Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.03.1983 – C-234/82
ECLI:EU:C:1983:76
In der Rechtssache 234/82 R
Ferriere di Roè Volciano SpA, Roè Volciano, Via Garibaldi 24, vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, B-1180 Brüssel, 273, avenue du Fré, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt A. Elvinger, 15, Côte-d'Eich,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel, vertreten durch Sergio Fabro vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg. Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen die Antragstellerin nach Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße verhängt worden ist,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
I — Sachverhalt
Im Hinblick auf die Entwicklung des Stahlmarkts und die Lage der Stahlindustrie führte die Kommission durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 290, S. 1) eine Überwachungs- und Produktionsquotenregelung für den Zeitraum vom 1. November 1980 bis zum 30. Juni 1981 ein, die, mit bestimmten Änderungen bis heute verlängert wurde, und zwar durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S.l), die ihrerseits durch die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) geändert wurde.
Nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS setzt die Kommission vierteljährliche Produktionsquoten für mehrere Gruppen von Erzeugnissen fest. Nach den Artikeln 6 bis 10 werden diese Quoten auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen ermittelt, indem auf diese bestimmte Kürzungssätze angewandt werden.
Artikel 5 sieht vor, daß die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und die aus der Anwendung der Kürzungssätze resultierenden Produktionsquoten mitteilt.
Mit Schreiben vom 6. August 1981 teilte die Kommission der Antragstellerin ihre Vergleichsproduktionen und ihre Produktionsquoten für die verschiedenen Stahlerzeugnisse für das dritte Quartal 1981 mit.
Mit Entscheidung Nr. 1191(5)/82/EGKS vom 13. August 1982 stellte die Kommission fest, daß die Antragstellerin die ihr für das dritte Quartal 1981 zugeteilte Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppen V (Betonstahl) und VI (Stabstahl) um 1012 t überschritten habe, und setzte daher gegen sie eine Geldbuße von 75900 (fünfundsiebzig-tausendneunhundert) ECU, das sind 100284393 (einhundert Millionen zwei-hundertvierundachtzigtausenddreihundert-dreiundneunzig) Lire, fest. Diese Geldbuße sollte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung entrichtet werden und sich bei verspäteter Zahlung um 1 % für jeden begonnenen Monat erhöhen. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin angeblich etwa am 25. August 1982 zugestellt.
Dem ist hinzuzufügen, daß die Kommission der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. August 1982 mitteilte, daß sie, wenn die Bußgeldentscheidung beim Gerichtshof angefochen werden sollte, zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung bereit sei, sofern die Antragstellerin durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit für die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen leiste.
Am 17. September 1982 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der gegen sie gerichteten Bußgeldentscheidung vom 13. August 1982 erhoben. Der Gerichtshof hat hierüber noch nicht entschieden.
II — Schriftliches Verfahren
Mit Antragschrift, die am 22. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 39 EGKS-Vertrag und 83 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung Nr. 1191(5)/82/EGKS der Kommission gestellt.
In ihrer Antragschrift macht die Antragstellerin geltend, sie habe Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben, sei aber nicht in der Lage, die von der Kommission für die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung verlangte Bankbürgschaft beizubringen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin Kopien des Schriftwechsels zwischen ihr und zwei Geldinstituten vorgelegt.
In ihren Erklärungen, die am 2. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, beantragt die Kommission als Antragsgegnerin, den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung vom 13. August 1982 abzuweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vorzubehalten.
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Antragsgegnerin im wesentlichen aus, daß die Notwendigkeit der Aussetzung nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Antragstellerin habe nicht dargetan, daß eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Zulässigkeit und die Begründetheit der Hauptsacheklage bestehe. Die Antragsgegnerin meint zwar, von ihr könne im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung kein Nachweis der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung verlangt werden, fügt aber hinzu, diese Begründetheit ergebe sich bereits aus den im Hauptsacheverfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Antragsgegnerin macht außerdem geltend, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß die beantragte Maßnahme notwendig sei, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden. Selbst wenn die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bewiesen, daß die Antragstellerin keine Bankbürgschaft beibringen könne, erlaube dies nicht den Schluß, daß die Zahlung der Geldbuße beim gegenwärtigen Stand des Hauptsacheverfahrens einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten würde. Dies gelte um so mehr, als die Antragstellerin noch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bei der Kommission die Genehmigung für eine ratenweise Zahlung der Geldbuße zu beantragen.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Dieser kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Die Antragstellerin hat beantragt, die Vollstreckung der Entscheidung vom 13. August 1982 auszusetzen, durch die gegen sie eine Geldbuße von 75900 (fünfundsiebzigtausendneunhundert) ECU, das sind 100284393 (einhundert Millionen zweihundertvierundachtzigtausenddreihundertdreiundneunzig) Lire, festgesetzt worden ist. Die Kommission hat zwar die Abweisung des Antrags beantragt; aus ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen geht aber hervor, daß. sie keine Einwände gegen eine Aussetzung hat, sofern die Antragstellerin durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit für die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen leistet. Die Kommission entspricht damit einer im Jahre 1981 beschlossenen Vorgehensweise, die vorbehaltlich der Prüfung besonderer Gründe, die in bestimmten Fällen zu einer Abweichung führen können, als gerechtfertigt anerkannt werden kann.
3 Die Antragstellerin begehrt, daß ihr die beantragte Aussetzung gewährt wird, ohne daß sie Sicherheit leisten muß. Sie macht geltend, hierzu nicht in der Lage zu sein. Zur Untermauerung dieser Behauptung hat sie Erklärungen vorgelegt, die die Annahme zu begründen vermögen, daß ihr Vorbringen der Realität entspricht.
4 Aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Parteien ergibt sich, daß die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unstreitig ist und daß die Hauptsacheklage rechtliche und tatsächliche Fragen aufwirft, die den Schluß zulassen, daß mit dieser Klage wie auch mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die die Vorausetzungen des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung erfüllen.
5 Im übrigen steht fest, daß die Antragstellerin ein kleiner Verarbeitungsbetrieb mit hohen finanziellen Belastungen ist und daß sie während des fraglichen Zeitraums ausschließlich als Subunternehmer für Rechnung anderer Stahlunternehmen tätig war. Die Antragsgegnerin hat eingeräumt, daß der vorliegende Fall aus diesen Gründen außergewöhnliche Merkmale aufweist.
6 Diese Gesichtspunkte rechtfertigen den Schluß, daß die Stellung einer Bankbürgschaft für die Antragstellerin mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, weil es für kleine Unternehmen oft weitaus schwieriger ist, den erforderlichen Kredit zu erhalten. Außerdem erscheint es angemessen, im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung den für eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung sprechenden Umstand zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS pauschal je Tonne bemessene Geldbuße ein Verarbeitungsunternehmen, das nur an einem begrenzten Teil des Produktionsprozesses beteiligt ist, stärker belastet als Unternehmen, die den gesamten Mehrwert der betreffenden Produktion in ihren Betiebsstätten realisieren.
7 Somit sprechen ernstzunehmende Gründe für die Annahme, daß die für die Erwirkung der Aussetzung des Vollzugs der Bußgeldenscheidung verlangte Stellung einer Bankbürgschaft es der Antragstellerin nicht ermöglichen würde, den Schaden abzuwenden, der entstünde, wenn diese Entscheidung noch vor Erlaß des Hauptsacheurteils vollstreckt würde.
8 Demnach sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung erfüllt, ohne daß diese Aussetzung im vorliegenden Fall von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.
9 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen die Antragstellerin eine Geldbuße verhängt worden ist, wird bis zum Erlaß des Hauptsacheurteils ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.