Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1983 – C-59/82
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:64
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 10. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Vorabentscheidungssache haben sie erneut den in Artikel 30 EWG-Vertrag enthaltenen Begriff Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen auszulegen. Diesmal geht es um die Frage, ob ein Verbot des Inverkehrbringens, das nur eingeführte Erzeugnisse betrifft, unter diesen Begriff fällt. Genauer gesagt soll der Gerichtshof klären, ob das Verbot, ein bestimmtes Erzeugnis (Wermutwein, dessen Alkoholgehalt eine bestimmte Grenze unterschreitet) in seinem Herstellungsland in den Verkehr zu bringen, aufgrund einer Verweisung auf das Recht des Herstellungslandes im Recht des Einfuhrstaats auf diesen ausgedehnt werden darf, obwohl dessen Recht kein derartiges Verbot vorsieht.
Ich fasse den Sachverhalt kurz zusammen. Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft erhob beim Landgericht München I Klage gegen die Wein-vertriebs-GmbH mit dem Ziel, dieser verbieten zu lassen, in Italien hergestellten Wermutwein mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 16 % im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Er stützte seine Klage auf das deutsche Weingesetz vom 14. Juli 1971. Dieses sieht zwar keinen Mindestalkoholgehalt für in Deutschland hergestellten Wermutwein vor, bestimmt aber in seinem Artikel 32 Absatz 1: Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke... dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf... Dies bedeutet natürlich, daß Wermutwein, der im Herstellungsland nur verkehrsfähig ist, wenn er einen bestimmten Mindestalkoholgehalt hat, diesen Alkoholgehalt auch aufweisen muß, um in der Bundesrepublik in den Verkehr gebracht werden zu dürfen.
Dieser Fall ist nunmehr in der vorliegenden Rechtssache eingetreten. Nach italienischem Recht (Artikel 7 des Decreto legge Nr. 3 vom 11.1.1956, bestätigt durch das Gesetz Nr. 108 vom 16.3.1956) muß der Alkoholgehalt von Wermutwein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird, mindestens 16 Vol.-% betragen; mit der in ihm enthaltenen Verweisung bewirkt Artikel 32 des deutschen Gesetzes, daß für das Inverkehrbringen italienischen Wermutweins in Deutschland dieselbe Grenze gilt. Dagegen stellt er, wie gesagt, keine derartige Anforderung an das entsprechende einheimische Erzeugnis.
Das Landgericht München I hielt es für die Entscheidung über den ihm unterbreiteten Rechtsstreit für erforderlich, zu klären, ob die genannte Grenze mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar ist. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und sich mit folgenden Fragen an den Gerichtshof gewandt:
1. Ist die Auslegung einer Gesetzesvorschrift im Mitgliedstaat Α., wonach ein im Mitgliedstaat B. hergestellter Wermutwein wegen geringfügiger Unterschreitung eines nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B. vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalts im Mitgliedstaat A. nicht verkehrsfähig ist, auch dann mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag vereinbar, wenn es im Mitgliedstaat A. keinen vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt für inländischen Wermutwein gibt und demzufolge der Wermut, wäre er im Mitgliedstaat A. hergestellt, im Mitgliedstaat A. ohne weiteres verkehrsfähig wäre?
Für den Fall, daß Frage 1 zu bejahen ist:
2. Gilt diese Vereinbarkeit mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag auch dann, wenn die nationalen Bestimmungen im Mitgliedstaat B. vorsehen, daß der Wermutwein im Mitgliedstaat B. nicht den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates B. über den Mindestalkoholgehalt entsprechen muß, sofern er zu Zwecken des Exports in den Mitgliedstaat A. hergestellt wird?
