Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.04.1983 – C-59/82
ECLI:EU:C:1983:101
In der Rechtssache 59/82
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht München I, 7. Kammer für Handelssachen, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft
gegen
Weinvertriebs-GmbH
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der Kläger im Ausgangsverfahren hat vor dem Landgericht München I Klage erhoben mit dem Ziel, daß der Beklagten im Ausgangsverfahren verboten wird, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus Italien eingeführten und dort hergestellten Wermutwein zu vertreiben; zur Begründung führt er an, der Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses liege unter 16 Vol.-%.
Nach dem Wortlaut des italienischen Gesetzes (Artikel 7 des Decreto legge Nr. 3 vom 11. 1. 1956, umgewandelt in das Gesetz Nr. 108 vom 16. 3. 1956) muß der Alkoholgehalt von Wermutwein, der in Italien in den Verkehr gebracht wird, mindestens 16 Vol.-% betragen. Artikel 20 des genannten Gesetzes gibt den italienischen Behörden jedoch die Möglichkeit, ausnahmsweise die Herstellung von Wermutweinen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 16 Vol.-% zu gestatten, sofern diese Weine für die Ausfuhr bestimmt sind und den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes entsprechen.
Nach dem deutschen Weingesetz von 1971 gibt es keine Mindestgrenze für den Alkoholgehalt von Wermutwein. § 32 Absatz 1 des Weingesetzes bestimmt jedoch:
Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke (ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf;...
Die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hält es für erheblich, ob ein solches Verbot gegen Artikel 30 des Vertrages verstößt, und hat daher dem Gerichtshof die beiden folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Ist die Auslegung einer Gesetzesvorschrift im Mitgliedstaat Α., wonach ein im Mitgliedstaat B. hergestellter Wermutwein wegen geringfügiger Unterschreitung eines nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B. vorgeschriebenen Mindestalkoholgehaltes im Mitgliedstaat A. nicht verkehrsfähig ist, auch dann mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag vereinbar, wenn es im Mitgliedstaat A. keinen vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt für inländischen Wermutwein gibt und demzufolge der Wermut, wäre er im Mitgliedstaat A. hergestellt, im Mitgliedstaat A. ohne weiteres verkehrsfähig wäre?
Für den Fall, daß Frage 1 zu bejahen ist:
2. Gilt diese Vereinbarkeit mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag auch dann, wenn die nationalen Bestimmungen im Mitgliedstaat B. vorsehen, daß der Wermutwein im Mitgliedstaat B. nicht den nationalen Vorschriften den Mitgliedstaats B. über den Mindestalkoholgehalt entsprechen muß, sofern er zu Zwecken des Exports in den Mitgliedstaat A. hergestellt wird?
Der Vorlagebeschluß ist am 11. Februar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben: der Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Gerstenberg, München, die Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Klaka, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Conti, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Generalsekretär des Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne Prevel als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Wägenbaur als Bevollmächtigten.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene Erklärungen
Der Kläger im Ausgangsverfahren ist der Auffassung, für die Anwendung von Artikel 30 EWG-Vertrag sei hier überhaupt kein Raum. Es handele sich bei dem anhängigen Rechtsstreit nur um eine ganz gewöhnliche Auseinandersetzung auf dem Boden innerstaatlicher deutscher Rechtsvorschriften. Überdies erwarteten die deutschen Konsumenten, vor allem diejenigen, die alljährlich Italien besuchten, daß ein italienischer Wermutwein, der in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werde, mit einem italienischen Wermutwein identisch sei, der in Italien vertrieben werde. Es komme nicht darauf an, daß deutscher Wermutwein weniger Alkohol enthalte als der fragliche italienische Wermutwein: Deutscher Wermutwein ist eben etwas anderes als italienischer Wermutwein.
Die Beklagte im Ausgangsverfahren führt zunächst aus, die Vorlagefragen könnten von der Formulierung her dahin gehend zu verstehen sein, als sollte der Gerichtshof über die Gültigkeit einer nationalen deutschen Vorschrift bzw. deren Vereinbarkeit mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag befinden, weshalb sie als unzulässig angesehen werden könnten. Indessen gehe es dem vorlegenden Gericht um eine Auslegung des Verbots der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und um eine Auslegung des allgemeinen Diskriminierungsverbots. Diese Fragen seien folglich zulässig, um so mehr, als der Gerichtshof jederzeit das Recht habe, die gestellten Fragen umzuarbeiten.
