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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1983 – C-49/82

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:63

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 10. März 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Kommission hat nach Artikel 169 EWG-Vertrag Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es entgegen Artikel 1 der Richtlinie 71/235 des Rates vom 21. Juni 1971 (ABl. L 143, 1979, S. 28) zugelassen hat, daß Butter aus Drittländern in Zollagern abgepackt wird.

Die Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 (ABl. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 7) hat das Zollagerverfahren harmonisiert. Nach Artikel 2 Absatz 1 führt das Zollagerverfahren dazu, daß während der Lagerung der Waren Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen nicht erhoben werden. Bei ihrer Auslagerung müssen die Waren in den freien Verkehr oder in einen anderen Zollverkehr übergeführt oder aber ausgeführt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 2). In den Begründungserwägungen heißt es: Da die wesentliche Aufgabe der Zollager darin besteht, die Lagerung von Waren zu gewährleisten, sind Behandlungen während der Lagerung nur insoweit zulässig, als sie der Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dienen; werden eingelagerte Waren in anderer Weise behandelt, so gelten für sie nicht mehr die Regeln des Zollagerverfahrens; die Regeln dieser Richtlinie finden daher keine Anwendung mehr.

Das Zollagerverfahren kann man dem aktiven und dem passiven Veredelungsverkehr gegenüberstellen, die durch die Richtlinie 69/73 des Rates vom 4. März 1969 (ABl. L 58, 1969, S. 1) und durch die Richtlinie 76/119 des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24, 1976, S. 58) harmonisiert worden sind. Aktiver Veredelungsverkehr ist das Zollverfahren, nach dem Waren... ohne Entrichtung von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen veredelt werden können, wenn die Waren... aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/73). Passiver Veredelungsverkehr ist das entsprechende Verfahren, nach dem Waren jeder Beschaffenheit und jeden Ursprungs vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und als Veredelungserzeugnisse... unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Eingangsabgaben wieder eingeführt werden dürfen, nachdem sie außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem oder mehreren der Veredelungsvorgänge... unterzogen worden sind (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/119; Veredelungserzeugnisse sind solche, die durch einen oder mehrere der in Artikel 3 genannten Veredelungsvorgänge, nämlich Bearbeitung einschl. Montage, Zusammensetzung und Anpassung, Verarbeitung und Ausbesserung entstanden sind).

Obwohl die Erhebung von Zöllen sowohl nach dem Zollagerverfahren wie nach dem aktiven und dem passiven Veredelungsverkehr für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden kann, verfolgen diese Verfahren verschiedene Ziele. Der aktive Veredelungsverkehr bietet die Möglichkeit, nicht für den Gemeinschaftsmarkt bestimmte Waren abgabenfrei einzuführen, um sie durch in der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmen veredeln zu lassen und dann wieder auszuführen. Der passive Veredelungsverkehr findet Anwendung, wenn die Veredelung von Waren, die für den Gemeinsamen Markt bestimmt sind, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stattfindet. Das Zollagerverfahren ist dagegen nur eine Regelung für die Lagerung von Waren, so daß beispielsweise ein Importeur einen Warenvorrat anlegen kann, Zölle und andere Abgaben aber erst zahlen muß, wenn die Waren in den freien Verkehr des Gemeinschaftsmarktes eingeführt werden.

Es steht fest, daß während der Zollagerung der Waren bestimmte Behandlungen vorgenommen werden können. Dies ergibt sich eindeutig aus den Begründungserwägungen der Richtlinie 69/74 und aus Artikel 9, der bestimmt:

(1) Die in Zollagern eingelagerten Waren müssen dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen den üblichen Behandlungen unterzogen werden können, die der Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dienen.

Spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe dieser Richtlinie stellt der Rat auf Vorschlag der Kommission die gemeinsame Liste der von Unterabsatz 1 erfaßten üblichen Behandlungen auf, die in den verschiedenen Arten von Zollagern vorgenommen werden können.

