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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.05.1983 – C-256/81
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1983:138
In der Rechtssache 256/81
Pauls Agriculture Limited, Ipswich, 47, Key Street, vertreten durch Bar-rister vom Inner Temple, London, Peter Langdon-Davies, beauftragt von W.E.W. Godfrey, Kanzlei Simmons & Simmons Solicitors, 14, Dominion Street, London EC2M 2RJ, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Postfach 425,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften Daniel Vignes, im Beistand des Verwaltungsrats in diesem Dienst Arthur Brautigam, Zustellungsbevollmächtiger: H.J. Pabbruwe, Direktor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Richard Wainwright als Bevollmächtigten und Guido Berardis als Beistand, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen einer Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag auf Nichtigerklärung einer mit Schreiben vom 17. Juli 1981 bekanntgegebenen Entscheidung, durch die der Rat es ablehnte, den als Erstattung bei der Erzeugung von Maisgritz für die Brauindustrie beanspruchten Betrag zu zahlen, oder nach Artikel 215 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission auf Schadensersatz in derselben Höhe
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, O. Due und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin, eine Gesellschaft nach britischem Recht, die in der Brauindustrie verwendeten Maisgritz herstellt, erhielt von November 1974 bis zum 31. Juli 1975 Erstattungen bei der Erzeugung ihrer Waren.
Durch seine Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 (ABl. L 72 vom 20.3.1975, S. 14) schaffte der Rat mit Wirkung vom 1. August 1975 die Erstattungen ab, die den Erzeugern von Grobund Feingrieß von Mais und von Bruchreis für die Brauindustrie bis dahin gewährt worden waren.
In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtsachen 124/76 und 20/77 (S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson/Office national interprofessionnel des céréales und Société coopérative Providence agricole de la Champagne/Office national interprofessionnel des céréales, Slg. 1977, S. 1795) entschied der Gerichtshof, daß der Rat durch die Abschaffung der Erstattungen für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattungen für das konkurrierende Erzeugnis Maisstärke zum Nachteil der Hersteller von Maisgritz gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat.
Infolge dieses Urteils wurden die streitigen Erstattungen durch die Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. L 142 vom 30.5.1978, S. 21 und S. 24) mit Wirkung vom 19. Oktober 1977, dem Tag der Urteilsverkündung, wieder eingeführt.
Die Tatsache, daß somit für die Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 keine Erstattung gewährt wurde, veranlaßte die Mehrzahl der betroffenen Gritzhersteller, vor dem Gerichtshof unter Berufung auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft Klage zu erheben. In seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 und 250/78 (DGV Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sowie 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères S.A. und andere/Rat der Europäischen Gemeinschaften) bejahte der Gerichtshof die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte sie, den Klägerinen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.
Die Klägerin war der Ansicht, auch wenn ihr durch die Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge die Erstattungen bei der Erzeugung für den Zeitraum vom September 1975 bis August 1977 entgangen seien, so würde sie doch ab letzterem Zeitpunkt bis zum 19. Oktober 1977 die streitigen Erstattungen erhalten haben, wenn der Rat sie nicht widerrechtlich durch seine erwähnte Verordnung Nr. 665/75 abgeschafft hätte; sie stellte daher mit Schreiben vom 3. Juli 1981, das beim Sekretariat des Rates am 6. Juli 1981 einging, einen Antrag auf Zahlung dieser Erstattungen, deren Summe sich auf 32874,65 UKL belief.
Durch ein vom Rechtsberater des Rates unterzeichnetes Schreiben vom 17. Juli 1981, das der Klägerin am 20. Juli 1981 zuging, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei verspätet und die Klägerin könne die fragliche Zahlung nicht beanspruchen, da sie die Herstellung erst nach Abschaffung der Erstattungen begonnen habe. Nach der Ablehnung dieses Antrags hat die Klägerin beim Gerichtshof ihre am 21. September 1981 bei der Kanzlei eingetragene Klage eingereicht.
2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen, wobei der Rat und die Kommission durch Schreiben vom 6. und 1. Juli 1982 darauf verzichtet haben, eine Gegenerwiderung vorzulegen.
Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1982 auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Rechtssache an die Fünfte Kammer verwiesen.