2. Die Beklagte im Ausgangsverfahren hat vorgetragen, die Frage der Vereinbarkeit mit dem Vertrag stelle sich weniger hinsichtlich des hypothetischen Rechts des Mitgliedstaats A als in bezug auf die sehr konkrete Regelung für Wermutwein in der Bundesrepublik Deutschland. Darauf könnte man natürlich antworten, daß die nationale Regelung hier, wie auch sonst, nur die Funktion eines abstrakten Parameters für die Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift hat. Dies wäre jedoch eine ausweichende Antwort. Wie ich am 10. Februar dieses Jahres in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 94/82 (De Kikvorsch) gesagt habe, handelt es sich bei dieser Vorlage um einen regelrechten Kunstgriff. Die nationalen Gerichte bedienen sich [nämlich] oft des Vorabentscheidungsverfahrens in Fällen, in denen eine Behandlung aufgrund direkter Klagen gegen die Migliedstaaten wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aus abgeleitetem Recht zweckdienlicher wäre, und üben so stellvertretend — wobei sie den Gerichtshof in diese ihre stellvertretende Tätigkeit einbeziehen — Befugnisse aus, die eigentlich der Kommission zustehen, oder ergreifen Initiativen, für die eigentlich die Kommission zuständig wäre.
Nun hat die Ersetzung der Kommission durch die Gerichte zwar den Vorteil, daß dem Gerichtshof neue Handlungsspielräume eröffnet werden und damit die Rechtsentwicklung gefördert wird, zugleich sind mit ihr aber mehrere Nachteile verbunden. Zunächst führt sie zu Entscheidungen, die, weil sie aufgrund der besonderen Zuständigkeit nach Artikel 177 ergehen, weniger wirksam sind als die Entscheidungen aufgrund direkter Klagen nach den Artikeln 169, 170 und 171. Sodann hindert sie den Gerichtshof, der im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens an die ihm vorgelegte Frage gebunden ist, die streitigen Vorschriften mit Blick auf die Gesamtregelung zu prüfen, zu der sie gehören. Schließlich verringert sie die Verteidigungsmöglichkeiten des Staates, dessen Gesetze, wenn auch nur indirekt, zum Gegenstand der Kritik und Überprüfung, gemacht werden. In dem Bericht, den der Abgeordnete Hellmut Sieglerschmidt am 10. Januar 1981 im Namen des Rechtsausschusses des Parlaments abgab (Dokument I-1052/82 PE 77.275, S. 11), heißt es hierzu, daß das... Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag mit dem förmlichen Vorverfahren [dem beklagten Staat] eine weitaus günstigere prozessuale Stellung einräumt als das Vor-abentscheidungsverfahren.
Der Ordnung halber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission im vorliegenden Fall — wenn man ihre Erklärungen zugrunde legt — beschlossen [hat],... das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten (Schriftsatz vom 1. April 1982, S. 5, Nr. 5).
3. Meines Erachtens kann man nicht im Ernst bezweifeln, daß eine Regelung, wie ich sie hier in ihren Grundzügen dargestellt habe, ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel darstellen kann. Denn sie behindert die Einfuhr eines Erzeugnisses dann, wenn es sich — völlig zufällig — ergibt, daß das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses an seinem Ursprungsort verboten ist, während sie gleichzeitig — und dies ist entscheidend — das Inverkehrbringen des entsprechenden einheimischen Erzeugnisses in keiner Weise hemmt. Die Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber einheimischen Produkten liegt auf der Hand, und daraus ergibt sich ohne weiteres die Anwendbarkeit von Artikel 30. Nicht zu Unrecht weist die Kommission darauf hin, daß in ihrer Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13, 1970, S. 29) ausdrücklich auch solche Maßnahmen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen angesehen werden, die vorschreiben, daß die eingeführten Waren ganz oder teilweise einer anderen Vorschrift als der des Einfuhrmitgliedstaats entsprechen müssen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe p).
