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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1983 – C-348/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:361
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 1. Dezember 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Gegenstand des heute zu behandelnden Verfahrens ist eine im Rahmen der Stahlquotenentscheidung Nr. 1831/81 (ABl. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1) wegen Überschreitung der für das dritte Quartal 1981 und für die Erzeugnisgruppen V und VI festgesetzten Quoten ergangene Bußgeldentscheidung.
Zur Vorgeschichte des Verfahrens muß ich zunächst folgendes bemerken. Die Klägerin hatte die Kommission Ende November 1980 darauf hingewiesen, sie habe Anfang September 1980 einen Auftrag über die Lieferung von rund 22000 t Betonstahl nach Libyen angenommen, wovon im vierten Quartal 1980 noch rund 14000 t zu liefern seien; sie hat ferner im Hinblick darauf gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1) um eine Aufstockung der ihr für das vierte Quartal 1980 mitgeteilten Produktionsquoten gebeten. Dem hat die Kommission — nachdem sie schon am 15. Dezember 1980 die sich auf das vierte Quartal 1980 und die Erzeugnisgruppe IV sowie Rohstahl beziehenden Quoten der Klägerin geändert hatte — am 23. Dezember 1980 stattgegeben und mit Rücksicht auf den wichtigen Drittlandsauftrag neben einer Anpassung der Rohstahlquote die Produktionsquote für die Erzeugnisgruppe IV von 19826 auf 24000 t, also auf das Niveau der Referenzproduktion, erhöht. Außerdem ist es offenbar — Näheres darüber wissen wir nicht — während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 2794/80 auch unter Anwendung des Artikels 4 Nummer 5 dieser Entscheidung zu einer Anpassung der Vergleichsproduktion der Klägerin gekommen.
Am 6. April 1981 nahm die Klägerin einen weiteren Auftrag über die Lieferung von 30000 t Betonstahl nach Libyen an, der in der Zeit von Mai bis September 1981 durchgeführt werden sollte. Darüber informierte sie die Kommission in einem Schreiben vom 14. Juli 1981, in dem sie abermals einen Antrag zur Anpassung ihrer Produktionsquote gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 stellte und auch für das dritte Quartal 1981 die Anwendung des Artikels 4 Nr. 5 der Entscheidung Nr. 2794/80 beantragte.
Bald danach teilte die Kommission unter dem Datum des 4. August 1981 der Klägerin mit, daß ihre Produktionsquote bei den Erzeugnisgruppen V und VI im dritten Quartal 1981 17974 t betrage und daß davon 10790 t auf dem Gemeinsamen Markt geliefert werden könnten. Wenige Tage später, am 7. August 1981, erteilte die Kommission der Klägerin auch auf ihren Brief vom 14. Juli 1981 einen abschlägigen Bescheid. In ihm wurde ausgeführt, es sei schon — wobei die besondere Situation der Klägerin berücksichtigt worden sei — während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 2794/80 zu einer Anpassung ihrer Vergleichsproduktion gekommen und dem sei auch gemäß Artikel 7 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 1831/81 bei der Berechnung der Vergleichsproduktion nach der neuen Stahlquotenregelung Rechnung getragen worden.
