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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1983 – C-289/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:83

Schlussanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 17. März 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie haben über zwei Klagen gegen das Parlament zu entscheiden; Kläger sind Herr Vassilis Mavridis (Rechtssache 289/81) und Herr Constantin Verros (Rechtssache 306/81), die sich beide um die Stelle des für das Informationsbüro des Parlaments in Athen verantwortlichen Abteilungsleiters beworben hatten.

Beide Kläger begehren letztlich die Aufhebung

der Entscheidung des vom Parlament gebildeten Ausleseausschusses, mit der ihre Bewerbung abgelehnt wurde,

und

der nach Abschluß des Auswahlverfahrens erfolgten Ernennung.

Herr Vassilis Mavridis beantragt außerdem, dieses gesamte Verfahren für nichtig zu erklären.

Wegen dieser Ähnlichkeit der Klageziele sowie der teilweisen Übereinstimmung der vorgebrachten Angriffsmittel ist es gerechtfertigt, daß ich in meinen Schlußanträgen beide Rechtssachen zusammen behandele.

I —

1. Anfang des Jahres 1981 leitete das Parlament das für die Besetzung der fraglichen Stelle notwendige Verfahren ein. Da die Verfahren der Beförderung, Versetzung und Übernahme von einem anderen Organ ergebnislos blieben, beschloß die Verwaltung des Parlaments im Hinblick auf die mit dieser Stelle verbundenen sehr spezifischen Anforderungen, das in Artikel 29 Absatz 2 des Statuts neben dem Auswahlverfahren vorgesehene besondere Einstellungsverfahren durchzuführen. Der Paritätische Ausschuß billigte diese Entscheidung am 7. Mai 1981.

Am 18. Juni 1981 wurde die streitige Stelle im Amtsblatt ausgeschrieben. In dieser Stellenausschreibung waren die Aufgaben des Stelleninhabers beschrieben sowie die Voraussetzungen aufgeführt, die von den Bewerbern zu erfüllen waren; verlangt wurden insbesondere

— ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Berufserfahrung,

— eine nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus,

— eine sehr gute Kenntnis der europäischen Probleme.

Ein Alterskriterium war nicht vorgesehen.

Die Bewerber wurden aufgefordert, sich bis zum 20. Juli zu melden.

Zum Zweck der Auswahl unter den Bewerbern bildete das Parlament einen Ausleseausschuß, unter dessen Mitgliedern sich auch ein Vertreter des Personals befand. Dieser Ausschuß beschloß in seiner konstituierenden Sitzung vom 7. Juli 1981, auf der Grundlage der Stellenausschreibung die Bewerber zu berücksichtigen, die unter anderem folgende Kriterien erfüllten:

— Eine mindestens zehnjährige nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus;

— die Fähigkeit, Kontakte zu verschiedenen Gesprächspartnern herzustellen, und Vertrautheit mit den politischen Kreisen;

— Alter zwischen 35 und 50 Jahren (das heißt zwischen dem 1. August 1931 und dem 1. August 1946 geboren).

2. Herr Vassilis Mavridis und Herr Constantin Verros reichten beide ihre Bewerbung am 17. Juli 1981 ein.

Am 7. August teilte ihnen der Vorsitzende des Ausleseausschusses mit, ihre Bewerbung habe nicht zugelassen werden können, denn sie gehörten nicht zur Gruppe derjenigen, die zwischen 35 und 50 Jahren alt sind — Grenzen, die der Ausschuß selbst festgelegt hat. In der Tat hatte Herr Vassilis Mavridis die obere Altersgrenze überschritten, Herr Constantin Verros hatte die untere Altersgrenze nicht erreicht.

Mit Schreiben vom 14. August an den Personaldienst des Parlaments äußerte der letztgenannte sich sehr erstaunt darüber, mit welcher Begründung seine Bewerbung abgelehnt worden sei, da doch in der Stellenausschreibung kein Alterskriterium aufgeführt sei. Am 25. August schickte er Kopie dieses Schreibens an den Generalsekretär und an den Generaldirektor der Verwaltung des Parlaments.

Am 2. September erhielt er ein Antwortschreiben mit Unterschrift des Vorsitzenden des Ausleseausschusses. Darin wurde ihm mitgeteilt, daß das Verfahren zur Besetzung der fraglichen Stelle auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts durchgeführt werde, so daß die Bestimmungen des Anhangs III zum Statut nicht angewendet werden müßten, und daß die Ausleseausschüsse über einen großen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Kriterien verfügten, die sie selbst für sachdienlich hielten.

Die vom Ausleseausschuß zugelassenen Bewerber wurden für den 1., 2. und 3. September 1981 zu einem Gespräch nach Athen eingeladen. Der Ausschuß schloß seine Tätigkeit mit der Aufnahme mehrerer Bewerber in eine Eignungsliste ab. Einer davon wurde von der Anstellungsbehörde mit Wirkung vom 1. Januar 1982 eingestellt.

Die Klagen von Herrn Vassilis Mavridis und Herrn Constantin Verros wurden am 11. November bzw. 1. Dezember 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.

II —

Über die Zulässigkeit der Klage von Herrn Constantin Verros besteht kein Streit.

Dagegen hält das Parlament die Klage von Herrn Vassilis Mavridis mangels vorheriger Verwaltungsbeschwerde für unzulässig. Auf die in der Klageschrift angezogene Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Auswahlverfahren könne im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden: Zum einen sei das durchgeführte Verfahren kein Auswahlverfahren gewesen, und zum anderen habe es hier an der Grundlage gefehlt, auf der die Rechtsprechung beruhe, der zufolge der Gerichtshof ausnahmsweise ohne vorherige Beschwerde gegenüber der Verwaltungsbehörde unmittelbar angerufen werden könne, denn diese Behörde hätte Altersgrenzen selbst festlegen können.

Meines Erachtens muß nur auf den letzten Punkt näher eingegangen werden. Eine Rechtsprechung zu einem bestimmten Bereich kann, auch wenn sie Ausnahmecharakter hat, durchaus auf einen anderen Bereich übertragen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die für Auswahlverfahren aufgezeigte Lösung bereits auf Klagen gegen eine als endgültig anzusehende Beurteilung ausgedehnt worden ist (ich verweise zum Beispiel auf das Urteil vom 3. 7. 1980 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 97/79, Grassi/Rat, Sig. S. 2141, Randnummer 15 der Entscheidungsgründe).

Die Zulässigkeit der Klage von Herrn Vassilis Mavridis hängt also von einer einzigen Frage ab: Konnte die Verwaltung des Parlaments die vom Ausleseausschuß aufgestellten Alterskriterien ändern?

Wie sich aus den Akten ergibt und durch die Erklärungen eines Vertreters des Parlaments in der mündlichen Verhandlung, bestätigt wurde, muß diese Frage verneint werden. Die Anstellungsbehörde hatte nämlich dem Ausleseausschuß anheimgestellt, ein Alterskriterium einzuführen, wenn er es für notwendig erachtete. Sie hat auf diese Weise willentlich auf die Möglichkeit verzichtet, diese Entscheidung rückgängig zu machen.

Die Klage von Herrn Vassilis Mavridis ist daher zulässig.

III —

Herr Constantin Verros hat in seiner Erwiderung neue Angriffsmittel vorgebracht. Deshalb muß über deren Zulässigkeit entschieden werden, bevor auf die Begründetheit der Klagen eingegangen werden kann.

Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Nach Ihrer Rechtsprechung ist ein neues Angriffsmittel auch dann zulässig, wenn es als Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels betrachtet werden kann, also etwa dann, wenn die angeblich verletzte Rechtsnorm unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift erwähnt worden ist (Urteil vom 30. 9. 1982 in der Rechtssache 108/81, Amylum, Slg. S. 3107, Randnummer 25 der Entscheidungsgründe).

Mit den erstmals in der Erwiderung vorgebrachten Angriffsmitteln wird die Verletzung folgender Vorschriften geltend gemacht: Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Statut (danach ist in der Stellenausschreibung... anzugeben:... gegebenenfalls das Höchstalter...) sowie Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, auf den das Parlament zu Unrecht zurückgegriffen habe.

Es liegt auf der Hand, daß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung auf keines dieser beiden Angriffsmittel Anwendung findet.

Im übrigen ist Artikel 29 Absatz 2 des Statuts in der Klageschrift weder ausdrücklich noch mittelbar erwähnt. Das auf seine angebliche Verletzung gestützte Vorbringen ist daher unzulässig.

Im Hinblick auf das zweite neue Angriffsmittel sollte dagegen anders entschieden werden. In der Klageschrift wurde als einziges Angriffsmittel die Verletzung einer anderen Bestimmung, des Artikels 5 Absatz 1, desselben Anhangs geltend gemacht: Herr Constantin Verros warf dem Ausleseausschuß vor, den in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien ein Alterskriterium hinzugefügt zu haben. Den Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g sieht er darin, daß in der von der Verwaltung des Parlaments angeordneten Stellenanzeige keine Altersgrenze festgelegt war. Diese beiden Angriffsmittel dürften somit in engem Zusammenhang stehen, da der Ausleseausschuß das in der Stellenausschreibung fehlende streitige Kriterium hinzugefügt hat.

Im übrigen hat das Parlament in seiner Gegenerwiderung keinen Einwand gegen die Zulässigkeit dieses Angriffsmittels, das es zusammen mit dem Verstoß gegen Artikel 5 behandelt hat, erhoben.

IV —

Da das Vorbringen, mit dem die Verletzung von Artikel 29 Absatz 2 geltend gemacht wird, offensichtlicht unzulässig ist, gehe ich darauf im folgenden nicht mehr ein.

Mit den übrigen Angriffsmitteln wird die Verletzung mehrerer Vorschriften des Anhangs III zum Statut über das Auswahlverfahren und in der Rechtssache Mavridis darüber hinaus der Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt, der in Ihrer Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt ist. Im Grunde lassen sie sich alle auf einen einzigen Vorwurf reduzieren: Die Kläger halten es für inakzeptabel, daß ihre Bewerbung aufgrund eines Kriteriums abgelehnt wurde, das sie nicht kennen konnten, da der einzige ihnen zur Verfügung stehende Text — die im Amtsblatt veröffentlichte Stellenausschreibung — dieses Kriterium nicht erwähnte.

Wegen ihrer inhaltlichen Unterschiede empfiehlt es sich gleichwohl, diese Angriffsmittel getrennt zu behandeln.

Beginnen wir mit den angeblichen Verletzungen des Anhangs III.

1. Herr Vassilis Mavridis wirft dem Parlament vor, es habe Artikel 1 Absatz 1 dieses Anhangs nicht beachtet, wonach die Stellenausschreibung... von der Anstellungsbehörde... angeordnet [wird]. In der Tat wurde das streitige Kriterium vom Ausleseausschuß aufgestellt. Es handelt sich also um eine Rüge der Unzuständigkeit.

Die beiden Kläger machen dem Parlament zum Vorwurf, es habe Buchstabe g dieses Artikels verletzt, wonach in der Stellenausschreibung gegebenenfalls das Höchstalter anzugeben ist. Im vorliegenden Fall wurden die Alterskriterien den Klägern aber erst in dem Schreiben mitgeteilt, in dem ihre Bewerbung abgelehnt wurde. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist bereits durch Ihr Urteil vom 22. März 1972 (in der Rechtssache 78/71, Costacurta/Kommission, Slg. S. 163, Randnummern 7 bis 12 der Entscheidungsgründe) geahndet worden.

Sie behaupten weiterhin, Artikel 5 Absatz 1 sei verletzt worden. Nach dieser Bestimmung stellt der Prüfungsausschuß... das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Der Ausleseausschuß hat jedoch die Ablehnung der Bewerbung der Kläger auf eine Voraussetzung gestützt, die nicht in der Stellenausschreibung festgelegt und — wie Herr Vassilis Mavridis außerdem vorträgt — in keiner Gemeinschaftsverordnung vorgesehen war. Soweit die angefochtenen Entscheidungen gegen diese Bestimmung verstoßen, müssen sie aus den Gründen aufgehoben werden, die Sie in Ihren Urteilen vom 28. Juni 1979 (in der Rechtssache 255/78, Anselme und Constant/Kommission, Slg. S. 2323, Randnummern 9 und 10 der Entscheidungsgründe) sowie vom 18. Februar 1982 (in der Rechtssache 67/81, Ruske/Kommission, Slg. S. 661, Randnummern 9 und 10 der Entscheidungsgründe) unmißverständlich angeführt haben.

2. Das Parlament beruft sich zu seiner Verteidigung darauf, daß es für den Zugang zu einem Dienstposten häufig ein Mindest- und Höchstalter vorschreibe; im Hinblick darauf müsse jeder Gedanke an Willkür von seiten des Ausleseausschusses ausgeschlossen werden.

Es weist auch darauf hin, daß der Ausschuß die Beurteilungskriterien, die den in der Stellenausschreibung genannten Kriterien hinzugefügt worden seien, in seiner konstituierenden Sitzung vom 7. Juli aufgestellt habe, also vor dem Eingang der Bewerbungen der Kläger vom 17. Juli. Diese Bewerbungen seien folglich völlig objektiv geprüft worden.

Diese Angaben können nicht bestritten werden. Sie scheinen mir jedoch die Diskussion bei weitem nicht zu erschöpfen. Diese muß in erster Linie auf rechtlicher Ebene geführt werden. Das Hauptargument des Parlaments geht nämlich dahin, es sei sinnlos, die Verletzung von Vorschriften über das Auswahlverfahren in Rechtsstreitigkeiten geltend zu machen, in denen es um das besondere Einstellungsverfahren des Artikels 29 Absatz 2 gehe.

Dem möchte ich meinerseits hinzufügen, daß die Terminologie den Unterschied zwischen dem fraglichen Verfahren und dem normalen Verfahren belegt. Man kann hier weder von der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens noch von einem Prüfungsausschuß sprechen; die Rede ist vielmehr von einer Stellenausschreibung und einem Ausleseausschuß.

Die durch dieses Vorbringen aufgeworfene wesentliche Frage geht also, wie der Rechtsanwalt von Herrn Vassilis Mavridis in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, dahin, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge die Auswahlausschüsse durch die Angaben in den Stellenausschreibungen und in den Ausschreibungen eines Auswahlverfahrens gebunden sind, auf Auswahlverfahren beschränkt ist oder auf alle die Fälle ausgedehnt werden kann, in denen eine Ausschreibung tatsächlich veröffentlicht worden ist.

3. Prüfen wir nun die möglichen Antworten auf diese Frage.

a) Das Parlament trägt vor, das Statut enthalte weder eine Umschreibung noch Einzelheiten des besonderen Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2. Der Grund liege darin, daß seine Verfasser es den Gemeinschaftsorganen hätten überlassen wollen, die geeignetsten Mittel für die Besetzung der diesbezüglichen Dienstposten selbst auszuwählen.

Als Beweis dafür kann man übrigens die unterschiedliche Politik der Gemeinschaftsorgane in bezug auf die Einstellung ohne Auswahlverfahren nehmen. Die Kommission veröffentlicht normalerweise keine Ausschreibung zur Besetzung einer Stelle nach Artikel 29 Absatz 2. Der Rat hat bisher freie Dienstposten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 nie veröffentlicht, während fünf der sieben auf diese Weise besetzten Dienstposten anderer Besoldungsgruppen im Amtsblatt und in der Presse bekanntgemacht wurden. Das Parlament veröffentlicht diese Dienstposten zwar nicht systematisch, jedoch in den meisten Fällen.

Meines Erachtens geht die Annahme, die Einstellung gemäß Artikel 29 Absatz 2 sei dem Ermessen der Organe überlassen, zu weit. Die Urteile, in denen Sie sich mit der Anwendung dieses Verfahrens befaßt haben, stehen dieser Schlußfolgerung entgegen (ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 26. 5. 1971 in den verbundenen Rechtssachen 45 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. S. 465, Randnummern 14 bis 19 der Entscheidungsgründe, sowie auf das Urteil vom 5. 12. 1974 in der Rechtssache 176/73, Van Belle/Rat, Slg. S. 1361, Randnummern 13/15 und 21/24 der Entscheidungsgründe).

Es trifft zu, daß diese Rechtsprechung nicht zu Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 ergangen ist. Was diese betrifft, so halte ich die Bemerkung des Parlaments für richtig: Die Verfasser des Statuts wollten den Organen völlige Freiheit lassen. Für die Einstellung in die übrigen Besoldungsgruppen stellt Artikel 29 Absatz 2 jedoch Voraussetzungen auf (... sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern), die (den Urteilen Bode und van Belle zufolge) eng auszulegen sind.

Wir haben es hier mit einem Fall der zweiten Art zu tun. Genauer gesagt: Anlaß für die Einstellung eines Leiters des Informationsbüros des Parlaments in Athen war der Beitritt eines neuen Mitgliedstaats. Ein solcher Beitritt macht in gewissen Fällen zweifellos besondere Einstellungsmaßnahmen erforderlich, die rechtlich irgendwo zwischen der Sonderregelung des Artikels 29 Absatz 2 und der allgemeinen Regelung des Artikels 29 Absatz 1 angesiedelt sind. Das erklärt auch, daß das Parlament den Paritätischen Ausschuß hinsichtlich des gewählten Verfahrens konsultiert und für die Mitwirkung eines Vertreters des Personalausschusses bei den Arbeiten des Ausleseausschusses gesorgt hat.

b) Das Parlament beruft sich aber auch auf Ihr Urteil vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74 (Marenco und andere/Kommission, Slg. S. 1247), in dem es heißt: Der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 setzt keinerlei Veröffentlichung voraus, sondern nur, daß es sich um die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 oder für Dienstposten handelt, die besondere Fachkenntnisse erfordern (Randnummern 20 bis 23 der

Entscheidungsgründe). Daraus zieht es die Schlußfolgerung, da es berechtigt gewesen sei, keinerlei Veröffentlichung vorzunehmen, könne man ihm nicht vorwerfen, daß es die streitige Stellenausschreibung veröffentlicht habe, auch wenn es darin keine Alterskriterien erwähnt habe. Das Parlament beruft sich in diesem Zusammenhang auf das französische Sprichtwort: Qui peut le plus (keine Stellenausschreibung veröffentlichen), peut le moins (eine Stellenausschreibung veröffentlichen, in der nicht alle Einstellungsvoraussetzungen angegeben sind).

Ich meine demgegenüber: Wenn ein Organ sich dafür entscheidet, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 zu besetzenden freien Dienstposten zu veröffentlichen, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um eine derartige Einstellung handelt, so muß es sämtliche Einstellungsvoraussetzungen aufführen. Die Gründe für diese Verpflichtung haben Sie in Ihrem Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Slg. S. 1099, Randnummern 36 bis 40 und 41 bis 43 der Entscheidungsgründe), in dem es um eine Stellenausschreibung ging, sowie in Ihren Urteilen Costacurta, Anselme und Ruske, die Ausschreibungen von Auswahlverfahren betrafen, genannt. Diese Gründe, die in bezug auf Einstellungen im Wege normaler Auswahlverfahren formuliert wurden, scheinen mir auch auf den vorliegenden Fall zuzutreffen. Meines Erachtens mußte auch hier die Anstellungsbehörde sich bereits bei der Abfassung der Stellenbekanntgabe über die Voraussetzungen im klaren sein, die ihr für die Besetzung der Stelle besonders wichtig erscheinen; das Verfahren ist rechtswidrig, wenn sie sich erst nach Veröffentlichung der Bekanntgabe anhand der eingegangenen Bewerbungen Klarheit über diese Voraussetzungen verschafft und den Wortlaut der Bekanntgabe so auslegt, wie es ihres Erachtens dem dienstlichen Interesse am besten entspricht (Urteil Grassi, Slg. 1974, 1099, Randnummern 36 bis 40 der Entscheidungsgründe). Weiterhin halte ich es für unüblich, die Ausschaltung bestimmter Bewerber unter Berufung auf Einstellungsbedingungen..., die den Betroffenen vorher nicht in gehöriger Form bekanntgegeben wurden, zu rechtfertigen (Urteil Costacurta, Slg. 1972, 163, Randnummern 7 bis 8 der Entscheidungsgründe). Schließlich meine ich: Auch wenn die Anstellungsbehörde über einen weiteren Spielraum bei der Festlegung der Voraussetzungen eines wie auch immer gearteten Einstellungsverfahrens verfügt, sind die Ausleseausschüsse an den Text der Stellenausschreibung, wie er veröffentlicht worden ist, ebenso gebunden wie die Prüfungsausschüsse an Ausschreibungen eines Auswahlverfahrens. Die entscheidende Rolle einer Ausschreibung, ob sie nun durch das Statut vorgeschrieben ist oder nicht, besteht nämlich gerade darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (Urteile Anselme, Slg. 1979, 2323, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe, sowie Ruske, Slg. 1982, 661, Randnummer 9 der Entscheidungsgründe).

Das muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als die Unterschiede zwischen der veröffentlichten Stellenausschreibung und der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens der Aufmerksamkeit einer Person, die mit den Einstellungsverfahren in den Gemeinschaftsorganen nicht vertraut ist, leicht entgehen können, wie der Rechtsanwalt des Parlaments in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat.

V —

Herr Vassilis Mavridis hat darüber hinaus die Verletzung des Grundsatzes geltend gemacht, wonach das berechtigte Vertrauen der einzelnen in die Verwaltung geschützt ist.

1. Er trägt vor, jeder, der sich um einen Dienstposten bei den Gemeinschaftsorganen bewerbe, müsse auf die Bekanntmachungen dieser Organe vertrauen können. Vor allem Bewerber, die sich für eine ausgeschriebene Stelle interessierten, müßten auf der Grundlage dieser Ausschreibung entscheiden können, ob sie zumindest die verlangten formellen Voraussetzungen erfüllten, d. h. ob ihre Bewerbung zulässig sei und eine Erfolgschance habe. Da sich die Betroffenen bei der Entscheidung, ob sie sich bewerben sollten oder nicht, sowie bei den anschließenden Schritten, die sie im Hinblick auf ihre Bewerbung für notwendig hielten, nach diesen Bekanntmachungen richteten, müßten diese zutreffend und vollständig sein.

2. Das Parlament erwidert darauf, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Diese Ansicht stützt es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 167/80 (Curtis/Kommission und Parlament, Slg. 1981, 1512, 1551) sowie 268/80 (Guglielmi/Parlament, Slg. 1981, 2306, 2307) zusammengefaßt hat. Der Generalanwalt hat damals erklärt, daß das Vertrauen, um relevant zu sein, auf bestimmten Zusicherungen beruhen muß, die die Verwaltung den Betroffenen gegeben hat.

Im vorliegenden Fall habe die Verwaltung des Parlaments jedoch keine Verpflichtung gegenüber den Bewerbern übernommen. Sie habe sich darauf beschränkt, eine Stellenausschreibung zu veröffentlichen, um den Interessenten mitzuteilen, daß sie die Einstellung eines für das Büro des Parlaments in Athen verantwortlichen Beamten beabsichtige.

Nach Ansicht von Herrn Vassilis Mavridis gab das Parlament hingegen dadurch, daß es in der Stellenausschreibung mehrere Kriterien nannte, die von den Bewerbern zu erfüllen waren, diesen die Zusicherung, daß die Zulassung zum Einstellungsverfahren ausschließlich von diesen Kriterien abhänge.

3. Es scheint mir in der Tat so zu sein, daß die Ablehung von Bewerbungen aufgrund eines in einer Stellenausschreibung nicht genannten Kriteriums das berechtigte Vertrauen der Bewerber in die Vollständigkeit der in dieser Ausschreibung gemachten Angaben verletzt, und zwar aus den Gründen, die Sie in Ihren Urteilen Costacurta, Grassi, Anselme und Ruske dargelegt haben.

Meines Erachtens könnte dies nur dann anders sein, wenn das Organ in der Ausschreibung darauf hinweist, daß der bekanntgemachte Dienstposten in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 besetzt wird und daß folglich die normalen Einstellungsregeln nicht gelten. In einem solchen Fall müßte das Organ darüber hinaus diese Veröffentlichung in einer Form vornehmen, die sich deutlich von der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens unterscheidet, damit die Bewerber dieses Verfahren nicht mit einem normalen Einstellungsverfahren verwechseln können.

Ich schlage Ihnen also vor, die Entscheidungen aufzuheben, mit denen die Kläger von dem streitigen Einstellungsverfahren wegen Nichterfüllung einer Voraussetzung ausgeschlossen wurden, die in der Stellenausschreibung nicht erwähnt war. Dagegen dürfte sich die Aufhebung des gesamten Einstellungsverfahrens und der Ernennungsverfügung, zu der es geführt hat, erübrigen. Denn auch wenn das Parlament das streitige Verfahren wiederholen und diesmal eine Stellenausschreibung veröffentlichen würde, in der alle vom Ausleseausschuß zusätzlich aufgestellten Kriterien erwähnt wären, blieben die Kläger von dem Verfahren ausgeschlossen. Allein die Bewerber, die aufgrund der von dem Ausschuß festgelegten Kriterien ausgewählt worden sind, würden zu den Gesprächen zugelassen, und auch die Endauswahl könnte einschließlich der daraus hervorgegangenen Ernennung aufrechterhalten werden. Es ist mit anderen Worten wie in der Rechtssache Anselme so, daß sich die Nichtaufnahme der Kläger in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber... nicht auf die Aufnahme der... ausgewählten Bewerber in das Verzeichnis ausgewirkt hat (Randnummer 15 der Entscheidungsgründe); folglich müssen die im Anschluß an diese Nichtaufnahme getroffenen Einstellungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden.

Aus diesen Gründen beantrage ich,

lediglich die Entscheidungen des Ausleseausschusses aufzuheben, mit denen die Bewerbungen der Kläger um den Dienstposten eines Leiters des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Athen abgelehnt wurden,

dem Parlament die Verfahrenskosten aufzuerlegen.