Mit der Feststellung, daß eine Regelung von der Art der deutschen Bestimmung diskriminierend ist und die Einfuhren behindert, möchte ich selbstverständlich nicht bestreiten, daß es den Mitgliedstaaten freisteht, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Wermutwein in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu regeln. Der Grund für diese Befugnis liegt im Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Zwar sind Bemühungen im Gange, diesem Mangel abzuhelfen: Am 22. Juni 1982 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von alkoholischen Getränken, Wermutwein und anderen Weinen aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (ABl. C 189 vom 23.7.1982, S. 7) vorgelegt. Artikel 4 dieses Vorschlags enthält Definitionen für die Gruppe der aromatisierten Weine einschließlich Wermut; dieser wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f definiert als durch Verwendung geeigneter Stoffe, insbesondere durch Verwendung von Beifuß, aromatisierter Wein. Artikel 6 Absatz 2 sieht sodann folgendes vor: Für ihre Zulassung zum Verkehr in der Gemeinschaft müssen aromatisierte Weine, die [unter der Bezeichnung Wermut] an den Verbraucher abgegeben werden sollen, einen vorhandenen Mindestalkoholgehalt von 15Vol.-% [und] einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 20,5 Vol.-%... aufweisen.
Heute sind wir jedoch von einer Rechtsangleichung auf diesem Gebiet noch weit entfernt. Aber obwohl aus diesem Umstand für die Mitgliedstaaten, wie soeben gesagt, die Befugnis zur Rechtsetzung erwächst, so befreit er sie doch nicht von den durch Artikel 30 EWG-Vertrag festgelegten Bindungen. Dies hat der Gerichtshof mehrfach bekräftigt. So hatte er in seinem Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79 (Gilli und Andres, Slg. S. 2071) ausgeführt: In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung des in Rede stehenden Erzeugnisses ist es Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe). Entsprechende Feststellungen hat er in seinem Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80 (Kelderman, Slg. S. 527, Randnummer 5 der Entscheidungsgründe) getroffen.
Um dem Verbot des Artikels 30 zu entgehen, müßte eine Regelung mit einem der deutschen Regelung entsprechenden Inhalt entweder die in Artikel 36 genannten Voraussetzungen, insbesondere in bezug auf den Gesundheitsschutz, erfüllen oder einem der beiden zwingenden Erfordernisse — Lauterkeit des Handelsverkehrs und Verbraucherschutz — gerecht werden, denen der Gerichtshof den Vorrang gegenüber dem genannten Verbot einräumt (Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/79, Rewe/Bundesmonopolverwaltung, Slg. S. 649, vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli, a. a. O., vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, a. a. O., und vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. S. 1625).
4. Der Kläger im Ausgangsverfahren meint, das Verbot, in Deuschland italienischen Wermutwein mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 16 Vol.-% in den Verkehr zu bringen, werde nicht durch Artikel 30 erfaßt, weil es dem Schutz des deutschen Verbrauchers zu dienen bestimmt sei. Er bestreitet also nicht (wie könnte er dies auch?), daß die Regelung den innergemeinschaftlichen Handel behindert; vielmehr beruft er sich darauf, daß die Regelung geeignet sei, einen gesellschaftlich relevanten Wert zu schützen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Tragweite des gemeinschaftsrechtlichen Verbots begrenzt oder verringert. Hierzu führt der Schutzverband aus, daß die deutschen Konsumenten, insbesondere die Millionen von... Urlaubern, die alljährlich Italien besuchen, erwarten, daß ein italienischer Wermutwein, der in der Bundesrepublik... vertrieben wird, identisch ist mit einem Italienischen Wermutwein, so wie er in Italien verkauft oder ausgeschenkt wird. Daraus leitet er ab, daß eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt, wenn in Italien hergestellter Wermutwein, der in Deutschland verkauft wird, nicht dem auf dem italienischen Markt befindlichen Wermutwein entspricht (Schriftsatz vom 14. April 1982, Nr. 3).
Diese Argumentation steht jedoch auf schwachen Füßen. Sie trägt einer vorgeordneten entscheidenden Tatsache nicht Rechnung, nämlich dem Umstand, daß das deutsche Recht auf die Voraussetzungen, die im Ursprungsland für das Inverkehrbringen gelten, verweist und so in diskriminierender Weise zwischen einheimischen Erzeugnissen und eingeführten Erzeugnissen (sowie, da auch die jeweiligen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen im Inland verschieden sind, zwischen Erzeugnissen, die aus verschiedenen Gemeinschaftsländern eingeführt werden) unterscheidet. Zwar kann eine nationale Regelung, wie schon gesagt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von dem durch Artikel 30 aufgestellten Verbot abweichen, wenn es gilt, zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (vgl. die angeführten Urteile: vom 20. Februar 1979, Rewe, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe, vom 26. Juni 1980, Gilli, vom 19. Februar 1981, Kelderman, vom 17. Juni 1981, Kommission/Irland); der Gerichtshof läßt diese Abweichung jedoch nur unter der Voraussetzung zu, daß die innerstaatlichen Vorschriften unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten. Deshalb greift die Ausnahmebestimmung nicht ein, wenn die Regelung sich ausschließlich auf eingeführte Erzeugnisse bezieht und daher diskriminierend ist. Im Urteil in der Rechtssache Kommission/Irland ist dieser Grundsatz klar ausgesprochen worden. Die Eignung, eine Ausnahme von Artikel 30 zu begründen, kann danach nur Rechtsvorschriften..., durch die das Inverkehrbringen einheimischer und eingeführter Erzeugnisse einheitlich geregelt wird, zuerkannt werden (Randnummer 11 der Entscheidungsgründe, Hervorhebung durch mich).
Aber von diesem Einwand einmal abgesehen, hält die Auffassung des Schutzverbands auch der inhaltlichen Prüfung nicht stand. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß der Alkoholgehalt des in Italien verkauften italienischen Wermutweins und der des in der Bundesrepublik vertriebenen Erzeugnisses sich nur geringfügig unterscheiden: Bei ersterem beträgt er 16 Vol.-%, bei letzterem etwa 15,4 Vol.-%. Die — vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretene — Ansicht, es handele sich um zwei verschiedene Erzeugnisse, erscheint mir daher zummindest gewagt. Außerdem ist es eine durch keinerlei Beweise untermauerte Behauptung, daß der deutsche Verbraucher seine Vorstellung von italienischem Wermut allein aus seinem Urlaub in Italien beziehe. Schließlich ist es, selbst wenn man im übrigen alles zugestellt, ein Faktum, daß das Ziel der Sicherheit für den deutschen Konsumenten mit einfachen und billigen Mitteln erreicht werden könnte. Man müßte lediglich, worauf der Vertreter der italienischen Regierung hingewiesen hat, die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett (selbstverständlich ohne diskriminierende Unterscheidung zwischen eingeführten und einheimischen Erzeugnissen) vorschreiben. Die Verhängung eines Verbots für das Inverkehrbringen stellt dagegen eine Maßnahme dar, die offensichtlich über das (tatsächlich oder nur vorgeblich) angestrebte Ziel hinausgeht.
5. Im schriftlichen Verfahren und sodann in der mündlichen Verhandlung ist andeutungsweise geltend gemacht worden, das in dem deutschen Gesetz niedergelegte Verbot könne, wie sich dies aus Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag ergibt, durch das Erfordernis des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden. Auch diese Ansicht ist jedoch nicht stichhaltig. Gegen sie spricht wiederum dasselbe durchschlagende Argument, das es schon im Rahmen von Artikel 30 ausschloß, für jenes Verbot aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Ausnahme zuzulassen.
Nach Artikel 36 Satz 2 kommt nämlich eine Berufung auf die im ersten Satz dieser Vorschrift genannten Rechtfertigungsgründe dann nicht in Betracht, wenn die betreffende nationale Maßnahme ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Ich denke an das bekannte Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78 (Kommission/Frankreich, Slg. S. 2299). Dort sollte die Frage geklärt werden, ob das in einer staatlichen Regelung enthaltene Verbot der Werbung für alkoholische Getränke, das für eingeführte Erzeugnisse in anderer, belastenderer Weise galt als für einheimische Erzeugnisse, durch Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein könnte. Der Gerichtshof hat damals entschieden, daß Rechtsvorschriften, die die Werbung für alkoholische Getränke beschränken, mit Artikel 36 nur dann in Einklang stehen, wenn sie in gleicher Weise für alle betroffenen Getränke unabhängig von ihrem Ursprung gelten. Der vorliegende Fall fällt aber gerade unter Artikel 36 Satz 2 und unterscheidet sich in seinen wesentlichen Gesichtspunkten nicht von dem durch das genannte Urteil entschiedenen Fall. Daher kann auch seine Lösung keine andere sein: Ausgehend von dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zugrunde gelegten und anerkannten Grundsatz, zwingt der Umstand, daß das Verbot, Wermutwein mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 16 Vol.-% in den Verkehr zu bringen, nach dem deutschen Gesetz für Erzeugnisse italienischen Ursprungs, nicht aber für einheimische Erzeugnisse gilt, zu dem Schluß, daß Artikel 36 Satz 1 nicht eingreift.
