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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1983 – C-192/82

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:98

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 24. März 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Sachverhalt dieses Vorabentscheidungsverfahrens, in dem es über eine Tarifierungsfrage zu entscheiden gilt, stellt sich wie folgt dar:

Die Firma Kaffee-Contor Bremen GmbH & Co. KG, mit Sitz in Bremen, Klägerin des Ausgangsverfahrens, importierte 1980 20000 sogenannter Schmuckboxen aus Thailand und überführte sie als Verpackungsmittel, Kästen und ähnliche Waren aus Kunststoffen der Tarifstelle 39.07 B V d des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr. Bei diesen Schmuckdosen handelte es sich um Behältnisse mit den Abmessungen 9,4 χ 7,6 χ 3,4 cm, die üblicherweise als Etui zur Aufmachung beim Verkauf und zur Aufbewahrung von Schmuckstücken verwendet werden. Die aufklappbaren Etuis bestehen aus im Spritzgußverfahren hergestelltem Polystyrol und sind außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen. Innen ist der Deckel mit Gewebe ausgeschlagen, während der Boden mit einer Art Samtkissen bedeckt ist. In ihrer Zollanmeldung ging die Klägerin davon aus, diese Schmuckboxen könnten wegen einer Präferenz zollfrei eingeführt werden.

Beim Überprüfen der Zollanmeldung kam das zuständige Hauptzollamt Bremen aufgrund eines Gutachtens der Zolllehranstalt Bremen zu dem Ergebnis, daß diese Behältnisse der Tarifstelle 42.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen seien, und forderte mit Änderungsbescheid vom 10. September 1980 2549,90 DM Zoll nach. Diese Tarifnummer erfaßt unter anderem Etuis oder Schachteln für Schmuck und ähnliche Behältnisse aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben und sieht einen unterschiedlichen Zollsatz vor, je nachdem, ob diese Behältnisse aus a) Kunststoffolien oder b) anderen Stoffen bestehen.

In ihrer Klage gegen diesen Bescheid sowie in dem vorausgegangenen Einspruch vertritt die Klägerin die Auffassung, die fraglichen Etuis gehörten nicht in die Tarifnummer 42.02, sondern in die Tarifnummer 39.07 des Gemeinsamen Zolltarifs. Sie seien lediglich mit lackiertem Papier überzogen, das als Bezugsstoff nicht gleich Pappe zu setzen sei. Unter den in der Tarifnummer 42.02 genannten Überzugsstoffen sei aber lediglich Pappe und nicht Papier erwähnt, die sich insbesondere durch ihr Flächengewicht unterschieden.

Nach Ansicht des beklagten Hauptzollamts dagegen fallen die fraglichen Etuis unter den Warenkreis der Tarifnummer 42.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, da der Überzug aus lackiertem Papier ihr Aussehen wesentlich präge. Hierbei sei es unerheblich, bei welchem Flächengewicht Pappe vorliege, denn auch ein mit Papier überzogenes Etui gehöre zur Tarifnummer 42.02 und nicht zur Tarifnummer 39.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, die nur solche Etuis erfasse, deren äußere Oberfläche aus Kunststoff bestehe.

Der mit dem Rechtsstreit befaßte II. Senat des Finanzgerichts Bremen hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags dem Gerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Gehören aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, als Etuis für Schmuck und ähnliche Behältnisse zu Tarifstelle (TSt) 42.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder als Etuis aus Kunststoff zu Tarifstelle 39.07 B V d des GZT?

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Gemäß Nummer 3 Buchstabe a der allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs geht die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Da Etuis oder Schachteln für Schmuck in der Tarifnummer 42.02 ausdrücklich genannt werden, ist folglich zunächst zu prüfen, ob die fraglichen Waren, die unstreitig als Schmuckkasten oder ähnliches Behältnis anzusehen sind, unter diese Tarifnummer eingereiht werden können. Ist dies zu bejahen, steht gleichzeitig gemäß Nummer 1 d der Tarifierungs-Vorschriften zu Kapitel 39 und gemäß Nummer lf der Tarifierungs-Vorschriften zu Kapitel 48, das die Tarifierung von Papierwaren zum Gegenstand hat, fest, daß Waren der Tarifnummer 42.02 nicht zu den genannten Kapiteln gehören.

Nach Ansicht sowohl der Kommission als auch der Klägerin des Ausgangsverfahrens erfaßt die Tarifstelle 42.02 solche Kunststoffkästchen aber nur, wenn sie mit den in der Warenbezeichnung aufgeführten und charakterbestimmenden Stoffen überzogen sind. Unter diesen Überzugsstoffen sei aber lediglich Pappe und nicht Papier genannt. Aufgrund der statistischen Anmerkung zur NIMEXE (Verordnung Nr. 3062/79 der Kommission vom 20. 12. 1979, ABl. L 346 vom 31. 12. 1979, S. 1) und der in der Fachliteratur vorherrschenden Meinung gälten Waren mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr als Pappeerzeugnisse, Erzeugnisse mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 225 g dagegen als Papier. Das als Überzug der Schmucketuis verwendete lackierte Papier mit einem Gewicht von 185 g pro Quadratmeter könne daher nicht als Pappe im Sinne der Tarifnummer 42.02 angesehen werden.

Demzufolge kommt die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Schmuckboxen als Kunststoffkästchen unter die Tarifnummer 39.07 B V d fallen, während nach Meinung der Kommission der Kunststoffkern dieser Behältnisse gerade nicht charakterbestimmend ¡st und die Schmuckboxen deshalb nach der Tarifnummer 48.16 A — Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder Pappe — zu tarifieren sind.

Diesen Standpunkt der beiden Verfahrensbeteiligten vermag ich allerdings nicht zu teilen. Hier ist zunächst daran zu erinnern, daß gemäß Nummer 3b der allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil zu tarifieren sind. Als charakterbestimmender Bestandteil kann aber, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nicht der Polystyrolkern angesehen werden, auch wenn dieser Kunststoff für die Formgebung ausschlaggebend ist, da dieser völlig unter dem Überzugsstoff verschwindet. Er ist somit nicht erkennbar und könnte ohne weiteres durch andere Stoffe, wie zum Beispiel Holz oder Metall, ersetzt werden. Folglich kann richtiger Ansicht nach nur der Überzug, das heißt das lackierte Papier, als charakterbestimmender Bestandteil angesehen werden.

Nicht zuletzt findet diese Auffassung auch ihre Stütze in den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (NRZZ) bezüglich der Tarifnummer 42.02, wonach Waren aus Holz, Metall usw. ... in dieser Nummer [verbleiben], wenn sie außen ganz oder überwiegend mit einem der vorgenannten Stoffe überzogen sind.

Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Etuis deshalb nicht der Tarifnummer 42.02 zugeordnet werden können, weil dort als Überzugsstoff unter anderem nur Pappe und nicht Papier genannt wird. Hier vermag ich allerdings weder die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch der Kommission zu folgen, wenn sie aus dem Umstand, daß Papier und Pappe im Gemeinsamen Zolltarif getrennt genannt werden, folgern wollen, daß unter der Tarifnummer 42.02 nur Pappe als charakterbestimmender Bestandteil angesehen werden könne. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, daß weder der Gemeinsame Zolltarif noch die Erläuterungen zur NRZZ ein Kriterium zur Unterscheidung zwischen Papier und Pappe enthalten und beide Waren in Kapitel 48 des Gemeinsamen Zolltarifs unter denselben Tarifnummern genannt sind. Die Erklärung dafür, daß unter der Tarifnummer 42.02 lediglich Pappe aufgeführt ist, dürfte aber darin liegen, daß die Aufzählung nur solche Materialien enthält, die bei der Herstellung der dort aufgeführten Artikel üblicherweise und in der Hauptsache Verwendung finden. Sie sollen eine bestimmte, mit Papier nicht ohne weiteres herzustellende Haltbarkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Gegenstände gewährleisten. Daß umgekehrt Papier, das sich nach der Fachliteratur, der Verkehrsauffassung und nach der in der NIMEXE enthaltenen statistischen Anmerkung von Pappe lediglich durch das Flächengewicht unterscheidet, nicht wenigstens als Überzugsmaterial unter der Tarifnummer 42.02 erwähnt worden ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, daß einer solchen Verwendung, wie wir gehört haben, technisch enge Grenzen gesetzt zu sein scheinen.

Findet Papier aber als Überzugsstoff Verwendung, wird es zum charakterbestimmenden Bestandteil der zu tarifierenden Schmuckboxen und läßt sich als solches nicht von Pappe unterscheiden. Auf das Flächengewicht, das nur nach Zerstörung des Überzugs und unter Abzug der sonstigen Klebe- und Lackierungs-mittel zu ermitteln ist, kann es meines Erachtens in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Es muß hier insbesondere dasselbe gelten wie bei den unter dieser Tarifnummer genannten Geweben, bei denen das Flächengewicht gleichfalls keine Rolle spielt.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen schlage ich daher vor, auf die gestellte Frage wie folgt zu antworten:

Aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, werden als Etuis für Schmuck und ähnliche Behältnisse von der Tarifstelle 42.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt.