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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.05.1983 – C-192/82
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:147
In der Rechtssache 192/82
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Bremen in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Kaffee-Contor Bremen GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Bremen-Nord
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung verschiedener Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
Die Firma Kaffee-Contor Bremen GmbH & Co. KG, Bremen, die Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachstehend die Klägerin), führte im Jahr 1980 20000 Schmuckboxen aus Thailand in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete die Ware unter der Tarifstelle 39.07 B V d des Gemeinsamen Zolltarifs (nachstehend GZT) an:
Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 [u. a. Polystyrol]:
...
B. andere:
...
V. aus anderen Stoffen:
...
d) andere.
Die Klägerin ging in ihrer Zollanmeldung beim Hauptzollamt Bremen-Nord (nachstehend Hauptzollamt) davon aus, daß die Schmuckboxen wegen einer Präferenz zollfrei eingeführt werden könnten.
Das Hauptzollamt ließ durch die örtliche Zollehranstalt ein Gutachten erstellen. Nach diesem Gutachten handelte es sich bei dieser Box um ein 9,4 x 7,6 X 3,4 cm großes Behältnis, das üblicherweise als Etui zur Aufmachung beim Verkauf und zur Aufbewahrung von Schmuckstücken verwendet werde. Das aufklappbare Etui bestehe aus Polystyrol und sei außen vollständig mit einer beschichteten Pappe überzogen. Der Deckel sei innen mit Gewebe ausgeschlagen, den Boden bedecke ein Samtkissen. Zur Tarifierung führte die Zollehranstalt aus, Etuis für Schmuck und ähnliche Behältnisse aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben würden von der Tarifnummer 42.02 erfaßt. Waren aus anderen Stoffen verblieben in dieser Tarifnummer, wenn sie außen ganz oder überwiegend mit einem der vorgenannten Stoffe überzogen seien. Etuis aus Kunststoff, die ganz mit Pappe überzogen seien, seien daher der Tarifstelle 42.02 B zuzuweisen:
... Schachteln (für... Schmuck...) und ähnliche Behältnisse, aus... Kunststoffolien, Pappe oder...
A. aus Kunststoffolien
B. aus anderen Stoffen.
Das Hauptzollamt ordnete daraufhin die Ware dieser Tarifstelle zu und forderte 2549,90 DM Zoll nach.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem sie vortrug, daß die Etuis nicht unter die Tarifnummer 42.02 fielen, sondern als Etuis aus Kunststoffen zu Tarifnummer 39.07 gehörten. Sie seien nicht ganz mit Pappe überzogen, sondern mit lackiertem Papier. Als Pappe gelte nach den Tarifbestimmungen nur ein Erzeugnis, das schwerer sei als 225 g/m2; dies entspreche der statistischen Anmerkung zu Kapitel 48 des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE).
Das Hauptzollamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest.
Die Klägerin hat daraufhin Klage gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht Bremen erhoben, wobei sie ihre Auffassung wiederholte, die Etuis gehörten zu Tarifnummer 39.07 des GZT.
