Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.04.1983 – C-80/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1983:106
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 21. April 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Vorlagefrage
In dieser Rechtssache hat die französische Cour de cassation folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Darf ein nationales Gericht Wein mit einem Hefeanteil zwischen 0,35 und 0,40 % deshalb als von seiner Hefe getrennt ansehen (est autorisé à considérer), weil dieser Anteil nach Ansicht von Sachverständigen unbedeutend ist?
2. Das einschlägige Gemeinschaftsrecht und der Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens
Die Frage geht darauf zurück, daß Herr Soler zum Zwecke des Verkaufs Wein besaß, der nach Ansicht der zuständigen französischen Überwachungsstelle nicht genußtauglich war, da es sich bei dem Erzeugnis angeblich um keinen Tafelwein, sondern um Jungwein handelte. Dieses Erzeugnis wird in Nr. 8 der An-
lage II der Verordnung Nr. 816/70 vom 28. April 1970 (ABl. L 99, S. 1) wie folgt definiert:
8. Jungwein:
der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
Ein Erzeugnis, das diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt, darf gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 nicht zum Verbrauch angeboten werden, sondern kann nur für die Herstellung von Wein oder die Destillation verwendet werden.
Gerichtliche Sachverständigengutachten kamen zu dem Ergebnis, daß das in Rede stehende Erzeugnis zwar noch in Gärung befindlich, jedoch von der Hefe getrennt sei, da der vorhandene Anteil als normal angesehen werden könne.
Die erst- und zweitinstanzlichen Richter folgten dieser Ansicht der Sachverständigen und sprachen Herrn Soler von der Anklage frei. Daraufhin legte die Finanzverwaltung als Nebenklägerin in dem Verfahren Kassationsbeschwerde mit der Begründung ein, daß Hefe in dem Erzeugnis festgestellt worden sei und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Wein von der Hefe getrennt worden sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Verfahrensverlaufs verweise ich auf den Sitzungsbericht.
3. Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage
Zunächst ist festzustellen, daß in der Verordnung Nr. 816/70 kein deutlicher Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage zu finden ist. Daher messe ich den Erklärungen, die nach Artikel 20 der Satzung eingereicht worden sind, große Bedeutung bei.
Zu Beginn schien eine Meinungsverschiedenheit zwischen der französischen Regierung und der Kommission zu bestehen. Nachdem nunmehr die vom Gerichtshof gestellten Fragen beantwortet sind, meine ich aber, daß diese Auffassungen jetzt weitgehend miteinander übereinstimmen und als Leitfaden für eine Antwort des Gerichtshofes dienen können.
Erstens scheint eine vollständige Trennung von der Hefe in dem Sinne, daß nach der betreffenden Verrichtung überhaupt keine Hefe im Wein mehr vorhanden ist, ausgeschlossen zu sein. Das zeigt sich bereits, wenn man alten Flaschenwein dekantiert. Außerdem hängt der im Wein verbleibende Hefeanteil offensichtlich von dem Verfahren ab, das für die Trennung benutzt wird.
Diese Trennung kann durch Abstich, Filtrieren oder Zentrifugieren vorgenommen werden. Da weder im Gemeinschaftsrecht noch — soweit aus den Akten erkennbar — im innerstaatlichen Recht ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben ist, läßt sich im konkreten Fall benutzten Verfahren nichts für die Lösung entnehmen.
Weiterhin scheint der Hefeanteil von mehreren Faktoren abhängig zu sein, die das Ausgangserzeugnis betreffen, wie zum Beispiel Klima, Sorte und Reifegrad der Traube. In diesem Zusammenhang zitiert die Kommission, wie sich aus dem Sitzungsbericht ergibt, in ihrem Schriftsatz eine wissenschaftliche Studie von Professor C. Cantarelli, die sich auf nationale Teilberichte stützt. Danach enthält Wein vor dem ersten Abstich im allgemeinen einen Hefeanteil zwischen 0,5 und 6 %.
Die Lösung der Streitfrage scheint denn auch darin zu liegen, daß der festgestellte Hefeanteil zu dem Anteil in Relation gesetzt wird, der sich gewöhnlich in dem betreffenden Wein vor dem ersten Abstich befindet. So kann dann festgestellt beziehungsweise angenommen werden, ob eine Trennung von der Hefe stattgefunden hat.
Auf diese Weise würde man der Anforderung in Nr. 8 der Anlage II der Verordnung Nr. 816/70 gerecht werden. Wie die Kommission erklärt hat, liegt der Zweck dieser Bestimmung darin, daß der Verbraucher klaren, ungetrübten Wein erhält. Es ist aber offenbar nicht auszuschließen, daß bereits als Tafelwein qualifizierter Wein wieder gärt und Hefe bildet. Um zu verhindern, daß ein solcher Wein nicht mehr als Tafelwein, sondern als Jungwein eingestuft wird, der nicht zum Verbrauch angeboten werden darf, wird verlangt, daß der Wein von seiner Hefe getrennt worden sein muß. Somit ist es möglich, (erneut) gärenden Tafelwein weiterhin als solchen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß er von der Hefe getrennt worden ist.
4. Schlußfolgerung
Abschließend bin ich der Auffassung, daß die Antwort auf die Frage, ob der Wein von der Hefe getrennt worden ist, nicht ohne weiteres im Gemeinschaftsrecht selbst gefunden werden kann, sondern zusätzlich von mehreren von Fall zu Fall unterschiedlichen tatsächlichen Umständen abhängt. Insbesondere kann keine für alle Weinsorten gültige Obergrenze des Hefeanteils als Richtschnur für die Prüfung festgesetzt werden, ob die Anforderung der Trennung des Weins von der Hefe erfüllt ist. Der festgestellte Hefeanteil wird jedoch meines Erachtens im allgemeinen eine widerlegliche Vermutung für die Erfüllung dieser Anforderung rechtfertigen, wenn er deutlich unter dem Hefeanteil liegt, der in der Regel in der betreffenden Weinsorte vor dem ersten Abstich vorhanden ist. Danach darf der Tatrichter bei einem sehr geringen Hefeanteil, wie er in der Vorlagefrage genannt wird, stets davon ausgehen, daß diese Voraussetzung erfüllt ist; der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit dieser Unterstellung muß jedoch auch dann zulässig bleiben. Das vorlegende Gericht hat Sie im vorliegenden Fall nicht um eine Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung im allgemeinen, sondern nur im Hinblick auf die letztgenannten Bagatellfälle ersucht.
Im Ergebnis schließe ich mich grundsätzlich der von der Kommission vorgeschlagenen Antwort auf die Vorlagefrage an. Diese Antwort lautet:
Bei Wein mit einem Hefeanteil zwischen 0,35 und 0,40 % kann davon ausgegangen werden, daß er im Sinne der Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 816/70 (Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein von seiner Hefe getrennt worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dieser Anteil nachweislich demjenigen entspräche, der bereits von Anfang an in dem fraglichen Wein enthalten war.
Um der Cour de cassation eine abstraktere juristische Richtschnur an die Hand zu geben und kein ausdrückliches Urteil über Fragen zu fällen, die nur von Sachverständigen beantwortet werden können, würde ich Ihnen jedoch empfehlen, die Passage zwischen 0,35 und 0,40 % in dem Antwortvorschlag der Kommission durch die Worte zu ersetzen der deutlich unter dem Mindesthefeanteil liegt, der nach dem Urteil von Sachverständigen im Wein vor der Trennung von der Hefe vorhanden ist. Auf diese Weise wird dem vorlegenden Gericht meines Erachtens abstrakt hinreichende Klarheit über die Rechtsfrage verschafft, inwieweit bei der Feststellung, ob die genannte Voraussetzung erfüllt ist, mit einer widerleglichen Vermutung gearbeitet werden kann, die auf von Sachverständigen ermittelten Mindestanteilen an Hefe beruht.