Daraufhin wandte sich die Klägerin am 2. September 1981 erneut an die Kommission. Sie erklärte, sie habe den erwähnten Auftrag in der Zeit von Mai bis August 1981 schon in einem Umfang von 15950 t durchgeführt; die restlichen Lieferungen — je rund 7000 t im September und Oktober 1981 — seien aber im Rahmen der zugeteilten Produktionsquote nicht möglich und deshalb müsse die Klägerin auf einer Erhöhung der Produktionsquote bestehen. In einer Eingabe vom 16. September 1981 bezog sich die Klägerin ausdrücklich auf den durch die Entscheidung Nr. 1832/81 (ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 1) geänderten Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 und wies darauf hin, daß sie bei Unterbleiben einer Quotenerhöhung zu einer Produktionsunterbrechung gezwungen sei. In einem weiteren Schreiben vom 17. November 1981 schilderte die Klägerin, wie sich die Lieferungen nach Libyen gestaltet hatten — 1840 t im Mai 1981, 5850 t im Juni 1981 und 12500 t im dritten Quartal 1981. Sie wies ferner darauf hin, sie habe — weil die negative Antwort der Kommission erst spät eingetroffen sei — auf eine restliche Lieferung in Höhe von 5600 t im Monat Oktober 1981 verzichten müssen, und sie machte geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin schon früher ihre Produktion erheblich reduziert habe. Schließlich bemerkte die Klägerin noch in einem Schreiben vom 14. Dezember 1981, ihr libyscher Kunde verlange Schadensersatz im Hinblick darauf, daß die Kommission es der Klägerin unmöglich gemacht habe, den Exportauftrag in vollem Umfang auszuführen, und sie könne deshalb für das folgende Quartal nicht mehr mit einem solchen Auftrag rechnen.
Da es zu einer Änderung der für das dritte Quartal 1981 festgesetzten Produktionsquoten der Klägerin nicht gekommen ist und die Klägerin tatsächlich bei den Erzeugnisgruppen V und VI 4999 t mehr produziert hatte, als ihr zustand, leitete die Kommission durch Schreiben vom 25. Februar 1982 ein Sanktionsverfahren gegen sie ein.
In seinem Rahmen wies die Klägerin in einer ersten Stellungnahme vom 4. März 1982 darauf hin, sie habe im dritten Quartal 1981 rund 70% der ihr zugestandenen Produktion nach Libyen exportiert und es sei davon auszugehen, daß die von der Kommission für unzulässig angesehene Mehrproduktion gänzlich auf Drittlandsmärkte gelangt sei. Bei einer Anhörung am 28. Mai 1982 betonte die Klägerin auch, der erwähnte Exportauftrag habe ihr Überleben gesichert, denn sie sei schon vor Einführung des Quotensystems nur zu rund 50 % ausgelastet gewesen und hätte aufgrund der Produktionsquoten nur eine Auslastung von 20 % erreicht. Daneben machte sie geltend, eine anderweitige Beschaffung der Erzeugnisse zur Ausführung des Exportauftrags wäre — weil so die Einstandspreise der Klägerin überschritten worden wären — zu teuer gewesen; sie erklärte außerdem, einen Quotenzukauf habe sie nicht erwogen, weil sie diesen Markt nicht für seriös gehalten habe und weil auch so ihre Einstandspreise überschritten worden wären.
Daraufhin erging am 24. November 1982 gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 die eingangs erwähnte Bußgeldentscheidung. In ihr erklärt die Kommission, sie habe auf den von der Klägerin im Hinblick auf die Lieferungen nach Libyen gestellten Anpassungsantrag negativ reagiert, weil die von der Klägerin dazu angeführten Gründe schon bei der Festlegung der für das dritte Quartal 1981 geltenden Produktionsquoten berücksichtigt worden seien und deshalb kein weiterer Anspruch auf Anpassung bestanden habe. Außerdem wurde im Hinblick auf eine unzulässige Mehrproduktion bei den Erzeugnisgruppen V und VI in Höhe von 4999 t sowie unter Anwendung eines Satzes von 75 ECU pro Tonne Überschreitung eine Buße im Umfang von 374925 ECU (= 502601959 LIT) festgelegt, die in zwei Monaten von der Zustellung der Entscheidung an zahlbar sei. Der Betrag erhöhe sich um 1 % pro Monat bei Zahlungsverzug.
Dagegen hat die Klägerin am 31. Dezember 1982 den Gerichtshof angerufen und beantragt, die Entscheidung aufzuheben, hilfsweise die Buße herabzusetzen oder Zahlungsaufschub zu gewähren.
Sie hat außerdem in einem gesonderten Antrag um Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gebeten. Dazu erging am 20. April 1983 der Beschluß, der Vollzug von Artikel 2 der angegriffenen Entscheidung werde ausgesetzt, wenn die Klägerin eine Bankgarantie stelle, die die Zahlung der verhängten Buße einschließlich Verzugszinsen sichere.