(2) Waren, die Gegenstand anderer Behandlungen als der von Absatz 1 erfaßten üblichen Behandlungen sind, unterliegen den Regeln, die für den aktiven Veredelungsverkehr gelten.

Die Richtlinie 71/235 enthält die gemeinsame Liste der üblichen Behandlungen. Nach der Richtlinie 71/147 des Rates vom 4. März 1974 (ABl. L 84, 1974, S. 1) können diese Behandlungen auch im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs erfolgen. Umgekehrt fallen bestimmte Behandlungen, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs vorgenommen werden können, nicht unter die Vorschriften über Zollager.

Nach Artikel 6 der Richtlinie 71/235 mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1971 nachzukommen. In den Niederlanden geschah dies durch den am 9. Februar 1976 geänderten Besluit Douane en Accijnzen. Artikel 210 dieses Besluit verweist für die Definition der üblichen Behandlungen auf Artikel 1 der Richtlinie 71/235. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 71/235 enthält die gemeinsame Liste, die folgende Behandlungen umfaßt:

1 Prüfung, Bestandsaufnahme und Entnahme von Proben;

2 Ausbesserung nach Transport- oder Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt;

3 Reinigen;

4 Ausscheiden beschädigter Teile;

5 Aussortieren, Sieben, Sichten, mechanisches Klären, Filtern, Umpflanzen, Umfüllen oder entsprechende einfache Behandlungen;

6 Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren oder auf ihrer Verpakkung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Waren einen anderen als den tatsächlichen Ur- sprung haben;

7 Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

8 Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen, Umfüllen oder einfache Neuaufmachung in anderen Behältnissen;

9 Befestigen der Waren auf Unterlagen zum Zweck der Aufmachung;

10 einfache Sortier- und Einteilungsmaßnahmen;

11 Untersuchen, Prüfen, Erproben und Maßnahmen zur Inbetriebsetzung von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt;

12 Vermischung von anderen Waren als Likören, Branntweinen, Weinen und alkoholischen Getränken, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt;

13 Vermischung von Likören untereinander;

14 Vermischung von Branntweinen untereinander;

15 Verschneiden von Weinen und andere übliche önologische Verfahren;

16 Verdünnung von alkoholischen Getränken mit Wasser zur Herabsetzung des Alkoholgehalts;

17 Wässern, Reinigen und Crouponieren von Häuten;

18 Zerkleinern getrockneter Hülsenfrüchte;

19 Teilen von Waren, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt;

20 alle Behandlungen, die den Zustand der Waren während der Einlagerung erhalten sollen, wie Lüften, Trocknen, auch unter Verwendung künstlich erzeugter Hitze, Kühlen und Einfrieren, Zusatz von Konservierungsmitteln, Ausräuchern und Schwefeln (zur Schädlingsbekämpfung), Abschmieren, Auftragen von Rostschutzmitteln, Anbringen einer Schutzschicht für die Beförderung.

Es ist darauf hingewiesen worden, daß die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für Butter durch die Verordnung Nr. 3066/75 des Rates vom 24. November 1975 (ABl. L 307, 1975, S. 3) ausgeschlossen werden konnte, deren Geltungsdauer durch die Ratsverordnungen Nr. 875/77 vom 26. April 1977 (ABl. L 106, 1977, S. 23) und Nr. 1363/80 vom 5. Juni 1980 (ABl. L 140, 1980, S. 15) bis 1981 verlängert worden ist. Dies galt jedoch nur, sofern die Butter zur Herstellung von in Artikel 1 der... Verordnung [(EWG) Nr. 804/68 (ABI. L 148, 1968, S. 13)] erwähnten Erzeugnissen oder von im Anhang zu derselben Verordnung aufgeführten Waren bestimmt war. In der Verordnung Nr. 3352/75 vom 23. Dezember 1975 (ABl. L 330, 1975, S. 28) schloß die Kommission die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Butter, die zur Herstellung derartiger Erzeugnisse bestimmt war, aus, fügte aber den Satzteil insbesondere... das Abpacken von loser Butter in Kleinverpakkungen zum Verkauf im Einzelhandel ein. Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 2119/78 der Kommission vom 7. September 1978 (ABl. L 246, 1978, S. 12) geändert, nach der aus Drittländern stammende Butter, für die keine Abschöpfung erhoben worden war, nicht in Kleinverpackungen abgepackt werden durfte. Obwohl die Parteien diesen Punkt nicht erschöpfend behandelt haben, scheint mir auf den ersten Blick doch nicht, daß das Abpacken von loser Butter in Kleinverpackungen das Herstellen eines in Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 oder im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisses ist. Es scheint jedoch nicht, daß diese Bestimmungen für die vom Gerichtshof in dieser Rechtssache zu entscheidende Frage Bedeutung haben.

