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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1983 – C-238/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:124
In der Rechtssache 238/81
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Raad van Arbeid, Den Haag,
gegen
Frau Van der Bunt-Craig
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und von Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2639/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 (ABl. L 74, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingereichten schriftlichen Erldärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die britische Staatsangehörige Van der Bunt-Craig lebte seit ihrer Geburt am 31. Januar 1914 in England und übte dort den Beruf einer Krankenschwester aus.
Im Jahr 1938 heiratete sie den niederländischen Staatsangehörigen Van der Bunt, der seit 1919 in England arbeitete und aus diesem Grund Beiträge an das System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs entrichtete. Herr Van der Bunt bezog seit dem 1. Januar 1955 eine retirement pension (Altersrente) und zog im August 1955 mit seiner Frau in die Niederlande. Seit dem 1. August 1961 bezog Herr Van der Bunt dort eine Altersrente nach der Nederlandse Algemene Ouderdomswet (niederländisches allgemeines Altersrentengesetz, nachfolgend: AOW).
Seit dem 4. Februar 1974 bezog die nunmehr 60jährige Frau Van der Bunt-Craig in England eine retirement pension von 6 £ wöchentlich, und zwar ausschließlich aufgrund der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge ihres Mannes.
Nach dem Tod von Herrn Van der Bunt am 17. September 1974 wurde die retirement pension erhöht. Seit 23. September 1974 erhielt Frau Van der Bunt-Craig wiederum aufgrund der Versicherung und der Beiträge ihres Mannes eine Rente von 10 £ wöchentlich.
Am 4. Oktober 1974 beantragte die Betroffene in den Niederlanden eine Witwenrente nach der Nederlandse Algemene Weduwen-en Wezenwet (niederländisches allgemeines Gesetz über die Witwen-und Waisenrenten vom 9. April 1959, nachfolgend: AWW).
Am 12. Juli 1976 ließ sich Frau Van der Bunt-Craig wieder in England nieder.
Mit Bescheid von 29. Dezember 1975 bewilligte der Raad van Arbeid Frau Van der Bunt-Craig gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 25 AWW eine Witwenrente vom 1. September 1974 bis 1. Januar 1979. Diese Bestimmungen sehen nämlich zum einen vor, daß die niederländische Witwenrente mit dem ersten Tag des Monats beginnt, in dem der Betroffene die Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt, und zum anderen, daß die Witwe ihren Rentenanspruch mit Beginn des Monats verliert, in dem sie das 65. Lebensjahr erreicht.
Da jedoch Frau Van der Bunt-Craig bis Februar 1975 einschließlich die Altersrente ihres Mannes nach der AOW bezog und diese höher war als die Witwenrente, konnte ihr diese gemäß Artikel 30 Absatz 1 AWW erst ab 1. März 1975 gezahlt werden.
Im Ausgangsverfahren geht es um die Anwendung des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 (Staatsblad Nr. 174) durch den Raad van Arbeid. Der auf Artikel 30a AWW gestützte Besluit soll die Kumulierung von Leistungen nach der AWW und nach den Sozialrechtsvorschriften eines anderen Landes verhindern oder beschränken.
Der Raad van Arbeid hielt die retirement pension, soweit sie Frau Van der Bunt-Craig aufgrund der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge ihres Mannes gewährt werde, für eine Hinterbliebenenrente im Sinne von Artikel 1 des vorerwähnten Koninklijk Besluit, der wie folgt lautet:
1. Beim zeitlichen Zusammentreffen einer Witwenrente nach der Algemene Weduwen-en Wezenwet mit einer oder mehreren Leistungen an Hinterbliebene nach den Sozialrechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten wird die Witwenrente um einen Betrag gekürzt, der dem Verhältnis zwischen der Dauer der von demjenigen, aus dessen Tod der Anspruch auf Witwenrente abgeleitet wird, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats oder anderer Staaten zurückgelegten Versicherungs-oder Beschäftigungszeiten und der Dauer des Zeitraums zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres des Verstorbenen und seinem Todeszeitpunkt entspricht.
...
3. Wenn die Summe des Betrags der gekürzten Witwenrente und des Betrags der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten geschuldeten Leistungen an Hinterbliebene unter dem Betrag der Witwenrente liegt, bevor diese nach Absatz 1 gekürzt wurde, wird ein Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen dieser Summe und dem letztgenannten Betrag gewährt.
Aufgrund dieser Bestimmungen kürzte der Raad van Arbeid mit Bescheid vom 29. Dezember 1975 die Frau Van der Bunt-Craig seit dem 1. September 1974 in Höhe des vollen gesetzlichen Satzes gewährte niederländische Witwenrente mit Wirkung vom 23. September 1974, dem Zeitpunkt der Erhöhung der in England gezahlten retirement pension wegen des Todes von Herrn Van der Bunt, um 52,09 %. Gleichzeitig wurde Frau Van der Bunt-Craig aufgrund des zitierten Artikels 1 Absatz 3 ein Zuschlag gewährt.