Er hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts außerdem beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch der Klägerin eine Frage vorgelegt.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die mit Schreiben vom 17. Juli 1981 mitgeteilte Entscheidung des Rates für nichtig zu erklären und festzustellen, daß die Gemeinschaft verpflichtet ist, der Klägerin die Summe von 32874,65 UKL zuzüglich Zinsen zu zahlen;
hilfsweise, den Rat und/oder die Kommission zu verurteilen, ihr dieselbe Summe zuzüglich Zinsen als Schadensersatz zu zahlen;
die Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
den Antrag der Klägerin wegen Fehlens der von der Klägerin beizubringenden ausreichenden Beweise für einen tatsächlich erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 des Rates und dem Schaden als unbegründet abzuweisen;
in diesem Fall die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
hilfsweise, für den Fall, daß der Gerichtshof den Antrag teilweise oder ganz für begründet hält, den Anspruch der Klägerin gegebenenfalls um die auf einer anderen Vermarktungsstufe abgewälzten Summen zu vermindern und den Ansspruch in nationaler Währung durch Anwendung des grünen Wechselkurses des Pfund Sterling festzusetzen, der zum Zeitpunkt des Vorgangs galt, der zum Erhalt der streitigen Subvention berechtigte;
den Teil der Klage, mit dem die Nichtigerklärung des Schreibens des Rates vom 17. Juli 1981 beantragt wird, als unzulässig abzuweisen, da er gegeri eine nicht unter Artikel 173 fallende Handlung gerichtet ist.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, falls sie nicht ausreichende Beweise dafür erbringt, daß sie den Verlust der Erstattungen nicht auf die ihrer Kundschaft abverlangten Preise abwälzte oder abwälzen konnte und daß die Vorgänge, im Hinblick auf die sie eine Entschädigung verlangt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattungen erfüllten und insbesondere daß die Stärke des hergestellten und der Brauindustrie gelieferten Maisgritzes nicht über zwei Millimeter betragen hat.
III — Angriffs- und. Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
a) Der Rat ist im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 (Birra Wührer und andere/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften; De Franceschi S.p.A. Monfal-cone/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1982, S. 85 und S. 117) der Ansicht, daß durch den mit Schreiben vom 3. Juli 1981, eingetragen im Sekretariat des Rates am 6. Juli 1981, eingereichten Antrag der Klägerin die Wirkung der fünfjährigen Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes unterbrochen worden sei und daß auch ihre anschließende, innerhalb der Fristen des Artikels 43 der Satzung eingereichte Klage die Verjährung unterbrochen habe.
Nach Auffassung des Rates ist die Klage jedoch insoweit unzulässig, als sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist, die nach Ansicht der Klägerin in dem vom Rechtsberater des Rates unterzeichneten Schreiben vom 17. Juli 1981, mit dem die Zahlung der von der Klägerin beim Rat beantragten Summe verweigert wurde, enthalten ist.
Der Rat ist der Ansicht, dieses Schreiben sei kein Rechtsakt, der durch die Klage nach Artikel 173 des Vertrages angegriffen werden könne, da es sich darauf beschränkt habe, die Klägerin zu informieren, und in keiner Weise darauf gerichtet gewesen sei, Rechtswirkungen im Hinblick auf die Begründetheit ihres Antrages zu schaffen.
Nach Auffassung des Rates beschränkte Artikel 173 EWG-Vertrag die Nichtigkeitskontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte, durch die die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertrag unterworfenen natürlichen oder juristischen Personen begründet oder verändert werden sollten, soweit diese Rechtsakte den Verfahrensbestimmungen der Artikel 189 und 190 des Vertrages entsprächen, wobei die nichtverbindlichen Akte ausgeschlossen seien.
Der Rat meint jedoch, sein von seinem Rechtsberater an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 17. Juli 1981 falle nicht eindeutig in den Rahmen der Artikel 189 und 190 des Vertrages und entspreche auch nicht den in diesen Artikeln für den Erlaß von Entscheidungen des Rates festgelegten Verfahrensregeln.
Der Rat ist der Ansicht, in dieser Hinsicht liege eine Analogie zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/80 (L'Oréal, Slg. 1980, S. 3775) vor, wo es um die rechtliche Bedeutung eines Informationsschreibens der Dienststellen der Kommission gegangen sei, in dem diese ihre Ansicht über eine möglicherweise unter Artikel 85 des Vertrages fallende Vereinbarung zwichen Privatunternehmen mitgeteilt hätten und das als ein tatsächlicher Umstand und nicht als eine formelle von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erlassene Entscheidung angesehen worden sei.
b) Die Kommission ist im Hinblick auf die genannten Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 ebenfalls der Ansicht, daß die Schadensersatzklage zulässig ist.
Sie räumt also ein, daß die Klägerin berechtigt sei, Schadensersatz für alle ab August 1977 erfolgten Vorgänge zu verlangen, da sie ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der aufgrund der Beitrittsakte von 1972 getroffenen Übergangsmaßnahmen in bezug auf die Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge Anspruch auf Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gehabt habe.
Wie der Rat ist die Kommission jedoch der Ansicht, die Nichtigkeitsklage der Klägerin könne nicht wirksam gegen das vom Rechtsberater des Rates unterzeichnete Schreiben vom 17. Juli 1981 gerichtet werden, da dieses nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag, deren Nichtigerklärung der Klägerin nützen könnte, anzusehen sei.
Die Kommission behauptet, das fragliche Schreiben gebe nur die damalige Ansicht des Rates und der Kommission wieder, von der angenommen worden sei, daß sie der Klägerin schon von den Behörden des Vereinigten Königreichs mitgeteilt worden sei, nämlich daß die Ansprüche auf Schadenersatz wegen der nicht erfolgten Zahlung der Erstattungen bei der Erzeugung nach dem 20. März 1980 verjährt gewesen seien.
c) Die Klägerin macht in ihrer Klage mit ausführlichen Darlegungen geltend, daß, entgegen der in dem Schreiben vom 17. Juli 1981 dargelegten Position des Rates, ihr Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes über die fünfjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft nicht verjährt sei.
In ihrer Erwiderung beschränkt sie sich auf die Erklärung, daß sie von einem Kommentar zu der Argumentation der Beklagten, wonach das vom Rechtsberater des Rates unterzeichnete Schreiben vom 17. Juli 1981 keine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag darstelle, absehe, da die Beklagten zugäben, daß ihre gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag eingereichte Klage auf Schadensersatz fristgemäß erhoben sei.
2. Zur Begründetheit
a) Die Klägerin bemerkt in ihrer Klageschrift, ihre Klage gründe sich auf das schon zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77, worin festgestellt worden sei, daß die Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates in der durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 des Rates und die später an deren Stelle getretenen Verordnungen geänderten Fassung insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar seien, als sie Grobgrieß und Feingrieß aus Mais für die Brauindustrie und Maisstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandelten.
Im übrigen habe der Gerichtshof in dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères S.A. und andere/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1979, S. 3091) ausgeführt, daß die sich in der Situation der Klägerinnen befindenden Erzeuger einen Anspruch darauf hätten, vom Rat einen Schadensersatzbetrag zu erhalten, der den Erstattungen entspreche, die ihnen gezahlt worden wären, wenn die Verwendung von Mais für die Herstellung von Gritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais für die Herstellung von Stärke.
Die Klägerin weist darauf hin, daß sie seit Anfang des Jahrhunderts Maisgritz für die Brauindustrie herstelle und für den Zeitraum von November 1974 bis 31. Juli 1975 die Erstattungen bei der Erzeugung erhalten habe; auch wenn, wie schon dargelegt, die Beitrittsausgleichsbeträge für den Zeitraum von September 1975 bis August 1977 bewirkt hätten, -daß sie keine Erstattung bei der Erzeugung im Zusammenhang mit einer derartigen Herstellung habe erhalten können, so hätte sie doch normalerweise solche Erstattungen von August 1977 bis 18. Oktober 1977 erhalten, wenn die Verordnung Nr. 665/75 dem nicht entgegengestanden hätte.
b) Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beruft sich hinsichtlich der Schadensersatzklage auf die zu analogen Anträgen ergangenen zitierten Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979, in denen anerkannt worden sei, daß die Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 im Prinzip die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöse.
Der Rat erkennt an, daß für die von der Klägerin eingereichte Klage auf Schadensersatz im Prinzip die gleiche Schlußfolgerung gelten müsse, d. h. daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz der der Klägerin durch die Nichtzahlung der Erstattungen tatsächlich entstandenen Schäden verpflichtet sei.
Der Rat bemerkt hierzu, der Gerichtshof habe soeben in Randnummer 9 der Entscheidungsgründe seiner Urteile vom 27. Januar 1982 erneut bestätigt, daß der Schadensersatzanspruch davon abhänge, daß eine Reihe von Voraussetzungen — Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und Kausalzusammenhang zwischen beiden — gegeben seien.
Der Rat ist also der Ansicht, es obliege der Klägerin, noch das Vorliegen dieser beiden letzteren Voraussetzungen aufzuzeigen, d. h. sie müsse zunächst beweisen, daß sie die Differenz nicht auf ihre Verkaufspreise habe abwälzen können. Wenn die Klägerin die Differenz auf ihre Verkaufspreise abgewälzt hätte, hätte sie keinen tatsächlichen Schaden erlitten, da der Verlust auf eine andere Stufe der Vertriebskette und schließlich auf den Verbraucher verlagert worden wäre.
Der Rat ist außerdem der Ansicht, daß die Klägerin, wenn sie die Differenz nicht voll auf ihre Verkaufspreise abgewälzt habe oder habe abwälzen können, beweisen müsse, daß sie aus objektiven Gründen ihre Verkaufspreise nicht habe erhöhen können und daß sie nicht aus freiem Entschluß, um ihren Absatz zu fördern, darauf verzichtet habe, ihre Verkaufspreise anzuheben.