Die Parteien streiten darüber, ob das Abpacken von in einem Zollager eingelagerter Butter eine der in der Liste aufgeführten üblichen Behandlungen ist. Nach den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Angaben wird die teils aus Finnland, Norwegen und Schweden, teils aus dem freien Verkehr in den Niederlanden stammende Butter in den Zollagern in Behältern von 15 oder 25 Kilogramm bei einer Temperatur von ungefähr — 18 °C gelagert. In diesem Zustand ist sie zu hart, um bearbeitet oder geschnitten zu werden. Deshalb wird sie aus dem Gefrierraum genommen, und man läßt sie auftauen bis zu einer Temperatur von ungefähr + 10 °C. Dann wird die äußere und die innere Verpackung entfernt, die normalerweise aus Karton und aus einer speziellen Papiersorte bestehen. Die Butterblöcke werden von Hand in eine Maschine gefüllt, die sie zu einer homogenen Masse knetet und in eine bestimme Form preßt, gewöhnlich in die einer langen Stange mit rechteckigem Querschnitt. Das Kneten ist anscheinend deshalb erforderlich, weil die Butter an der Außenseite des Blocks manchmal eine andere Farbe als im Blockinneren hat, das auch härter als die Außenseite ist. Sie wird dann mechanisch zu einer Packmaschine befördert, die sie in Stücke mit dem gewünschten Gewicht schneidet, einwickelt oder in Büchsen verpackt. Die Butter wird normalerweise in Packungen zu 10, 15 oder 250 Gramm oder in Büchsen zu 1000 Gramm abgepackt. Ein Fließband befördert die Packungen oder Büchsen zu einem Packtisch, wo sie von Hand in Kisten gepackt werden. Diese Tätigkeiten stellen offenbar einen fortlaufenden Arbeitsprozeß dar. Die gesamte abgepackte Butter wird zur Versorgung von Schiffen verkauft und geliefert.

Nach Auffassung der Kommission sollten mit der gemeinsamen Liste der üblichen Behandlung nicht die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Maßnahmen verzeichnet, sondern harmonisiert werden. Folglich ist die Liste erschöpfend, und die Mitgliedstaaten können keine weiteren Behandlungen in Zollagern zulassen. Ferner ist die Liste eng auszulegen, da die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie enthaltene Ermächtigung, diese Behandlungen vorzunehmen, die der Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte dienen, eine Ausnahme vom Grundprinzip darstellt, daß Zollager nur zur Lagerung bestimmt sind. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, daß die in Rede stehenden Maßnahmen nicht unter die in der Liste genannten Behandlungen fallen, insbesondere nicht unter Nummer 8, da

1. andere Maßnahmen (Wiegen, Kneten, Formen) als das einfache Abpacken der Butter in Packungen oder Behältnisse damit verbunden seien und

2. die Liste nur einfache Behandlungen vorsehe, was Mischen, Trennen, Kneten, Formen und Wiegen ausschließe, wofür eine kompliziertere Ausrüstung als für einfaches Abpakken erforderlich sei.

Überdies werden diese Maßnahmen nach dem Vorbringen der Kommission mit Fabrikmaschinen durchgeführt, die man üblicherweise nicht in einem Zollager antrifft; auch sind die Kosten höher als bei der Verarbeitung von Butter zu Butteroil.

