Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1983 – C-143/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:114

In der Rechtssache 143/82

David Lipman, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1180 Brüssel, 152, avenue Winston-Churchill, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, 1060 Brüssel, 68, rue Camille-Lemonnier, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Van Lier als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Daniel Jacob, 1050 Brüssel, 93, avenue Brillaţ-Savarin, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

1. in der Hauptsache

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses in dem allgemeinen Auswahlverfahren ΚΟΜ/Α/325, den Kläger zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen,

Verurteilung der Kommission, das Auswahlverfahren KOM/A/325 in bezug auf den Kläger wieder zu eröffnen, und

Verurteilung der Kommission zur Kostentragung,

2. hilfsweise, Anordnung aller zweckmäßigen Maßnahmen der Beweisaufnahme vor der Entscheidung über die Begründetheit zum Zwecke der Feststellung, ob der Prüfungsausschuß bei den am Auswahlverfahren KOM/A/325 als Bewerber teilnehmenden Beamten auf die Einschlägigkeit der Berufserfahrung Rücksicht genommen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Darstellung des Sachverhalts

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Beklagte, veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 1981 (Nr. C 233, S. 21) die Stellenausschreibung KOM/A/325 für ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6. Der Stellenausschreibung zufolge war ihr Zweck, eine Einstellungsreserve zu bilden, die der Besetzung von Dienstposten dieser Laufbahngruppe und Laufbahn diente, die in den Dienststellen der Kommission frei waren oder neu geschaffen wurden. Bei den Dienstposten ging es um Referenten- oder Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem Gebiet der politischen, Verwaltungs- und Finanzwissenschaften, wobei zwischen folgenden Sachgebieten gewählt werden konnte: auswärtige Beziehungen, Presseund Informationstechniken, öffentliche Finanzen/Rechnungsführung (audit), allgemeine Verwaltung.

2. Die Bestimmungen unter III Β 2 der Stellenausschreibung legen unter anderem fest, daß der Bewerber ... am Stichtag für die Einreichung der Bewerbung folgendes nachweisen können [muß]:

a) abgeschlossenes Universitätsstudium auf dem unter I der Stellenausschreibung genannten Gebiet (...);

b) nach Abschluß des Universitätsstudiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung; als zusätzliche Erfahrung gelten: berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem ... genannten Gebiet.

3. Der Kläger David Lipman ist Bediensteter der Kommission; er wurde im Jahr 1973 als Beamter in der Besoldungsgruppe Β 4 eingestellt und dann 1978 nach Besoldungsgruppe Β 3 befördert. Bei seiner Einstellung wurde er der Generaldirektion I Auswärtige Beziehungen zugewiesen, wo er immer noch tätig ist. Seit 1977 wurde ihm eine Reihe von Aufgaben anvertraut, die zur Laufbahn A 7/6 gehören.

Herr Lipman erlangte am 1. August 1981 das Diplom eines Bachelor of Laws der Universität London.

Nach der Veröffentlichung der genannten Stellenausschreibung reichte er am 28. September 1981 seine Bewerbung ein, wobei er das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen wählte.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1982 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen Herrn Lipman mit, seine Bewerbung für das Auswahlverfahren habe nicht berücksichtigt werden können, da er nicht den Nachweis erbracht habe, daß er nach Abschluß seines Universitätsstudiums eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben habe.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 10. Mai 1982 eingegangen ist, Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben.

In seiner Klageschrift beantragt der Kläger,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses in dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/325, ihn zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, aufzuheben,

die Kommission zu verurteilen, das Auswahlverfahren KOM/A/325 in bezug auf ihn wieder zu eröffnen,

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Außerdem beantragt der Kläger in seiner Erwiderung, die am 30. Juli 1982 eingegangen ist, hilfsweise,

alle zweckmäßigen Maßnahmen der Beweisaufnahme vor der Entscheidung über die Begründetheit zum Zwecke der Feststellung, ob der Prüfungsausschuß bei den am Auswahlverfahren KOM/A/325 als Bewerber teilnehmenden Beamten auf die Einschlägigkeit der Berufserfahrung Rücksicht genommen hat, anzuordnen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Auslegimg der Bestimmung in der Stellenausschreibung über das Erfordernis einer zusätzlichen Erfahrung

Der Kläger macht geltend, diese Bestimmung, nach deren Wortlaut der Bewerber eine nach Abschluß des Universitätsstudiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung nachweisen können müsse, sei weit auszulegen. Zur Begründung dieser Auffassung führt er an:

Zunächst spiele es für die später auszuübende Tätigkeit keine große Rolle, ob die Berufserfahrung ganz oder teilweise vor oder nach dem Studienabschluß erworben worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung für das Auswahlverfahren habe er eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung gerade in Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet gehabt, die er auf einem hohen Niveau erworben habe.