Zur Umrechnung der retirement pension in niederländische Währung wandte der Raad van Arbeid den am Ende von Artikel 3 des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 erwähnten Kurs an:
Die in Anwendung des Artikels 1 erforderliche Umrechnung der Leistung an Hinterbliebene nach den Sozialversicherungsvorschriften eines anderen Staats in niederländische Währung erfolgt, soweit es um Leistungen eines Staats geht, der dem Internationalen Währungsfonds angehört, nach dem von diesem Fonds anerkannten Kurs, wie er zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der auszuzahlende Betrag festgestellt wird. Wenn der vom Internationalen Währungsfonds anerkannte Kurs (unter dem der Kurs der Währungsparität zu verstehen ist) keine zufriedenstellende Umrechnung ermöglicht oder nicht besteht, ist der an der Amsterdamer Börse notierte Kurs oder, wenn eine Notierung fehlt, ein von der Nederlandse Bank zu bezeichnender Kurs als Umrechnungskurs anzuwenden.
Die letzten beiden in dieser Bestimmung genannten Wechselkurse entsprechen nach Auffassung des Raad van Arbeid dem Umrechnungskurs nach der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972.
Am 22. Januar 1976 erhob Frau Van der Bunt-Craig Klage gegen diesen Bescheid vom Raad van Beroep Den Haag.
Mit ihrer Klage begehrt die Betroffene eine Änderung des streitigen Bescheids durch den Raad van Beroep unter Berücksichtigung folgender Erwägungen:
1. Die retirement pension könne der Witwenrente nach der AWW nicht gleichgestellt werden.
In Großbritannien gebe es keine spezifische Witwenrente, da alle Rentenleistungen als retirement pension bezeichnet würden. Nach englischem Recht habe die verheiratete Frau nur aufgrund der Beitragszahlungen ihres Mannes einen Anspruch auf Altersrente. Diese Rente erhöhe sich nach dem Tod des Mannes.
Die retirement pension unterscheidet sich nach Ansicht von Frau Van der Bunt-Craig von der Witwenrente nach der AWW auch dadurch, daß die Rechtsnatur dieser letzteren ausschließlich von dem Anspruch bestimmt werde, aufgrund dessen sie gezahlt werde.
2. Der Betroffenen hätte die Witwenrente in der durch die niederländischen Vorschriften festgesetzten gesetzlichen Höhe gezahlt werden müssen.
Die Klägerin macht geltend, die englische Rente sei deutlich niedriger als der von der niederländischen Rente abgezogene Betrag, so daß sie eine unter dem gesetzlichen Minimum liegende Rente beziehe.
3. Zur Umrechnung der retirement pension in niederländische Währung führt die Klägerin aus, der Raad van Arbeid habe den durch die gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen vorgeschriebenen Umrechnungskurs angewandt. Dieser Kurs sei jedoch fiktiv, weil er nicht von dem wahren Wert des Pfunds ausgehe, sondern von dessen Wert im Verhältnis zur europäischen Rechnungseinheit. Ferner habe sich der Raad van Arbeid geweigert, die nach dem 23. September 1974 aufgetretenen Wechselkursänderungen zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 26. April 1977 hob der Raad van Beroep den streitigen Bescheid des Raad van Arbeid insoweit auf, als er feststellte, daß der gesamte Betrag der retirement pension der Klägerin als Hinterbliebenen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 zu zahlen sei.
Nach Ansicht des Raad van Beroep spielt die Frage, ob der Betrag der retirement pension insgesamt oder lediglich der Betrag, um den diese erhöht wird, von der niederländischen Witwenrente abgezogen werden müsse, zum Zeitpunkt der Feststellung der Rentenhöhe möglicherweise keine Rolle. Ganz anders verhalte es sich jedoch, wenn sich der in niederländische Währung umgerechnete Betrag der retirement pension später infolge eines Kursverfalls des englischen Pfund vermindere, der in den Niederlanden gezahlte Zuschlag aber unverändert bleibe.
Der Raad van Beroep hält es für Rechtens, daß der Raad van Arbeid den Wechselkurs am 23. September 1974 herangezogen habe. Dies bedeute, daß die späteren Kursänderungen selbst dann keine Auswirkung auf die Höhe des Zuschlags haben könnten, wenn sich diese infolge des Kursverfalls des Pfund zum Nachteil der Klägerin auswirkten. Dies ist nach Meinung des Raad van Beroep jedoch nicht die Folge einer anfechtbaren Entscheidung des Raad van Arbeid, sondern der Anwendung rechtsverbindlicher Vorschriften.
Der Raad van Arbeid legte gegen dieses Urteil beim Centrale Raad van Beroep Berufung ein.
Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts richtete der Centrale Raad van Beroep im Januar 1980 die folgenden drei Fragen an das Department of Health and Social Security, London:
Aufgrund welchen Gesetzes oder welchen Erlasses erhält die Betroffene die ihr am 4. Februar 1974 und 23. September 1974 bewilligte retirement pension?
Bestimmt sich die Höhe der Frau Van der Bunt-Craig seit 23. September 1974 gezahlten retirement pension nach den Beitragszahlungen ihres verstorbenen Mannes?
Stellt die der Betroffenen seit 23. September 1974 gezahlte retirement pension eine Leistung dar, die ihr als Hinterbliebener zusteht?
Mit Schreiben vom 20. Mai 1980 antwortete das Department of Health and Social Security wie folgt:
Sowohl die am 4. Februar 1974 der Betroffenen bewilligte retirement pension als auch die ihr ab 23. September 1974 gewährte Rente wurden aufgrund des National Insurance Act 1965 in der Fassung der National Insurance (Widow's Benefit and Retirement Pensions) Regulations 1972, Artikel 7, Anhang 1, gezahlt.
Alle Leistungen an die Betroffene nach dem Recht des Vereinigten Königreichs werden als eine retirement pension angesehen, die sie aus eigenem Recht erhält, auch wenn sie ganz auf den Beiträgen des Ehegatten beruht. Folglich sind diese Leistungen nicht als Hinterbliebenenrente anzusehen.
Nach Kenntnisnahme von den Antworten der britischen Behörden und dem Urteil vom 14. Mai 1981 (Rechtssache 98/80, Romano, Slg. S. 1241) hat der Centrale Raad van Beroep durch Beschluß vom 11. August 1981 dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist auch beim Zusammentreffen einer ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften bezogenen Rente mit einer andersartigen Leistung eines anderen Mitgliedstaats die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsvorschrift in der Weise zu beschränken, daß dann, wenn die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dieser Artikel anzuwenden ist?
2. Ist Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen, daß die in diesem Artikel niedergelegte Methode zur Umrechnung von Währungen auch für die Umrechnung von Leistungen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund einer — gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fortbestehenden — nationalen Antikumulierungsvorschrift gilt?
3. Folgt aus der den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugrundeliegenden Zielsetzung, daß (ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts oder nach der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete) laufende Leistungen, deren Höhe zum Zeitpunkt ihrer Feststellung auch von der Höhe einer oder mehrerer Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten abhängig ist, gemäß oder analog Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 im Zusammenhang mit geänderten Wechselkursen periodisch neu zu berechnen sind?
Wenn ja, ist dann bei diesen periodischen Neuberechnungen
a) ungeachtet des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der ausländischen Leistung(en) zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich ist;
b) jedesmal wieder der nationalrechtliche Betrag mit dem Betrag zu vergleichen, der nach der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 errechnet wird?
Der ergänzenden Mitteilung für den Gerichtshof ist zu entnehmen, daß der Centrale Raad von Beroep die retirement pension und die niederländische Witwenrente für gleichartige Leistungen hält, weil beide ausschließlich auf der Versicherung und den Beiträgen des verstorbenen Ehegatten beruhten. Nach Ansicht des Centrale Raad van Beroep ergibt sich aus Artikel 32 des National Insurance Act 1965 und insbesondere aus der Tatbestandsvariante des Absatzes 3 Buchstabe a, daß der Tod des Ehegatten die Bedingungen für die Gewährung der retirement pension verändert habe. Daß diese nach dem Tod des Ehegatten von sechs auf zehn Pfund erhöht worden sei, sei Beweis genug dafür, daß sich die Rechtsnatur oder zumindest die Rechtsgrundlage der Rente geändert habe.
Die erste Vorlagefrage sei für den Fall gestellt worden, daß die fraglichen Leistungen als verschiedenartig anzusehen seien.
Im übrigen hat sich der Centrale Raad van Beroep die Frage gestellt, welcher Umrechnungskurs bei der Berechnung des Zuschlags nach Artikel 1 Absatz 3 des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 anzuwenden sei.
Der Umrechnungskurs nach Artikel 3 Absatz 1 am Ende dieses Koninklijk Besluit, d. h. der an der Amsterdamer Börse notierte Kurs oder, wenn dieser nicht vorhanden ist, ein von der Nederlandse Bank zu bezeichnender Kurs, entspricht nach Auffassung des Centrale Raad van Beroep dem in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 — zumindest in ihrer bis zum 1. Januar 1975 geltenden Fassung — vorgesehenen Umrechnungskurs.
Anders verhalte es sich mit dem gemäß Artikel 107 in der Fassung der Verordnung Nr. 2639/74 des Rates (ABl. L 283, S. 1) seit dem 1. Januar 1975 festgesetzten Kurs.
Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem einzelstaatlichen Recht hält es der Centrale Raad van Beroep für geboten, bei der Anwendung der einzelstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen nicht mehr Artikel 3 Absatz 1 des erwähnten Koninklijk Besluit, sondern den in dem neuen Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 festgelegten Umrechnungskurs heranzuziehen.
Der Centrale Raad van Beroep führt ferner aus, durch Kursänderungen könne die Höhe der einem Wanderarbeitnehmer gewährten Leistungen beeinflußt werden, was möglicherweise eine Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle. Der Centrale Raad van Beroep merkt dazu an, die Verwaltungskommission habe zwar in ihrem Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 (ABl. C 150, S. 2) ausgeführt, Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 verpflichte nicht dazu, laufende Leistungen periodisch neu zu berechnen; dieser Beschluß ist nach Auffassung des Centrale Raad van Beroep jedoch nicht rechtsverbindlich.