Zu diesem Fall nehme ich wie folgt Stellung.
1. Analysiert man das Vorbringen der Klägerin in rechtlicher Hinsicht, so zeigt sich, daß es sich zu einem erheblichen Teil auf die Korrektheit der ihr zugestellten Quotenentscheidung bezieht, nämlich insoweit geltend gemacht wird, die Kommission habe es unterlassen, die Quote der Klägerin derart anzupassen, daß sie ihre tatsächliche Produktion in dem hier interessierenden Quartal abdecke. Hierzu ist das Vorbringen zu rechnen, mit dem die Nichtanwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 und des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 beanstandet wird. Deren Anwendung wäre nach Ansicht der Klägerin notwendig gewesen im Hinblick auf ihre durch die Quotenzumessung verursachten außerordentlichen Schwierigkeiten sowie in Anbetracht der Tatsache, daß die Verschärfung der Krise auf dem Stahlmarkt zu einer Begünstigung von Exporten hätte'Anlaß geben müssen. Dies trifft auch zu für die Ansicht der Klägerin, die Kommission hätte gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Entscheidung Nr. 2794/80 berücksichtigen müssen, daß die Klägerin, die bis zum Jahr 1974 nur eine kleine veraltete Walzeinrichtung betrieb, nach deren Abbau im Jahr 1975 und Inbetriebnahme einer neuen Einrichtung mit höherer Kapazität in Befolgung der Empfehlungen zur Produktionseinschränkung während des für die Entscheidung Nr. 2794/80 maßgebenden Referenzzeitraums zu einem erheblichen Produktionsrückgang gekommen sei.
Darauf kann jedoch nicht mehr im Bußgeldverfahren eingegangen werden; denn wenn auch nach Artikel 36 des EGKS-Vertrags in einem solchen Fall die Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung möglich ist, deren Nichtbeachtung mit einer Buße geahndet werden soll, so ist doch nach der Rechtsprechung auch klar, daß dies nicht gilt in Ansehung individueller Entscheidungen, die nicht rechtzeitig angefochten worden sind. Ich verweise dazu auf das Urteil der Rechtssache 36/64 sowie auf das erst vor kurzem ergangene Urteil der Rechtssache 265/82.
Hierzu muß daran erinnert werden, daß die Klägerin eine Aufstockung ihrer Produktionsquote schon am 14. Juli 1981 verlangt hat, und zwar sowohl unter Bezugnahme auf den Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 als auch unter Hinweis auf deren Artikel 4 Nr. 5. Sie hat ferner unter Bezugnahme auf den ihr erteilten Exportauftrag am 2. September 1981 ihren Antrag auf Quotenanpassung erneuert und sie hat sich am 16. September 1981 für dieses Anliegen auch auf Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 berufen. Darauf hat die Kommission bereits am 7. August 1981 negativ reagiert und der Klägerin offenbar noch einmal am 29. Oktober 1981 einen abschlägigen Bescheid erteilt, der dazu führte, daß diese auf die restliche Durchführung des Exportauftrags verzichtete. Diese Vorgänge hätten der Klägerin Anlaß geben müssen, die Frage der Anpassung ihrer Quote streitig auszutragen. Dabei hätte dann auch untersucht werden können, ob als ausreichend anzusehen ist, daß die Quotenanpassungen nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 2794/80 in die Bestimmung der Vergleichsproduktion gemäß Artikel 7a der Entscheidung Nr. 1831/81 eingegangen sind, und dabei hätte auch der Frage nachgegangen werden können, ob es bedenklich erscheint, daß die Anpassungsklausel des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81 an sehr restriktive Voraussetzungen gebunden war, die die Klägerin — weil bei ihr die gesamte Vergleichsproduktion der Erzeugnisgruppen V und VI mehr als 60000 t pro Jahr ausmachte — nicht erfüllen konnte. Jetzt dagegen ist es sicher nicht mehr möglich, zu untersuchen, ob die Kommission zu Recht oder zu Unrecht eine Anpassung der klägerischen Quote verweigert hat, und deshalb müssen alle Argumente außer Betracht bleiben, die sich im Grunde auf die Frage beziehen, ob die Bemessung der Quote, deren Überschreitung der Klägerin vorgeworfen wird, korrekt war.
