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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1983 – C-207/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:80
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 17. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, Herr Kuno Ditterich, ist 1954 in die Dienste von Euratom getreten und ist heute als wissenschaftlicher Beamter der Besoldungsgruppe A 5/8 in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) beschäftigt. Mit der Klage wendet er sich gegen seine gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 erstellte Beurteilung.
In dieser Beurteilung, die von Herrn Bishop, dem Direktor der Hauptabteilung C, zu der der Kläger bis 1976 gehörte, nach Anhörung von Herrn Hannaert, dem Chef der Abteilung Chemie, und Herrn Helms, dem Direktor der Hauptabteilung A, der der Kläger nunmehr angehört, am 20. Dezember 1979 unterzeichnet worden ist, wird unter Nummer 6 — Einzelbeurteilung — die Befähigung und Leistung des Klägers als übernormal bewertet, während seine dienstliche Führung als normal beurteilt wird. Unter Nummer 8 — Allgemeine Beurteilung — heißt es :
Monsieur Ditterich possède certainement des compétences appropriées dans le domaine de l'analyse des systèmes qui, avec plus d'esprit de collaboration, pourraient donner un profit meilleur pour lui-même et le programme du CCR.
Hierzu machte der Kläger unter dem Datum vom 17. Januar 1980 gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine schriftliche Bemerkung, mit der er beantragte, den letzten Halbsatz dieser allgemeinen Beurteilung zu streichen. Zur Begründung führte er an, die Behauptung entspreche nicht den objektiv nachprüfbaren Tatsachen, da er während der fraglichen Beurteilungszeit neben anderen Arbeiten eine Reihe von Veröffentlichungen zum Teil in Zusammenarbeit mit Kollegen geschrieben habe. Der Ausdruck ... profit meilleur pour lui-même... sei die subjektive Meinung des Beurteilenden, und der Vermerk stehe im Widerspruch zu der überdurchschnittlich guten Bewertung seiner dienstlichen Führung in der vorhergehenden Beurteilung.
Nachdem auch Herr Mas, stellvertretender Direktor der Gemeinsamen Forschungsstelle und Direktor der Forschungsanstalt Ispra, als Berufungsbeurteilender nach einem Gespräch unter dem Datum vom 26. März 1980 die Beurteilung bestätigt hatte, wandte sich der Kläger an den Paritätischen Beurteilungsausschuß, der am 15. Juli 1980 seine Stellungnahme abgab und bedauerte, daß die gegenüber der vorhergehenden Beurteilung schlechtere Bewertung der dienstlichen Führung des Klägers nicht ausdrücklich begründet worden sei.
Aufgefordert, unter Berücksichtigung dieser Feststellung die Beurteilung nochmals zu überprüfen, teilte der Berufungsbeurteilende dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1980 mit, daß er nach Beratung mit Herrn Bishop folgende Begründung für die Bewertung der dienstlichen Führung in die Beurteilung aufgenommen habe:
pendant cette période Monsieur Ditterich a systématiquement contesté toute décision de ses supérieurs hiérarchiques le concernant.
Mit Schreiben vom 1. Dezember, das am 16. Dezember 1980 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, legte Herr Ditterich gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Verwaltungsbeschwerde gegen diese endgültige Fassung seiner Beurteilung ein. Da er innerhalb der dort angegebenen Frist keine Antwort auf seine Beschwerde erhielt, erhob er am 8. Juli 1981 Klage. Nachdem seine Verwaltungsbeschwerde mit Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Davignon, vom 11. August 1981 ausdrücklich zurückgewiesen worden war, beantragt der Kläger nunmehr in seiner Replik,
seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977, die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 22. Oktober 1980 sowie die in dem Schreiben der Kommission vom 11. August 1981 enthaltene ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;
die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes für den materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen, den der Kläger wegen der Unregelmäßigkeiten und der eingetretenen Verzögerung erlitten habe und dessen Höhe vom Gerichtshof ex aequo et bono festzusetzen sei;
in jedem Fall die Beklagte zur Tragung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zum ersten Klageantrag
Mit diesem Antrag erstrebt der Kläger die Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum von 1975 bis 1977, die in der Entscheidung der Berufungsbeurteilenden vom 22. Oktober 1980 ihre endgültige Form gefunden habe. Er wendet sich zum einen gegen die allgemeine Beurteilung, wonach er trotz entsprechender Befähigung auf dem Gebiet der Systemanalyse mit mehr Bereitschaft zur Zusammenarbeit einen größeren Nutzen für sich und das Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle hätte erzielen können, und zum anderen gegen die Bewertung seiner dienstlichen Führung als normal, die gegenüber der vorausgehenden Bewertung schlechter ausgefallen und nachträglich damit begründet worden sei, daß er systematisch alle ihn betreffenden Anordnungen seiner Vorgesetzten in Frage gestellt habe.
a) Mit dem ersten Angriffsmittel machte der Kläger geltend, es bestehe ein offensichtlicher Widerspruch zwischen diesen Bewertungen und den ihnen zugrundeliegenden Tatsachen. Seine Kooperationsbereitschaft ergebe sich allein schon aus dem Umstand, daß er während der fraglichen Zeit eine Reihe von Artikeln in Zusammenarbeit mit Kollegen geschrieben habe. Auch könne keine Rede davon sein, daß er während dieser Zeit alle Anordnungen seiner Vorgesetzten systematisch angezweifelt habe. Jedenfalls hätte dieser Vorwurf seiner Meinung nach durch konkrete Fakten belegt werden müssen.
Wenn wir dieses Vorbringen würdigen, ist zunächst daran zu erinnern, daß es der Gerichtshof bislang aus verständlichen Gründen immer abgelehnt hat, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Verwaltung gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts vorzunehmenden Bewertung der dienstlichen Fähigkeiten der Beamten zu setzen (vgl. die im Tatbestand hierzu erwähnten Rechtssachen). Der Gerichtshof hat dabei immer betont, daß sich dienstliche Beurteilungen aus komplexen Werturteilen zusammensetzen, die ihren Naturen nach einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich sind, und hat sich deshalb lediglich darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob die Beurteilungen unter Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften oder sonstwie form- oder verfahrenswidrig zustande gekommen sind, ob sie auf einem offensichtlichen Irrtum oder auf mißbräuchlichen Erwägungen beruhen.
Solche schwerwiegenden Mängel, die allein zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung führen könnten, vermag ich im vorliegenden Fall allerdings — um das Ergebnis vorwegzunehmen — nicht zu erkennen. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß die fragliche allgemeine Beurteilung nicht ohne weiteres klar und eindeutig ist und sogar Bestandteile enthalten mag, die nicht zwingend mit den dienstlichen Fähigkeiten zusammenhängen. Nicht zu folgen vermag ich ihm aber darin, daß diese allgemeine Bemerkung in sich widersprüchlich sei, im Widerspruch zu der Einzelbeurteilung stehe oder überhaupt keine Aussagekraft habe. Im Kontext mit der Einzelbeurteilung besagt sie vielmehr, daß der Kläger trotz übernormaler Befähigung und Leistung für die Gemeinsame Forschungsstelle von noch größerem Nutzen sein könnte, wenn seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit größer wäre.
Die Bedeutung dieser Aussage wird vollends klar unter Berücksichtigung der von dem Berufungsbeurteilenden auf Ersuchen des Paritätischen Beurteilungsausschusses nachgereichten Begründung dafür, daß seine dienstliche Führung im Gegensatz zu der vorausgegangenen Beurteilung lediglich als normal bewertet wurde, in der es heißt, daß der Kläger alle die ihn betreffenden Anordnungen seiner Vorgesetzten systematisch in Frage gestellt habe. Diese Feststellung führt aber nicht, wie der Kläger meint, dazu, daß dann seine dienstliche Führung nicht als normal, sondern als unter dem Normalen liegend bewertet hätte werden müssen, sondern bedeutet richtiger Ansicht nach nur, daß dieses Verhalten nicht als so schwerwiegend angese-. hen wird, um seine dienstliche Führung als unzureichend zu kennzeichnen, andererseits aber auch eine Bewertung seiner dienstlichen Führung als übernormal nicht angebracht erscheinen läßt.
Da diese Begründung im Hinblick auf die ihr zugrundeliegenden Fakten klar und eindeutig ist, kann im Rahmen einer gemäß Artikel 43 des Beamtenstatus abzugebenden Beurteilung, die zwangsläufig knapp gefaßt sein muß, entgegen der Meinung des Klägers auch nicht gerügt werden, daß die dieser Begründung zugrundeliegenden Tatsachen nicht in ausreichendem Maße konkretisiert sind.
Der Kläger vermochte meines Erachtens weiterhin nicht darzulegen, daß diese Feststellungen im Widerspruch zu den Tatsachen stehen. So sagt insbesondere der Umstand, daß er während der fraglichen Zeit mehrfach als Co-Autor verschiedener Artikel in Erscheinung getreten ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nichts über seine Bereitschaft zu einer wirksamen Kooperation im Rahmen seiner Dienststelle aus. Zu folgen vermag ich dem Kläger auch nicht, wenn er meint, die von dem Berufungsbeurteilenden nachgereichte Begründung sei deshalb falsch, weil ihm allenfalls ein Vorgang, der im Zusammenhang mit der Weitergabe von ihm erstellter Elaborate stehe, zum Vorwurf gemacht werden könne, er aber keinesfalls systematisch alle Anweisungen seiner Vorgesetzten angezweifelt habe. Hier ist wiederum zu berücksichtigen, daß diese Feststellung lediglich dazu diente, die mit normal, also keinesfalls als unzureichend beurteilte dienstliche Führung zu begründen, und folglich als nicht so schwerwiegend in dem Sinne angesehen werden kann, daß dem Kläger damit ein dienstliches Vergehen im Wiederholungsfall vorgeworfen wird. Es ist daher auch glaubhaft, wenn uns die Kommission versichert, daß über das Verhalten des Klägers gegenüber mündlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten insofern keine Aktenvermerke bestehen, und überschreitet nicht den dem Beurteilenden zustehenden Ermessensspielraum, wenn dieses Verhalten im Rahmen der Bewertung der dienstlichen Führung, die zwangsläufig subjektiv ist und deren Richtigkeit vom Gerichtshof nicht nachgeprüft werden kann, mitberücksichtigt wird.
Schließlich stellt auch der Umstand, daß der Berufungsbeurteilende erst nach dem fraglichen Beurteilungszeitraum seinen Dienst bei der Forschungsanstalt Ispra angetreten hat, keinen Formfehler dar. Gemäß Punkt B.8.3.1. des zur fraglichen Zeit geltenden Leitfadens für die Beurteilung vom November 1973 obliegt es dem Berufungsbeurteilenden, mäßigend auf die Kontroverse zwischen Beurteiltem und Beurteilendem einzuwirken, indem er beide Seiten anhört. Dies aber ist im vorliegenden Fall unstreitig geschehen. Insbesondere hatte der Kläger Gelegenheit, anläßlich eines Zusammentreffens mit dem Berufungsbeurteilenden am 5. März 1980 seinen Standpunkt darzulegen und vor der Einfügung der fraglichen Passage in die Beurteilung auf eventuelle Irrtümer hinzuweisen. Nicht zuletzt hatte der Kläger auch gegenüber dem Beurteilenden in dem Gespräch, das am 11. Januar 1980 stattgefunden hat, die Möglichkeit zu einer solchen Richtigstellung.
b) Diese Überlegungen machen deutlich, daß auch das zweite Angriffsmittel, mit dem der Kläger einen Widerspruch zwischen der Bewertung durch den Beurteilenden und der Begründung des Berufungsbeurteilenden im Hinblick auf seine dienstliche Führung geltend macht, nicht geeignet ist, die Aufhebung der Beurteilung zu begründen. Wie ich bereits ausgeführt habe, kann insbesondere, entgegen der Meinung des Klägers, die von dem Berufungsbeurteilenden auf Ersuchen des Paritätischen Beurteilungsausschusses nachträglich in die Beurteilung eingefügte Feststellung nicht als eine neue negative Bewertung angesehen werden, sondern es ist davon auszugehen, daß sie lediglich die gegenüber der vorausgehenden Beurteilung schlechtere Bewertung rechtfertigen sollte.