Zur ersten Frage vertritt die Beklagte im Ausgangsverfahren im Anschluß an ihre Darstellung des Sachverhalts sowie der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften die Auffassung, der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 30 sei zu entnehmen, daß das Einfuhrland ... gehalten [ist], an Einfuhrware keine größeren oder anderen Anforderungen zu stellen als an Inlandsware. Die Tatsache, daß Einfuhrware, wie sich aus den deutschen Rechtsvorschriften ergebe, anders als Inlandsware behandelt werde, stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar.
Diese Maßnahme könne in keinem Fall nach Artikel 36 Satz 1 gerechtfertigt werden. Die Qualität des eingeführten italienischen Wermutweines werde nämlich vom Kläger im Ausgangsverfahren nicht bestritten. Auch sei es unerfindlich, warum ein italienischer Wermutwein, dessen Alkoholgehalt geringfügig weniger als 16 Vol.-% betrage, nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden solle, vor allem da der Alkoholgehalt des deutschen Wermutweins in keinem Fall mehr als 14 Vol.-% betrage. Die Beklagte macht darüber hinaus geltend, Wermutwein werde nicht wegen seines Alkoholgehalts, sondern wegen seines spezifischen Geschmacks oder aber seiner italienischen Herkunft genossen. Der Kläger wolle im Ausgangsverfahren nicht vorrangig den deutschen Verbraucher schützen, sondern diene den Interessen der deutschen Wermutweinhersteller. Die Beklagte betont insoweit, eine Verbrauchertäuschung durch die geringfügig niedrigeren Alkoholgehalte des in Rede stehenden Erzeugnisses Fiorenzo könne nicht eintreten und würde im übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das mit der Klage angestrebte absolute Verkehrsverbot ohnehin nicht rechtfertigen.
Die Beklagte im Ausgangsverfahren weist in jedem Fall nur vorsorglich darauf hin, daß die Berufung auf Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag nicht in Betracht komme, denn die in Rede stehende Maßnahme stelle ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Folglich komme auch der Gesundheitsschutz nicht zum Zuge, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem aus dem Urteil vom 10. Juli 1980 (Rechtssache 152/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299) ergebe. Nach Ansicht der Beklagten im Ausgangsverfahren ist deshalb die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Es stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar, die nicht durch Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, wenn in Italien zu Exportzwecken hergestellter Wermutwein aufgrund nationaler Vorschriften des deutschen Weinrechts nicht in Deutschland vertrieben werden kann, obwohl vergleichbarer Wermutwein deutschen Ursprungs in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden könnte.
Zur zweiten Frage ist die Beklagte im Ausgangsverfahren der Ansicht, eine Beantwortung dieser Frage erübrige sich aufgrund der Antwort auf die erste Vorlagefrage.
Vorsorglich trägt die Beklagte im Ausgangsverfahren jedoch vor, daß in einer Fülle nationaler Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten zur Ausfuhr bestimmte Waren von gewissen nationalen Verboten ausgenommen seien. Die Beklagte zitiert einige Beispiele und behauptet dann, es sei legitimes Anliegen eines jeden Mitgliedstaats, seine Exporteure zu ihrem Schutz vor einer Wettbewerbsungleichheit im Einfuhrstaat von inländischen Vorschriften freizustellen und auf das Recht des Einfuhrstaates insoweit zu verweisen. Ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag werde hierdurch nicht geschaffen, sondern es finde eine Anpassung an die derzeit innerhalb der Gemeinschaft noch bestehenden Unterschiede auf dem Gebiet lebensmittelrechtlicher Vorschriften statt. Auch der Gerichtshof habe im übrigen in dem bereits zitierten Urteil vom 5. Februar 1981 (Rechtssache 53/80, Kaasfabriek, Slg. 1981, 409) die vergleichbare Exportklausel des niederländischen Rechts nicht als ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 36 Satz 2 EWG-Vertrag angesehen.
Folglich schlägt die Beklagte im Ausgangsverfahren vor, die dem Gerichtshof gestellte zweite Frage wie folgt zu beantworten :
Es stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar, die nicht durch Artikel 36 Satz 1 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, wenn ein in Italien aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aufgrund von Ausnahmegenehmigungen zulässigerweise zu Exportzwekken hergestellter Wermutwein aufgrund nationaler Vorschriften des deutschen Weinrechts nicht in Deutschland vertrieben werden kann, obwohl vergleichbarer Wermutwein deutschen Ursprungs in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden könnte.