Der Centrale Raad van Beroep fragt sich schließich, ob man bei möglichen periodischen Neuberechnungen im Zusammenhang mit geänderten Wechselkursen von den zwischenzeitlich insbesondere aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten geänderten ausländischen Leistungsbeträgen auszugehen hat und ob bei diesen Neuberechnungen jedes Mal wieder der sich aus den einzelstaatlichen Vorschriften ergebende Betrag niit dem Betrag, der sich aus der Anwendung der Regelung des Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, zu vergleichen ist.
Der Vorabentscheidungsersuchen ist am 27. August 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben der Raad van Arbeid, vertreten durch seinen Präsidenten L. C. van Dalen, die Regierung der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten F. Italieaner als Bevollmächtigen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux, im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 21 der Satzung und 45 der Verfahrensordnung beschlossen, Beweiserhebungen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1982 hat der Kanzler des Gerichtshofes den Raad van Arbeid gebeten, bis zum 17. August 1982 Entstehung und Entwicklung des Streites in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich genau darzustellen.
Die Antwort des Raad van Arbeid ist am 17. August 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
In die vorstehende Darstellung von Sachverhalt und Verfahren sind die Antworten des Raad van Arbeid auf die Frage des Gerichtshofes unmittelbar eingegangen.
Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1982 ist die vorliegende Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen worden.
Gemäß Artikel 54 der Verfahrensordnung ist nach Abschluß der Beweisaufnahme der Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen
Zur ersten Frage
Der Raad van Arbeid weist darauf hin, daß die nationalen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anzuwenden seien, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) erhalte, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 dieser Verordnung festgestellt würden. Derartige Leistungen könnten folglich aufgrund von Antikumulierungsvorschriften nicht herabgesetzt werden. Nach Ansicht des Raad van Arbeid ist der Ausdruck Leistungen gleicher Art im Lichte der Bestimmungen des Anhangs V Abschnitt I Nr. 11 der Verordnung Nr. 1408/71 (kodifizierte Fassung, ABl. C 138 vom 9. 6. 1980, S. 63) auszulegen, die bestimmten, daß bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Verordnung In-validitäts-, Alters-und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art gälten.
Es sei davon auszugehen, daß auf den Ehemann von Frau Van der Bunt-Craig sowohl die niederländischen als auch die englischen Vorschriften anwendbar gewesen seien und daß in beiden Ländern der Anspruch auf Leistungen sich aus seiner Versicherung ableite. Somit müsse der Leistungsanspruch gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Artikel 51 des Vertrages festgestellt werden, der in seinem Buchstaben a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen vorschreibe. Der Raad van Arbeid neigt zu der Ansicht, Artikel 46 sei sowohl auf die niederländische Witwenrente als auch auf die englische Altersrente anzuwenden.
Da die englische Regelung keine Antikumulierungsvorschrift enthalte, sei die aussschließlich aufgrund dieser Regelung festgestellte Leistung nicht geringer als jene aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1.
Nach Auffassung des Raad van Arbeid folgt hinaus, daß nur die niederländischen Behörden nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgehen könnten. Artikel 46 Absatz 3 laute wie folgt:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.
Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.
Gestützt auf diese Bestimmungen ist der Raad van Arbeid der Ansicht, daß die englische Leistung voll von der niederländischen Witwenrente abzuziehen sei, soweit die Summe der englischen und niederländischen Leistungen den theoretischen Höchstbetrag übersteige.
Die niederländische Regierung führt unter Hinweis auf das Urteil vom 2. Juli 1981 (verbundene Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80) aus, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 lasse nationale Antikumulierungsvorschriften unberücksichtigt. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Zusammenrechnung verschiedenartiger Leistungen, auf die sich die erste Vorlagefrage offensichtlich beziehe, fänden sich in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72, insbesondere in den Buchstaben b und c dieser Bestimmung.
Zusammenfassend schlägt die niederländische Regierung vor, die erste Frage des Centrale Raad van Beroep in dem Sinne zu beantworten, daß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 beim Zusammentreffen einer Witwenrente mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogenen andersartigen Leistung nicht anzuwenden ist, weil insoweit die nationalen Antikumulierungs-vorschriften zur Anwendung gelangen.
Nach Auffassung der Kommission ist zur Beantwortung der ersten Frage zunächst die Art der betreffenden Leistungen zu untersuchen. Jedenfalls seien die Leistungen, soweit sie sich aus der Versicherung derselben Person ableiteten, gleich zu behandeln.
Sowohl nach dem Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Regelung als auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die hier fraglichen Leistungen gleicher Art. Der Gerichshof habe sich im Urteil vom 19. Juni 1979 (Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. S. 2111, und Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti, S. 2127—2129) und im Urteil vom 15. Oktober 1980 (Rechtssache 4/80, Remo d'Amico, Sig. S. 2951) für eine weite Auslegung dieses Begriffs ausgesprochen.
Die Kommission bemerkt ferner, nach Auffassung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer umfasse der Begriff Leistung gleicher Art alle Leistungen bei Alter, Invalidität oder an Hinterbliebene, die sich aus der Versicherungslaufbahn derselben Person ableiteten und dasselbe Risiko deckten.
