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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1983 – C-170/82

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:97

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 24. März 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache sind Ihnen zwei Haupt- und zwei Hilfsfragen vom Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse gestellt worden. Zum guten Verständnis des Sachverhalts gehe ich im ersten Abschnitt meiner Schlußanträge auf die anwendbaren Rechtsvorschriften ein.

1. Die anwendbaren Rechtsvorschriften

Die gemeinsame Organisation des Weinmarkts hat durch die Verordnung Nr. 816/70 des Rates (ABl. L 99, 1970, S. 1) stattgefunden. Hinsichtlich der Einfuhr von Weinen von außerhalb der Gemeinschaft gilt als Grundsatz, daß die bloße Anwendung der betreffenden Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs einen angemessenen Schutz des Weinmarkts der Gemeinschaft bietet. Dies ergibt sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung. Um zu verhindern, daß doch Störungen infolge von anomal niedrigen Preisen auftreten, werden anhand aller verfügbaren Angaben die sogenannten Angebotspreise frei Grenze berechnet (Artikel 9 Absatz 2). Liegt dieser Preis, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis, wird eine Ausgleichsabgabe erhoben (Artikel 9 Absatz 3).

1976 wurde zwischen der Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ein Interimsabkommen unterzeichnet, das dem späteren Kooperationsabkommen vorausging. Dieses Interimsabkommen, das Zollzugeständnisse für den Handelsverkehr vorsieht, ist durch die Verordnung Nr. 1287/76 des Rates vom 28. Mai 1976 (ABl. L 141 1976, S. 1) gebilligt und eingeführt worden. Artikel 13 dieses Abkommens sieht eine Senkung der Zollsätze für Wein aus frischen Weintrauben (Tarifnummer 22.05) um 80 % vor, sofern der Einfuhrpreis zuzüglich der erhobenen Zölle nicht niedriger ist als der Referenzpreis der Gemeinschaft.

Durch diese Art von Zollzugeständnissen wird die Gefahr von Marktstörungen für die Gemeinschaft durch die Weineinfuhr natürlich größer. Darum ist durch die Verordnung Nr. 2506/75 des Rates vom 29. September 1975 (ABl. L 256, 1975, S. 2) ein Meldesystem eingeführt worden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle Fälle der Einfuhr von Wein zu einem Preis melden, der niedriger ist als der gemeinschaftliche Referenzpreis abzüglich der Zölle (der Referenzpreis frei Grenze). Dann gilt das Zollzugeständnis nicht (Artikel 3 Absatz 1). Als Beweis dafür, daß der Referenzpreis eingehalten ist, muß das ausführende Land eine Bescheinigung vorlegen.

Worum es in dem geschilderten System des Marktschutzes geht, ist also, daß der Referenzpreis frei Grenze mit dem Angebotspreis frei Grenze verglichen werden muß. Wie der letztgenannte Preis zu berechnen ist, ist in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1393/76 der Kommission vom 17. Juni 1976 (ABl. L 157, 1976, S. 20) vorgeschrieben. Auf den Zolldokumenten müssen beide Preise angegeben werden (Artikel 2), so daß ein Vergleich beider Größen möglich wird. Der Angebotspreis frei Grenze besteht aus dem fob-Preis + Beförderungs- und Versicherungskosten (Artikel 1 Absatz 1)

Das Bestehen von Währungsausgleichsbeträgen schafft auch hier Komplikationen. Ist die Währung des einführenden Staates abgewertet worden, muß der Angebotspreis frei Grenze um den betreffenden Währungsausgleichsbetrag vermindert werden, wie in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1577/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. L 172, 1976, S. 57) bestimmt ist.

