Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.04.1983 – C-348/82
ECLI:EU:C:1983:103
In der Rechtssache 348/82 R
IRO Industrie Riunite Odolesi S.P.A., mit Sitz in Odolo (Brescia/Italien), via Brescia 12, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Α. Bergmann, Mailand, F. Massoni, Brüssel, und G. Pellicano, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Elvinger, 15, Côte d'Eich,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, Β-1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung C(82) 1631/3 der Kommission vom 24. November 1982 zur Festsetzung einer Geldbuße gegen die Antragstellerin gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
I — Tatbestand
Wegen der Entwicklung des Stahlmarktes und der Lage der Stahlindustrie hat die Kommission mit der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein Überwachungssystem und ein System von Erzeugungsquoten für den Zeitraum vom 1. November 1980 bis 30. Juni 1981 eingeführt, das jedoch — mit bestimmten Änderungen — insbesondere durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1), ihrerseits geändert durch die Entscheidung Nr. 2804/81/EGKS vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1), bis zum heutigen Tage verlängert worden ist.
Nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für mehrere Erzeugnisgruppen fest. Gemäß den Artikeln 6 bis 10 werden diese Quoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens und durch Anwendung prozentualer Kürzungen auf diese Vergleichsproduktionen festgesetzt. Artikel 5 sieht vor, daß die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und seine Erzeugungsquoten, die sich aus der Anwendung der prozentualen Kürzungen ergeben, mitteilt.
Mit Schreiben vom 4. August 1981 teilte die Kommission der Antragstellerin ihre Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten für verschiedene Stahlerzeugnisse für das dritte Quartal 1981 mit.
Mit der Entscheidung C(82) 1631/3 vom 24. November 1982 stellte die Kommission fest, daß die Antragstellerin die ihr für das dritte Quartal 1981 zugebilligte Erzeugungsquote für die Erzeugnisse der Gruppen V (Betonstahl) und VI (Stabstahl) um 4999 t überschritten habe, und setzte aus diesem Grund eine Geldbuße von 374925 (dreihundertvierundsiebzigtausendneunhundertfünfundzwanzig) ECU gleich 502601959 (fünfhundertzwei Millionen sechshunderteintausend-neunhundertneunundfünfzig) LIT gegen sie fest. Diese Geldbuße war binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung zu zahlen und erhöht sich bei Zahlungsverzug um 1 % für jeden angefangenen Monat. Diese Entscheidung soll der Antragstellerin am 6. Dezember 1982 zugestellt worden sein.
Mit Schreiben vom 30. November 1982 ließ die Kommission die Antragstellerin wissen, daß sie für den Fall, daß die die Geldbuße festsetzende Entscheidung mit einer Klage vor dem Gerichtshof angefochten würde, bereit wäre, deren Vollstreckung unter der Voraussetzung aufzuschieben, daß eine Bankgarantie gestellt werde, die die Zahlung der Geldbuße nebst etwaigen Verzugszinsen sicherstelle.
Am 31. Dezember 1982 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 24. November 1982 über die Festsetzung der Geldbuße erhoben. Diese Rechtssache ist vor dem Gerichtshof anhängig.
II — Schriftliches Verfahren
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 15. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung C(82) 1631/3 der Kommission vom 24. November 1982 gestellt.
In ihrem Antragsschriftsatz macht die Antragstellerin geltend, sie habe eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Sie behauptet, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof über die Klage entschieden habe, würde ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen, weil die Zahlung der Geldbuße die Einstellung ihrer Tätigkeit zur Folge hätte.
In ihrer am 23. März 1983 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Stellungnahme beantragt die Kommission als Antragsgegnerin, den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollstrekkung ihrer Entscheidung vom 24. November 1982 zurückzuweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vorzubehalten.
Die Antragsgegnerin stützt ihren Antrag im wesentlichen darauf, daß die Notwendigkeit der Anordnung der Aussetzung nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Antragstellerin trage nichts vor, was hinreichend wahrscheinlich mache, daß die Klage zulässig und begründet sei. Die Antragsgegnerin verweist, ohne im Verfahren der einstweiligen Anordnung die in ihrer Klagebeantwortung im Hauptsacheverfahren dargelegten Argumente wiederholen zu wollen, darauf, daß die Quotenüberschreitung nicht bestritten werde.
Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, die Antragstellerin tue nicht dar, daß die beantragte Anordnung notwendig und dringlich sei, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Sie trägt insoweit vor, die Antragstellerin erwähne nicht einmal die Möglichkeit einer Aussetzung gegen Vorlage einer Bankgarantie und sie habe auch noch nicht die ratenweise Zahlung der Geldbuße beantragt. Die Antragsgegnerin teilt im übrigen mit, sie habe die italienischen Behörden noch nicht um Erteilung der Vollstreckungsklausel für die streitige Entscheidung gebeten.
III — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 19. April 1983 mündlich verhandelt.
Gründe§
1 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Kommission ergibt sich, daß sie sich, obwohl sie die Zurückweisung des Antrags beantragt, der Gewährung der Aussetzung unter der Voraussetzung nicht widersetzt, daß die Antragstellerin eine Bankgarantie stellt, die die Zahlung der Geldbuße nebst etwaigen Verzugszinsen sicherstellt. Damit legt die Kommission eine Verhaltsweise an den Tag, die sie 1981 eingeführt hat und die als gerechtfertigt anerkannt werden kann, sofern geprüft wird, ob gegebenenfalls besondere Gründe vorliegen, die geeignet sind, diese Verhaltensweise in bestimmten Fällen auszuschließen. Die Antragstellerin hat jedoch nichts vorgetragen, was die Annahme gestatten würde, daß außergewöhnliche Gründe vorliegen, die der Voraussetzung, von der die Kommission die Aussetzung der Vollstreckung abhängig machen will, entgegenstehen können. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von dieser Voraussetzung abzuweichen.
Aus diesen Gründen
erläßt
der Präsident
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1. Die Vollstreckung des Artikels 2 der Entscheidung C(82) 1631/3 der Kommission vom 24. November 1982 wird ausgesetzt, wenn die Antragstellerin zuvor eine von der Kommission akzeptierte Bankgarantie stellt, die die Zahlung der mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbuße sowie der Verzugszinsen — berechnet nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten Diskontsatz der Banca d'Italia — sicherstellt.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.