Wenn die fraglichen Leistungen gleicher Art seien, müssen die ausschließlich auk grund der nationalen Rechtsvorschriften — einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften — festgestellte Leistung mit der sich aus der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden Leistung verglichen werden.
Insbesondere aus dem Urteil vom 16. Mai 1979 (Rechtssache 236/78, Mura, Slg. S. 1819) ergebe sich, daß Artikel 46 anzuwenden sei, wenn er für den Arbeitnehmer günstiger sei, als es die nationalen Rechtsvorschriften allein wären.
Der Standpunkt des Centrale Raad van Beroep stimme mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen überein. Die entsprechende Frage sei deshalb gegenstandslos.
Zur zweiten Frage
Der Raad van Arbeid ist der Ansicht, daß die Umrechnung von Währungen, soweit die Leistungen ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften berechnet würden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen habe. Die niederländischen Bestimmungen seien den tiefgreifenden Veränderungen im internationalen Währungssystem noch nicht angepaßt. Soweit die nationalen Rechtsvorschriften Lücken aufwiesen, sei es Sache des nationalen Gerichts im Wege der Auslegung der Grundsätze des niederländischen und des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, was Rechtens sei.
Nach Meinung der niederländischen Regierung ergibt sich die Antwort auf die zweite Frage von vornherein aus Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72, der den anzuwendenden Umrechnungskurs für den Fall festlege, daß die Berechnung der Leistungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 erfolge.
Die nationalen Antikumulierungsvorschriften gingen jedoch allen anderen Vorschriften, einschließlich Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, vor. Auch Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 dürfe nicht in Betracht gezogen werden.
Die Kommission hält dafür, daß — würde man die zweite Frage verneinen — die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften unterschiedlich ausfallen würde je nachdem, ob auf Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Bezug genommen werde oder nicht.
Eine derartige Dualität des Systems laufe den Interessenten des Wanderarbeitnehmers zuwider und beeinträchtige die Rechtssicherheit.
Es sei angebracht und entspreche den mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages verfolgten Zielen, die in Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Währungsumrechnungsmethode bei der Anwendung einer Vorschrift über die Nichtkumulierung von Leistungen heranzuziehen.
Im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der gemeinschaftlichen Regelung sei eine analoge Anwendung dieser Bestimmung geboten.
Der Gerichtshof habe den Grundsatz der analogen Anwendung bei offensichtlichen Lücken infolge einer nicht beabsichtigten Auslassung durch die Verfasser des Textes anerkannt. Der fragliche Fall dürfe jedoch nicht außerhalb des ausdrücklichen Geltungsbereichs der im Wege der Analogie zu erstreckenden Bestimmung liegen.
Zur dritten Frage
Der Raad van Arbeid führt aus, weder Artikel 51 des Vertrages noch die Verordnungen zu seiner Durchführung enthielten Bestimmungen, nach denen bei Veränderung der Umrechnungskurse eine neue Zusammenrechnung und eine neue verhältnismäßige Aufteilung von Leistungen, die gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bereits festgestellt seien, vorgenommen werden müsse.
Der Raad van Arbeid verweist auf den 1977 von der Kommission der Gemeinschaften vorgelegten Bericht über die Auswirkungen der Wechselkursveränderungen auf die Berechnung und die Zahlung von Sozialleistungen für Wanderarbeitnehmer. Dieser Bericht sei unter Mitwirkung der Regierungsvertreter im Rechnungsausschuß der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Gemeinschaften erstellt worden. Aus diesem Bericht ergebe sich, daß die Wechselkursschwankungen sich für die Mehrheit der Betroffenen günstig auswirkten. Selbst bei bedeutenden Währungsveränderungen schlügen die positiven oder negativen Auswirkungen nur teilweise auf die materielle Situation der Rentenempfänger durch. Der genannte Bericht zeige ferner, daß die monetären Störungen von den Rentenanpassungen weitgehend ausgeglichen würden.
Die praktische Unmöglichkeit einer periodischen Überprüfung zur Feststellung des Unterschiedes zwischen dem Kurs, zu dem die Rente festgestellt worden sei, und demjenigen, zu dem später die Zahlungen erfolgt seien, habe den Rat veranlaßt, in die Verordnung Nr. 1408/71 Bestimmungen aus der Verordnung Nr. 4, die die Überprüfung der Leistungen bei bestimmten Wechselkursveränderungen vorgesehen hätten, nicht in die Verordnung Nr. 1408/71 zu übernehmen. Die Notwendigkeit des Austausche der für eine Neuberechnung unerläßlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten und das Problem der rechtzeitigen Verfügbarkeit dieser Daten würden nämlich für die nationalen Verwaltungen eine derartige Belastung darstellen, daß die Durchführung der Verordnungen darunter leiden würde.
Die niederländische Regierung legt dar, Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 solle die Regeln für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung bei der Berechnung, der Feststellung oder Erstattung von Geld-oder Sachleistungen in den Fällen festlegen, die in den verschiedenen aufgezählten Verordnungsbestimmungen umrissen seien. Um den wahren Währungsverhältnissen bei der Berechnung von Leistungen, deren Höhe auch von auf eine andere Landeswährung lautenden Leistungen abhänge, möglichst gerecht zu werden, schreibe die Verordnung pro Quartal die für die mit der Feststellung betrauten Stellen verbindlichen Umrechnungskurse vor. Mit dem Erlaß dieser Bestimmungen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht Vorschriften über eine regelmäßige Neuberechnung der Leistungen aufstellen wollen. Nur Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 führe die Fälle an, in denen eine Leistungsüberprüfung stattfinden müsse. Werde eine solche Überprüfung vorgenommen, müsse der zum Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 anzuwendende Umrechnungskurs berücksichtigt werden.
Die niederländische Regierung schlägt vor, die dritte Frage in dem Sinne zu beantworten, daß Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 bei der periodischen Überprüfung von Leistungen im Falle von Veränderungen der Währungsumrechnungskurse keine Rolle spielen darf.
Die Kommission führt aus, Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffe ausschließlich den Fall der Anpassung (Absatz 1) und den Fall der infolge einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen notwendig gewordenen Neuberechnung (Absatz 2).
Nach Meinung der Kommission betrifft Artikel 51 zwar nicht den Fall einer Veränderung der Währungsumrechnungskurse, Absatz 1 dieser Bestimmung sei jedoch angesichts dieser Lücke analog anzuwenden.
Die Kommission hält diese Lösung wegen der Ähnlichkeit der Fallgestaltung, auf die sich diese Bestimmung beziehe, und jener, die der Vorlagefrage zugrunde liege, für gerechtfertigt. Jede andere Lösung bereitet nach Meinung der Kommission erhebliche praktische Schwierigkeiten.
Aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, deren Sinn durch die bereits erwähnte Entscheidung Nr. 99 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit vom 13. März 1975 deutlich gemacht worden sei, ergebe sich, daß die laufenden Leistungen nicht in dem Maße, in dem sie während der Zahlung von Wechselkursveränderungen möglicherweise berührt würden, periodisch neu zu berechnen seien. Anders lägen die Dinge lediglich bei der Erstfeststellung der genannten Leistungen oder bei deren Neuberechnung infolge der Änderung des Verfahrens zu ihrer Feststellung, oder der Methode zu ihrer Berechnung.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sei die dritte Frage zu verneinen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 10. Februar 1983 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluß vom 11. August 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und von Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Van der Bunt-Craig und dem Raad van Arbeid aufgeworfen worden, der die Anwendung des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 (Staatsblad Nr. 174) durch den Raad van Arbeid betrifft. Dieser aufgrund von Artikel 30a der Algemene Weduwen-en Wezenwet (allgemeines Gesetz über die Witwen-und Waisenrenten), nachfolgend AWW genannt, ergangene Besluit soll die Kumulierung von Leistungen nach der AWW und nach Sozialrechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats beschränken.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß die britische Staatsangehörige Van der Bunt-Craig seit ihrer Geburt im Vereinigten Königreich wohnte und dort den Beruf einer Krankenschwester ausübte. Ihr Ehemann, der niederländische Staatsangehörige Van der Bunt, arbeitete seit 1919 im Vereinigten Königreich und erhielt 1955 die britische Altersrente zuerkannt. Das Ehepaar ließ sich daraufhin in den Niederlanden nieder. Dort bezog Herr Van der Bunt seit 1961 ferner eine Altersrente nach der Algemene Ouderdomswet (allgemeines Altersrentengesetz).
4 Am 4. Februar 1974 wurde der damals 60jährigen Frau Van der Bunt-Craig ausschließlich aufgrund der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge ihres Mannes eine retirement pension — englische Altersrente — in Höhe von 6 £ pro Woche zuerkannt. Als der Ehemann am 17. September 1974 in den Niederlanden verstarb, wurde die retirement pension von Frau Van der Bunt-Craig, die auch weiterhin aufgrund der Beiträge von Herrn Van der Bunt gezahlt wurde, neu berechnet und am 23. September 1974 von 6 auf 10 £ wöchentlich erhöht. Am 4. Oktober 1974 beantragte Frau Van der Bunt-Craig beim Raad van Arbeid eine Witwenrente nach der AWW.
5 In der Erwägung, daß es sich bei der aufgrund der Versicherung und der Beiträge ihres Mannes an Frau Van der Bunt-Craig gezahlten retirement pension um eine Hinterbliebenenrente handele, wandte der Raad van Arbeid Artikel 1 Absatz 1 des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 an, der wie folgt lautet:
Beim zeitlichen Zusammentreffen einer Witwenrente nach der Algemene Weduwen-und Wezenwet mit einer oder mehreren Leistungen an Hinterbliebene nach den Sozialrechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten wird die Witwenrente um einen Betrag gekürzt, der dem Verhältnis zwischen der Dauer der von demjenigen, aus dessen Tod der Anspruch auf Witwenrente abgeleitet wird, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder anderer Staaten zurückgelegten Versicherungs-oder Beschäftigungszeiten und der Dauer des Zeitraums zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres des Verstorbenen und seinem Todeszeitpunkt entspricht.