Die niederländische Regierung behauptet demgegenüber, Zweck der gemeinsamen Liste der üblichen Behandlungen sei die Zusammenstellung der Praktiken, die in den Mitgliedstaaten traditionell angewandt würden; diese Vorgänge gehörten in den Niederlanden zu den traditionellen Behandlungen. Sie würden in einem Arbeitsgang ausgeführt, um die Aufmachung oder die Handelsgüte der Ware zu verbessern, und fielen eindeutig unter Artikel 1 Nr. 8, die jedenfalls nur verlange, daß die Neuaufmachung in anderen Behältnissen einfach sei.

Es ist auf das Protokoll der Tagung vom 4. und 5. Februar 1970, auf der Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Aufstellung der Liste berieten, und auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Oktober 1970 verwiesen worden. Aus dem ersteren ergibt sich eindeutig, daß eine gewisse Harmonisierung für notwendig erachtet wurde, da bestimmte Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten als aktive Veredelung angesehen wurden, während sie von anderen zum Zollagerverfahren gerechnet wurden, und da einige in einem Mitgliedstaat gebräuchliche Maßnahmen nicht in der Liste enthalten waren. In der Begründung zu ihrem Vorschlag erläutert die Kommission, daß die Liste der üblichen Behandlungen anhand der in den Mitgliedstaaten zugelassenen Behandlungen aufgestellt worden sei, wobei man nicht nur der traditionellen Handelspraxis, sondern auch den Bedürfnissen der Benutzer von Zolllagern und Freizonen sowie der Entwicklung der Kontrolltechniken und -mittel Rechnung getragen habe. Ich halte dies nicht für zulässige Kriterien für die Auslegung der Verordnung, aber sie zeigen als historische Fakten, daß die Liste das Ergebnis einer Übereinkunft ist und nicht jede zum damaligen Zeitpunkt in jedem Mitgliedstaat zugelassene Behandlung erfassen sollte. Daß die umstrittenen Maßnahmen traditionell in niederländischen Zollagern vorgenommen wurden, bedeutet deshalb nicht, daß sie von der Liste erfaßt sein müssen.

Aus den Begründungserwägungen der Richtlinie 69/74 des Rates ergibt sich eindeutig, daß mit der Aufstellung der Liste eine Harmonisierung erreicht werden sollte. Daraus folgt meiner Meinung nach, daß die Liste entsprechend dem Vorbringen der Kommission als erschöpfend angesehen werden muß, so daß die Mitgliedstaaten nur die in ihr aufgeführten Behandlungen zulassen dürfen.

Obwohl die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs und das Zollagerverfahren verschiedene Zwecke verfolgen, schließen sie sich gegenseitig nicht ausdrücklich aus, und einige Maßnahmen sind, wie wir gesehen haben, nach beiden Verfahren zulässig. Die Trennungslinie ist nicht ganz klar. Gleichwohl meine ich, daß Waren dann unter die Vorschriften des aktiven Veredelungsverkehrs fallen, wenn sie offensichtlich in der Absicht, sie zu veredeln und danach wieder auszuführen, und nicht im wesentlichen zu dem Zweck, sie zu lagern und nebenbei zu behandeln, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind. Sofern Butter tatsächlich eingeführt wurde, um sie zu veredeln und wieder auszuführen, sollte sie meiner Ansicht nach nicht unter das Zollagerverfahren, sondern unter die Vorschriften des aktiven Veredelungsverkehrs fallen.

Gesetzt den Fall jedoch, daß die Waren im Zollager eingelagert sind, stellt sich die Frage, ob die vorgenommenen Behandlungen so beschaffen sind, daß die Waren noch für die Zollbefreiung in Frage kommen. Sonst müssen sie nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 69/74 den für den aktiven Veredelungsverkehr geltenden Regeln unterworfen werden.

Nur die Behandlungen sind zulässig, die für die Erhaltung der Ware oder der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte erforderlich sind. Dementsprechend sind die in Artikel 1 der Ratsrichtlinie 71/235 aufgeführten Behandlungen so auszulegen, daß sie einem dieser Zwecke entsprechen, auch wenn dies dazu führt, daß einige eng auszulegen sind.

Erhaltung der Ware ist hier nicht einschlägig. Der anschließende Text lautet in der englischen Fassung to improve packaging, in der französischen améliorer la présentation. Meiner Ansicht nach ist die französische Fassung, wie die in einigen anderen Gemeinschaftssprachen, weit genug, um das Abpacken von Waren in einer Form zu erfassen, die nicht notwendig diejenige sein muß, in der die Waren angekommen sind. Den Begriff Verbesserung ihrer Handelsgüte kann man, wie es die Kommission will, eng auslegen, nämlich in dem Sinne, daß er allein die wesentliche Qualität der Waren bezeichnet; man kann ihn aber auch weiter auslegen, so daß er die Verbesserung der Absatzmöglichkeiten umfaßt; dies würde eine Veränderung der Abmessungen oder der Form einschließen, wenn die Waren dadurch leichter verkäuflich werden. Alles in allem ist die zuletzt genannte Auslegung meiner Ansicht nach richtig. Anderenfalls wäre eine Reihe von in der Richtlinie des Rates aufgeführten Maßnahmen nicht mehr von der Ermächtigung gedeckt oder jedenfalls zahlenmäßig so beschränkt, daß sie kaum von Nutzen wären. Nehmen wir als Beispiel das Teilen, Sortieren und Einteilen. Ich teile nicht den Standpunkt der Kommission, daß sich diese Maßnahmen auf die Erhaltung der Handelsgüte zu beschränken haben, wie z. B. auf das Entfernen von verdorbenen Waren. Das fällt unter Erhaltung der Ware. Dieser Standpunkt mißt zudem dem Wort Verbesserung zu wenig Bedeutung bei. Folglich nehme ich an, daß, wenn das Aufteilen von Waren auf kleinere Packungen unter eine oder mehrere Nummern der Liste der Richtlinie fällt, es auch von den in Artikel 9 der Richtlinie 69/74 im einzelnen genannten Zwecken gedeckt werden kann.

Es ist vorgetragen worden, daß die Nummern dieser Liste eng auszulegen seien, weil sie tatsächlich von der Erhebung von Zöllen und Abgaben befreiten, Ich kann diesem Argument nur schwer zustimmen. Die Liste enthält eine breite Skala unterschiedlicher Maßnahmen, die nicht eindeutig auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind und die weit über Behandlungen im Sinne von Einlagern in ein Zollager, Umlagern und Auslagern aus einem Zollager hinausgehen. Aufbrechen von Hülsenfrüchten, Reinigen von Häuten, Verschneiden von Weinen und andere übliche önologische Verfahren oder mechanisches Klären sind deutliche Beispiele, die als Behändlungen in einem Zollager nicht weniger überraschen als die Bearbeitung, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.

Ebensowenig lasse ich gelten, daß samtliehe Arbeitsvorgänge einfach sein müssen, um zu diesen Behandlungen zu gehören, sofern die Richtlinie eine solche Bedingung nicht ausdrücklich aufstellt, oder daß beim Gebrauch anderer Maschinen als einer einfachen Grundausrüstung ein Arbeitsvorgang nicht mehr dazu zählt. Entscheidend ist eher die Art des Arbeitsvorgangs als die Ausrüstung. Zwei Samenarten mit einer ausgeklügelten Maschine statt von Hand zu sortieren, ist meiner Ansicht nach noch immer eine einfache Sortiermaßnahme. Auch das Abpacken beschränkt sich nicht auf eine Mindestform des Entwickeins. Ich meine, daß Abpacken auch moderne Formen und Methoden des Abpakkens und der Aufmachung, die möglicherweise entwickelt werden, umfassen kann.