c) Aus dem bislang Gesagten folgt weiterhin, daß auch das dritte Angriffsmittel zurückzuweisen ist, mit dem die Mehrdeutigkeit der vom Berufungsbeurteilenden gegebenen Begründung gerügt wird. Wie mir scheint, können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, daß sich diese Bemerkung, die ausdrücklich zur Begründung der Bewertung der dienstlichen Führung abgegeben wurde, weder auf die dienstliche Befähigung noch auf die dienstliche Leistung beziehen kann.
d) Nachdem der Kläger in der mündlichen Sitzung ausdrücklich erklärt hat, die ursprünglich vorgetragenen vierten, fünften und achten Angriffsmittel nicht mehr weiter verfolgen zu wollen, mit denen er gerügt hatte, der Beurteilende und der Berufungsbeurteilende dürften der Beurteilung keine Bemerkungen hinzufügen, wenn die durchschnittliche Bewertung gewählt worden sei, daß die Beurteilung außerdem nicht in der Muttersprache des Klägers abgefaßt worden und die Antwort der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde nichtig seien, bleibt in diesem Zusammenhang lediglich noch auf das siebte Angriffsmittel einzugehen, mit dem der Kläger einen Verfahrensfehler rügt. Seiner Meinung nach folgt aus der auf Seite 149 des Leitfadens für die Beurteilung von 1973 enthaltenen allgemeinen Bemerkung, daß die Kommission nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde vor Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts genannten Antwortfrist gehalten ist, nach Befragung des Paritätischen Beurteilungsausschusses zu antworten.
Diese allgemeine Bemerkung lautet wie folgt:
Les fonctionnaires disposent, dès la notification de l'avis négatif du Comité paritaire des notations (voir point C.3.a) ou de la décision finale prise par le notateur d'appel (voir point C.3.b) de la faculté d'une réclamation au titre de l'article 90 du statut. Le Comité paritaire des notations est consulté sur cette réclamation. Il appartiendra ensuite à la Commission — en tant qu'autorité investie du pouvoir de nomination — de statuer sur la réclamation introduite.
Zu diesem Vorbringen ist allgemein festzustellen, daß die in dem Leitfaden für die Beurteilung enthaltenen Bestimmungen, wie immer auch ihre Rechtsnatur zu qualifizieren sein mag, jedenfalls im Rang unter den Normen des Beamtenstatuts stehen und folglich nicht geeignet sind, die zwingenden verfahrensrechtlichen Vorschriften des Beamtenstatuts, wonach eine nicht rechtzeitige Antwort auf die Beschwerde als stillschweigende Ablehnung gilt, gegen die eine Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts zulässig ist, zu derogieren.
Darüber hinaus wäre der Sinn und Zweck einer solchen Derogation aber auch nicht ohne weiteres einzusehen. Richtiger Meinung nach kann diese allgemeine Bemerkung, die am Schluß des Kapitels steht, daß die Befassung des Paritätischen Beurteilungsausschusses zum Gegenstand hat und mit einer Vorschrift über das Prinzip des Vorverfahrens beginnt, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nur als Hinweis verstanden werden, daß nach der Bekanntgabe einer negativen Bemerkung des Paritätischen Beurteilungsausschusses oder einer endgültigen Entscheidung des Berufungsbeurteilenden die Möglichkeit besteht, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts zu erheben. Insgesamt soll damit offensichtlich gewährleistet werden, daß der Paritätische Beurteilungsausschuß wenigstens einmal vor der Antwort der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde mit der Angelegenheit befaßt wird. Ist dies erfolgt und ist der Berufungsbeurteilende dem Ersuchen des Ausschusses nachgekommen, würde es, nachdem der Beurteilungsausschuß nicht die Kompetenz hat, eine eigene Beurteilung an Stelle der Beurteilenden abzugeben, keinen Sinn ergeben, wenn dieser Ausschuß im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde noch ein zweites Mal mit der Angelegenheit befaßt werden müßte. Folglich kann auch aus dieser Allgemeinen Bemerkung keine Pflicht der Kommission abgeleitet werden, innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist nach nochmaliger Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses auf die Verwaltungsbeschwerde zu antworten, wobei ich allerdings nicht versäumen möchte, abermals zu betonen, daß eine solche Nichtbeantwortung meines Erachtens nicht gutem Verwaltungsstil entspricht.
2. Zum Anspruch auf Schadensersatz
Mit dem sechsten Angriffsmittel macht der Kläger geltend, die Kommission habe sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 erst nach Ablauf des weiteren Beurteilungszeitraums 1977 bis 1979 abgegeben habe. Diese Verzögerung habe sich noch dadurch verschlimmert, daß der Berufungsbeurteilende dem Ersuchen des Paritätischen Beurteilungsausschusses vom 15. Juli 1980 nicht, wie in dem Leitfaden für die Beurteilung vorgeschrieben, innerhalb von acht Tagen nachgekommen sei, sondern erst unter dem Datum vom 22. Oktober 1980 die Begründung für die Bewertung der dienstlichen Führung hinzugefügt habe. Durch diese schuldhafte Verzögerung, die dazu geführt habe, daß seine Personalakten während der fraglichen Zeit unvollständig geblieben seien, sei ihm, da sich seine Beförderungschancen geschmälert hätten, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden.
Demgegenüber beruft sich die Kommission darauf, daß der Leitfaden für die Beurteilung keine formellen Fristen für die Erstellung von Beurteilungen vorsehe, und machte zu ihrer Entschuldigung geltend, daß die Verzögerung durch eine interne Umstrukturierung verursacht worden sei, die dazu geführt habe, daß mehrere Vorgesetzte oder ehemalige Vorgesetzte von Herrn Ditterich hätten befragt werden müssen. Darüber hinaus könne von dem Kläger weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden nachgewiesen werden, da während der fraglichen Zeit nur ein verschwindend kleiner Teil beförderungsfähiger Beamter tatsächlich befördert worden sei, deren Beurteilungen im ganzen gesehen darüber hinaus nicht schlechter als diejenigen des Klägers gewesen seien.
Was dieses Vorbringen anbelangt, vermag ich allerdings die Auffassung der Kommission nicht zu teilen, daß die späte Abfassung keine Amtspflichtverletzung darstellt. Artikel 43 des Statuts schreibt nämlich vor, daß über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung eines Beamten mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung zu erstellen ist. Eine solche ist, wie der Gerichtshof unter anderem in der Rechtssache Geist hervorgehoben hat, ... aus Gründen der einwandfreien Verwaltungsführung, der rationellen Ausgestaltung der Gemeinschaftsdienststellen und zur Wahrung der Beamteninteressen zwingend vorgeschrieben. Sie stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Eine der zwingenden Verpflichtungen der Verwaltung besteht also darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden.
Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift folgt meines Erachtens eindeutig, daß die Beurteilung in einem angemessenen Zeitraum nach Ablauf der Beurteilungsperiode, jedenfalls aber vor dem Ablauf des nachfolgenden Beurteilungszeitraums, zu erstellen ist. Wird diese Frist nicht beachtet, hat, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Geistentschieden hat, die Kommission das Beamtenstatut verletzt.
Mit dem Kläger bin ich schließlich der Auffassung, daß diese Verzögerung nicht damit gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann, die dienstliche Verwendung des Klägers bei mehreren Dienststellen habe einmal die Befragung mehrerer Vorgesetzter erforderlich gemacht und zum anderen habe der Berufungsbeurteilende, Herr Mas, neu seinen Dienst in Ispra angetreten. Hierzu bleibt zu bemerken, daß in einer verhältnismäßig kleinen und an einem Ort zusammengefaßten Verwaltungseinheit, wie dies bei der Forschungsstelle Ispra der Fall ist, bei etwas gutem Willen die Befragung der verschiedenen Vorgesetzten nicht mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen darf und daß Neubesetzungen nicht zur Beeinträchtigung der den Beamten vom Statut garantierten Rechte führen dürfen.
Damit stellt sich die weitere Frage, ob dem Kläger durch die verzögerte Erstellung der Beurteilung ein materieller Schaden erwachsen ist. Ein solcher Schaden, der voraussetzt, wie der Gerichtshof unter anderem in der Rechtssache Gratreau zum Ausdruck gebracht hat, daß die festgestellten Mängel entscheidende Auswirkungen auf das Beförderungsverfahren haben konnten, erscheint mir allerdings nicht in hinreichendem Maße nachgewiesen zu sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger — im Unterschied zu der von ihm zitierten Rechtssache Oberthür während des fraglichen Zeitraums eine Beförderung eines anderen Beamten nicht mit der Begründung angefochten hat, er sei in dem Beförderungsverfahren wegen der nicht rechtzeitig erstellten Beurteilung benachteiligt. Er hat uns auch keine Indizien dafür geliefert, daß seine Beförderungschancen infolge der Amtspflichtverletzung tatsächlich beeinträchtigt wurden. Nicht zuletzt sind in diesem Zusammenhang auch die Zahlen von Interesse, aus denen sich meines Erachtens ergibt, daß der von dem Kläger geltend gemachte Schaden nicht ausreichend konkretisiert ist. So haben wir von der Kommission gehört, daß es 1979 unter 208 beförderungsfähigen Beamten lediglich 8 entsprechende Beförderungen gab. 1980 war das Verhältnis 5 zu 203, 1981 0 zu 201 und 1982 schließlich 0 zu 207. Das bedeutet, daß während dieses Zeitraums von vier Jahren nur 13 Beförderungen unter 809 beförderungsfähigen Beamten erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung der Überlegungen, die dem Urteil Geist zugrunde liegen, scheint es mir demgegenüber gerechtfertigt, dem Kläger einen Ersatz für den immateriellen Schaden zuzusprechen, den er dadurch erlitten hat, daß seine Personalakte nicht ordnungsgemäß und unvollständig geführt war, während die zwingend vorgeschriebene Beurteilung dem Beamten eine Gewähr dafür bieten soll, daß sich seine Laufbahn ordnungsgemäß entwickelt. Wenn die Verzögerung in dem vorliegenden Fall auch nicht so krass war wie in der genannten Rechtssache, läßt sich dennoch feststellen, daß dieses allein von der Anstellungsbehörde zu vertretende Fehlen der Beurteilungen den Kläger im Hinblick auf seine berufliche Zukunft verunsichert und beunruhigt hat. Eine Zuerkennung eines Schadensersatzes für den erlittenen immateriellen Schaden erscheint mir um so angebrachter, als dem Kläger, wie wir aus der Rechtssache 102/74 — diese Klage wurde allerdings später wieder zurückgenommen — wissen, seine Beurteilung für die Jahre 1969 bis 1971 und 1971 bis 1973 erst Mitte des Jahres 1975 mitgeteilt wurden. Nicht unerwähnt bleiben sollen hierbei die anderen mit früheren Beurteilungen des Klägers zusammenhängenden Unregelmäßigkeiten, die sich insbesondere aus den Schlußanträgen von Generalanwalt Warner vom 13. Juli 1978 zu der früheren Rechtssache Ditterich, auf die ich verweisen darf, ergeben. Meiner Auffassung nach dürfte zur Entschädigung des Klägers ein symbolischer Betrag von 10000 BFR allerdings ausreichend sein.
3. Zu den Kosten
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Da der Kläger nach meiner Auffassung nur teilweise unterlegen ist, sollte der Kommission die Hälfte seiner Kosten auferlegt werden.
4. Zusammenfassend schlage ich demnach vor, die Kommission unter Abweisung des ersten Klageantrags zu verurteilen, dem Kläger 10000 BFR als Schadensersatz dafür zu zahlen, daß sie es unterlassen hat, die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 rechtzeitig zu erstellen. Bei diesem Ergebnis hat die Kommission ihre eigenen und die Hälfte der Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat die Hälfte seiner eigenen Kosten zu übernehmen.