Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.03.1983 – C-256/81
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1983:91
Schlussanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 23. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Sie haben über eine von einer Getreide verarbeitenden Firma eingebrachte Klage auf Schadensersatz gegen den Rat und die Kommission zu entscheiden, mit der gerügt wird, daß die Klägerin die Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz für etwa drei Monate im Jahre 1977 nicht erhalten habe. Diese Rechtssache ist Teil einer Reihe von Verfahren, die den gleichen Gegenstand haben. In ihrem Rahmen hat der Gerichtshof schon mehrere Urteile erlassen, in denen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und deren Umfang festgestellt wurden (siehe im allgemeinen die Urteile gleichen Inhalts vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 238/78, Ireks-Ar-kady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955; 241, 242 und 245 bis 250/78, DGV und andere/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017; 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045; 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumortier und andere/Rat, Slg. 1979, 3091; und zu den besonderen Aspekten, die ich angesprochen habe, siehe z. B. Urteil vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 256, 257, 265, 267/80 und 5/81, Birra Wührer und andere/Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, zur Frage der Verjährung; Urteil vom 19. Mai 1982 in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Dumortier und andere/Rat, Slg. 1982, S. 1733, zu dem Zeitpunkt, auf den für die Bemessung des Schadens abzustellen ist).
In unserem Fall wird davon ausgegangen, daß die Gemeinschaft durch die Abschaffung der schon in der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 vorgesehenen Erstattungen bei der Erzeugung von Gritz den Gleichheitsgrundsatz verletzt und damit rechtswidrig gehandelt hat. Gleichermaßen wird anerkannt, daß die durch diese rechtswidrige Maßnahme geschädigten Firmen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Betrags der nicht erhaltenen Erstattungen haben. Es bleibt also festzustellen, ob im konkreten Fall ein Schaden entstanden ist und, wenn ja, welcher, wobei zwei Faktoren zu berücksichtigen sind: die Möglichkeit für die Hersteller, die Mehrkosten auf ihre Kunden abzuwälzen, und die besonderen Eigenschaften des von der klagenden Firma hergestellten Grobgrießes aus Mais. Auch der Zeitpunkt ist zu bestimmen, auf den bei der Feststellung des Umrechnungskurses der Rechnungseinheiten, in denen der Betrag der Erstattungen ausgedrückt ist, in UKL, die Währung, in der die Zahlung erfolgen muß, abzustellen ist. Schließlich sind der Satz und die Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen.
2. Ich fasse den Sachverhalt zusammen. Die Firma Pauls Agriculture Limited ist eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Ipswich, im Vereinigten Königreich, die seit Beginn dieses Jahrhunderts Maisgritz für die Brauindustrie produziert. Mit Schreiben vom 3. Juli 1981 beantragte sie beim Rat der EWG die Zahlung von Erstattungen bei der Erzeugung für 6857 t Gritz — für den Zeitraumvom 1. August bis zum 18. Oktober 1977 — in Höhe von insgesamt 59039 Rechnungseinheiten, das heißt etwa 32874 UKL (siehe die dem erwähnten Schreiben beigegebene Aufstellung, die der Klage beigefügt ist). Der Rat wies den Antrag jedoch mit Schreiben vom 17. Juli 1981 zurück, da er verspätet eingereicht worden sei, nämlich nach Ablauf von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Verordnung, durch die die Erstattungen für den Gritz abgeschafft wurden, im Amtsblatt der Gemeinschaften. Gleichzeitig bemerkte der Rat, daß mit der Herstellung, für die die Gemeinschaftsbeihilfen verlangt würden, erst nach deren Aufhebung, die, wie wir wissen, im März 1975 erfolgte, begonnen worden sei. Auch aus diesem Grund könne also die klagende Firma keinerlei Anspruch geltend machen.
