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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.1983 – C-85/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:65
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 10. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Jahre 1981 wurden in den Stellenplan des Ministerrates zwei neue Direktorenposten eingefügt. Einen davon verwendete der Rat im Rahmen seiner Generaldirektion A für die neu geschaffene Stelle des Haushalts- und Statutsdirektors.
Diese Stelle wurde dem Personal des Rates durch eine Mitteilung vom 17. Juni 1981 bekanntgemacht, die dann am 24. Juni 1981 und 6. Juli 1981 — was die Bewerbungsvoraussetzungen und Bewerbungsfrist angeht — geändert wurde.
Vor Ablauf der Bewerbungsfrist haben sich am 22. Juli 1981 17 A 3-Beamte des Rates, unter ihnen der Kläger des vorliegenden Verfahrens, um die ausgeschriebene Stelle beworben. Sie blieben alle erfolglos wie übrigens auch eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Kandidatur. Dies wurde 17 Bewerbern in gleichlautenden Schreiben vom 31. Juli 1981 mitgeteilt, die den entscheidenden Satz enthielten: en effet, pour l'occupation de ce poste, je suis tenu de prendre en considération non seulement les connaissances et expériences professionnelles requises pour ce poste de direction mais aussi le maintien d'un équilibre géographique approprié. Ein luxemburgischer Bewerber aus der Beamtenschaft des Rates erhielt unter dem gleichen Datum einen ebenfalls negativen Bescheid, in dem es hieß:
En effet, le choix du candidat pour ce poste est conditionné, en dehors du respect d'un équilibre géographique approprié, par l'existence de connaissances et expériences professionnelles spécifiques nécessaires pour cette fonction de direction.
Connaissant l'évolution de votre carrière, j'estime que vos connaissances et expériences spécifiques ne correspondent pas aux fonctions du poste de direction mentionné ci-dessus.
Für den ausgeschriebenen Posten wurde dann durch Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 11. September 1981 der luxemburgische Staatsbürger Kasel ernannt, der sich — wie wir im Laufe des Verfahrens gehört haben — am 9. Juli 1981 beworben hatte und der seit dem 6. Januar 1981 als Bediensteter auf Zeit in der Gehaltsgruppe A 3 stellvertretender Kabinettchef des Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften war.
Gegen diese Akte haben am 12. Oktober 1983 zwölf A 3-Beamte des Rates im wesentlichen gleichlautende Beschwerden an die Anstellungsbehörde gerichtet; besondere Zusätze und Anhänge enthielt die Beschwerde des Klägers des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerden wurden durch Bescheide vom 18. Dezember 1981 zurückgewiesen, in denen es — nach der Versicherung, die Beschwerden seien mit besonderer Sorgfalt behandelt worden — hieß:
Nach gründlicher Überprüfung sehe ich mich außerstande, auf meine Entscheidung zurückzukommen, die im Rahmen des weiten Ermessensspielraumes und der großen Entscheidungsfreiheit der Anstellungsbehörde getroffen worden ist.
Das angewendete Verfahren stimmt übrigens mit dem überein, das im Rat bei Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 1 und A 2 meistens angewendet worden ist.
Zu diesem letzten Satz wurde noch in einer Note des Generalsekretärs vom 15. Februar 1981 erklärt, es habe sich nur um eine Kommentierung der im ersten Satz ausgedrückten Entscheidung gehandelt et en conséquence elle ne fait pas partie de cette décision à proprement parler. Vous pouvez donc la considérer comme étant sans objet. In dieser Note hieß es auch: pour l'avenir je puis vous assurer, ... que pour la période de mon mandat de secrétaire général, je n'ai aucunement l'intention de dévier des procédures qui sont à suivre dans le cas des nominations des fonctionnaires au grade A 2.
Daraufhin hat einer der erfolglosen Bewerber aus der Beamtenschaft des Rates — Herr Schloh — am 10. März 1982 den Gerichtshof angerufen mit den Anträgen,
die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Bewerbung um die Stelle des Haushalts- und Statutsdirektors aufzuheben,
die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 12. Oktober 1981 aufzuheben und
die Entscheidung vom 11. September 1981 über die Ernennung von Herrn Kasel in die Stelle des Leiters der Direktion Haushalt und Statut aufzuheben.
Zur Begründung macht er geltend, die freie Stelle sei dem Personal der anderen Organe der Gemeinschaft nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei auch keine Prüfung von Übernahmeanträgen erfolgt, was als Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Personalstatuts zu werten sei. Er rügt auch eine Verletzung von Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts, die darin zu erblikken sei, daß auf der ausgeschriebenen Stelle eine gemeinschaftsfremde Person (Personne extérieure aux Communautés) ernannt worden sei, der die besonderen, für die Stelle erforderlichen Qualifikationen fehlten. Die Stelle sei ferner den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten worden, was nach Artikel 27 des Personalstatuts nicht zulässig sei. Ein Ermessensmißbrauch liege weiter darin, daß die Stelle schon vor Eröffnung des Besetzungsverfahrens für eine bestimmte Person reserviert worden sei; schließlich enthalte die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde — anders als es der Artikel 25 Absatz 2 des Personalstatuts vorschreibe — keine ausreichende Begründung.
Zu diesem Sachverhalt gebe ich folgende Stellungnahme ab.
I — Erster Klagegrund
Dazu hat der Rat vor allem einen Zulässigkeitseinwand vorgebracht. Er macht geltend, die vom Kläger angezogenen Vorschriften — Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 des Personalstatuts — dienten dem Schutz der Interessen der Beamten anderer Organe. Durch ihre eventuelle Mißachtung sei der Kläger also nicht beschwert. Folglich habe er kein Interesse an der Prüfung dieser Rüge, und das zeige sich namentlich daran, daß selbst eine Wiederholung des Verfahrens unter genauer Beachtung der genannten Bestimmungen dem Kläger sicher nicht zugute käme.
Dies ist nach der zu entsprechenden Sachverhalten ergangenen Rechtsprechung zweifellos richtig. Ich erinnere etwa an das Urteil der Rechtssache 37/72, in dem ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Geltendmachung des Fehlens einer Höchstaltersgrenze in einer Stellenausschreibung verneint wurde mit der Begründung, es sei wichtig, ob die verlangte Aufhebung der angegriffenen Maßnahme geeignet sei, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Auch nach dem Urteil der Rechtssache 29/74 kommt es darauf an, ob eine geltend gemachte Rechtsverletzung auch dem Kläger oder nur anderen Beamten Nachteile brachte. In dem Urteil der verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74 wurde betont, es müsse ein persönliches Interesse des Klägers an der Aufhebung der beanstandeten Maßnahme zu erkennen sein. Schließlich kommt es nach dem Urteil der Rechtssache 124/75 darauf an, ob dem Kläger aus einer angeblichen Fehlerhaftigkeit Nachteile erwachsen sind und ob ihm nach der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verfahrens dessen Wiederholung nützt.
Ich bin auch der Auffassung, daß von diesen Grundsätzen nicht abgegangen werden sollte. Insbesondere bietet dazu die Bemerkung des Klägers keinen Anlaß, die von ihm angezogenen Vorschriften dienten nicht nur dem Schutz der Beamten anderer Organe, sondern seien im allgemeinen Interesse festgelegt worden. Ebensowenig wie dies im nationalen Recht möglich ist — der Rat hat dazu detaillierte Ausführungen mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehrmeinungen gemacht —, erscheint es nämlich in der Gemeinschaft gerechtfertigt, klagenden Beamten die Möglichkeit zu geben, für eine allgemeine Einhaltung der Rechtsregeln zu sorgen, also gleichsam Verfahren dans l'intérêt de la loi durchzuführen.
Offen bleiben kann demzufolge, ob die Anordnung in Artikel 29 Absatz 1, vor der Durchführung von Auswahlverfahren — von denen allein bei der Besetzung von A 1- und A 2-Stellen abgesehen werden kann — Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der Gemeinschaften zu prüfen, tatsächlich die Verpflichtung einschließt, derartige Stellen dem Personal anderer Organe förmlich bekanntzugeben. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob der Rat einem solchen Erfordernis nicht dadurch genügt hat, daß er — wie auf Fragen des Gerichtshofs versichert wurde — die Mitteilung über die freie Stelle (83/81) einschließlich aller Berichtigungen den Verwaltungschefs der anderen Organe zugeleitet hat, was nach seiner Ansicht die Bitte um entsprechende Bekanntgabe einschloß.
Bezeichnend ist allerdings, daß tatsächlich keine Beschwerden oder Klagen von Beamten anderer Organe gegen die hier streitige Stellenbesetzung bekanntgeworden sind. Dazu wäre es aber doch wohl gekommen, wenn sich in anderen Organen ernsthafte Interessenten gefunden hätten und wenn sie der Ansicht gewesen wären, der Rat habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen.
II — Zweiter Klagegrund
Damit beanstandet der Kläger, daß der Rat für die ausgeschriebene Stelle eine gemeinschaftsfremde Person ernannt habe, wobei nach den Erklärungen in der Replik gemeinschaftsfremd dahin zu verstehen ist, daß es sich nicht um einen Beamten der Gemeinschaften gehandelt habe und daß dieser Person die für diese Stelle notwendige Qualifikation gefehlt habe.
In seiner Beschwerde, auf die in der Klage ausdrücklich Bezug genommen wird, findet sich in diesem Zusammenhang — wenn ich das recht verstanden habe — die These, ein Rückgriff auf den Artikel 29 Absatz 2 sei auch bei A 2-Stel-len nicht ohne weiteres möglich, vielmehr müsse angenommen werden, daß zusätzliche Erfordernisse im Hinblick auf seltene Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen gelten müßten. Die genannte Bestimmung könne also in jenem Falle nur dann angewandt werden, wenn auf normalem Wege keine Aussicht auf Besetzung bestehe.
In der Klage wurde dann der Akzent eindeutig auf die fehlende Qualifikation des ernannten Bewerbers gelegt. Ausgehend von dem Standpunkt, der Rat habe sich nicht mit Qualifikationen begnügen dürfen, die unter denen von A 3-Beam-ten im Dienst des Rates liegen, glaubte der Kläger anhand der von der Verwaltung des Rates am 10. September 1981 veröffentlichten Daten des ernannten Bewerbers feststellen zu können, daß dieser keineswegs über die besonderen Kenntnisse im Haushalts- und Statutsrecht verfüge, auf die es für die fragliche Stelle einmal nach der Aufgabenbeschreibung in der Stellenausschreibung wie zum anderen auch nach den Erklärungen in dem dem luxemburgischen Bewerber aus der Beamtenschaft des Rates erteilten Bescheid offensichtlich ankomme.
1. Was diese Argumentation angeht, so lassen sich zwei Feststellungen zunächst ohne weiteres treffen:
a) Nicht recht verständlich ist, warum der Kläger den Umstand so sehr hervorkehrt, daß Herr Kasel bei seiner Ernennung noch nicht Beamter der Gemeinschaften war. Dies kann in der Tat keinen Annullierungsgrund abgeben, gibt es doch keine Vorschrift, nach der sich in einem solchen Falle nur Beamte bewerben können, und läßt sich doch auch aus der Stellenausschreibung eine solche Eingrenzung nicht entnehmen.
b) Kein Zweifel besteht für mich ferner daran, daß der Rat zu Recht auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts zurückgegriffen hat. Diese Vorschrift, die einen Verzicht auf Auswahlverfahren zuläßt, kann nämlich in zwei Fällen angewandt werden, die nicht miteinander vermengt werden dürfen: einmal, wenn eine Stelle ganz besondere Fachkenntnisse erfordert, die nur sehr selten anzutreffen sind, und zum anderen ganz allgemein bei der Einstellung von A 1- und A 2-Beamten. In dem zuletzt genannten Falle gilt also nicht — wie der Kläger meint — die einschränkende Voraussetzung, daß es sich um Posten handeln muß, die ganz besondere Kenntnisse verlangen. Hier ist vielmehr ein abweichendes Verfahren gerechtfertigt, weil es um leitende Funktionen geht, die besondere menschliche Qualitäten voraussetzen, oder — wie bei den sogenannten politischen Beamten im nationalen Bereich — um die Begründung besonderer Vertrauensverhältnisse, die dann ja auch leichter gelöst werden können. Daher hat sicherlich der Standpunkt des Klägers keine Berechtigung, an die Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Personalstatuts könne immer nur dann gedacht werden, wenn keine Aussicht bestehe, einen der hier genannten Posten auf normalem Wege zu besetzen.
2. In bezug auf die Qualifikationsfrage, die — wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat — offensichtlich im Zentrum der gegenwärtigen Rüge steht, hat der Vertreter des Rates mit Recht und grundsätzlich darauf hingewiesen, daß der Anstellungsbehörde bei der Bewertung individueller Qualitäten von Bewerbern natürlich ein Beurteilungsermessen zusteht. Er hat gleichfalls mit Recht hervorgehoben, daß es nicht Aufgabe des Gerichtshofes sein kann, solche Werturteile nachzuvollziehen oder gar an Stelle der Verwaltung die Qualitäten mehrerer Bewerber gegeneinander abzuwägen. Das einzige, was der Gerichtshof bei solchen Sachverhalten tun kann, ist — das wird in der Rechtsprechung immer wieder unterstrichen —, das Vorliegen offensichtlicher Irrtürmer festzustellen.
Zum anderen geht der Kläger wohl nicht von einem zutreffenden Maßstab aus, wenn er im Hinblick auf den ausgeschriebenen Posten die dafür notwendigen technischen Kenntnisse zu sehr in den Mittelpunkt rückt und dazu die Ansicht äußert, sie hätten zumindest den Stand aufzuweisen, über den in dem fraglichen Bereich tätige Beamte verfügen. Grundsätzlich ist anzunehmen, daß die Anstellungsbehörde auch bei der Gewichtung der bei einer Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen einen Ermessensraum hat. So gesehen ist im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden, daß für den Rat — wie im Verfahren erklärt wurde — im Vordergrund die Fähigkeiten zur Führung einer Dienststelle, zur Herstellung von Kontakten und zur Koordinierung von Arbeiten (synthèse) standen und daß es ihm erst in zweiter Linie auf besondere Kenntnisse im Haushalts- und Statutsrecht ankam. Natürlich bedeutet dies nicht, daß auf solide Kenntnisse in den genannten Bereichen verzichtet werden konnte, heißt es doch in der Aufgabenbeschreibung der Stellenausschreibung, es seien études spécialisées de haut niveau in den genannten Bereichen anzufertigen; in Frage kamen insofern aber — anders als der Kläger meint — sicher nicht nur so etwas wie Super-experten, denn gerade für die techni- sehen Details verfügt ein Beamter vom Rang der ausgeschriebenen Stelle über spezialisierte Mitarbeiter, deren Arbeiten anzuleiten und auszuwerten vor allem seine Aufgabe ist.
3. Hält man sich dies vor Augen, so ist die klägerische Kritik an der Ernennung von Herrn Kasel schwerlich als berechtigt anzuerkennen; jedenfalls ist es bei der Beurteilung seiner Qualitäten nicht zu einem offensichtlichen Irrtum gekommen.
Dies gilt für die notwendigen Führungsqualitäten, die sicher nicht allein unter Hinweis auf das Lebensalter angezweifelt werden können.
Dies gilt auch für die verlangten Kenntnisse der politique générale des communautés européennes, denen nach der Stellenausschreibung ebenfalls besondere Bedeutung zukam und zu denen der Rat auf die Karriere von Herrn Kasel sowohl im nationalen Bereich als auch im Rahmen der Gemeinschaft verweisen konnte. Im einzelnen beziehe ich mich hier auf die notice biographique die der Bewerbung von Herrn Kasel beigefügt war.
Dies gilt aber schließlich auch für die Kenntnisse im Bereich des Haushaltsund Statutsrechts. Insofern ist von Bedeutung, daß Herr Kasel diplômé de l'institut d'études politiques de Paris (économie et finances), docteur en droit und licencié spécial en droit administratif ist, was die Begründung von soliden Kenntnissen auch im Haushaltsund Beamtenrecht voraussetzt. Insofern ist sicher auch im Sinne des Erwerbs einschlägiger Erfahrungen seine frühere Karriere und nicht zuletzt die im Verfahren getroffene, nicht bestrittene Feststellung von Interesse, Herr Kasel habe tatsächlich die ihm beim Rat übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit aller wahrgenommen.
4. Ich bin deshalb der Auffassung, daß auch der zweite Klagegrund dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen kann.
III — Dritter Klagegrund
Hier geht es bekanntlich um eine angebliche Verletzung von Artikel 27 des Personalstatuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf.
Hierzu hat der Kläger in seiner Beschwerde an das Urteil der Rechtssache 15/63 erinnert, das die Bedeutung dieses Grundsatzes unterstrichen und daneben ausgeführt hat, nur bei Gleichwertigkeit der Befähigung mehrerer Bewerber könne die Staatsangehörigkeit im Interesse der Wiederherstellung eines geographischen Gleichgewichts ausschlaggebend sein. Die Klageschrift scheint dann zunächst schon anzuzweifeln, daß der zuletzt genannte Gesichtspunkt — Herstellung eines geographischen Gleichgewichts — im vorliegenden Fall überhaupt von Bedeutung sein konnte; denn es wird darauf hingewiesen, daß luxemburgische Staatsangehörige bei anderen Organen der Gemeinschaft (Kommission, Wirtschafts- und Sozialausschuß) auch in gehobenen Positionen in ausreichender Zahl anzutreffen seien. Daneben vertrat der Kläger in jedem Fall den Standpunkt, wir hätten es in Wahrheit nicht mit einem Sachverhalt zu tun, in dem bei gleichwertiger Befähigung die Staatsangehörigkeit den Ausschlag gegeben habe, sei doch davon auszugehen, daß der ernannte Bewerber über die besonderen, für den ausgeschriebenen Posten verlangten Kenntnisse nicht verfügt habe, weswegen er gar nicht in den Kreis ernennungswürdiger Kandidaten und damit in die nach der Rechtsprechung notwendige Abwägung der Qualifikationen habe einbezogen werden können. In der Replik wurde weiterhin mit Schwerpunkt darauf hingewiesen, in erster Linie schreibe der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a — im Interesse eines gewissen Vorrangs von Bewerbern, die sich schon im Dienste des einstellenden Organs befinden, im vorliegenden Falle also im Interesse der A 3-Beamten des Rates — vor, die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen. An dieser Etappe des Verfahrens aber sei Herr Kasel noch gar nicht beteiligt gewesen; hier habe also nicht die Staatsangehörigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung den Ausschlag geben können, vielmehr sei anzunehmen, daß in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit der Beförderungsanwärter einen sicherlich unzulässigen Ausscblußgrtund gebildet habe, und darin müsse man auch noch durch die Tatsache bestärkt werden, daß gar keine sich auf die Prüfung der Befähigung der Beförderungsanwärter beziehende Dokumentation existiere. Schließlich meint der Kläger, ein Indiz für die Richtigkeit seiner Darstellung und die Begründetheit seines Vorwurfs noch in dem nach dem Ausscheiden des früheren luxemburgischen Generalsekretärs und nach der Ernennung seines dänischen Nachfolgers gefaßten Ratsbeschluß vom September 1980 sehen zu können, in dem es heißt:
Le Conseil reconnaît que la nomination du nouveau secrétaire général implique un changement dans la structure et un déséquilibre régional supplémentaire dans la répartition des hauts fonctionnaires du secrétariat général, qui en respectant les qualifications, doit être compensé dans la mesure du possible dans le plus proche avenir.
Darüber sei der gegenwärtige Generalsekretär als früheres Mitglied des Rates auf dem laufenden gewesen, und es liege deshalb der Schluß nahe, daß er den jetzt angegriffenen Akt in erster Linie in Vollzug des genannten Beschlusses erlassen habe.
1. Was dieses Vorhaben angeht, so kann zunächst einmal nicht in Zweifel gezogen werden, daß im Zusammenhang mit der Besetzung des fraglichen Postens zu Recht das Bestreben verfolgt wurde, für ein geographisches Gleichgewicht unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Beteiligung luxemburgischer Staatsangehöriger im Rat zu sorgen. Insofern kommt es auf den Anteil luxemburgischer Beamter bei anderen Gemeinschaftsorganen nicht an. Nach Wortlaut und Sinn des Artikels 27 des Personalstatuts ist nämlich bei jedem Organ der Gemeinschaft dafür zu sorgen, daß Beamte unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage ausgewählt werden. An dieser Ausgewogenheit fehlte es aber im Rat nach dem Ausscheiden des luxemburgischen Generalsekretärs im Oktober 1980, wie der Kläger selbst in seiner Beschwerde eingeräumt hat, und dies wurde auf entsprechende Fragen vom Vertreter des Rats noch einmal in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht.
2. Ich habe ferner nicht den Eindruck, daß sich die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden Ernennungsentscheidung mit der Begründung in Frage stellen läßt, die Staatsangehörigkeit könne — der angeführten Rechtsprechung zufolge — nur bei Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber eine Rolle spielen; daran aber habe es gefehlt, weil die Qualitäten des ernannten Bewerbers nicht denen gleichwertig seien, die bei Bewerbern aus der Beamtenschaft des Rates hätten angetroffen werden können.
Mit Recht hat der Rat hierzu hervorgehoben, daß er — nach der einschlägigen Rechtsprechung — bei der Bewertung der Qualitäten der Bewerber um den ausgeschriebenen Posten über ein Beurteilungsermessen verfügte. In der Tat ist jedoch nicht zu erkennen, daß es bei der globalen Abwägung aller für den ausgeschriebenen Posten maßgeblichen Gesichtspunkte — Kenntnisse im Haushalts- und Beamtenrecht bildeten davon nur einen Teil — zu einem offensichtlichen Irrtum gekommen wäre, wie er allein bei der gerichtlichen Kontrolle eine Rolle spielen könnte.
3. Was weiterhin die verschiedenen in Artikel 29 des Personalstatuts für eine Stellenbesetzung vorgesehenen Etappen anbelangt, so scheinen mir einmal Zweifel daran, daß der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a — Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten — nicht beachtet worden sei, nicht begründet zu sein. In den Schreiben, mit denen die Bewerbungen aus der Beamtenschaft des Rates zurückgewiesen wurden, ist ausdrücklich davon die Rede, der Generalsekretär habe die Kenntnisse und Berufserfahrungen zu würdigen gehabt. Wir müssen also — ohne deutliche Indizien für das Gegenteil — annehmen, daß derartige Prüfungen erfolgt sind, und dies kann namentlich in Anbetracht der Versicherung, alle bis dahin eingegangenen Bewerbungen seien am 15. Juli 1981 in Gegenwart des Generaldirektors der Verwaltung und des Direktors für Personalangelegenheiten geprüft worden, nicht etwa unter Hinweis darauf in Frage gestellt werden, daß darüber keine schriftlichen Aufzeichnungen existieren.
Wenn der Kläger andererseits darauf hinweist, im Rahmen der ersten Etappe des Besetzungsverfahrens sei es — im Interesse der vorrangigen Respektierung ihrer Anwartschaften — nur zu einer vergleichenden Würdigung von Beförde- rungsanwärtern gekommen, hierbei habe also, weil der ernannte Bewerber noch nicht beteiligt gewesen sei, seine Staatsangehörigkeit nicht den Ausschlag geben können, vielmehr müsse angenommen werden, daß die Staatsangehörigkeit der Beförderungsanwärter einen — sicher unzulässigen — Ausschlußgrund gebildet habe, so ist dies meines Erachtens zur Begründung des Vorwurfs der Verletzung von Artikel 27 des Personalstatuts nur scheinbar schlüssig. Zwar verlangt der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a unbestreitbar zunächst eine Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten. Daraus folgt aber nicht, daß beförderungsfähige und beförderungswürdige Beamte einen unbedingten Anspruch auf Einweisung in die ausgeschriebene Stelle im Wege der Beförderung hätten. Vielmehr ist schon in diesem Zusammenhang darauf zu achten, daß der in Artikel 27 niedergelegte allgemeine Grundsatz, für ein geographisches Gleichgewicht zu sorgen, nicht zu kurz kommt. Zeigt sich, daß er im Rahmen des Beförderungsverfahrens nicht in befriedigender Weise zur Geltung käme, so kann die Anstellungsbehörde zulässigerweise auf eine Besetzung im Wege der Beförderung verzichten und andere Möglichkeiten der Besetzung ins Auge fassen, zumal wenn schon in diesem Zeitpunkt bekannt ist — vergessen wir nicht, daß Herr Kasel sich schon am 9. Juli 1981 beworben hat —, daß dem genannten Grundsatz des Artikels 27 auf anderem Wege Genüge getan werden kann. Wenn der Rat im vorliegenden Fall so vorgegangen ist, so hat er nach meiner Überzeugung nicht in unzulässiger Weise eine Stelle den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten; er hat nichts anderes getan, als bei der globalen Würdigung aller für die Stellenbesetzung in Betracht kommenden Gesichtspunkte — die säuberliche Trennung der verschiedenen, in Artikel 29 vorgesehenen Etappen ist wohl eher Theorie — dem Grundsatz der geographischen Ausgewogenheit der Beamtenschaft das ihm zukommende Gewicht zuzuerkennen.
4. Schließlich dürfte in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Klägers auf den Ratsbeschluß vom September 1980 nichts erbringen. Er stellt nur eine Tatsache fest — nämlich daß nach dem Ausscheiden des luxemburgischen Generalsekretärs Angehörige dieses Staates in den höheren Rängen des Rates nicht mehr ausreichend vertreten waren —, und er knüpft daran die Schlußfolgerung, es solle für einen Ausgleich gesorgt werden, dies jedoch nicht unbedingt, sondern dans la mesure du possible und en respectant la qualification. Damit wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht als das, was nach Artikel 27 des Personalstatuts ohnehin bei Stellenbesetzungen verbindliche Richtschnur ist. Nichts deutet jedenfalls darauf hin, daß man sich so auf eine statutswidrige Stellenbesetzung festgelegt hätte, und damit ist nicht zu belegen, daß der Generalsekretär des Rates die Statutsregeln verletzte, als er bemüht war, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dem in dem genannten Ratsbeschluß niedergelegten Wunsch Rechnung zu tragen.
5. Auch der dritte Klagegrund ist somit nicht geeignet, dem klägerischen Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.
IV — Vierter Klagegrund
Mit ihm wird geltend gemacht, die angegriffene Ernennenungsentscheidung sei ermessensmißbräuchlich zustande gekommen. Die zu besetzende Stelle sei nämlich schon vor Eröffnung des Besetzungsverfahrens einer bestimmten Person reserviert und die Ausschreibung nur zum Schein durchgeführt worden.
In seiner Beschwerde hat sich der Kläger dazu vor allem auf die schon erwähnte Ratstagung vom September 1980 berufen, bei der ein Däne zum Nachfolger des luxemburgischen Generalsekretärs ernannt worden war. Bei dieser Gelegenheit habe das luxemburgische Ratsmitglied auf seinen Wunsch nach Kompensation die Zusage erhalten, daß eine A2-Stelle mit einem Luxemburger besetzt werde, und dabei sei klargemacht worden, daß an eine Besetzung von außen, also nicht aus der Beamtenschaft des Rats, gedacht worden sei. So gesehen bestehe Grund zu der Annahme, daß die luxemburgische Regierung mit der Anstellungsbehörde des Rates die Ernennung einer bestimmten Person vereinbart habe. Für diese Deutung spreche im übrigen eine Reihe von Indizien, die der Kläger gleichfalls in seiner Beschwerde anführte. Im schriftlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann noch auf zusätzliche Anhaltspunkte Bezug genommen, die der Erhärtung seiner These dienen sollen.
Zu diesem Streitpunkt ist — mit dem Rat — zunächst daran zu erinnern, daß von einem Ermessensmißbrauch bei einer Stellenbesetzung nur gesprochen werden kann, wenn deutlich wird, daß ein Ziel verfolgt wurde, das mit dem dienstlichen Interesse — im vorliegenden Fall: Auswahl eines ausreichend qualifizierten Bewerbers unter Beachtung des geographischen Gleichgewichts — nichts zu tun hat. Dafür reichen sicher nicht bestimmte Mutmaßungen oder auch die Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus. Vielmehr muß zur Überzeugung des Gerichtshofes belegt werden, daß nur scheinbar dienstliche Interessen verfolgt wurden.
Nach allem, was uns dazu im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden ist, kann ich nicht erkennen, daß der vom Kläger erhobene schwerwiegende Vorwurf tatsächlich begründet sein könnte.
1. Aus der Vielzahl der uns unterbreiteten Argumente läßt sich von vornherein eine ganze Reihe aussondern, denen beim besten Willen kein Indizwert zugesprochen werden kann und die deshalb auch keine besonderen Ausführungen verlangen.
Dies trifft für die schon in der Beschwerde genannten Umstände zu, daß die Stelle nicht im normalen monatlichen Verzeichnis bekanntgemacht worden ist, daß zweimal Berichtigungen erfolgten und daß nur eine kurze Bewerbungsfrist galt. Dies gilt auch für die Tatsache, daß der Generalsekretär des Rates Vertreter der beim Rat beschäftigten A 3-Beamten erst zwei Monate nach Äußerung ihrer Bitte an dem Tag zu einem Gespräch empfangen hat, an dem die Ernennung offiziell wurde; denn selbstverständlich besagt die dabei vom Generalsekretär des Rates gemachte Äußerung, er sehe keine Möglichkeit, etwas für das Anliegen der A 3-Beamten zu tun, keineswegs, daß er bei der Besetzung der Stelle von vornherein auf einen bestimmten Bewerber festgelegt war.
Entsprechendes ist weiterhin anzunehmen für einige in der Replik enthaltene Hinweise. So kann aus der in der Klagebeantwortung enthaltenen Bemerkung, die Bewerbungen von A 3-Beamten seien pour autant que besoin geprüft worden, angesichts des übrigen Inhaltes der Klagebeantwortung schwerlich das Eingeständnis herausgelesen werden, daß au départ les jeux étaient faits. Ich meine ferner den Hinweis auf den Umstand, daß 17 A 3-Bewerber aus der Beamtenschaft des Rates allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit abgelehnt worden sein sollen, wozu der Vertreter des Rates immerhin ausführte, es hätten, wenn auch in den Ablehnungsschreiben besondere Kenntnisse im Haushalts- und Statutsrecht nicht angezweifelt worden seien, darüber hinaus auch die besonderen Qualitäten für einen Direktionsposten eine Rolle gespielt. Und ich denke hier an den bereits gewürdigten Standpunkt des Klägers, dem ernannten Bewerber habe es an der notwendigen Qualifikation gefehlt, sowie an die angeblich unterbliebene Bekanntgabe des Postens bei den anderen Gemeinschaftsorganen, die im übrigen auch — soweit sie erfolgt ist — nicht im Hinblick auf die Sommerpause, die damals noch nicht begonnen hat, als mißbräuchlich angesehen werden kann.
Ein gleiches gilt schließlich noch für einige erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumente, nämlich
die Tatsache, daß ein luxemburgischer A 3-Beamter beim Rat ebenfalls nicht zum Zuge kam, was — wie nicht widerlegt werden konnte — allein auf mangelnde Qualifikation zurückging und keineswegs darauf, daß der Rat schon auf einen externen Bewerber festgelegt war,
ferner die angeblich unterbliebene Würdigung der Bewerber aus der Beamtenschaft des Rates, die — angesichts der ausdrücklichen Versicherungen in den Schreiben vom 31. Juli 1981 und angesichts der in einer Note des Generalsekretärs vom 31. Januar 1983 enthaltenen Feststellung, die Bewerbungen seien in Gegenwart des Generaldirektors der Verwaltung und des Direktors für Personalangelegenheiten am 15. Juli 1981 geprüft worden — sicher nicht mit dem Fehlen eines besonderen vorbereitenden Schriftstückes belegt werden kann,
sowie endlich bloße Gerüchte, die schon vor Ostern 1981 wissen wollten, daß ein luxemburgischer, nicht beim Rat beschäftigter Staatsbürger, ernannt werde, und die den Kläger veranlaßten, am 19. Mai 1981 einen entsprechenden Brief an den Generaldirektor der Verwaltung zu richten.
2. Aber auch andere vom Kläger vor dem Gerichtsverfahren und in seinem Verlauf vorgetragene Argumente sind meines Erachtens nicht geeignet, die Überzeugung vom Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs in dem von ihm behaupteten Sinne zu begründen.
So verweist er bekanntlich auf die Tatsache, daß zwei andere Bewerber aus der Beamtenschaft des Rates das gleiche Ablehnungsschreiben erhalten haben wie er selbst, obwohl sie noch vor seiner Absendung nach A 2 befördert worden seien. Für mich ist damit keineswegs erwiesen, daß keine korrekte Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf den hier interessierenden A2-Posten durchgeführt worden ist, für den zweifellos andere Anforderungen gelten als für die Stellen, in die die erwähnten beförderten Beamten dann eingewiesen worden sind.
Weiter bezieht sich der Kläger auf die eingangs schon erwähnte Note des Generalsekretärs vom 15. Februar 1982 mit der Versicherung, er habe pour l'avenir keineswegs die Absicht de dévier des procédures qui sont à suivre dans le cas des nominations des fonctionnaires au grade A 2. Sie ist meines Erachtens leicht zu erklären angesichts einer verständlichen Erregung in der Beamtenschaft des Rates über eine für sie unbefriedigende Stellenbesetzung; in ihr kann aber nicht ernsthaft das Eingeständnis gesehen werden, Abweichungen vom korrekten Besetzungsverfahren habe es in der Vergangenheit und insbesondere in dem vorliegenden Fall gegeben.
Sodann nimmt der Kläger abermals Bezug auf den schon erwähnten Ratsbeschluß vom September 1980. Zu diesem war jedoch bereits festzustellen, daß er, soweit er von der Notwendigkeit spricht, ein déséquilibre régionale supplémentaire dans la répartition des hauts fonctionnaires du secrétariat général auszugleichen, nichts anderes als ein legitimes, statutskonformes Anliegen zum Ausdruck bringt. Dagegen läßt sich aus ihm keineswegs zwingend ableiten, daß dabei schon an eine bestimmte Person gedacht gewesen sei; insbesondere kann auf diese Weise nicht belegt werden, daß es eine Vereinbarung zwischen der luxemburgischen Regierung und dem Generalsekretär des Rates über die Ernennung von Herrn Kasel gegeben habe.
Schließlich beruft sich der Kläger noch auf einige Veröffentlichungen in der Presse, nämlich eine Mitteilung der Agence Europe vom 28. Juli 1981, die besagt, Herr Kasel werde im September Direktor im Sekretariat des Rates, einen ähnlich lautenden Artikel im Letzeburger Land vom 4. September 1981 und ein im Tageblatt vom 27. April 1982 abgedrucktes Interview des Ständigen Vertreters Luxemburgs, dem zufolge man Luxemburg nach dem Ausscheiden des luxemburgischen Generalsekretärs des Rates einen poste stratégique im Rat angeboten habe, auf den dann Herr Kasel versetzt worden sei. Hierzu ist — um mit der zuletzt genannten Äußerung zu beginnen — festzustellen, daß sich eine zutreffende Wertung nur nach dem gesamten Zusammenhang — es ging um die Verteidigung luxemburgischer Personalpolitik in der Gemeinschaft schlechthin — ergibt. Hält man sich dies vor Augen, so zeigt sich, daß im Grund nicht mehr ausgedrückt worden ist als das, was der Ratsbeschluß vom September 1980 — legitimerweise — bereits besagt; keineswegs jedoch kann darin ein Beleg dafür gesehen werden, daß schon vor der Ausschreibung der jetzt streitigen Stelle die Ernennung einer bestimmten Person gerade vom Generalsekretär des Rates fest zugesagt worden sei. Wenn andererseits zu den beiden an erster Stelle genannten Mitteilungen sicher einzuräumen ist, daß sie auf den ersten Blick Verwunderung und vielleicht auch Verdacht hervorrufen können, so läßt sich doch nach dem, was wir jetzt wissen — die Entscheidung über die Besetzung des Postens ist intern bereits am 24. Juli 1981 gefallen —, nicht ausschließen, daß es sich einfach um bedauerliche Indiskretionen handelt. Sicherlich stellen aber auch sie kein ausreichendes Indiz für den behaupteten Ermessensmißbrauch dar, also dafür, daß schon vor Eröffnung des Stellenbesetzungsverfahrens die Ernennung von Herrn Kasel festgestanden habe.
3. Auch der vierte Klagegrund liefert somit keine hinreichende Basis, dem klägerischen Begehren stattzugeben.
V — Fünfter Klagegrund
Schließlich ist noch auf den Vorwurf einzugehen, die Zurückweisung der klägerischen Beschwerde enthalte keine ausreichende Begründung und sie müsse zumindest aus diesem Grund — von der in der Beschwerde angenommenen Verletzung von Grundrechten ist in der Klage nicht mehr die Rede — annulliert werden.
Dazu kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen.
Vorgeschrieben ist eine Begründung in Artikel 25 des Personalstatuts für beschwerende Verfügungen. Dies sind nach dem System des Personalstatuts (vgl. Artikel 90 Absatz 2) Entscheidungen, gegen die sich eine Beschwerde richtet, im vorliegenden Fall also die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers und die Ernennung eines anderen Bewerbers; dagegen ist eine Entscheidung über eine Beschwerde, jedenfalls wenn sie — was hier zutrifft — keine neuen Argumente enthält, nichts anderes als ein die eigentlich beschwerende Verfügung lediglich bestätigender Akt. Danach liegt die Annahme nahe, daß sich der Artikel 25 grundsätzlich nicht auf Beschwerdebescheide bezieht; ob insoweit, namentlich im Hinblick auf Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweiter Satzteil des Personalstatuts, die Begründung eine Art nobile officium darstellt, ist eine andere, hier nicht weiter zu untersuchende Frage. Würde man anders urteilen, so müßte ja jede stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde, die natürlich keine Begründung enthält, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, was aber nach dem System des Personalstatuts nicht sinnvoll erscheint.
Im übrigen hat der Rat sicherlich mit seiner Ansicht recht, es könne nicht verlangt werden, daß jedes in einer Beschwerde enthaltene Argument mit detaillierten Ausführungen zurückgewiesen werde. Es kann ihm außerdem, weil es im Grunde ja nur um die Begründung einer Ernennungsentscheidung geht — die Ablehnung anderer Bewerbungen sind davon lediglich Reflexe —, und angesichts der Rechtsprechung zur diesbezüglichen eingeschränkten Begründungspflicht darin zugestimmt werden, daß es im vorliegenden Falle, wo es um die Entscheidung über Bewerbungen für einen A 2-Posten ging, im Sinne der Anführung wesentlicher Gründe über die Begründung der Ablehnungsentscheidungen hinaus ausreichend war, die zwei Grundsätze anzuführen, die sich in der Beschwerdeentscheidung finden.
Auch unter Berufung auf den Artikel 25 des Personalstatuts kann demnach der Klage nicht stattgegeben werden.
VI — Zur Kostenentscheidung
Ein letztes Wort ist abschließend noch zu dem Antrag des Klägers zu sagen, auch im Falle der Abweisung der Klage die Kosten des Verfahrens dem Rat aufzuerlegen.
Daran könnte nach den Regeln der Verfahrensordnung nur gedacht werden, wenn angenommen werden müßte, daß der — meines Erachtens obsiegende — Rat dem Kläger Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte (Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung), wenn er also Anlaß zur Klage gegeben hätte. Einen solchen Sachverhalt kann ich jetzt ebensowenig erkennen wie einen außergewöhnlichen Grund im Sinne von Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der dazu berechtigen würde, die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufzuheben.
Es muß deshalb wohl bei der Anwendung der Regel des Artikels 70 der Verfahrensordnung bleiben, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
VII — Nach alledem schlage ich vor, die Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.