6 Aufgrund dieser Bestimmungen bewilligte der Raad van Arbeid Frau Van der Bunt-Craig mit Bescheid vom 29. Dezember 1975 eine Witwenrente nach der AWW, die sich ab 1. September 1974 auf 100 % und ab 23. September 1974, dem Zeitpunkt der Erhöhung der retirement pension aus Anlaß des Todes von Herrn Van der Bunt, auf 47,91 % belief. Der Raad van Arbeid gewährte der Betroffenen darüber hinaus einen Zuschlag nach Artikel 1 Absatz 3 des Koninklijk Besluit, der folgendes bestimmt:
Wenn die Summe des Betrags der gekürzten Witwenrente und des Betrags der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten geschuldeten Leistung an Hinterbliebene unter dem Betrag der Witwenrente liegt, bevor diese nach Absatz 1 gekürzt wurde, wird ein Zuschlag in Höhe des Unterschieds zwischen dieser Summe und dem letztgenannten Betrag gewährt.
7 Zur Umrechnung der retirement pension in niederländische Währung zog der Raad van Arbeid gemäß Artikel 3 a. E. des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 den von der Nederlandse Bank bekanntgegebenen, am 23. September 1974 geltenden Kurs heran. Dieser Kurs stimmte mit dem in der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 festgelegten Umrechnungskurs überein. Der Raad van Arbeid beschloß, nach dem 23. September 1974 eingetretene Wechselkursänderungen nicht zu berücksichtigen.
8 Frau Van der Bunt-Craig erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Raad van Beroep. Dieser hob mit Urteil vom 26. April 1977 den streitigen Bescheid auf, soweit mit ihm festgestellt wurde, daß die retirement pension insgesamt eine Leistung an Hinterbliebene im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Koninklijk Besluit vom 20. März 1968 sei.
9 Der Raad van Arbeid legte gegen dieses Urteil Berufung beim Centrale Raad van Beroep ein, der seinerseits dem Gerichtshof die folgenden Fragen gestellt hat:
1. Ist auch beim Zusammentreffen einer ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften bezogenen Rente mit einer andersartigen Leistung eines anderen Mitgliedstaats die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsvorschrift in der Weise zu beschränken, daß dann, wenn die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dieser Artikel anzuwenden ist?
2. Ist Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen, daß die in diesem Artikel niedergelegte Methode zur Umrechnung von Währungen auch für die Umrechnung von Leistungen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund einer — gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fortbestehenden — nationalen Antikumulierungsvorschrift gilt?
3. Folgt aus der den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugrundeliegenden Zielsetzung, daß (ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts oder nach der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete) laufende Leistungen, deren Höhe zum Zeitpunkt ihrer Feststellung auch von der Höhe einer oder mehrerer Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten abhängig ist, gemäß oder analog Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 im Zusammenhang mit geänderten Wechselkursen periodisch neu zu berechnen sind?
Wenn ja, ist dann bei diesen periodischen Neuberechnungen
a) ungeachtet des Artikels 51 der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der ausländischen Leistung(en) zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Neuberechnung maßgeblich ist;
b) jedesmal wieder der nationalrechtliche Betrag mit dem Betrag zu vergleichen, der nach der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 errechnet wird?
Zur ersten Frage
10 Den ergänzenden Ausführungen des Centrale Raad van Beroep zum Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die erste Frage für den Fall gestellt wird, daß die fraglichen Leistungen als verschiedenartig anzusehen sind. Somit enthält die erste Frage in Wirklichkeit zwei Teilfragen : Die erste geht dahin, ob die nach den britischen Rechtsvorschriften an die Witwe eines Arbeitnehmers gezahlte retirement pension und eine niederländische Witwenrente nach der AWW Leistungen gleicher Art im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind; die zweite geht dahin, ob, je nachdem, wie die Antwort auf die erste Teilfrage ausfällt, die nationalen oder die in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden sind.
11 Zur ersten Teilfrage bemerkt die britische Verwaltung, die retirement pension könne nicht als eine Leistung an Hinterbliebene angesehen werden. Es handele sich um eine Altersrente, auf die jede verheiratete Frau einen eigenen Anspruch habe, auch wenn sie aufgrund der Versicherung und der Versicherungsbeiträge des Ehemannes gezahlt werde. Daß der Betrag dieser Leistung aus Anlaß des Todes des Ehemannes neu berechnet und erhöht werde, wirke sich auf die Natur der Leistung nicht aus.
12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Anhang V Abschnitt G Nr. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 Invaliditäts-, Alters-und Witwenrenten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als Leistungen gleicher Art anzusehen sind.
13 Sodann ist zu bemerken, daß Sozialversicherungsleistungen unabhängig von den besonderen Merkmalen der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als von gleicher Art anzusehen sind, wenn ihr Zweck und ihre Berechnungsgrundlage gleich sind.