Hinzusetzen möchte ich in diesem Zusammenhang aber auch noch, daß im Zentrum der klägerischen Rechtfertigungsversuche der Auftrag für eine Lieferung nach Libyen steht, der Anfang April 1981 von der Klägerin angenommen wurde und der offenbar bis Oktober 1981 durchgeführt sein sollte. Vorstellbar war, daß bei entsprechender Planung ein großer Teil des Auftrags noch im zweiten Quartal 1981 erledigt werden konnte. Danach mußte es naheliegen, im Hinblick auf diese Vorgänge nach der immer noch geltenden Entscheidung Nr. 2794/80 für das zweite Quartal 1981 gleichermaßen einen Aufstockungsantrag zu stellen wie schon Ende 1980, und es ist schwerlich denkbar, daß er ohne Folgen geblieben wäre. Mit Recht kann man sich fragen, warum die Klägerin von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, und ich habe den Eindruck, daß sie bei der Bewältigung des Exportauftrags, aus dem sich ihre Schwierigkeiten ergeben haben, nicht mit der nötigen Umsicht gehandelt hat; sie ist also wohl nicht frei von jeder Schuld an der im dritten Quartal 1981 erfolgten Quotenüberschreitung.
2. Was die Klägerin im übrigen zur Begründung ihrer Anträge vorgebracht hat, kann man meines Erachtens — sie selbst hat bedauerlicherweise auf den Versuch einer Qualifizierung verzichtet — nur den Kategorien Schuld und Schwere des Verstoßes zurechnen. Auch diese Überlegungen geben aber — wenn ich das gleich sagen darf — keinen Anlaß, die Bußgeldentscheidung der Kommission aufzuheben oder zugunsten der Klägerin abzuändern.
a) So wurde ausgeführt, bei der Annahme des Exportauftrags, auf den sich die Klägerin hauptsächlich beruft, habe sie im Sinne der von der Kommission in ihrem Bescheid vom 23. Dezember 1980 getroffenen Feststellung gehandelt, es liege im Interesse der Montanindustrie der Gemeinschaft, derartige Exportströme aufrechtzuerhalten. Sie habe auch zu dieser Zeit — und damit bezieht sie sich auf den Umstand, daß der Auftrag im April 1981 angenommen wurde, zum größten Teil aber nach Auslaufen der Entscheidung Nr. 2794/80 durchzuführen war — noch nicht absehen können, ob das Quotenregime fortgeführt und wie es nach einer eventuellen Verlängerung ausgestaltet sein würde. Außerdem macht die Klägerin geltend, sie habe, als ihr die Quote für das dritte Quartal 1981 und die restriktive Einstellung der Kommission zu Exportlieferungen mitgeteilt worden seien, schon 70 % ihrer Produktionsquote durch Lieferungen nach Libyen aufgebraucht gehabt; sie habe aber — wegen ihrer inländischen Kundschaft — nicht auch noch den Rest der Quote für diesen Zweck verwenden können; ebenso habe sie — wegen der damit verbundenen Kosten — nicht an einen Quotenzukauf zum Zwecke der Erfüllung aller Lieferwünsche denken können.
Hierzu ist zu sagen, daß sicher der Vorwurf, die Kommission habe die für das dritte Quartal 1981 geltende Quote verspätet mitgeteilt und damit erheblich zu der Verschärfung der Zwangslage beigetragen, auf die sich die Klägerin beruft, unberechtigt ist. Mit Recht hat die Kommission bemerkt, schon mit der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 1832/81 — Anfang Juli 1981 — hätten die betroffenen Unternehmen von den wesentlichen Elementen des neuen Regimes Kenntnis erhalten und damit ohne Schwierigkeiten Vorstellungen von der Größenordnung der Produktionsquoten gewinnen können, wie es ihnen auch möglich gewesen wäre, präzisen Aufschluß über die zulässige Produktion durch rechtzeitige telefonische Anfrage bei der Kommission zu erhalten. Nicht zutreffend erscheint daneben auch, daß die Klägerin schon im Zeitpunkt des Zugangs der für sie geltenden Quotenmitteilung Anfang August 1981 12500 t Betonstahl nach Libyen verschickt und damit 70 % ihrer Produktionsquote verbraucht hatte. Ihren eigenen Angaben ist nämlich an anderer Stelle zu entnehmen, daß sie nach Lieferungen in den Monaten Mai und Juni im Gesamtumfang von 7690 t im ganzen dritten Quartal 12500 t ihrer Produktion in Libyen abgesetzt hatte, und wenn man dies der klägerischen Feststellung vom 2. September 1981 gegenüberstellt, wonach von Mai bis August 1981 insgesamt 15950 t exportiert worden sein sollen, so bleibt nur der Schluß, daß Anfang August — im Zeitpunkt der Quotenmitteilung — allenfalls rund 8200 t der klägerischen Erzeugung bereits für den Export verwendet worden sind.
Außerdem muß man sich weiterhin fragen, ob nicht auch eine Nachlässigkeit in dem Umstand zu sehen ist, daß von dem fraglichen Exportauftrag ein größerer Anteil nicht bereits im zweiten Quartal 1981 erledigt worden ist, wodurch sich die Situation in den folgenden Monaten für die Klägerin etwas entspannt hätte. Muß dies aber verneint werden, weil der Exportauftrag so gestaltet war, daß der größte Teil der Lieferungen in die Zeit nach dem Auslaufen der Entscheidung Nr. 2794/80 fiel, so bleibt doch in jedem Fall die Tatsache, daß die klägerische Annahme, dies sei ohne weiteres zu bewältigen, unvertretbar sorglos erschien. Sicher konnte sie angesichts der sich immer noch verschärfenden Krise nicht davon ausgehen, vom Juli 1981 an entfalle die Produktionsquotenregelung. Sie konnte auch, da sie schon im Hinblick auf Exporte im Umfang von 14000 t im vierten Quartal 1980 in den Genuß einer beträchtlichen Aufstockung ihrer Produktionsquote gekommen ist, schwerlich annehmen, sie werde im Rahmen des neuen Quotenregimes, das für eine verschärfte Krise zu konzipieren war, zusätzlich eine weitere Aufstockung ihrer Produktionsquote in einem Umfang erhalten, der es ohne weiteres ermöglicht hätte, im dritten Quartal 1981 Exporte in einer Höhe von 17000 t durchzuführen. Für eine solche Annahme reicht jedenfalls die bereits erwähnte, in dem Schreiben der Kommission vom 23. Dezember 1980 enthaltene Bemerkung nicht aus, es liege im Interesse der Montanindustrie der Gemeinschaft, derartige Exportströme aufrechtzuerhalten.
Schließlich ist für meine Begriffe auch nicht ausreichend belegt, daß in der Zwangslage, in die sich die Klägerin durch die unvorsichtige Annahme eines großen Exportauftrags zu einem frühen Zeitpunkt des Jahres 1981 gebracht hat, als einziger Ausweg die Quotenüberschreitung blieb und etwa ein Quotenzukauf vollkommen unzumutbar war. Die Klägerin hat dazu im Verwaltungsverfahren nur ausgeführt, der Quotenhandel sei unseriös, und sie hat später geltend gemacht, bei einem Quotenzukauf hätte sie einen Verlust erlitten, weil der Preis für exportierte Erzeugnisse niedriger gewesen sei als der Preis für im Gemeinsamen Markt abgesetzte Produkte. Diese Einlassung wäre tatsächlich nur zwingend, wenn sie die Quoten allein zur Ermöglichung ihrer Exporte hätte zukaufen müssen. So brauchte es sich jedoch nicht zu verhalten, da einer Gesamtproduktion der Klägerin im dritten Quartal 1981 unter Einschluß der unzulässigen Mehrproduktion in Höhe von 22973 t lediglich Exporte im Umfang von 12500 t gegenüberstanden; man kann also durchaus davon ausgehen, daß ihre Mehrproduktion jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil zum Zwecke der Belieferung traditioneller Kunden im Gemeinsamen Markt verwendet wurde, wofür ein Quotenzukauf nicht notwendig verlustbringend war.
Hält man sich all dies vor Augen, so kann in der Tat nicht daran gedacht werden, die Klägerin von jeder Schuld freizusprechen und die ihr zur Last gelegte Quotenüberschreitung einfach mit dem Vorhandensein einer unentrinnbaren Zwangslage zu rechtfertigen.
b) Geltend gemacht hat die Klägerin ferner, einer Quotenüberschreitung in Höhe von 4999 t hätten die Lieferungen in dritte Länder in einem Umfang von 26340 t gegenübergestanden, wobei sie offenbar alle Lieferungen aus dem genannten Exportauftrag in der Zeit von Mai bis Oktober 1981 zusammenrechnete.
Sollte damit der Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, die Quotenüberschreitung gehe auf Exporte zurück, so ließe sich dazu einfach anmerken, daß dieser Aspekt ohne jede Bedeutung ist. In der Rechtsprechung ist nämlich längst geklärt, daß auch die Exporte zu Recht in die Quotenregelung einbezogen wurden (vgl. etwa das Urteil der Rechtssache 244/81) und daß es somit — was die Produktionstätigkeit anbelangt — allein auf die Einhaltung der festgesetzten Quoten und nicht darauf ankommt, für welche Zwecke die Produktion verwendet wird.
Sollte die Klägerin aber mit ihrem Hinweis auf den Umfang der Exporte die Überlegung ins Spiel bringen wollen, für die Beurteilung der Schwere des ihr angelasteten Verstoßes sei von Bedeutung, daß mehr als die Hälfte der tatsächlichen Produktion des dritten Quartals von ihr exportiert worden sei, so wäre hierzu zu sagen, daß solche Erwägungen, auch wenn man ihre Berechtigung im Zusammenhang mit der Bemessung der Buße nicht völlig verneinen will, doch im gegenwärtigen Fall keinen Anlaß zu einer Änderung des Bußgeldbescheids geben. An sich nämlich hätte gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 bei der Überschreitung der Quote von mehr als 10 % — was bei der Klägerin der Fall war — eine erhöhte Buße ausgesprochen werden können. Da die Kommission davon abgesehen und den Regelsatz des Absatzes 1 von Artikel 12 (75 ECU pro Tonne Überschreitung) angewandt hat, gibt es wohl keinen vernünftigen Grund, die von ihr verhängte Buße noch einmal im Hinblick auf die zwischen der Mehrproduktion der Klägerin und dem Umfang der von ihr getätigten Exporte bestehende Relation zu vermindern.
3. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin, ihr Zahlungsaufschub zu gewähren, braucht jetzt nicht geprüft zu werden, ob der Artikel 36 des EGKS-Vertrags auch derartige Möglichkeiten eröffnet oder ob sie dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten sind. Ausreichend ist vielmehr zum einen die Feststellung, daß die Klägerin für dieses Anliegen keine besondere Begründung gegeben hat, sowie zum anderen die Tatsache, daß die Kommission — wie sie auch schon in anderen Verfahren erklärt hat — bereit ist, Unternehmen, die durch die Zahlung der Buße in Schwierigkeiten geraten, angemessene Erleichterungen einzuräumen. Die Klägerin mag sich also, was die Zahlungsmodalitäten anbelangt, mit einem substantiierten Antrag an die Kommission wenden; in das zu der ihr zugestellten Entscheidung zu erlassende Urteil ist darüber jedoch kein Ausspruch aufzunehmen.
4. Nach alledem kann ich nur vorschlagen, die Klage als unbegründet zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch das Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs entstandenen Kosten aufzuerlegen.