Zweitens sei eine Bestimmung so auszulegen, daß unsinnige Folgen vermieden würden, die, wie man annehmen müsse, der Gesetzgeber nicht habe wollen können. Eine solche Auslegung sei angebracht, selbst wenn diese Bestimmung keine sprachliche Ungenauigkeit oder einen Schreibfehler enthalte. Im vorliegenden Fall führe die wortwörtliche Anwendung der Bestimmung dazu, einen Bewerber auszuschließen, der eine dreimal so lange Berufserfahrung als verlangt nachweise, davon allerdings nur ein Jahr nach Abschluß des Studiums. Die streitige Bestimmung in der Stellenausschreibung sei daher so anzusehen, daß sie nur den Fall junger Akademiker betreffe, und, da ein solcher Fall hier nicht vorliege, müsse der Text weit ausgelegt werden, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 1979 (Rechtssache 156/78, Newth, Slg. 1979, 1941) entschieden habe und wie es der Rechtslehre entspreche (Henri de Page).

Drittens beruft sich der Kläger auf Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III des Beamtenstatuts, wonach in der Stellenausschreibung die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen anzugeben seien. Infolgedessen werde das Niveau der erworbenen Erfahrung nur durch die Feststellung einer Berufserfahrung im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten bestimmt, unabhängig davon, ob diese Mindesterfahrung vor oder nach dem außerdem erforderlichen Studienabschluß erworben worden sei.

Viertens sei eine weite Auslegung der streitigen Bestimmung um so mehr geboten, als es sich nur um eine untergeordnete Zulassungsvoraussetzung handele. Zum einen werde nämlich die Erfahrung in der Stellenausschreibung als zusätzlich bezeichnet, und zum anderen lege der Ausdruck sollten grundsätzlich in der Anlage zu Punkt I der Stellenausschreibung nahe, daß es dabei nicht um eine für das Auswahlverfahren wesentliche Zulassungsvoraussetzung gehe. Außerdem habe der Prüfungsausschuß bei einigen Bewerbern für das Auswahlverfahren nicht überprüft, ob ihre Berufserfahrung gerade für das gewählte Sachgebiet einschlägig gewesen sei. Da somit der Einschlägigkeit der Berufserfahrung nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werde, treffe dies erst recht für die Voraussetzung hinsichtlich des Zeitraums zu, in dem diese Erfahrung erworben worden sei. Zu diesem letzten Punkt beantragt der Kläger die Durchführung einer Beweisaufnahme zum Zwecke der Feststellung, ob der Prüfungsausschuß bei den am Auswahlverfahren als Bewerber teilnehmenden Beamten auf die Einschlägigkeit der Berufserfahrung Rücksicht genommen habe.

Die Kommission vertritt demgegenüber die Ansicht, die streitige Bestimmung der Stellenausschreibung könne weder weit ausgelegt werden noch als untergeordnet angesehen werden.

Keine noch so weite Auslegung könne sich gegenüber einer eindeutigen Bestimmung durchsetzen. Da im vorliegenden Fall im Text der Stellenausschreibung keine sprachliche Ungenauigkeit und kein Schreibfehler seien, sei kein Raum für eine Auslegung, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden habe. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf das Urteil Newth.

Es habe durchaus dem Willen der Anstellungsbehörde entsprochen, daß die für das Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber über eine Berufserfahrung verfügten, die sich auf die während des Universitätsstudiums erworbenen theoretischen Kenntnisse stütze. Somit entspreche die Voraussetzung in der Stellenausschreibung sehr wohl dem verfolgten Ziel, sei keineswegs unsinnig und liege innerhalb des Ermessungsspielraums, über den das Organ verfüge.

Im übrigen ergebe sich diese Auslegung ganz eindeutig aus Abschnitt 5.A [der französischen Fassung] der Hinweise für die Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren der Kommission.

Was Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III des Beamtenstatuts angeht, hält die Kommission das klägerische Vorbringen für unbegründet, da diese Bestimmung nur den Zweck habe, die Teile anzugeben, die jede Stellungnahme enthalten müsse, und nicht besage, wie diese Teile inhaltlich genau aussehen müßten.

Die Kommission bestreitet den angeblich subsidiären Charakter der Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren. Der Begriff ergänzend habe keineswegs die gleiche Bedeutung wie untergeordnet, sondern bedeute bloß, daß die Berufserfahrung das abgeschlossene Studium ergänzen und somit in Beziehung zu diesem stehen müsse. Ebenso ergebe sich beim Lesen des ganzen Satzes in der Anlage zu Punkt I der Stellenausschreibung, daß der Ausdruck sollten grundsätzlich nicht die Voraussetzung einer nach Abschluß des Studiums erworbenen Berufserfahrung, sondern die Art der ausgeübten beruflichen Tätigkeit betreffe. Abschließend trägt die Kommission vor, daß der Prüfungsausschuß sehr wohl überprüft habe, ob die Berufserfahrung sämtlicher Bewerber für das gewählte Sachgebiet einschlägig sei. Der Kläger habe keinen Beweis für seine übrigens in bezug auf den Rechtsstreit sachfremden Behauptungen vorgetragen.

2. Zur Nichtbeachtung von Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts

Der Kläger macht einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften geltend, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn ... jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]. Zur Begründung dieses Angriffsmittels führt er zwei Argumente an:

Zunächst sei bei der internen Stellenausschreibung KOM/A/4/81 aufgrund von Prüfungen, die zur selben Zeit wie die streitige Stellenausschreibung veröffentlicht worden sei und ebenso der Einstellung von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/6 gedient habe, keineswegs verlangt worden, daß die Bewerber einen Universitätsabschluß erlangt hätten, so daß jede Bedingung hinsichtlich einer Berufserfahrung, die nach Erreichung eines solchen Abschlusses erworben worden sei, ausgeschlossen gewesen sei.

Zweitens wiederholt der Kläger seine Rüge, daß andere Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien, obwohl ihre Berufserfahrung für das gewählte Sachgebiet nicht einschlägig gewesen sei.

Die Kommission ist der Ansicht, daß diese beiden Argumente nicht aufrechterhalten werden können:

Zum ersten Punkt trägt sie vor, der Kläger könne seine Situation nicht mit der von Bewerbern aus einem anderen Auswahlverfahren vergleichen, das der Art nach völlig verschieden und im Rahmen des Ermessungsspielraums durchgeführt worden sei, über den die Anstellungsbehörde verfüge.

Zum zweiten Punkt vertritt die Kommission die Ansicht, das klägerische Vorbringen sei in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Es sei jedenfalls nicht sinnvoll zu untersuchen, ob die Voraussetzung hinsichtlich der Einschlägigkeit der Berufserfahrung sämtlicher Bewerber auch wirklich überprüft worden sei, wenn Herr Lipman deswegen nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, weil er nicht über eine nach Abschluß seines Studiums erworbene Berufserfahrung von einer bestimmten Dauer verfügt habe.

3. Zum Verstoß gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze

Der Kläger führt zunächst an, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei nicht beachtet worden, und begründet dieses Angriffsmittel zum einen mit derselben Argumentation, wie sie oben unter 2. dargestellt wurde, zum anderen damit, daß aufgrund des Vergleichs seiner Situation mit der der anderen Bewerber, die zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien, obwohl sie über eine nicht so bedeutende und weniger einschlägige Berufserfahrung als er verfügt hätten, die so geschaffene Situation künstlich und zutieft unbillig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Außerdem übe er weiterhin die Tätigkeit aus, um die sich zu bewerben ihm verwehrt worden sei.

Die Kommission trägt vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes liege eine Ungleichbehandlung nicht vor, wenn eine bestimmte Vorschrift, die gleichmäßig für alle Beamten in der gleichen Lage gelte, auf objektive Kriterien gestützt sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Voraussetzung einer nach Abschluß des Studiums erworbenen Berufserfahrung für alle Bewerber gegolten habe, ihrem Wesen nach objektiv sei und mit dem von der Anstellungsbehörde verfolgten Ziel im Einklang stehe. In dem Vorhandensein eines anderen Auswahlverfahrens, bei dem dasselbe Erfordernis nicht aufgestellt worden sei, sei ebensowenig eine Diskriminierung erkennbar, da es sich um ein Auswahlverfahren anderer Art handele, das gerade deswegen durchgeführt worden sei, um Beamten ohne Universitätsabschluß den Übergang in die Laufbahngruppe A zu ermöglichen. Was die Art der von Herrn Lipman ausgeübten Tätigkeit angehe, habe sie keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung.

In zweiter Linie führt der Kläger die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an, da ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Art der betreffenden Voraussetzung, die in keinem ausreichenden Zusammenhang mit dem von der Anstellungsbehörde verfolgten Ziel stehe, und den außerordentlichen Nachteilen bestehe, die sich aufgrund dessen angesichts seines Alters (33 Jahre) und der Häufigkeit solcher Auswahlverfahren (alle vier bis fünf Jahre) für die normale Entwicklung seiner Laufbahn ergäben.

Die Kommission hält demgegenüber die Ansicht, die normale Entwicklung der Laufbahn des Klägers sei beeinträchtigt, angesichts des Umstands, daß dieselbe Art von allgemeinen Auswahlverfahren ungefähr alle drei Jahre durchgeführt würden und eine Altersgrenze für Beamte, die seit mindestens einem Jahr im Dienst ständen, nicht bestehe, für übertrieben. Jedenfalls liege im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

Abschließend meint die Kommission, der Kläger versuche in Wirklichkeit, indem er sich auf die Nichtbeachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze berufe, ihre Ermessensbefugnis in Frage zu stellen, im Rahmen des Statuts die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren festzusetzen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. März 1983 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten H. van Lier, und Rechtsanwalt D. Jacob, Brüssel, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. März 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr David Lipman hat mit Klageschrift, die am 10. Mai 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage mit dem Antrag erhoben, zum einen die Entscheidung des Prüfungsausschusses in dem Auswahlverfahren KOM/A/325, den Kläger zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, aufzuheben, und zum anderen die Kommission zu verurteilen, dieses Auswahlverfahren in bezug auf den Kläger wieder zu eröffnen.

2 Das streitige Auswahlverfahren war ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und 6. In der Stellenausschreibung, die am 12. September 1981 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wurde von den Bewerbern zum einen der Nachweis eines abgeschlossenen Universitätsstudiums in der für das Auswahlverfahren einschlägigen Fachrichtung und zum anderen eine nach Abschluß des Universitätsstudiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet verlangt.

3 Der Kläger ist Bediensteter der Kommission; er wurde 1973 als Beamter in der Besoldungsgruppe Β 4 eingestellt und 1978 nach Besoldungsgruppe Β 3 befördert. Er wurde der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen zugewiesen, wo er immer noch tätig ist. Seit 1977 wurde ihm eine Reihe von Aufgaben anvertraut, die zur Besoldungsgruppe A 7 gehören. Am 1. August 1981 erlangte er das Diplom eines Bachelor of Laws der Universität London. Am 28. September 1981 reichte er seine Bewerbung für das Auswahlverfahren KOM/A/325 ein, wobei er das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen wählte.

4 Mit Schreiben vom 25. Februar 1982 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen Herrn Lipman mit, seine Bewerbung für das Auswahlverfahren habe nicht berücksichtigt werden können, da er nicht den Nachweis erbracht habe, daß er nach Abschluß seines Universitätsstudiums eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben habe.

I — Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger zu dem Auswahlverfahren nicht zuzulassen

1 Zu dem Angriffsmittel, wonach die Bestimmung der Stellenausschreibung hinsichtlich des Erfordernisses einer zusätzlichen Erfahrung weit ausgelegt werden muß

5 Der Kläger trägt vor, die Bestimmung der Stellenausschreibung, nach der der Bewerber ... [eine] nach Abschluß des Universitätsstudiums erworbene zweijährige zusätzliche Erfahrung nachweisen können müsse, sei flexibel auszulegen. Demzufolge hätte er angesichts der Dauer und des Niveaus seiner Berufserfahrung, die er vor dem Studienabschluß erworben habe, zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen werden müssen, selbst wenn er keine nach diesem Abschluß erworbene zweijährige Erfahrung habe nachweisen können.

6 Zunächst stellt der Gerichtshof fest, daß die Bestimmung, deren Anwendung streitig ist, eindeutig vorschreibt, daß nur die Berufserfahrung nach Abschluß eines Universitätsstudiums berücksichtigt werden kann. Demzufolge kann keine Auslegung Vorrang vor einem so klaren Text haben, zumal dessen Zielsetzung genau der Absicht der Anstellungsbehörde entspricht, die in diesem Bereich über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Deswegen kann von dieser Voraussetzung der Stellenausschreibung auch nicht angenommen werden, daß sie subsidiären Charakter hat.

7 In zweiter Linie begründet Herr Lipman dieses Angriffsmittel mit Artikel 1 Buchstabe d des Anhangs III des Beamtenstatuts, wonach in der Stellenausschreibung die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen anzugeben seien. Der Kläger schließt daraus, daß die Voraussetzung der Berufserfahrung im Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dienstposten und nicht in zeitlicher Beziehung zum Studienabschluß gesehen werden müsse. Dieses Vorbringen ist nicht haltbar. Die genannte Bestimmung des Statuts soll nämlich nur angeben, welche Rubriken jede Stellenausschreibung enthalten muß, und es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihre Wirkung darin besteht, den genauen Inhalt jeder dieser Rubriken zu regeln. Wie im übrigen der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 5. April 1979 (Rechtssache 117/78, Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613) entschieden hat, soll mit den Vorschriften des Artikels 5 des Statuts das Mindestniveau eines Beamten der betreffenden Besoldungsgruppe allgemein nach der Art der dem Dienstposten entsprechenden Tätigkeiten bestimmt werden; sie betreffen nicht die Einstellungsvoraussetzungen. Diese unterliegen Artikel 29 und dem Anhang I des Statuts, und nichts spricht dagegen, daß für bestimmte Dienstposten oder bestimmte Gruppen von Dienstposten in der Stellenausschreibung strengere Voraussetzungen festgesetzt werden als die Mindestvoraussetzungen, die sich aus der Einstufung der Dienstposten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob eine bestimmte freie Planstelle zu besetzen oder eine Einstellungsreserve für die Dienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe zu bilden ist.

8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das erste Angriffsmittel zurückzuweisen.

2. Zum Angriffsmittel der Nichtbeachtung von Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts

9 Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts lautet: Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen. Zur Begründung des Angriffsmittels der Nichtbeachtung dieser Vorschrift trägt Herr Lipman zum einen vor, die Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens KOM/A/4/81, die zur gleichen Zeit wie die streitige Stellenausschreibung veröffentlicht worden sei, habe von den Bewerbern keinen Universitätsabschluß verlangt, was folglich jede Bedingung hinsichtlich der Zeit, in der die Berufserfahrung erworben sei, ausschließe. Zum anderen führt er aus, andere Bewerber seien zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 zugelassen worden, obwohl ihre Berufserfahrung in keinem Zusammenhang mit dem gewählten Fachgebiet gestanden habe.

10 Beide Argumente sind zurückzuweisen. Zum einen kann Herr Lipman sich zur Begründung seiner Anträge auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Verfahren KOM/A/325 nicht mit Erfolg auf Zulassungsvoraussetzungen eines anderen Auswahlverfahrens der Kommission berufen, das nach anderen Modalitäten durchgeführt worden ist und einen unterschiedlichen Zweck verfolgt. Zum anderen ist das zweite Argument zur Begründung des Angriffsmittels auf jeden Fall deshalb ungeeignet, weil es dabei um die Art der Berufserfahrung geht und nicht um ihren zeitlichen Bezug zum Studienabschluß.

11 Folglich ist das zweite Angriffsmittel zurückzuweisen, ohne daß die Anordnung einer Beweisaufnahme, die der Kläger für den zweiten Teil seines Angriffsmittels beantragt hat, erforderlich wäre.

3. Zum Angriffsmittel der Nichtbeachtung des Gleichheitsgrundsatzes

12 Dieses Angriffsmittel begründet der Kläger damit, daß der Vergleich seiner Lage mit der der anderen Bewerber, die zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien, obwohl sie über eine nicht so bedeutende und weniger einschlägige Berufserfahrung als er verfügt hätten, eine künstliche, unbillige“ und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Situation zutage treten lasse.

13 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn eine bestimmte objektive Vorschrift gleichmäßig für alle Beamten oder Bewerber in der gleichen Lage gilt. Da sich im vorliegenden Fall nicht aus den Akten ergibt und nicht einmal vorgetragen worden ist, daß Bewerber, die eine nach Abschluß des Studiums erworbene Berufserfahrung von weniger als zwei Jahren nachweisen konnten, zum Auswahlverfahren zugelassen worden sind, ist das Angriffsmittel zurückzuweisen.

4. Zum Angriffsmittel der Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundssatzes

14 Der Kläger trägt vor, es bestehe ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Art der Voraussetzung in der Stellenauschreibung und den sehr nachteiligen Folgen, die sich für die Entwicklung seiner Laufbahn daraus ergäben.

15 Der Gerichtshof kann nur feststellen, daß, welche Verdienste der Kläger auch immer haben mag, die Voraussetzung der Stellenausschreibung in keiner Weise rechtswidrig war und die Kommission sie im Fall des Klägers richtig angewandt hat. Daher können die Folgen der angefochtenen Entscheidung keine Auswirkungen auf ihre Rechtmäßigkeit haben, und eine Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben.

II — Zu dem Antrag auf Verurteilung der Kommission, das Auswahlverfahren KOM/A/325 in bezug auf Herrn Lipman wieder zu eröffnen

16 Der Gerichtshof kann nicht, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen, die Eröffnung oder Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens anordnen. Folglich sind solche Anträge auf jeden Fall unzulässig.

17 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klage des Herrn Lipman abzuweisen ist.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu veruteilen.

19 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.