14 In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten erworbene Leistungen, die den Lebensbedarf eines alten Menschen, der nicht mehr über das Einkommen seines verstorbenen Ehegatten verfügt, sichern sollen und deren jeweilige Höhe aufgrund der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge dieses Ehegatten festgestellt wird, wegen der Gleichheit ihres Zwecks und ihrer Berechnungsgrundlage Leistungen gleicher Art sind.
15 Was die Beantwortung der zweiten Teilfrage nach der Anwendbarkeit der Antikumulierungsvorschriften angeht, so ist hervorzuheben, daß das nationale Gericht nur den Fall ins Auge gefaßt hat, daß diese Leistungen gleicher Art ausschließlich aufgrund nationaler Ansprüche gewährt werden. Es ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden. Zu beachten ist jedoch, daß, wenn sich die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig erweist als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dieser Artikel anzuwenden ist. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der die Kumulierung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erworbenen Leistungen beschränken soll, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.
16 Auf die erste Frage, so wie sie durch die erläuternden Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergänzt worden ist, ist somit zu antworten, daß
nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten erworbene Leistungen, die den Lebensbedarf eines alten Menschen, der nicht mehr über das Einkommen seines verstorbenen Ehegatten verfügt, sichern sollen und deren jeweilige Höhe aufgrund der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge dieses Ehegatten festgestellt wird, Leistungen gleicher Art sind,
wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden. Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, so ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3 unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.
Zur zweiten Frage
17 Aufgrund der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage dahin gehend zu verstehen, ob im Falle der Kumulierung von Leistungen gleicher Art für die Durchführung der nationalen Antikumulierungsvorschriften die in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vorgesehene Währungsumrechnungsmethode anzuwenden ist.
18 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der Verordnung Nr. 2639/74 des Rates vom 15. Oktober 1974 (ABl. L 283, S. 1) zur Änderung der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 nur den Kurs für die Umrechnung in einer Landeswährung ausgedrückter Beträge in eine andere Landeswährung festlegen soll, um die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zu ermöglichen.
19 Was die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei der Durchführung von Antikumulierungsvorschriften im Fall der Kumulierung von Leistungen gleicher Art angeht, ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß Artikel 107 nur anzuwenden ist, wenn Leistungen zugunsten des Betroffenen aufgrund von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sind, falls diese Lösung für ihn günstiger ist als die, die sich aus der alleinigen Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Werden dagegen die Ansprüche nur aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften berechnet, kann Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 keine Anwendung finden und bestimmen sich die Währungsumrechnungskurse weiter nach den nationalen Rechtsvorschriften.
20 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß, wenn Leistungen gleicher Art in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ohne jede Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 bewilligt und festgestellt worden sind, keine Veranlassung besteht, die in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Währungsumrechnungsmethode anzuwenden.
Zur dritten Frage
21 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob das Gemeinschaftsrecht vorschreibt, Leistungen, deren Betrag unter Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistung entweder aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und die Kumulierung von Leistungen oder aufgrund von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden ist, im Hinblick auf die Veränderungen der Währungsumrechnungskurse periodisch neu zu berechnen.
22 Im ersten Fall — wenn die dem Arbeitnehmer gezahlten Leistungen ausschließlich gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgestellt werden — findet keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die eine periodische Neuberechnung nach Maßgabe der Währungsumrechnungskurse vorschreiben würden, Anwendung.
23 Im zweiten Fall — wenn die Leistungen gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/81 festgestellt werden — legt Artikel 51 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Anpassung und Neuberechnung der Leistungen fest. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
1. Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.
2. Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine neue Berechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.
24 Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 legt den Umrechnungskurs fest, der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist. Artikel 107 enthält jedoch keine Verpflichtung, laufende Leistungen (insbesondere Renten) bei Änderungen der Währungsumrechnungskurse periodisch neu zu berechnen. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluß Nr. 99 der Verwaltungskommission der Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. C 150, 1975, S. 2).
25 Aufgrund des Vorstehenden ist auf die dritte Frage zu antworten, daß keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts vorschreibt, daß eine Leistung der sozialen Sicherheit, deren Betrag unter Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistung festgestellt worden ist, wegen einer Änderung der Währungsumrechnungskurse periodisch neu zu berechnen ist.
Kosten
26 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Centrale Raad von Beroep durch Beschluß vom 11. August 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten erworbene Leistungen, die den Lebensbedarf eines alten Menschen, der nicht mehr über das Einkommen seines verstorbenen Ehegatten verfügt, sichern sollen und deren jeweilige Höhe aufgrund der Versicherung und der Sozialversicherungsbeiträge dieses Ehegatten festgestellt wird, sind Leistungen gleicher Art.
Bezieht der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften, so verbieten es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden. Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, so ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3 unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.
2. Sind Leistungen gleicher Art in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ohne jede Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 bewilligt und festgestellt worden, so besteht keine Veranlassung, die in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Währungsumrechnungsmethode anzuwenden.
3. Keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts schreibt vor, daß eine Leistung der sozialen Sicherheit, deren Betrag unter Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistung festgestellt worden ist, wegen einer Anderung der Währungsumrechnungskurse periodisch neu zu berechnen ist.