2. Der Sachverhalt

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma Les Fils d'Henri Ramel, führt aus Algerien Wein nach Frankreich ein, den sie vom Kläger des Ausgangsverfahrens, der algerischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung Office national de commercialisation des produits viti-vinicoles (ONCV), bezieht. Die zwischen beiden Parteien geschlossenen Verträge enthielten eine Klausel, die wie folgt lautet: Il est convenu que toute somme provenant d'un montant compensatoire qui sera accordé par l'ONIVIT sera versée directement par l'acheteur au compte du vendeur sur la base des factures complémentaires établies à cet effet. Bis 1978 führte Ramel immer aufgrund dieser Klausel die erhaltenen Währungsausgleichsbeträge ab. Im Mai jenes Jahres weigerte sich Ramel aber, die vom ONCV gesandten ergänzenden Rechnungen für die Überweisung von Währungsausgleichsbeträgen in Höhe von 623698,91 FF und 72670,35 FF zu begleichen. Als Argument führte Ramel an, daß diese Handlungsweise gegen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verstoße und daß die zitierte vertragliche Klausel rechtswidrig und somit nichtig sei. Das ONCV verklagte daraufhin Ramel vor dem Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse auf Zahlung der genannten Beträge. Ramel verlangte dann im Wege der Widerklage einen Betrag in Höhe von 1877509,16 FF. Diese Forderung hat ihren Ursprung in dem durch Algerien verstaatlichten Weinhandel, wodurch Ramel ihr Tochterunternehmen in diesem Land verlor. Obgleich diese Widerklage vielleicht mehr Licht auf die Weigerung von Ramel wirft, die Währungsausgleichsbeträge an das ONCV abzuführen, spielt diese Frage keine Rolle bei den Vorabentscheidungsfragen, die das Tribunal de commerce Ihnen vorgelegt hat. Diese lauten wie folgt:

1. Ist die Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes berechtigt, in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft Weine zu unter dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreisen auszuführen, ohne daß auf diese Weine ein voller oder herabgesetzter Zollsatz erhoben wird?

Verneinendenfalls: Darf sie zur Vermeidung der Anwendung dieser Regelung mit ihrem Vertragspartner — Importeur eines EWG-Landes — vereinbaren, daß dieser die bei der Einfuhr erhaltenen Währungsausgleichsbeträge an sie abführt, um nachträglich der Gemeinschaft gegenüber nachweisen zu können, daß der von ihr in Rechnung gestellte Preis dem Referenzpreis entspricht?

2. Kann der Referenzpreis die dem Importeur eines EWG-Landes gewährten Währungsausgleichsbeträge einschließen?

Verneinendenfalls: Wie ist eine vertragliche Abrede zwischen der Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes und einem französischen Importeur zu beurteilen, in der dieser sich verpflichtet, die Ausgleichsbeträge an die Verkaufsorganisation abzuführen, um zu beweisen, daß der Referenzpreis eingehalten wurde?

Wie ich noch näher erläutern werde, erscheint es sinnvoll, einerseits die beiden Hauptfragen (über die Einfuhrregelung) und andererseits die zwei ergänzenden Fragen (über die vertragliche Regelung) zusammenzufassen.

3. Die Beantwortung der Fragen

Die vom Tribunal de commerce gestellten Fragen müssen vor dem Hintergrund eines möglichen Verstoßes gegen die gemeinschaftliche Weineinfuhrregelung dadurch, daß die Referenzpreise frei Grenze für den eingeführten Wein nicht immer eingehalten worden sind, gesehen werden. Dieser Verstoß wäre durch Manipulationen mit dem vom Importeur bei der Weineinfuhr zu vereinnahmenden Währungsausgleichsbetrag zustande gekommen. Dieser Hintergrund ergibt sich deutlich aus dem Urteil des Vorlagegerichts, während Ramel in ihrem Schriftsatz und auch in der mündlichen Verhandlung bestrebt war, die Nichtabführung der Währungsausgleichsbeträge an das ONCV durch die Behauptung zu rechtfertigen, daß so einem Verstoß des ONCV gegen die Gemeinschaftsbestimmungen ein Ende gemacht worden sei. Dieser löbliche Versuch, zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts beizutragen, hielt aber nicht gegen die von Ihnen gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung stand.