Das Hauptzollamt hat Klageabweisung beantragt. Es geht bei dem Etui von einem Quadratmetergewicht des Bezugsstoffs von etwa 185 g aus, vertritt aber dennoch die Ansicht, daß sich dadurch die Tarifentscheidung zugunsten der Tarifstelle 42.02 B nicht ändere. Die Begriffe Pappe und Papier legten weder der GZT noch die Erläuterungen zum Zolltarif fest. Nach der Verkehrsauffassung unterschieden sie sich durch das Flächengewicht (Grenze 225 g/m2). In anderen Ländern liege diese Grenze bereits bei 170 g/m2. Die statistische Anmerkung zu Kapitel 48 des GZT [nämlich der NIMEXE] könne zur Tarifierung nicht herangezogen werden; sie diene nur statistischen Zwecken. Es sei unerheblich, bei welchem Flächengewicht Pappe vorliege, denn auch ein mit Papier überzogenes Etui, bei dem lediglich der innere, nicht sichtbare starre Körper aus Kunststoff bestehe, gehöre zu Tarifnummer 42.02 GZT. Nach den Erläuterungen verblieben nämlich Waren aus anderen Stoffen in dieser letzteren, wenn sie unter anderem außen ganz oder überwiegend mit Pappe überzogen seien. Zwar sei Papier dort nicht genannt; mit ihm überzogene Etuis würden jedoch nicht in eine andere Tarifnummer oder ein anderes Kapitel des GZT verwiesen. Die Etuis zählten daher zum Warenkreis der Tarifnummer 42.02 des GZT. Der Überzug aus lackiertem Papier präge ihr Aussehen wesentlich. Der Kunststoffkörper sei nur die steife Unterlage, auf die das äußere Material geklebt sei. Die Erläuterungen zu Tarifnummer 39.07 des GZT erwähnten auch Etuis. Es fehle aber der Hinweis, daß überzogene Etuis trotzdem in dieser Tarifnummer blieben. Daraus müsse geschlossen werden, daß zu jener Tarifnummer nur solche Etuis gehörten, deren äußere Oberfläche aus Kunststoff bestehe; Etuis mit einem Überzugsstoff aus anderem Material fiele nicht unter die Tarifnummer. Als Indiz dafür könne gelten, daß Etuis aus Kunststoffolien in die Tarifnummer 42.02 verwiesen würden. Außerdem könnten bei den vielen in Betracht kommenden Überzugsstoffen nicht alle in der Tarifnummer 42.02 des GZT und den Erläuterungen dazu genannt werden. Obwohl Gewirke fehlten, würden damit überzogene Waren stets der Tarifnummer 42.02 zugewiesen. Deshalb könne die Klägerin aus dem Fehlen des Papiers als Überzugsstoff nicht schließen, damit überzogene Etuis aus Kunststoff fielen unter Tarifnummer 39.07 des GZT.
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gehören aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, als Etuis für Schmuck und ähnliche Behältnisse zu Tarifstelle 42.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder als Etuis aus Kunststoff zu Tarifstelle 39.07 B V d des GZT?
Die Firma Kaffee-Contor Bremen GmbH & Co. KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Leiter Frachtdisposition und Zollwesen M. Vette, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes T. Van Rijn, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, und hat die Kommission zur Beantwortung der Fragen aufgefordert, die nachstehend unter Ziffer IV im Wortlaut wiedergegeben sind.
Mit Beschluß vom 15. Dezember 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Die maßgeblichen Verordnungen
Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des gemeinsamen Zolltarifs sehen vor:
...
3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
...
Die möglicherweise einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:
a) 39.02 — Polymerisations- undMischpolymerisationserzeugnisse (... Polystyrol,...):...C.andere:...VI.Polystyrol...
b) 39.07 —Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06:...B.andere:...V.aus anderen Stoffen:...d)andere.
Nach den Erläuterungen zum Zolltarif des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden RZZ) umfaßt diese Tarifnummer unter anderem:
Andere Waren. Hierher gehört ferner eine Vielzahl anderer Waren, auch fertiggestellte,...
Hierher gehören unter anderem:
...
9. Flaschen aller Art (einschließlich der Trinkflaschen), Dosen, Töpfe, Etuis, Säckchen und ähnliche Gegenstände,...
...
Hierher gehören nicht:
...
b) Reiseartikel... Etuis... und ähnliche Behältnisse, die aus Kunststoffolien gefertigt sind und zu Nr. 42 02 gehören.
c) 42.02 —Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben:A.aus KunststoffolienB.aus anderen Stoffen.
Für diese Tarifnummer gilt nach den Erläuterungen zum Zolltarif des RZZ unter anderem folgendes:
Hierher gehören nur die im Wortlaut dieser Nummer aufgeführten Waren und ähnliche Behältnisse.
Diese Waren können geschmeidig sein, beim Fehlen einer steifen Unterlage (feine Lederwaren), oder steif, wenn das Material, aus dem das Futteral oder die Hülle bestehen, auf eine Unterlage gearbeitet ist (Waren wie Futterale und Etuis).
...
Waren aus Holz, Metall usw. verbleiben in dieser Nummer, wenn sie außen ganz oder überwiegend mit einem der vorgenannten Stoffe überzogen sind.
d) 48.16 —Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art:A.Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe...
Diese Tarifnummer umfaßt nach den Erläuterungen zum Zolltarif des RZZ unter anderem:
A) Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel
Zu dieser Gruppe gehören gewöhnlich Behältnisse und Gefäße jeder Größe, für die Verpakking, den Transport, die Lagerung oder den Verkauf von Waren, in einfacher oder feiner Ausführung (verziert usw.). Insbesondere sind zu nennen:...
Diese Waren können mit Firmenbezeichnungen, Gebrauchsanweisungen usw. oder auch mit Vignetten bedruckt sein....
Waren dieser Art können auch Ausstattungen oder Zubehör aus anderen Stoffen haben: Innenfutter aus Spinnstoffen, Verstärkungen aus Holz, Griffe aus Bindfäden, Ecken aus Metall oder aus Kunststoff usw.
...
Hierher gehören nicht:
a) Waren der in Nr. 42.02 erfaßten Art (Reiseartikel usw.).
e) In der NIMEXE, der Verordnung Nr. 3062/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 346, S. 1), ist eine statistische Anmerkung zu Kapitel 48 enthalten, die wie folgt lautet:
Als Pappe gelten Erzeugnisse mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr. Erzeugnisse mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 225 g sind Papier.
III — Schriftliche Erklärungen
Nach Ansicht der Klägerin kommt die Tarifnummer 42.02 nur zur Anwendung, wenn die Etuis mit den in der Überschrift der Tarifnummer genannten Stoffen überzogen sind, da diese Überzugsstoffe charakterbestimmend seien. Der Bezugsstoff Papier sie nicht aufgeführt, da dieser leichte, einfache Überzug den Charakter des Etuis als Kunststoffware nicht bestimmen könne. Man könne aufgrund des Fehlens des Überzugsstoffs Papier in der Überschrift nicht davon ausgehen, daß auch mit Papier überzogene Artikel zur Tarifnummer 42.02 gehörten, da nur Pappe in der Überschrift zu dieser Tarifnummer genannt sei und kein Hinweis bestehe, daß mit Papier überzogene Stoffe zu einer anderen Tarifnummer gehörten. Daher seien die Etuis als Kunststoffware der Tarifnummer 39.07 zuzuweisen.
Die Kommission stellt zunächst fest, daß der beim Finanzgericht Bremen anhängige Rechtsstreit die Tarifierung einer Schmuckbox betreffe. Die Schachteln für Schmuck seien in der Tarifnummer 42.02 ausdrücklich genannt. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die betreffende Ware unter diese Tarifnummer eingereiht werden könne.
Die zweite in der Tarifnummer 42.02 aufgestellte Bedingung, damit eine Ware zu dieser Tarifstelle gehöre, betreffe die Art des Stoffs, aus dem die Ware bestehe. Nichts lege den Schluß nahe, daß die Aufzählung der Stoffe in der Tarifnummer 42.02 nicht erschöpfend sei. Der Wortlaut der Tarifnummer erlaube keine weitergehende Auslegung, die auch andere als die erwähnten Stoffe umfasse. Diese Schlußfolgerung werde durch folgenden Satz der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bezüglich der Tarifnummer 42.02 bestätigt:
Waren aus Holz, Metall usw. verbleiben in dieser Nummer, wenn sie außen ganz oder überwiegend mit einem der vorgenannten Stoffe überzogen sind.
Es sei daher zu untersuchen, ob der Stoff, aus dem die Schachtel für Schmuck bestehe, in der in der Tarifnummer 42.02 eingefügten Liste erscheine. Da die Schachtel aus Polystyrol bestehe und außen ganz mit lackiertem Papier überzogen sei, müsse zunächst geprüft werden, ob Pappe lackiertem Papier gleichgestellt werden könne.
Weder der GZT noch die Erläuterungen enthielten ein Kriterium zur Unterscheidung zwischen Papier und Pappe. Im übrigen fielen die beiden Materialien unter dieselben Tarifnummern und Tarifstellen. Zu statistischen Zwecken sei jedoch ein Kriterium festgelegt worden, um zwischen beiden Waren unterscheiden zu können. So sei in die NIMEXE, die auf dem GZT aufbaue, in Kapitel 48 die vorstehend zitierte Anmerkung zur Unterscheidung zwischen Papier und Pappe eingefügt worden.
