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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1983 – C-207/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:123

In der Rechtssache 207/81,

Kuno DiTTERiCH, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkom und Hendrik van Lier als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977, Schadensersatzes aufgrund von Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der Erstellung dieser Beurteilung sowie hilfsweise Anordnung der Vorlage sämtlicher die Beurteilung für die Zeit von 1975 bis 1977 betreffenden Akten durch die Beklagte und Vernehmung von Zeugen über verschiedene in der Klageschrift genannte Tatsachen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter G. Bosco und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Kuno Ditterich ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 4. Oktober 1954 von der Kommission der EAG als wissenschaftlicher Beamter eingestellt.

Der Kläger, derzeit Beamter der Besoldungsgruppe A 5/8, ist in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) Ispra beschäftigt; bis zum 1. Januar 1977, als er der Hauptabteilung A zugewiesen wurde, war er bei der Hauptabteilung C, Abteilung Chemie, tätig.

Nach Artikel 43 Absatz 1 Beamtenstatut wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten regelmäßig alle zwei Jahre eine Beurteilung erstellt.

Die Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1977 wurde vom Direktor der Hauptabteilung C, Herrn Bishop, als Beurteilenden nach Anhörung des Abteilungsleiters, Herrn Hannaert, dem der Kläger bis zum 31. Dezember 1976 unterstellt war, sowie von Herrn Helms und Herrn Slesser, Direktor bzw. Leiter der Abteilung, der er seither angehört, erstellt.

Nach Angaben der Kommission waren diese Anhörungen ursächlich für die Verspätung, mit der die Unterzeichnung dieser Beurteilung durch Herrn Bishop am 29. Dezember 1979 erfolgte.

Dieser Beurteilungsbogen enthält folgende allgemeine Beurteilung:

Herr Ditterich verfügt zweifellos über die geeignete Befähigung auf dem Gebiet der Systemanalyse, die bei stärkerem Kooperationswillen zu besseren Ergebnissen für ihn selbst wie für das GFS-Programm führen würde.

Die dienstliche Führung wurde als normal bewertet, während in den Rubriken Befähigung und Leistung die höchste Kategorie übernormal angekreuzt war.

Der Kläger erhob Einspruch gegen die Formulierung der allgemeinen Beurteilung und teilte Herrn Bishop, dem Beurteilenden, in einem Gespräch vom 11. Januar 1980 mit, daß er damit nicht einverstanden sei.

Herr Ditterich machte von der in Artikel 43 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehenen Möglichkeit, der ihm bekanntgegebenen Beurteilung Bemerkungen hinzuzufügen, Gebrauch und legte in einem Vermerk vom 17. Januar 1980 dar, daß die allgemeine Beurteilung im Widerspruch dazu stehe, daß er im Beurteilungszeitraum in Zusammenarbeit mit anderen Beamten der Forschungsanstalt Ispra zahlreiche Artikel geschrieben habe. Er beantragte daher, die streitige Bemerkung, die nicht auf einer objektiven, sondern einer subjektiven Einschätzung der Tatsachen beruhe, zu streichen.

Herr Ditterich verlangte die Einschaltung des Berufungsbeurteilenden, Herrn Mas, stellvertretender Generaldirektor der GFS und Direktor der Forschungsanstalt Ispra. Dieser bestätigte am 26. März 1980 die Beurteilung, nachdem er am 5. März 1980 ein Gespräch mit dem Kläger geführt hatte.

Am 31. März 1980 rief der Kläger den Paritätitschen Beurteilungsausschuß an, der am 15. Juli 1980 seine Stellungnahme abgab.

Der Ausschuß stellte fest, daß die Rubrik dienstliche Führung mit dem Vermerk normal versehen war, während die dienstliche Führung in der Beurteilung für den Zeitraum von 1973 bis 1975 als übernormal bewertet worden war, und kam zu dem Ergebnis, daß er bedauert, daß diese Einzelbeurteilung, die im engen Zusammenhang mit der durch den Vermerk angefochtenen allgemeinen Beurteilung steht, nicht mit der erforderlichen Begründung versehen ist, der insbesondere dann besondere Bedeutung zukommt, wenn die Einzelbeurteilung von der vorherigen Beurteilung negativ abweicht.

Auf das Ersuchen des Paritätischen Beurteilungsausschusses, die Bewertung der dienstlichen Führung zu begründen, gab Herr Mas die Erläuterung: Herr Ditterich hat im Beurteilungszeitraum systematisch Einwände gegen alle Entscheidungen seiner Vorgesetzten erhoben, die ihn betrafen.

Die Erläuterung, durch die die Beurteilung geändert wurde, wurde dem Kläger am 22. Oktober 1980 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1980, das am 16. Dezember bei den Dienststellen der Kommission einging, legte Herr Ditterich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde. vom 22. Oktober 1980, durch die seine Beurteilung ihre endgültige Fassung erhielt, Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein.

In Anbetracht der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde hat Herr Ditterich die vorliegende Klage erhoben, die am 8. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

In seiner Klageschrift behält sich der Kläger, dem nach seinen Angaben nicht bekannt ist, ob seine Beschwerde vom 1. Dezember 1980 dem Paritätischen Beurteilungsausschuß vorgelegt wurde, das Recht vor, im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß Artikel 42 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorzubringen.

Am 11. August 1981 teilte der Vizepräsident der Kommission dem Kläger auf seine Beschwerde vom 1. Dezember 1980 mit, daß die Kommission seiner Beschwerde insbesondere deswegen nicht stattgeben könne, weil seine Darlegungen nicht den Beweis erbrächten, daß die von seinen Dienstvorgesetzten abgegebenen Beurteilungen fehlerhaft gewesen seien oder daß ihm durch die späte Feststellung der Beurteilung irgendein Nachteil entstanden sei.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Aufgrund seiner geänderten Zusammensetzung hat der Gerichtshof am 7. Oktober 1982 beschlossen, die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977 sowie die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 22. Oktober 1980 aufzuheben,

2. die Beklagte vorbehaltlich weiterer Anträge im Laufe des Verfahrens in jedem Fall zu verurteilen, dem Kläger wegen der Unregelmäßigkeiten und der eingetretenen Verzögerung einen Betrag von 500000 belgischen Franken zuzüglich der üblichen Zinsen seit dem 1. Dezember 1980 zu zahlen,

3. die Beklagte zur Tragung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen,

hilfsweise,

4. der Beklagten aufzugeben, alle die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977 betreffenden Vorgänge ohne Ausnahme und ohne etwas zurückzuhalten vorzulegen,

5. über folgende Tatsachen durch Vernehmung von Zeugen Beweis zu erheben:

a) daß der Kläger mit seinen Kollegen in einer Atmosphäre und in einem Geist der Kooperation zusammengearbeitet hat, die in jeder Hinsicht normal waren;

b) daß der Kläger sich den Entscheidungen seiner Vorgesetzten nicht systematisch widersetzt hat.

In seiner Erwiderung beantragt der Kläger weiter,

1. die in dem Schreiben vom 11. August 1981 enthaltene Entscheidung der Kommission aufzuheben,

2. die Beklagte in jedem Fall zu verurteilen, dem Kläger wegen der Unregelmäßigkeiten und der eingetretenen Verzögerung Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzender Höhe zu leisten,

3. die Beklagte zur Tragung der Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen,

hilfsweise,

4. der Beklagten aufzugeben, insbesondere die Unterlagen über die angebliche systematische Opposition des Klägers gegen die ihn betreffenden Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten vorzulegen,

5. über die in der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen durch Vernehmung von Zeugen Beweis zu erheben,

6. folgende Zeugen zu hören:

a) seine Kollegen aus der Abteilung Chemie und aus der Hauptabteilung A,

b) seine Vorgesetzten in seinen beiden Dienststellen,

7. die Kostenentscheidung in diesem Fall vorzubehalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

weitere Anträge vorbehalten.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Es werden acht Klagegründe geltend gemacht, davon zwei in der Erwiderung.

Zum ersten Klagegrund

Der erste Klagegrund wird darauf gestützt, daß die in der Beurteilung enthaltene allgemeine Feststellung eines unzureichenden Kooperationswillens des Klägers auf falschen Angaben beruhe und widersprüchlich sei.

Der Kläger bittet den Gerichtshof zu prüfen, ob ein Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Sachverhalt und den Bemerkungen in der Beurteilung besteht, und trägt vor, er habe innerhalb des Beurteilungszeitraums in Zusammenarbeit mit anderen Beamten eine Reihe von Artikeln veröffentlicht, deren Fundstellen er angibt.

Dies widerlege die allgemeine Beurteilung durch den Erstbeurteilenden, in der ein mangelnder Kooperationswillen festgestellt werde (erster Teil), wie auch die Behauptung des Berufungsbeurteilenden bezüglich eines systemtischen Widerspruchsgeistes des Klägers (zweiter Teil).

Der Kläger bestreitet ferner die vom Berufungsbeurteilenden behaupteten Tatsachen, zu denen dieser keine näheren Angaben gemacht habe. Wenn ihm vom Berufungsbeurteilenden ein systematisches Verhalten vorgeworfen worden sei, so hätte dieser die Tatsachen anführen müssen, aufgrund deren er zu seinem Urteil gekommen sei (dritter Teil).

Der Gerichtshof habe sich stets für befugt gehalten nachzuprüfen, ob der Sachverhalt, auf dem das Urteil des Beurteilenden beruhe, zutreffe, ohne hierdurch seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die hierzu berufene Stelle zu setzen.

In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger, über die Richtigkeit der vom Beurteilenden und vom Berufungsbeurteilenden aufgestellten Behauptungen durch Vernehmung von Zeugen (seiner Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen in den beiden Dienststellen, denen er angehört habe) Beweis zu erheben.

Nach Ansicht der Kommission liefert der Wortlaut der Beurteilung keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sie tatsächliche Hinweise auf die Führung, die Befähigung und die Leistung des Klägers nicht beachtet hätte. Auch wenn die vom Kläger gemeinsam mit anderen Kollegen durchgeführten Veröffentlichungen seine Fähigkeit zu einer bestimmten Form der Zusammenarbeit bezeugten, ließen sie nicht zwangsläufig den Schluß auf einen ebenso großen Kooperationswillen im Verhältnis zu seinen Kollegen innerhalb der Forschungsanstalt zu.

Die Kommission habe dem Kläger nicht den Mangel jeglichen Kooperationswillens zum Vorwurf gemacht, sondern vertrete lediglich die Ansicht, daß er bei mehr Kooperationswillen seine Fähigkeiten besser nutzen könnte. Es sei daher unzutreffend, von einem Sachverhaltsirrtum oder einem Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Sachverhalt und dem Wortlaut der allgemeinen Beurteilung zu sprechen.

Was die Einzelbeurteilung der dienstlichen Führung des Klägers angehe, so habe die Beurteilungsbehörde diese in Abweichung von der vorigen Beurteilung, die in dieser Rubrik den Vermerk übernormal getragen habe, mit Rücksicht auf wiederholte Vorkommnisse, die einen gewissen Widerspruchsgeist des Klägers hätten erkennen lassen, mit normal bewertet. Der Kläger habe mehrfach, ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme seines Direktors, Herrn Bishop, oder des Leiters des Forschungsprogramms bei der Forschungsanstalt Ispra, Herrn Bresesti, Mitteilungen über bestimmte Forschungsprogramme der GFS gemacht oder zu machen versucht. So habe der Kläger z. B. die Ausarbeitung einer Mitteilung über radioaktive Abfälle mehr als ein Jahr nach der Entscheidung des Rates, die Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet einzustellen, und entgegen der Aufforderung von Herrn Bresesti fortgesetzt. Letzterer habe deren Weitergabe verbieten müssen. Ungeachtet dieses Vorfalls habe der Kläger eine weitere Mitteilung verfaßt, ohne die Genehmigung seiner Dienstvorgesetzten einzuholen.

Die Kommission verweist auf eine insbesondere durch die Urteile vom 12. Mai 1977 (Macevičius/Parlament, Rechtssache 31/76, Sig. S. 883, insbesondere Randnummer 8 der Entscheidungsgründe), vom 25. November 1976 (Küster/Parlament, Rechtssache 122/75, Slg. S. 1685, insbesondere Randnummer 9 der Entscheidungsgründe), vom 17. März 1971 (Marcato/Kommission, Rechtssache 29/70, Sig. S. 243, insbesondere Randnummer 7 der Entscheidungsgründe), vom 5. November 1963 (Leroy/Kommission, verbundene Rechtssachen 35/62 und 16/63, Slg. S. 423, insbesondere S. 445) begründete Rechtsprechung, wonach der Gerichtshof es ablehne, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den Beurteilenden zu setzen, um so mehr, wenn es sich um sehr komplexe Werturteile handele. Der Gerichtshof greife nur in Fällen von Unzuständigkeit, Form- und Verfahrensfehlern, Ermessensmißbrauch, Irrtum oder offensichtlicher Widersprüchlichkeit ein.

Zum zweiten Klagegrund

Der zweite Klagegrund wird auf den Widerspruch zwischen einerseits der in der Beurteilung enthaltenen Bewertung der dienstlichen Führung des Klägers mit normal und andererseits der allgemeinen Beurteilung durch den Beurteilenden sowie der vom Berufungsbeurteilenden gegebenen Begründung gestützt.

Nach Ansicht des Klägers hätte, wenn die Vorwürfe eines mangelenden Kooperationswillens oder eines systematischen Widerspruchsgeists zutreffend wären, die Bewertung seiner Führung in der Beurteilung davon zwangsläufig beeinflußt werden müssen.

Der Kläger verweist darauf, daß der Paritätische Beurteilungsausschuß in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1980 in Anbetracht der hinsichtlich der dienstlichen Führung des Klägers bestehenden Abweichung der vorliegenden Beurteilung von der vorhergehenden Beurteilung für den Zeitraum von 1973 bis 1975 den Berufungsbeurteilenden, Herrn Mas, aufgefordert habe, die erforderliche Begründung zu liefern.

Mit der Feststellung, der Kläger habe systematisch den Entscheidungen seiner Vorgesetzten widersprochen, habe der Berufungsbeurteilende nicht die verlangte Begründung geliefert, sondern eine Beurteilung abgegeben, aufgrund deren die Bewertung der dienstlichen Führung mit normal konsequenterweise hätte rückgängig gemacht werden müssen.

Die Kommission führt aus, der Berufungsbeurteilende habe klarstellen wollen, daß der Kläger wegen seiner systematischen Widersetzlichkeit nicht die Note übernormal habe erlangen können, deren er sich zuvor als würdig erwiesen habe. Nur wenn diese Widersetzlichkeit jede Form der Zusammenarbeit nicht nur mit den Dienstvorgesetzten, sondern auch mit den Kollegen innerhalb der Abteilung unmöglich gemacht hätte oder wenn er sich geweigert hätte, den erteilten Anweisungen nachzukommen, hätte die dienstliche Führung als unter dem Normalen liegend bewertet werden müssen, oder es hätten sogar, je nach Lage der Dinge, andere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Der Kläger habe keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht, daß die Beklagte ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.

Zum dritten Klagegrund

Der dritte Klagegrund ist darauf gestützt, daß die vom Berufungsbeurteilenden gegebene Begründung insofern mehrdeutig sei, als daraus nicht klar hervorgehe, ob sie sich auf die Führung oder die Arbeit des Klägers beziehe.

Nach Ansicht des Klägers deutet alles darauf hin, daß die Benotungen in seiner Beurteilung sich aus einer dienstlichen Situation, d. h. aus gewissen Auseinandersetzungen, die er mit der Verwaltung nach der Ablehnung seines Beförderungsgesuchs gehabt habe, ergäben. Der Streit über die Beförderung habe zu einem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978 (Slg. S. 1855) geführt. Ein Beamter habe das Recht, sich gegen Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten zu wenden, und derartige Auseinandersetzungen könnten sich nicht auf den Dienstbetrieb auswirken; infolgedessen dürften sie im Rahmen der Beurteilung der dienstlichen Führung nicht berücksichtigt werden.

Die Kommission trägt vor, der Kläger trete keinen Beweis dafür an, aufgrund welcher Einzelheiten seiner dienstlichen Situation die Beurteilenden die streitigen Feststellungen getroffen hätten. Es sei offensichtlich, daß die Begründung des Berufungsbeurteilenden sich auf die Führung des Klägers und nicht auf seine Leistung, Befähigung oder dienstliche Situation beziehe.

Zum vierten Klagegrund

Mit dem vierten Klagegrund wird die Nichteinhaltung der Regeln des Leitfadens für die Beurteilung geltend gemacht.

Nach Ansicht des Klägers folgt aus dem Leitfaden für die Beurteilung, daß nur die übernormalen oder unter dem Normalen liegenden Beurteilungen einer Begründung unterliegen. Folglich habe der Berufungsbeurteilende keine Begründung für die Beurteilung der Führung des Klägers geben dürfen, die als normal bewertet worden sei.

Auch wenn die betreffende Begründung erst auf Wunsch des Paritätischen Beurteilungsausschusses gegeben worden sei, müsse festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt dieser Wunsch gegenüber dem Berufungsbeurteilenden zum Ausdruck gebracht worden sei, um die Vereinbarkeit mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Leitfadens für die Beurteilung zu beurteilen.

Nach Auffassung der Kommission verbietet die Bestimmung des Leitfadens für die Beurteilung (1973, S. 39, Anlage VII zur Klagebeantwortung), wonach die Beurteilungen unter dem Normalen liegend und übernormal begründet werden müssen, keineswegs, auch durchschnittliche Beurteilungen zu begründen; dies könne nämlich nur die Transparenz der Beurteilung fördern und damit den beurteilten Beamten größere Gewißheit geben.

Die betreffende Bemerkung sei auf Wunsch des Paritätischen Ausschusses hinzugefügt werden, der vom Kläger selbst angerufen worden sei.

Nach ständiger, unwidersprochener Praxis würden die durchschnittlichen Beurteilungen auf Anregung des Paritätischen Ausschusses begründet, wenn die vorhergehende Beurteilung eine übernormale Beurteilung enthalte. Im vorliegenden Fall habe sich der Paritätische Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1980 dahin gehend ausgesprochen.

Zum fünften Klagegrund

Der fünfte Klagegrund wird darauf gestützt, daß die Erstbeurteilung und die Beurteilung des Berufungsbeurteilenden entgegen dem Leitfaden für die Beurteilung nicht in der Muttersprache oder der Hauptsprache des Klägers erstellt worden seien.

Nach Ansicht des Klägers hätte die Beurteilung in Deutsch, seiner Muttersprache, oder Englisch, der von ihm wie auch dem Beurteilenden üblicherweise verwendeten Sprache, statt, wie geschehen, in Französisch, abgefaßt sein sollen.

Die Kommission verweist auf die folgende Bestimmung des Leitfadens für die Beurteilung (S. 41): Es ist ein Formblatt in der Muttersprache oder der Hauptsprache des beurteilten Beamten zu verwenden, doch bleibt es den Beurteilenden überlassen, in welcher Amtssprache sie sich äußern wollen. Wählt der Beurteilende eine andere als die Mutter- oder Hauptsprache des beurteilten Beamten, so ist auf Antrag eine Übersetzung der Beurteilung zu liefern.

Dieser fünfte Klagegrund sei nicht begründet, da der Kläger von der ihm durch den Leitfaden für die Beurteilung eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, eine Übersetzung der von den Beurteilenden in das deutschsprachige Beurteilungsformular aufgenommenen Bemerkungen zu verlangen.

Im übrigen sei die beim Gerichtshof eingereichte Klageschrift in französischer Sprache abgefaßt.

Zum sechsten Klagegrund

Der sechste Klagegrund hat die Verzögerung bei der endgültigen Abfassung der Beurteilung und den daraus für den Kläger entstandenen Schaden zum Gegenstand.

Der Kläger trägt vor, die Beurteilung für den Zeitraum 1975 bis 1977, die spätestens zum Ende des Jahres 1977 hätte erstellt werden müssen, sei vom Beurteilenden erst am 29. Dezember 1979 unterzeichnet. Zu dieser Verzögerung komme hinzu, daß auch auf die Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses vom 15. Juli 1980 nicht — wie im Leitfaden für die Beurteilung vorgeschrieben — innerhalb von 8 Tagen eine Entscheidung ergangen sei, sondern erst am 22. Oktober 1980.

Die Langsamkeit der Dienststellen von Ispra bei der Erstellung von Beurteilungen sei allgemein bekannt. Hiervon könne man sich anhand der Rechtssprechung des Gerichtshofes überzeugen. Was ihn selbst angehe, so sei ihm die Beurteilung für den Zeitraum 1969 bis 1971 erst am 7. Januar 1975 mitgeteilt worden.

Der Kläger nimmt auf das Urteil vom 5. Juni 1980 (Oberthür/Kommission, Rechtssache 24/79, Sig. S. 1743) Bezug und trägt vor, durch die verspätete Vorlage der Beurteilung sei ihm insofern ein materieller und immaterieller Schaden entstanden, als der unvollständige und somit nicht ordnungsgemäße Zustand seiner Personalakte seine Beförderungschancen verringert habe.

Die Verdienste der Beamten, die eine Anwartschaft auf Beförderung hätten, würden anhand der Beurteilungen geprüft. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 (Geist/Kommission, Rechtssache 61/76, Slg. S. 1419) gehe hervor, daß die rechtzeitige Erstellung der Beurteilung dem Beamten eine Gewähr dafür biete, daß sich seine Laufbahn ordnungsgemäß entwickle.

Der Kläger verlangt Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, den er in seiner Klageschrift mit 500000 BFR beziffert. In seinem Erwiderungsschriftsatz führt der Kläger aus, er habe bei der Bemessung der Schadenshöhe den Umstand berücksichtigt, daß die Dienststellen in Ispra ungeachtet der diesbezüglichen Rechtsprechung die Beurteilungen weiterhin verspätet erstellten, und stellt sodann die Festsetzung der Schadenshöhe in das Ermessen des Gerichtshofes.

Die Kommission bedauert, daß die Erstellung der streitigen Beurteilung einen langen Zeitraum in Anspruch genommen habe, verweist aber darauf, daß der Leitfaden für die Beurteilung in seiner geltenden Fassung keine förmliche Frist für die Erstellung der Beurteilungen vorschreibe; im vorliegenden Falle beruhe die Verzögerung auf den Änderungen, die in der Dienststelle des Klägers eingetreten seien, sowie auf seiner geänderten Verwendung, die mehrfache Rücksprachen mit Vorgesetzten oder früheren Vorgesetzten von Herrn Ditterich erforderlich gemacht habe.

Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens sei unbegründet. Da der Kläger keine innerhalb des Beurteilungszeitraums, in dem die Beurteilung hätte erstellt werden müssen, ergangene Beförderungsentscheidung fristgerecht angefochten habe, könne er jetzt nicht behaupten, seine Beförderungschancen seien beeinträchtigt worden.

In jedem Falle könne die verspätete Erstellung einer Beurteilung sich nicht auf die Beförderungsentscheidungen auswirken.

Im ganzen gesehen seien die für denselben Zeitraum geltenden Bewertungen der beförderten Beamten nicht schlechter als die in der Beurteilung des Klägers gewesen.

Der Antrag auf Schadensersatz sei zwar mit der Nichtigkeitsklage verbunden, unterliege aber in Wirklichkeit dem Verfahren der Schadensersatzklage.

In jedem Falle seien die finanziellen Forderungen des Klägers überhöht, so daß ihnen nicht stattgegeben werden könne.

In einer dem vorliegenden Fall in etwa vergleichbaren Rechtssache, zumindest was den Gegenstand des sechsten Klagegrundes angehe, habe der Gerichtshof dem Kläger einen Betrag von 10000 BFR als Ersatz des durch die verspätete Erstellung der Beurteilung verursachten immateriellen Schadens zugesprochen (Urteil 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977,1419).

Zum siebten, in der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund

Der siebte Klagegrund beruht darauf, daß die — am 11. August 1981, also nach Erhebung der vorliegenden Klage erteilte — Antwort der Kommission auf die Beschwerde des Klägers vom 1. Dezember 1980 nicht rechtzeitig erfolgt sei und daß entgegen den Vorschriften des Leitfadens für die Beurteilung nicht zuvor der Paritätische Beurteilungsausschuß gehört worden sei.

Der Kläger verweist auf folgende Passage des Leitfadens für die Beurteilung (Fassung 1971, S. 187): Die Beamten haben nach Zustellung der negativen Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses (vgl. Punkt C.3.a) oder der endgültigen Entscheidung des Berufungsbeurteilenden (vgl. Punkt C.3.b) das Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts zu erheben. Der Paritätische Beurteilungsausschuß wird zu dieser Beschwerde gehört. Danach obliegt es der Kommission als Anstellungsbehörde, über diese Beschwerde zu entscheiden.

Hieraus folge, daß die Kommission verpflichtet sei, nach Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses in angemessener Frist zu entscheiden.

Wie aus dem der Klagebeantwortung als Anlage VI beigefügten Schreiben hervorgehe, habe die Kommission diese Vorschriften nicht eingehalten.

Die Kommission führt aus, der Paritätische Beurteilungsaüsschuß sei nicht erneut gehört worden, da seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1980 durch die Beurteilung des Berufungsbeurteilenden vom 12. Oktober 1980 Folge geleistet worden sei.

Es sei zu beachten, daß der Leitfaden für die Beurteilung (S. 142, Anlage zur Gegenerwiderung) in bezug auf die Anhörung des Paritätischen Beurteilungsausschusses den Grundsatz der Ad-hoc-Beschwerde aufstelle, wodurch die Verbindlichkeit der vom Kläger angeführten Bestimmungen dieses Leitfadens eingeschränkt werde.

Zum achten, in der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund

Der achte Klagegrund wird darauf gestützt, daß die Antwort der Kommission auf die Beschwerde des Klägers nichtig sei.

Der Kläger beruft sich, gestützt auf die im Rahmen der fünf in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe angestellten Erwägungen, auf die Nichtigkeit der Antwort der Kommission.

Die Kommission erklärt, sie beziehe sich — ohne sich die theoretischen Erwägungen, die diesem Klagegrund anscheinend zugrunde lägen, zu eigen zu machen —, soweit erforderlich, auf ihre dem Gerichtshof vorgelegten Ausführungen zu den ersten fünf Klagegründen des Klägers.

Zum Hilfsantrag

Der Kläger beantragt hilfsweise, durch Vernehmung von Zeugen darüber Beweis zu erheben, daß er zum einen mit seinen Kollegen in einer Atmosphäre und in einem Geist der Kooperation zusammengearbeitet habe, die in jeder Hinsicht normal gewesen seien, und daß er sich zum anderen den Entscheidungen seiner Vorgesetzten nicht systematisch widersetzt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei diesem Antrag handele es sich, soweit er auf den Nachweis von Tatsachen gerichtet sei, auf die die Klage in der Hauptsache gestützt sei, nicht um einen Hilfsantrag, sondern um einen mit den Klageanträgen zusammenhängenden Antrag.

Darüber hinaus greife die beantragte Beweiserhebung in den Ermessensspielraum des Beurteilenden ein, der die Beurteilung auf der Grundlage eines von Natur aus subjektiven Werturteils erstelle.

Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für einen derartigen Antrag. Im Fall seines Obsiegens würde dieser Antrag gegenstandslos. Im umgekehrten Fall würde die Abweisung der Klage in der Hauptsache die des Hilfsantrags nach sich ziehen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. Februar 1983 haben Herr Kuno Ditterich, vertreten durch Rechtsanwalt M. Slusny, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn H. Van Lier als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Kuno Ditterich, wissenschaftlicher Beamter der Besoldungsgruppe A 5/8 in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), hat mit Klageschrift, die am 8. Juli 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der er begehrt,

1. seine am 20. Dezember 1979 erstellte Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977 sowie die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 22. Oktober 1980, durch die diese Beurteilung ihre endgültige Fassung erhielt, aufzuheben; im Erwiderungsschriftsatz hat der Kläger seine Anträge, wie bereits in der Klageschrift vorbehalten, erweitert und die Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung vom 11. August 1981 beantragt, mit der die Kommission nach Klageerhebung seine Beschwerde vom 1. Dezember 1980 abgelehnt hat;

2. die Kommission zu verurteilen, ihm 500000 BFR als Ersatz für den ihm durch diese Beurteilung entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen; in seinem Erwiderungsschriftsatz hat der Kläger die Entscheidung über die Höhe des ihm zustehenden Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt;

3. beantragt der Kläger hilfsweise die Vorlage der gesamten Akten betreffend die streitige Beurteilung sowie die Nachprüfung der in dieser Beurteilung enthaltenen Angaben durch die Vernehmung von Zeugen.

2 Wie sich aus den Akten ergibt, war der Kläger bis zum 1. Januar 1977, als er der Hauptabteilung A zugewiesen wurde, in der Hauptabteilung C, Abteilung Chemie, der Forschungsanstalt Ispra tätig.

3 Für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977 wurde über ihn am 20. Dezember 1979 von Herrn Bishop, dem Leiter der Hauptabteilung C in Ispra, nach Anhörung der Leiter jener Dienststellen, in denen er tätig gewesen war, eine Beurteilung erstellt.

4 Diese enthält einerseits eine allgemeine Beurteilung, in der sich ein Hinweis auf einen gewissen Mangel an Kooperationswillen beim Kläger findet, andererseits aber in den Rubriken Befähigung und Leistung die Note übernormal und in der Rubrik dienstliche Führung die Note normal.

5 Der Kläger machte von der in Artikel 43 Absatz 2 Beamtenstatut vorgesehenen Möglichkeit, der Beurteilung seine Bemerkungen hinzuzufügen, Gebrauch und stellte den Antrag, die Aussage des Beurteilenden über einen mangelnden Kooperationswillen zu entfernen und den Berufungsbeurteilenden, Herrn Mas, stellvertretender Generaldirektor der GFS und Direktor der Forschungsanstalt Ispra, einzuschalten. Dieser bestätigte jedoch am 26. März 1980 die Beurteilung.

6 Der Kläger rief daraufhin am 31. März 1980 den Paritätischen Beurteilungsausschuß an, der seine Stellungnahme am 15. Juli 1980 abgab. Der Ausschuß stellte fest, daß die Rubrik dienstliche Führung den Vermerk normal aufwies, während die Führung des Klägers in der vorhergehenden Beurteilung für den Zeitraum 1973 bis 1975 als übernormal bewertet worden war; er forderte daher den Berufungsbeurteilenden, Herrn Mas, auf, die Beurteilung der Führung des Klägers zu begründen.

7 Der Berufungsbeurteilende, Herr Mas, kam dieser Aufforderung nach und änderte die Beurteilung am 22. Oktober 1980 insoweit, als er feststellte, die angefochtene Beurteilung beruhe darauf, daß Herr Ditterich im Beurteilungszeitraum systematisch Einwände gegen alle Entscheidungen seiner Dienstvorgesetzten erhoben [hat], die ihn betrafen.

8 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1980 erhob der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. Oktober 1980, durch die seine Beurteilung ihre endgültige Fassung erhielt. Nachdem die Verwaltung diese Beschwerde mehr als vier Monate unbeantwortet ließ, hat Herr Ditterich die vorliegende Klage erhoben.

Zu den Anträgen auf Aufhebung der Beurteilung

9 Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen einen Klagegrund angeführt, der darauf gestützt ist, daß der Berufungsbeurteilende die Beurteilung der dienstlichen Führung nicht rechtfertigen könne, da diese als normal bewertet worden sei, sowie einen Klagegrund, der darauf gestützt ist, daß die Beurteilung nicht in seiner Muttersprache abgefaßt worden sei. Diese beiden Klagegründe sind in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen worden. Sie brauchen daher nicht mehr geprüft zu werden.

10 Nach Ansicht des Klägers beruht die allgemeine Beurteilung, in der ein mangelnder Kooperationswillen festgestellt wird, auf unzutreffenden Angaben und ist widersprüchlich. Der Umstand, daß der Kläger während des Beurteilungszeitraums gemeinsam mit Kollegen eine Reihe von Untersuchungen veröffentlicht habe, widerlege sowohl die allgemeine Beurteilung als auch die Behauptung des Berufungsbeurteilenden betreffend den systematischen Widerspruchsgeist des Klägers.

11 Der Kläger macht weiter geltend, wenn die Bewertung durch den Beurteilenden und durch den Berufungsbeurteilenden zutreffend gewesen wäre, hätte die Note für die dienstliche Führung unter dem Normalen liegen müssen, was nicht der Fall gewesen sei: Die Beurteilung enthalte folglich widersprüchliche Bewertungen und Noten.

12 Der Kläger führt weiter aus, diese Bewertungen seien in Wirklichkeit nicht in der Fähigkeit, der Leistung oder der dienstlichen Führung begründet, sondern in dem Konflikt, der zwischen dem Kläger und der Verwaltung im Anschluß an die Ablehnung eines Antrags auf Beförderung entstanden sei und über den der Gerichtshof in einem Urteil vom 12. Oktober 1978 (Rechtssache 86/77, Slg. S. 1855) entschieden habe.

13 Nach ständiger Rechtsprechung enthalten Beurteilungen Werturteile, die eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf Formfehler, offensichtliche Irrtümer oder mißbräuchliche Erwägungen der zur Mitwirkung an der Erstellung dieser Dokumente berufenen Personen zulassen.

14 Zu den vom Kläger behaupteten Widersprüchen ist erstens festzustellen, daß die Veröffentlichung von Untersuchungen in Zusammenarbeit mit einigen Kollegen zwar die Eignung des Klägers zu einer bestimmten Form der Zusammenarbeit belegt, jedoch nicht zwangsläufig einen ebenso großen Kooperationswillen in sämtlichen dienstlichen Beziehungen einschließt. Die Beurteilung des Erstbeurteilenden weist daher keinen Widerspruch auf. Zweitens ist festzustellen, daß der Kläger nicht bestreitet, ungeachtet der ihm erteilten Weisungen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit Programmen, die vom Rat beendet worden waren, weitergeführt zu haben. Dieses Verhalten rechtfertigt die Erteilung einer niedrigeren Note für die dienstliche Führung durch den Berufungsbeurteilenden als in der vorhergehenden Beurteilung. Auch zwischen der Beurteilung durch den Berufungsbeurteilenden und der Note für dienstliche Führung besteht daher kein Widerspruch.

15 Darüber hinaus ist anzumerken, daß die Rügen des Klägers sich nicht auf objektiv nachprüfbare Tatsachenirrtümer, Untersuchungsergebnisse oder Bewertungen beziehen, sondern auf Werturteile, deren sachliche Richtigkeit aufgrund ihrer Natur und ihres Gegenstandes vom Gerichtshof nicht überprüft werden darf.

16 Unter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgebrachten Rügen zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich ist, wie der Kläger hilfsweise beantragt hatte, die Richtigkeit der in der Beurteilung enthaltenen kritischen Bemerkungen zu prüfen, die Kommission zur Vorlage sämtlicher die streitige Beurteilung betreffender Akten aufzufordern Und die in dieser Beurteilung enthaltenen Angaben durch Vernehmung von Zeugen nachzuprüfen.

Zu den Anträgen auf Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerde

17 Der Kläger beantragt ferner die Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerde vom 1. Dezember 1980, die er aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt hatte. Diese Ablehnung sei wegen Verstoßes gegen den für die Beurteilungszeiträume 1969—1977 geltenden Leitfaden für die Beurteilung 1971 rechtswidrig.

18 Gemäß der allgemeinen Bemerkung auf Seite 187 des Leitfadens für die Beurteilung 1971 haben die Beamten nach Zustellung der negativen Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses (vgl. Punkt C.3.a) oder der endgültigen Entscheidung des Berufungsbeurteilenden (vgl. Punkt C.3.b) das Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts zu erheben. Der Paritätische Beurteilungsausschuß wird zu dieser Beschwerde gehört. Danach obliegt es der Kommission als Anstellungsbehörde, über diese Beschwerde zu entscheiden.

19 Auch wenn die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung zur endgültigen Feststellung der Beurteilung entgegen den eben zitierten Bestimmungen dem Paritätischen Beurteilungsausschuß nicht vorgelegt wurde, so ist dies im vorliegenden Fall nicht als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift anzusehen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Paritätische Beurteilungsausschuß bereits mit dem Fall Ditterich befaßt worden war und daß der Berufungsbeurteilende die Beurteilung ergänzt hatte, um der von diesem Ausschuß abgegebenen Stellungnahme nachzukommen.

20 Die im Erwiderungsschriftsatz gestellten Anträge sind daher zurückzuweisen.

Zu den Schadensersatzanträgen

21 Der Kläger trägt vor, die streitige Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977, die spätestens am Ende des Jahres 1977 hätten erstellt werden müssen, sei vom Beurteilenden erst am 29. Dezember 1979 unterzeichnet worden. Zu dieser Verzögerung komme erschwerend hinzu, daß der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses vom 15. Juli 1980 entgegen den Vorschriften des Leitfadens für die Beurteilung erst am 22. Oktober 1980 Folge geleistet worden sei.

22 Dieser Amtsfehler begründe einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

23 Artikel 43 Beamtenstatut schreibt vor, daß mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten erstellt wird.

24 Diese ist aus Gründen der einwandfreien Verwaltungsführung, der rationellen Ausgestaltung der Gemeinschaftsdienststellen und zur Wahrung der Beamteninteressen zwingend vorgeschrieben. Sie stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat.

25 Eine der Verpflichtungen der Verwaltung besteht also darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Beamtenstatut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden. Der Verwaltung ist hierfür eine angemessene Frist zuzugestehen; eine Überschreitung dieser Frist ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

26 Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus den Akten als auch aus der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß die Anstellungsbehörde der Forschungsanstalt Ispra der GFS die angemessene Frist, über die sie zur Erstellung der Beurteilung des Klägers verfügte, bei weitem überschritten hat und daß sie nicht in der Lage war, das Vorliegen besonderer Umstände darzutun, die diese Überschreitung hätten rechtfertigen können.

27 Daher ist den Ausführungen des Klägers zuzustimmen, daß die Verwaltung einen Amtsfehler begangen hat, durch den ihre Haftung ausgelöst wird.

28 Der Kläger führt zwar nicht den Nachweis, daß dieser Fehler eine mögliche Beförderung verhindert oder verzögert hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist, jedoch weist er einen immateriellen Schaden nach, der sich daraus ergibt, daß seine Personalakte weder ordnungsgemäß noch vollständig ist. Er ist daher berechtigt, hierfür Schadensersatz zu verlangen.

29 Es erscheint angemessen, für den entstandenen Schaden eine von der Kommission an den Kläger zu zahlende Entschädigung von 20000 BFR festzusetzen.

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Da die Verwaltung in Ispra die Erstellung der Beurteilung verzögert hat und dieser Fehler wiederholt vorgekommen ist, sind der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage auf Aufhebung der Beurteilung wird abgewiesen.

2. Die Klage auf Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung vom 11. August 1981 wird abgewiesen.

3. Die Kommission hat für die Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung 20000 BFR Schadensersatz zu zahlen.

4. Die Kommission trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.