Bei der Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen wird ein Unterschied gemacht werden müssen zwischen der möglichen Störung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung infolge betrügerischer Handlungen und einer möglichen Störung infolge vertraglicher Bestimmungen in bezug auf den Währungsausgleichsbetrag. Auf den ersten Aspekt ist Ramel in ihrem Schriftsatz ausführlich eingegangen, sowie auf die etwaigen Folgen davon im Zusammenhang mit einer Übertretung der französischen Zollgesetzgebung. Die Fragen des Tribunal de commerce beziehen sich nur auf den letztgenannten Aspekt.

Was die Antwort auf die erste Hauptfrage betrifft, so ist es nützlich, das von mir vorhin dargelegte Vorschriftensystem in Erinnerung zu rufen. Der Zweck der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung besteht darin, jede Weineinfuhr zu Preisen unterhalb des Referenzpreises frei Grenze zu verhindern. Findet eine solche Einfuhr doch statt, so verfällt das Zugeständnis hinsichtlich der Zölle, und es können sogar Ausgleichsabgaben erhoben werden. Die Einfuhrregelung ist also so aufgebaut, daß jeder Möglichkeit, zu niedrigeren Preisen als den Referenzpreisen frei Grenze einzuführen, entgegengewirkt wird.

Dem ist zum guten Verständnis zugleich hinzuzufügen, daß dieses System für sich allein betrachtet, nicht durch das Bestehen von Währungsausgleichsbeträgen gestört werden kann. Wie angegeben, ist das wesentliche Element dieses Systems, daß der Angebotspreis frei Grenze nicht niedriger sein darf als der Referenzpreis frei Grenze. Dies hat der Zoll bei der Einfuhr anhand vorgelegter Dokumente festzustellen. Für den Angebotspreis frei Grenze ist die Berechnungsweise angegeben, die so ist, daß ein bewilligter Währungsausgleichsbetrag von diesem Preis abgezogen werden muß. Ein positiver Währungsausgleichsbetrag kann deshalb nicht das Einfuhrsystem wegen einer möglichen einfuhrbegünstigenden Wirkung stören. Dies muß man auch für im Einklang mit den monetären Aspekten des Systems der Verordnung Nr. 974/71 stehend halten. Hinsichtlich der zweiten Hauptfrage ist deshalb zu antworten, daß die Währungsausgleichsbeträge im Angebotspreis frei Grenze eingeschlossen sind und nicht im Referenzpreis (frei Grenze). Dies letztere ist auch seiner Natur nach ausgeschlossen, da die Referenzpreise in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückt sind.

Aus den beiden vorgetragenen Abschnitten folgt zugleich die Antwort auf die erste Hauptfrage und die erste Hilfsfrage. Die Antwort auf die erste Hauptfrage lautet: Die Ausfuhr von Wein durch die Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Landes zu Einfuhrpreisen, die einschließlich der herabgesetzten Zollsätze niedriger sind als die Referenzpreise frei Grenze, verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Da bei einer korrekten Anwendung der Einfuhrregelung die Auswirkung eines Währungsausgleichsbetrags neutral ist, ist die erste Hilfsfrage zu bejahen. Dies letztere wird vollständig bestätigt durch das Urteil in der Rechtssache 74/79 (OCE/Samavins, Slg. 1980, 239). In dieser Rechtssache ging es um eine vergleichbare Problematik in bezug auf die Ausfuhr von Wein aus Marokko. Wie die Kommission dort auch zu Recht vorgetragen hat, spielt es keine Rolle, wer den Währungsausgleichsbetrag erhält, solange die Referenzpreise eingebalten werden (Hervorhebung hinzugefügt, da diese Voraussetzung gerade in der vorliegenden Rechtssache von besonderer Bedeutung ¡st). Die Rechtsvorschriften des Systems der Währungsausgleichsbeträge enthalten hierzu auch keine einzige Bestimmung. Wer die Ein- oder Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, bekommt dann eben den Betrag ausgezahlt. Ich füge noch hinzu, daß Sie in verschiedenen Urteilen, insbesondere in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533), entschieden haben, daß ein Währungsausgleichsbetrag nicht die Funktion einer Garantie fűiden einzelnen Wirtschaftsteilnehmer hat, sondern dazu dient, die betreffende Marktorganisation gegen Störungen monetärer Art zu schützen. Aus dieser Zielsetzung der Währungsausgleichsbeträge kann ebenfalls geschlossen werden, daß privatrechtliche Bedingungen hinsichtlich der Bestimmung der Währungsausgleichsbeträge aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als solche nicht relevant sind. Worauf es letztlich ankommt, ist die Festsetzung des Angebotspreises, nicht die Art und Weise seiner Zusammensetzung.

Mit diesen Betrachtungen wird zugleich die zweite Hilfsfrage beantwortet in dem Sinne, daß ein Vertrag über die Bestimmung von Währungsausgleichsbeträgen nach dem nationalen Schuldrecht und nicht nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen ist. Dies ist in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe des Urteils in der erwähnten Rechtssache 74/79 von Ihnen unzweideutig ausgesprochen worden.

Die in meinen bisherigen Ausführungen vorgeschlagene Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen fällt nicht anders aus, wenn die Referenzpreise frei Grenze wegen betrügerischer Handlungen nicht eingehalten sind. Falls der Exporteur mit einem Preis einverstanden ist, der einschließlich der Währungsausgleichsbeträge ebenso hoch ist wie der Referenzpreis frei Grenze, ist der Importeur imstande, Wein zu einem niedrigeren als diesem letztgenannten Preis einzuführen, wenn er den zu vereinnahmenden Währungsausgleichsbetrag nicht (so auch die Kommission in ihrer Antwort auf meine Frage) an den Exporteur abführt. Das gemeinschaftliche Einfuhrsystem wird in einem solchen Fall tatsächlich gestört, aber nicht durch die Wirkung des Währungsausgleichsbetrags oder den daran geknüpften vertraglichen Verwendungszweck, sondern durch die betrügerischen Handlungen der betreffenden Parteien. Im vorliegenden Fall könnte — anders als die Firma Ramel behauptet — gerade die Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmung über den ausgezahlten Währungsausgleichsbetrag eine solche betrügerische Handlung implizieren.

Aus meinem Vortrag ergibt sich, daß die Antwort auf die Ihnen geteilten Fragen vereinfacht wird, wenn einerseits die zwei Hauptfragen (über die gemeinschaftsrechtliche Einfuhrregelung) und andererseits die zwei ergänzenden Fragen (über den vertraglichen Verwendungszweck der Währungsausgleichsbeträge) zusammengefaßt werden. Der von den französischen Behörden auszubezahlende Währungsausgleichsbetrag kann nämlich offenbar bei der Festsetzung des am Referenzpreis zu prüfenden Angebotspreises mit einer Rolle spielen. Die erste Hauptfrage kann deshalb schwer losgelöst von der zweiten Hauptfrage beantwortet werden. Außerdem ist wohl die zweite Hauptfrage nicht ganz glücklich formuliert. Schließlich haben die zwei ergänzenden Fragen in Wirklichkeit den gleichen Zweck, der eine gemeinsame Beantwortung möglich macht. Dieser Zweck besteht darin, die gemeinschaftsrechtliche Relevanz vertraglicher Bestimmungen über den Verwendungszweck vereinnahmter Währungsausgleichsbeträge festzustellen.

Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Fragen des Tribunal de commerce nach ihrer Zusammenfassung, wie angegeben, wie folgt zu beantworten :

1. Im Falle der Einfuhr von Wein aus einem zum Maghreb gehörenden Land darf der Angebotspreis frei Grenze dieser Erzeugnisse, berichtigt um den anwendbaren Währungsausgleichsbetrag, nicht niedriger sein als der Referenzpreis frei Grenze.

2. Unbeschadet der Beurteilung des sich daraus ergebenden Angebotspreises im Hinblick auf die unter 1 genannte Voraussetzung gehört die Frage der Gültigkeit einer vertraglichen Bestimmung zwischen einem Importeur und einem Exporteur über den Empfang eines Währungsausgleichsbetrags als solche dem Gebiet des Schuldrechts und nicht dem des Gemeinschaftsrechts an.