Diese Anmerkung stütze sich auf das Kriterium, von dem die Fachliteratur zumeist ausgehe. In Ermangelung von Auslegungskriterien im Tarif selbst sei es angezeigt, auf Auslegungskriterien zurückzugreifen, die in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts vorlägen. Dies gelte insbesondere für die NIMEXE, die in enger Beziehung zum GZT stehe. Daher müsse — selbst wenn in einigen Ländern das Kriterium niedriger als 225 g/m2 angesetzt sei —, angesichts der statistischen Anmerkung zur NIMEXE und der in der Fachliteratur vorherrschenden Meinung diese Schwelle zur Unterscheidung von Papier und Pappe hingenommen werden.
Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß das lackierte Papier, das im vorliegenden Fall nach der vom Hauptzollamt
zuletzt angestellten Ermittlung ein Gewicht von 185 g/m2 habe, nicht als Pappe im Sinn der Tarifnummer 42.02 angesehen werden könne.
Da das lackierte Papier in der Tarifnummer 42.02 nicht unter den Materialien aufgeführt werde, könne die Schmuckbox dieser Tarifnummer nur zugeordnet werden, falls Polystyrol, ein Kunststoff, für das Erzeugnis charakterbestimmend sei. Nach Auffassung der Kommission ist dies nicht der Fall.
Das lackierte Papier, mit dem die Box außen überzogen sei, führe dazu, daß diese wie eine Schmuckschachtel und nicht wie eine gewöhnliche Schachtel anzusehen sei. Das Polystyrol diene lediglich zur Verstärkung des lackierten Papiers und verleihe diesem eine größere Festigkeit. Diese Festigkeit sei jedoch nicht wesentlich. Eine lediglich aus Polystyrol bestehende Schachtel würde allgemein nicht als Schmuckbox angesehen, für die die Aufmachung eine wesentliche Rolle spiele. Im vorliegenden Fall werde die Aufmachung durch das lackierte Papier bestimmt, das für das Erzeugnis mithin charakterbestimmend sei.
Ferner müßten die in der Tarifnummer 42.02 genannten Artikel unter anderem aus Kunststoffolien hergestellt sein. Aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte die in Frage stehende Schachtel nicht aus Polystyrolfolien, sondern scheine aus einem Stück hergestellt zu sein. Die Kommission schließt daraus, daß die betreffende Schmuckbox nicht der Tarifnummer 42.02 zugeordnet werden könne.
Die Tarifstelle 39.07 B V d komme ebenfalls nicht in Betracht, da Polystyrol für den Artikel, der aus verschiedenen Stoffen bestehe, nicht charakterbestimmend sei.
Da keine der in der Frage des Finanzgerichts genannten beiden Tarifnummern anwendbar sei, sei die anwendbare Tarifnummer im Zolltarif an anderer Stelle zu suchen. Da das lackierte Papier für die Schachtel charakterbestimmend sei, komme das Kapitel 48 über Papier und Pappe in erster Linie in Betracht.
Nach Auffassung der Kommission sind die Schmuckboxen der vorliegenden Art, für die das lackierte Papier, mit dem sie außen überzogen seien, charakterbestimmend sei, der Tarifnummer 48.16 zuzuordnen.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen schlägt die Kommission vor, die vom Finanzgericht vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :
Aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, gehören zur Tarifstelle 48.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs.
IV — Fragen des Gerichtshofes
Der Gerichtshof hat die Klägerin gebeten, schriftlich vor dem 25. Januar 1983 nähere Angaben darüber zu machen, ob die fraglichen Boxen aus Polystyrolfolien oder aus Polystyrol hergestellt seien, das aus einem Stück besteht.
Der Kommission hat er folgende Frage gestellt:
Kann die Kommission dem Gerichtshof schriftlich vor dem 25. Januar 1983 Auskunft darüber erteilen, welchen Standpunkt die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Tarifierung der fraglichen Ware oder vergleichbarer Waren einnehmen?
Schließlich hat der Gerichtshof die Klägerin und die Kommission gebeten, in der Sitzung zu erläutern, welche technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen es rechtfertigen können, die in Tarifnummer 42.02 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgezählten Waren unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob diese Waren mit Pappe oder Papier überzogen sind, obgleich diese beiden Stoffe im allgemeinen unterschiedslos von denselben Tarifnummern und Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt werden.
V — Antworten der Beteiligten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
Mit Schreiben vom 20. Januar 1983 hat die Klägerin dem Gerichtshof mitgeteilt, die fraglichen Boxen seien nicht aus Polystyrolfolien, sondern aus Polystyrol im Spritzgußverfahren hergestellt, und zwar Ober- und Unterteil je in einem Stück.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1983 hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, nach Angabe der Behörden der Mitgliedstaaten (ohne Bundesrepublik Deutschland) sei das fragliche Erzeugnis wie folgt zu tarifieren:
BelgienGriechenlandIrlandLuxemburgNiederlandeVereinigtesKönigreichTarifstelle39.07 B V dFrankreich ItalienTarifstelle 42.02 BDänemarkTarifnummer48.16 oder 48.21
Die Kommission betont, daß die Frage der Tarifierung im Ausschuß für das Zolltarifschema nicht behandelt worden sei, und weist darauf hin, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, den Behörden der Mitgliedstaaten ein Muster der fraglichen Schmuckdosen zur Verfügung zu stellen.
VI — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 3. Februar 1983 hat die Kommission, vertreten druch ihren Bevollmächtigten R. Wägenbaur, mündliche Ausführungen gemacht und auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. März 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluß vom 24. Juni 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1982, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung verschiedener Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs (nachfolgend GZT genannt) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Frage ist in einem Verfahren zwischen der zuständigen Zollbehörde (Hauptzollamt Bremen-Nord) und einem deutschen Unternehmen aufgeworfen worden, das im Jahr 1980 20000 Schmuckkästchen in die Bundesrepublik Deutschland einführte und diese als Waren aus Polystryrol der Tarif-steile 39.07 B V d anmeldete.
3 Das Hauptzollamt ließ durch die Zollehranstalt ein Gutachten erstellen, das zu der Feststellung gelangte, es handle sich um ein Behältnis mit den Abmessungen 9,4 X 7,6 X 3,4 cm, das üblicherweise als Etui zur Aufmachung beim Verkauf und zur Aufbewahrung von Schmuckstücken verwendet werde. Das aufklappbare Etui bestehe aus Polystyrol und sei außen vollständig mit einer beschichteten Pappe überzogen.
4 Aufgrund dieses Gutachtens ordnete das Hauptzollamt die Ware der Tarifstelle 42.02 B zu, die folgendes umfaßt:
Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben:
A. aus Kunststoffolien
B. aus anderen Stoffen.
Hierbei ging das Hauptzollamt von einer Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (im folgenden RZZ) aus, nach der Waren aus anderen Stoffen in der genannten Tarifstelle verbleiben, wenn sie außen mit einem der unter dieser Tarifstelle genannten Stoffe überzogen sind.
5 Gegen diese Entscheidung erhob das Einfuhrunternehmen vor dem Finanzgericht Klage und machte geltend, die Ware sei nach Tarifstelle 39.07 B V d zu tarifieren.
6 Das angerufene Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Gehören aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, als Etuis für Schmuck und ähnliche Behältnisse zu Tarifstelle 42.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder als Etuis aus Kunststoff zu Tarifstelle 39.07 B V d des GZT?
7 Kommen für die Tarifierung von Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so geht nach den allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften 3a und 3b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor; Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert.
8 Das Einfuhrunternehmen hat betont, die Schmuckkästchen bestünden aus zwei aus Polystyrol hergestellten Teilen und seien mit Papier überzogen, einem leichten und einfachen Stoff, der den Kästchen ihren Charakter als Kunststoffgegenstände nicht nehmen könne.
9 In ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof stimmt die Kommission demgegenüber dem Hauptzollamt zu, daß das lackierte Papier, mit dem das Kästchen überzogen ist, für dieses charakterbestimmend sei. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, daß sich unter den in Tarifstelle 42.02 Β aufgeführten Stoffen nur Pappe und nicht Papier finde. Da der GZT kein Kriterium zur Unterscheidung zwischen diesen beiden Stoffen aufweise, zieht sie ihre Verordnungen über das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten heran, das in Kapitel 48 eine statistische Anmerkung enthalte, die die Grenze zwischen Papier und Pappe auf das Gewicht von 225 Gramm pro Quadratmeter festlege. Nach Angabe des Herstellers betrage das Gewicht des zum Überziehen der fraglichen Kästchen verwendeten Materials nicht mehr als 185 Gramm pro Quadratmeter; die Kommission schließt hieraus, daß die Kästchen der Tarifnummer 48.16 (Schachteln, Säcke und andere Verpakkungsmittel aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art) zuzuordnen seien.
