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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1983 – C-234/82

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:355

In der Rechtssache 234/82

Ferriere di Roè Volciano S.pA., mit Sitz in 25077 Roè Volciano, Via Garibaldi 24, Provinz Brescia, vertreten durch ihren Präsidenten, den Geometer Renato Zerbio, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Elvinger, 15, Côte d'Eich,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oresto Montalto, Mitglied des juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 13. August 1982, mit der die Kommission aufgrund der Artikel 9 und 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 gegen die Klägerin eine Geldbuße von 75900 ECU verhängt hat, weil die Klägerin angeblich ihre Produktionsquote für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI (Beton- und Stabstahl) für das dritte Quartal 1981 um 1012 t überschritten hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf, sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Sachverbalt

a) Anwendbare Vorschriften

Nachdem die Kommission im Laufe des dritten Quartals 1980 zu der Ansicht gelangt war, daß sich die europäische Stahlindustrie in einer offensichtlichen Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag befinde, und nachdem sich die ihr zu Gebote stehenden indirekten Maßnahmen als unwirksam und unzureichend für eine Abhilfe erwiesen hatten, hielt die Kommission es für erforderlich, unmittelbar und verbindlich in die Produktion einzugreifen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen.

Sie führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein System von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das für das vierte Quartal 1980 und für die ersten beiden Quartale 1981 galt.

Die Nachfrage nach den wichtigsten Stahlerzeugnissen schwächte sich dennoch weiter ab, und der leichte Anstieg der Preise erwies sich in Anbetracht der finanziellen Belastung der Unternehmen als unzureichend.

So zeigte sich gegen Mitte des Jahres 1981, daß die europäische Stahlindustrie sich immer noch in einer offensichtlichen Krise befand und die Verwirklichung der in Artikel 3 des EGKS-Vertrags genannten Ziele ernstlich gefährdet war.

Die Kommission führte deshalb durch die Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1) ein Überwachungssystem und ein neues System von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie ein, das nach Artikel 16 dieser Entscheidung für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 galt.

Nach Artikel 9 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährlich die prozentuale Kürzung für die Festlegung der Produktionsquoten bzw. des Teils dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.

Außerdem teilt die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen sowie seine Produktionsquoten und den Teil der Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung ist für Unternehmen, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, eine Überschreitungsmarge von 3 % des Teils ihrer Erzeugungsquote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, im Rahmen der Erzeugungsquote zulässig, und nach Artikel 11 Absatz 3 können Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil ihrer Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, nicht ausgeschöpft haben, diese für die gleiche Erzeugnisgruppe bis zu jeweils 5 % ihrer Quoten oder des Teils ihrer Quoten auf das folgende Quartal übertragen.

Nach Artikel 12 der genannten Entscheidung werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt.

Ferner ermächtigen die Artikel 13 und 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS die Kommission, die Vergleichsproduktionen anzupassen, falls ein Unternehmen im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm, zu dem die Kommission keine negative Stellungnahme abgegeben hat, neue Walzwerke in Betrieb nimmt oder wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten prozentualen Kürzung das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten verursacht. Um in den Genuß dieser Maßnahmen zu kommen, muß das betroffene Unternehmen einen entsprechenden Antrag stellen.

Schließlich heißt es in Artikel 15:

Stellt die Kommission, insbesondere aufgrund von Beschwerden, fest, daß Unternehmen ihre herkömmlichen Lieferungen so weit geändert haben, daß eine angemessene Versorgung der von ihnen abhängigen verarbeitenden Unternehmen nicht mehr möglich ist, so trifft sie die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

b) Die Situation der Firma Fernere di Roè Volciano im Laufe des dritten Quartals 1981

Im Laufe dieses Quartals setzte die Kommission für das klagende Unternehmen eine Produktionsquote von 12729 t Stahl für die Erzeugnisse der Gruppen V und VI fest. Es wurde festgestellt, daß die Klägerin die ihr so zugeteilte Produktionsquote um 1012 t überschritten hat.

Daraufhin verhängte die Kommission mit Entscheidung vom 13. August 1982 gegen die Firma Fernere di Roè Volciano S.p.A. eine Geldbuße von 75900 ECU.

B — Schriftliches Verfahren

Die Firma Ferriere di Roè Volciano S.p.A. hat am 17. September 1982 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch beschlossen, die Parteien aufzufordern, vor der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:

A — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird gebeten, schriftlich bis zum 30. April 1983 folgende Fragen zu beantworten:

a) Auskünfte allgemeiner Art

1. Die Kommission wird aufgefordert, ihre Mitteilungen an die Firma Fernere di Roè Volciano S.p.A. vorzulegen, in denen sie deren Produktionsquoten für das vierte Quartal 1980 bis zum vierten Quartal 1981 festgesetzt hat.

2. Die Kommission wird aufgefordert, die Erklärungen vorzulegen, die sie von dem Unternehmen über die Produktion von Walzerzeugnissen während der gleichen Quartale erhalten hat, oder, wenn solche Erklärungen nicht existieren, alle Auskünfte über die Stahlproduktion dieses Unternehmens während des maßgeblichen Zeitraums, die sie möglicherweise eingeholt hat.

b) Zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung

3. Welche Konsequenzen zieht die Kommission im Hinblick auf das System der Produktionsquoten und das Vorliegen einer Zuwiderhandlung aus dem Umstand, daß das klagende Unternehmen behauptet, das einzige italienische Unternehmen zu sein, das Stahlerzeugnisse ausschließlich für Rechnung Dritter verarbeite und hierdurch außergewöhnlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei? Insbesondere: Ist die Kommission der Ansicht, daß Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS im vorliegenden Fall hätte Anwendung finden können?

4. Die Kommission wird aufgefordert, genau zu dem Vorbringen der Klägerin zur Anwendbarkeit von Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 /EGKS (Überschreitungsmarge von 3 % für Unternehmen, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, und Möglichkeit der Übertragung von Quoten bis zu jeweils 5 % für Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten nicht ausgeschöpft haben) Stellung zu nehmen.

c) Zur Bewilligung der in der Entscheidung Nr, 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 vorgesehenen Erleichterungen

5. Wurde bei der Kommission ein Antrag der klagenden Firma auf Anwendung der Artikel 13 und 14 der genannten Entscheidung (Anpassung der Vergleichsproduktionen im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm oder aufgrund außerordentlicher Schwierigkeiten für ein Unternehmen) gestellt?

d) Zur Berechnung der Geldbußen

6. Nach Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS beträgt die Geldbuße bei gewöhnlichem Stahl in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung. Besteht eine Praxis der Kommission, den Bußgeldsatz entsprechend der Steuerkraft des Unternehmens und insbesondere aufgrund von außerordentlichen Schwierigkeiten, denen es sich gegenübersehen kann, abzuändern?

7. Die Kommission wird aufgefordert, zu den Ausführungen der Klägerin über die Art und Weise der Berechnung der Geldbuße, insbesondere zu folgenden Punkten, Stellung zu nehmen:

Ist die Art und Weise der Berechnung der Geldbuße bei Stahlerzeugern dieselbe wie bei ausschließlich verarbeitenden Unternehmen?

Legt die Kommission bei letzteren Artikel 58 EGKS-Vertrag so aus, daß er den Betrag der Geldbuße auf den durch die Verarbeitung geschaffenen Mehrwert beschränkt?

Ist die Kommission in der Lage, genau zu den Ausführungen der Klägerin Stellung zu nehmen, wonach die Geldbuße von 75900 ECU auf 57684 ECU herabzusetzen ist?

Die Kommission wird insbesondere aufgefordert, genau auf das Schreiben des Unternehmens vom 5. Oktober 1982 zu erwidern, von dem ihr spätestens am 18. Februar 1983 Mitteilung gemacht wurde.

B — Die Klägerin wird aufgefordert, schriftlich bis zum 30. April 1983 folgende Fragen zu beantworten:

a) Auskünfte allgemeiner Art

1. Die Klägerin wird aufgefordert, die genaue Art ihrer Tätigkeit insbesondere im dritten Quartal 1981, gegebenenfalls nach Sektoren (Erzeugung, Verarbeitung usw.) aufgegliedert, darzustellen und alle dies belegenden Unterlagen einzureichen.

2. Das Unternehmen wird aufgefordert, für jeden Monat des Jahres 1980 genau darzulegen, wie hoch seine Produktionsmengen in den Gruppen V und VI (Betonstahl und Stabstahl) waren.

3. Sind die Firmen Ferriere San Carlo S.p.A. und Ferriera di Roè Volciano S.pA. völlig getrennte Unternehmen, oder bestehen zwischen ihnen wirtschaftliche oder finanzielle Beziehungen?

b) Zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung

4. Das Unternehmen wird aufgefordert, alle Unterlagen vorzulegen, die sein Vorbringen belegen, es habe die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS falsch ausgelegt.

5. Hat das Unternehmen bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung des Artikels 5 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS gestellt?

c) Zur Bewilligung der in der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vorgesehenen Erleichterungen

6. Hat das Unternehmen bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung der Artikel 13 und 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS gestellt?

d) Zur Berechnung der Geldbuße

7. Das Unternehmen wird aufgefordert, alle sachdienlichen Informationen zu geben, die es erlauben, den Mehrwert (pro Tonne) zu berechnen, der bei Walzerzeugnissen durch seine Verarbeitungstätigkeit im dritten Quartal 1981 geschaffen wurde.

8. Die Klägerin wird aufgefordert, alle sachdienlichen Auskünfte zu geben, die es erlauben, ihre Behauptung genau zu prüfen, daß die Zahlung der Geldbuße für sie schwere Folgen wie Zahlungseinstellung, Stellung eines Konkursantrags usw. hätte.

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 9. März 1983 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) in erster Linie,

für Recht zu erkennen, daß die Klägerin die ihr durch die Entscheidung vom 13. August 1983 auferlegte Geldbuße nicht schuldet,

b) hilfsweise,

für den Fall, daß der Gerichtshof die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin für erforderlich halten sollte, die genannte Geldbuße nach seinem Ermessen herabzusetzen,

c) über die Kosten zu entscheiden, wie rechtens.

d) In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin ferner,

für Recht zu erkennen, daß ein Zinssatz von 1 % pro Monat für die 1982 verhängten Geldbußen ausreichend ist,

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt,

a) die Klage als unbegründet abzuweisen,

b) die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — zu den Ausführungen des klagenden Unternehmens über die Frage, ob überhaupt eine Geldbuße hätte verhängt werden dürfen

1. Zu dem Vortrag, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS und gegen die Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag

a) Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die genannten Bestimmungen und die finanziellen Belastungen, die für sie durch die Einziehung der verhängten Geldbuße entstünden, würden sie zur Zahlungseinstellung zwingen, was offensichtlich Artikel 3 EGKS-Vertrag zuwiderlaufen würde.

Sie fügt in ihrer Erwiderung hinzu, im Lichte der Artikel 3 Buchstabe a und 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag könne man nicht sagen, sie habe gegen den Geist oder den Buchstaben des Vertrages verstoßen; denn sie habe niemals Zugang zum Markt gehabt und demgemäß den konkurrierenden Unternehmen niemals den geringsten Schaden zufügen können.

Außerdem vertritt sie die Ansicht, sie sei diskriminiert worden, da sie trotz wiederholter Anträge keine Lieferquoten erhalten und deshalb keinen Zugang zum Markt gehabt habe.

Die sich diese Situation seit dem 20. November 1982 geändert habe, halte sie es nicht für angebracht, eine Klage auf Schadensersatz zu erheben; sie beantrage jedoch, ihr ihr staatsbürgerliches Verhalten und ihren Geist der Solidarität gegenüber ihren Konkurrenten in den Mitgliedstaaten der EWG zu bestätigen.

b) Die Kommission weist den Vortrag der Klägerin zurück.

Als erstes führt sie an, die Behauptung, die finanziellen Belastungen, die der Klägerin durch die Einziehung der Geldbuße entstünden, würden sie zur Zahlungseinstellung zwingen, sei nicht substantiiert.

Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, die verhängte Geldbuße könne Artikel 3 EGKS-Vertrag nicht verletzen, selbst wenn sie im vorliegenden Falle möglicherweise zur Zahlungsunfähigkeit der Klägerin führen würde.

Drittens macht die Kommission geltend, daß Artikel 3 EGKS-Vertrag eine Bestimmung sei, die Teil der allgemeinen Beschreibung der Ziele der Gemeinschaft sei, die unmöglich alle gleichzeitig verfolgt werden könnten; die Kommission müsse deshalb, insbesondere in Krisenzeiten, eine Kombination dieser Ziele und eine Auswahl unter ihnen vornehmen.

Die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS habe den Zweck, das gestörte Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei den betreffenden Erzeugnissen wiederherzustellen. Dies sei eine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung aller anderen Ziele.

Daraus ergebe sich, daß die Kommission durch Artikel 3 nicht gehindert sein könne, angemessene Geldbußen gegen die Unternehmen zu verhängen, die ihre Entscheidung nicht beachteten.

2. Zu der Rüge, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie gegen den Billigkeitsgrundsatz verstoße

a) Die Klägerin führt aus, es verstoße gegen die elementarsten Grundsätze der Billigkeit, ein kleines Unternehmen, dessen Rentabilität durch eine solide Führung der Geschäfte gesichert werde, dafür zu bestrafen, daß es in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Warenmenge erzeugt und verkauft habe, die den Gesamtbetrag der ihr zugeteilten Quoten nicht überschreite.

In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, sie habe wegen ihres geringen Stammkapitals, der Höhe ihrer Schulden bei Banken und Lieferanten und ihrer begrenzten Gewinne ernstliche Schwierigkeiten, einen Bürgen für die Zahlung der Geldbuße von 75900 ECU zu finden. Eine so hohe Geldbuße zwinge sie als kleines Unternehmen mit handwerklichem Charakter, ihre Tore zu schließen und ihr Personal zu entlassen.

b) Die Kommission vertritt die Ansicht, im vorliegenden Fall sei der Betrag der Geldbuße entsprechend der Schwere des Verstoßes festgesetzt worden, und jede Quotenüberschreitung müsse mit einer Geldbuße geahndet werden, die nach der unter Verstoß gegen das Quotensystem erzeugten Menge festgesetzt werde.

Im Rahmen eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl könne die Größe des Unternehmens keine Rolle spielen; nur die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung zähle.

Daher müsse die Geldbuße den Charakter einer Strafmaßnahme besitzen und könne die Tatsache, daß diese Strafe letzlich zu nicht beabsichtigten Wirkungen, wie etwa einer Zahlungseinstellung, führe, keine Änderung eines gerechten und notwendigen Systems nach sich ziehen.

Zur Berufung der Klägerin auf den Begriff der Billigkeit vertritt die Kommission zweitens die Ansicht, ein solcher Grundsatz könne hier keine Anwendung finden, da der Billigkeitsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur bei Fehlen einer rechtlichen Regelung schlechthin oder im Falle einer Regelungslücke zum Tragen komme; beides liege hier nicht vor.

Drittens führt die Kommission aus, da in der Entscheidung Nr. 1831/81 Vierteljahresquoten vorgesehen seien und danach jede Überschreitung dieser Quoten geahndet werde, könne die Jahresproduktion nicht zur Begründung für die Behauptung angeführt werden, daß eine Geldbuße für die Überschreitung einer Vierteljahresquote rechtswidrig sei.

3. Zu der Rüge, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da sie dem Umstand nicht Rechnung trage, daß die Produktionsquote nicht verkauft, sondern eingelagert worden sei

a) Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, die Warenmengen, um die die Vierteljahresquote überschritten worden sei, seien bei ihr auf Lager genommen und nicht zum Verkauf gebracht worden. Daher habe den in der EWG niedergelassenen konkurrierenden Unternehmen keinerlei Schaden zugefügt werden können.

In ihrer Erwiderung bietet die Klägerin Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung dafür an, daß die erzeugten Waren bis November 1982 gelagert worden seien, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals Lieferquoten erhalten habe und endlich ihre Erzeugnisse habe auf den Markt bringen können.

Sie weist auch darauf hin, daß sie das einzige Unternehmen in Italien sei, das ausschließlich Stahlprodukte verarbeite und nur für Rechnung Dritter arbeite. Aufgrund dieser Situation bearbeiteten ihre Kunden ihre Erzeugnisse selbst, so daß sie nicht die Möglichkeit habe, ihre Kapazitäten auszunutzen, und sich gezwungen sehe, sich Lieferquoten zu beschaffen.

Bei dieser Sachlage müsse es möglich sein, sie von der Geldbuße, die ihr durch die Entscheidung vom 13. August 1982 auferlegt wurde, zu entlasten.

b) Die Kommission ist der Ansicht, dieses Vorbringen sei unerheblich, da der Gemeinschaftsgesetzgeber der Tatsache, daß die unter Überschreitung der Quoten erzeugten Waren einfach eingelagert würden, keine Bedeutung beigemessen und nur auf die Menge der hergestellten Waren abgestellt habe.

4. Zu dem Vorbingen, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS

a) Die Klägerin hat in der Klageschrift behauptet, da ihre Tätigkeit die Verarbeitung für Rechnung Dritter zum Gegenstand habe, habe sie nur über sehr bescheidene Produktionsquoten verfügt und daher die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS falsch ausgelegt, indem sie gutgläubig angenommen habe, die Überschreitungstoleranzen von 3 und 5 % in Anspruch nehmen zu können.

Nach der letzten Fassung ihres Vorbringens, wie sie in der Erwiderung enthalten ist, vertritt die Klägerin die Ansicht, wenn man die Argumente in ihrem Schreiben vom 4. März 1982 berücksichtige, das ihrer Klage als Anlage beigefügt ist, so habe sie mit ihrer Produktion die Quoten, die ihr für das dritte Quartal 1981 zugeteilt worden seien, überhaupt nicht überschritten.

Sie meint nämlich, einen Anspruch zu haben auf die Überschreitungsmarge von 3 % für Unternehmen, die wie sie nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellten, sowie auf die Übertragung von 5 % für Unternehmen, die ihre Quoten nicht ausgeschöpft hätten.

Ferner könne man, da die Entscheidung spätestens am Tag ihrer Veröffentlichung, nämlich dem 1. Juli 1981, in Kraft getreten sei, schwerlich behaupten, die Absätze 2 und 3 des Artikels 11 der Entscheidung Nr. 1831/81 seien im vorliegenden Fall für das dritte Quartal 1981 nicht anwendbar.

Vorsorglich ersucht sie den Gerichtshof, den Artikeln 14 der Entscheidung Nr 2794/80/EGKS sowie 14 und 15 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS und 14 und 17 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS Rechnung zu tragen.

b) Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Klägerin könne sich im vorliegenden Falle nicht auf Gutgläubigkeit berufen, denn man habe es mit Vorschriften zu tun, die klar genug seien, um von dem Betroffenen richtig verstanden werden zu können.

Ferner habe sich die Klägerin unmittelbar an die Dienststellen der Kommission wenden können, um alle erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

Unter diesen Umständen sei das Verhalten der Klägerin zumindest fahrlässig gewesen, was die Geldbuße völlig rechtfertige.

In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission nicht zu der in der letzten Fassung des Vorbingens der Klägerin erhobenen Rüge Stellung genommen.

5. Zu dem Vorwurf, die Klägerin habe ihre Quoten für das vierte Quartal 1981 überschritten

a) Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, die Kommission werfe ihr auch eine Überschreitung ihrer Quoten für das vierte Quartal 1981 um 398 t vor und dieses Problem müsse im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Quartal behandelt werden, geht sie nunmehr davon aus, daß diese Angelegenheit durch ein Schreiben vom 15. Oktober 1982 geregelt sei.

b) Die Kommission vertritt die Ansicht, daß sich eine Erwiderung auf diesen Vortrag, der das vierte und nicht das dritte Quartal 1981 betreffe, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, auf jeden Fall erübrige, zumal der Vortrag der Klägerin in diesem Punkt widersprüchlich sei.

B — Zu den Ausführungen über die Höhe der Geldbuße

1. Die Klägerin macht geltend, nach Artikel 58 EGKS-Vertrag könnten Geldbußen nur bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festgesetzt werden.

Sie legt dar, sie sei aber mit einer Geldbuße von 99075 LIT pro Tonne belegt worden, obwohl sie nach ihrer Berechnung als Verarbeitungsunternehmen nur 75307 LIT pro Tonne eingenommen habe.

Deshalb sei, selbst wenn der Gerichtshof die Verhängung einer Geldbuße grundsätzlich für gerechtfertigt halte, der Betrag dieser Buße von 75900 ECU auf 57684 ECU gleich 76200564 LIT herabzusetzen.

2. Die Kommission behauptet erstens, sie habe nie den Brief der Klägerin erhalten, mit der diese ihr diese Berechnungen mitgeteilt habe.

Zweitens stellt sie fest, sie könne zu diesem Punkt nicht Stellung nehmen, da keinerlei Umstand vorliege, der hierfür auch nur den geringsten Beweis liefere. Schließlich bezieht sie sich auf ihre Ausführungen zu diesem Punkt in der Rechtssache 235/82.

C — Zu den Ausführungen über die Verzinsung der Geldbuße

1. Die Klägerin führt aus, der in der angefochtenen Entscheidung für den Fall des Verzugs vorgesehene Zinssatz von 1 % pro Monat sei der in den Benelux-Ländern übliche, und es liege im Interesse der Gerechtigkeit, daß der Gerichtshof bei Geldbußen, die die Kommission verhängt hat, die geschuldeten Zinsen festsetze.

Die Kommission wolle nämlich einen je nach Land variablen Zinssatz anwenden; für Italien wäre das ein Zinssatz von etwa 22 % pro Jahr. Eine solche Entscheidung bringe die Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten in eine Situation der Ungleichheit und verstoße gegen die Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag.

Deshalb obliege es dem Gerichtshof, für Recht zu erkennen, daß ein Zinssatz von 1 % pro Monat für die 1982 verhängten Geldbußen ausreiche.

2. Die Kommission trägt vor, die Entscheidung zur Änderung des Systems der Zinsen und der Zahlungsfristen befinde sich noch im Entwurfsstadium, und könne, da sie noch nicht veröffentlicht sei, keine beschwerende Wirkung entfalten.

Jedenfalls bringe ein variabler Zinssatz die Unternehmen in den Mitgliedstaaten nicht in eine Situation der Ungleichheit, sondern sie habe gerade zum Zweck, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gestaltung der Zinssätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten die gegenwärtige Situation zu beenden, die in diesem Punkt einigen Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile bringe.

IV — Antworten der Parteien auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen

A — Antworten der Kommission

Fragen a — 1. und 2.: Die Kommission hat die verlangten Unterlagen vorgelegt.

Frage b — 3.: Die Kommission behauptet, die Firma Roè Volciano sei nicht das einzige Unternehmen, das ausschließlich Lohnveredelung betreibe. Die Schwierigkeiten, die sich für das Unternehmen daraus ergäben, daß es nur Lohnveredelung betreibe, lägen nicht im Bereich der Erzeugung, sondern im Bereich der Lieferungen (Teil der Quoten für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes).

Die Produktionsquoten würden nämlich dem Lohnfabrikanten zugeteilt und nicht dem Auftraggeber. Deshalb habe die Firma Roè Volciano unabhängig davon, ob ihr Verarbeitungsaufträge erteilt würden oder nicht, Produktionsquoten erhalten.

Die Kommission räumt jedoch ein, daß sich bezüglich der Lieferungen Schwierigkeiten hätten ergeben können. Daher sei in Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS die Möglichkeit vorgesehen worden, Unternehmen, die nicht mehr über Lohnveredelungsverträge verfügten und sich deshalb vor die Notwendigkeit gestellt sähen, selbst zu liefern, um die Produktion aufrechterhalten zu können, Quotenteile zukommen zu lassen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden könnten. Der Klägerin sei diese Vorschrift durch die Zuteilung von zusätzlichen Quoten am 18. November 1982 zugute gekommen. Jedoch bestand nach Ansicht der Kommission diese Möglichkeit vor Juli 1982 nicht; im übrigen hätten weder die Klägerin noch irgend ein anderes Unternehmen der Kommission Schwierigkeiten dieser Art mitgeteilt.

Nach Ansicht der Kommission kann Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Diese Bestimmung habe nämlich verarbeitenden Unternehmen (die auf eigene Rechnung und nicht im Lohnauftrag für andere gehandelt hätten) eine angemessene Versorgung für den Fall sichern sollen, daß ihre Lieferanten aufgrund der Quoten ihre Lieferungen in außergewöhnlichem Umfange verringerten.

Im Falle der Klägerin habe es sich um die Lieferung von Knüppeln gehandelt, die als Halbzeug nicht in das Quotensystem einbezogen gewesen seien; außerdem hätte nach Artikel 15 lediglich den Lieferanten der Klägerin eine zusätzliche Quote zugebilligt werden können, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihre Quoten für Verarbeitungserzeugnisse auszuschöpfen.

Frage b — 4,: Die Kommission führt aus, Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS sehe eine Überschreitungsmarge von 3 % für monostrukturierte Erzeuger nur hinsichtlich des Teils der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, vor, und dies im Rahmen der Erzeugungsquote.

Diese Regelung sei dadurch gerechtfertigt, daß diese Erzeuger nicht wie andere Erzeuger mit einer diversifizierten Produktion die Möglichkeit hätten, eine Überschreitung (im Rahmen von 3 %) bei der Produktion eines Erzeugnisses durch Anpassung der Produktion einer anderen Gruppe von Erzeugnissen auszugleichen.

Das sei der Grund, weshalb vorgesehen worden sei, ihnen diese Möglichkeit der Quotenüberschreitung durch Verlagerung des zum Export bestimmten Teils der Produktion auf die Lieferungen im Gemeinsamen Markt zu geben.

Diese Bestimmung könne jedoch nicht zum Ziel oder zur Wirkung haben, daß abweichend von dem für alle Hersteller geltenden Artikel 11 Absatz 1 eine Produktionsquotenüberschreitung zulässig sein solle.

Die Kommission führt andererseits aus, durch Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS, wonach Unternehmen, die ihre Erzeugungsquote oder den Teil ihrer Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes hätte geliefert werden dürfen, in einem Quartal nicht ausgeschöpft hätten, jeweils 5 % davon übertragen dürften, solle die Flexibilität des Systems erhöht werden, um die Berücksichtigung der faktischen Schwierigkeiten einer genauen Anpassung des Produktionsrhythmus und der Verkäufe an die Vierteljahresquoten zu ermöglichen.

Die gleiche Flexibilität habe übrigens bei der vorangegangenen Entscheidung Nr. 2794/80 bestanden, die bis zum 30. Juni 1981 gegolten habe.

Während der Geltung dieser vorangegangenen Entscheidung sei die Übertragung jedoch anders geregelt gewesen, da die Quoten eine andere Unterteilung der Erzeugnisse betroffen hätten und Übertragungen auf das folgende Quartal bis zu einer Grenze von 50 % der nicht realisierten Produktion erlaubt gewesen seien.

Durch diese beiden Umstände, nämlich einerseits die unterschiedliche Regelung der Übertragung und andererseits die unterschiedliche Festlegung der dem System unterliegenden Erzeugnisse sie ein klarer Trennungsstrich zwischen dem System der bis zum 30. Juni 1981 geltenden Entscheidung Nr. 2794/80 und dem System der am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Entscheidung Nr. 1831/81 gezogen worden.

Die Kommission leitet daraus her, daß eine Übertragung von im zweiten Quartal 1981 nicht ausgenutzten Quoten auf das dritte Quartal 1981 nicht möglich gewesen sei.

Frage c — 5.: Die Kommission trägt vor, das Unternehmen habe keinen Antrag auf Anwendung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS gestellt. Die Klägerin habe dagegen am 15. Oktober einen Antrag auf Anwendung von Artikel 13 im Anschluß an ein ordnungsgemäß gemeldetes Investitionsprogramm gestellt.

Auf diesen Antrag seien die Quoten des Unternehmens mit Einzelfallentscheidung vom 11. März 1982 angepaßt worden.

Frage d — 6.: Die Kommission hat geantwortet, um die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen, ändere sich die Geldbuße im allgemeinen nur entsprechend der Überschreitungsmenge.

Nur durch diese automatische und strenge Anwendung könne vermieden werden, daß es zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen komme, die das Quotensystem in Frage stellen würde.

Außerordentlichen Schwierigkeiten für ein Unternehmen lasse sich eher durch die Gewährung von zusätzlichen Quoten (Artikel 14 der Entscheidung Nr. ; 2794/80/EGKS) als erst im Stadium der Ahndung Rechnung tragen.

Die Kommission berücksichtige auch außergewöhnliche Schwierigkeiten, die sich aus der Höhe der Geldbuße ergeben könnten, indem sie in einigen Fällen einen Zahlungsaufschub gewähre.

Was die Steuerkraft des Unternehmens betreffe, so werde sie insoweit berücksichtigt, als ein Unternehmen, das Konkurs angemeldet habe, nur mit einer Geldbuße von 1 ECU pro Tonne Überschreitung belegt werde.

frage d — 7.: Die Kommission hat

die verschiedenen Teile dieser Frage wie folgt beantwortet:

Die Art und Weise der Berechnung der Geldbuße sei bei Stahlerzeugern und bei nur verarbeitenden Unternehmen dieselbe. Das Quotensystem habe nämlich den Zweck, die Erzeugung zu begrenzen, wie auch immer die Bedingungen und die unterschiedlichen Stadien der Herstellung ansonsten beschaffen seien.

Der Satz von 75 ECU pro Tonne Überschreitung sei so festgelegt, daß die Unternehmen kein Interesse an der Überschreitung der ihnen zugeteilten Quoten haben könnten: Sie dürften mit den Uberschreitungsmengen keinen Gewinn machen, sie sollten aber auch nicht dazu verleitet werden, ihre Verluste durch die Überschreitungen zu verringern. Der Satz von 75 ECU sei im übrigen so festgelegt, daß man als Grundlage ein typisches integriertes Unternehmen genommen habe, dem man den Vorteil nehme, der in der Verringerung seiner festen Kosten durch jede unter Überschreitung der Quoten produzierte Tonne bestehe.

Dies bedeute aber nicht, daß jede Geldbuße dem von dem Unternehmen erlangten Vorteil entsprechen müsse, da sonst eine Ahndung undurchführbar würde. Die Höhe der Geldbuße könne auch nicht durch den aus der Verarbeitung resultierenden Mehrwert begrenzt sein.

Der Mehrwert hänge nämlich von mehreren Parametern ab und sei bei jedem verarbeiteten Erzeugnis verschieden; außerdem gebe es nicht zwei Gruppen von Unternehmen (Erzeuger und Verarbeiter), sondern eine ganze Palette von Stahlunternehmen.

Nach Ansicht der Kommission wirft dieser Automatismus bei der Ahndung die Frage auf, ob kein Mißverhältnis zwischen der verhängten Sanktion und dem begangenen Verstoß bestehe.

Jede unter Überschreitung der Quoten erzeugte Tonne trage zum Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei und laufe deshalb den Zielen des Systems zuwider.

Auch trage der Verarbeiter das Risiko der Ahndung in voller Kenntnis der Sachlage, denn er kenne im voraus den in Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung vorgesehenen Bußgeldsatz.

Die Kommission fügt hinzu, Artikel 58 EGKS-Vertrag begrenze die Höhe der Geldbuße auf den Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung unabhängig davon, wie diese Erzeugung realisiert worden sei, und deshalb, ohne die Höhe der Geldbuße an den vom Verarbeiter geschaffenen Mehrwert zu binden.

Im vorliegenden Fall übersteige der Wert der unzulässigen Erzeugung (Fertigmaterial) bei weitem die Höhe der verhängten Geldbuße (225 ECU gegenüber 75 ECU pro Tonne).

Die Kommission vertritt die Ansicht, das Kriterium des Mehrwerts oder der Gewinnspanne erscheine aus dem einfachen Grund nicht praktikabel, daß es die Ahndung ziemlich schwierig und in einigen Fällen sogar unmöglich machen würde.

Schließlich beschränkt sich die Kommission hinsichtlich des Schreibens der Klägerin vom 5. Oktober 1982 auf die Anmerkung, die Zahlen, die das Unternehmen in diesem Schreiben angebe, entsprächen im Prinzip den durchschnittlichen Einnahmen, die ein Walzwerk für diese Art der Verarbeitung erzielen könne.

B — Antworten der Klägerin, der Firma Fernere di Roê Volciano S.p.A.

Frage a — 1. /Die Klägerin bestätigt, daß sie ein monostrukturiertes Unternehmen sei und beinahe ausschließlich Betonstahl herstelle.

Frage a — 3.: Die Klägerin erklärt, keine wirtschaftliche oder finanzielle Verbindung zur Firma San Carlo zu besitzen.

Frage b — 5.: Die Klägerin räumt ein, sie habe sich nicht unmittelbar auf Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1831/81 berufen; sie vertritt jedoch die Ansicht, die Kommission hätte die Bestimmungen dieses Artikels 15 angesichts des Schreibens der Klägerin vom 4. März 1982 sehr wohl anwenden können.

Frage c — 6.: Die Klägerin trägt zum Antrag auf Anpassung der Quoten vor, sie habe bei der Kommission schon am 15. Oktober 1981, nach der Inbetriebnahme einer neuen Walzanlage, eine Anpassung ihrer Quoten an die neue Produktionskapazität beantragt. Diesem Gesuch sei insoweit teilweise stattgegeben worden, als sie eine Quotenanpassung erhalten habe, mit der ihre Vergleichsproduktion von 72740 t pro Jahr auf 91400 t pro Jahr erhöht worden sei.

Später, mit Schreiben vom 22. November 1982, habe sie eine weitere Quotenanpassung aufgrund von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS in der durch die Entscheidung Nr. 2751/82/EGKS geänderten und ergänzten Fassung beantragt.

Auf diesen Antrag hin habe die Kommission am 20. Dezember 1982 eine vorläufige Anpassung der Vergleichsquoten bewilligt und in Anbetracht, dessen, daß die Entscheidung erst am 3. Januar 1983 zugestellt worden sei, eine Übertragung der gesamten zusätzlichen Quote auf das erste Quartal 1983 zugelassen.

Derzeit werde ein neuer Antrag auf Anpassung für das zweite Quartal 1983 geprüft.

Frage d — 7.: Die Klägerin hat geantwortet, zum Nachweis des Wertes der Verarbeitung wolle sie darauf hinweisen, daß im dritten Quartal 1981 der den Kunden in Rechnung gestellte Gesamtbetrag sich auf etwas mehr als 72 LIT pro Kilo gegenüber etwas mehr als 75 LIT pro Kilo im Durchschnitt des Jahres 1981 belaufen habe. Als Anlage hat sie eine Übersicht beigefügt, die die jedem einzelnen Kunden in Rechnung gestellten Verarbeitungsvorgänge nach Monaten gegliedert enthält.

Frage d — 8.: Die Klägerin hat verschiedene Schriftstücke und Rechnungsbelege vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, daß eine zusätzliche Bestrafung ihre finanzielle Lage so sehr verschärfen würde, daß ihr keine andere Wahl bliebe, als ihre Zahlungen einzustellen, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen oder ihr Werk endgültig zu schließen.

V — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 21. September 1983 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Ferriere di Roè Volciano hat mit Klageschrift, die am 17. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der diese ihr in Anwendung von Artikel 58 EGKS-Vertrag sowie der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24 Juni 1981 zur Einführung eines Uberwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) eine Geldbuße auferlegt hat.

2 In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß die Klägerin die Erzeugungsquoten, die ihr die Kommission für das dritte Quartal 1981 für Erzeugnisse der Gruppen V und VI zugeteilt hatte, unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 1831/81 um 1012 t überschritten habe. Zugleich wird der Klägerin deshalb eine Geldbuße von 1012 X 75 = 75900 ECU (100284193 LIT) auferlegt.

3 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin in erster Linie, die streitige Bußgeldentscheidung aufzuheben, hilfsweise diese Geldbuße herabzusetzen, und schließlich, für Recht zu erkennen, daß eine Erhöhung des Betrages der Geldbuße um 1 % für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs einen ausreichenden Zinssatz darstellt.

4 Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Aufhebungsantrags vor: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS und die Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag, der Grundsatz der Billigkeit sei verletzt worden, die unter Überschreitung der Quoten hergestellten Warenmengen seien eingelagert und erst im November 1982 auf den Markt gebracht worden, und die ihr nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 offenstehende Möglichkeit, Quoten zu übertragen und die Quoten um eine bestimmte Marge zu überschreiten, sei verkannt worden.

5 Als erstes ist die Rüge der Verkennung der Möglichkeit der Quotenübertragung, von der die Klägerin habe Gebrauch machen dürfen, zu prüfen.

6 Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 lautet: Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil ihrer Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, nicht ausgeschöpft haben, können diese für die gleiche Erzeugnisgruppe bis zu jeweils 5 % ihrer Quoten oder des Teils ihrer Quoten auf das folgende Quartal übertragen.

7 Die Klägerin vertritt hierzu die Ansicht, sie sei nach der genannten Bestimmung der Entscheidung Nr. 1831/81 berechtigt, einen Teil der im zweiten Quartal 1981 nicht produzierten 2512 t bis zur Höchstgrenze von 5 % der ihr für das dritte Quartal 1981 zugeteilten Quote von 12729 t, also 636 t, auf das dritte Quartal 1981 zu übertragen. Die beanstandete Überschreitung werde hierdurch auf 376 t reduziert.

8 Die Kommission weist diese Ansicht zurück und macht geltend, eine Übertragung von Erzeugungsquoten vom zweiten Quartal 1981 auf das dritte Quartal 1981 sei wegen der Änderungen des vorausgegangenen Systems, die die neue, seit dem 1. Juli 1981 in Kraft befindliche allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 mit sich gebracht habe, nicht möglich gewesen. Zum einen sei nämlich durch diese Entscheidung eine neue Berechnungsweise für die Übertragung eingeführt worden: Während unter der Geltung der Entscheidung Nr. 2794/80 eine Übertragung von 50 % der nicht realisierten Produktion auf das folgende Quartal erlaubt gewesen sei, lasse die Entscheidung Nr. 1831/81 eine solche Übertragung nur in Höhe von 5 % der in einem Quartal nicht ausgeschöpften Erzeugungsquote oder des in einem Quartal nicht ausgeschöpften Teils der Quoten zu, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf. Zum anderen habe die Entscheidung Nr. 1831/81 eine neue Definition der Stahlerzeugnisse mit sich gebracht: Die in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 aufgeführte Gruppe IV, die^ leichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl) umfaßt habe, sei in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 in drei neue Gruppen aufgeteilt worden (Gruppe IV7: Walzdraht, Gruppe V: Betonstahl, Gruppe VI: Stabstahl).

9 Wie die Kommission übrigens selbst eingeräumt hat, zeugt die Möglichkeit, den nicht ausgenutzten Teil der für ein bestimmtes Quartal zugeteilten Quoten ganz oder teilweise auf das folgende Quartal zu übertragen, von ihrem Willen, eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der allgemeinen Produktionsquotenregelung zu erreichen, um den Schwierigkeiten Rechnung tragen zu können, die den Erzeugern die genaue Anpassung ihres Produktionsrhythmus an den Vierteljahrescharakter der Quoten bereitet.

10 Ferner ist festzustellen, daß alle allgemeinen Entscheidungen, die die Kommission seit 1980 zur Festlegung der aufeinanderfolgenden Systeme von Erzeugungsquoten für Stahl erlassen hat und die seit dem vierten Quartal 1980 angewandt werden, solche Möglichkeiten der Übertragung von einem Quartal auf das folgende Quartal vorsehen. Insbesondere schließt keine Bestimmung der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 die Möglichkeit aus, aufgrund einer im Laufe des zweiten Quartals 1981 nicht realisierten Produktion Quoten auf das dritte Quartal 1981 zu übertragen.

11 Somit war die Kommission verpflichtet, jedem Erzeuger die Kontinuität des Systems der Übertragung von Quoten vom zweiten auf das dritte Quartal 1981 zumindest insoweit zu garantieren, als die durch die Entscheidung Nr. 1831/81 an der vorher anwendbaren Regelung vorgenommenen Änderungen die Berechnung der Menge, die der betroffene Erzeuger übertragen konnte, nicht technisch unmöglich machten. Im Licht dieser Verpflichtung ist die Stichhaltigkeit des Verteidigungsvorbringens der Kommission zu beurteilen.

12 Insoweit ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall keinerlei technische Schwierigkeiten der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 zugunsten der Klägerin im Wege standen.

13 Das erste von der Kommission angeführte Argument mit der Änderung der Weise der Berechnung der erlaubten Übertragungsmenge ist unbegründet, da diese Änderung für sich genommen kein Hindernis für die Berechnung der Übertragungsmenge auf der Grundlage der neuen Bestimmungen bildete.

14 Zu dem als zweites vorgebrachten Argument mit der Neueinteilung der Stahlerzeugnisse, die vom dritten Quartal 1981 an eingeführt wurde, ist lediglich auszuführen, daß das betroffene Unternehmen sowohl im zweiten als auch im dritten Quartal 1981 nur eine einzige Gruppe von Erzeugnissen hergestellt hat, nämlich Betonstahl. Der Umstand, daß diese Erzeugnisse zunächst durch die Entscheidung Nr. 2794/80 in die Gruppe IV eingeordnet worden waren und dann mit der Entscheidung Nr. 1831/81 der Gruppe V zugeteilt wurden, machte die Berechnung der Übertragungsmenge, auf die die Klägerin einen Anspruch hatte, weder unmöglich noch auch nur schwieriger.

15 Somit war die Klägerin berechtigt, den nicht ausgenutzten Teil der ihr für das zweite Quartal 1981 zugeteilten Quote bis zu der in Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 festgesetzten Grenze, d. h. in Höhe von maximal 5 % der für das zweite Quartal 1981 zugeteilten Quote, auf das dritte Quartal 1981 zu übertragen.

16 Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß die Kommission die Klägerin durch Mitteilung vom 6. April 1981 über die Zuteilung einer Quote von 13789 t für die Erzeugnisgruppe IV für das zweite Quartal 1981 unterrichtete und daß sich die Betonstahlproduktion der Klägerin in diesem Quartal unstreitig nur auf 11217 t belief. Die in diesem Quartal nicht realisierte Produktion betrug also 2512 t.

17 Die Klägerin hat daher das Recht, diese nicht realisierte Produktion bis zur Höhe von maximal 5 % der Quote von 13789 t, d. h. bis zu einem Betrag von 689 t, zu übertragen.

18 Dadurch verringert sich die rechtswidrig unter Überschreitung der Quote realisierte Produktion von 1012 t auf 323 t.

19 Nun entspricht es, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, einer ständigen Praxis der Kommission gegenüber allen Unternehmen der Stahlindustrie, bei einer Quotenüberschreitung um weniger als 500 t, die die erste dem betroffenen Unternehmen zur Last gelegte Zuwiderhandlung darstellt, keine Geldbuße zu verhängen.

20 Es steht fest, daß die beiden Voraussetzungen für die Anwendung dieser Praxis im vorliegenden Fall erfüllt sind.

21 Daher war die Kommission nach dem Gleichheitsgrundsatz wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sofern eine unterschiedliche Behandlung - wie hier - nicht objektiv gerechtfertigt ist, gehalten, gegen die Klägerin keine Geldbuße zu verhangen.

22 Aus den gesamten vorstehenden Ausführungen ergibt sich, ohne daß die anderen aufgeführten Klagegründe noch geprüft werden müßten, daß die Klägerin zu Recht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt worden ist, verlangt.

23 Damit sind der Hilfsantrag auf Herabsetzung der Geldbuße und der Antrag zu dem bei im Jahr 1982 verhängten Geldbußen anwendbaren Zinssatz gegenstandslos geworden so daß darüber nicht entschieden zu werden braucht.

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur 1 ragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, mit der gegen die Firma Fernere di Roè Volciano eine Geldbuße von 75900 ECU verhängt worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Kommission wird zur Tragung der Kosten verurteilt.