Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1983 – C-143/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:95
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 24. März 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Einleitung
1. Herr Lipman, Beamter der Besoldungsgruppe Β 3 bei der Kommission, hat gegen die Entscheidung vom 25. Februar 1982, mit der seine Bewerbung vom 12. September 1981 für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/325 (ABl. C 233 vom 12. 9. 1981, S. 21) abgelehnt wurde, Klage erhoben.
Er verlangt die Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung und beantragt außerdem, die Kommission zu verurteilen, ihn noch nachträglich an diesem allgemeinen Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Hintergrund
2. Herr Lipman trat 1973 als Beamter der Besoldungsgruppe Β 4 in den Dienst der Kommission. 1978 wurde er nach Besoldungsgruppe Β 3 befördert. Er war stets bei der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen tätig. Seit Ende 1976 nimmt er nach Aussage seiner Vorgesetzten, wie sich aus der Anlage der Klageschrift ergibt, Aufgaben wahr, die dem Niveau A 7/6 entsprechen. Dies ist von der Kommission bestätigt worden. Sie schränkt zwar ein, daß dies in dem Zeitraum zwischen 1977—1979 nur für eine Reihe von Arbeiten zugetroffen habe, räumt aber ein, daß der Betroffene derzeit hauptsächlich Aufgaben dieses Niveaus wahrnimmt.
Neben seiner beruflichen Tätigkeit studierte der Kläger seit 1977 Jura und erwarb im August 1981 den Abschluß eines Bachelor of Laws der Universität London.
Das allgemeine Auswahlverfahren, um das es hier geht, diente der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/6 für eine Reihe von Dienstposten, darunter Dienstposten im Bereich der auswärtigen Beziehungen. Herr Lipman war wegen seiner derzeitigen Tätigkeit an einem Dienstposten in diesem Bereich interessiert.
Die Nichtzulassung zu dem allgemeinen Auswahlverfahren wurde mit dem Umstand begründet, daß Herr Lipman nicht die Voraussetzung erfüllte, über eine zweijährige zusätzliche Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums zu verfügen. Er besaß nämlich seinen Abschluß erst seit August 1981 und konnte daher zum Zeitpunkt der Anmeldung für das allgemeine Auswahlverfahren nicht dieser zweiten Voraussetzung genügen.
Die Begründetheit
3. Gegen diese ablehnende Entscheidung hat der Kläger drei Angriffsmittel vorgebracht, die er in der Klageschrift wie folgt geordnet hat:
Verletzung bzw. Mißbrauch des Beamtenstatuts, namentlich des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 1 Buchstabe d und des Artikels 5 des Anhangs III des Statuts,
ferner der Stellenausschreibung KOM/A/325, namentlich des Abschnitts III.B.2,
sowie einer Reihe allgemeiner Rechtsgrundsätze, unter anderem des Gleichheitsgrundsatzes.
Der Kläger geht davon aus, daß der Wortlaut der fraglichen Voraussetzung klar und eindeutig ist. Er ist jedoch der Ansicht, daß dies im vorliegenden Fall zu der unerwünschten, ja sogar absurden Folge führe, daß er trotz seiner sechsjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet mit Aufgaben auf dem Niveau A 7/6 einzig und allein deshalb nicht zu dem allgemeinen Auswahlverfahren für eine Einstellungsreserve in der Besoldungsgruppe A 7/6 in dem Bereich, in dem er bereits tätig sei, zugelassen worden sei, weil er seinen akademischen Grad erst im August 1981 erworben habe und somit nicht die Voraussetzung einer zweijährigen Berufserfahrung nach Universitätsabschluß erfüllen könne. Eine solche Folge ist seiner Meinung nach nicht tragbar. Deshalb schlägt er vor, die Voraussetzung weit auszulegen, so daß seine Erfahrung von der Voraussetzung mitumfaßt wird.
Der guten Ordnung halber wiederhole ich hier die streitige Textstelle des allgemeinden Auswahlverfahrens:
B.1. ...
2. Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung:
Der Bewerber muß am Stichtag für die Einreichung der Bewerbung folgendes nachweisen können:
a) abgeschlossenes Universitätsstudium auf dem unter I der Stellenausschreibung genannten Gebiet...
b) nach Abschluß des Universitätsstudiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung ...
Nach dem Vortrag des Klägers ist zu prüfen, welches Ziel mit der verlangten Erfahrung verfolgt werde. Seiner Meinung nach geht es dabei namentlich darum, von jungen Akademikern eine gewisse Erfahrung zu verlangen. Dies gelte aber nicht für den Kläger, da er bereits über eine sechsjährige Erfahrung verfüge.
Diese Auffassung werde durch Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts gestützt, wonach in der Stellenausschreibung die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen anzugeben seien. Daraus ergebe sich, daß die Erfahrung unmittelbar in Beziehung zu dem Dienstposten stehe und in keiner Weise einen Zusammenhang zu dem Diplom zulasse.
Eine solche weite Auslegung des aufgestellten Erfordernisses sei um so mehr gerechtfertigt, als die erforderliche Erfahrung in der Stellenausschreibung als zusätzlich bezeichnet worden sei. Außerdem verweist der Kläger noch auf das Urteil Newth (Rechtssache 156/78, Slg. 1979, 1941), in dem der Gerichtshof ebenfalls eine weite Auslegung vorgenommen habe, um eine ungerechte Situation zu vermeiden.
In zweiter Linie trägt der Kläger vor, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wie er unter anderem in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegt sei. Diese Behauptung begründet er mit einer Reihe von Argumenten. Er weist darauf hin, daß in demselben Zeitraum ein internes Auswahlverfahren KOM/A/4/81 veröffentlicht worden sei, das für die Laufbahn A 7/6 keinen Studienabschluß verlangt habe und deswegen auch keine Berufserfahrung nach dem Studienabschluß als Erfordernis habe aufstellen können. Zum besseren Verständnis möchte ich dazu bemerken, daß dieses Auswahlverfahren ein anderes Ziel hatte als das allgemeine Auswahlverfahren, um das es hier geht, und auch andere Voraussetzungen hatte. Es stellte somit für den Kläger keine brauchbare Alternative dar, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.
Außerdem trägt der Kläger vor, zu dem streitigen allgemeinen Auswahlverfahren seien Bewerber zugelassen worden, bei denen nicht geprüft worden sei, ob ihre Berufserfahrung auch für das gewählte Sachgebiet, wie es in der Stellenausschreibung angegeben worden sei, einschlägig gewesen sei.
Abschließend macht er geltend, da andere Bewerber mit einer geringeren Erfahrung auf dem Sachgebiet, als er sie habe, zugelassen worden seien, handele es sich um eine ungleiche Behandlung.
Beurteilung der Rechtssache
4. Bei der Beurteilung der Rechtssache möchte ich vorab feststellen, daß ich das Ergebnis des von der Kommission angewandten Verfahrens für den Betroffenen in der Tat für eindeutig unbillig halte. Für den Gerichtshof kommt es jedoch darauf an, ob die Klage auch rechtlich zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung führen kann. Die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für ein allgemeines Auswahlverfahren gehört zu den Ermessensbefugnissen der Verwaltung, selbstverständlich innerhalb des Rahmens des Statuts und unter Beachtung der einschlägigen allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Der streitige Text in bezug auf die zwei Jahre Berufserfahrung nach dem Universitätsabschluß ist klar und eindeutig.
Hinzu kommt, daß in den vor der Stellenausschreibung abgedruckten Hinweisen für die Teilnehmer [in der niederländischen Fassung] ausdrücklich unter 5 (Häufige Anlässe für Mißverständnisse) darauf hingewiesen worden ist, daß die Berufserfahrung ab der ersten Stellung nach Erreichung des verlangten Ausbildungsniveaus gerechnet wird.
Was das Argument angeht, es liege ein Verstoß gegen Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III des Statuts vor, so ist dazu zu bemerken, daß dieses Vorbringen mit der Argumentation vergleichbar ist, um die es in zwei Urteilen des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Statuts ging. Es handelt sich um die Rechtssachen 117/78, Orlandi, Sig. 1979, 1619, und 178/78, Szemerey, Slg. 1979, 2861. Auch in diesen Rechtssachen stellte sich unter anderem die Frage, ob in dem Auswahlverfahren neben dem Studienabschluß im Anschluß daran und kumulativ die Berufserfahrung verlangt werden konnte oder ob es hier um eine Voraussetzung geht, die aufgrund des genannten Artikels 5 Absatz 1 nur alternativ gestellt werden kann.
In beiden Urteilen hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, daß diese Vorschrift des Statuts nur eine Mindestvoraussetzung ist und das Statut nicht ausschließt, strengere Voraussetzungen auf zustellen, wenn die Art der zu besetzenden Dienstposten dies verlangt. Dies steht ausdrücklich in den Randnummern 15 und 16 der Entscheidungsgründe des Urteils Orlandi. In der Randnummer 3 der Entscheidungsgründe des zweitgenannten Urteils wird, ohne daß neue Gründe zu diesem Punkt angeführt werden, auf das Urteil Orlandi verwiesen. Mit Generalanwalt Capotorti (Slg. 1979, 2866, erste Spalte) bin ich der Meinung, daß das dienstliche Interesse hier für das betroffene Organ die allgemeine Richtschnur bilden muß.
Aus Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III kann dann auch angesichts der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes meines Erachtens nur hergeleitet werden, daß in åer Stellenausschreibung Berufserfahrung verlangt werden kann, nicht aber die viel weitreichendere Auslegung des Klägers, wonach dieser Artikel der kumulativen Voraussetzung von bestimmten Studienabschlüssen und Berufserfahrungen entgegenstehe oder zumindest, in besonderen Fällen wie dem seinigen, auch die vor dem verlangten Studienabschluß erworbenen Berufserfahrung zu berücksichtigen sei.
Zwar kann angenommen werden, daß der Kläger bewiesen hat, daß er den Zweck beider Voraussetzungen erfüllt, nämlich die bewiesene Fähigkeit, seine im Studium erworbenen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, da ihm Aufgaben auf dem Niveau A 7/6 seit längerer Zeit zugewiesen worden sind und er diese Aufgaben, wie in der mündlichen Verhandlung zu hören war, vier Jahre lang im Zusammenhang mit gleichzeitig im Studium erworbenen Kenntnissen ausgeübt hat. Nach meiner eigenen Lehrerfahrung und den Voraussetzungen, die der modernen Theorie der éducation permanente zugrunde liegen, ist dies sogar in der Regel die ideale Art, im Studium erworbene Kenntnisse und Praxiserfahrungen miteinander zu verbinden. Meines Erachtens reicht dies jedoch angesichts der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht aus, den ausdrücklichen Wortlaut der betreffenden Voraussetzung anders auszulegen.
Die Voraussetzungen allgemeiner Auswahlverfahren sind ihrer Natur nach auf normale Situationen zugeschnitten und können nicht von Ausnahmen ausgehen. In den soeben genannten Schlußanträgen in der Rechtssache Szemerey hat auch Generalanwalt Capotorti darauf hingewiesen (Slg. S. 2867, erster Abschnitt).
Schließlich haben sich für das betreffende Auswahlverfahren 2267 Bewerber gemeldet, von denen 1250 zugelassen wurden. Die Voraussetzungen können dann natürlich darauf abgestimmt werden, was für die große Mehrheit der Bewerber im Hinblick auf die verfolgten dienstlichen Interessen vernünftige Erfordernisse sind.
5. Was den Hinweis auf die Rechtssache Newth (Rechtssache 156/78, Slg. 1979, 1941) angeht, meine ich, daß der Gerichtshof zu seiner Auslegung aufgrund des Umstands gekommen ist, daß es sich um eine Diskriminierung gegenüber Beamten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (Randnummer 13 der Entscheidungsgründe), gehandelt hat.
Deshalb will ich nun untersuchen, inwieweit die Argumente des Klägers hinsichtlich des Angriffsmittels der Diskriminierung zutreffend sind. Es wurde auf den Umstand hingewiesen, daß das interne Auswahlverfahren KOM/A/4/81 keinen Studienabschluß verlangt habe und deshalb auch nicht die Voraussetzung einer nach dem Studienabschluß erworbenen Berufserfahrung habe aufstellen können. Ich stimme der Kommission zu, daß auch unter Berücksichtigung der weiten Formulierung des Artikels 1 des Anhangs III in diesem Zusammenhang jedes Auswahlverfahren selbständig ist und nicht mit einem anderen Auswahlverfahren mit anderen Zielen und Voraussetzungen verglichen werden kann. Mit dem genannten internen Auswahlverfahren war beabsichtigt, Beamte, die einen internen Verwaltungs- und Finanzlehrgang absolviert hatten, in die Laufbahngruppe A zu befördern. Die anderen Voraussetzungen entsprachen diesem anderen Ziel.
Was das Vorbringen betrifft, bei der Prüfung der Zulassung für das fragliche allgemeine Auswahlverfahren sei der Voraussetzung der im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet erworbenen Berufserfahrung nicht stets Rechnung getragen worden, so sehe ich nicht, wie dieses Angriffsmittel erfolgreich sein könnte, selbst wenn seine Richtigkeit in dem Verfahren nachgewiesen worden wäre. Eine derartige Unregelmäßigkeit könnte weder zugunsten des Klägers ausgelegt werden, noch wäre dadurch für ihn eine Diskriminierung entstanden.
Zu dem Argument, es seien Bewerber mit kürzerer Berufserfahrung, nämlich mindestens zwei Jahre, zu dem Auswahlverfahren zugelassen worden und der Kläger mit mehr Jahren, nämlich die von ihm angeführten sechs Jahre, nicht, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle, möchte ich folgendes bemerken.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Lage des Klägers und die der anderen Bewerber vergleichbar sind. Der Kläger hat nämlich seine Berufserfahrung vor dem Universitätsabschluß erworben, die anderen hingegen danach, wie es ausdrücklich für das Auswahlverfahren verlangt worden war. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat die Verwaltung meines Erachtens das Recht, diese Voraussetzung so festzulegen, wie sie es im dienstlichen Interesse für richtig hält. Sie hat offensichtlich keine Berufserfahrung dem Universitätsstudium gleichstellen wollen. Deshalb geht es nach meiner Ansicht — anders als in der Rechtssache Newth — nicht um eine Diskriminierung in dem Sinn, daß gleiche oder gleichwertige Fälle ungleich bzw. ungleiche Fälle ohne sachlichen Grund gleich behandelt worden wären.
In der Rechtssache Newth hat der Gerichtshof entschieden, daß die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift in dem besonderen Fall zu einer Verletzung einer höherrangigen Rechtsvorschrift, in jedem Fall des Grundsatzes der Gleichbehandlung, geführt hat. Um dieses Ergebnis zu verhindern, durfte nach dem Urteil des Gerichtshofes die strittige Vorschrift in diesem Einzelfall hinsichtlich des entscheidungserheblichen Punkts des Wohnsitzes nicht angewendet werden. Damit wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift als solcher nicht angetastet. Vielleicht hätte der Kläger mit seiner Klage eine größere Erfolgschance gehabt, wenn er seine Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz entsprechend auf seinen konkreten Fall zugeschnitten hätte und dabei ausdrücklich die Voraussetzungen und ihre Auslegung durch die Kommission anerkannt hätte. Seine ganze Argumentation während des schriftlichen und mündlichen Verfahrens war jedoch gerade darauf zugeschnitten, die Voraussetzungen und ihre Auslegung zu bestreiten.
Die Kommission kann im übrigen die für den Kläger entstandene unbillige Situation beenden, indem sie nach Artikel 29 des Statuts ein internes Auswahlverfahren durchführt, bevor sie eine freie Stelle in dem betreffenden Dienst besetzt. Es steht somit noch keineswegs fest, daß der Kläger durch das durchgeführte Verfahren wirklich auf unbillige Weise in seiner Laufbahn benachteiligt worden ist. Natürlich kann in dem vorliegenden Verfahren nicht über die Frage befunden werden, ob die Kommission zur Durchführung eines derartigen internen Auswahlverfahrens gegebenenfalls auch verpflichtet ist.
6. Ich schlage daher vor, die Klage abzuweisen. Unter Berücksichtigung der Umstände dieser Rechtssache meine ich, daß beide Parteien gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen sollen.