Zu behaupten, daß eine Regelung der hier gegebenen Art dem Gesundheitsschutz zu dienen bestimmt sei, ist überdies ebenso verwegen wie absurd. Im Ergebnis läuft diese Regelung auf ein Verbot des Inverkehrbringens aromatisierter Importweine hinaus, die einen bestimmten Mindestalkoholgehalt nicht aufweisen. Es ist aber allgemein bekannt, daß ein Getränk um so schädlicher ist, je höher sein Alkoholgehalt ist. Müssen wir hieraus also schließen, daß die deutsche Regelung, wenn sie überhaupt einen Sinn hat, dann den, das schädlichere Erzeugnis und den kürzeren Weg zur Alkoholvergiftung zu begünstigen? Die Frage ist, dessen bin ich mir bewußt, paradox. Aber gerade die Paradoxie zeigt, wie sehr die Berufung auf Artikel 36 im vorliegenden Fall der Verschleierung der wahren Beweggründe dient.
6. Es ist noch ein letzter Gesichtspunkt des Rechtsstreits zu prüfen. Wie dargelegt, wird das in Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1971 enthaltene Verbot mittels einer Verweisung auf das Recht des Landes aufgestellt, in dem der Wermutwein hergestellt worden ist. Kann diese Besonderheit die Fragestellung des vorliegenden Falles verändern? Ich glaube nicht. Meines Erachtens ist und bleibt nämlich entscheidend, daß die einheimischen Erzeugnisse und die eingeführten Erzeugnisse unterschiedlich behandelt werden.
Daß diese Ungleichbehandlung von den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im Ursprungsland abhängig gemacht wird, ist nicht von Belang. Ich habe bereits dargelegt, daß mangels einer gemeinschaftlichen Regelung jeder Staat weiterhin die Befugnis hat, autonom die Herstellung und das Inverkehrbringen von Wermutwein in seinem Hoheitsgebiet zu regeln; es steht ihm daher frei, zuzulassen, daß bestimmte Wermutweine lediglich für den Export hergestellt werden, und diese Weine abweichenden Vorschriften zu unterwerfen. Der Gerichtshof selbst hat solche unterschiedlichen Regelungen in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80 (Kaasfabriek Eyssen, Slg. S. 409) als rechtmäßig angesehen. Er hatte damals darüber zu entscheiden, ob die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die die Zusetzung von Nisin zu Schmelzkäse, der auf dem Binnenmarkt verkauft wird, untersagen, während sie sie bei Käse, der zum Export in andere Mitgliedstaaten bestimmt ist, zulassen; der Gerichtshof stellte damals fest, daß ein solches Verbot selbst dann nicht im Widerspruch zu den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag steht, wenn es auf Erzeugnisse beschränkt ist, die auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats verkauft werden sollen.
Eine letzte, selbstverständliche Feststellung: Auch die ausschließlich zum Export bestimmten Erzeugnisse müssen den für sie geltenden nationalen Vorschriften genügen.
7. Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Landgericht München I mit Beschluß vom 26. Januar 1982 in dem Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft und der Weinvertriebs-GmbH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß eine nationale Regelung, wonach a) ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestellter Wermutwein wegen Unterschreitung des für das Inverkehrbringen in seinem Ursprungsland vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalts nicht in den Verkehr gebracht werden darf und die b) kein derartiges Verbot für das entsprechende einheimische Erzeugnis enthält, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt. Um in den Verkehr gebracht werden zu können, muß das eingeführte Erzeugnis in jedem Fall in Übereinstimmung mit dem im Ursprungsland geltenden Recht hergestellt worden sein.