Die italienische Regierung ist hinsichtlich der ersten Frage derselben Ansicht wie die Beklagte im Ausgangsverfahren. Auch sie betont, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13, 1970, S. 29) gehe hervor, daß die unterschiedliche Behandlung, die sich aus den deutschen Vorschriften ergebe, in jedem Fall eine typische Form der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung oder zumindest der Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstelle.
Die italienische Regierung führt ferner aus, da es im vorliegenden Fall um Maßnahmen gehe, die allein auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar seien, könne das Urteil Cassis de Dijon, das die eventuelle Unvereinbarkeit nationaler, unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse geltender Vertriebsvorschriften mit Artikel 30 behandele, nicht herangezogen werden. Folglich sei eine nationale Maßnahme wie die hier streitige, die den Vertrieb nur des eingeführten Wermutweines mit einem Alkoholgehalt von weniger als 16° verbiete,-mit den Artikeln 30 ff. des EWG-Vertrags unvereinbar, ohne daß Ausnahmen von der Art denkbar wären, wie sie der Gerichtshof in der Rechtssache Cassis de Dijon genannt habe.
Der Vollständigkeit halber sei zu prüfen, ob dieses Einfuhrverbot eventuell nach Artikel 36 Satz 1 zulässig sei. Aber selbst wenn man annehme, daß der Begriff der öffentlichen Ordnung so weit ausgedehnt werden könne, daß er den Schutz der Verbraucher und die Lauterkeit des Handelsverkehrs umfasse, so ergebe sich dennoch, daß damit die fragliche Maßnahme nicht gerechtfertigt werden könne, hauptsächlich deswegen, weil unbestreitbar scheint, daß eine einschränkende Maßnahme wie die im Vorlagebeschluß genannte kein anderes Ziel und keine andere praktische Wirkung haben kann als die, den inländischen Erzeugnissen dadurch einen Vorteil zu verschaffen, daß die aus einem bestimmten Land (Italien) stammenden Erzeugnisse ferngehalten oder durch höhere Kosten verursachende Vertriebsbedingungen weniger konkurrenzfähig gemacht werden. Folglich sei diese Maßnahme mit den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag unvereinbar.
Die italienische Regierung fügt noch hinzu, der Umstand, daß die nur für das eingeführte Erzeugnis geltenden Vertriebsbedingungen den auf dem Ursprungsmarkt dieses Erzeugnisses bestehenden Anforderungen entsprechen, könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit nämlich die Mitgliedstaaten mangels einer Gemeinschaftsregelung über die Herstellung und den Vertrieb von Alkohol berechtigt seien, für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet Bestimmungen über die Herstellung und den Vertrieb alkoholischer Getränke zu erlassen, sei jede nationale Regelung für sich allein zu werten, und seien in ihrem Geltungsbereich alle Erzeugnisse unabhängig von ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Die These, beim derzeitigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts dürfe eine Art Grundsatz des Ursprungslandes eingeführt werden, sei also zu verwerfen, da eine solche These der klaren Vorschrift des Artikels 30 EWG-Vertrag widerspreche.
Nach italienischem Recht sei nämlich die genehmigte und kontrollierte Herstellung von Wermutwein für den Export mit einem Alkoholgehalt von weniger als 16 VoI.-% vollständig legitim. Die in Rede stehende diskriminierende Maßnahme könne folglich im vorliegenden Fall auch nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, den Absatz von unvorschriftsmäßig hergestellten Erzeugnissen zu verhindern.
Die italienische Regierung ist deshalb der Auffassung, daß
die vom Landgericht München I gestellten Fragen dahin zu beantworten sind, daß es mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag unvereinbar ist, wenn für eingeführte Erzeugnisse andere und höhere Kosten verursachende Vertriebsbedingungen als für inländische Erzeugnisse festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Bedingungen denjenigen entsprechen, die im Herkunftsland der eingeführten Erzeugnisse gelten.
Auch die französische Regierung weist vorab darauf hin, im vorliegenden Fall folge aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Gerichtshof nicht über die Vereinbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, sondern die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag, insbesondere den Begriff der mengenmäßigen Beschränkung und seiner diskriminierenden Wirkung, auszulegen habe.
Die französische Regierung schlägt ebenfalls vor, die erste Frage zu verneinen. Vor allem in dem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 119/78, Peureux, Sig. 1979, 975) habe der Gerichtshof unzweideutig den Grundsatz aufgestellt, daß nationale Rechtsvorschriften auf im Inland hergestellte wie auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse einheitlich und ohne Diskriminierung Anwendung finden müssen.
Im vorliegenden Fall entspreche der eingeführte Wermutwein unstreitig den deutschen Rechtsvorschriften. Deshalb dürften die deutschen Behörden die Genehmigung für seinen Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig machen, daß dieses Erzeugnis den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem es hergestellt werde, entspreche.
Die französische Regierung bittet daher den Gerichtshof,
in bezug auf die erste Frage für Recht zu erkennen, daß eine nationale Gesetzesvorschrift an eingeführte Erzeugnisse keine höheren Anforderungen stellen darf als an inländische. Eine Verneinung der ersten Frage macht nach Ansicht der französischen Regierung die zweite Frage gegenstandslos.
Die Kommission teilt ebenfalls diese Ansicht. Sie hebt im wesentlichen hervor, die fragliche nationale Vorschrift führe dazu, daß die eingeführte Ware im Verhältnis zur gleichartigen inländischen Ware diskriminiert werde und daß diese Schlechterstellung eingeführter Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr ein Handelshemmnis, für das keinerlei Rechtfertigung ersichtlich ist, bedeute. Folglich sei die streitige nationale Regelung als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
Auch weist die Kommission den Gerichtshof darauf hin, daß sie vor einiger Zeit durch die Beschwerde eines deutschen Fachverbandes auf die aus dem nämlichen Sachverhalt resultierenden Mißstände hingewiesen worden sei und daß sie nach Überprüfung der Rechtslage beschlossen habe, das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Die deutsche Regierung habe das Schreiben mit der Aufforderung, sich zu äußern, schon erhalten.
Unter diesen Umständen regt die Kommission an, die erste Frage des Landgerichts München I in folgendem Sinne zu beantworten:
Der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß darunter auch eine Vorschrift fällt, die die Herstellungsregeln eines anderen Mitgliedstaates für verbindlich erklärt, wobei dies dazu führt, daß Wermutwein deswegen nicht aus dem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden kann, obwohl es im Einfuhrland keine Herstellungsregeln gibt, so daß die eingeführte Ware diskriminiert wird.
In Anbetracht dieser Antwort entfällt nach Ansicht der Kommission eine Beantwortung der zweiten Frage.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 10. Februar 1983 haben der Kläger im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Gerstenberg, die Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte Nieder und Gaedertz, die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Carnelutti, die italienische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Conti, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Wägenbaur als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landgericht München hat mit Beschluß vom 20. Januar 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, ob eine Vorschrift des deutschen Rechts über den Vertrieb von im Ausland hergestellten weinhaltigen Getränken in der Bundesrepublik Deutschland (§ 32 Absatz 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971, Bundesgesetzblatt 1971 Nr. 63, S. 893) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft — im folgenden: Schutzverband —, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und der Weinvertriebs-GmbH, in dem es um das Verbot geht, italienischen Wermutwein mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 16 Vol.-% in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen.
3 Nach dem Wortlaut des italienischen Gesetzes (Artikel 7 des Decreto legge Nr. 3 vom 11. 1. 1956, GURI Nr. 14 vom 18. 1. 1956, umgewandelt in das Gesetz Nr. 108 vom 16. 3. 1956) muß der Alkoholgehalt von Wermutwein, der in Italien in den Verkehr gebracht wird, mindestens 16 Vol.-% betragen. In Italien darf jedoch ausnahmsweise ein Wermutwein mit weniger als 16 Vol.-% hergestellt werden, sofern er für die Ausfuhr bestimmt ist und den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes entspricht.
4 Nach dem deutschen Weingesetz gibt es keine Mindestgrenze für den Alkoholgehalt von Wermutwein. § 32 Absatz 1 des Weingesetzes bestimmt jedoch:
Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke (ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf;...
5 Da wegen dieser Bestimmung die Einfuhr eines italienischen Wermutweins mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 16 Vol.-% in die Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet wurde, war das Landgericht München der Ansicht, es müsse geklärt werden, ob ein solches Verbot eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag sei. Daher hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist die Auslegung einer Gesetzesvorschrift im Mitgliedstaat Α., wonach ein im Mitgliedstaat B. hergestellter Wermutwein wegen geringfügiger Unterschreitung eines nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B. vorgeschriebenen Mindestalkoholgehaltes im Mitgliedstaat A. nicht verkehrsfähig ist, auch dann mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag vereinbar, wenn es im Mitgliedstaat A. keinen vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt für inländischen Wermutwein gibt und demzufolge der Wermut, wäre er im Mitgliedstaat A. hergestellt, im Mitgliedstaat A. ohne weiteres verkehrsfähig wäre?