Wenn das Vorbringen der niederländischen Regierung richtig ist — und der Meinung bin ich —, daß das Abpacken der losen Butter in Packungen für den Einzelhandel ein Arbeitsvorgang ist, der aus verschiedenen Phasen besteht, dann sind die einzig möglichen Behandlungen nach Nummer 8 das Umpacken und die einfache Neuaufmachung in anderen Behältnissen.

Die Verpackung, mit der die Butter umhüllt wird, sehe ich hier nicht als ein Behältnis an, so daß man nicht von einer Neuaufmachung in anderen Behältnissen reden kann. Man kann zweifellos die Ansicht vertreten, daß der Begriff Umpacken eng in dem Sinne auszulegen ist, daß er nur das Entfernen einer Umhüllung und das Anbringen einer anderen und nichts weiter erfaßt. Angesichts der in Artikel 9 der Richtlinie 69/74 genannten Ziele und im Kontext der Liste insgesamt bin ich insbesondere im Hinblick auf Ausmaß und Umfang einiger Behandlungen alles in allem jedoch der Auffassung, daß dies nicht die richtige Auslegung ist und daß das Umpacken auch das Abpacken von Erzeugnissen in Packungen unterschiedlicher Größe sowie die Vornahme begleitender Maßnahmen erfassen kann, die für das Abpacken notwendig sind, die jedoch Art und Zusammensetzung des Erzeugnisses nicht verändern. Ein Faß muß nicht in ein anderes Faß umgefüllt werden, um unter den Begriff zu fallen. Es kann auch in Flaschen umgefüllt werden. Werden Tüten mit 24 Äpfeln in Tüten mit 6 Äpfeln getan, ist dies nicht bloß ein Teilen, sondern zugleich ein Umpacken im Sinne der Nummer 8. Das Teilen eines Erzeugnisses und das getrennte Abpacken jedes Teils ist in meinen Augen ebenfalls ein Umpacken im Sinne dieser Nummer. Der Umstand, daß die Butter zum Umpacken aufgetaut, geknetet und geschnitten werden muß, scheint an diesem Ergebnis im vorliegenden Fall nichts zu ändern. Dies sind Begleitvorgänge, die nur im Hinblick auf das Umpacken stattfinden: Die Butter selbst bleibt Butter.

Zwar hat man es hier, genau genommen, nicht mit nur einem Arbeitsvorgang zu tun, doch enthält die Richtlinie keine Bestimmung, die mehr als einen Arbeitsvorgang als Teil der zugelassenen Behandlung verbietet. Im vorliegenden Fall haben wir es bei dieser Betrachtungsweise mit Auspacken (Nr. 8) zu tun, vielleicht auch mit Vermischung (Nr. 12), wenn das Kneten zur Herstellung der Farbgleichheit als getrennter Arbeitsvorgang anzusehen ist, sowie mit Teilen (Nr. 19) und Neuverpacken (Nr. 8). Dies sind alles zulässige Behandlungen.

Folglich komme ich, obwohl es für beide Ansichten gute Gründe gibt, zu dem Ergebnis, daß für in Zollagern eingelagerte Butter (anders als für Butter, die eingeführt wird, um innerhalb der Gemeinschaft veredelt und dann aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt zu werden, für die die Richtlinie 69/73 gilt) das Abpacken in kleineren Mengen, zu dem untergeordnete Arbeitsvorgänge wie Auftauen, Kneten und Teilen gehören, durch das aber die Zusammensetzung oder die Qualität der Butter selbst nicht verändert wird, ein Umpacken im Sinne von Artikel 1 Nummer 8 der Richtlinie 71/235 des Rates ist und daß demzufolge das Königreich der Niederlande hinsichtlich dieser Butter nicht gegen seine Verpflichtung, der Richtlinie 71/235 nachzukommen, verstoßen hat. Ich bin deshalb der Auffassung, daß eine Feststellung dieses Inhalts getroffen werden sollte und daß der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollten.