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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.06.1983 – C-85/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1983:179

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 85/82

Bernhard Schloh, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Toni Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. O. Dalcq, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr H. J. Pabbruwe, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um den Dienstposten eines Direktors in der Generaldirektion A, Direktion III (Haushalt und Statut), der Entscheidung über die Ernennung von Herrn J. J. Kasel für diesen Dienstposten sowie der Ablehnung der vom Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts insoweit eingelegten Beschwerde

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Durch die Mitteilung Nr. 83/81 F des Generalsekretariats vom 17. Juni 1981 wurden die Beamten des Rates davon in Kenntnis gesetzt, daß die neu geschaffene Stelle eines Leiters der Direktion Haushalt und Statut (Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 2) zu besetzen war, dessen Aufgaben wie folgt beschrieben wurden:

— Leitung einer Verwaltungseinheit auf folgenden Gebieten, wobei der Betreffende unmittelbar einem Generaldirektor untersteht:

Haushalt und Finanzen/Buchführung

Statut;

— Unterstützung des Generaldirektors und — unter dessen Leitung — Aufrechterhaltung der geeigneten Kontakte, die zur Beurteilung der Bedeutung der einzelnen Aspekte, die das Fortschreiten der Arbeiten ermöglichen, erforderlich sind;

— Durchführung von Untersuchungen fachlicher Art auf höherer Ebene in den genannten Bereichen auf der Grundlage einer umfassenden Kenntnis der Gesamtpolitik der Europäischen Gemeinschaften.

Die erforderlichen Qualifikationen waren die folgenden:

— Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe A 2;

— Abgeschlossenes Hochschulstudium, nachgewiesen durch Diplom, oder gleichwertige Berufserfahrung;

— Gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften und befriedigende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache der Gemeinschaften.

Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen war auf den 8. Juli 1981 festgesetzt.

Durch die Mitteilung Nr. 86/81 F des Generalsekretariats vom 2. Juli 1981 wurde die erste Qualifikation wie folgt geändert:

Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe A 2 oder A 3

Durch die Mitteilung des Generalsekretariats Nr. 94/81 F vom 6. Juli 1981 wurde die Frist für die Einreichung der Bewerbungen bis zum 22. Juli 1981 verlängert.

Der Kläger und 14 andere Beamte bewarben sich innerhalb dieser Frist.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1981 lehnte der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde alle diese Bewerbungen ab. Die vierzehn nicht luxemburgischen Bewerber erhielten alle ein gleichlautendes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

Unter Bezugnahme auf Ihren Antrag auf Änderung der dienstlichen Verwendung betreffend den Dienstposten eines Direktors bei der Generaldirektion A Direktion III und nach Prüfung Ihrer Bewerbung bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, daß ich Ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigen können. Bei der Besetzung dieses Dienstpostens bin ich nämlich gehalten, nicht nur die für diese Führungsposition erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Aufrechterhaltung eines angemessenen geographischen Gleichgewichts.

Dagegen war der zweite Satz in dem Schreiben an den einzigen Bewerber luxemburgischer Staatsangehörigkeit wie folgt geändert:

Die Auswahl des Bewerbers für diesen Dienstposten ist abgesehen von der Beachtung eines angemessenen geographischen Gleichgewichts durch das Vorhandensein der für diese Führungsaufgabe erforderlichen besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen bedingt. In Kenntnis Ihrer Laufbahnentwicklung bin ich der Auffassung, daß Ihre spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen den Aufgaben der oben genannten Führungsposition nicht entsprechen.

Drei Tage vor der Absendung dieser Schreiben hatte das Informationsbulletin vom 27./28. Juli 1981 der Agence Europe folgendes gemeldet:

... Der stellvertretende Kabinettchef, Herr J. J. Kasel, wird im übrigen die Dienste der Kommission im September verlassen, um Direktor beim Sekretariat des Rates zu werden.

In der Tat ernannte die Anstellungsbehörde mit der gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts erlassenen Entscheidung Nr. 817/81 vom 11. September 1981 den 35jährigen luxemburgischen Staatsangehörigen J. J. Kasel für die freie Stelle; dieser war seit dem 6. Januar 1981 als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 3 mit den Aufgaben eines stellvertretenden Kabinettchefs von Herrn Gaston Thorn im Dienste der Kommission. Vorher hatte Herr Kasel, wie aus der Information NOVA 11/81 vom 10. September 1981 hervorgeht, in seiner Eigenschaft als Beamter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg folgende Ämter inne: Kabinettchef des stellvertretenden luxemburgischen Ministerpräsidenten (November 1979), Erster Sekretär der luxemburgischen Botschaft in Paris (November 1976) und Erster Sekretär der Ständigen Vertretung Luxemburgs bei den Europäischen Gemeinschaften (Januar 1976).

Zwölf der 15 Beamten, die sich beworben hatten, darunter der Kläger, legten beim Generalsekretär des Rates Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerden wurden durch einheitliche Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 18. Dezember 1981 abgelehnt, die folgenden Wortlaut haben:

Ihre Beschwerde vom 15. Oktober 1981 ist mit besonderer Sorgfalt behandelt worden. Nach gründlicher Überprüfung sehe ich mich außerstande, auf meine Entscheidung zurückzukommen, die im Rahmen des weiten Ermessensspielraums und der großen Entscheidungsfreiheit der Anstellungsbehörde getroffen worden ist. Das angewendete Verfahren stimmt übrigens mit dem überein, das im Rat bei Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 1 und A 2 meistens angewendet worden ist.

Auf diese Entscheidungen folgte ein Vermerk vom 15. Februar 1982, dessen Verfasser ebenfalls der Generalsekretär des Rates war und der folgenden Wortlaut hatte:

Im Anschluß an meinen Vermerk vom 18. Dezember 1981 und unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 5. Februar dieses Jahres möchte ich Ihnen mitteilen, daß der letzte Satz in diesem Vermerk lediglich eine Anmerkung zu der im ersten Satz zum Ausdruck kommenden Entscheidung darstellt und folglich nicht zu dieser Entscheidung im eigentlichen Sinne gehört. Sie können ihn daher als gegenstandslos ansehen.

Für die Zukunft kann ich Ihnen versichern, wie ich es bereits in meinen Darlegungen vom 5. Februar dieses Jahres getan habe, daß ich für die Zeit meines Mandats als Generalsekretär keineswegs die Absicht habe, von den Verfahren abzugehen, die bei Ernennungen von Beamten in der Besoldungsgruppe A 2 zu beachten sind.

Ich habe es für angebracht gehalten, Ihnen diesen ergänzenden Vermerk zu meinem Vermerk vom 18. Dezember 1981 zuzuleiten, nachdem ich festgestellt habe, daß der letzte Teil meines Vermerks zu Mißverständnissen geführt hat. Ich bestätige den Inhalt meiner Entscheidung vom 18. Dezember, wollte Ihnen aber diese Klarstellung meiner Auffassung zukommen lassen.

Unter diesen Umständen hat Herr Schloh mit einer am 10. März 1982 in das Register der Kanzlei eingetragenen Klage den Gerichtshof angerufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Rat aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung das Protokoll der Tagung vom 15. und 16. September 1980 vorzulegen und bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Der Rat ist dieser Aufforderung innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

A) in der Hauptsache:

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären

2. und folglich

2.1. die mit Schreiben vom 31. Juli 1981 mitgeteilte Entscheidung aufzuheben, mit der seine Bewerbung um die Stelle des Direktors für Haushalt und Statut (GDA Direktion III) abgelehnt worden ist,

2.2. die am 18. Dezember 1981 schriftlich mitgeteilte und mit Schreiben vom 15. Februar 1982 ergänzte Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 12. Oktober 1981 abgelehnt worden ist,

2.3. die Entscheidung vom 11. September 1981 über die Ernennung von Herrn Kasel für die Stelle des Direktors für Haushalt und Statut (GD A Direktion III) aufzuheben,

3. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

B) hilfsweise:

vor der Entscheidung in der Sache

1. dem Beklagten die Vorlage der Bewerbungen um Beförderung auf die streitige Stelle aufzugeben;

2. den Generalsekretär des Rates zu den genauen Gründen zu hören, die ihn in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde dazu veranlaßt haben,

die Bewerbungen um Beförderung auf die streitige Stelle von vierzehn nicht luxemburgischen Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 und insbesondere die Bewerbung des Klägers abzulehnen;

das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu wählen;

Herrn Kasel im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 für die streitige Stelle zu ernennen.

Der Rat der EG beantragt,

die Klage für zulässig, aber für unbegründet zu erklären,

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

Zur ersten Rüge

Der Kläger macht einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Statuts insoweit geltend, als die Anstellungsbehörde die streitige Ernennung vorgenommen habe, ohne dem Personal der anderen Organe der Gemeinschaft die streitige freie Stelle zuvor bekanntgegeben zu haben, obwohl die genannte Vorschrift des Statuts ihr die Verpflichtung auferlege, vor Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 eventuelle Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe zu prüfen.

Der Rat bestreitet den angegebenen Sachverhalt nicht; im übrigen hält er dem Kläger, ohne sich mit der Rüge in der Sache zu befassen, entgegen, dieser könne zur Begründung einer Klage auf Aufhebung einer Ernennung nur Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich beträfen, und nicht angebliche oder theoretische Beschwerdepunkte, die andere Bewerber beträfen (Urteil des Gerichtshofes vom 29.10.1975, Marenco und andere, Rechtssachen 81 bis 88/74, Slg. S. 1255). Da der Kläger im vorliegenden Fall kein persönliches Interesse am Vorbringen dieses Beschwerdepunktes habe, sei diese Rüge unzulässig.

Der Kläger stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rüge in das Ermessen des Gerichtshofes. Er trägt jedoch vor, daß die Pflicht der Organe, die die Einstellung betreffenden Vorschriften zu beachten, von allgemeinem Interesse sei. In jedem Fall könne die angegebene Tatsache, selbst wenn man davon ausgehe, daß man sich auf sie nicht als solche berufen könne, als einer der Gesichtspunkte angesehen werden, aus denen sich ergebe, daß ein (mit der dritten Rüge geltend gemachter) Ermessensmißbrauch vorliege.

Der Rat erwidert, die Tatsache allein, daß der den Beamten durch das Statut gewährte Schutz im allgemeinen Interesse geschaffen worden sei, könne dem Kläger kein Recht dazu geben, im Interesse des Gesetzes oder der Organe zu handeln, und bleibt deshalb dabei, daß die Rüge unzulässig sei.

Zur zweiten Rüge

Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde habe insoweit gegen Artikel 29 Absatz 2 des Statuts verstoßen, als sie eine nicht bei den Gemeinschaften beschäftigte Person ernannt habe, bei der die für die zu besetzende Stelle erforderlichen besonderen Qualifikationen nicht nachgewiesen seien oder nach dem von der Verwaltung des Rates veröffentlichten curriculum vitae sogar vollständig fehlten.

Der Rat hält dem erstens entgegen, daß Herr Kasel, seit dem 6. Januar 1981 Bediensteter auf Zeit der Kommission in der Besoldungsgruppe A 3, im Zeitpunkt der Ernennung keine nicht bei den Gemeinschaften beschäftigte Person gewesen sei; im Gegenteil sei er mit Aufgaben betraut gewesen, die besonders geeignet gewesen seien, um eine die Gesamtpolitik der Europäischen Gemeinschaften betreffende Erfahrung zu erwerben. In jedem Fall sei Herr Kasel aufgrund seiner akademischen Grade (besondere Licence im Verwaltungsrecht und Diplom in Wirtschaft und Finanzen des Institut d'Etudes Politiques in Paris) und der bei seinen früheren Tätigkeiten erworbenen Erfahrung (Rechtsberater einer Bank und anschließend Beamter des luxemburgischen Außenministeriums mit Aufgaben, die sowohl wirtschaftlicher Art gewesen seien als auch die Gesamtpolitik der Gemeinschaft betroffen hätten) für die fragliche Stelle besonders geeignet.

Der Rat ist zweitens der Auffassung, eine Ernennung in der Besoldungsgruppe A 2 nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts setze keine besonderen Fachkenntnisse voraus; diese seien nur vorgeschrieben, wenn technisches Personal in niedrigeren Besoldungsgruppen als A 2 nach dieser Bestimmung eingestellt werde. Bei den höherrangigen Posten, das heißt den wirklichen Stabs-positionen verfüge das Organ bei der Auswahl über ein weites Ermessen und über eine große Beurteilungsfreiheit in bezug auf das dienstliche Interesse, da es sich um Stellen handele, bei denen die geforderten Eigenschaften im wesentlichen mit menschlichen Fähigkeiten und Qualitäten im Zusammenhang stünden, wie Führungsqualitäten, Eignung zu Kontakten auf sehr hoher Ebene, Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen, und nicht mit fachlichen Fähigkeiten. Es sei daher keineswegs verboten, in der Besoldungsgruppe A 2 Personen einzustellen, die geringere fachliche Fähigkeiten als bereits beschäftigte Beamte in der Besoldungsgruppe A 3 besässen, weil die Fachkenntnisse den Spitzenbeamten gewöhnlich durch fachlich spezialisierte Mitarbeiter vermittelt würden.

In der vorliegenden Rechtssache habe die Anstellungsbehörde nach Prüfung der bei ihr eingegangenen Bewerbungen den Bewerbern schriftlich mitgeteilt, daß ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil ihre Erfahrungen und beruflichen Qualifikationen nicht den besonderen Aufgaben der zu besetzenden Stelle entsprochen hätten, nämlich einer neu geschaffenen Führungsposition, bei der man sich leicht habe vorstellen können, daß es zweckmäßig sei, auf ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren zurückzugreifen, um eine Person mit besonderen Führungsqualitäten zu ernennen. In diesen Schreiben habe die Anstellungsbehörde auch die Notwendigkeit hervorgehoben, ein angemessenes geographisches Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Damit habe die Antellungsbehörde aber in keiner Weise rechtswidrig gehandelt, wenn man den großen Beurteilungsspielraum berücksichtige, über den sie in bezug auf die dienstlichen Erfordernisse und die individuellen Eigenschaften der zu ernennenden Beamten verfüge.

Die These des Klägers laufe auf die Behauptung hinaus, daß die Besetzung der höherrangigen Stellen nur durch Beförderungen aufgrund des Dienstalters möglch sei, wofür sich in den Vorschriften des Statuts keine Stütze finde.

Der Kläger trägt vor, Herr Kasel sei bei seiner Ernennung für die fragliche Stelle zwar keine Person gewesen, die vollständig außerhalb der Gemeinschaften gestanden habe, er habe aber nicht die Beamteneigenschaft besessen, was als Grundlage für diese Rüge des Klägers genüge.

Was die besonderen fachlichen Kenntnisse angeht — die Herrn Kasel auf jeden Fall fehlten —, räumt der Kläger ein, daß sie nicht generell als notwendige Voraussetzung für die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 vorgesehen seien. Er ist jedoch der Auffassung, im vorliegenden Fall seien diese Kenntnisse unbedingt erforderlich; dies ergebe sich aus der Beschreibung der Aufgaben der streitigen Stelle und insbesondere daraus, daß der Inhaber dieser Stelle in der Lage sein müsse, Untersuchungen fachlicher Art auf höherer Ebene in den Bereichen Haushalt und Statut durchzuführen. Außerdem habe die Anstellungsbehörde selbst die Notwendigkeit dieser fachlichen Qualifikationen in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht, mit -dem die Bewerbung des luxemburgischen Beamten abgelehnt und dies ausdrücklich damit begründet worden sei, daß dem Bewerber spezifische Kenntisse und Erfahrungen fehlten.

Der Kläger macht außerdem geltend, der Rückgriff auf das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts setze voraus, daß die ernannte Person zumindest keine geringere Qualifikation habe als die bereits beschäftigten Beamten, die für eine Beförderung auf die in Rede stehende Stelle in Frage kämen. Das Statut sehe nämlich in keiner Weise vor, daß die Besoldungsgruppen A 1 und A 2 als Stabsstellen anzusehen seien, für die ausschließlich Führungsqualitäten, die Fähigkeit zu Kontakten auf sehr hohem Niveau und die Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen erforderlich seien; die angebliche Fähigkeit zu Kontakten auf hohem Niveau habe keinerlei Bedeutung, während die Führungsqualitäten für jede Leitungsaufgabe erforderlich seien und die Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen für die gesamte Laufbahngruppe A gelte. Zwischen den Besoldungsgruppen A 7 bis A 3 einerseits und A 2 sowie A 1 andererseits bestehe keine unüberwindbare Schranke; mehrere Beamte, die gegenwärtig beim Rat in der Besoldungsgruppe A 2 seien, seien zu einem Zeitpunkt in ihrer Laufbahn Beamte der Besoldungsgruppe A 5 gewesen. Außerdem seien zwei der 14 Beamten, die sich um die streitige Stelle beworben hätten, am 27. Juli 1981 nach Besoldungsgruppe A 2 befördert worden und hätten dennoch am 31. Juli ebenfalls ein mit dem der anderen Bewerber übereinstimmendes ablehnendes Schreiben erhalten und seien auf diese Weise in einem Abstand von vier Tagen von derselben Anstellungsbehörde als geeignet und als nicht geeignet zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Direktors angesehen worden.