10 Für die Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist zunächst festzuhalten, daß der Überzug und nicht seine Unterlage den Kästchen das luxuriöse Aussehen verleiht, das für die Eignung zur Aufmachung von Schmuck erforderlich ist. Nach der bereits erwähnten Tarifierungsvorschrift 3b scheidet somit eine Anwendung der Tarifnummer 39.07 über Erzeugnisse aus Kunststoff aus.
11 Von den zwei verbleibenden Tarifnummern ist die Tarifnummer 42.02 sicherlich die mit der genaueren Warenbezeichnung, da sie ausdrücklich Etuis oder Schachteln für Schmuck erwähnt. Die von dem nationalen Gericht vorgelegte Frage läuft demzufolge darauf hinaus, ob ein mit Papier überzogener Gegenstand den Schachteln aus Pappe im Sinne der zitierten Tarifstelle gleichgestellt werden kann.
12 Diese Frage muß bejaht werden. Denn nach dem Wortlaut dieser Tarifstelle und der Erläuterung des RZZ hierzu sind die entscheidenden Kriterien für die Tarifierung neben den verwendeten Stoffen das äußere Erscheinungsbild der fraglichen Waren und ihr typischer Gebrauch. Folglich ist ein mit Papier überzogener Gegenstand aus Kunststoff, der wegen dieses Überzuges das Aussehen einer Schmuckschachtel hat, auch dann wie eine Schachtel für Schmuck im Sinne der Tarifnummer 42.02 zu behandeln, wenn Papier in ihrem Wortlaut nicht ausdrücklich erwähnt wird.
13 Bestätigt wird diese Auslegung im übrigen dadurch, daß Papier und Pappe im allgemeinen ohne Unterscheidung in denselben Tarifnummern und Tarifstellen des G2T aufgeführt sind und daß weder der G2T noch die Erläuterungen des R22 Kriterien zur Unterscheidung zwischen Papier und Pappe — aus denselben Rohstoffen hergestellte Erzeugnisse, die sich nur durch ihr Gewicht unterscheiden — enthalten. Darin kommt die Absicht zum Ausdruck, die beiden Erzeugnisse in tariflicher Hinsicht systematisch einander gleichzustellen, soweit nichts Gegenteiliges angegeben ist. Eine solche Angabe enthält die Tarifnummer 42.02 nicht; daß nur Pappe und nicht Papier unter den in der Tarifnummer aufgeführten Stoffen zu finden ist, beruht darauf, daß die in ihr aufgezählten Waren normalerweise nicht ausschließlich aus diesem Stoff hergestellt werden können. Als Überzugsmaterial eignet sich Papier hingegen besser als Pappe. Unter diesen Umständen kann aus der Nichterwähnung von Papier in der Tarifnummer 42.02 nicht der Wille herausgelesen werden, mit Papier überzogene und aus Pappe hergestellte Waren unterschiedlich zu behandeln.
14 Aus diesen Gründen ist hinsichtlich der Tarifstelle 42.02 Β eine aus Kunststoff hergestellte, aber mit Papier überzogene Schachtel für Schmuck einer Schachtel gleicher Art, die jedoch aus Pappe hergestellt ist, gleichzustellen.
15 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, als Etuis für Schmuck im Sinne der Tarifstelle 42.02 Β des Gemeinsamen 2olltarifs zu tarifieren sind.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof eine Erklärung abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein 2wischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm mit Beschluß des Finanzgerichts Bremen vom 24. Juni 1982 vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden:
Aufklappbare Schmuckboxen (Schmuckdosen) aus Polystyrol, die außen vollständig mit lackiertem Papier überzogen sind, sind als Etuis für Schmuck im Sinne der Tarifstelle 42.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren.