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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.05.1983 – C-289/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:142

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 289/81,

Vassilis Mavridis, wohnhaft in Athen, odos Voukourestiou 19, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dagtoglou, Athen, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Frau Carla Manzo, 52, rue Poincaré,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten Martin Schmidt, unterstützt von Konstantinos Stratigakis, Verwaltungsrat in der Dienststelle Rechtsfragen der Verwaltung, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, 22, Côte d'Eich,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung Nr. 00361806 des Prüfungsausschusses vom 7. August 1981, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiters griechischer Sprache der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit abgelehnt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Das Europäische Parlament beschloß Anfang des Jahres 1981, einen für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Beamten einzustellen, und zwar als Abteilungsleiter griechischer Sprache in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit. Als das Verfahren der Stellenbesetzung durch Beförderung oder Versetzung nicht zu dem gewünschten Ergebnis führte, beschloß die Verwaltung des Europäischen Parlaments mit Zustimmung des Paritätischen Ausschusses, diese Stelle im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu besetzen. Daraufhin wurde eine Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 148 vom 18. Juni 1981, S. 3, veröffentlicht, in der die Aufgaben des Beamten im einzelnen beschrieben und die für diese Stelle erforderlichen Voraussetzungen aufgeführt waren; verlangt wurden insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Berufserfahrung, eine nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet des Journalismus [und] eine sehr gute Kenntnis der europäischen Probleme. Die Ausschreibung sah auch eine Einstufung in die Besoldungsgruppe Ά 3 vor, nannte jedoch keine Altersgrenze für die Bewerber.

Danach wurde der sogenannte Ausleseausschuß gebildet. Er trat am 7. Juli 1981 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und legte bei dieser Gelegenheit die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Zu diesen Kriterien gehörten unter anderem eine mindestens zehnjährige nachweisliche Erfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus sowie eine Altersgrenze, der zufolge die Bewerber zwischen 35 und 50 Jahren alt (d. h. zwischen dem 1. August 1931 und dem 1. August 1946 geboren) sein mußten. Diese Kriterien wurden weder im Amtsblatt noch durch Aushang oder auf eine sonstige Weise veröffentlicht.

Der vor dem 1. August 1931 geborene Kläger bewarb sich unter Beifügung der in der genannten Stellenausschreibung verlangten Bewerbungsunterlagen um die freie Stelle.

In seinen Sitzungen vom 23., 27. und 31. Juli 1981 prüfte der Ausleseausschuß die 146 eingegangenen Bewerbungen; er beschloß, 16 Bewerbungen zuzulassen und die übrigen 130, darunter die des Klägers, abzulehnen.

Mit Schreiben vom 7. August 1981 teilte der Vorsitzende des Ausleseausschusses dem Kläger mit, seine Bewerbung sei nicht zugelassen worden, da er nicht die vom Ausschuß selbst festgelegten Altersvoraussetzungen erfülle.

Mit Klageschrift, die am 11. November 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Kläger unmittelbar gegen diese Entscheidung des Ausschusses vom 7. August 1981 Klage erhoben, ohne zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts einzulegen.

In der Zwischenzeit erhielt Herr Georgios Papadopulos durch Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 1. Januar 1982 die streitige Stelle.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Er hat das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ersucht darzulegen, wie sie gewöhnlich bei Einstellungsverfahren wie dem in Rede stehenden vorgehen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

die angefochtene Entscheidung Nr. 00361806 des Prüfungsausschusses vom 7. August 1981, mit der seine Bewerbung wegen Überschreitung der Altersgrenze abgelehnt wurde, aufzuheben;

das Auswahlverfahren und die daraufhin erfolgten Ernennungen für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zu verpflichten, das Auswahlverfahren ohne Berücksichtigung der Altersgrenze durchzuführen und die Bewerbung des Klägers in Betracht zu ziehen;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In seinem Erwiderungsschriftsatz beantragt der Kläger ergänzend,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären und abzuweisen;

den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Angriffs-und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit der Klage

Der Kläger trägt vor, er habe die Entscheidung des Prüfungsausschusses unmittelbar anfechten müssen, ohne zuvor bei der Anstellungsbehörde, dem Europäischen Parlament, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts einzulegen, weil es sich um die Entscheidung eines Prüfungsausschusses handele, die von der Anstellungsbehörde nicht geändert werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 5.4.1979 in der Rechtssache 117/78, Orlandi, Sig. S. 1613) stelle eine Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung ein nutzloses und überflüssiges Vorverfahren dar.

Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, diese Rechtsprechung des Gerichtshofes sei im vorliegenden Fall wegen der hier gegebenen Umstände nicht einschlägig, da das durchgeführte Einstellungsverfahren kein Auswahlverfahren, sondern das in Artikel 29 Absatz 2 des Statuts für Ausnahmefälle vorgesehene Einstellungsverfahren gewesen sei; die Vorschriften über das Auswahlverfahren seien deshalb nicht anwendbar. Außerdem habe nicht der Prüfungsausschuß das Einstellungsverfahren gewählt, sondern der Generalsekretär des Europäischen Parlaments. Die Streitfrage im Zusammenhang mit der Festlegung einer Altersgrenze durch den Ausleseausschuß könne von der Verwaltungsbehörde geprüft und entschieden werden. Deshalb hätte der Kläger das Beschwerdeverfahren einhalten müssen. Seine Klage müsse somit für unzulässig erklärt werden.

Der Kläger wendet sich in seiner Erwiderung gegen diese Argumentation und hält daran fest, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Nutzlosigkeit einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts nicht auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses beschränkt sei, sondern für alle Entscheidungen gelte, die endgültigen Charakter hätten (Urteil vom 3.7.1980 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 97/79, Grassi, Slg. S. 2141, insbesondere Randnummer 15 der Entscheidungsgründe). Die Entscheidung des Ausleseausschusses habe einen derartigen endgültigen Charakter. Der Beklagte habe das in seiner Klagebeantwortung insoweit eingeräumt, als er erklärt habe, daß die Kriterien für die Auswahl der Bewerber, einschließlich des Kriteriums der Altersgrenze, von dem Ausleseausschuß festgelegt worden seien. Der Beklagte habe im übrigen nicht bestritten, daß der Ausleseausschuß ebenso wie ein Prüfungsausschuß seine frei gebildete Überzeugung und nicht die Einschätzung der Anstellungsbehörde zum Ausdruck bringe. Folglich sei die Klage zulässig.

In seiner Gegenerwiderung bestreitet der Beklagte die Ausführungen des Klägers nicht, soweit diese sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entbehrlichkeit der Verwaltungsbeschwerde als einer notwendigen Vorbedingung für die Erhebung einer Klage beziehen. Er verweist jedoch auf den Grund, auf dem nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung beruht, nämlich die Überlegung, daß in Beurteilungen wie auch in Entscheidungen des Prüfungsausschusses die Überzeugung des Beurteilenden bzw. des Prüfungsausschusses zum Ausdruck komme und daß die Behörde, an welche die Verwaltungsbeschwerde zu richten sei, keine Aufhebungs-oder Änderungsbefugnis habe. Dagegen habe die in dem vorliegenden Sonderverfahren getroffene Entscheidung über die Festsetzung einer Altersgrenze einen anderen Charakter. Die Anstellungsbehörde könne im Rahmen eines Beschwerdenverfahrens sehr wohl prüfen und entscheiden, ob ein derartiges Kriterium rechtsgültig sei. Da das in Artikel 90 Absatz 2 des'Statuts vorgeschriebene Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, sei die Klage unzulässig.

Β — Zur Begründetheit

In seiner Klageschrift macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei in erster Linie deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine Voraussetzung gestützt worden sei, die weder in der veröffentlichten Stellenausschreibung erwähnt worden noch in einer Gemeinschaftsverordnung vorgesehen sei. Damit sei gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut verstoßen worden. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78 (Anselme, Slg. S. 2323) ergebe, genüge es nicht, daß die Bewerber auf die Existenz einer Zulassungsvoraussetzung schließen könnten, sondern diese Voraussetzung müsse ausdrücklich in der Stellenausschreibung selbst aufgeführt sein; anderenfalls sei die auf eine derartige Voraussetzung gestützte Ablehnung eines Bewerbers rechtswidrig. Im vorliegenden Fall sei die Altersgrenze als Zulassungsvoraussetzung nicht nur nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung erwähnt worden, sondern die Bewerber hätten auch nicht annehmen können, daß es diese Voraussetzung gebe. Die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Prüfungsausschuß sei deshalb zumindest ebenso rechtswidrig wie diejenige, die der Gerichtshof in der genannten Rechtssache Anselme aufgehoben habe.

Der Kläger rügt zweitens, daß die Altersgrenze von einer unzuständigen Behörde festgesetzt worden sei: Sie hätte nicht vom Prüfungsausschuß festgesetzt werden dürfen, sondern gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut von der Anstellungsbehörde angeordnet werden müssen. Da diese Altersgrenze im übrigen nicht in die Stellenausschreibung aufgenommen, sondern dem Kläger erst in der angefochtenen Entscheidung, also verspätet, mitgeteilt worden sei, sie diese Entscheidung rechtswidrig.

Mit seinem dritten Angriffsmittel macht der Kläger geltend, der Prüfungsausschuß habe dadurch, daß er ihm das Bestehen einer zusätzlichen Zulassungsvoraussetzung erst am Ende des Verfahrens, d. h. nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung, mitgeteilt habe, den Grundsatz verletzt, wonach das berechtigte Vertrauen des einzelnen in die Gemeinschaftsverwaltung geschützt sei, einen Grundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei. Jeder Bewerber müsse sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verlautbarungen der Gemeinschaftsorgane verlassen können und vor allem angesichts der mit einer Bewerbung im Rahmen eines solchen Auswahlverfahrens verbundenen physischen und psychischen Probleme, die mit dem Alter des Bewerbers zunähmen, in der Lage sein, sein Verhalten danach auszurichten.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger darauf vertraut, daß die Einzelheiten der Stellenausschreibung zutreffend und vollständig gewesen seien, und er sei nur deshalb bereit gewesen, die mit der Vorbereitung seiner Bewerbung verbundenen Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen und innerhalb seiner Arbeitszeit zu bewältigen, weil er sicher gewesen sei, die verlangten formellen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Zwar gebe es vom Grundsatz des Vertrauensschutzes auch Ausnahmen, der Prüfungsausschuß könne sich hier jedoch nicht darauf berufen, da der Kläger nicht habe voraussehen können, daß ein zu Unrecht zusätzlich verlangtes Kriterium erfüllt werden müsse, und da dieses Kriterium nicht im öffentlichen Interesse zwingend geboten sei. Die Nichtaufnahme des Klägers in das Verzeichnis der Bewerber sei deshalb als rechtswidrig aufzuheben, mit der Folge, daß das Auswahlverfahren wieder aufgegriffen werden müsse, und zwar ohne Berücksichtigung des rechtswidrigen Kriteriums.

In seiner Klagebeantwortung trägt der Beklagte vor, dem Vorbringen des Klägers fehle es bereits an einer allgemeinen Grundlage, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Auswahlverfahren, sondern, wie sich aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde ergebe, um das besondere Einstellungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts handele. Dieses Sonderverfahren falle nicht unter die Vorschriften über das Auswahlverfahren.

Die Vorschriften des Anhangs III zum Statut über die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens seien deshalb nicht anwendbar. Folglich sei dem ersten Angriffsmittel entgegenzuhalten, daß von einer Verletzung der fraglichen Bestimmungen und insbesondere des Artikels 5 Absatz 1 des Anhangs III keine Rede sein könne. Die Hinweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Auswahlverfahren gingen somit fehl, weil diese Rechtsprechung nicht einschlägig sei.

Aus denselben Gründen sei auch das zweite Angriffsmittel des Klägers — der Ausleseausschuß sei wegen Verstoßes gegen Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut zur Festsetzung der Altersgrenze nicht zuständig gewesen — unbegründet, da die Bestimmungen des Anhangs III zum Statut im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.

Zum dritten Angriffsmittel — der angeblichen Verletzung des Grundsatzes, daß das berechtigte Vertrauen des einzelnen in die Gemeinschaftsverwaltung geschützt werden müsse — sei zu bemerken, daß sich ein einzelner, der nicht zum, Personal des Organs gehöre, sondern sich erst um eine freie Stelle bewerbe, auf diesen Grundsatz nicht berufen könne. Aber auch wenn dieser Grundsatz in einem solchen Fall anwendbar sein sollte, komme er jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zum Tragen.

Der Beklagte bringt noch drei ergänzende Gesichtspunkte vor. Er verweist erstens darauf, daß die Altersgrenze lange vor dem Eingang der klägerischen Bewerbung festgesetzt worden sei.

Zweitens erklärt er, die Altersgrenze entspreche Maßstäben, die er häufig angewandt habe; das müsse jeden Gedanken an Willkür von Seiten des Ausleseausschusses ausschließen. Außerdem sei die Altersgrenze wegen der Bedeutung der zu besetzenden Stelle sachlich gerechtfertigt; vor allem das Höchstalter sei notwendig, weil keine Beamten eingestellt werden sollten, die dem Alter für die Versetzung in den Ruhestand zu nahe seien.

Drittens ermächtigte Artikel 29 Absatz 2 des Statuts den Ausleseausschuß zur Festsetzung der Altersgrenze; diese Bestimmung gestatte, in Ausnahmefällen ein anderes Einstellungsverfahren als das Auswahlverfahren durchzuführen, und mache damit das Auswahlverfahren des Anhangs III einschließlich der Vorschriften über die Stellenausschreibung unanwendbar. Dieses Sonderverfahren sei im Statut weder definiert noch näher geregelt; insoweit stehe es der Verwaltungsbehörde also frei, die für die Besetzung der diesbezüglichen Stellen geeignetsten Mittel auszuwählen. Wenn auch die Urteile des Gerichtshofes zu den Auswahlverfahren nicht einschlägig seien, so seien es die Urteile zu Artikel 29 Absatz 2. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, daß durch Artikel 29 Absatz 2 ein besonderes, anderweitig nicht geregeltes Verfahren geschaffen worden sei. Der Gerichtshof habe insbesondere bereits entschieden, daß der Rückgriff auf Artikel 29 Absatz 2 keinerlei Veröffentlichung voraussetze (Urteil vom 29.10.1975 in den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco, Slg. S. 1247). Um so mehr habe man sich dann bei der hier erfolgten Veröffentlichung auf die darin gemachten Angaben beschränken können. Der Ausleseausschuß dürfe somit je nach seinem Dafürhalten nachträglich Altersgrenzen einführen.

Der Kläger erwidert darauf, er habe weder die Form des Einstellungsverfahrens noch das grundsätzliche Recht zur Festsetzung einer Altersgrenze in Frage gestellt; die diesbezügliche Argumentation des Beklagten in dessen Klagebeantwortung sei somit gegenstandlos. Die Auffassung des Beklagten, die Vorschriften des Statuts über das Auswahlverfahren sowie die Rechtsprechung dazu seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das durchgeführte Einstellungsverfahren kein Auswahlverfahren gewesen sei, sei völlig abwegig. Das Auswahlverfahren sei ebenso wie das hier durchgeführte Sonderverfahren ein Verfahren, in dem eine Auslese getroffen werde. Selbst wenn die spezifischen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Ablauf von Auswahlverfahren nicht einschlägig sein sollten, gebe es doch hinsichtlich der erforderlichen Veröffentlichung der Stellenausschreibung und der Festlegung der von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen, d. h. in einem Stadium vor der Durchführung der eigentlichen Auswahl, keinen Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Ausleseverfahrens. Die Erwägungen, die der Gerichtshof in der (bereits zitierten) Rechtssache Anselme zu der entscheidenden Rolle der Stellenausschreibung angestellt habe, seien auch in der vorliegenden Sache von Bedeutung, da sie sich auf dieses Vorstadium bezögen.

Aus ihnen lasse sich nämlich das Grundprinzip herleiten, daß eine ordentliche Verwaltung in den von ihr veröffentlichten Ausschreibungen den einzelnen nicht verheimlichen dürfe, was für diese von unmittelbarem Interesse sei, und sie auf diese Weise nicht dazu veranlassen dürfe, vergebliche, nutzlose oder sogar schädliche Schritte zu unternehmen. Insbesondere eine Stellenausschreibung, die zwar bestimmte, nicht aber die verlangten Voraussetzungen nenne, sei jeder Verwaltung untersagt und stelle eine Heuchelei dar, die Ausdruck fehlender Achtung vor der Würde des einzelnen sei.

Der Kläger beharrt außerdem auf der Auffassung, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur zugunsten von Angehörigen des Personals, sondern auch gegenüber Bewerbern zum Tragen komme, denn ein Ausschluß der Nichtbeamten hätte eine grundlose und ungerechtfertigte diskriminierende Unterscheidung zwischen Beamten und anderen Bürgern zur Folge. Der Beklagte habe für seine Behauptung, der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen keine Rolle spielen, keinerlei Beweis angetreten.

Dem weiteren Vorbringen des Beklagten hält der Kläger entgegen, die Tatsache, daß die Bewerber von der Altersgrenze nicht unterrichtet worden seien, zeige, daß der Ausleseausschuß ihnen eine formelle und wesentliche Voraussetzung bewußt verschwiegen habe. Dem Ausleseausschuß werde nicht vorgeworfen, mit der Festsetzung einer Altersgrenze willkürlich gehandelt zu haben, sondern vielmehr, daß er die Bewerber davon nicht unterrichtet habe. Jedenfalls sei es unvorstellbar, daß es im öffentlichen Interesse geboten sein sollte, den Bewerbern eine Altersgrenze zu verheimlichen.

Der Kläger bestreitet auch die Argumentation des Beklagten, daß die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 keine Veröffentlichung voraussetze und daß eine etwaige Veröffentlichung sich somit auf bestimmte Voraussetzungen beschränken könne. Er meint dagegen, eine Veröffentlichung müsse sich, wenn sie nun einmal vorgenommen werde, auf alle Voraussetzungen erstrecken, die verlangt würden.

Schließlich macht der Kläger geltend, die Festsetzung des Höchstalters auf 50 Jahre sei willkürlich und unbegründet, insbesondere im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben und die umfangreiche Erfahrung, über welche die Bewerber verfügen müßten.

Der Beklagte hält in seiner Gegenerwiderung daran fest, daß die Stellenausschreibung im vorliegenden Fall nicht den Bedingungen unterliege, die nach dem Statut für die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens vorgeschrieben seien.

Zu dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erklärt der Beklagte unter Hinweis auf die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 268/80 (Guglielmi, Sig. 1981, 2306), daß dieses Vertrauen auf bestimmten Zusicherungen beruhen müsse, die die Verwaltung den Betroffenen gegeben habe. Im vorliegenden Fall habe sich die Verwaltung gegenüber den Bewerbern zu nichts verpflichtet, sondern sich auf eine Ausschreibung beschränkt, um etwaigen Bewerbern anzuzeigen, daß sie beabsichtige, einen Beamten einzustellen. Der geltend gemachte Grundsatz komme also nicht zum Tragen.

Schließlich weist der Beklagte die klägerische Auffassung, die Festsetzung der Altersgrenze auf 50 Jahre sei willkürlich, zurück: Die Bestimmung der für eine zu besetzende Stelle erforderlichen Eigenschaften einschließlich der Altersvoraussetzungen falle in das Ermessen der Verwaltung.

Im übrigen sei in den meisten Mitgliedstaaten für die Einstellung in den öffentlichen Dienst ein Mindest-oder (und) Höchstalter vorgeschrieben, denn es liege klar auf der Hand, daß das Alter für bestimmte Dienstposten einen sehr wichtigen Faktor darstellen müsse.

Zu den Fragen des Gerichtshofes

Die erste Frage, ob die freien Stellen, für die eine Einstellung auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts durchgeführt wird, systematisch im Amtsblatt oder in der allgemeinen Presse veröffentlicht werden, hat der Rat dahin beantwortet, daß diese Stellen mit einigen Ausnahmen niemals im Amtsblatt oder in der Presse veröffentlicht worden seien. Die Kommission hat geantwortet, ihre freien Stellen würden normalerweise nicht veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat erklärt, daß es sie nicht systematisch veröffentliche; in den meisten Fällen würden die beabsichtigten Einstellungen jedoch je nach den konkreten Erfordernissen der zu besetzenden Stellen veröffenlicht.

Die zweite Frage, ob die veröffentlichten Mitteilungen auch den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Einstellung auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 2 handelt, haben der Rat und das Europäische Parlament verneint.

Die dritte Frage, ob die veröffentlichten Mitteilungen auch über gegebenenfalls vorgesehene Altersgrenzen Auskunft geben, ist vom Rat bejaht, vom Europäischen Parlament dagegen verneint worden.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 3. Februar 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt P. Dagtoglou, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt A. Bonn, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Vassilis Mavridis, wohnhaft in Athen, hat mit Klageschrift, die am 11. November 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der er beantragt, die Entscheidung des Ausleseausschusses des Europäischen Parlaments vom 7. August 1981 aufzuheben, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiters griechischer Sprache der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde, sowie das Auswahlverfahren und die mit Wirkung vom 1. Januar 1982 erfolgte Ernennung des ausgewählten Stelleninhabers für nichtig zu erklären.

2 Durch Stellenausschreibung, die im Amtsblatt vom 18. Juni 1981 veröffentlicht wurde, zeigte das Parlament seine Absicht an, einen für das Informationsbüro in Athen verantwortlichen Abteilungsleiter griechischer Sprache einzustellen.

3 In dieser Stellenausschreibung wurden die Aufgaben dieses Abteilungsleiters sowie die für die freie Stelle erforderlichen Voraussetzungen im einzelnen beschrieben; dagegen wurde weder die Rechtsgrundlage des gewählten Verfahrens mitgeteilt noch eine Altersgrenze erwähnt.

4 In seiner konstituierenden Sitzung legte der Ausleseausschuß die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; er entschied unter anderem, daß die Bewerber zwischen 35 und 50 Jahren alt (d. h. zwischen dem 1. August 1931 und dem 1. August 1946 geboren) sein mußten.

5 Der vor dem 1. August 1931 geborene Kläger bewarb sich zusammen mit 145 weiteren Interessenten um die Stelle. Mit Schreiben vom 7. August 1981 teilte ihm der Vorsitzende des Ausleseausschusses mit, daß seine Bewerbung im Hinblick auf das festgesetzte Alterskriterium nicht zugelassen worden sei.

6 Der Kläger hat die Entscheidung des Ausleseausschusses unmittelbar vor dem Gerichtshof angefochten, ohne zuvor eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzulegen.

7 Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger drei Angriffsmittel vor. Er rügt erstens einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut, da der Ausleseausschuß die Altersgrenze den in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen hinzugefügt habe, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut, da die Altersgrenze von einer unzuständigen Behörde festgesetzt worden sei, und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da das Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ohne vorherige Benachrichtigung des Klägers angewendet worden sei.

Zur Zulässigkeit

8 Das Parlament hält die Klage für unzulässig. Es trägt vor, der Kläger hätte als notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage das Beschwerdeverfahren einhalten müssen. Im Rahmen des in Artikel 29 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen besonderen Einstellungsverfahrens hätte die Festlegung einer Altersgrenze durch den Ausleseausschuß von der Anstellungsbehörde nachgeprüft und geändert werden können.

9 Der Kläger meint dagegen, eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung des Ausleseausschusses wäre nutzlos und überflüssig gewesen, weil eine derartige Entscheidung ebenso wie die eines Prüfungsausschusses von der Anstellungsbehörde nicht hätte geändert werden können.

10 Aus den Akten geht hervor, daß das Parlament sich für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts entschieden hat, wonach bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren durchgeführt werden kann, und daß es einen Ausleseausschuß mit der Auswahl der für die freie Stelle geeigneten Bewerber betraut hat.

11 Ein solcher Auftrag bedeutet notwendigerweise, daß das Parlament dem Ausleseausschuß einen großen Beurteilungsspielraum einräumt, vor allem in bezug auf die Auswahlkriterien. Der Kläger, der nicht wußte, welches Verfahren das Parlament gewählt hatte, hatte also Grund zu der Annahme, daß die Entscheidungen dieses Ausschusses über die Zulässigkeit der Bewerbungen endgültig waren und daß das Parlament sie nicht mehr ändern konnte. Folglich durfte er die vorherige Beschwerde als eine praktisch bedeutungslose Formalität ansehen.

12 Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

13 Der Kläger begründet seine ersten beiden Angriffsmittel damit, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf das Kriterium der Altersgrenze habe gestützt werden können, da der Ausleseausschuß dieses in der Stellenausschreibung nicht erwähnte Kriterium nachträglich aufgestellt und auf diese Weise die Zulassungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle willkürlich geändert habe, und daß die Altersgrenze von einer unzuständigen Behörde festgelegt worden sei.

14 Das Parlament hält dem entgegen, die genannte Vorschrift des Anhangs III zum Statut über die Stellenausschreibung sei nicht anwendbar, da es sich im vorliegenden Fall um das in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene besondere Einstellungsverfahren handele und nicht um das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts. Dieser Artikel enthalte weder eine Umschreibung noch Einzelheiten des besonderen Verfahrens, zu dessen Durchführung er ermächtige; die Anstellungsbehörde sei deshalb frei in der Wahl der geeignetsten Mittel für die Besetzung der freien Stelle. Unter diesen Umständen habe im Rahmen des angewendeten Verfahrens keinerlei Verpflichtung zu einer vorherigen Veröffentlichung sämtlicher oder einzelner Zulassungskriterien bestanden.

15 Aus den Akten geht hervor, daß es sich bei dem im vorliegenden Fall angewendeten Einstellungsverfahren um das Ausleseverfahren des Artikels 29 Absatz 2 und nicht um das in den Artikeln 27 und 29 Absatz 1 vorgesehene und im Anhang III zum Statut geregelte Auswahlverfahren handelt. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung, das Recht des Parlaments, im vorliegenden Fall das gewählte Verfahren durchzuführen, in Zweifel zu ziehen.

16 Im Rahmen dieses besonderen Verfahrens braucht die Anstellungsbehörde nicht die Vorschriften des Anhangs III zum Statut über das Auswahlverfahren anzuwenden. Sie darf deshalb auch im Verlauf des Verfahrens Kriterien aufstellen, die in der Stellenausschreibung nicht festgelegt waren, ohne daß diese Kriterien im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen. Das gilt auch für einen Ausleseausschuß, dem die Anstellungsbehörde ihr Recht zur Auswahl übertragen hat.

17 Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung, auf eine etwaige Altersgrenze in der Stellenausschreibung hinzuweisen. Die Anstellungsbehörde war folglich nicht verpflichtet, diese Voraussetzung in der Stellenausschreibung ausdrücklich zu erwähnen. Sie mußte die Altersgrenze auch nicht selbst festlegen, sondern durfte ihre entsprechende Befugnis dem Ausleseausschuß übertragen.

18 Die beiden Angriffsmittel sind daher unbegründet.

19 Mit seinem dritten Angriffsmittel macht der Kläger geltend, der Ausleseausschuß habe dadurch, daß er im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ohne vorherige Bekanntmachung eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung in Form einer Altersgrenze aufgestellt habe, den Grundsatz verletzt, wonach das berechtigte Vertrauen des einzelnen in die Gemeinschaftsverwaltung geschützt sei.

20 Das Parlament trägt demgegenüber vor, ein einzelner, der nicht zum Personal des Organs gehöre, sondern sich erst um eine freie Stelle bewerbe, könne sich auf diesen Grundsatz nicht berufen. Selbst wenn dieser Grundsatz aber auch in einem solchen Fall anwendbar sein sollte, komme er jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zum Tragen.

21 Dazu ist zu sagen, daß entgegen der Ansicht des Parlaments das Recht auf Vertrauensschutz nicht nur dem Personal der Gemeinschaftsorgane, sondern jedem einzelnen zusteht, wenn sich herausstellt, daß die Verwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat.

22 Was die Durchführung von Einstellungsverfahren betrifft, so hat der Gerichtshof bereits auf die entscheidende Rolle hingewiesen, die der Stellenausschreibung im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts zukommt und die gerade darin besteht, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (so vor allem in dem Urteil vom 28.6.1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme/Kommission, Slg. S. 2323, und in dem Urteil vom 18.2.1982 in der Rechtssache 67/81, Ruske/Kommission, Slg. S. 661). Die Vorschriften des Anhangs III zum Statut sind zwar im Rahmen des besonderen Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 nicht anwendbar. Gleichwohl muß die Anstellungsbehörde den Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich die Bewerber berufen können, beachten.

23 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 in den Rechtssachen 81 bis 88/74 (Marenco/Kommission, Slg. S. 1247, Randnrn. 20/23 der Entscheidungsgründe) entschieden hat, muß die im Laufe eines Stellenbesetzungsverfahrens getroffene Entscheidung, auf Artikel 29 Absatz 2 zurückzugreifen, weder unbedingt im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenausschreibung vorliegen, noch im Amtsblatt bekanntgemacht werden.

24 Die Anstellungsbehörde muß jedoch, wenn sie beschließt, eine Stelle nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zu besetzen, und aus diesem Grund nicht alle an die Bewerber gestellten Anforderungen offenlegt, zumindest in geeigneter Weise kenntlich machen, daß es sich um ein von den normalen Einstellungsregeln abweichendes Verfahren handelt.

25 Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung hat allerdings nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsaktes zur Folge, sondern kann gegebenenfalls, wenn dadurch dem Betroffenen ein Schaden verursacht wurde, die Zubilligung von Schadensersatz rechtfertigen. Da von dem Kläger kein Antrag in diesem Sinne gestellt wurde, hat der Gerichtshof darüber nicht zu entscheiden.

26 Das Angriffsmittel ist daher unbegründet, und die Klage muß abgewiesen werden.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

28 Die vorliegende Klage wurde deshalb erhoben, weil das Parlament in der Stellenausschreibung nicht deutlich gemacht hat, daß im vorliegenden Fall das besondere Einstellungsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts durchgeführt wurde.

29 Dadurch hat es bei dem Kläger einen verständlichen Irrtum verursacht und ihn dazu veranlaßt, unnötigerweise die Kosten für eine Klageerhebung aufzuwenden; deshalb ist das Parlament zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Parlament wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger entstandenen Auslagen zu tragen.