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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1983 – C-170/82

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1983:115

In der Rechtssache 170/82

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Office national de commercialisation des produits viti-vinicoles, mit Sitz in Algier,

Kläger,

gegen

Société à responsabilité limitée Les Fils d-Henri Ramel, mit Sitz in Charnoz-Meximieux,

Beklagte,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Bestimmung der Referenz- und Angebotspreise frei Grenze bei der Einfuhr von Weinen aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat und über die Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge auf diese Preismechanismen sowie über die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung eines Vertrages, durch den sich die Beklagte verpflichtet hat, die von ihr zugunsten des Klägers vereinnahmten Währungsausgleichsbeträge abzuführen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Anschluß an Weinlieferungen an die Firma Les Fils d'Henri Ramel mit Sitz in Charnoz (im folgenden: die Firma Ramel) legte das Office national de commercialisation des produits viti-vinicoles, ein algerischer öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, der sich unter anderem mit der Vermarktung der in Algerien erzeugten Weine befaßt, (im folgenden: das ONCV) der Firma Ramel Rechnungen über 623698,90 und 72670,35 FF vor, die die Firma Ramel tatsächlich als Währungsausgleichsbeträge erhalten hat.

Die Verträge, aufgrund deren diese Lieferungen erfolgt waren, bestimmten nämlich unter der Überschrift Vereinbarte Preise: Es wird vereinbart, daß jede Summe, die von einem durch das ONIVIT gewährten Währungsausgleichsbetrag stammt, vom Käufer unmittelbar auf Rechnung des Verkäufers aufgrund einer zu diesem Zweck zusätzlich erstellten Rechnung gezahlt wird. Da der Ausgleichsbetrag am Tag der Einfuhr festgesetzt wird, verpflichtet sich der Käufer, ihn dem Verkäufer gleich nach der Zollabfertigung der Weine mitzuteilen und ihm hierzu eine Kopie des von der Zollverwaltung am Bestimmungsort ausgestellten DRANCEE-Dokuments zu übermitteln.

Bis 1978 wandte die Firma Ramel diese vertraglichen Bestimmungen an und zahlte regelmäßig aufgrund der zitierten Klausel die als Währungsausgleichsbeträge geschuldeten Summen.

Dagegen zahlte sie ab Mai 1978 zwar den anderweitig in den Verträgen vereinbarten Preis, sie weigerte sich aber, die Summe für die Währungsausgleichsbeträge an das ONCV abzuführen, wobei sie sich darauf berief, daß eine solche Zahlung gegen die Gemeinschaftsregelung, insbesondere gegen die Vorschriften über die Festsetzung des Referenzpreises frei Grenze, verstoße und daß die zitierte Klausel sowohl rechtswidrig als auch nichtig sei. Angesichts der Weigerung der Firma Ramel, die Summe der Währungsausgleichsbeträge weiterhin an das ONCV abzuführen, verklagte dieses die Firma vor dem Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse auf Zahlung der umstrittenen Beträge.

Dieses Gericht hat mit Urteil vom 11. Juni 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende zwei Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist die Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes berechtigt, in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft Weine zu unter dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreisen auszuführen, ohne daß auf diese Weine ein voller oder herabgesetzter Zollsatz erhoben wird?

Verneinendenfalls: Darf sie zur Vermeidung der Anwendung dieser Regelung mit ihrem Vertragspartner — Importeur eines EWG-Landes — vereinbaren, daß dieser die bei der Einfuhr erhaltenen Währungsausgleichsbeträge an sie abführt, um nachträglich der Gemeinschaft gegenüber nachweisen zu können, daß der von ihr in Rechnung gestellte Preis dem Referenzpreis entspricht?

2. Kann der Referenzpreis die dem Importeur eines EWG-Landes gewährten Währungsausgleichsbeträge einschließen?

Verneinendenfalls: Wie ist eine vertragliche Abrede zwischen der Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes und einem französischen Importeur zu beurteilen, in der dieser sich verpflichtet, die Ausgleichsbeträge an die Verkaufsorganisation abzuführen, um zu beweisen, daß der Referenzpreis eingehalten wurde?

Das Vorlageurteil ist am 21. Juni 1982 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Das ONCV, der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Arnaud, Paris, die Firma Ramel, die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Jean und Corinne Imbach, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Das ONCV und die Firma Ramel sind jedoch aufgefordert worden, vor der Sitzung folgende Frage zu beantworten:

Welches der folgenden drei Systeme war in dem von den Vertragspartnern angewandten Vertrag vorgesehen?

Erstes System

Die ursprüngliche Fakturierung bezieht sich auf den Referenzpreis frei Grenze, der vom französischen Importeur voll bezahlt wird;

die vom ONCV erstellte zusätzliche Fakturierung bezieht sich auf eine Summe in Höhe der Währungsausgleichsbeträge, die der französische Importeur vom ONIVIT erhalten hat.

Zweites System

Die ursprüngliche Fakturierung bezieht sich auf den Referenzpreis frei Grenze, aber der französische Importeur zahlt dem Exporteur nur diese Summe abzüglich der geschätzten, später zu vereinnahmenden Währungsausgleichsbeträge;

die zusätzliche Fakturierung bezieht sich auf eine Summe in Höhe der Währungsausgleichsbeträge, die der französische Importeur tatsächlich vereinnahmt hat.

Drittes System

Die ursprüngliche Fakturierung bezieht sich auf den Referenzpreis frei Grenze abzüglich der geschätzten Währungsausgleichsbeträge, die der französische Importeur später vereinnahmen wird;

die zusätzliche Fakturierung bezieht sich auf eine Summe in Höhe der vom Importeur vereinnahmten Währungsausgleichsbeträge, sobald ihre Höhe genau bekannt ist.

Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 1. Dezember 1982 die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Die Firma Ramel, die Beklagte vor dem Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse, führt aus, in der Praxis erstelle das ONCV mehrere Rechnungen je Ausfuhr, darunter insbesondere:

eine offizielle Rechnung über den Lieferpreis des Weins, Referenzpreis frei Grenze, die für die Zollbehörde des Einfuhrlands bestimmt sei;

eine zweite zusätzliche Rechnung, die nach der Einfuhr erstellt werde, über die Währungsausgleichsbeträge, deren Entrichtung vom Wirtschaftsteilnehmer nicht vor der Zahlung durch die zuständige Einrichtung verlangt worden sei und deren Höhe zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht habe bekannt sein können.

Daher liege trotz der offiziellen Fakturierung der vom Importeur tatsächlich verlangte Preis unter dem Referenzpreis frei Grenze. Dieser letztere werde nur erreicht, wenn der Importeur dem ONCV nach dem Inverkehrbringen der eingeführten Weine die Währungsausgleichsbeträge, die die zuständige Einrichtung dem Wirtschaftsteilnehmer bei der Einfuhr gezahlt habe, zahle, und zwar mehrere Monate später.

Die Firma Ramel weist auf die Gemeinschaftsbestimmungen hin, die sie in bezug auf den Referenzpreis, den Angebotspreis frei Grenze und die Ausgleichsabgabe für anwendbar hält, und macht sodann geltend, die verschiedenen einschlägigen Verordnungen verlangten die Einhaltung des Angebotspreises frei Grenze durch Algerien, der anhand der zu berücksichtigenden Faktoren (Preis des Weines, Frachtkosten, Zölle, zusätzliche Kosten) mit Ausnahme der Währungsausgleichsbeträge festgesetzt werde, die vom Einfuhrmitgliedstaat dem Importeur des Weines aus diesen Ländern gewährt werden könnten.

Nach ihrer Ansicht verstößt der vom ONCV entworfene Mechanismus gegen diese Regelung und führt zur Zulassung von Weineinfuhren zu einem Preis unterhalb des Frei-Grenze-Preises.

Sie folgert daraus, daß in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht das ONCV, eine staatliche Einrichtung mit dem Weinhandelsmonopol, dadurch, daß sie ihr derartige Standardverträge aufzwinge, ohne ihr die Möglichkeit zu lassen, deren Inhalt zu erörtern, sie vorsätzlich irregeführt habe, vor allem weil dem ONCV die EWG-Regelung nicht unbekannt habe sein können. Nach Auffassung der Firma Ramel mußte der Verstoß des ONCV gegen die Gemeinschaftsvorschriften über den Referenzpreis zur Zahlung der vollen Zölle des gemeinsamen Außentarifs, zur Abschaffung der Algerien zuerkannten Vorzugsvergünstigungen und zur Anwendung strenger zollrechtlicher Sanktionen führen, da das ONCV einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Zollregelung begangen habe, der zum gemeinschaftlichen und zum nationalen ordre public gehöre.

Nach Ansicht der Firma Ramel ergibt sich daraus, daß das Verhalten des ONCV, das den Angebotspreis frei Grenze mißachtet habe, es ihm verbiete, hinterher Währungsausgleichsbeträge aufgrund eines Vertrages zu verlangen, den es vorgeschrieben habe und der auf einer Verletzung zwingender Gemeinschaftsbestimmungen beruhe.

Die Firma Ramel hebt hervor, daß sich der Sachverhalt, der zum Urteil des Gerichtshofes von 13. Februar 1980 in der Rechtssache 74/79 (Office de commercialisation et d'exportation, Sig. 1980, 239) geführt habe, von den Umständen der vorliegenden Rechtssache unterscheide, da bei dem damals dem Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegten Fall davon ausgegangen worden sei, daß die Parteien den Referenzpreis frei Grenze beachtet hätten.

Aus diesem Grund fordert die Firma Ramel den Gerichtshof auf, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Verkaufsorganisation eines Drittlandes ist nicht berechtigt, in einen Mitgliedstaat Weine zu unter dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreisen auszuführen. Sie kann auch nicht durch eine vertragliche Bestimmung, die ihrem Vertragspartner — Importeur eines Mitgliedstaats — vorschreibt, die erhaltenen Währungsausgleichsbeträge an sie abzuführen, nachträglich der Gemeinschaft gegenüber nachweisen, daß der Referenzpreis eingehalten ist.

Auf die zweite Frage: In den Gemeinschaftsverordnungen ist nicht vorgesehen, daß die Währungsausgleichsbeträge zu den Faktoren gehören, die bei der Bestimmung des Referenzpreises frei Grenze mitberücksichtigt werden können. Deshalb ist die Klausel über die Verpflichtung des französischen Wirtschaftsteilnehmers, diese Währungsausgleichsbeträge an die algerische Ausfuhrorganisation abzuführen, unzulässig. Es ist Sache des nationalen Gerichts, hierfür die sich aus den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen.

2. Das ONCV, der Kläger vor dem Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse, macht geltend, keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verbiete es dem Exporteur eines Drittlandes, sich die vom Importeur der Gemeinschaften vereinnahmten Währungsausgleichsbeträge auszahlen zu lassen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache 74/79 für Recht erkannt habe, [gehört] die Frage, ob der die Zollformalitäten durchführende Unternehmer den ihm gewährten Währungsausgleichsbetrag an seinen Vertragspartner abführen muß, dem Bereich der vertraglichen Beziehungen [an] und nicht dem Gemeinschaftsrecht.

Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß die Firma Ramel sich vertraglich verpflichtet habe, die von ihr vereinnahmten Ausgleichsbeträge an das ONCV abzuführen.

Das ONCV hebt hervor, es könne jedenfalls keine Nichtigkeit aufgrund des ordre public geben, denn es sei keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verletzt worden. Es fügt zum einen hinzu, es sei nicht nachgewiesen, daß die zwischen dem ONCV und der Firma Ramel geschlossenen Verträge die gemeinschaftlichen Referenzpreise nicht eingehalten hätten, und zum anderen, daß, auch wenn man davon ausgehe, daß ein Geschäft die Gemeinschaftsbestimmungen über den Referenzpreis verletzt habe, die Gemeinschaftsmechanismen Korrekturmaßnahmen in den Beziehungen zwischen der EWG und dem Importeur der Gemeinschaft einführten, die keine unmittelbare Wirkung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Importeur und seinem Vertragspartner aus einem Drittland hätten.

Nach Ansicht des ONCV ist es im übrigen für den Gerichtshof nutzlos, die Vorlagefrage, so wie sie formuliert sei, zu beantworten. Denn die Logik dieser Frage beruhe zum einen auf der Vorstellung, daß die Verträge zwischen der Firma Ramel und dem ONCV den Freigrenze-Referenzpreis hätten mißachten können, und zum anderen auf der Hypothese, daß eine solche Mißachtung die Nichtigkeit der Vertragsklausel über die Abführung der Währungsausgleichsbeträge zur Folge habe. Da diese beiden Annahmen unzutreffend seien, sei die Beantwortung der so gestellten Frage gegenstandslos und ohne praktische Bedeutung.

Denn in erster Linie, meint das ONCV, seien die fraglichen Verträge normal erfüllt worden, und die Einfuhren von algerischem Wein seien alle in der vorgeschriebenen Form bei den französischen Zollbehörden angemeldet worden, ohne daß jemals ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung festgestellt worden sei.

In zweiter Linie beeinflusse ein etwaiger Verstoß gegen den gemeinschaftlichen Referenzpreis keineswegs den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien. So käme der Importeur bei einem Geschäft unterhalb des Frei-Grenze-Referenzpreises nicht in den Genuß der Kürzung der Zollsätze um 80 %, die bei der Einfuhr von algerischem Wein gewährt werde; er müsse die vollen Zollsätze zahlen und die durch die Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Abgaben entrichten. Auf dem Gebiet der Einfuhr betreffe das Gemeinschaftsrecht unmittelbar nur den Wirtschaftsteilnehmer, der mit den Zollbehörden eines Mitgliedslandes in Kontakt stehe. Deshalb habe die Nichtbeachtung des Frei-Grenze-Referenzpreises jedenfalls nur bestimmte Verpflichtungen für die Firma Ramel bei der Einfuhr der Ware in das Gebiet der Gemeinschaft zur Folge; sie könne aber keinerlei Einfluß auf die Gültigkeit des Vertrages zwischen dem ONCV und der Frima Ramel haben.

Aus diesen Gründen besteht nach Auffassung des ONCV kein Anlaß für den Gerichtshof, sich zu der Frage zu äußern, inwieweit der Referenzpreis als eingehalten zu betrachten sei; denn die Antwort sei für die Entscheidung über den Rechtsstreit ohne Bedeutung.

Hilfsweise möchte das ONCV jedoch noch nachweisen, daß die Abführung der Währungsausgleichsbeträge an den Exporteur eines Drittlandes keinen Verstoß gegen die Regel des gemeinschaftlichen Referenzpreises darstelle. Hierzu beschreibt das ONCV die einschlägige Regelung und, was insbesondere den Weinbau betrifft, beruft sich auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37) in der Fassung der Verordnung Nr. 1577/76 der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABl. L 172, S. 57); dieser bestimmt:

Bei Wein gelten die Frei-Grenze-Refe-renzpreise bei der Einfuhr aus Drittländern als eingehalten, wenn für das jeweilige Erzeugnis der Angebotspreis, der

a) im Falle der Höherbewertung der Währung des einführenden Mitgliedstaats um den im folgenden Absatz erwähnten Betrag erhöht,

b) im Falle der Minderbewertung der betreffenden Währung um den im folgenden Absatz erwähnten Betrag vermindert

wird, nicht niedriger ist als der Frei-Grenze-Referenzpreis.

Der besagte Betrag ist der im innergemeinschaftlichen Handel geltende Währungsausgleichsbetrag.

Das ONCV ist der Ansicht, wenn der Importeur der Gemeinschaft Währungsausgleichsbeträge, die von dem an den Exporteur des Drittlandes gezahlten Preis abgezogen würden, vereinnahme und den Vorteil dieser Währungsausgleichsbeträge behalte, wären die tatsächlichen Kosten des Geschäfts gleich dem vertraglich vereinbarten Preis, vermindert um die als Währungsausgleichsbeträge gezahlten Summen. Da die — naturgemäß schwankenden — Währungsausgleichsbeträge am Tag des Vertragsabschlusses nicht genau bekannt sein könnten, bestehe das einzige Mittel, den Frei-Grenze-Referenzpreis einzuhalten, bei einem Verkauf, der zum Mindestpreis erfolgen solle, darin, die Wirkung der positiven Währungsausgleichsbeträge zu lähmen, indem vereinbart werde, daß der Verkaufspreis zum einen in einen im voraus bestimmten Bestandteil (den Frei-Grenze-Referenzpreis) und zum anderen in einen später berechneten Betrag, nämlich den am Tag der Einfuhr festgesetzten Währungsausgleichsbetrag, zerfalle. Auf diese Weise könne die vom Importeur der Gemeinschaft getragene Belastung bei der Einfuhr nicht unter dem in den Gemeinschaftstexten verlangten Nieveau liegen.

Deshalb vertritt das ONCV die Auffassung, daß die Klausel über die Abführung der vom Importeur vereinnahmten Währungsausgleichsbeträge keineswegs einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle, sondern ein zulässiges Mittel sei, um die Einhaltung des Frei-Grenze-Referenzpreises sicherzustellen und der Gemeinschaftsregelung eine praktische Wirksamkeit zu verleihen.

Nach Ansicht des ONCV ist daher die Frage des Vorlagegerichts wie folgt zu beantworten:

a) Die Parteien können vertraglich vereinbaren, daß die Firma Ramel die aufgrund der Verträge mit dem ONCV vereinnahmten Ausgleichsbeträge an dieses abführen wird;

b) die Vorlagefrage braucht insoweit nicht beantwortet zu werden, als das aufgeworfene Problem des Gemeinschaftsrechts ohne Einfluß auf den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien ist;

c) auf jeden Fall steht die Verpflichtung für die Firma Ramel, die aufgrund der Verträge mit dem ONCV vereinnahmten Ausgleichsbeträge an dieses abzuführen, nicht im Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung. Sie stellt ganz im Gegenteil ein zulässiges Mittel dar, um die Einhaltung des Frei-Grenze-Referenzpreises sicherzustellen.

3. Die Kommission meint, die dem Gerichtshof gestellten Vorlagefragen könnten unter einem doppelten Gesichtspunkt geprüft werden:

zum einen in bezug auf die Bestimmungen der Regelung für Wein und des auf die fraglichen Einfuhren anwendbaren Systems,

zum anderen in bezug auf die Tragweite der vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkaufsorganisation des Drittlandes und dem französischen Importeur.

a) In Anbetracht des Zeitpunkts der fraglichen Einfuhren (1978) seien folgende Gemeinschaftsbestimmungen anwendbar:

in bezug auf die Weineinfuhrregelung: die Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. L 99, S. 1), wonach jährlich ein Referenzpreis festgesetzt werde, bei dem von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Weinarten ausgegangen werde, denen die Kosten hinzugerechnet würden, die entstünden, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht werde. Diese Referenzpreise seien Bestandteil der Regelung des Handels mit Drittländern und stellten in diesem Rahmen einen der Faktoren dar, über die die Gemeinschaft verfüge, um Störungen auf dem internen Weinmarkt zu verhindern, die auf Angebote auf dem Weltmarkt zu anomalen Preisen zurückzuführen seien. Liege der Angebotspreis frei Grenze für einen Wein, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis, so werde bei der Einfuhr dieses Weins eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Preisniveaus erhoben. Was außerdem die Einfuhr gewöhnlicher Weine aus Algerien betreffe, so seien die Zollsätze durch die Verordnung Nr. 1287/76 des Rates vom 28. Mai 1976 (ABl. L 141, S. 1) um 80 % herabgesetzt;

in bezug auf die Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge auf die Einhaltung der Referenzpreise bei der Weineinfuhr: Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 in der Fassung der Verordnung Nr. 1577/76 der Kommission vom 30. Juni 1976.

Die Kommission schließt daraus, daß die Frei-Grenze-Preise als eingehalten gälten, wenn für den eingeführten Wein der in französischen Franken ausgedrückte Angebotspreis, verringert um den negativen Währungsausgleichsbetrag, nicht niedriger sei als der Referenzpreis frei Grenze, der zum grünen Kurs in französische Franken umgerechnet werde, daß es Sache des Importeurs sei, bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten einen Vertrag vorzulegen, bei dem das Angebot diesen Voraussetzungen entspreche, und schließlich, daß der zu berücksichtigende Preis tatsächlich der des Vertrages sei, der aus dem ursprünglich in Rechnung gestellten Preis bestehe, zu dem der vom ONIVIT gemäß der fraglichen Vertragsklausel zuerkannte Währungsausgleichsbetrag hinzukomme. Diese Klausel verstoße also nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

b) Was die Tragweite der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer des Drittlandes und dem Importeur angeht, so bezieht sich die Kommission auf die erwähnte Rechtssache 74/79, in der der Gerichtshof entschieden habe, daß die Gemeinschaftsregelung im agrarmonetären Bereich hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge nur die Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Behörde betreffe, die den Währungsausgleichsbetrag erhebe oder gewähre, und daß jenseits des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen das Gebiet der vertraglichen Beziehungen beginne, die dem innerstaatlichen Recht unterlägen. Daher gehöre die Frage, ob der Wirtschaftsteilnehmer den ihm gewährten Währungsausgleichsbetrag an seinen Vertragspartner abführen müsse, dem Bereich der vertraglichen Beziehungen und nicht dem Gemeinschaftsrecht an.

Daraus ergebe sich, daß sich die Firma Ramel zur Begründung der Rechtswidrigkeit des mit dem ONCV geschlossenen Vertrages nicht darauf berufen könne, daß die fragliche Klausel gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, denn diese Klausel falle nicht unter das Gemeinschaftsrecht.

Die Kommission schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten :

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors aus dritten Ländern gelten die Referenzpreise frei Grenze stets dann als eingehalten, wenn für das betreffende Erzeugnis der Angebotspreis, erhöht um den positiven Währungsausgleichsbetrag oder verringert um den negativen Währungsausgleichsbetrag, nicht unter dem Referenzpreis frei Grenze liegt.

Die Beurteilung einer zwischen der Verkaufsorganisation eines Drittlandes und einem Importeur eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft vereinbarten vertraglichen Bestimmung, wonach sich der Importeur verpflichtet, die Währungsausgleichsbeträge an die Verkaufsorganisation abzuführen, fällt nicht unter das Gemeinschaftsrecht.

III — Auf die Frage des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

a) Die Firma Ramel stellt zunächst kurz die Gemeinschaftsregelung über die Weineinfuhr dar und vertritt dann die Ansicht, keines der vom Gerichtshof erwähnten drei Systeme entspreche genau den Bedingungen, unter denen die Geschäfte zwischen ihr und dem ONCV abgewickelt worden seien.

Sie stellt schließlich fest, daß folgendes System angewandt worden sei:

Die ursprüngliche Fakturierung habe sich auf den Referenzpreis frei Grenze bezogen, und dieser Preis sei vom französichen Importeur vollständig gezahlt worden;

die zusätzliche Fakturierung habe sich auf eine Summe in Höhe der vom Importeur vereinnahmten Ausgleichsbeträge bezogen.

Die Firma Ramel wiederholt im übrigen ihre Schlußfolgerungen und bleibt bei der Ansicht, daß dieses hybride System dazu geführt habe, daß der Angebotspreis frei Grenze gemäß den Fakturierungen zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Frankreich niedriger gewesen sei als der Referenzpreis frei Grenze, da bei der Einfuhr der Referenzpreis, auf dem das gesamte System der Ausgleichsbeträge beruhe, nicht eingehalten worden sei.

b) Das ONCV weist darauf hin, daß das im Vertrag vorgesehene und von den Vertragspartnern angewandte System das erste der drei in der Frage des Gerichtshofes beschriebenen Systeme gewesen sei:

Die ursprüngliche Fakturierung habe sich auf einen Preis in Höhe oder oberhalb des Referenzpreises frei Grenze bezogen, und dieser im Vertrag angegebene Preis sei vom Importeur vollständig gezahlt worden;

sodann sei eine zusätzliche Rechnung über die Ausgleichsbeträge, die der französische Importeur vom ONIVIT erhalten habe, versandt worden, so daß die von diesem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich getragene Last zumindest dem Referenzpreis frei Grenze entsprochen habe.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 24. Februar 1983 haben das Office national, vertreten durch Rechtsanwalt P. Arnaud, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Les Fils d'Henri Ramel, vertreten durch Rechtsanwalt J. Imbach, Straßburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J.-C. Séché als Bevollmächtigten sowie durch Frau V. Groebner als Sachverständige, mündliche Ausführungen gemacht.

Herr Séché, der die Kommission als Bevollmächtigter vertreten hat, hat Ausführungen gemacht, die die Tragweite der schriftlichen Schlußfolgerungen, zu denen die Kommission gelangt war, leicht geändert haben.

Die neuen Schlußfolgerungen der Kommission lassen sich wie folgt darstellen:

1. In der vorliegenden Rechtssache können im Hinblick auf den Rechtsstreit, über den das vorlegende Gericht zu befinden hat, vertragliche Verpflichtungen, wonach eine Summe in Höhe des Ausgleichsbetrags, der am Tag der Durchführung der Zollförmlichkeiten gilt, an den Exporteur abzuführen ist, nicht als ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden.

2. Ein Handelsgeschäft, das die Zahlung eines Vorschusses in Höhe des Referenzpreises frei Grenze und außerdem einen variablen Saldo umfaßt, der gemäß der Vereinbarung der Wirtschaftsteilnehmer dem Ausgleichsbetrag entspricht, der am Tag der Durchführung der Zollförmlichkeiten gilt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, sofern das Resultat die Feststellung ermöglicht, daß der Angebotspreis zumindest dem Referenzpreis frei Grenze entspricht.

3. Unter dem Vorbehalt, daß die Referenzpreise frei Grenze eingehalten sind, und nur in diesem Maße, fällt die Beurteilung einer zwischen der Verkaufsorganisation eines Drittlandes und einem Importeur eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft vereinbarte vertragliche Bestimmung, wonach sich der Importeur verpflichtet, die Währungsausgleichsbeträge an die Verkaufsorganisation abzuführen, nicht unter das Gemeinschaftsrecht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. März 1983 vorgetragen

V — Antrag der Firma Ramel auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Mit Schreiben vom 8. März 1983, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 10. März 1983, hat die Firma Ramel beantragt, die mündliche Verhandlung und erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1974 wiederzueröffnen.

Nachdem die Dritte Kammer von diesem Schreiben Kenntnis genommen und festgestellt hat, daß sie bereits über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die ihr in dieser Rechtssache gestellten Fragen zu beantworten, hat sie beschlossen, dem Antrag nicht stattzugeben.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse (Ain) hat mit Urteil vom 11. Juni 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Vorabentscheidungsfragen vorgelegt, die zum einen die Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Festsetzung der Referenz- und Angebotspreise frei Grenze bei der Einfuhr von Weinen aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat sowie die Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge auf diese Preismechanismen (unter anderem Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. 4. 1970, ABl. L 99, S. 1, und Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. 5. 1975, ABl. L 139, S. 37, in der Fassung der Verordnung Nr. 1577/76 der Kommission vom 30. 6. 1976, ABl. 172, S. 57) und zum anderen die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung einer in einem Vertrag zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern enthaltenen Klausel über die Abführung der Währungsausgleichsbeträge betreffen.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Office national de commercialisation des produits viti-vinicoles, einem algerischen öffentlichen Wirtschaftsbetrieb, der sich unter anderem mit der Vermarktung der in Algerien erzeugten Weine befaßt, (im folgenden: das ONCV) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Les Fils d'Henri Ramel mit Sitz in Charnoz-Meximieux (im folgenden: die Firma Ramel).

3 Die Firma Ramel führt Wein aus Algerien nach Frankreich ein, den sie beim ONCV kauft. Die Kaufverträge bestimmen unter der Rubrik Vereinbarte Preise:

Es wird vereinbart, daß jede Summe, die von einem durch das ΟΝIVIT gewährten Ausgleichsbetrag stammt, vom Käufer unmittelbar auf Rechnung des Verkäufers aufgrund einer zu diesem Zweck zusätzlich erstellten Rechnung gezahlt wird. Da der Ausgleichsbetrag am Tag der Einfuhr festgesetzt wird, verpflichtet sich der Käufer, ihn dem Verkäufer gleich nach der Zollabfertigung der Weine mitzuteilen ...

4 Bis 1978 wandte die Firma Ramel diese vertraglichen Bestimmungen an und zahlte regelmäßig aufgrund der zitierten Klausel die als Währungsausgleichsbeträge geschuldeten Summen. Dagegen zahlte sie ab Mai 1978 zwar den anderweitig in den Verträgen vereinbarten Preis, sie weigerte sich aber, die Summe für die Währungsausgleichsbeträge an das ONCV abzuführen, wobei sie sich insbesondere darauf berief, daß eine solche Zahlung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße und daß die zitierte Klausel sowohl rechtswidrig als auch nichtig sei.

5 Angesichts dieser Weigerung verklagte das ONCV, nachdem es der Firma Ramel die Rechnungen über die den Währungsausgleichsbeträgen entsprechenden Summen vorgelegt hatte, die Firma vor dem Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse auf Zahlung der umstrittenen Summen.

6 Dieses Gericht hat das Verfahren mit Urteil vom 11. Juni 1982 ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. a)Ist die Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes berechtigt, in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft Weine zu unter dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreisen auszuführen, ohne daß auf diese Weine ein voller oder herabgesetzter Zollsatz erhoben wird?b)Verneinendenfalls: Darf sie zur Vermeidung der Anwendung dieser Regelung mit ihrem Vertragspartner — Importeur eines EWG-Landes — vereinbaren, daß dieser die bei der Einfuhr erhaltenen Währungsausgleichsbeträge an sie abführt, um nachträglich der Gemeinschaft gegenüber nachweisen zu können, daß der von ihr in Rechnung gestellte Preis dem Referenzpreis entspricht?

2. a)Kann der Referenzpreis die dem Importeur eines EWG-Landes gewährten Währungsausgleichsbeträge einschließen?b)Verneinendenfalls : Wie ist eine vertragliche Abrede zwischen der Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes und einem französichen Importeur zu beurteilen, in der dieser sich verpflichtet, die Ausgleichsbeträge an die Verkaufsorganisation abzuführen, um zu beweisen, daß der Referenzpreis eingehalten wurde?

Zum Vorbringen des ONCV, daß die Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden brauchen

7 Das ONCV hat vorgetragen, angesichts des dreifachen Umstands, daß kein Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung vorgekommen oder festgestellt sei, daß eine etwaige Mißachtung des gemeinschaftlichen Referenzpreises keinen Einfluß auf den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien habe und daß daher die Antwort auf die gestellte Frage jedenfalls für die Entscheidung über den Rechtsstreit ohne Bedeutung sei, bestehe kein Anlaß für den Gerichtshof, die Vorabentscheidungsfragen, so wie sie vom Vorlagegericht formuliert worden seien, zu beantworten.

8 Wie wiederholt entschieden worden ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sich über die Zweckmäßigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu äußern. Im Rahmen der in Artikel 177 des Vertrages vorgenommenen Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof obliegt es nämlich dem nationalen Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts wie auch der von den Parteien vorgetragenen Argumente besitzt und das die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung zu übernehmen hat, in voller Sachkenntnis zu beurteilen, ob die in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen erheblich sind und ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, um ein Urteil erlassen zu können.

Zur Antwort auf die Frage la des Vorlagegerichts

9 Das Vorlagegericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Verkaufsorganisation eines zum Maghreb gehörenden Drittlandes berechtigt ist, in einen Mitgliedstaat Weine zu unter dem gemeinschaftlichen Referenzpreis liegenden Einfuhrpreisen auszuführen, ohne daß auf diese Weine ein Zoll erhoben wird.

10 Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, werden jedes Jahr in Rechnungseinheiten je Grad Alkohol/hl oder je hl ausgedrückte Referenzpreise festgesetzt, wobei von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Weinarten ausgegangen wird. Für jeden Wein, für den ein Referenzpreis festgesetzt wird, ist ein Angebotspreis frei Grenze für alle Einfuhren zu ermitteln. Liegt der Angebotspreis frei Grenze für einen Wein unter dem Referenzpreis, so wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem Angebotspreis frei Grenze erhoben.

11 Außerdem ist nach Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Anhang zur Verordnung Nr. 1287/76 des Rates vom 28. Mai 1976 (ABl. L 141, S. 1) die Senkung der Zollsätze bei der Einfuhr von Weinen aus frischen Weintrauben aus Algerien in die Gemeinschaft auch von der Voraussetzung abhängig, daß die bei der Einfuhr angewendeten Preise mindestens ebenso hoch sind wie die Referenzpreise der Gemeinschaft.

12 Aus der Prüfung dieser Bestimmungen in ihrer Kombination ergibt sich, daß die betreffende Frage dahin zu beantworten ist, daß diese Bestimmungen es verbieten, daß die Verkaufsorganisation eines Drittlandes wie Algerien Weine in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu einem Angebotspreis frei Grenze ausführt, der unter dem Referenzpreis für diese Weine liegt. In einem solchen Fall müßte eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem Angebotspreis frei Grenze erhoben werden.

Zur Antwort auf die übrigen Fragen des Vorlagegerichts

13 Der Gerichtshof hat den Eindruck, daß die Fragen lb, 2a und 2b das Problem der Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge auf die oben untersuchten Preismechanismen und auf die Vereinbarkeit der streitigen vertraglichen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht aufwerfen. Da diese Vorabentscheidungsfragen eng miteinander zusammenhängen, besteht für den Gerichtshof Veranlassung, sie gleichzeitig zu prüfen und über sie durch eine einzige Antwort zu befinden.

14 Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in seiner durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1577/76 geänderten Fassung, der im Ausgangsverfahren anwendbar ist, bestimmt:

Bei Wein gelten die Frei-Grenze-Referenzpreise bei der Einfuhr aus Drittländern als eingehalten, wenn für das jeweilige Erzeugnis der Angebotspreis, der

a) im Falle der Höherbewertung der Währung des einführenden Mitgliedstaats um den im folgenden Absatz erwähnten Betrag erhöht,

b) im Falle der Minderbewertung der betreffenden Währung um den im folgenden Absatz erwähnten Betrag vermindert wird, nicht niedriger ist als der Frei-Grenze-Referenzpreis.

Der besagte Betrag ist der im innergemeinschaftlichen Handel geltende Währungsausgleichsbetrag.

15 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Währungsausgleichsbeträge je nachdem, ob eine Höherbewertung oder eine Minderbewertung der Währung des einführenden Mitgliedstaats vorliegt, entweder dem Angebotspreis frei Grenze hinzuzurechnen oder davon abzuziehen sind und daß das Ergebnis dieses Rechenvorgangs ebenso hoch wie der Referenzpreis frei Grenze oder höher als dieser sein muß, damit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eingehalten sind.

16 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen der Beteiligten, so wie sie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert worden sind, daß das ONCV ursprünglich der Firma Ramel bei der Einfuhr den Referenzpreis frei Grenze, der zum Zeitpunkt des Verkaufs selbstverständlich bekannt war, in Rechnung gestellt hat und daß die Firma Ramel diese erste Rechnung sofort beglichen hat. Danach, als die Währungsausgleichsbeträge für dieses Geschäft genau bekannt waren, hat das ONCV der Firma Ramel eine zusätzliche Rechnung über eine Summe in Höhe der von der Firma Ramel vereinnahmten Währungsausgleichsbeträge geschickt.

17 In diesem Fall, in dem es um eine Einfuhr in ein Land mit abgewerteter Währung ging, mußte der Angebotspreis frei Grenze, wenn die Wirtschaftsteilnehmer das Geschäft zum Mindestpreis abschließen wollten, mindestens ebenso hoch sein wie der Referenzpreis frei Grenze, erhöht um die Währungsausgleichsbeträge für diese Einfuhr.

18 Wenn also der Angebotspreis frei Grenze genauso hoch wie der Referenzpreis frei Grenze, erhöht um die Währungsausgleichsbeträge, oder höher als dieser ist und wenn dieser Preis sofort vom Importeur bezahlt wird, gehören die vertraglichen Bestimmungen, wonach der französische Importeur die Währungsausgleichsbeträge an den algerischen Exporteur abzuführen hat, nicht dem Gemeinschaftsrecht, sondern dem Bereich der vertraglichen Beziehungen, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, an, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13. Februar 1980 in der Rechtssache 74/79 (Samavins, Sig. 1980, 239) entschieden hat.

19 Wenn dagegen der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nur eine Summe in Höhe des Referenzpreises frei Grenze gezahlt hat, während das Geschäft auf einem Niveau abgeschlossen werden muß, auf dem der Angebotspreis frei Grenze genauso hoch ist wie der Referenzpreis frei Grenze, erhöht um die Währungsausgleichsbeträge, ist es eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung der erwähnten Gemeinschaftsbestimmungen, daß der französische Importeur eine Summe in Höhe der Währungsausgleichsbeträge an den algerischen Exporteur abführt.

20 Daher kann in diesem Fall des Geschäftsabschlusses zum Mindestpreis, in dem der mit diesem Geschäft verbundene Währungsausgleichsbetrag, der am Tag der Erfüllung der Zollformalitäten gilt, erst nach der Abwicklung des Geschäfts bekannt sein kann, eine vertragliche Bestimmung über die Abführung der diesem Währungsausgleichsbetrag entsprechenden Summe nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden, dessen Beachtung sie vielmehr sicherstellen soll.

21 Auf die Fragen 1 b, 2a und 2b des Vorlagegerichts ist somit zu antworten, daß, falls das Geschäft zum Mindestpreis abgeschlossen wird, Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in seiner durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1577/76 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, daß, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nur eine Summe in Höhe des Referenzpreises frei Grenze gezahlt hat, während das Geschäft auf einem Niveau abzuwickeln ist, auf dem der Angebotspreis frei Grenze ebenso hoch ist wie der Referenzpreis frei Grenze, erhöht um die Währungsausgleichsbeträge, es eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung der erwähnten Gemeinschaftsbestimmungen ist, daß der französische Importeur eine Summe in Höhe der Währungsausgleichsbeträge an den algerischen Exporteur abführt, wenn diese Beträge genau bekannt sind; in diesem Fall kann also eine vertragliche Bestimmung über die Abführung der diesen Währungsausgleichsbeträgen entsprechenden Summe nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden, dessen Beachtung sie vielmehr sicherstellen soll.

Kosten

22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de commerce Bourg-en-Bresse mit Urteil vom 11. Juni 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 in Verbindung mit Artikel 13 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Anhang zur Verordnung Nr. 1287/76 des Rates verbietet es, daß die Verkaufsorganisation eines Drittlandes wie Algerien Weine in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu einem Angebotspreis frei Grenze ausführt, der unter den Referenzpreisen für diese Weine liegt. In einem solchen Fall müßte eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem Angebotspreis frei Grenze erhoben werden.

2. Falls das Geschäft zum Mindestpreis abgeschlossen wird, ist Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in seiner durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1577/76 geänderten Fassung dahin auszulegen, daß, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nur eine Summe in Höhe des Referenzpreises frei Grenze gezahlt hat, während das Geschäft auf einem Niveau abzuwickeln ist, auf dem der Angebotspreis frei Grenze ebenso hoch ist wie der Referenzpreis frei Grenze, erhöht um die Währungsausgleichsbeträge, es eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung der erwähnten Gemeinschaftsbestimmungen ist, daß der französische Importeur eine Summe in Höhe der Währungsausgleichsbeträge an den algerischen Exporteur abführt, wenn diese Beträge genau bekannt sind; in diesem Fall kann also eine vertragliche Bestimmung über die Abführung der diesen Währungsausgleichsbeträgen entsprechenden Summe nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden, dessen Beachtung sie vielmehr sicherstellen soll.