auch für Berechnungen nach nationalen Vorschriften verwendet werden, die aufgrund der in Artikel 107 genannten Bestimmungen — einschließlich des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — anwendbar blieben.
Ich räume ein, daß Artikel 107 sowohl in der einen als auch in der anderen Weise ausgelegt werden kann. Meiner Ansicht nach ist jedoch die von der Kommission befürwortete Auslegung die zutreffende. In den Gemeinschaftsverordnungen gibt es keine andere Bestimmung, die für Berechnungen nach diesen nationalen Vorschriften gelten könnte, und es scheint mir, daß Artikel 107 so gedacht war und richtigerweise so gelesen werden sollte, daß sie von ihm gedeckt werden. Wäre dies nicht so, so wäre ich geneigt, im Wege der Analogie zu einer solchen Bestimmung als einer notwendigen Folge der Regelung zu gelangen. Sonst würden wegen der Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten für ihre jeweiligen Antikumulierungsvorschriften gebrauchten Umrechnungskurse Verzerrungen entstehen. Derartige Verzerrungen könnten zu solchen Störungen auf dem Arbeitsmarkt führen, wie sie mit Artikel 51 des Vertrages und den hierauf beruhenden Verordnungen gerade vermieden werden sollten.
Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß die zweite vom Centrale Raad van Beroep vorgelegte Frage bejaht werden sollte. Folglich sollte die Berechnungsmethode verwendet werden, die in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 festgelegt ist, und zwar in seiner zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung (und nicht in seiner früheren Fassung, die in ungeänderten nationalen Bestimmungen auftaucht). Die Parteien des Verfahrens vor dem Centrale Raad van Beroep stimmen offenbar darin überein, daß die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2639/74 geänderte Fassung von Artikel 107 in Betracht komme, da die Rente von Frau Van der Bunt-Craig nach dem 1. Januar 1975 festgestellt worden sei. Dies erscheint zutreffend. Hierfür spricht auch Artikel 5 des Beschlusses Nr. 101 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 29. Mai 1975 über den Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist (ABl. C 44, 1976, S. 3) — nämlich der 1. Januar 1975.
Die dritte Frage des Centrale Raad van Beroep lautet:
Folgt aus der den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugrunde liegenden Zielsetzung, daß (ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts oder nach der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete) laufende Leistungen, deren Höhe zum Zeitpunkt ihrer Feststellung auch von der Höhe einer oder mehrerer Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten abhängig ist, gemäß oder analog Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 im Zusammenhang mit geänderten Wechselkursen periodisch neu zu berechnen sind?
Für den Fall einer Bejahung dieser Frage stellt der Centrale Raad van Beroep weitere, jedoch untergeordnete Fragen. Weder Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 noch die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag sehen ausdrücklich periodische Leistungsneuberechnungen zur Berücksichtigung von Währungsschwankungen vor. Es scheint mir nicht möglich, diese oder eine der anderen Bestimmungen, auf die der Gerichtshof hingewiesen worden ist, dahin auszulegen, daß sie — und sei es auch nur stillschweigend — eine periodische Neuberechnung verlangt. Insbesondere enthält Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71, der eine Anpassung der Leistungen vorsieht (wie sie vorzunehmen ist, wenn ein Mitgliedstaat seine Leistungen entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten erhöht), keine derartige stillschweigende Verpflichtung. Selbst für den Fall, daß eine in einem Mitgliedstaat zu zahlende Leistung wegen der Anpassung einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat neu zu berechnen ist, bestimmt Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nämlich nur, daß die Neuberechnung nach dem jeweils gemäß Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 geltenden Umrechnungskurs vorzunehmen ist.
Es ist ferner sehr schwierig, ein solches Erfordernis anzunehmen, da es viele mögliche Arten, eine solche Neuberechnung vorzusehen, gibt, von denen keine notwendigerweise zwingend ist. Ich bin nicht der Ansicht, daß das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich oder stillschweigend eine Verpflichtung zur periodischen Neuberechnung der Leistungen enthält. Lediglich der Bevollmächtigte der italienischen Regierung hat vor dem Gerichtshof die Notwendigkeit periodischer Neuberechnungen behauptet; er konnte jedoch nicht angeben, in welchen Zeitabständen die Neuberechnung nach dem Gemeinschaftsrecht vorzunehmen sei.
Eine solche Ansicht kann sich für einen Leistungsempfänger nachteilig auswirken. Den Erklärungen des Raad van Arbeid ist jedoch zu entnehmen, daß Währungsschwankungen laut einem Bericht der Kommission aus dem Jahr 1977 für die Mehrzahl der Rentner günstige und nur für eine vergleichsweise kleine Minderheit ungünstige Folgen haben. Diese Schlußfolgerung steht im Einklang mit — ist aber unabhängig von — Artikel 1 des Beschlusses Nr. 99 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. März 1975 (ABl. C 150, 1975, S. 2), dem zufolge Artikel 107 Absatz 1 nicht dazu verpflichtet, laufende Leistungen neu zu berechnen.
Somit erheben sich nach meiner Meinung die hilfsweise gestellten Fragen nicht.
Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die vom Centrale Raad van Beroep gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:
1. Nach den dem Gerichtshof vorgetragenen Umständen stellt sich die erste Frage nicht. Sollte sich diese Frage gleichwohl stellen, wäre sie dahin zu beantworten, daß beim Zusammentreffen einer ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften bezogenen Rente mit einer andersartigen Leistung eines anderen Mitgliedstaats die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsvorschrift in der Weise zu beschränken ist, daß dann, wenn die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dieser Artikel anzuwenden ist.
2. Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin auszulegen, daß die in diesem Artikel niedergelegte Methode zur Umrechnung von Währungen auch für die Umrechnung von Leistungen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund einer — gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 forbestehenden — nationalen Antikumulierungsvorschrift gilt.
3. Laufende Leistungen, deren Höhe zum Zeitpunkt ihrer Feststellung auch von der Höhe einer oder mehrerer Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten abhängig ist, sind nicht im Zusammenhang mit geänderten Wechselkursen periodisch neu zu berechnen.