Infolge dieser Weigerung hat die englische Firma vor dem Gerichtshof eine Klage gegen den Rat und die Kommission eingereicht, die am 21. September 1981 in der Kanzlei eingetragen worden ist. Sie beantragt:
a) in der Hauptsache, die ablehnende Entscheidung des Rates im Schreiben vom 17. Juli 1981 für nichtig zu erklären und die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr einen Betrag von 32874,65 UKL als Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen;
b) hilfsweise, den Rat und/oder die Kommission zu verurteilen, ihr denselben Betrag zuzüglich Zinsen als Schadensersatz zu zahlen;
c) in beiden Fällen die Kosten den beklagten Organen aufzuerlegen.
3. Der erste dieser Anträge — der, ich wiederhole es, als Hauptantrag gestellt worden ¡st — ist von der Klägerin durch ausdrückliche Erklärung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden. Der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache beschränkt sich also auf den Antrag unter b) : denjenigen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Nichtzahlung der Erstattungen entstanden ist.
Innerhalb dieses begrenzten Rahmens erkennen der Rat und die Kommission an, daß die Firma Pauls Agriculture wie jede andere Herstellerfirma von Gritz für die Brauindustrie durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 einen Schaden erlitten hat. Beide Organe bestreiten jedoch den Schadensersatzanspruch der englischen Firma mit Argumenten, die sich auf die Besonderheiten des Falles beziehen. Betrachten wir diese nun nacheinander, beginnend mit zwei recht ausführlich dargelegten, wenn auch nicht bis zum letzten entwickelten Einwänden in der Klageschrift und den Klagebeantwortungen.
4. Ich beziehe mich vor allem auf das Argument, das die Verjährung des Schadensersatzanspruchs betrifft. Hierzu erinnere ich daran, daß gemäß Artikel 43 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofes die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche ... in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, [verjähren].
Nun wurde dieser Einwand zwar vom Rat in dem Schreiben vom 17. Juli, das heißt zu einem Zeitpunkt vor der Eröffnung des Verfahrens, geltend gemacht. Andererseits haben aber der Rat und die Kommission in ihren jeweiligen Schriftsätzen seine Unbegründetheit eingeräumt und anerkannt, daß zwischen dem Zeitpunkt, oder besser den Zeitpunkten, zu denen die Erstattungen hätten gewährt werden müssen (August bis Oktober 1977), und der Klageerhebung (21. September 1981) weniger als fünf Jahre liegen. Es kann in der Tat kein Zweifel daran bestehen, daß die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Erstattung verlangt werden kann. Das haben Sie in dem schon erwähnten Urteil vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256, 257, 265, 267/80 und 5/81, Birra Wührer und andere/Rat und Kommission, festgestellt.
Wie ich schon sagte, gibt es einen weiteren Einwand, — auch dieser wurde bereits vor Beginn des Verfahrens vor dem Gerichtshof erhoben —, der sofort ausgeräumt werden sollte. Der Rat behauptete nämlich in dem erwähnten Schreiben, daß die Firma Pauls Agriculture mit der Herstellung von Gritz für die Brauindustrie nach Inkrafttreten der Verordnung vom 4. März 1975 begonnen habe: Der von ihr beklagte Schaden sei also nicht durch die mit dieser Regelung verfügte Abschaffung der Erstattungen verursacht und also nicht zu ersetzen. Diese These werde durch Ihr schon erwähntes Urteil vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, DGV und andere/Rat und Kommission, insbesondere in Randnummer 19 der Entscheidungsgründe, bestätigt.
Dieses Argument kann jedoch nicht überzeugen, da, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die Firma Pauls Agriculture Maisgritz für die Brauindustrie schon seit den ersten Jahren dieses Jahrhunderts herstellt. Die Tatsache, daß sich ihr Antrag auf Schadensersatz nur auf drei Monate im Jahre 1977 bezieht, also auf einen Zeitraum, der nach der Aufhebung der Erstattungen liegt, findet eine sehr einfache Erklärung: Aufgrund der Übergangsbestimmungen in der Beitrittsakte haben die englischen Hersteller erst seit dem 1. August 1977 einen Anspruch auf Gewährung der Erstattungen für Gritz und ähnliche Erzeugnisse. Die Kommission hat übrigens diese nicht zu bestreitende Tatsache akzeptiert und ausdrücklich anerkannt, daß der genannte Einwand unbegründet sei (siehe Klagebeantwortung vom 15. März 1982, S. 3, Absatz 4).
5. Ich komme nun zu dem von den Beklagten in ihren Schriftsätzen erhobenen Einwänden zur Begründetheit der Klage. Bei dem ersten geht es um die sogenannte Abwälzung, das heißt die Verlagerung der den Unternehmen entstehenden Mehrkosten auf ihre Kunden, wenn die ihnen zustehenden gemeinschaftlichen Erstattungen aufgehoben werden. Der Rat und die Kommission verweisen vor allem auf einen allgemeinen Haftungsgrundsatz, der nicht bestritten werden kann: die Regel, wonach nur tatsächlich erlittene Schäden zu ersetzen sind. Ausgehend von dieser Prämisse behaupten sie weiter, daß die Klägerin im konkreten Fall beweisen müsse, daß sie die sich aus der Nichtzahlung der Erstattungen ergebenden Verluste nicht über die Preise auf ihre Kunden abgewälzt habe. Sollte nämlich eine solche Verschiebung stattgefunden haben, so wäre der Schaden nicht dem Hersteller, sondern den Kunden entstanden. Mit anderen Worten: Der Beweis, einen tatsächlichen Schaden erlitten zu haben und also Anspruch auf den entsprechenden Schadensersatz zu haben, könne nur durch die Darlegung erbracht werden, daß keine Abwälzung stattgefunden habe.
Ich sage sofort, daß mich dieses Argument nicht überzeugt. Die Abwälzung wurde unter das Institut der compensatio lucri cum damno eingereiht, oder sie könnte auch als eine Verpflichtung aus Treu und Glauben angesehen werden, die dem Geschädigten auferlegt, das Ausmaß des Schadens zu beschränken, um dem Verursacher der rechtswidrigen Handlung kostspieligere Folgen zu ersparen. Ob man nun die eine oder die andere Theorie wählt, eine Schlußfolgerung erscheint mir zwingend: Der Gedanke, daß die Verluste weiterverlagert werden können, und die für die außervertragliche Haftung maßgebenden Grundsätze sind nicht miteinander vereinbar.
Unter dem ersten Gesichtspunkt teile ich voll die Ansicht, die Generalanwalt Capotorti in den am 12. September 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Kommission und Rat, vorgetragenen Schlußanträgen vertreten hat. Er sagte, die Abwälzung könnte nur dann den zu ersetzenden Schaden entfallen lassen oder seinen Umfang beschränken, wenn der Grundsatz der Anrechnung eines eventuell aus derselben Rechtsverletzung entstandenen Vorteils auf den Schaden ... anwendbar wäre. Diese Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen (oder war es wenigstens in der Rechtssache Ireks-Arkady, die übrigens völlig unserem Fall entspricht), weil keine Rede davon sein [kann], daß der angeblich mit der Preiserhöhung verbundene Vorteil durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung verursacht worden wäre, denn er ist ... die Frucht einer autonomen Entscheidung der Erzeuger. Die Anrechnung des Vorteils auf den Schaden setzt mit anderen Worten voraus, daß beide die unmittelbare, automatische Folge des Rechtsverstoßes sind, während die Abschaffung der Gemeinschaftshilfen nicht unmittelbar zu irgendeinem Vorteil der Geschädigten geführt hat (Slg. 1979, 2976ff., insb. S. 3005).
Auch mit der Flucht in die Generalklauseln, wie J.W. Hedemann gesagt haben würde, gelangt man nicht zu besseren Ergebnissen. Korrektheit, Redlichkeit, Solidarität zwischen privaten und öffentlichen Wirtschaftsteilnehmern sind ehrenvolle Begriffe und haben eine rechtliche Bedeutung, auch über den Vertragsbereich hinaus. Ihre regelnde und erläuternde Wirkung ist hier jedoch minimal. Die Abwälzung, verstanden als Verpflichtung, dem Rechtsverletzer eine belastendere Situation zu ersparen, findet in den Wirkungen des freien Wettbewerbs unüberschreitbare Grenzen. Die Unternehmen berücksichtigen bei der Festlegung der Preise nicht nur die ihnen erwachsenden Kosten und die von ihnen erstrebten Gewinne und können dies auch nicht tun; sie unterliegen den Bedingungen des Marktes. Wenn es die Marktsituation erlaubt, den Preis auf einem bestimmten Niveau festzusetzen, ohne daß dies Auswirkungen auf das Absatzvolumen hat, dann wird das Unternehmen sich an diesem Niveau und an keinem anderen orientieren, ob ihm dies zusagt oder nicht, ob es die Gemeinschaftshilfen erhalten hat oder auch nicht.
Es geht aber noch weiter. Sehen wir einmal die begrifflichen Hindernisse, an denen meines Erachtens die Theorie der Abwälzung scheitert, für überwindbar an. Deshalb könnte ich dennoch die vom Rat und der Kommission vertretene These, wonach die Beweislast für die Abwälzung der Verluste auf die Preise in negativer Form dem Geschädigten obliegt, nicht teilen. Die beklagten Organe berufen sich zur Bekräftigung ihrer These, wenn auch in allgemeiner Form, auf ihre Rechtsprechung. Diese Berufung geht jedoch fehl. Es existiert unter den vielen Urteilen, in denen Sie sich mit der Abwälzung beschäftigt haben, kein einziges, das direkt oder indirekt die Frage der Beweislast entscheidet. Gegen diese These sprechen im Gegenteil sehr ernste Argumente und in erster Linie die ganz bekannte, universelle Regel, die für die Verteilung der Beweislast maßgebend ist. Ich werde sie folgendermaßen formulieren: Wer einen Anspruch geltend macht, muß die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen; wer ihn bestreitet, muß die Tatsachen beweisen, die seine Geltendmachung ausschließen oder seinen Umfang einschränken.
Nun, in unserem Fall, stellt die Abwälzung offensichtlich einen Aufhebungsgrund für die Schadensersatzverpflichtung dar: Sie ist nämlich ein Umstand, der im Hinblick auf die Rechtsverletzung eingetreten ist, durch die die Verpflichtung entstanden ist, und ihre Wirkung besteht darin, letztere zum Erlöschen zu bringen oder ihren Umfang zu begrenzen. Aus diesem Grunde kann die Beweislast dafür nicht der Pauls Agriculture obliegen. Von ihr wird nur verlangt zu beweisen — außer dem rechtswidrigen Verhalten der Gegenseite und der Kausalität zwischen diesem Verhalten und dem Schaden —, daß sie einen Vermögensschaden erlitten hat. Genauer gesagt, es ist ausreichend, daß sie beweist, in einem gegebenen Zeitraum eine bestimmte Menge Gritz für die Brauindustrie hergestellt zu haben. Die Gemeinschaft hingegen muß, wenn sie sich von der Schadensersatzverpflichtung befreien will, beweisen, daß sie die Erstattungen bezahlt hat oder, wenn man die Konstruktion der Abwälzung für vertretbar hält, dartun, daß die Mehrkosten abgewälzt wurden.
Während der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der beklagten Organe jedoch, wenn auch unter nochmaliger Betonung des Grundsatzes, daß die Beweislast für die Abwälzung der Verluste den Geschädigten obliege, tatsächlich anerkannt, daß im vorliegenden Fall keine Abwälzung stattgefunden habe. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Verteidigungsargument, das ich hier behandelt habe, daher unbegründet.
6. Die beklagten Organe berufen sich jedoch auf ein zweites Argument, das sich auf die Auslegung der Verordnungen Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 und Nr. 1570/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 stützt. Erstere betrifft die gemeinsame Marktorganisation für Getreide; die zweite regelt die Durchführungsmodalitäten der Verordnung 2742/75, die ihrerseits die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Mais betrifft.
Artikel 1 der zweiten Verordnung beschreibt die Eigenschaften, die der Grobund Feingrieß aus Mais haben muß, um einen Anspruch auf die Erstattungen zu eröffnen: eine davon ist eine bestimmte Mindeststärke. Aber dies reicht den Beklagten nicht. In ihren Klagebeantwortungen weisen sie nämlich darauf hin, daß gemäß der Zusätzlichen Vorschrift zur Tarifstelle 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs als Grobgrieß und Feingrieß ... Erzeugnisse aus der Verkleinerung von Getreidekörnern [gelten], die ... folgende Bedingungen erfüllen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von mindestens 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Seidengaze oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen. Der Grobgrieß und Feingrieß muß also nicht nur eine Mindeststärke haben, sondern darf auch eine bestimmte Höchststärke nicht überschreiten; und dafür — das heißt für die Tatsache, daß der von ihr zwischen dem 1. August und dem 18. Oktober 1977 hergestellte Gritz diese nicht überschritt — müsse die Klägerin den Beweis erbringen.
Nun, dieses Argument hat keinerlei Wert. Die Beklagten selbst haben dies übrigens erkannt, indem sie in der mündlichen Verhandlung zugegeben haben, daß auch Maisgritz, der stärker als 2 mm ist, im Vereinigten Königreich für die Bierherstellung verwendet wird, und daß die Nichtgewährung der Erstattungen für ein derartiges Erzeugnis den Grundsatz der Gleichbehandlung ebenso verletze wie die Nichtgewährung dieser Leistungen für Gritz geringerer Stärke. Beide Gritzarten sind nämlich ein Substitutionserzeugnis für die in der Brauindustrie verwendete Maisstärke, und es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Erstattungen für die letzteren zu gewähren und für die ersteren zu verweigern. Mit anderen Worten, die Beklagten haben mit dieser Anerkennung nichts anderes getan, als den von Ihnen am 19. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel/Hauptzollamt Hamburg-St. Annen (Slg. 1977, 1753) sowie 124/76 und 20/77, Moulins Pont-à-Mousson/Office Interprofessionnel des Céréales (Slg. 1977, 1795) ausgesprochenen Grundsätzen zu folgen.
Unter diesen Voraussetzungen ist es für uns von keinerlei Interesse festzustellen, ob die Verordnung Nr. 1127/78 des Rates vom 30. Mai 1978 (ergänzt durch die Durchführungsverordnung Nr. 1570/78 vom 4. Juli 1978), die die Beihilfen für Maisgritz ab dem 19. Oktober 1979 (das heißt ab dem Tag des erwähnten Urteils wieder einführte, sich auf Grobgrieß und Feingrieß aus Mais, der stärker als 2 mm ist, erstreckt. Diese Regelung ist nämlich nach Ablauf des Zeitraums (August bis Oktober 1977), auf den sich unsere Rechtssache bezieht, in Kraft getreten. Ich verzichte also darauf, mich mit der Kontroverse zu beschäftigen, die sich in der mündlichen Verhandlung zwischen Rat und Kommission entwickelt hat über die Auslegung der Verordnung Nr. 1570/78 und über die Zuständigkeit für den Erlaß möglicher Maßnahmen zur ausdrücklichen Klarstellung, daß die (im Jahr 1978 wieder eingeführten) Erstattungen auch auf Gritz anwendbar sind, der die Höchststärke überschreitet.
7. Beschäftigen wir uns nun mit dem Zeitpunkt, auf den für die Feststellung des Umrechnungskurses von Rechnungseinheiten in UKL Bezug zu nehmen ist. Es ist natürlich bekannt, daß die Erstattungen gegenwärtig in ECU ausgedrückt sind; andererseits werden, da sich die klagende Firma im Vereinigten Königreich befindet, die Zahlungen — und also auch die Schadensersatzleistungen —, auf die sie Anspruch hat, in britischer Währung gezahlt.
Nun, der Vertreter der Firma Pauls Agriculture hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, für die Schadensberechnung den am Tag der Urteilsverkündung geltenden Kurs zugrunde zu legen, vor allem dann, wenn ab diesem Tag die Verzugszinsen zu leisten sind. Im Gegensatz dazu haben die Beklagten in ihren Klageantwortungen vorgetragen, der Zeitpunkt der Entstehung des Vermögensschadens oder genauer, der Handelsgeschäfte, an die die Erstattungen gebunden seien, sei vorzuziehen; aber auch hier haben sie ihre Ansicht im Laufe der Verhandlung geändert und die Zweckmäßigkeit der Anwendung desjenigen Kurses anerkannt, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils gilt, in dem die Haftung der Gemeinschaft festgestellt wird. In diesem Sinne ist übrigens die Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgerichtet. In dem schon genannten Urteil vom 19. Mai 1982, Dumortier und andere/Rat, haben Sie nämlich festgestellt, daß die Erstattungen lediglich die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bilden und daß die Berechnung des Schadens so, wie er sich zu dem Zeitpunkt darstellt, in dem die Pflicht zum Schadensersatz festgestellt wird, erfolgen muß. Ausgehend von dieser Prämisse haben Sie dann entschieden, daß der Schaden unter Anwendung des am Tage des Urteils, das die Pflicht zum Schadensersatz feststellt, geltenden Umrechnungskurses zu berechnen ist (siehe insb. Randnummern 10, 11 und 12 der Entscheidungsgründe).
Es besteht kein Grund, dieser Rechtsprechung nicht auch im vorliegenden Fall zu folgen, um so mehr, als sich, wie ich schon sagte, die Parteien schließlich hierüber geeinigt haben.
8. Kommen wir zum Thema der Verzugszinsen. In ihrer Erwiderung vom 25. Mai 1982 beantragt die Klägerin, die beklagten Organe zur Zahlung der fälligen Zinsen aus dem als Schadensersatz festgelegten Betrag ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Erstattungen hätte erhalten müssen, zu verurteilen; diese Zinsen, fügt die Firma Pauls Agriculture hinzu, müßten den handelsüblichen Sätzen an dem Ort entsprechen, an dem sie in den Monaten, in denen die Erstattungen nicht gezahlt wurden, tätig gewesen sei.
Wir sehen uns also zwei verschiedenen Problemen gegenüber: Das erste betrifft die Laufzeit, das zweite die Höhe der Zinsen. Zur Unterstützung der These, die Zinsen seien ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu zahlen, entwickelt der Vertreter der Klägerin hauptsächlich zwei Argumente. Vor allem behauptet er, diese Lösung werde in den Systemen der Mitgliedstaaten angewandt. Die Behauptung ist jedoch nicht zutreffend. Die Rechtsforderungen der Mitgliedstaaten kennen kein allgemeines Prinzip, wonach die Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts zu zahlen sind; es existieren im Gegenteil sehr verschiedene Regelungen. Wie Generalanwalt Capotorti am 27. April 1982 in den Schlußanträgen zu der schon genannten Rechtssache Dumortier und andere/Rat ausführte, sind in einigen von ihnen die Gewährung von Zinsen und der Zeitpunkt ihres Beginns in das richterliche Ermessen gestellt ...; in anderen Fällen bestimmt sich der Zinsbeginn entweder nach dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner in Verzug gesetzt wurde ... oder nach dem Tag des Urteils (siehe Slg. 1982, 1752, insb. S. 1756).
Die klagende Firma behauptet weiter, der Beginn der Laufzeit der Zinsen ab dem Tag des Schadenseintritts sei das einzige Mittel, um eine tatsächliche restitutio in integrum für den Geschädigten zu gewährleisten. Aber auch diese These überzeugt nicht. In Ihrem Urteil in der Rechtssache Dumortier haben Sie selbst festgestellt, daß eine vollständige Entschädigung schon bei der Berechnung im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem die Pflicht zum Schadensersatz festgestellt wird, gegeben ist, und demgemäß entschieden, daß die Laufzeit der Zinsen zu diesem Zeitpunkt beginnt. Außerdem, wenn man die Ansicht vertritt, daß die Ersetzung eines Schadens bedeutet, die Vermögenslage des Geschädigten unter Bezugnahme auf den Tag, an dem das Gericht die Berechnung vornimmt, wiederherzustellen, ist es vernünftig, der These zu folgen, die die Laufzeit der Zinsen ab dem gleichen Zeitpunkt beginnen läßt. Ihre Rechtsprechung deutet auf diese Verbindung: Ich verweise nochmals auf das Urteil vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache Dumortier.
Als letztes zur Höhe der Verzugszinsen. Nach Ansicht der Klägerin müßten diese dem handelsüblichen Zinssatz entsprechen; nach Auffassung der Organe müßte der Zinssatz feststehend sein und, in Übereinstimmung mit Ihrer Rechtsprechung, 6 % jährlich betragen. Meiner Ansicht nach ist die zweite These vorzuziehen: erstens, weil sie den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigt, zweitens, weil sie einer bestimmten Ausrichtung der Rechtsprechung folgt. Es scheint mir nämlich nicht bestreitbar, daß die Zulassung so vieler verschiedener Zinssätze (die sich außerdem noch im Lauf der Zeit verändern), wie Mitgliedstaaten bestehen, je nach der geographischen Lage der Gläubiger, die Gefahr einer diskriminierenden Behandlung mit sich bringt. Ich nehme an, der Gerichtshof ist der These des Einheitszinssatzes in Höhe von 6 % eben deshalb gefolgt, um dieser Gefahr vorzubeugen (siehe die schon genannten Urteile vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, insb. Randnummern 22 und 23 der Entscheidungsgründe, und vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache Dumortier und andere). Im vorliegenden Fall sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Änderung Ihrer Rechtsprechung rechtfertigen könnten.
9. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, im Wege des Zwischenurteils über die am 21. September 1981 eingereichte Klage der Firma. Pauls Agriculture Limited gegen die Kommission und den Rat folgendermaßen zu entscheiden:
a) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für verpflichtet zu erklären, der klägerischen Firma die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, genauer, durch die Ungleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern infolge der — wie die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, 124/76 und 20/77 festgestellt haben, rechtswidrigen — Aufhebung der Erstattungen bei der Erzeugung für Gritz entstanden sind;
b) demgemäß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für verpflichtet zu erklären, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der in der Zeit vom 1. August bis 18. Oktober 1977 nicht gezahlten Erstattungen für Mais zur Herstellung von Grobgrieß und Feingrieß (Gritz) für die Brauindustrie zu zahlen, wobei als Berechnungsgrundlage die Rechnungseinheiten pro Tonne zu berücksichtigen sind, die während des gleichen Zeitraums als Erstattungen bei der Erzeugung von Mais zur Herstellung von Stärke gewährt wurden;
c) die geschuldeten Beträge in der Weise festzusetzen, daß auf die Rechnungseinheiten (gegenwärtig ECU) der am Tag des Urteils geltende Kurs für die Umrechnung in UKL angewandt wird;
d) festzustellen, daß diese Beträge mit 6 % vom Tag des Urteils an zu verzinsen sind;
e) den Parteien aufzugeben, dem Gerichtshof binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben;
f) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.