Der Kläger hebt noch hervor, daß der Beklagte sich darum bemühe, dem Schreiben vom 31. Juli 1981 einen ganz anderen Sinn beizulegen, als er sich aus seinem Wortlaut ergebe, und die in der Klageschrift enthaltenen Thesen zu verdrehen; darin sei niemals behauptet worden, daß die Planstellen der höheren Besoldungsgruppen allein durch einen Aufstieg nach Dienstalter besetzt werden könnten.

Der Rat bestreitet in seiner Gegenerwiderung, daß die Thesen des Klägers in den Vorschriften des Statuts oder in der Ausschreibung der im Streit befindlichen Stelle eine Stütze fänden. Artikel 29 Absatz 2 des Statuts erfasse nämlich zwei ganz unterschiedliche Fallgestaltungen: die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 (erster Teil) und die Einstellung für Dienstposten in niedrigeren Besoldungsgruppen als A 2, die besondere Fachkenntnisse erforderten, in Ausnahmefällen (zweiter Teil). Man könne aber allein im Hinblick auf die zweite Fallgestaltung die Auffassung vertreten, daß das Organ vor Anwendung der Ausnahmeregelung hätte prüfen müssen, ob der normale Weg — nämlich die Beförderung, das interne Auswahlverfahren oder die Übernahme von Beamten anderer Organe — keine anderen Möglichkeiten biete, die freie Stelle zu besetzen. Wenn es dagegen darum gehe, einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 2 zu ernennen, hätte die Anstellungsbehörde sehr wohl im dienstlichen Interesse eine Person mit der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 3 ernennen können, da in der Stellenausschreibung lediglich gefordert worden sei, daß der Bewerber zu der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 gehöre.

Was die besonderen Qualifikationen angehe, finde sich für die Behauptung des Klägers, daß eine nach Artikel 29 Absatz 2 erste Alternative des Statuts ernannte Person zumindest keine geringeren fachlichen Qualifikationen als die bereits beschäftigten und für eine Beförderung in Frage kommenden A3-Beamten haben dürfe, in den Vorschriften des Status nicht die geringste Stütze, da die genannte Bestimmung mit Ausnahme der Führungsqualitäten, der Eignung zu Kontakten auf sehr hoher Ebene und der Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen keine besondere Qualifikation vorschreibe.

Der Rat bestreitet nicht, daß die fachliche Komponente bei der Eignung für den streitigen Posten ebenfalls eine wichtige Rolle spiele; er ist jedoch der Meinung, daß diese Komponente unter dem besonderen Blickwinkel einer Führungsposition gesehen werden müsse. Die von den Beamten der Laufbahngruppe A wahrgenommenen Aufgaben würden nämlich wie folgt unterschieden:

a) Entwurfstätigkeiten, die von den Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen durchgeführt würden und die Untersuchung von besonderen Problemen mit sich brächten, die in einen größeren Bereich eingebunden werden müßten;

b) Planungstätigkeiten, die von Beamten der mittleren Besoldungsgruppen wahrgenommen würden und die Untersuchung einer Gesamtheit von Problemen und das Studium der dazu gehörenden Lösungen mit sich brächten;

c) Tätigkeiten, die die Zusammenfassung und Leitung zum Inhalt hätten und von Beamten der beiden höchsten Besoldungsgruppen wahrgenommen würden; dabei gehe es um die Zusammenfassung der von den Untergebenen durchgeführten Einzel- und Gesamtstudien sowie um die Entscheidung darüber, welcher Lösungsmöglichkeit nach Maßgabe der Gesamtpolitik der Gemeinschaften und einer konsequenten Ausrichtung der Arbeiten der Verwaltungseinheit zu folgen sei.

Es sei aber unbestreitbar, daß die Studien- und Planungstätigkeiten eine gewisse Zusammenschau erforderten und umgekehrt, man könne jedoch nicht bestreiten, daß bei den höchsten Stellen die Führungsqualitäten, die Eignung zu Kontakten auf sehr hoher Ebene und die Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gesamtpolitik der Gemeinschaften von entscheidender Bedeutung seien und eindeutig den Vorrang vor der fachlichen Komponente hätten.

In jedem Fall hält der Rat an der Behauptung fest, daß Herr Kasel sowohl diese Führungsqualitäten, diese Eignung zu Kontakten und diese Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen als auch sehr beachtliche fachliche Kenntnisse besitze, wie sich aus seinen Studiendiplomen und seinen beruflichen Erfahrungen ergebe, während nichts dafür spreche, daß der Kläger besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts und des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft habe. Die Anstellungsbehörde habe daher die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums keineswegs überschritten.

Zur dritten Rüge

Der Kläger trägt vor, die Anstellungsbehörde habe dadurch gegen Artikel 27 des Statuts verstoßen, daß sie eine Stelle einem Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten oder aber im Einklang mit der rechtswidrigen Entscheidung gehandelt habe, die der Rat getroffen habe, bevor das Verfahren zur Besetzung der Stelle eingeleitet worden sei. Die Anstellungsbehörde habe auch deshalb einen Ermessensmißbrauch begangen, weil sie eine freie Stelle einer bestimmten Person vorbehalten und diese anschließend auf diese Stelle ernannt habe, bevor das Verfahren eingeleitet gewesen sei.

Der Rat hält dem entgegen, die luxemburgischen Staatsangehörigen seien im Zeitpunkt der streitigen Ernennung in der Laufbahngruppe A innerhalb des Rates nicht ausreichend vertreten gewesen, und trägt vor, die Staatsangehörigkeit könne eine vorrangige Rolle spielen, um das geographische Gleichgewicht bei Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise der Bewerber sicherzustellen, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt habe. Da die Befähigungsnachweise der Bewerber im vorliegenden Fall gleichwertig seien, verfüge die Anstellungsbehörde in jedem Fall, was die dienstlichen Notwendigkeiten und die individuellen Fähigkeiten der Beamten angehe, über einen Beurteilungsspielraum.

Was den Ermessensmißbrauch angehe, sei die Behauptung des Klägers nicht durch objektive, stichhaltige und übereinstimmende Indizien untermauert, die beweisen könnten, daß die Entscheidung getroffen worden sei, um anderen Zielen als dem dienstlichen Interesse zu dienen wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes gefordert würden.

Der Kläger erwidert zu dem ersten Punkt, die Staatsangehörigkeit habe nicht die Rolle eines vorrangigen Kriteriums zugunsten eines Bewerbers spielen können, dessen Befähigungsnachweise als denen der anderen Bewerber gleichwertig angesehen worden seien, da Herr Kasel im Stadium des Verfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts kein Bewerber gewesen sei — und es auch nicht habe sein können, weil er nicht Beamter gewesen sei. In jedem Fall habe in der vorliegenden Rechtssache keine Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise bestanden, da Herr Kasel keine besondere Qualifikation auf den Gebieten Haushalt und Statut besitze. In Wirklichkeit habe die Staatsangehörigkeit im Stadium des Beförderungsverfahrens nicht die Rolle eines vorrangigen, sondern die eines alle Bewerber ausschließenden Kriteriums gespielt, wie durch die Schreiben bestätigt werde, mit denen die Bewerbungen der nichtluxemburgischen Beamten abgelehnt worden seien.

Zur Frage des Ermessensmißbrauchs trägt der Kläger vor, dieser ergebe sich daraus, daß die in Frage stehende Stelle nicht nur einem Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates, sondern sogar einer bestimmten Person vorbehalten gewesen sei, noch bevor dieses Verfahren eingeleitet worden sei. Zur Stützung seiner Behauptung legt er ein Verzeichnis von Indizien vor, die seiner Meinung nach alle übereinstimmend und stichhaltig sind:

Die Bewerbungen der 14 nichtluxemburgischen A 3-Beamten seien ohne eine Beurteilung ihrer Qualifikationen allein aus Gründen der Staatsangehörigkeit abgelehnt worden;

der Antrag des einzigen luxemburgischen Bewerbers sei dagegen aus Überlegungen abgelehnt worden, die seine spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen beträfen, während jetzt behauptet werde, daß spezifische Kenntnisse und Erfahrungen für die streitige Stelle ohne jede Bedeutung seien;

zwei der Beamten, deren Bewerbung abgelehnt worden sei, seien während des gleichen Zeitraums nach Besoldungsgruppe A 2 befördert worden, was zeige, daß sie in Wirklichkeit alle für die Wahrnehmung eines Dienstpostens dieser Besoldungsgruppe erforderlichen Qualifikationen besessen hätten; trotzdem hätten sie das gleiche Standard-Schreiben zur Ablehnung ihrer Bewerbung wie die anderen erhalten, was zeige, daß eine konkrete Prüfung der Bewerbungen nicht erfolgt sei;

die Anstellungsbehörde habe die streitige freie Stelle dem Personal der anderen Organe nicht zur Kenntnis gegeben;

Herr Kasel habe keineswegs die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen, und dies werde von dem Beklagten selbst unausgesprochen eingestanden;

der Beklagte habe dadurch, daß er in seiner Klagebeantwortung erklärt habe, die Bewerbungen der A 3-Be-amten seien soweit erforderlich geprüft worden, zugegeben, daß diese Prüfung nur pro forma erfolgt sei;

das Informationsbulletin der Agence Europe habe die Ernennung von Herrn Kasel bereits vor Abschluß des Beförderungsverfahrens und zu einem Zeitpunkt gemeldet, in dem Herr Kasel noch nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben;

in seinem Vermerk vom 15. Februar 1982 habe der Generalsekretär des Rates in einer sehr symptomatischen Weise geschrieben, er versichere für die Zukunft, daß es kein Abgehen von dem Verfahren geben werde, das bei Ernennungen von Beamten in der Besoldungsgruppe A 2 zu beachten sei;

aus dem Protokoll der Tagung des Rates vom 15. und 16. September 1980 ergebe sich, daß dem Vertreter Luxemburgs nach der Ernennung des neuen Generalsekretärs des Rates (eines Dänen auf dem zuvor mit einem Luxemburger besetzten Posten) ein Ausgleich... in allernächster Zukunft zugesagt worden sei;

es ergebe sich aus einem Interview, das der Ständige Vertreter Luxemburgs bei den Europäischen Gemeinschaften, Herr Dondelinger, einer Zeitung gegeben habe, daß die Ernennung von Herrn Kasel gerade im Rahmen dieses Ausgleichs be schlossen worden sei;

eine Unterredung mit dem Generalsekretär des Rates, um die die Vertreter der zwanzig A 3-Beamten de! Generalsekretariats am 8. Juli gebeten hatten, um sich für die Ernennung eines bereits beim Rat beschäftigten Beamten auszusprechen, sei erst am 10. September gewährt worden, dem Tag, an dem die Ernennung von Herrn Kasel bekanntgegeben worden sei.

Der Rat hält dem in seiner Gegenerwiderung entgegen, wenn die Staatsangehörigkeit wirklich das einzige Auswahlkriterium bei der Besetzung der streitigen Stelle gewesen wäre, wäre der zu den 15 Bewerbern gehörende Luxemburger ernannt worden, was nicht geschehen sei, da seine Bewerbung aufgrund seiner unzureichenden beruflichen Qualifikationen abgelehnt worden sei. Im übrigen seien die vierzehn anderen Bewerbungen nicht allein aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch aufgrund der Beurteilung der Eignung und der Befähigungsnachweise der Bewerber abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang sei die Auslegung der Schreiben vom 31. Juli 1981, die der Kläger vertrete, nicht gerechtfertigt und willkürlich.

Der Beklagte behauptet im übrigen erneut, daß Herr Kasel die für die streitige Stelle erforderlichen Fachkenntnisse besitze, während dies bei dem Kläger nicht der Fall sei. Er beruft sich erneut auf den weiten Beurteilungsspielraum, über den die Anstellungsbehörde in bezug auf die persönlichen Eigenschaften der von ihr ernannten Beamten mit dem einzigen Vorbehalt verfüge, daß die dienstlichen Interessen gewahrt würden und kein offenkundiger Beurteilungsfehler vorliege, und behauptet, es genüge, die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung von Herrn Kasel mit denen des Klägers zu vergleichen, um festzustellen, daß kein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden sei.

Der Rüge des Ermessensmißbrauchs hält der Beklagte entgegen, daß die Indizien, auf die sich der Kläger berufe, ohne Aussagekraft und unzureichend seien. Insbesondere könne dem Rat aufgrund der am 15. und am 16. September 1980 gefaßten Beschlüsse nicht der Vorwurf der Parteilichkeit gemacht werden. Die von der Agence Europe veröffentlichte Meldung lasse entweder eine Indiskretion oder aber den Wunsch von gewissen Personen erkennen, beweise aber keineswegs, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege. Für die Erklärungen von Herrn Dondelinger gegenüber der luxemburgischen Presse trage allein dieser selbst die Verantwortung; sie müßten in jedem Fall in dem innenpolitischen Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie abgegeben worden seien; jedenfalls seien sie kein Beweis dafür, daß das geographische Gleichgewicht wiederhergestellt worden sei, ohne das Erfordernis der Qualifikation der Person zu beachten, mit der die streitige Stelle besetzt worden sei. Schließlich enthalte der Vermerk des Generalsekretärs vom 15. Februar 1982 keineswegs das Eingeständnis, daß bei der Ernennung von Herrn Kasel von dem üblichen Verfahren abgewichen worden sei.

Zur vierten Rüge

Der Kläger trägt vor, die Ablehnung seiner Beschwerde verstoße gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, nach dem jede beschwerende Entscheidung mit Gründen versehen sein müsse. Im vorliegenden Fall sei es ganz und gar unzureichend, wenn auf eine sowohl sachlich als auch rechtlich sorgfältig ausgearbeitete Beschwerde von 15 Seiten Umfang mit Feststellungen geantwortet werde, die einige Zeilen umfaßten, und die Prüfung dann als gründlich bezeichnet werde. Eine derartige Begründung lasse nämlich keinerlei gerichtliche Kontrolle zu, während es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Zweck der Begründungspflicht sei, einerseits dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfügung einen Fehler enthalte, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit bestritten werden könne, und andererseits die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

Der Rat antwortet, die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, alle in den Beschwerden enthaltenen Argumente im einzelnen zu widerlegen, und der Hinweis auf das Ermessen und den großen Beurteilungsspielraum, über den die Anstellungsbehörde in diesem Bereich verfüge, genüge, um der Begründungspflicht nachzukommen. In jedem Fall habe die Kürze der Begründung nicht verhindert, daß die Überprüfung der Beschwerde des Klägers gründlich gewesen sei.

Der Beklagte fügt hinzu, im übrigen sei die Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet, Beförderungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, da die Erwägungen in einer derartigen Begründung für diese Bewerber oder zumindest einige von ihnen nachteilig sein könnten. Das gleiche müsse auch für die Ablehnung von Beschwerden gegen eine Ernennung gelten.

Der Kläger erwidert, der Rat habe dadurch, daß er seine Antwort darauf beschränkt habe, daß die getroffene Entscheidung im Rahmen des weiten Ermessensspielraums und der großen Entscheidungsfreiheit der Anstellungsbehörde liege, lediglich einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dem jeder konkrete Bezug zum vorliegenden Fall fehle, und habe es also unterlassen, seine Entscheidung mit Gründen zu versehen, da eine derartige Antwort es nicht erlaube festzustellen, ob die Ablehnung der Beschwerde begründet sei oder ob sie einen Fehler enthalte, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit bestritten werden könne. Außerdem sei die Begründung für alle eine Beschwerde betreffenden Entscheidungen zwingend vorgeschrieben; dies ergebe sich aus Artikel 91 Absatz 3 des Statuts, nach dem die Klagefrist erneut zu laufen beginne, wenn nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde ergehe. Diese Vorschrift erkläre sich wie folgt: Die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde müsse in jedem Fall mit Gründen versehen werden, und dem Betroffenen werde eine neue Frist eingeräumt, damit er diese Begründung prüfen und auf ihrer Grundlage entscheiden könne, ob er eine Klage erhebe oder nicht.

Der Rat hält dem entgegen, im vorliegenden Fall ergebe sich eindeutig aus der — wenn auch kurzen — Begründung der Ablehnung, daß die Anstellungsbehörde bei der Prüfung des dienstlichen Interesses im Rahmen ihres Ermessens zu der Auffassung gelangt sei, daß die Ernennung von Herrn Kasel deshalb am ehesten den dienstlichen Erfordernissen entspreche, weil sie eine Person betreffe, die die Eignung zur Ausübung der fraglichen Aufgaben besitze, und weil sie gleichzeitig die Wiederherstellung des zeitweilig gestörten geographischen Gleichgewichts ermögliche.

IV — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

Auf die Fragen des Gerichtshofes hat der Rat wie folgt geantwortet:

a) Die Mitteilung für das Personal Nr. 83/81 sowie die dazu gehörenden Corrigenda seien — wie im übrigen jede Mitteilung für das Personal, die freie Stellen beim Rat betreffe — den Verwaltungschefs der anderen Organe zugeleitet worden. Wenn man davon ausgehe, daß die Verwaltungschefs dies als eine stillschweigende Aufforderung zum Aushang angesehen und daher die Ausschreibung der freien Stellen auch tatsächlich durch Aushang bekanntgegeben hätten, dann sei die freie Stelle den Beamten der anderen Organe zur Kenntnis gegeben worden. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Möglichkeit der Versetzung von Organ zu Organ sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dazu sei anzumerken, daß die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Möglichkeit der Versetzung von Organ zu Organ im allgemeinen keine oder sehr wenige Bewerbungen von Beamten der anderen Organe zur Folge habe.

b) Die erste Mitteilung über freie Stellen habe sich nur an Beamte der Besoldungsgruppe A 2 gerichtet. Durch die Veröffentlichung eines Corrigendum, das es den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 ermöglicht, ihr Interesse an der in Frage stehenden Stelle zu bekunden, habe die Anstellungsbehörde auch die Möglichkeiten prüfen wollen, die Stelle im Wege der Beförderung zu besetzen. Im übrigen sei festzustellen, daß in der Tat kein Beamter der Besoldungsgruppe A 2 Interesse gezeigt habe, während 17 Beamte der Besoldungsgruppe A 3 auf die betreffende Veröffentlichung reagiert hätten. Die Frist für die Stellung von Anträgen habe aufgrund der Veröffentlichung dieses Corrigendum verlängert werden müssen.

c) Es gebe keine Unterlagen, die die Abwägung der fachlichen Qualifikationen der Bewerber beträfen. Die Anstellungsbehörde habe sich dabei an die vom Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77, Slg. S. 1112, aufgestellten Grundsätze gehalten, nach denen die Anstellungsbehörde

sowohl bei der Einstellung als auch bei der Stellenenthebung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, der eine große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der objektiven dienstlichen Erfordernisse sowie bei der Beurteilung der persönlichen Eigenschaften der betroffenen Beamten und zugleich auch die sorgfältige Prüfung der Umstände des Falles voraussetze.

d) In Anbetracht der Aufregung, die die Ernennung von Herrn Kasel bei bestimmten Personen ausgelöst habe, habe der Generalsekretär in seinem Vermerk vom 15. Februar 1982, um die Gemüter zu beruhigen, seine allgemeine Haltung bekräftigen und bestätigen wollen, daß er von der Anwendung der einschlägigen geltenden Regeln nicht abgehen werde.

V — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Lebrun, und der Rat, vertreten durch die Rechtsanwälte Dalcq und Grossman als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 20. Januar 1983 mündlich verhandelt. Während der Sitzung hat der Vertreter des Klägers ein neues Schriftstück vorgelegt, und der Gerichtshof hat den Rat aufgefordert, innerhalb kürzester Frist andere Unterlagen vorzulegen sowie schriftlich darzulegen, welches Verfahren bei der streitigen Ernennung angewandt worden sei.

Der Rat ist dieser Aufforderung am 1. Februar 1983 nachgekommen und hat eine Akte vorgelegt, die unter anderem einen Vermerk des Generalsekretärs sowie die durch den Leiter der Direktion Personal und Verwaltung an den Generalsekretär weitergeleiteten Bewerbungen enthält. Diese Akte ist auch dem Kläger zugeleitet worden, der am 17. Februar 1983 eine kurze Stellungnahme zu diesen neuen Verfahrensunterlagen abgegeben hat.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Bernhard Schloh, Beamter der Besoldungsgruppe A 3 beim Rat der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 10. März 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung a) der ihm am 31. Juli 1981 mitgeteilten Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die Stelle des Direktors für Haushalt und Statut (GD A, Direktion III) abgelehnt worden ist, b) der Entscheidung vom 11. September 1981 über die Ernennung von Herrn J. J. Kasel für diese Stelle und c) der ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 1981 und vom 15. Februar 1982 mitgeteilten Entscheidung über die Ablehnung seiner Beschwerde vom 12. Oktober 1981.

2 Die streitige freie Stelle, die neu geschaffen worden war, war den Beamten des Rates durch die Mitteilung Nr. 83/81 F des Generaldirektors für Verwaltung vom 17. Juni 1981 bekanntgegeben worden. Diese Mitteilung wurde durch zwei Corrigenda geändert: durch das Corrigendum Nr. 86/81 F vom 2. Juli 1981, wodurch die Möglichkeit einer Bewerbung auf das zur Besoldungsgruppe A 3 gehörende Personal ausgedehnt wurde, und durch das Corrigendum Nr. 94/81 F vom 6. Juli 1981, wodurch das Ende der Bewerbungsfrist vom 8. auf den 22. Juli 1981 verlegt wurde.

3 Nach den Angaben, die der Rat während des Verfahrens gemacht hat, sind diese Mitteilungen den Verwaltungschefs der anderen Organe der Gemeinschaft zugeleitet worden, ohne diese jedoch aufzufordern, sie den betroffenen Beamten zur Kenntnis zu geben. Auf jeden Fall ist unstreitig, daß eine förmliche Veröffentlichung einer Mitteilung über die Möglichkeit der Versetzung von Organ zu Organ im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.

4 Der Kläger, sechzehn andere Beamte des Rates in der Besoldungsgruppe A 3 — darunter ein Beamter luxemburgischer Staatsangehörigkeit, Herr Feipel — und Herr Kasel, ein Bediensteter auf Zeit der Kommission in der Besoldungsgruppe A 3, bewarben sich innerhalb der gesetzten Frist. Ein anderer Beamter des Rates reichte eine Bewerbung nach Ablauf der Frist ein. Der Generalsekretär des Rates lehnte in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde alle Bewerbungen der Beamten des Rates mit Schreiben vom 31. Juli 1981 ab.

5 Die Schreiben an die nichtluxemburgischen Bewerber sind gleichlautend und enthalten folgende Begründung für die Ablehnung der Bewerbung:

... Bei der Besetzung, dieses Dienstpostens bin ich nämlich gehalten, nicht nur die für diese Führungsposition erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Aufrechterhaltung eines angemessenen geographischen Gleichgewichts.

Dagegen wird die Ablehnung in dem Schreiben an den Beamten luxemburgischer Staatsangehörigkeit, Herrn Feipel, wie folgt begründet:

Die Auswahl des Bewerbers für diesen Dienstposten ist abgesehen von der Beachtung eines angemessenen geographischen Gleichgewichts durch das Vorhandensein der für diese Führungsaufgabe erforderlichen besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen bedingt. In Kenntnis Ihrer Laufbahnentwicklung bin ich der Auffassung, daß Ihre spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen den Aufgaben der oben genannten Führungsposition nicht entsprechen.

6 Der Bewerbung von Herrn Feipel war eine Erläuterung beigefügt, in der dem Rat vorgeworfen wurde, den neu geschaffenen Dienstposten einem luxemburgischen Beamten vorbehalten zu haben, dessen Name bereits bekannt sei. Dieser Vorwurf war wie folgt formuliert:

Wie meine Kollegen in der Besoldungsgruppe A 3 bewerbe ich mich ohne Illusionen und allein, damit man später nicht sagen kann: Weil keine Bewerbungen aus dem Generalsekretariat vorlagen, mußte man auf einen Außenstehenden zurückgreifen.

Ich weiß nämlich sehr wohl — und alle meine Kollegen in der Besoldungsgruppe A 3 wissen es —, daß die in der oben genannten Mitteilung als frei bezeichnete A 2-Stelle im Wege der parachutage mit einem luxemburgischen Beamten besetzt werden wird. Man kennt seinen Namen, seinen Lebenslauf und seine derzeitige Beschäftigung. Ich möchte weder sein Alter, noch seine Fähigkeiten im allgemeinen als Argument heranziehen, aber dennoch eines feststellen: Er hat sich im Laufe seiner kurzen Karriere niemals mit Haushaltsfragen befaßt!

7 Drei Tage vor der Absendung der Schreiben, mit denen die Bewerbungen der Beamten abgelehnt wurden, veröffentlichte das Informationsbulletin vom 27./28. Juli der Agence Europe die folgende Meldung:

... Der stellvertretende Kabinettchef, Herr J. J. Kasel, wird im übrigen die Dienste der Kommission im September verlassen, um Direktor beim Sekretariat des Rates zu werden.

8 In der Tat besetzte die Anstellungsbehörde mit der gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts erlassenen Entscheidung Nr. 817/81 vom 11. September 1981 die freie Stelle mit Herrn J. J. Kasel, einem 35 Jahre alten luxemburgischen Staatsangehörigen, der seit dem 6. Januar 1981 als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 3 mit den Aufgaben eines Stellvertretenden Kabinettchefs des Präsidenten der Kommission im Dienst der Kommission war. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, daß Herr Kasel seine Bewerbung, die das Datum vom 9. Juli 1981 trägt, am 13. Juli 1981 eingereicht hat. Diese Bewerbung wurde in Form eines unmittelbar an den Generalsekretär gerichteten Schreibens eingereicht.

9 Der Kläger und elf andere Beamte legten nach der Ablehnung ihrer Bewerbungen und der Ernennung von Herrn Kasel am 15. Oktober 1981 Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Der Kläger rügt insbesondere in seiner Beschwerde, daß die Ernennung von Herrn Kasel allein die Folge von politischen Ausgleichs-Absprachen sei, die auf der 655. Tagung des Rates am 15. und 16. September 1980 anläßlich des Ausscheidens des Generalsekretärs getroffen worden seien, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen habe. Die Beschwerden wurden durch einheitliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Dezember 1981 abgelehnt, die folgenden Wortlaut haben:

Ihre Beschwerde vom 15. Oktober 1981 ist mit besonderer Sorgfalt behandelt worden. Nach gründlicher Überprüfung sehe ich mich außerstande, auf meine Entscheidung zurückzukommen, die im Rahmen des weiten Ermessensspielraums und der großen Entscheidungsfreiheit der Anstellungsbehörde getroffen worden ist. Das angewendete Verfahren stimmt übrigens mit dem überein, das im Rat bei Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 1 und A 2 meistens angewendet worden ist.

10 Diese Schreiben haben nach den Angaben des Klägers zu ganz heftigen Protesten geführt, insbesondere was den letzten Satz angeht, der nicht den Tatsachen entspreche, denn die Besetzung von A 2-Stellen durch Beförderung oder durch Umsetzung innerhalb des Hauses sei beim Generalsekretariat des Rates die Regel. Unter diesen Umständen fand am 5. Februar 1982 eine Unterredung zwischen der Anstellungsbehörde und den betroffenen Beamten statt; am 15. Februar leitete der Generalsekretär den betroffenen Beamten einen Vermerk zu, der unter anderem die folgenden Formulierungen enthält:

... möchte ich Ihnen mitteilen, daß der letzte Satz in diesem Vermerk lediglich eine Anmerkung zu der im ersten Satz zum Ausdruck kommenden Entscheidung darstellt und folglich nicht zu dieser Entscheidung im eigentlichen Sinne gehört. Sie können ihn daher als gegenstandslos ansehen.

Für die Zukunft kann ich Ihnen versichern, wie ich es bereits in meinen Darlegungen vom 5. Februar dieses Jahres getan habe, daß ich für die Zeit meines Mandats als Generalsekretär keineswegs die Absicht habe, von den Verfahren abzugehen, die bei Ernennungen von Beamten in der Besoldungsgruppe A 2 zu beachten sind.

11 Schließlich ist, was den Ablauf des auf der Grundlage der genannten Stellenausschreibung durchgeführten Verfahrens zur Besetzung der Stelle angeht, darauf hinzuweisen, daß der Rat auf Ersuchen des Gerichtshofes mit Schreiben vom 31. Januar 1981 die Akte mit den Bewerbungen sowie einem Vermerk des Generalsekretärs vom selben Tage vorgelegt hat, der folgenden Wortlaut hat:

The candidatures of the 17 internal candidates who had applied within the fixed timelimit were examined at a meeting on 15 July 1981 in which participated — besides me — the Director General for Administration, the Director responsible for staff matters und the Head of the Private Office.

A similar examination of an internal candidate who had applied after the fixed timelimit took place on 24 July 1981.

On the basis of the above mentioned comparative examinations I decided that none of the candidates should be appointed.

After this date no further candidatures for the post in question was received.

My decision was communicated in writing to the Director General for Administration on 24 July 1981.

12 Unter den oben dargestellten Umständen hat Herr Schloh seine Klage eingereicht, die er auf die folgenden Rügen stützt:

1. Der Rat habe dadurch, daß er die im Streit befindliche freie Stelle dem Personal der anderen Gemeinschaftsorgane nicht zur Kenntnis gegeben habe, gegen die Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c und 4 Absatz 3 des Statuts verstoßen.

2. Der Rat habe auch gegen Artikel 29 Absatz 2 des Statuts verstoßen, da er eine nicht bei den Gemeinschaftsorganen beschäftigte Person ernannt habe, obwohl diese nicht die für die zu besetzende Stelle erforderlichen Qualifikationen besessen habe oder zumindest geringere Qualifikationen als die internen Bewerber.

3. Der Rat habe außerdem gegen Artikel 27 des Statuts verstoßen, da er die streitige Stelle einem Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten habe; die Anstellungsbehörde habe auch insoweit einen Ermessensmißbrauch begangen, als die Stelle bereits vor Beginn des Verfahrens zu ihrer Besetzung einer bestimmten Person vorbehalten worden sei.

4. Schließlich habe der Rat deshalb gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts verstoßen, weil die Ablehnung der Beschwerde des Klägers nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen gewesen sei.

Zur Zulässigkeit der ersten Rüge

13 Der Rat hat die Unzulässigkeit der ersten Rüge mit der Begründung geltend gemacht, der Kläger habe kein Interesse daran, sich darüber zu beklagen, daß die im Streit befindliche freie Stelle — abgesehen vom Rat — dem Personal der Gemeinschaftsorgane nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, da es sich dabei um eine Unterlassung handele, die ihn nicht beschwere.

14 Die Einrede ist begründet. Selbst wenn — wie der Kläger vorträgt — die Verpflichtung der Organe zur Einhaltung der Vorschriften für die Besetzung von Stellen im allgemeinen Interesse liegt, so ist der Kläger doch nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Klage auf Aufhebung einer Ernennung nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen. Die Rüge ist daher für unzulässig zu erklären.

Zu den anderen Rügen

15 Mit seiner zweiten Rüge macht der Kläger geltend, der Rückgriff auf das in Artikel 29 Absatz 2 des Statuts für Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 1 vorgesehene Ausnahmeverfahren setze voraus, daß eine Person, die nach einem anderen Verfahren als dem Auswahlverfahren ernannt werde und nicht bei den Gemeinschaftsorganen beschäftigt gewesen sei, zumindest die gleichen Qualifikationen besitze wie die bereits beschäftigten Beamten, die für eine Beförderung auf die betreffende Stelle in Frage kämen. Der Rat habe diese Grundsätze nicht beachtet, denn die ernannte Person komme insoweit von außerhalb, als ihr die Beamteneigenschaft fehle, und besitze nicht die erforderlichen Qualifikationen, wie sie in der Ausschreibung der streitigen Stelle vorgesehen seien und wie sie von der Anstellungsbehörde in den Schreiben, durch die die internen Bewerbungen abgelehnt worden seien, stillschweigend zugrunde gelegt würden. Die mangelnde Qualifikation von Herrn Kasel ergebe sich aus seinem von der Verwaltung des Rates veröffentlichten Lebenslauf.

16 Mit seiner dritten Rüge, die mit der zweiten eng verknüpft ist, macht der Kläger in erster Linie einen Verstoß gegen Artikel 27 des Statuts, insbesondere gegen Absatz 3 dieses Artikels, insoweit geltend, als die Anstellungsbehörde die freie Stelle von vornherein einem Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats, nämlich Luxemburgs, vorbehalten habe. Die neu geschaffene Stelle sei nämlich im Rahmen des dem Vertreter des Großherzogtums während der Tagung des Rates am 15. und 16. September 1980 zugesagten Ausgleichs Herrn Kasel vorbehalten worden. Es trifft zwar zu, daß nach Artikel 27 Absatz 1 des Statuts die Beamten bei der Einstellung unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind und daß das Bestreben, Luxemburg für den Verlust einer Führungsposition innerhalb des Sekretariats des Rates einen Ausgleich anzubieten, in diesem Sinn gerechtfertigt werden könnte; doch bestimmt Artikel 27 Absatz 3, daß kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf. Im vorliegenden Fall soll die Anstellungsbehörde die neu geschaffene Stelle einem luxemburgischen Staatsangehörigen vorbehalten haben, und zwar noch bevor das Verfahren zur Besetzung dieser Stelle eingeleitet worden war. Außerdem macht der Kläger — in bezug auf Artikel 27 Absatz 1 des Statuts — geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe das Kriterium der geographischen Verteilung nur dann eine vorrangige Rolle spielen, wenn die Bewerber eine im wesentlichen gleichwertige Qualifikation besäßen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da zum einen die Qualifikationen von Herrn Kasel niedriger seien als die der internen Bewerber und zum anderen das Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eingeleitet worden sei und Herr Kasel, der nicht die Beamteneigenschaft besessen habe, daher in diesem Stadium noch nicht habe Bewerber sein können.

17 In zweiter Linie trägt der Kläger vor, die Anstellungsbehörde habe nicht nur die freie Stelle einem luxemburgischen Staatsangehörigen vorbehalten, sondern sie habe die Stelle bereits vor Beginn des Verfahrens zu ihrer Vesetzung für eine bestimmte Person — nämlich Herrn Kasel — unabhängig von der Beurteilung seiner Eignung und Befähigung bestimmt. Die Anstellungsbehörde habe damit ermessensmißbräuchlich gehandelt. Zur Begründung seiner Auffassung führt der Kläger eine Reihe von — seiner Meinung nach sämtlich übereinstimmenden und aussagekräftigen — Indizien an, die den Beweis für die gerügte Rechtsverletzung erbringe.

18 Der Rat hält dem erstens entgegen, Herrn Kasel fehlten keineswegs die für die streitige Stelle erforderlichen Qualifikationen, im Gegenteil, er sei für die Besetzung dieser Stelle aufgrund seiner akademischen Grade sowie der auf seinen früheren Posten erworbenen Erfahrung besonders geeignet. Außerdem sei er zum Zeitpunkt seiner Ernennung seit mehreren Monaten Bediensteter auf Zeit der Kommission in der Besoldungsgruppe A 3 gewesen und könne daher nicht als ein von außerhalb der Gemeinschaftsorgane kommender Bewerber angesehen werden.

19 Der Rat trägt zweitens vor, eine Ernennung in der Besoldungsgruppe A 2, die wie im vorliegenden Fall gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts erfolge, erfordere keine besonderen fachlichen Qualifikationen, sondern Führungsqualitäten, die Fähigkeit zum Denken in Zusammenhängen und die Eignung zu Kontakten auf sehr hoher Ebene. Der Rat beruft sich im übrigen auf den sehr weiten Beurteilungsspielraum, über den die Anstellungsbehörde in bezug auf die dienstlichen Erfordernisse sowie auf die Fähigkeiten und die Eignung der zu ernennenden Beamten, insbesondere bei der Auswahl von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, verfüge.

20 Was den angeblichen Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts angeht, macht der Rat geltend, im Zeitpunkt der streitigen Ernennung seien die luxemburgischen Staatsangehörigen in der Laufbahngruppe A innerhalb des Rates nicht ausreichend vertreten gewesen und es könne ihm daher nicht der Vorwurf der Parteilichkeit insoweit gemacht werden, als seine Entscheidung, Herrn Kasel zu ernennen, den am 15. und 16. September 1980 auf der 655. Tagung des Rates verabschiedeten Beschlüssen Rechnung getragen habe. In dieser Hinsicht beruft sich der Rat auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der vorrangigen Rolle, die die Staatsangehörigkeit spielen könne, um das geographische Gleichgewicht bei Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise der Bewohner sicherzustellen; der Rat bekräftigt erneut, daß Herr Kasel alle erforderlichen Qualifikationen besitze, und macht geltend, es sei allein Sache der Anstellungsbehörde, diese Gleichwertigkeit zu beurteilen. Hierzu trägt der Rat vor, in den oben genannten Schreiben, mit denen die Bewerbungen der Beamten des Rates abgelehnt worden seien, werde nicht nur das Kriterium des geographischen Gleichgewichts genannt, sondern es werde auch auf die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerber Bezug genommen und darüber hinaus sei die Berücksichtigung des ersten Kriteriums gegenüber dem zweiten subsidiär. Schließlich zeige die Tatsache, daß auch die Bewerbung eines luxemburgischen A 3-Beamten des Rates abgelehnt worden sei, daß die Auffassung des Klägers unzutreffend sei. In Wirklichkeit seien alle internen Bewerbungen wegen der unzureichenden Qualifikationen der Bewerber abgelehnt worden.

21 Was die Rüge des Ermessensmißbrauchs angeht, macht der Rat nach einer eingehenden Prüfung der vom Kläger angeführten Indizien geltend, sie seien weder aussagekräftig noch ausreichend, und beruft sich auf den weiten Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet verfüge.

22 Vor der Prüfung des Vorbringens der Parteien ist in erster Linie die Rechtsnatur des Verfahrens festzustellen, das der Rat im vorliegenden Fall zur Besetzung der freien Stelle des Direktors für Haushalt und Statut (Besoldungsgruppe A 2) angewandt hat.

23 Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bestimmt, daß die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen eines Organs zunächst a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften zu prüfen und sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zu eröffnen hat. Nach Artikel 29 Absatz 2 kann die Anstellungsbehörde bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

24 Der Kläger hat vorgetragen, im vorliegenden Fall stütze sich das Einstellungsverfahren in seiner ersten Phase, der der Beförderung der bei dem Organ beschäftigten Beamten, auf Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und in seiner zweiten Phase, der der Einstellung ohne Auswahlverfahren, auf Artikel 29 Absatz 2. Dagegen vertritt der Rat die Auffassung, das angewandte Verfahren, das auf Artikel 29 Absatz 2 gestützt sei, sei insoweit anders als das in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehene Verfahren, als er bei der in Frage stehenden Stelle weiter bis zu den anderen Organen der Gemeinschaft habe gehen wollen.

25 Bei der Beurteilung des von der Anstellungsbehörde für die in Frage stehende Stelle angewandten Auswahlverfahrens ist die Stellenausschreibung vom 18. Juni 1981 zu berücksichtigen. Diese Ausschreibung, deren Gültigkeit der Kläger nicht bestreitet und auf die sich alle Bewerber in ihren Bewerbungen bezogen haben, stellt den Akt dar, der — aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts — für das gesamte Einstellungsverfahren maßgebend ist, ohne daß dabei zwischen internen Bewerbern und Bewerbern von den anderen Organen unterschieden wird. Dieses Verfahren, das einer Vielzahl von Bewerbern offensteht, setzt einen vorherigen Vergleich der verschiedenen Bewerber gemäß den in der Stellenausschreibung angegebenen Bedingungen und den in Artikel 27 des Statuts festgelegten Grundsätzen voraus.

26 Nach diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 7 des Statuts muß jedes Gemeinschaftsorgan bei der Einstellung, Beförderung und Einweisung seiner Beamten sich einerseits vom dienstlichen Interesse ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit leiten lassen und andererseits dafür sorgen, daß die Einstellung durch eine Auswahl unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt. Das Organ bringt diese Erfordernisse miteinander in Einklang — wie der Gerichtshof unter anderem im Urteil vom 6. Mai 1969 (Rechtssache 17/68, Reinarz, Slg. S. 61) festgestellt hat — wenn es bei weitgehend gleichwertigen Befähigungsnachweisen der einzelnen Bewerber das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben läßt, um das geographische Gleichgewicht zu erhalten oder wiederherzustellen; in jedem anderen Fall aber muß die Notwendigkeit, ein geographisches Ungleichgewicht zu beseitigen, gegenüber den Erfordernissen des dienstlichen Interesses und der Berücksichtigung der persönlichen Verdienste der Bewerber zurücktreten. Im vorliegenden Fall konnte die Anstellungsbehörde also zu Recht das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben lassen, sofern sie jedoch zuvor aufgrund einer Abwägung festgestellt hatte, daß die Befähigungsnachweise der Bewerber weitgehend gleichwertig waren.

27 Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Gerichtshof den Rat ersucht, die Unterlagen vorzulegen, die sich auf die Abwägung der beruflichen Qualifikationen der Bewerber beziehen. Nachdem der Rat geantwortet hatte, daß es derartige Unterlagen nicht gebe, hat der Gerichtshof den Rat aufgefordert, den Zeitpunkt der Abwägung der Verdienste der Bewerber und jeden weiteren sachdienlichen Gesichtspunkt anzugeben, um die Umstände zu ermitteln, unter denen das Einstellungsverfahren abgelaufen ist. Der Rat hat seine Antworten und die angeforderten Unterlagen, darunter den genannten Vermerk des Generalsekretärs des Rates vom 31. Januar 1983, mit Schreiben vom 31. Januar 1983 vorgelegt.

28 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zunächst die Rüge des Verstoßes gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf, zu prüfen.

29 Die wesentlichen Umstände, die bei der Beurteilung dieser Rüge zu berücksichtigen sind, betreffen in erster Linie den Zusammenhang, der zwischen dem Beschluß des Rates vom 15. und 16. September 1980 und der Ernennung von Herrn Kasel für die streitige Stelle besteht.

30 Dieser Zusammenhang hat seinen Ursprung in den Verhandlungen, die auf der 655. Tagung des Rates wegen der Ernennung des neuen Generalsekretärs, eines dänischen Staatsangehörigen, nach der Versetzung des amtierenden Generalsekretärs, eines luxemburgischen Staatsangehörigen, in den Ruhestand, stattfanden. Aus dem Protokoll dieser Tagung geht hervor, daß der Rat zunächst feststellt, daß die Staatsangehörigkeit des neuen Generalsekretärs nicht zu einem Nachteil für die luxemburgische Präsenz im Generalsekretariat des Rates führen darf, und dann anerkennt, daß die Ernennung des neuen Generalsekretärs ein zusätzliches regionales Ungleichgewicht bei der Verteilung der hohen Beamten des Generalsekretariats mit sich bringe, das unter Berücksichtigung der Qualifikationen in allernächster Zukunft so weit wie möglich ausgeglichen werden muß. Das Zusammenwirken verschiedener Umstände wie die Schaffung einer neuen Stelle der Besoldungsgruppe A 2, die Eile, die die Anstellungsbehörde an den Tag gelegt hat, um die freie Stelle so früh wie möglich zu besetzen, und der vom Rat selbst eingeräumte Zusammenhang zwischen den auf seiner 655. Tagung ergangenen Beschlüssen und der Ernennung von Herrn Kasel stellt ein Indiz dar, das bei der Beurteilung der Rüge des Klägers zu berücksichtigen ist.