Im übrigen ist der Rat der Ansicht, die Klägerin müsse, da sich ihre Klage wegen der Wirkung der eitrittsausgleichbeträge nur auf die Zeit von August 1977 bis Oktober 1977 beziehe, außerdem beweisen, daß ihre Verkaufspreise auf einem nicht gewinnbringenden Niveau angesetzt worden seien und daß die Differenz zwischen einem gewinnbringenden Niveau und dem nicht gewinnbringenden Niveau derjenige Betrag sei, der der Höhe der nicht gezahlten Erstattungen entspreche.
Der Rat fügt hinzu, in den früheren Schadensersatzrechtssachen, auf die verwiesen worden sei (vgl. vor allem das zitierte Urteil vom 4.10.1979, Slg. 1979, S. 2955, Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe), habe er darauf hingewiesen, daß es unbillig sei, einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich für von einer Maßnahme der Gemeinschaft geschädigt halte und der seinen Schaden auf seine Verkaufspreise abgewälzt und ihn also auf ein späteres Glied der Vertriebskette verlagert habe, zweimal zu entschädigen, d. h. einmal zu Lasten des Endverbrauchers und ein zweites Mal aus öffentlichen Geldern, weil sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gegeben sei.
Was den Beweis für die fehlende Abwälzung des erlittenen Schadens auf die Preise angeht, bemerkt der Rat, der Gerichtshof habe die Begründetheit einer solchen Argumentation anerkannt, wenn er in den früheren Quellmehl- und Gritz-Rechtssachen angenommen habe, daß bei unzureichenden Beweisen auf beiden Seiten im Zweifel zugunsten der Klägerinnen zu entscheiden sei.
Der Rat fordert den Gerichtshof auf, diesen Teil seiner Rechtsprechung zu überdenken, zumal es seiner Ansicht nach in der Mehrzahl der Fälle für die Organe unmöglich ist, dem Gerichtshof überzeugende Beweise vorzulegen, da sie normalerweise nur über die Angaben verfügten, die die Klägerinnen im schriftlichen Verfahren zu machen gewillt gewesen seien, und der Klägerin müsse im vorliegenden Rechtsstreit aufgegeben werden, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens zu beweisen.
Was im übrigen die Anwendung des grünen Kurses zur Festlegung der Forderung der Klägerin in nationaler Währung angeht, ist der Rat der Ansicht, aus den früheren Urteilen des Gerichtshofes und dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die aufgrund der Nichtzahlung der fraglichen Erstattungen einen Schaden erlitten hätten, ergebe sich, daß der aufgrund der Mengen der hergestellten Waren in RE/ECU ausgedrückte Anspruch der Klägerin in nationaler Währung durch Anwendung des zum Zeitpunkt des Vorgangs, der den Anspruch auf die Erstattung habe entstehen lassen, gültigen grünen Kurses berechnet werden müsse.
Der Rat weist hierzu darauf hin, daß die gleiche Frage dem Gerichtshof schon in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76 ff. (Dumortier und andere/Rat) zur Beurteilung vorgelegt worden sei.
c) Die Kommission räumt ein, daß die Gemeinschaft im Prinzip verpflichtet sei, die Klägerin für den Verlust der Erstattungen bei der Erzeugung zu entschädigen; die Klägerin müsse jedoch noch beweisen, daß die zusätzlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Schadensersatz erfüllt seien.
Die Kommission trägt zunächst vor, daß, wie sie schon in ihren schriftlichen Erklärungen in den verbundenen Rechtssachen 256/80, Birra Wührer und andere, ausgeführt habe, kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bestehe, wenn der Verlust der Erstattungen auf die von ihren Kunden verlangten Preise abgewälzt worden sei. In diesem Fall wäre nach Ansicht der Kommission der Verlust der Erstattungen durch die Preiserhöhungen ausgeglichen worden, und es sei kein Schaden entstanden. Nur dann also, wenn die Klägerin beweisen könne, daß sie gegenüber der Konkurrenz der Stärkehersteller, die ihrerseits Erstattungen erhielten, gezwungen gewesen sei, selbst den Verlust zu tragen, um den Markt zu halten, habe sie Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe der Erstattungen, die gezahlt hätten werden müssen.
Zweitens ist die Kommission der Ansicht, die Klägerin müsse beweisen, daß die Vorgänge, aufgrund deren sie eine Entschädigung verlange, die Bedingungen für die Zahlung von Erstattungen bei der Erzeugung erfüllten und insbesondere daß die Stärke des hergestellten und an die Brauindustrie gelieferten Maisgritzes nicht über zwei Millimeter betragen habe. Sie weist darauf hin, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Artikel 1 und Anhang A) die Erstattungen bei der Erzeugung nur für Grobgrieß und Feingrieß von Mais gemäß Tarifstelle 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs zu zahlen seien und daß diese Tarifstelle gemäß der Zusätzlichen Vorschrift 1 zu Kapitel 11 des Gemeinsamen Zolltarifs nur Grobgrieß und Feingrieß aus Mais umfasse, die durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von zwei Millimetern hindurchgingen.
Die Kommission glaubt zu wissen, daß man im Vereinigten Königreich eine gewisse Menge großen Grobgrieß (Grütze) zu Brauereizwecken hergestellt habe und daß die Behörden des Vereinigten Königreichs während einer bestimmten Zeit — nach Ansicht der Kommission irrtümlich — Erstattungen bei der Erzeugung für diese Produkte gezahlt hätten. Es sei also offensichtlich, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust von Erstattungen für eine Erzeugung habe, die — objektiv — die für den Erhalt der Erstattungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, unabhängig von der tatsächlichen Praxis der nationalen Behörden zu jenem Zeitpunkt.
Hierzu legt die Kommission als Anhang ihrer Gegenerwiderung ein Schreiben ihres Generaldirektors für Landwirtschaft an den Ständigen Sekretär des Landwirtschaftsministeriums des Vereinigten Königreichs vom 7. Februar 1980 vor, worin die Aufmerksamkeit der nationalen Behörden auf ihre fehlerhafte Praxis gelenkt wird, die darin bestanden habe, Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß, der größer als zwei Millimeter war, zu gewähren, sowie das Antwortschreiben vom 6. Mai 1980, worin die betreffende nationale Behörde die Richtigkeit der Auslegung der Kommission bestreitet und eine Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 vorschlägt, um jede mögliche Verzerrung hinsichtlich der Zahlung der Erstattungen je nach den Ausmaßen der betreffenden Ware zu verhindern. Die Kommission weist darauf hin, daß sie im Dezember 1980 einen Vorschlag in diesem Sinne eingebracht habe, der Rat habe sich jedoch noch nicht zu diesem Vorschlag geäußert.
d) Die Klägerin antwortet in ihrer Erwiderung auf die vom Rat und der Kommission aufgeworfene Frage, ob sie den Verlust der Erstattungen auf ihre Kunden abgewälzt und somit selbst keinen Schaden erlitten habe, daß es, wie Generalanwalt Capotorti in der vorerwähnten Rechtssache 238/78 ausgeführt habe, extrem unwahrscheinlich sei, daß ein Hersteller — wenn nicht ein zu diesem Zweck geschlossener Vertrag, wie der vom Gerichtshof in der Rechtssache 64/76 (Dumortier Frères/Rat, Sig. 1979, S. 3119) beurteilte, bestehe — einen solchen Verlust auf seine Kunden abwälzen könne. Dies gelte besonders für die vorliegende Rechtssache, da die Klägerin im direkten Wettbewerb mit den Stärkeherstellern stehe, die die Erstattung bei der Erzeugung weiter erhalten hätten.
Hinsichtlich der Beweislast erwidert die Klägerin, daß aus den auch von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 238/78 dargelegten Gründen diese den beklagten Organen obliege, die beweisen müßten, daß sie den Schaden auf ihre Kunden abgewälzt habe. Falls dies zutreffe, muß nach Ansicht der Klägerin, ohne daß sie selbst den Beweis erbringe, diese Frage zu ihren Gunsen entschieden werden, da die Organe keinen entsprechenden Beweis vorgelegt hätten. Die Klägerin beantragt eine klare Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt, wodurch die Aufgabe des Gerichtshofes und der Parteien in einem möglichen zukünftigen Rechtsstreit, der dieselbe Art von Problemen aufwerfe, bedeutend vereinfacht werde.
Die Klägerin teilt jedoch mit, daß der Preis, den sie von den Brauereien für ihren Maisgritz erhalte, immer von den Einflüssen des Marktes und vor allem durch den Wettbewerb oder den möglichen Wettbewerb der Stärkehersteller bestimmt worden sei und daß kein Vertrag mit ihren Kunden geschlossen worden sei, wonach sie berechtigt seien, von den Erstattungen bei der Erzeugung zu profitieren. Zum Beweis der Stichhaltigkeit ihrer Behauptungen legt sie bezifferte Aufstellungen vor, aus denen ersichtlich sei, daß jede Erstattung, die sie erhalten habe, bei ihr selbst verblieben sei und daß jede Erstattung, die ihr verweigert worden sei, ihr einen entsprechenden Verlust verursacht habe.
Was die Stärke des von ihr hergestellten Gritzes angehe, die die Kommission zur Voraussetzung der möglichen Zahlung des von der Klägerin geforderten Schadensersatzes mache, bemerkt die Klägerin, daß die Verordnung Nr. 2727/75 bis zur Änderung durch die Verordnung Nr. 1125/78 überhaupt keine Erstattung bei der Erzeugung für Feingrieß für die Brauindustrie gewährt habe, worum es sich in der vorliegenden Rechtssache handele. Nach Ansicht der Klägerin kann die Kommission nicht behaupten, ihr Anspruch auf Schadensersatz hänge von den Bestimmungen einer nach den Ereignissen, die zu der Klage geführt hätten, und nach Erlaß des entgegengesetzten Urteils des Gerichtshofes ergangenen Verordnung ab.
Außerdem sei schwer zu verstehen, wie dies mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1570/78 vereinbar sei, deren Artikel 1 eine ausführliche Definition von Grobgrieß und Feingrieß, ohne jeden Hinweis auf die Notwendigkeit, daß dieser durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von zwei Millimetern hindurchgehe, enthalte.
Nach Auffassung der Klägerin sind diese Verordnungen, wie auch immer ihre Wirkung sei, für die vorliegende Klage völlig ohne Bedeutung, da es sich nicht um eine Klage aufgrund der Verordnung Nr. 2727/75, sondern um eine Schadensersatzklage gegen die beklagten Organe handele, weil diese die Klägerin diskriminiert hätten, indem sie keine Erstattungen bei der Erzeugung für den von ihr bei der Herstellung von Gritz für die Brauindustrie verwendeten Mais gewährten, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Organe diese Erstattungen Herstellern gewährten, die Mais für die Produktion von Stärke verwendeten, die in der Brauindustrie in direktem Wettbewerb mit dem Grobgrieß der Klägerin stehe.
Da der Maisgritz sowohl gemahlen als auch ungemahlen bis zu einer Stärke von zwei Millimetern in der Brauindustrie verwendet werden könne, ist die Klägerin der Ansicht, daß der von ihr hergestellte Grobgrieß, der dieses Maß überschreite, ebenso im Wettbewerb mit der Maisstärke stehe wie der feiner gemahlene Anteil. Die Frage sei also nicht die, unter welche Tarifstelle diese Ware falle, sondern, ob sie im Wettbewerb mit der Maisstärke stehe.
Wenn es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sei, einen Unterschied zwischen dem für Stärke und dem für Gritz für die Brauindustrie verwendeten Mais zu machen, so sei es erst recht rechtswidrig, einen Unterschied zwischen dem für den Gritz für die Brauindustrie verwendeten Mais, der gemahlen werde, um eine geringere Stärke als zwei Millimeter zu erhalten, und dem nicht so fein gemahlenen Mais, der für den in der Brauindustrie verwendeten Gritz bestimmt sei, zu machen.
Nach Ansicht der Klägerin stellt sich bei einer Klage auf Schadensersatz nicht, wie die Kommission behaupte, die Frage, ob die Vorgänge, für die die Klägerin eine Entschädigung verlangt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß den für rechtswidrig erklärten Bestimmungen erfüllten, sondern, ob sie einen Anspruch auf diese Zahlung gehabt habe. Aus den oben angeführten Gründen haben nach Ansicht der Klägerin diese Vorgänge die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung erfüllt, und sie habe folglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Erstattung, die sie hätte erhalten müssen.
Was schließlich die von ihr verlangten Zinsen betreffe, müßten die beklagten Organe, um sie in die gleiche Situation zu versetzen wie die, in der sie sich befunden hätte, wenn ihr die angemessenen Erstattungen zur rechten Zeit gewährt worden wären, verurteilt werden, ihr als Teil des Schadensersatzes die Zinsen auf diese Zahlungen zum handelsüblichen Satz seit den Zeitpunkten, zu denen die Erstattungen ihr hätten gezahlt werden müssen, bis zum Zeitpunkt des Urteils zu zahlen. Sie bemerkt, dies sei die allgemeine Regel im englischen Recht.
IV — Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Frage
In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Frage hat die Klägerin präzisiert, sie könne nicht mitteilen, inwieweit die hergestellte Gritzmenge, auf die sich ihr Antrag beziehe, die Stärke von zwei Millimetern überschritten habe, da in dem streitigen Zeitraum die fragliche Stärke keine von der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs verlangte Voraussetzung gewesen sei und sie diese deshalb nicht habe berücksichtigen müssen.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 23. Februar 1983 haben die Klägerin, vertreten durch Herrn Peter Langdon-Davies, der Rat, vertreten durch die Herren A. Brautigam und B. Schloh, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Wainwright, mündlich verhandelt.
Die Klägerin hat in ihrem Vortrag den Teil ihrer Klage betreffend die Nichtigerklärung des vom Rechtsberater des Rates unterzeichneten Schreibens vom 17. Juli 1981, soweit es als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag angesehen werden müsse, zurückgenommen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Gesellschaft Pauls Agriculture Limited hat mit Klageschrift, die am 21. September 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 17. Juli 1981, mit der ihr die Zahlung eines als Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz für die Brauindustrie verlangten Betrags in Höhe von 32874,65 UKL für den Zeitraum vom 1. August bis zum 19. Oktober 1977 verweigert wurde. Die Klägerin beantragt hilfsweise gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz des Schadens in gleicher Höhe, den sie aufgrund der Weigerung, diese Summe zu zahlen, erlitten habe.
2 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 (S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und andere, verbundene Rechtssachen 124/76 und 20/77, Sig. S. 1795) entschieden hat, daß der Rat durch die Abschaffung der Erstattungen für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattungen für das Konkurrenzprodukt Maisstärke mit Wirkung vom 1. August 1975 durch die Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 (ABl. L 72 vom 20.3.1975, S. 14) den Gleichheitsgrundsatz zum Nachteil der Hersteller von Maisgritz verletzt hat.
3 Infolge dieses Urteils wurden durch die Verordnungen Nr. 1125/78 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. L 142 vom 30.5.1978, S. 21 und S. 24) die streitigen Erstattungen mit Wirkung vom Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes, d. h. vom 19. Oktober 1977, wieder eingeführt.
4 In seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 (DGV Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere, verbundene Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78, Slg. S. 3017, und P. Dumortier Frères S.A. und andere, verbundene Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Slg. S. 3091) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Abschaffung der streitigen Erstattungen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöste.
5 Die Klägerin, die in der Brauindustrie verwendeten Maisgritz herstellt, meinte, daß sie aufgrund dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Erstattungen habe, die sie zwischen dem 1. August und dem 19. Oktober 1977 hätte erhalten müssen, und forderte den Rat durch Schreiben vom 3. Juli 1981 auf, ihr einen Betrag von 32874,65 UKL zu zahlen. Durch Schreiben vom 17. Juli 1981 wies der Rat diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei verspätet, da er nach Ablauf der in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen fünfjährigen Verjährungsfrist gestellt worden sei. Die Klägerin hat ihre Klage deshalb zunächst gegen das Schreiben vom 17. Juli 1981 gerichtet, dessen Nichtigerklärung sie insoweit verlangt, als es als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EWG-Vertrag anzusehen ist.
6 Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 (Birra Wührer und andere, verbundene Rechtssachen 256, 257, 265, 267/80 und 5/81, Slg. S. 85) hat der Rat jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof darauf verzichtet, die fünfjährige Verjährung gegen den Anspruch der Klägerin geltend zu machen und die Zulässigkeit ihrer Klage zu bestreiten. Die Klägerin hat demgemäß in ihrem mündlichen Vortrag ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 17. Juli zurückgenommen und ihre Klage auf den Ersatz des ihr entstandenen Schadens beschränkt, den sie mit einem Betrag in Höhe der Erstattungen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, bewertet, umgerechnet in nationale Währung zu dem zum Zeitpunkt der betreffenden Vorgänge oder zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichtshofes geltenden Wechselkurs, zuzüglich angemessener Zinsen zum handelsüblichen Satz für den Zeitraum ab den Daten, zu denen ihr die Erstattungen hätten gezahlt werden müssen, bis zum Erlaß des Urteils.
Zur Haftung der Gemeinschaft
7 Der Gerichtshof hat bereits in seinen vorgenannten Urteilen vom 4. Oktober 1979 sowie in anderen ähnlichen Rechtssachen festgestellt, daß die Abschaffung der Erstattungen für Maisgritz durch die Verordnung Nr. 665/75 des Rates und ihre Aufrechterhaltung für Maisstärke unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der verschiedenen Kategorien der betroffenen Hersteller die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst haben. Aus den gleichen Gründen haftet die Gemeinschaft auch gegenüber der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache.
Zum Schaden
8 Gegen die Klage auf Schadensersatz, der aufgrund der abgeschafften Erstattung für Maisgritz während des fraglichen Zeitraums berechnet ist, haben der Rat und die Kommission, ohne zu bestreiten, daß die Gemeinschaft haftbar sei, eingewandt, die Klägerin habe den Schaden abgewandt oder hätte ihn abwenden können durch Abwälzung des sich aus der Abschaffung der Erstattungen ergebenden Verlustes auf ihre Verkaufspreise. Sie behaupten, es obliege der Klägerin, das Gegenteil zu beweisen.
9 Die Klägerin bestreitet ihrerseits, daß sie eine solche Abwälzung habe durchführen können. Sie trägt vor, sie habe angesichts der Konkurrenz der Stärkehersteller, die Erstattungen erhielten, keine Möglichkeit gehabt, den wegen der Nichtzahlung der Erstattungen erlittenen Verlust über die Verkaufspreise ihrer Waren auf ihre Kunden abzuwälzen.
10 Die Klägerin hat außerdem zur Unterstützung ihres Vorbringens bestimmte statistische Daten vorgelegt, um zu beweisen, daß sie den aus dem Verlust der abgeschafften Erstattungen entstandenen Nachteil, nich't auf ihre Verkaufspreise abgewälzt habe. Da die beklagten Organe keinen Gesichtspunkt vorgetragen haben, der diese Zahlen und die von der Klägerin daraus gezogenen Schlußfolgerungen in Frage stellen könnte, kann ihr Einwand nicht berücksichtigt werden.
11 Die Kommission behauptet außerdem, die Klägerin müsse, um Anspruch auf den geforderten Schadensersatz zu haben, beweisen, daß sie die Voraussetzung hinsichtlich der Größe des von ihr hergestellten Gritzes erfüllt habe. Nach Ansicht der Kommission sind im Rahmen der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 1) die Erstattungen bei der Erzeugung nur für Grobgrieß aus Mais, der unter die Tarifstelle 11.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs fällt, zu zahlen, und diese Tarifstelle gelte gemäß der Zusätzlichen Vorschrift 1 zu Kapitel 11 des Gemeinsamen Zolltarifes nur für Grobgrieß und Feingrieß aus Mais, der mit einem Anteil von mindestens 95 Gewichtshundertteilen durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von zwei Millimetern hindurchgehe.
12 Hierzu ist festzustellen, daß nach einer zwischen den Dienststellen der Kommission und den britischen Behörden geführten Korrespondenz, die von der Kommission vorgelegt wurde, diese Behörden die Erstattungen in den betreffenden Zeiträumen und bis 1980 ohne Berücksichtigung der Größe des Gritzes zahlten. Unabhängig davon, ob diese Praxis den Gemeinschaftsvorschriften entsprach, ist also hieraus der Schluß zu ziehen, daß die Klägerin die Erstattungen ungeachtet der Größe des von ihr hergestellten Gritzes erhalten hätte und daß sie somit durch deren Abschaffung einen Schaden erlitten hat.
13 Hieraus folgt, daß der der Klägerin zu ersetzende Schaden so zu berechnen ist, daß er den Erstattungen entspricht, die ihr gezahlt worden wären, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.
14 Was die Umrechnung des Schadensersatzbetrags in die nationale Währung der Klägerin durch die beklagten Organe angeht, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 1982 (Dumortier Frères und andere, verbundene Rechtsachen 64/76 ff., Slg. S. 1733) entschieden, daß der am Tage des Urteils, in dem die Schadensersatzverpflichtung festgestellt worden ist, geltende Wechselkurs anzuwenden ist.
15 Hinsichtlich der Höhe des beantragten Schadensersatzes hat die Klägerin dem Gerichtshof eine Reihe von Belegen zum Nachweis der Gritzmengen, für die Schadensersatz zu leisten sei, und der nichtgewährten Erstattungen für diese Mengen vorgelegt, deren Richtigkeit von den beklagten Organen nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch die zuständigen Stellen anerkannt wird. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann der Gerichtshof die Richtigkeit dieser Angaben nicht beurteilen. Daher sind die vom Gerichtshof anerkannten Kriterien für die Entschädigung der Klägerin in einem Zwischenurteil festzustellen, und die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes ist der Einigung der Parteien oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch den Gerichtshof vorzubehalten.
Zum Zinsanspruch
16 Die Klägerin hat weiter beantragt, die Gemeinschaft zur Zahlung angemessener Zinsen zum handelsüblichen Satz jeweils ab dem Datum der monatlichen Fälligkeit der Zahlung der Erstattungen zu verurteilen, so daß dem Zeitraum zwischen diesen Daten und dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Entschädigung Rechnung getragen wird.
17 Uber diesen Anspruch ist, weil er im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben wird, im Lichte der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze zu entscheiden, auf die diese Vorschrift verweist. Danach ist ein Zinsanspruch grundsätzlich gegeben. Unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof wiederholt zugrunde gelegten Kriterien entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen mit dem vorliegenden Urteil, soweit es die Pflicht zum Schadensersatz feststellt. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 6 %.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
vor Erlaß des Endurteils für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird der Firma Pauls Agriculture einen Betrag in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz für die Brauindustrie zahlen, die dieses Unternehmen erhalten hätte, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz in der Zeit vom 1. August bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.
2. Die Schadensersatzbeträge sind mit 6 °/o vom Tag dieses Urteils an zu verzinsen, der auch für die Umrechnung dieser Beträge in die nationale Währung zu berücksichtigen ist.
3. Die Parteien werden dem Gerichtshof binnen einer Frist von drei Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitteilen, auf weiche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.
4. Mangels einer solchen Einigung werden die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist bezifferte Anträge vorlegen.
5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.