Für den Fall, daß Frage 1 zu bejahen ist:
2. Gilt diese Vereinbarkeit mit Artikel 30 ff. EWG-Vertrag auch dann, wenn die nationalen Bestimmungen im Mitgliedstaat B. vorsehen, daß der Wermutwein im Mitgliedstaat B. nicht den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats B. über den Mindestalkoholgehalt entsprechen muß, sofern er zu Zwecken des Exports in den Mitgliedstaat A. hergestellt wird?
6 Mit der ersten Frage bittet das Landgericht um Auslegungskriterien, die ihm die Entscheidung ermöglichen sollen, ob ein Einfuhrverbot für Wermutwein mit einem Alkoholgehalt, der unter dem im Ausfuhrmitgliedstaat für den Vertrieb auf seinem Inlandsmarkt vorgeschriebenen Mindestgehalt liegt, zur Kategorie der mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag gehört, wenn ein solcher Mindestalkoholgehalt für den Vertrieb von im Einfuhrmitgliedstaat hergestelltem Wermutwein nicht vorgeschrieben ist.
7 Die Verhandlung vor dem Gerichtshof hat ergeben — und zwar, ohne daß dies vom Kläger des Ausgangsverfahrens bestritten worden wäre —, daß eine Bestimmung des Einfuhrstaates, die praktisch einen Mindestalkoholgehalt ausschließlich für eingeführten Wermutwein vorschreibt, den Vertrieb eines im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Erzeugnisses verhindert, obgleich sie für die Vermarktung gleichartiger inländischer Erzeugnisse keine Anforderungen an den Alkoholgehalt stellt.
8 Soweit eine solche Bestimmung sich nur auf eingeführte Erzeugnisse bezieht, ist sie diskriminierend.
9 Der Umstand, daß das fragliche Gesetz auf die für die Herstellung geltenden Vorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats verweist, berührt diese Schlußfolgerung nicht, da die Diskriminierung nur in bezug auf die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Vertrieb erfolgt, also des Einfuhrmitgliedstaats, festgestellt werden kann.
10 Der Schutzverband hat jedoch vorgetragen, diese Regelung sei gerechtfertigt, weil die deutschen Verbraucher, vor allem die sehr zahlreichen, die alljährlich Italien besuchten, erwarteten, daß ein italienischer Wermutwein, der in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werde, mit dem in Italien vertriebenen Wermutwein identisch sei. Folglich bewirke ein italienischer Wermutwein, dessen Alkoholgehalt unter dem des von ihnen in Italien genossenen Wermutweins liege, eine Irreführung des Verbrauchers.
11 Wenngleich der Gerichtshof seit seinem Urteil vom 20. Februar 1979 (Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649) wiederholt entschieden hat, daß unter anderem der Verbraucherschutz Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Regelungen ergeben, rechtfertigen kann, so schließt doch der diskriminierende Charakter der hier fraglichen Regelung die Anwendung dieses Kriteriums aus, das nur auf Rechtsvorschriften zutrifft, die den Vertrieb inländischer und eingeführter Erzeugnisse einheitlich regeln. Folglich kann im vorliegenden Fall der auf den Verbraucherschutz gestützte Rechtfertigungsgrund gegenüber Artikel 30 nicht durchgreifen, da ein gleicher Schutz bei dem inländischen Erzeugnis nicht gewährleistet ist.
12 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß ein Einfuhrverbot für Wermutwein mit einem Alkoholgehalt, der unter dem im Ausfuhrmitgliedstaat für den Vertrieb auf seinem Inlandsmarkt vorgeschriebenen Mindestgehalt liegt, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist, wenn ein solcher Mindestalkoholgehalt für den Vertrieb von im Einfuhrmitgliedstaat hergestelltem Wermutwein nicht vorgeschrieben ist.
13 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Antwort auf die zweite Frage.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Französischen und der Italienischen Republik sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen - Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Landgericht München mit Beschluß vom 20. Januar 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Ein Einfuhrverbot für Wermutwein mit einem Alkoholgehalt, der unter dem im Ausfuhrmitgliedstaat für den Vertrieb auf seinem Inlandsmarkt vorgeschriebenen Mindestgehalt liegt, ist als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Beschränkung anzusehen, wenn ein solcher Mindestalkoholgehalt für den Vertrieb von im Einfuhrmitgliedstaat hergestelltem Wermutwein nicht vorgeschrieben ist.