31 Ein anderes Indiz dafür, welch wichtige Rolle der Beschluß des Rates bei der Ernennung von Herrn Kasel gespielt hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Generalsekretärs vom 31. Juli 1981 an Herrn Feipel, mit dem dessen Bewerbung abgelehnt wurde. Dieses Schreiben enthält nämlich keine Stellungnahme zu dem besonderen Vorwurf, der in dem der Bewerbung von Herrn Feipel als Anlage beigefügten Vermerk geäußert ist und der dahin geht, daß der Rat sich verpflichtet habe, die als frei bezeichnete A 2-Stelle im Wege der parachutage mit einem luxemburgischen Beamten zu besetzen, dessen Name, Lebenslauf und gegenwärtige Beschäftigung bekannt seien.

32 Der Kläger hat in seiner an den Generalsekretär des Rates gerichteten Beschwerde vom 15. Oktober 1981, die der Klage beiliegt, fesgestellt, der luxemburgische Außenminister habe auf der 655. Tagung des Rates die Zusage für einen luxemburgischen A 2-Beamten verlangt und erhalten und er habe klargestellt, daß nicht an die Beförderung des im Generalsekretariat des Rates vorhandenen A 3-Beamten luxemburgischer Staatsangehörigkeit gedacht war, sondern daß ein Luxemburger von außen geschickt werden würde (sogenannte parachutage). Der Kläger ist daher der Auffassung, er habe Grund zu der Annahme, daß die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats und die Anstellungsbehörde die Ernennung einer bestimmten Person auf die hier fragliche... Stelle vereinbart hatten, bevor die Anstellungsbehörde das Besetzungsverfahren eröffnete. Dieses müsse folglich als rechtswidrig angesehen werden. Diese Beschwerde ist von der Anstellungsbehörde abgelehnt worden, ohne daß diese auf die besonderen Vorwürfe dahin gehend, daß die neu geschaffene A 2-Stelle einem Staatsangehörigen eines bestimmten Staates vorbehalten worden sei, eingegangen wäre.

33 Die Indizien dafür, daß die Bewerbung von Herrn Kasel eine besondere Rolle gespielt hat, werden durch die Unregelmäßigkeiten bestätigt, die bei dem vom Generalsekretär durchgeführten Einstellungsverfahren, wie es in seinem oben genannten Vermerk vom 31. Januar 1983 beschrieben ist, vorgekommen sind.

34 Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die Bewerbungen der 17 internen Bewerber, die ihre Anträge innerhalb der in der Stellenausschreibung festgesetzten Frist eingereicht hatten, auf seiner Sitzung geprüft wurden, die am 15. Juli 1981 stattfand und an der — außer dem Generalsekretär — der Generaldirektor für Verwaltung, der Personaldirektor und der Kabinettchef teilnahmen. Außerdem gibt der Generalsekretär an, daß eine derartige Prüfung am 24. Juli 1981 für den internen Bewerber (hierbei handelte es sich um die Bewerbung von Herrn Sacchettini) durchgeführt worden sei, der seine Bewerbung nach Ablauf der Frist eingereicht habe, und daß er aufgrund der erwähnten Abwägungen entschieden habe, daß keiner dieser Bewerber für die Stelle ernannt werden soll. Am 24. Juli 1981 prüfte der Generalsekretär die Bewerbung von Herrn Kasel und teilte am selben Tag dem Generaldirektor für Verwaltung seine Entscheidung mit, diesen Bewerber für die in Frage stehende Stelle auszuwählen.

35 Es ist festzustellen, daß nach dem oben beschriebenen Verfahren auszuschließen ist, daß eine Abwägung der einzelnen ordnungsgemäß eingereichten Bewerbungen stattgefunden hat. Der Generalsekretär gibt nämlich selbst an, er habe seine Entscheidung, die internen Bewerber abzulehnen, aufgrund von Abwägungen getroffen, die er ausschließlich in bezug auf die Beamten des Rates vorgenommen habe. Insbesondere beziehen sich von den beiden in dem Vermerk genannten Abwägungen die erste vom 15. Juli 1981 auf die innerhalb der in der Stellenausschreibung festgesetzten Frist eingereichten Bewerbungen und die zweite vom 24. Juli 1981 auf die Bewerbung von Herrn Sacchettini, ebenfalls Beamter des Rates, der jedoch seinen Antrag nach Ablauf der Frist gestellt hat. Nach der Stellenausschreibung und nach den für Auswahlverfahren geltenden Vorschriften ist die Anstellungsbehörde aber gehalten, die nicht fristgerecht eingereichten Bewerbungen nicht zu berücksichtigen, so daß die Prüfung der Bewerbung von Herrn Sacchettini gegenüber der bereits am 15. Juli durchgeführten Prüfung der ordnungsgemäß eingereichten internen Bewerbungen keine praktische Bedeutung haben konnte, was auch tatsächlich der Fall war. Daraus folgt, daß die einzige Grundlage, auf der die Entscheidung über die Ablehnung der internen Bewerbungen beruht, die Prüfung ist, die der Generalsekretär vor Ablauf der Bewerbungsfrist, nämlich am 15. Juli 1981, in Gegenwart des Generaldirektors für Verwaltung, des Personaldirektors und des Kabinettchefs durchgeführt hat. Da die Bewerbung von Herrn Kasel am 24. Juli 1981 gesondert geprüft wurde, ergibt sich, daß keine Abwägung sämtlicher Bewerbungen um die in Frage stehende Stelle stattgefunden hat.

36 Schließlich ist zu bemerken, daß das beschriebene Einstellungsverfahren nicht dem entspricht, das in der Begründung des Schreibens vom 31. Juli 1981 angegeben ist, mit dem die Bewerbung des Klägers abgelehnt worden ist. Die Begründung dieser Ablehnung, die im wesentlichen auf das Kriterium des geographischen Gleichgewichts gestützt ist, setzt voraus, daß die Anstellungsbehörde die Befähigungsnachweise der internen Bewerber als denen des ausgewählten externen Bewerbers im wesentlichen gleichwertig hätte ansehen müssen. Das Bestehen einer derartigen Gleichwertigkeit konnte aber vom Generalsekretär nicht festgestellt werden, da im vorliegenden Fall keine Abwägung sämtlicher Bewerbungen stattgefunden hat. Die Tatsache, daß der Generalsekretär in dem Schreiben, mit dem er die Bewerbung des Klägers abgelehnt hat, auf das Kriterium des geographischen Gleichgewichts Bezug genommen hat, stellt daher einen weiteren Umstand dar, der die Begründetheit der untersuchten Rüge beweist.

37 In Anbetracht aller dargelegten Umstände und Erwägungen muß man feststellen, daß die Rolle, die die Bewerbung von Herrn Kasel wegen seiner luxemburgischen Staatsangehörigkeit gespielt hat, über die Grenzen hinausgeht, innerhalb deren die Anwendung des Kriteriums des geographischen Gleichgewichts nach Artikel 27 des Statuts gerechtfertigt ist, und daß die in Frage stehende neu geschaffene Stelle in Wirklichkeit einem Staatsangehörigen eines bestimmten Staates vorbehalten worden ist, um den Erfordernissen des Ausgleichs, der diesem Staat in allernächster Zukunft gewährt werden sollte, zu entsprechen, die in den Beschlüssen des Rates vom 15. und 16. September 1981 erwähnt sind, in denen im übrigen gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß die erforderlichen Qualifikationen beachtet werden müssen.

38 Demnach ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde des Rates dadurch gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts verstoßen hat, daß sie die in Frage stehende Stelle einem Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten hat.

39 Die übrigen Rügen, die der Kläger gegen die von ihm angefochtenen Entscheidungen vorbringt, sind somit nicht mehr zu prüfen.

40 Die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates über die Ernennung von Herrn J. J. Kasel für die Stelle des Direktors für Haushalt und Statut (GD A; Direktion III), die dem Betroffenen am 11. September 1981 mitgeteilt worden ist, ist daher aufzuheben; folglich sind auch die Entscheidungen des Generalsekretärs über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und seiner Beschwerde vom 12. Oktober 1981, die diesem am 31. Juli und 18. Dezember 1981 mitgeteilt worden sind, aufzuheben.

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates über die Ernennung von Herrn J. J. Kasel für die Stelle des Direktors für Haushalt und Statut (GD A, Direktion III), die dem Betroffenen am 11. September 1981 mitgeteilt worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Entscheidungen des Generalsekretärs über die Ablehnung der Bewerbung und der Beschwerde des Klägers, die diesem am 31. Juli und 18. Dezember 1981 mitgeteilt worden sind, werden aufgehoben.

3. Der Rat wird zur Tragung der Kosten verurteilt.